Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2017.00237


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 22. Dezember 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Fankhauser Rechtsanwälte

Rennweg 10, 8022 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1963, war als Arbeitsloser bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 27. November 2013 beim Duschen ausrutschte und sich dabei eine scapho-lunäre Bandläsion der rechten dominanten Hand zuzog (Urk. 8/1 und 8/8). Diese wurde am 16. Januar und 6. Februar 2014 operativ versorgt (Urk. 8/21 und 8/26). Am 21. Oktober 2014 wurde zudem eine Handgelenksarthrodese durchgeführt (Urk. 8/60). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen.

    Nach weiteren Abklärungen verneinte die Suva mit Verfügung vom 26. Januar 2017 (Urk. 8/169) den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung. Im Übrigen sprach sie ihm eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 15 % des am Unfalltag geltenden Höchstbetrages des versicherten Verdienstes zu. Hiergegen erhob der Versicherte am 24. Februar 2017 Einsprache (Urk. 8/175), welche die Suva mit Entscheid vom 14. September 2017 abwies (Urk. 8/188 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 16. Oktober 2017 (Urk. 1) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (S. 2 f.):

    „1.    Es sei der Einsprache-Entscheid vom 14. September 2017 aufzu-    heben.

    2.    Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach     UVG (insbesondere Taggelder und Heilungskosten) auch nach dem     31. Oktober 2016 auszurichten.

    3.    Es sei dem Beschwerdeführer nach Abschluss der Eingliede    rungsmassnahmen und / oder bei Erreichung des medizinischen     Endzustandes eine UVG-IV-Rente auf der Basis eines korrekten     Vergleichs zwischen Validen- und Invalideneinkommen zuzu    sprechen.

    4.    Es sei dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung auf der     Basis einer Integritätseinschränkung von mindestens 30 % zuzu    sprechen.

    5.    Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auch für zukünftige,     noch anfallende medizinische Massnahmen, welche zur Erhaltung     des Gesundheitszustandes dienen, aufzukommen.

    6.    Eventualiter: Es sei durch einen anerkannten Handchirurgen ein     definitives Zumutbarkeitsprofil und durch diesen die     Erwerbsfähig-    keit und Integritätsentschädigung bestimmen zu lassen.

    7.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der     Beschwerdegegnerin.“

    Mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 (Urk. 4) wurde der Suva eine Kopie der Beschwerdeschrift zugestellt und eine Frist von 30 Tagen zur schriftlichen Stellungnahme und Einreichung der vollständigen Akten angesetzt. Ausserdem wurde die Suva aufgefordert, sich dazu zu äussern, ob die Verfügung vom 26. Januar 2017 sowie der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. September 2017 allfälligen mitbetroffenen Sozialversicherern eröffnet worden sei und was sie unternommen habe, um allfällig mitbetroffene Sozialversicherer ausfindig zu machen. Hierzu äusserte sich die Suva indes mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2017 (Urk. 6) nicht. Sie stellte den Antrag, die Beschwerde sei insofern gutzuheissen, als dem Versicherten für die verbliebenen Unfallrestfolgen eine zusätzliche Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 % zuzusprechen sei. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen (S. 2).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

1.2    Gemäss Art. 49 Abs. 4 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, auch ihm zu eröffnen. Dieser Versicherungsträger kann nach Art. 49 Abs. 4 Satz 2 ATSG die gleichen Rechtsmittel wie die versicherte Person ergreifen.

    Auf dem Gebiete der Unfallversicherung werden die Krankenkassen bei einer Leistungsverweigerung durch die Unfallversicherung hinsichtlich der Behandlungskosten leistungspflichtig, weshalb sie in Nachachtung von Art. 49 Abs. 4 ATSG ins Verwaltungsverfahren einzubeziehen sind.

1.3    Wenn das kantonale Versicherungsgericht feststellt, dass eine koordinationsrechtlich relevante Leistungsverfügung dem mitbetroffenen Sozialversicherungsträger nicht eröffnet worden ist, kann es diese Verletzung von Gehörs- und Parteirechten durch Beiladung des mitbetroffenen Sozialversicherungsträgers im gerichtlichen Verfahren selber heilen. Es ist hiezu aber nicht verpflichtet, weil die Wahrung der Gehörs- und Parteirechte der mitbetroffenen Sozialversicherer vielmehr in erster Linie dem verfügungserlassenden Sozialversicherer obliegt. Das Gericht ist deshalb berechtigt, die Sache zwecks ordnungsgemässer Eröffnung des Verwaltungsentscheides an den Versicherungsträger zurückzuweisen (RKUV 1997 Nr. U 270 S. 143 ff.).


2.    

2.1    Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. September 2017 (Urk. 2) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 15 % des am Unfalltag geltenden Höchstbetrages des versicherten Verdienstes zu. Sie ging davon aus, von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung sei keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mehr zu erwarten. Der Zeitpunkt für die Einstellung der Taggelder und grundsätzlich auch der Heilungskosten sei demzufolge gegeben (Urk. 2 S. 3).

    Indem sie die Ausrichtung von Taggeldern sowie die Heilbehandlungsleistungen per 31. Oktober 2016 einstellte, fällte die Beschwerdegegnerin einen Entscheid, der die Leistungspflicht der Krankenversicherung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG berührt. Dies gilt umso mehr angesichts des Umstandes, dass die Suva nun im Beschwerdeverfahren auch die Auffassung vertritt, die Voraussetzungen für die Übernahme der künftigen Heilungskosten im Sinne von Art. 21 UVG seien nicht erfüllt (vgl. Urk. 6 S. 11 Ziff. 32; zum Ganzen auch BGE 134 V 109 E. 4.2).

2.2    Trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht (Urk. 4) hat sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) nicht dazu geäussert, ob sie die Verfügung vom 26. Januar 2017 sowie den Einspracheentscheid vom 14. September 2017 allfälligen mitbetroffenen Sozialversicherern eröffnet habe und was sie unternommen habe, um solche ausfindig zu machen.

    Den Akten der Suva ist zwar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Arcosana AG krankenversichert ist (Urk. 8/152 und 8/168/3); es fehlt jedoch an einem Schriftstück wie beispielsweise an einem Übermittlungsschreiben, welches für eine Zustellung der genannten Verfügung und des angefochtenen Einspracheentscheides an die Krankenversicherung sprechen würde.

2.3    Die Eröffnung der Verfügung und die Gewährung der Einsprachemöglichkeit ergeben nur dann inhaltlich einen Sinn, wenn die Beschwerdegegnerin nicht bereits einen Einspracheentscheid gefällt hat. Damit die Parteirechte des Krankenversicherers nicht zur wirkungslosen Formalität werden, ist ein Einspracheentscheid, der ohne dessen Einbezug im Verfahren gefällt wurde, aufzuheben. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich im vorliegenden Fall auch mit Blick auf die vom Beschwerdeführer in der Einsprache vom 24. Februar 2017 (Urk. 8/175) und in der Beschwerdeschrift vom 16. Oktober 2017 (Urk. 1) gestellten Anträge, wonach ihm mangels Erreichens des medizinischen Endzustandes auch nach dem 31. Oktober 2016 insbesondere Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen gemäss UVG auszurichten seien.

2.4    Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. September 2017 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese das Verwaltungsverfahren gehörig durchführe und hernach erneut über eine Einsprache des Beschwerdeführers sowie allenfalls über eine solche des Krankenversicherers befinde.


3.    

3.1    Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG).

3.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. September 2017 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wird, damit diese nach gehöriger Durchführung des Verwaltungsverfahrens unter Einbezug des zuständigen Krankenversicherers erneut einen Einspracheentscheid erlasse.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tobias Figi, unter Beilage eines Doppels von Urk. 6 (Beschwerdeantwort)

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigWürsch