Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2017.00234
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 17. Januar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1991, arbeitete seit Juni 2016 als Lastwagenchauffeur bei der Y.___ GmbH, und war dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 21. Januar 2017 verletzte er sich während eines Fussballspiels am linken Knie (Urk. 8/1), wobei eine am 26. Mai 2017 durchgeführte Untersuchung mittels Magnetresonanztomographie (MRT) nebst einem grossen Knorpeldefekt eine Zerrung in der meniskokapsulären Aufhängung des Innenmeniskus ergab (Urk. 8/13).
Nach Eingang eines vom Versicherten ausgefüllten Fragebogens (Urk. 8/12), diverser medizinischer Unterlagen (Urk. 8/8 f., 8/11 und 8/13) sowie einer Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie (Urk. 8/15), verneinte die Suva mit Verfügung vom 3. Juli 2017 ihre Leistungspflicht, da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege (Urk. 8/20). Die vom Versicherten dagegen am 4. Juli 2017 erhobene Einsprache (Urk. 8/23) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 14. September 2017 ab (Urk. 8/31 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 6. Oktober 2017 Beschwerde (Urk. 1) mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, die Leistungspflicht der Unfallversicherung sei festzulegen und ihm seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2017 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), wobei sie ergänzend zu den Akten des Verwaltungsverfahrens (Urk. 8) eine ärztliche Beurteilung von Dr. Z.___ vom 15. November 2017 einreichte (Urk. 9). Mit Replik vom 19. Dezember 2017 hielt der Versicherte unter Beilage eines Berichtes des behandelnden Arztes Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, an seinen Rechtsbegehren fest (Urk. 12 und 13/1). Selbiges tat die Suva mit Duplik vom 7. Februar 2018 (Urk. 16), worüber der Versicherte mit Verfügung vom 8. Februar 2018 orientiert wurde (Urk. 17). Ein weiterer Bericht von Dr. A.___ vom 23. März 2018 (Urk. 18) wurde der Suva mit Schreiben vom 5. April 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 19).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Vorfall hat sich am 21. Januar 2017 ereignet, weshalb die seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Normen Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.3
1.3.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig“ beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 mit Hinweisen). Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalles zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2 mit Hinweis).
1.4 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. September 2017 zog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen in Erwägung, der Versicherte habe am 21. Januar 2017 beim Fussballspiel keinen Unfall im Rechtssinne erlitten. Ausgehend von der Beurteilung des Kreisarztes liege darüber hinaus keine Listendiagnose im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG vor. Vor diesem Hintergrund bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung (Urk. 2 S. 6 f.).
2.2 Dieser Beurteilung hielt der Versicherte in seiner Beschwerdeschrift vom 6. Oktober 2017 (Urk. 1) zusammengefasst entgegen, der Unfallbegriff sei erfüllt, zumal das Fussballspiel gemäss Rechtsprechung ein Geschehen mit gesteigertem Gefährdungspotential sei. Dieses Risiko habe sich verwirklicht, da er sich bei einer Schussabgabe am Knie verletzt habe. Im Weiteren liege in Anbetracht des mittels MRT festgestellten Knorpeldefekts sowie der Zerrung der meniskokapsulären Aufhängung des Innenmeniskus auch eine Listendiagnose im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG vor, weshalb die Unfallversicherung leistungspflichtig sei.
2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2017 bestritt die Beschwerdegegnerin weiterhin das Vorliegen eines Unfallereignisses im Sinne von Art. 4 ATSG. Gestützt auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholte Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 15. November 2017 (vgl. Urk. 9) sei zudem nach wie vor mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Listendiagnose ausgewiesen (Urk. 7 S. 3 ff.).
2.4 Mit Replik vom 19. Dezember 2017 (Urk. 12) hielt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine weitere Stellungnahme von Dr. A.___ vom 14. Dezember 2017 (vgl. Urk. 13/1) an seiner Argumentation und den gestellten Anträgen fest.
2.5 Mit Duplik vom 7. Februar 2018 (Urk. 16) machte die Beschwerdegegnerin geltend, auf den Bericht von Dr. A.___ könne nicht abgestellt werden. Der Nachweis der Leistungsvoraussetzungen obliege jedenfalls auch in Bezug auf die behauptete Körperschädigung dem Versicherten. Bei unbewiesen gebliebenem Sachverhalt müsse der Entscheid zu dessen Ungunsten ausfallen.
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob das Schadensereignis vom 21. Januar 2017 einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG darstellt. Die Beschwerdegegnerin stellte dies insbesondere mit der Begründung in Abrede, es fehle an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor (vgl. Urk. 2 S. 6, Urk. 7 S. 3).
3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors ohne besonderes Vorkommnis auch bei einer Sportverletzung zu verneinen (vgl. E. 1.3.2). Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er - nach objektivem Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich oder üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_186/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5 und 8C_189/2010 vom 9. Juli 2010 E. 5.1; BGE 130 V 117 E. 2.2). Mit anderen Worten erfüllen Sportunfälle infolge mechanischer Einwirkung eines äusseren Faktors auf den Körper - wie beispielsweise ein Sturz oder Zusammenstoss - in der Regel den Unfallbegriff. Ohne solche Einwirkung kommt es auf die Programmwidrigkeit des Bewegungsablaufs sowie die sportliche Erfahrung an (Urteil des Bundesgerichts U 505/05 vom 19. September 2006 E. 1.3 mit Hinweis).
3.3 Zum Ereignishergang ist der Unfallmeldung zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Fussball gespielt und sich sein Knie dabei plötzlich verdreht habe (Urk. 8/1). Gemäss Bericht von Dr. A.___ vom 18. Juni 2017 sei das linke Knie bei einem kräftigen Innenristschuss nach aussen torquiert worden, was zu einem mit stechendem Schmerz verbundenen Knacken auf Höhe des medialen Kniegelenkspalts geführt habe (Urk. 8/9). Im Fragebogen vom 23. Juni 2017 umschrieb der Versicherte den Vorfall dahingehend, dass er beim Fussballspiel mit dem Bein eingeknickt sei und sofort Schmerzen verspürt habe (Urk. 8/12). Anlässlich einer telefonischen Nachfrage durch eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2017 teilte er mit, den Fussball weggekickt zu haben und dabei ohne Fremdeinwirkung eingeknickt zu sein. Er habe auch weder einen Schlag erhalten noch sei er gestürzt. Auf entsprechende Erläuterung der Mitarbeiterin, dass der Unfallbegriff bei dieser Ausgangslage nicht erfüllt sei, habe der Versicherte angegeben, doch gestürzt zu sein (Urk. 8/14).
Aufgrund dieser Aktenlage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Schussabgabe weder gestürzt noch mit einer anderen Person zusammengestossen ist. Anhaltspunkte für eine unkoordinierte Bewegung in dem Sinne, dass der Bewegungsablauf durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges - wie beispielsweise ein Ausgleiten, ein Stolpern oder ein reflexartiges Abfangen eines Sturzes - gestört worden wäre, liegen ebenfalls nicht vor. Derartige Umstände wurden seitens des Beschwerdeführers im Übrigen auch weder im Einsprache- noch im Beschwerdeverfahren geltend gemacht (vgl. Urk. 1 und Urk. 8/24). Da es somit am Merkmal eines ungewöhnlichen äusseren Faktors mangelt, gelangte die Beschwerdegegnerin berechtigterweise zum Schluss, dass kein Unfall im Rechtssinne vorliegt (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts U 611/06 vom 12. März 2007 E. 4.2 mit Hinweisen). Daran vermag auch der vom Versicherten angeführte Umstand, dass es sich beim Fussballspiel gemäss Rechtsprechung um ein Geschehen mit einem gesteigerten Gefährdungspotential handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_186/2011 vom 26. Juli 2011 E. 8.4), nichts zu ändern.
4.
4.1 Zu klären bleibt damit, ob der Beschwerdeführer eine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG erlitten hat.
4.2
4.2.1 Die Untersuchung des linken Kniegelenks mittels MRT vom 26. Mai 2017 zeigte einen grossen Knorpeldefekt im medialen Femurkondylus mit intraartikulär ventraler Lokalisierung des abgesprengten Fragments. Darüber hinaus konnte eine Zerrung in der meniskokapsulären Aufhängung des Innenmeniskus festgestellt werden. Hinweise auf weitere Auffälligkeiten an der Kniestruktur oder signifikante Degenerationen ergaben sich nicht (Urk. 8/11).
4.2.2 Der Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. Z.___, führte in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2017 aus, weder die Knorpelläsion noch die Zerrung der meniskokapsulären Aufhängung stelle eine Listendiagnose dar (Urk. 8/15).
4.2.3 Dieser Ansicht widersprach Dr. A.___ in einer an die Beschwerdegegnerin gerichteten E-Mail vom 18. September 2017. Die frischen, traumatischen Veränderungen seien klar nicht auf degenerative Ursachen zurückzuführen. Auf der Grundlage des MRT-Befundes sei von einer Verrenkung eines Gelenks und folglich von einer Listendiagnose auszugehen (Urk. 8/33). Im Operationsbericht vom 26. September 2017 stellte Dr. A.___ sodann folgende Diagnose (Urk. 8/34):
- Traumatisches Knorpelulkus am medialen Femurkondylus des linken Knies nach Kniedistorsion am 21. Januar 2017 mit/bei
- freiem Gelenkskörper recessus interkondylaris,
- Zerrung der meniskokapsulären Aufhängung des medialen Meniskus,
- Kontusion und kleinem Radiärriss des lateralen Meniskuskorpus.
4.2.4 Mit Stellungnahme vom 15. November 2017 hielt Dr. Z.___ daran fest, dass es sich beim vorliegenden Knorpelschaden nicht um eine Listendiagnose handle. Gleiches gelte in Bezug auf die Zerrung der meniskokapsulären Aufhängung des Innenmeniskus. So bestehe die Kapsel des Kniegelenks weder aus Muskel- oder Sehnengewebe noch aus Bändern, sondern aus Bindegewebe. Die Zerrung von Bindegewebe sei nicht als Listendiagnose einzuordnen. Der von Dr. A.___ ausserdem angegebene Radiärriss im lateralen Meniskus lasse sich anhand der intraoperativen Videoprints nicht verifizieren. Auch mittels MRT vom 26. Mai 2017 habe weder ein solcher Riss noch die ebenfalls von Dr. A.___ umschriebene Kontusionierung des lateralen Meniskus festgestellt werden können. Selbst unter der hypothetischen Annahme der Existenz einer Meniskusläsion lateral wäre eine solche überwiegend wahrscheinlich auf den freien Gelenkskörper zurückzuführen und daher als eine Schädigung durch Abnutzung zu interpretieren (Urk. 9 S. 4 f.).
4.2.5 Bezugnehmend auf die Beurteilung von Dr. Z.___ führte Dr. A.___ in seinem Bericht vom 15. Dezember 2017 an, die intraoperativ festgestellten Meniskuskontusionen seien nicht durch einen herumschwimmenden freien Gelenkskörper zu erklären. Der beschriebene Radiärriss sei zwar nicht photographisch dokumentiert, was jedoch keine weiteren Schlüsse zulasse. So seien zahlreiche Meniskusveränderungen im MRT nicht sichtbar und würden erst intraoperativ festgestellt. Abschliessend betonte Dr. A.___ erneut, dass die Verletzungen am Kniegelenk eindeutig nicht auf degenerative Veränderungen zurückzuführen seien (Urk. 13/1; vgl. ferner Urk. 18).
4.3 Sowohl Dr. Z.___ als auch Dr. A.___ gehen davon aus, dass sich der Beschwerdeführer am linken Kniegelenk eine Knorpelverletzung zugezogen hat, was denn auch mit den Ergebnissen des MRT übereinstimmt. Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass es sich bei einem Knorpelschaden nicht um eine der in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgezählten Schädigungen handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_865/2013 vom 13. März 2014 E. 4.2 zur identischen Aufzählung der unfallähnlichen Körperschädigungen im bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Art. 9 Abs. 2 UVV). Darüber hinaus überzeugen die Ausführungen von Dr. Z.___ betreffend die Zerrung der meniskokapsulären Aufhängung des Innenmeniskus. Da es sich hierbei - was unbestritten blieb - um Bindegewebe handelt, liegt insbesondere weder eine Muskelzerrung noch eine Bandläsion im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. e oder lit. g UVG vor (vgl. E. 1.4).
Ebenso wenig und entgegen der Meinung von Dr. A.___ (vgl. Urk. 8/33) lässt sich die vorliegende Verletzung unter die Kategorie „Verrenkungen von Gelenken“ subsumieren. So werden einzig eigentliche Gelenksverrenkungen (Luxationen) von diesem Begriff umfasst, nicht aber unvollständige Verrenkungen (Subluxationen) oder Torsionen und Distorsionen (Urteil des Bundesgerichts 8C_1000/2008 vom 27. Februar 2009 E. 2.3). Der Aktenlage lassen sich indes keine Hinweise auf eine Luxation am linken Kniegelenk entnehmen; vielmehr geht auch Dr. A.___ selbst von einer blossen Kniedistorsion aus (vgl. Urk. 8/8 f., 8/34).
In Bezug auf den von Dr. A.___ beschriebenen kleinen Radiärriss des lateralen Meniskuskorpus ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass dessen Existenz nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. Das MRT vom 26. Mai 2017 ergab - abgesehen von einer Signalanhebung der meniskokapsulären Aufhängung - eine unauffällige Darstellung des Innen- und Aussenmeniskus (Urk. 8/11). Hinzu kommt, dass sich der geltend gemachte Meniskusriss auch nicht anhand der intraoperativen Videoprints verifizieren lässt (vgl. Urk. 9 S. 4). Der Argumentation der Beschwerdegegnerin, dass sich diese Beweislosigkeit zu Lasten der versicherten Person auswirkt, ist zuzustimmen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6).
4.4 Nach dem Gesagten hat sich der Beschwerdeführer mangels Vorliegens einer Listendiagnose keine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zugezogen. Unerheblich bleibt in Anbetracht dieser Gegebenheiten das von seiner Seite angeführte Argument, dass die Verletzung am linken Kniegelenk nicht auf degenerative Prozesse zurückzuführen sei.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Ereignis vom 21. Januar 2017 weder als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist, noch, dass die Voraussetzungen einer Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erfüllt sind. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. September 2017 (Urk. 2) zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigWürsch