Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2017.00235


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 4. März 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

ADVOMED

Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1971, war seit September 2014 bei der Y.___ als Gipser angestellt und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 22. Januar 2015 von einem Rollgerüst auf den Boden fiel und Hals und Rücken anschlug (Urk. 9/1). Die erstbehandelnden Ärzte der Z.___ diagnostizierten eine Kontusion der Wirbelsäule (Urk. 9/27). Die Suva trat auf den Schaden ein und leistete Heilbehandlung und Taggeld. Am 14. März 2015 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen auf den 1. Mai 2015 (Urk. 9/38/3).

    Am 2. Juli 2015 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie gedenke, die Leistungen per Briefdatum einzustellen (Urk. 9/59 = Urk. 9/61). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 bestätigte sie die Einstellung der Leistungen per 2. Juli 2015 (Urk. 9/96). Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 3. November 2016 (Urk. 9/98) wies sie mit Entscheid vom 11. September 2017 ab (Urk. 9/104 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 11. September 2017 erhob der Versicherte am 10. Oktober 2017 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2017 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Der Beschwerdeführer reichte innert angesetzter Frist (vgl. Urk. 11) keine Replik ein, was der Beschwerdegegnerin am 9. April 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 22. Januar 2015 ereignet (vgl. Urk. 9/1), weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).

1.3

1.3.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3.2    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

1.4    Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der rechtlichen Folgen sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben ärztlicher Expertinnen und Experten angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte die Leistungen ein mit der Begründung (Urk. 2), es bestünden aufgrund des Unfalles vom 22. Januar 2015 keine objektivierbaren, somatischen Unfallfolgen struktureller Art. Eine besondere Schwere mit einer Krafteinwirkung auf die Wirbelsäule, die geeignet gewesen wäre, eine Diskushernie zu verursachen, sei in Bezug auf den Unfall nicht anzunehmen. Sei durch den Unfall eine Bandscheibenproblematik lediglich aktiviert worden, habe der Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Aufgrund der Beurteilung des Kreisarztes sei zu schliessen, dass der status sine vel ante am 3. Juni 2015 erreicht gewesen sei (Ziff. 2 S. 7 unten f.). Von weiteren medizinischen Abklärungen seien keine neuen, entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten (Ziff. 3 S. 8 Mitte).

2.2    Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein (Urk. 1), die relevante Frage sei, ob eine richtunggebende Verschlimmerung degenerativer Vorzustände vorliege, wozu die Beschwerdegegnerin keine Ausführungen gemacht habe. Sie ziehe ungeachtet der initialen Beschwerden (Ausfälle der Beine etc.) und der erhobenen Befunde - eine richtunggebende Verschlimmerung nicht in Betracht. Der Status quo sine vel ante könne medizinisch nur durch einen Vergleich der radiologischen Befunde unmittelbar nach dem Unfall mit aktuellen radiologischen und klinischen Befunde bestimmt werden (Ziff. 1 S. 5 Mitte). Das CT SPECT vom 18. Juli 2017 zeige leichte degenerative Veränderungen mit einer Osteochondrose und Spondylarthrose L5/S1 und eine ISG-Arthrose beidseits. Diese degenerativen Befunde könnten aufgrund des Unfalles zugenommen haben und könnten die erheblichen Beschwerden erklären (Ziff. 2 S. 5). Diese Frage habe die Beschwerdegegnerin zu klären (Ziff. 3 S. 6 oben).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungen zu Recht eingestellt hat und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob eine richtunggebende Verschlimmerung degenerativer Vorzustände vorliegt.


3.

3.1    Der Beschwerdeführer befand sich nach dem Unfall vom 22. Januar 2015 bis 24. Januar 2015 in stationärer Behandlung im Z.___. Im Austrittsbericht vom 23. Januar 2015 (Urk. 9/27) diagnostizierten die Ärzte der Z.___ eine Kontusion der Wirbelsäule. Der Beschwerdeführer habe sich selbständig notfallmässig vorgestellt, nachdem er bei der Arbeit von einem Gerüst aus ca. 2 m Höhe auf den Rücken gestürzt sei. Es hätten keine Bewusstlosigkeit, keine Amnesie und keine Commotiozeichen vorgelegen. Der Beschwerdeführer habe über starke Schmerzen über der gesamten Wirbelsäule, teils mit Ausstrahlung in den rechten Arm und das Bein, geklagt.

    Bei der computertomographischen Untersuchung (MRI) von Halswirbelsäule (HWS), Lendenwirbelsäule (LWS) und Thorax und dem konventionellen Röntgen des Beckens habe sich ein unauffälliger Befund ohne Nachweis von Frakturen gezeigt.

3.2    Med. pract. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 26. März 2015 (Urk. 9/24) eine Kontusion der Wirbelsäule nach Sturz von 3 m Höhe mit Anulus Fraktur, deutlicher Osteochondrose L5/S1 und paramedianer Diskusprotrusion mit Beeinträchtigung der linksseitigen S1Nervenwurzel. Die Schmerzen besserten langsam, nach Belastung bestehe aber ein einschiessender Schmerz ins rechte Bein.

3.3    Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie und Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 31. März 2015 (Urk. 9/26 = Urk. 9/29) folgende Diagnose (S. 1):

- lumbospondylogenes Syndrom rechts seit Sturz am 22. Januar 2015

- DD posttraumatisch symptomatische Facettengelenksarthrose mit Schmerzausweitung

- MRI LWS 24. Februar 2015: deutliche Osteochondrose L5/S1 und paramediane Diskushernie links mit Beeinträchtigung Nervenwurzel S1 links (beachte: Gegenseite der Beschwerden); Spondylarthrose untere LWS

- MRI Becken 24. Februar 2015: normale Muskulatur im Beckenbereich, keine Enthesiopathien, kein Tumor, normale Hüftgelenke

- Infiltration des Facettengelenks L5/S1 rechts am 9. März 2015 ohne Wirkung, Epiduralinfiltration L5/S1 am 23. März 2015 ohne Wirkung

    Die Schmerzanamnese sei auf ein lumboradikuläres Syndrom S1 rechts hinweisend, dazu passe auch der abgeschwächte Achillessehnenreflex (ASR). Allerdings zeige die MRI-Untersuchung eine Diskushernie im Kontakt der Nervenwurzel S1 links, also der Gegenseite. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen seien vor allem im unteren LWS-Bereich lokalisiert, was bei nachgewiesener Spondylarthrose durchaus einer Schmerzausweitung bei symptomatischer Facettengelenksarthrose entsprechen könnte (posttraumatisch aktivierte Arthrose; S. 2).

3.4    Vom 30. April bis 3. Juni 2015 weilte der Beschwerdeführer in der C.___. Dem Austrittsbericht vom 3. Juni 2015 (Urk. 9/45/1-5) sind folgende Diagnosen - hier leicht verkürzt aufgeführt - zu entnehmen (S. 1):

- Unfall vom 22. Januar 2015: Sturz vom Gerüst (ca. 2 m)

- Rückenkontusion

- Verdacht auf posttraumatisch symptomatische Facettengelenksarthrose mit Schmerzausweitung

- lumbospondylogenes Syndrom

- arterielle Hypertonie

- Präadipositas

- Nikotinabusus

- keine psychische Störung

    Zur Ergänzung und Aktualisierung der Diagnostik seien unter anderem ein neurologisches Konsilium eingeholt sowie ein MRI der HWS durchgeführt worden (S. 3).

    Viereinhalb Monate nach dem Sturz vom Gerüst mit Rückenkontusion lasse sich das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur ungenügend erklären. In der Bildgebung zeige sich eine fortgeschrittene Degeneration in den Segmenten C4-6 sowie L5/S1. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden hätten nicht auf diese Segmente begrenzt werden können. Sowohl die ausgebaute Schmerzmedikation im Vorfeld der Rehabilitation als auch die therapeutischen Angebote hätten keinen wesentlichen Einfluss auf die Beschwerden gehabt. Man habe eine erhebliche Symptomausweitung beobachten können. Vor diesem Hintergrund seien die beklagten Beschwerden zu interpretieren (S. 4).

3.5    Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, stellte im Bericht vom 19. Mai 2015 (Urk. 9/45/12-13) fest, dass sich in der klinischen Untersuchung der Befund des im Seitenvergleich abgeschwächten ASR rechts reproduzieren lasse. Die elektrophysiologische Untersuchung habe jedoch keine Affektion der Nervenwurzel S1 beidseits oder des Nervus (N.) tibialis als einer der beiden Endäste des N. ischiadikus nachweisen können. Insbesondere sei die Untersuchung des HReflexes, die bezüglich der Radikulopathie S1 als sehr sensitiv gelte, beidseits normal (S. 2).

3.6    Am 30. November 2015 erstatteten die Ärzte der E.___ das von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten (Urk. 10/1). Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 8):

- degeneratives Lumbovertebralsyndrom mit/bei

- MRI gesicherter praesakraler Diskusprotrusion L5/S1 links mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel S1 links - ohne korrelierende Klinik - sowie deutliche praesakrale Osteochondrose

- degeneratives Cervikalsyndrom mit/bei

- MRI gesicherten cervicalen Segmentdegenerationen C4-6 mit mässig bis hochgradiger Einengung der Foramina intervertebralia beidseits

    Orthopädischerseits hätten keinerlei Unfallfolgen mehr ausgemacht werden können. Das Bewegungsverhalten mit subjektiv angegebener Einschränkung der Rumpfbeuge sei kontrovers zur Beobachtung der spontanen uneingeschränkten Bewegungsabläufe beim An- und Auskleiden gewesen (S. 9).

3.7    Am 8. Januar 2016 wurde eine Diskusdegeneration mit Protrusion C4/5 rechts und Diskushernie C5/6 rechts mit schwerer Segmentdegeneration operativ versorgt. Zur Indikation führte Dr. med. F.___, Facharzt für Neurochirurgie, speziell Wirbelsäulenchirurgie, an (Urk. 9/89), der Beschwerdeführer leide seit einem Jahr nach einem Sturz an einer sehr schmerzhaften Cervikobrachialgie, aber auch an einem cervikocephalen Syndrom. Obwohl keine Traumafolgen nachzuweisen seien, persistierten die Beschwerden. Die Cervikobrachialgie rechts entspreche am ehesten einem C6 Syndrom bei osteodiskärer Diskushernie C5/6 mediolateral rechts. Zusätzlich bestehe auch eine Protrusion C4/5 mediolateral rechts mit Diskusdegeneration. Beides könne die Beschwerden erklären.

    Am 29. Januar 2016 (Urk. 9/72/6-7) berichtete Dr. F.___, der Beschwerdeführer leide an einer Cervikobrachialgie rechts und einer Lumboischialgie rechts am ehesten S1 rechts entsprechend. Die Cervicobrachialgien persistierten. Der klinische und neurologische Befund sei gleich wie präoperativ. Im Moment sei keine Besserung eingetreten (S. 2).

3.8    Am 22. März 2016 beantwortete Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, (Urk. 9/72/2-5), Fragen der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und führte aus, es bestünden weiterhin Beschwerden im Sinne von ausgeprägten, starken Nacken-/Schulterschmerzen und tieflumbalen Beschwerden mit Ausstrahlungen ins rechte Bein und vor allem in den rechten Arm. Überdies bestünden Spannungskopfschmerzen im Hinterkopf betont und muskuläre Schmerzen im Musuculus (M.) trapezius-Bereich (S. 1 Mitte). Der Beschwerdeführer habe vor dem Unfall nie Beschwerden bezüglich HWS oder LWS geäussert (S. 2 Mitte). Es sei anzunehmen, dass sich mit dem Unfall eine richtunggebende Verschlimmerung der vorbestehenden Pathologie der HWS und LWS ergeben habe (S. 3 unten).

3.9    Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie, berichtete am 18. April 2016 (Urk. 9/78), die Untersuchung ergebe ein cervikoradikuläres Reiz- und motorisches Ausfallsyndrom C6 rechts mit positiven HWS-Provokationsmanövern, Bizepssehnenreflex (BSR)-Abschwächung rechts und Denervationszeichen in der C6-innervierten Muskulatur rechts. Hinweise auf eine zusätzliche cervikale Myelopathie, eine Armplexus-Läsion rechts oder ein Carpaltunnelsyndrom rechts bestünden nicht. Die Untersuchung ergebe des Weiteren ein lumboradikuläres Reiz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom S1 rechts mit positivem Lasègue-Zeichen, ASR-Abschwächung inklusive pathologischem HReflex rechts vom N. tibialis (pathologisch geminderte Amplitude und pathologische Latenzdifferenz), pathologischem Dermatom-S1-SSEP rechts, aber ohne Denervationszeichen in der Kennmuskulatur. Für eine Polyneuropathie oder Ischiadikus-Läsion rechts ergäben sich keine Anhaltspunkte (S. 3).

3.10    Suva-Kreisarzt Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie, hielt in der ärztlichen Beurteilung vom 29. September 2016 (Urk. 9/95) fest, es handle sich beim Unfall vom 22. Januar 2015 um einen sogenannten banalen Unfall, der aufgrund der umfangreichen bildgebenden Abklärungen keine traumatisch bedingte strukturelle Läsion verursacht habe.

3.11    Im zuhanden der Invalidenversicherung erstellten Folgegutachten vom 15. Dezember 2016 (Urk. 10/2) nannten die Gutachter der E.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10):

- cervikovertebrales und cervikospondylogenes Syndrom mit/bei

- Status nach mikrochirurgischer Diskektomie einschliesslich Cage-Spondylodesen C4/5 und C5/6 am 8. Januar 2016

- lumbovertebrales Syndrom mit/bei

- im aktuellen MRI der LWS vom 22. November 2016 beschriebener stationärer Osteochondrose und Diskusextrusion L5/S1 mit Kompression der S1-Wurzel links, ohne klinische Befunde, sowie leichte bilaterale Spondylarthrosen in den Segmenten L4/5 und L5/S1

    Im Rahmen der Abklärung sei die Beweglichkeit der HWS und des Nackens sowie der LWS und des Rumpfes aus orthopädischer Optik beeinträchtigt gewesen. Die paracervikale Nackenmuskulatur und auch die paralumbale Rückenmuskulatur seien im Sinne eines druckdolenten Hartspannes hyperton (S. 11 Mitte).

    Im Rahmen der neurologischen Abklärung fänden sich keine sicher verwertbaren Ausfälle, insbesondere keine motorischen Paresen und Atrophien. Auf der rechten Seite seien diffuse sensible Störungen ohne radikuläre Zuordnung und somit als funktionell geltend angegeben worden (S. 11 unten).

3.12    Am 20. März 2017 (Urk. 10/3) versicherten die Gutachter, dass kein Anlass bestehe, von den gutachterlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen abzuweichen (S. 4).

3.13    Am 17. Juli 2017 wurde im J.___ am K.___ eine 2-Phasen-Skelettszintigraphie mit ISGQuantifikation (SPECT/CT), CT Hals/Thorax nativ durchgeführt, wobei am 18. Juli 2017 (Urk. 3) folgende Beurteilung bei Spondylodese C 4-6 vor eineinhalb Jahren abgegeben wurde (S. 2 f.):

- protrahierte Einheilung der Spondylodese HW 4-6

- kein Hinweis auf Lockerung des Osteosynthesematerials oder auf umgebenden Entzündungsprozess

- Spondylose anterior HW 5-7, posterior HW 6 links

- Unkovertebralarthrose HW 5/6 links mit Neuroforamen-Einengung

- HWS-Streckstellung

- Osteochondrose LW 4/5, Spondylarthrose LW 5/SW 1 beidseits

- IS-Arthrose beidseits, kein Hinweis auf Sakroillitis

- fokale Durchblutungserhöhung im linken Mittelbauch unklarer Genese, DD Raumforderung

- Abdomen-Sonographie und/oder bevorzugt diagnostische CT Abdomen empfohlen

- Nebenbefunde ossär

- entzündlich-aktivierte Arthrose linksbetont akromioklavikular

- chronische Arthrosen (ohne entzündliche Aktivierung)

- Enthesiopathien Akromion und vorderer Darmbeinkamm beidseits, Patella rechts

- thorakale Spondylose, Kostovertebralarthrosen

- Nebenbefunde viszeral

- rechts zervikale und mediastinale unspezifische, am ehesten reaktive Lymphadenopathie ohne zervikalen pulmonalen Tumorhinweis

- grenzwertiger Truncus pulmonalis, DD bei pulmonalarterieller Hypertonie

- Bronchialwandverdickungen

- Verzicht auf Inzidentalom rechte Nebenniere, Nierenzyste links


4.

4.1    Unmittelbar nach dem Sturz klagte der Beschwerdeführer über starke Schmerzen über der gesamten Wirbelsäule, teils mit Ausstrahlung in den rechten Arm und das (rechte) Bein. Die am Unfalltag durchgeführten bildgebenden Untersuchungen zeigten einen unauffälligen Befund ohne Nachweis von Frakturen (vorstehend E. 3.1). Das CT HWS zeigte indessen eine multisegmentale Degeneration betont HWK 4-6 mit ventraler und auch dorsaler Spondylose (Urk. 9/14), und das CT LWS ergab eine leichte Streckhaltung der LWS bei erhaltenem Alignement, eine fortgeschrittene Osteochondrose L5/S1 mit auch nachzuweisendem Vakuumphänomen und foraminaler Enge und Tangierung beider L5-Wurzeln (Urk. 9/17).

    Aufgrund der Untersuchungsresultate im Z.___ kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall an degenerativen Veränderungen der HWS und der LWS litt, auch wenn er deswegen vor dem Unfall nie in ärztlicher Behandlung war.

4.2    Gut zwei Monate nach dem Unfall diagnostizierte der behandelnde Rheumatologe ein lumbospondylogenes Syndrom rechts (vorstehend E. 3.3), und der Hausarzt stellte unter Nennung einer Anulus Fraktur, einer deutlichen Osteochondrose L5/S1 und einer paramedianen Diskusprotrusion fest, dass sich die Schmerzen langsam besserten, nach Belastung aber ein einschiessender Schmerz ins rechte Bein auftrete (vorstehend E. 3.2). Belastungsabhängige Schmerzen der HWS mit Ausstrahlung in den rechten Arm wurden lediglich kurz nach dem Unfall (vorstehend E. 3.1) und danach erstmals wieder im Bericht der C.___ erwähnt (vorstehend E. 3.4).

    Angesichts der im ersten Halbjahr nach dem Unfall berichteten Beeinträchtigungen kann geschlossen werden, dass sich die Schmerzen in der HWSRegion mit Ausstrahlung in den rechten Arm nach Austritt aus dem Z.___ zurückbildeten. Nur so kann erklärt werden, dass HWSSchmerzen oder Befunde die HWS betreffend weder von Dr. A.___ noch von Dr. B.___ erwähnt wurden und Dr. B.___ weitergehende bildgebende Untersuchungen nur in Bezug auf die LWS (vgl. Urk. 9/26/3-4) in Auftrag gab. Es ist somit davon auszugehen, dass die wieder aufgetretenen HWS-Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall zurückzuführen sind, was vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht behauptet wurde.

4.3    Was die Beschwerden der LWS betrifft, machte der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen zu prüfen, ob eine richtunggebende Verschlimmerung vorliege, was es nachzuholen gelte.

    Diskushernien sind in aller Regel nicht durch den Unfall verursacht. Eine der Bedingungen, damit eine solche Unfallkausalität ausnahmsweise anzunehmen ist, stellt das Auftreten der Symptome der Diskushernie unmittelbar nach dem Unfall dar (RKUV 2000 Nr. U 379 S. 192 E. 2a, U 138/99). Daraus kann aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass dann, wenn die Symptome sofort auftreten, ohne weiteres eine Unfallkausalität im engeren Sinne bejaht werden muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_467/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 3.2).

4.4    Die unmittelbar nach dem Unfall durchgeführten bildgebenden Untersuchungen im Z.___ ergaben keine Anzeichen einer durch den Unfall bedingten strukturellen Verletzung, konnten doch keine frischen Läsionen an der Lendenwirbelsäule erhoben werden (vorstehend E. 3.1). Ebenso wenig ergaben die von Dr. B.___ zwei Monate später in Auftrag gegebenen MRI-Untersuchungen traumatisch bedingte Läsionen (vgl. Urk. 9/26/3-4). Allerdings stellte Dr. B.___ (vorstehend E. 3.3) fest, dass die Schmerzanamnese auf ein lumboradikuläres Syndrom S1 rechts hinweise, wozu auch der abgeschwächte ASR passe, die MRIUntersuchung indessen eine Diskushernie im Kontakt zur linken Seite ergeben habe. Aufgrund der von ihm erhobenen Befunde zog er differentialdiagnostisch eine posttraumatisch symptomatisch gewordene Fazettengelenksarthrose mit Schmerzausweitung in Betracht. Die Ärzte der C.___ (vorstehend E. 3.4) schlossen auf eine Symptomausweitung, liess sich doch das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen mit den objektivierbaren pathologischen Befunden nur ungenügend erklären, und waren die vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden nicht auf die betroffenen Segmente der Wirbelsäule beschränkt. Zur Objektivierung der ausstrahlenden Schmerzen und zum Ausschluss einer durch den Sturz verursachte Läsion des Nervus ischiadikus empfahl Dr. B.___ die Durchführung einer elektrophysiolgischen Untersuchung, welche durch Dr. D.___ (vorstehend E. 3.5) vorgenommen wurde und mittels welcher keine Affektion der Nervenwurzel S1 beidseits oder des N. tibialis nachgewiesen werden konnte. Eine Ischiadikus-Läsion fand auch Dr. H.___ (vorstehend E. 3.9) nicht. Zwar fand sie gut ein Jahr nach dem Unfall bei degenerativen Veränderungen ein lumboradikuläres Reiz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom S1 rechts mit positivem Lasègue-Zeichen, ASR-Abschwächung inklusive pathologischem HReflex rechts des N. tibialis, indessen kann ihrem Bericht nicht entnommen werden, dass sie dieses nicht auf degenerative Veränderungen zurückführte, sondern als Unfallfolge wertete. Auffallend in diesem Zusammenhang ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer gegenüber Dr. H.___ erstmals über ein belastungsabhängiges Schweregefühl und ein Einschlafen des rechten Beines, dorsolateral im Bereich des Oberschenkels und Unterschenkels bis auf Höhe der Wade lokalisiert sowie im Bereich der Fusssohle klagte (Urk. 9/78 S. 2). Die Elektroneurographie des M. tibialis anterior (L4, L5, N. peronaeus) sowie des M. gastrocnemius (S1, N. tibialis) fiel indessen normal aus (Urk. 9/78 S. 3). Schliesslich gingen auch die Gutachter der E.___ (vorstehend E. 3.6) von einem degenerativen Lumbovertebralsyndrom aus und stellten fest, dass auf dem MRI eine praesakrale Diskusprotrusion L5/S1 mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel S1 links zu erkennen sei, hingegen ohne korrelierende Klinik. Das im K.___ angefertigte SPECT/CT (vorstehend E. 3.13) zeigte die bekannten Osteochondrose und beidseitigen Spondylarthrosen sowie als Nebenbefunde chronische Arthrosen ohne entzündliche Aktivierung.

4.5    Einzig Dr. G.___ erachtete eine richtunggebende Verschlimmerung als ausgewiesen (vorstehend E. 3.8), wobei er als Erklärung nicht von ihm erhobene Befunde angab, sondern sich auf den Umstand berief, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall nie Beschwerden geäussert habe. Nach ständiger Rechtsprechung gilt indessen eine gesundheitliche Schädigung nicht schon deshalb als durch den Unfall verursacht, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 199 V 335 E. 2b/bb).

4.6    Da zuverlässig auszuschliessen ist, dass die Bandscheibenproblematik durch das Unfallereignis verursacht oder richtungsgebend verschlimmert, sondern bei degenerativem Vorzustand aktiviert worden ist, hat die Beschwerdegegnerin nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Anhaltspunkte dafür, dass - entgegen der allgemeinen medizinischen Erfahrungstatsache - die durch den Sturz vom 22. Januar 2015 verursachte Wirbelsäulenkontusion eine über anfangs Juli 2015 hinaus andauernde Schädigung verursacht hätte, liegen nicht vor. Von weitergehenden medizinischen Abklärungen sind bei dieser Sachlage keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.


5.    Nach dem Dargelegten ist die Leistungseinstellung per 2. Juli 2015 nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher