Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2017.00232


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 10. Januar 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier

Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1983, arbeitete für die Y.___ AG als Dachdecker und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 2/14/1). Am 4. März 2015 stürzte er nach der Arbeit mit seinem Fahrrad, als ihn beim Linksabbiegen das nachfolgende Auto seitlich am Hinterrad touchierte (Urk. 2/14/1, Urk. 2/14/5). Beim Sturz erlitt er eine Prellung der linken Schulter (Urk. 2/14/1). Er begab sich am folgenden Tag in die Praxis seines Hausarztes, wo die Schulter geröntgt und eine Weichteilverletzung der linken Schulter diagnostizierte wurde (Urk. 2/14/9, Urk. 2/14/16). Die Suva erbrachte Heilbehandlungsleistungen und aufgrund der attestierten Arbeitsunfähigkeit Taggeldleistungen (Urk. 2/14/6-7, Urk. 2/14/9, Urk. 2/14/11). Der Versicherte absolvierte Physiotherapie, welche anfänglich eine rasche Besserung des Beschwerdebildes bewirkte (Urk. 2/14/15-16). In der Folge klagte er über persistierende Beschwerden bezüglich der Schulterbeweglichkeit (Urk. 2/14/16), weshalb am 7. April 2015 im Z.___ eine MR-Arthrographie der linken Schulter durchgeführt wurde (Urk. 2/14/12). Am 4. Mai und 2. Juli 2015 wurde der Versicherte in der A.___ Klinik untersucht (Urk. 2/14/19, Urk. 2/14/27). In der Folge unternahm er im August 2015 bei seinem Arbeitgeber einen Arbeitsversuch, welchen er nach zwei Tagen abbrach (Urk. 2/14/30-31, Urk. 2/14/33). Die Suva veranlasste die MR-Arthrographie des linken Schultergelenks vom 9. September 2015 (Urk. 2/14/40). Am 27. Oktober 2015 untersuchte ihr Kreisarzt den Versicherten (Urk. 2/14/49).

    Gestützt auf die Beurteilung ihres Kreisarztes stellte die Suva ihre Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen mit Verfügung vom 3. November 2015 per 15. November 2015 ein (Urk. 2/14/50). Dagegen erhob X.___ am 4. Dezember 2015 Einsprache (Urk. 2/14/58), welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2016 (Urk. 2) abwies.

1.2    Die vom Versicherten am 14. April 2016 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 2/1) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren UV.2016.00092 mit Urteil vom 31. Januar 2017 ab (Urk. 2/23).


2.

2.1    Das Bundesgericht hiess die vom Beschwerdeführer am 13März 2017 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 2/25) mit Urteil 8C_198/2017 vom 6. September 2017 (Urk. 1) teilweise gut und wies die Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens und zu neuer Entscheidung an das Sozialversicherungsgericht zurück.

2.2    In Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts stellte das Sozialversicherungsgericht den Parteien mit Beschluss vom 24November 2017 (Urk. 3) die Einholung eines orthopädisch-chirurgischen Gutachtens bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in Aussicht und gab ihnen Gelegenheit, Einwendungen gegen den in Aussicht genommenen Gutachter zu erheben sowie sich zu den Fragen an den Sachverständigen zu äussern beziehungsweise Abänderungsanträge- und Ergänzungsfragen zu stellen.

    Die Beschwerdegegnerin liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 3. Januar 2018 keine Einwände gegen Dr. B.___ erhoben, jedoch Änderungen an der Fragestellung des Gerichts vorgeschlagen (Urk. 7).

2.3    Mit Beschluss vom 7Februar 2017 (Urk. 8) hat das Gericht über das Gutachten und die Fragestellung definitiv beschlossen und Dr. B.___ mit der Begutachtung beauftragt. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss wurde nicht erhoben.

2.4    Dr. B.___ erstattete sein Gutachten am 18. Juni 2018 (Urk. 12).

2.5    Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer nahmen am 10. Juli 2018 (Urk. 19) beziehungsweise 27. August 2018 (Urk. 20) zu diesem Gutachten Stellung, was den Parteien am 29. August 2018 je wechselseitig zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Im Urteil UV.2016.00092 vom 31. Januar 2017 führte das Sozialversicherungsgericht aus, dass auf den vorliegenden Fall die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Anwendung finden würden, da sich der zu beurteilende Unfall am 4. März 2015 ereignet habe. Sodann wurden die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze betreffend die Heilbehandlungsleistungen (Art. 10 Abs. 1 UVG), die Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG), die Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) und die Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG) der Unfallversicherung, zum für die Leistungspflicht der obligatorischen Unfallversicherung vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfall und eingetretenem Schaden (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1), zum Wegfall unfallbedingter Ursachen eines Gesundheitsschadens, wie er sich ohne oder vor dem Unfall präsentiert hätte (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12, 8C_901/2009 E. 3.2) sowie zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3) im Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2016.00092 vom 31. Januar 2017 in Sachen der Parteien (Urk. 2/23 E. 1) sowie im Urteil des Bundesgerichts 8C_198/2017 vom 6. September 2017 (Urk. 1 E. 3) umfassend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.


2.    Das Bundesgericht gelangte im Urteil 8C_198/2017 vom 6. September 2017 zum Schluss, dass es an einer praxisgemäss den Anforderungen genügenden (BGE 134 V 231 E. 5.1), zuverlässigen und schlüssigen orthopädisch-rheumatologisch-chirurgischen Begutachtung der linken Schulter des Beschwerdeführers fehle. Aus versicherungsmedizinischer Sicht müsse die Frage beantwortet werden, ob bezüglich der linken Schulter ab dem 15. November 2015 noch ein Gesundheitsschaden vorgelegen hatte, der ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruhte. Gegebenenfalls sei weiter zu klären, ob ein allenfalls festgestellter unfallkausaler Gesundheitsschaden nach dem 15. November 2015 noch behandlungsbedürftig gewesen sei und/oder eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Dachdecker verursacht habe. Die Sache sei zur Klärung dieser Fragen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das kantonale Gericht habe ein Gerichtsgutachten einzuholen und hernach über die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. Februar 2016 neu zu entscheiden (Urk. 1 S. 7 E. 5.3).


3.

3.1    Im vom Sozialversicherungsgericht eingeholten orthopädischen Gutachten vom 18. Juni 2018 stellte Dr. B.___ folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12 S. 7):

Nicht dislozierte Impressionsfraktur des Tuberculum majus sowie kontusionierte leichte Acromioclaviculargelenksarthrose mit subacromialem Impingement und Zerrung der Subscapularissehne ansatznahe sowie leichter Bursitis subacromialis links im September 2015, abgeheilt bis auf die vorbestehende leichte Acromioclaviculargelenksarthrose

3.2    Dr. B.___ führte aus, dass die seit November 2015 geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers im Bereich der linken Schulter nicht mehr durch den Unfall vom 4. März 2015 bedingt seien. Im Arthro-MRI der linken Schulter vom September 2015 sei als einziger pathologischer Befund eine leichte Acromioclaviculargelenksarthrose beschrieben worden, die sich nicht in dem Ausmass innert 6 Monaten entwickelt habe und somit vorbestehend gewesen sei. Im Bericht des Suva-Kreisarztes sei notiert worden, dass die Impingementtests unauffällig gewesen seien. Somit sei die nichtdislozierte Fraktur des Tuberculum majus gemäss MRI geheilt, kein Impingement mehr vorhanden und lediglich noch die leichte Acromioclaviculargelenksarthrose präsent, die aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallfremd sei (Urk. 12 S 10).


4.    

4.1    Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa).

4.2    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 20 S. 3) hat Dr. B.___ sämtliche relevanten Vorakten berücksichtigt. Der Bericht der Universitätsklinik C.___ vom 20. Januar 2016 wurde im Aktenauszug aufgeführt (Urk. 12 S. 3 f.). Mit dem im Beschwerdeverfahren aufgelegten Bericht von Dr. med. D.___ vom 15. April 2016 (Urk. 2/8) setzte sich der bei der Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin tätige E.___, Facharzt für Chirurgie, Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie (DE) und Facharzt für Viszeralchirurgie (DE), in seiner chirurgischen Beurteilung vom 18. Juli 2016 auseinander (Urk. 2/15 S. 4 f., 8 ff.). Indem Dr. B.___ letztere versicherungsinterne Stellungnahme in seinem Gutachten zitierte (Urk. 12 S. 4), bestehen keine Anhaltspunkte, dass er den Bericht der Dr. D.___ unberücksichtigt gelassen hätte. Auch der weitere Einwand des Beschwerdeführers, der gerichtlich bestellte Gutachter habe aktenwidrig aus einem MRI-Bericht zitiert (Urk. 20 S. 2) geht fehl. Der Beschwerdeführer übersieht in diesem Zusammenhang, dass es bei der vom Gutachter gestellten Diagnose nicht um ein Zitat, sondern um das Ergebnis seiner Beurteilung geht. Eine Aktenwidrigkeit kann nur schon deshalb nicht vorliegen.

    Wenn der Beschwerdeführer moniert, der Gutachter habe aktuelle «Testresultate» nicht beachtet, welche unfallbedingte Restbeschwerden belegen würden (Urk. 20 S. 2 f.), unterschlägt er, dass die Angabe von Schmerzen im Rahmen der klinischen Untersuchung weder einen relevanten Gesundheitsschaden noch eine Unfallkausalität zu begründen vermag. Es mag zwar zutreffen, dass die Bildgebung allein für die Diagnosestellung nicht ausreicht. Indes hat der erfahrene Gutachter in nachvollziehbarer Weise dargetan, dass die vom Beschwerdeführer anlässlich der gutachterlichen Untersuchung demonstrierten abnormen Befunde in jenem Umfang mit dem MRI-Befund nicht objektiviert werden können und bereits früher unauffällige Impingementtests vorlagen. Vor diesem Hintergrund besteht aber kein Anlass, am Ergebnis der Expertise zu zweifeln, zumal auch Dr. D.___ - wie der Gutachter - nicht von einem Impingement, sondern von einer symptomatischen AC-Gelenkarthrose ausgeht (vgl. Urk. 8 S. 6).

    Der Gutachter Dr. B.___ kommt gestützt auf seine langjährige fachärztliche Erfahrung mit nachvollziehbarer Begründung zum Schluss, dass die noch geklagten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine unfallfremde vorbestehende leichte Acromioclaviculargelenksarthrose zurückzuführen seien, wobei der Unfall zu keiner objektivierbaren Schädigung des Acromioclaviculargelenks geführt habe. Damit wurden aber - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 20 S. 3 f.) - sämtliche für die Beurteilung der Unfallkausalität relevanten Fragen hinreichend beantwortet.

    Da die Invalidenversicherung auch für unfallfremde Gesundheitsschädigungen leistungspflichtig ist, ist der Umstand, dass diese dem Beschwerdeführer eine Umschulung finanziert, für die Frage der Unfallkausalität irrelevant. Entsprechend ist nicht einzusehen, weshalb im Gutachten nach Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 20 S. 3) auf die Gewährung beruflicher Massnahmen durch die Invalidenversicherung hätte hingewiesen werden müssen.

4.3    Damit kann auf die Schlussfolgerungen des vom Gericht bestellten Experten Dr. B.___ abgestellt werden.

5.    Dr. B.___ hielt in seinem Gutachten vom 18. Juni 2018 fest, dass die seit November 2015 beklagten Beschwerden im Bereich der linken Schulter nicht mehr durch den Unfall vom 4. März 2015 bedingt seien (Urk. 12 S. 10). Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen daher zu Recht per 15. November 2015 eingestellt (Urk. 2/14/50).

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


6.    Die Kosten eines Gerichtsgutachtens können dem Versicherungsträger auferlegt werden, wenn die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig sind und zur Durchführung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensfairness entfällt (vgl. BGE 139 V 225 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 137 V 210).

    Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Februar 2016 auf den Untersuchungsbericht ihres Kreisarztes vom 27. Oktober 2015 (Urk. 2/2 S. 4-6), obwohl diesem gemäss Urteil 8C_198/2017 des Bundesgerichts vom 6. September 2017 (Urk. 1) nicht gefolgt werden konnte (Urk. 1 E. 5.1-5.2). Dementsprechend sind der Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 4098.15 (Urk. 17) aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten für das Gerichtsgutachten im Betrag von Fr. 4098.15 zu ersetzen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier

- Suva unter Beilage einer Kopie von Urk. 17

- Bundesamt für Gesundheit


sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher