Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2017.00238
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 23. April 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann
Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare
Schwanenplatz 4, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. Der 1951 geborene X.___ war zuletzt seit dem 1. Januar 2005 als Pushback-Fahrer bei der Y.___ angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 31. März 2014 liess er der Suva mitteilen, dass er am 25. März 2014 von einem ausparkenden Auto erfasst und überfahren worden sei (Urk. 9/2). Die Z.___ des A.___, wo der Versicherte ab dem Unfalltag bis am 7. April 2014 hospitalisiert war, stellte unter anderem die Diagnosen einer Beckenringverletzung Typ APC II mit Symphysensprengung, einer vorderen Beckenringfraktur rechts mit ISG-Sprengung rechts und einer transforaminalen Sakrumlängsfraktur links, einer supradiaphragmalen Urethraruptur sowie Knie-Kontusionen beidseits mit präpatellären Schürfwunden (Austrittsbericht vom 7. April 2014; Urk. 9/23). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld; Urk. 9/31).
Am 31. Oktober 2014 erlitt der Versicherte als indirekte Folge des Unfalls einen akuten cerebrovaskulären Insult mit Thalamusblutung, welcher zu einer sensomotorischen Hemiparese rechts, einer Dysarthrie sowie zu okulomotorischen Störungen mit der Ausprägung von Doppelbildern führte (Urk. 9/123/2, Urk. 9/131 und Urk. 9/192).
Am 6. Juni 2017 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie vorsehe, den Fall per 30. Juni 2017 abzuschliessen und ihm ab 1. Juli 2017 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 63 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 65 % zuzusprechen (Urk. 9/322).
Mit Verfügung vom 27. April 2017 (Urk. 9/307) lehnte die Suva einen Anspruch auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung ab mit der Begründung, der Versicherte sei weder bei mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig, dauernd und erheblich auf die Hilfe Dritter angewiesen, noch bedürfe er einer dauernden persönlichen Überwachung. Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 30. Mai 2017 (Urk. 9/315) wies die Suva am 20. September 2017 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 17. Oktober 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der Einspracheentscheid vom 20. September 2017 sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten, insbesondere ihm mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen. Am 8. Januar 2018 beantragte die Suva, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 8). Mit Eingabe vom 5. April 2018 (Urk. 12) änderte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren dahingehend, als dass ihm ab 1. Oktober 2015 eine Hilflosenentschädigung mindestens mittleren Grades auszurichten sei (S. 6). Am 16. April 2018 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 16), was dem Beschwerdeführer am 17. April 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).
3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hatte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Februar 2016 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung ab 1. März 2015 zugesprochen (Urk. 9/216), seinen Antrag auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung hingegen mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 abgewiesen (Urk. 3). Die gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2017 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom heutigen Datum in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese weitere Abklärungen tätige und anschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung neu entscheide (Prozess Nr. IV.2017.01204).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 25. März 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 UVG hat der Versicherte bei Hilflosigkeit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Hilflosenentschädigung bemisst sich nach dem Grad der Hilflosigkeit (Art. 27 UVG).
Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
1.Ankleiden, Auskleiden;
2. Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
3. Essen;
4. Körperpflege;
5. Verrichtung der Notdurft;
6. Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 121 V 91 E. 3c mit Hinweisen) nicht verlangt, dass der Versicherte bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass er bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist.
1.3 Gemäss Art. 38 Abs. 4 UVV gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d).
1.4 Gemäss Abs. 3 gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b). Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades im Sinne von Art. 38 Abs. 3 lit. a UVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).
1.5 Nach Art. 38 Abs. 2 UVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn der Versicherte vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Abs. 2).
1.6 Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit hat folgenden Anforderungen zu genügen:
- Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat;
- bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind;
- der Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen.
Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 4.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer weder in den alltäglichen Lebensverrichtungen «Ankleiden, Auskleiden» noch in der «Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme» regelmässig, dauerhaft und erheblich auf die Hilfe Dritter angewiesen sei (S. 6-7). Im Gegensatz zur Bestimmung von Art. 42 Abs. 3 IVG enthalte das UVG keine gesetzliche Grundlage für einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung, wenn die versicherte Person, welche zu Hause lebe, wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei. Ohnehin wäre ein solcher Anspruch auch materiellrechtlich nicht erfüllt, habe doch die IV-Stelle einen anrechenbaren Aufwand an lebenspraktischer Begleitung von lediglich einer Stunde pro Woche ermittelt (S. 7-8). Ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung sei somit zu verneinen (S. 8).
Im Laufe des Verfahrens führte sie ergänzend aus (Urk. 16), die von der Ehefrau des Beschwerdeführers beschriebene Unterstützung gehe nicht über das hinaus, was ihr im Rahmen der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht zugemutet werden könne (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er sei in den alltäglichen Lebensverrichtungen «Ankleiden, Auskleiden» sowie «Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme» regelmässig, dauerhaft und erheblich auf die Hilfe Dritter angewiesen. So sei er einerseits nicht in der Lage, eine der Witterung angepasste Kleiderwahl zu treffen und zu merken, wann er seine Kleidung zu wechseln habe. Andererseits sei er bereits bei geringer Ermüdung im öffentlichen Verkehr gefährdet, so dass er zwingend für alle Verrichtungen ausserhalb des Hauses auf Unterstützung angewiesen sei (S. 5-7). Auch im Unfallversicherungsrecht bestehe ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Zusprache einer solchen seien - aus näher dargelegten Gründen - erfüllt (S. 8-16). Aufgrund des einen oder anderen Grundes stehe ihm demnach eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu, dies ab 1. Oktober 2015 (S. 16).
Im Laufe des Verfahrens hielt er ergänzend fest (Urk. 12), er sei zusätzlich in den alltäglichen Lebensverrichtungen «Körperpflege» und «Essen» eingeschränkt (S. 3-4). Das rudimentär festgehaltene Abklärungsergebnis der Beschwerdegegnerin, wonach er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen wieder selbständig sei, stelle keine taugliche Beweisgrundlage für die Beurteilung der Frage nach den entsprechenden Einschränkungen dar. Auf die Aktennotiz vom 10. März 2016 könne deshalb nicht abgestellt werden. Gestützt auf die Angaben seiner Physiotherapeutin und seiner Ehefrau sei erstellt, dass er nebst dem Bedarf an lebenspraktischer Begleitung zusätzlich in vier alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und erheblich eingeschränkt sei, weshalb er Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades habe (S. 5-6).
3.
3.1 In der Aktennotiz vom 10. März 2016 (Urk. 9/224) führte die Beschwerdegegnerin zum Gespräch mit dem Beschwerdeführer aus, er sei in den täglichen Verrichtungen (so etwa Körperpflege, Anziehen, Essen) wieder selbständig. Einzig beim Anziehen der Socken helfe ihm seine Ehefrau. In der Administration und im lebenspraktischen Bereich sei er noch auf Hilfe angewiesen. Er verlasse das Haus beispielsweise zum Einkaufen in Begleitung (S. 1).
3.2 Ergotherapeutin B.___ vom C.___, wo der Beschwerdeführer vom 2. Februar 2015 bis 24. Juni 2016 ambulant behandelt wurde, hielt in ihrem Bericht vom 24. Juni 2016 (Urk. 9/239/2-6) zum Status beim Austritt fest, es handle sich bei ihm um einen selbständigen Fussgänger ohne Hilfsmittel. Er könne lange Spaziergänge bis maximal 90 Minuten machen und kurze Strecken auch schneller gehen. Bei schnellen Drehungen könne er aus dem Gleichgewicht kommen, fange sich aber. Nach dem Aufstehen bestehe für ungefähr 30 Minuten ein Steifigkeitsgefühl im rechten Bein. Bei der rechten oberen Extremität seien Feinmotorik und Koordination Hand-Hand und Finger-Finger noch eingeschränkt. Sehr feine Stifte aufzunehmen und stecken sei erschwert. Die Oberflächensensibilität nehme bei der rechten oberen Extremität nach distal ab, auch die Tiefensensibilität nehme nach distal ab. Stereognosie sei nicht möglich. Das Temperaturempfinden bessere sich ständig. Bei der Handkraftmessung erreiche er ungefähr 50 % der linken Hand (Urk. 9/239/4). Geräusche von hinten würden ihn verunsichern, was ihn davon abhalte, alleine ausserhalb des Hauses etwas zu unternehmen, wie Bekannte zu besuchen. Im Haus und Garten arbeite er alleine. Eine selbständige Körperpflege sei möglich bei erhöhtem Zeitaufwand. Zum Essen benutze er ein Messer mit verdicktem Griff. Um den Suppenlöffel zu halten, benutze er die linke Hand. Administratives mache er zusammen mit seiner Ehefrau. Der Einsatz der rechten Hand im Alltag setze visuelle Kontrolle voraus. Er könne bimanuelle Tätigkeiten, wie Schuhe binden, ausführen. In schwierigen Situationen im Alltag setze er die linke Hand ein. Unternehmungen mache er zusammen mit seiner Ehefrau (Urk. 9/239/4-5). Im Stand könne er eine Stunde arbeiten, dann ermüde das rechte Bein leicht. Er helfe bei Küchenarbeiten mit und könne Gemüse rüsten, Tisch decken und abwaschen. Bei Gartenarbeiten könne er mit Geräten umgehen, beispielsweise den Rasenmäher bedienen und mit dem rechten Daumen den Gang halten. Dabei setze er die rechte Hand oft nicht physiologisch ein. Es werde eine weitere ambulante Ergotherapie von zwei Stunden pro Woche empfohlen, um die Körperwahrnehmung und den Handgebrauch rechts weiter zu fördern (Urk. 9/239/5).
3.3 Die Physiotherapeutinnen D.___ und E.___ vom C.___ führten in ihrem Bericht vom 24. Juni 2016 (Urk. 9/239/7-11) aus, der Beschwerdeführer sei inzwischen ein sicherer Fussgänger ohne Hilfsmittel in der Ebene (mindestens ein Kilometer oder eine Stunde). Unebenes Gelände und Tempoanpassungen seien ebenfalls möglich. Kurze Strecken (100 Meter) könne er unter Supervision rennen. Auf der Treppe benötige er keine Hilfe oder Geländer mehr. Wenn er müde sei, sei ein Geländer jedoch noch sinnvoll. Am Morgen beständen noch kurze Anlaufschwierigkeiten von ungefähr 15-30 Minuten. Die Tiefen-/Oberflächensensibilität sei etwas besser aber immer noch deutlich reduziert. Leichte Berührungen am Oberschenkel spüre er inzwischen auch ohne visuelle Kontrolle, jedoch vermindert. Leichte Doppelbilder kämen nur noch vor, wenn er müde sei. Die Sprunggelenksstrategie komme langsam. Schutzschritte seien inzwischen in der Therapie problemlos auslösbar. Wenn er strauchle, könne er sich wieder selber fangen. Es werde ein bis zwei Mal Physiotherapie pro Woche empfohlen (Urk. 9/239/10).
3.4 Prakt. med. F.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom C.___ führte im Bericht zum Austritt aus der neurologischen Tagesrehabilitation vom 30. Juni 2016 (Urk. 9/240) aus, der Beschwerdeführer sei inzwischen ein selbständiger Fussgänger mit allerdings noch deutlich verminderter Aufmerksamkeit auf die Neglectseite, vor allem in Stresssituationen. So sei das Gehen im öffentlichen Verkehr nur möglich, wenn er nicht müde sei. Ebenfalls habe die Sensibilität und Motorik der betroffenen Körperseite wesentlich verbessert werden können. Er sei in der Lage, sich vollständig selbst an- und auszukleiden inklusive Schuhe zubinden und Hemden auf- und zuknöpfen. Mit der begonnenen antidepressiven Therapie mit Cipralex gehe es ihm psychisch deutlich besser. Er sei nach wie vor dringend auf eine Unterstützung durch Drittpersonen angewiesen. Bereits bei geringer Ermüdung sei er im öffentlichen Verkehr gefährdet, so dass er zwingend für alle Verrichtungen ausserhalb des Hauses auf Unterstützung angewiesen sei. Die entsprechende Bestätigung für eine Hilflosenentschädigung sei ausgestellt worden, das Erreichen einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit sei sehr unwahrscheinlich. Das Fortführen von Ergo- und Physiotherapie als Erhaltungstherapie sei dringend indiziert (S. 3).
3.5 Oberarzt Dr. med. G.___ und Abteilungsleiter Prof. Dr. phil. H.___ von der I.___ des A.___ gaben folgende Beurteilung zur neuropsychologischen Untersuchung vom 26. Oktober 2016 ab (Urk. 9/265): Klinisch zeige sich vordergründig eine modalitätsspezifische (verbale Modalität) mittelschwere Minderleistung im Lernen, wohingegen Abruf und Wiedererkennung altersentsprechend seien. Zusätzlich würden mittelschwere Defizite in der visuo-verbalen kognitiven Flexibilität sowie die hierbei erhöhte Fehleranfälligkeit auffallen. Die verlangsamte grapho-motorische Geschwindigkeit in einer Aufgabe zur gerichteten Aufmerksamkeit sei mit den erschwerten Bedingungen durch die Armschmerzen beziehungsweise die residuelle Parese des rechten Armes zu erklären und nicht auf eine kognitive Verlangsamung zurückzuführen. Die übrigen Bereiche würden einen unauffälligen neuropsychologischen Status ergeben (S. 3).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Ausrichtung einer Hilflosigkeitsentschädigung unter anderem mit der Begründung, er sei auf lebenspraktische Begleitung angewiesen. Anders als im Invalidenversicherungsrecht (vgl. Art. 37 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) begründet das Angewiesensein auf eine lebenspraktische Begleitung jedoch weder nach altem noch nach neuem Recht Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach UVG (vgl. Art. 38 Abs. 3 und 4 UVV), worauf das Bundesgericht in E. 6.3 des Urteils 8C_994/2010 vom 20. Juni 2011 hingewiesen hat. Im vom Beschwerdeführer angeführten Urteil 8C_257/2016 vom 23. August 2016 musste es sich hingegen nicht mit dieser Frage auseinandersetzen (vgl. E. 5.4), weshalb er aus diesem nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Art. 38 UVV kennt demnach keinen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV. Ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Zusprache einer Hilflosenentschädigung aufgrund eines Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung erfüllt wären, kann damit offen bleiben.
4.2 Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, er sei in vier alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. dazu E. 1.2 hievor) regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. Die Beschwerdegegnerin verneinte dies gestützt auf eine Aktennotiz, welche ihre Mitarbeiterin nach einem Besuch bei ihm verfasst hatte (vgl. E. 3.1 hievor). Die Aktennotiz vom 10. März 2016 vermag jedoch den Anforderungen an einen für das Prüfen des Anspruchs auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung erforderlichen Abklärungsbericht (vgl. dazu E. 1.6 hievor) nicht zu genügen.
So scheint der Beschwerdeführer während des Gesprächs lediglich allgemein nach seinem Gesundheitszustand gefragt worden zu sein. Eine detaillierte Befragung zu allfälligen Einschränkungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen und den davon umfassten einzelnen Teilbereichen erfolgte hingegen nicht. Auch die behandelnden Therapeuten des C.___ wurden nicht aufgefordert, sich zu diesen Punkten explizit zu äussern. Ihren – nach der Aktennotiz verfassten - Berichten (vgl. etwa E. 3.2-3.4 hievor sowie Urk. 9/207) ist hauptsächlich zu entnehmen, dass sich die Gehfähigkeit des Beschwerdeführers deutlich verbessert hat. Noch immer setzt aber beispielsweise der Einsatz der dominanten rechten Hand eine visuelle Kontrolle voraus, Feinmotorik und Koordination Hand-Hand und Finger-Finger sind eingeschränkt (E. 3.2 hievor). Dass er bei Tätigkeiten wie Haarewaschen und sich nach dem Duschen abtrocknen, bei welchen er die Hände nicht sehen kann, auf Hilfe angewiesen ist, wie dies seine Ehefrau schilderte (Urk. 13/2), ist damit nicht auszuschliessen. Zwar berichtete Ergotherapeutin B.___, eine selbständige Körperpflege sei ihm bei erhöhtem Zeitaufwand möglich (E. 3.2 hievor), doch ist unklar, worauf ihre Einschätzung beruhte, konnte sie ihn bei seinem Aufenthalt in der Tagesklinik doch beispielsweise nicht bei der Verrichtung der Morgen- und Abendtoilette beobachten. Weiter hielt die Ehefrau des Beschwerdeführers fest, sie müsse ihm Fleisch und andere harte Lebensmittel zerschneiden, da ihm dazu die Kraft in der rechten Hand fehle. Aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen sei er zudem nicht fähig, witterungsgerechte Kleidung anzuziehen (Urk. 13/2). Die Kleider würde er ohne ihren entsprechenden Hinweis auch nicht genügend oft wechseln (Urk. 1 S. 6). Den Berichten der behandelnden Therapeuten ist zwar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, sich selbst an- und auszuziehen, und dass er zum Essen ein Messer mit verdicktem Griff benutzt. Zur Frage, ob ihm eine adäquate Kleidung jeweils bereitgelegt und er beim Zerschneiden einzelner Nahrungsmittel unterstützt werden muss, äussern sie sich hingegen ebenso wenig wie die Aktennotiz der Beschwerdegegnerin.
Unklar ist weiter, wie es sich mit den Einschränkungen in Bezug auf die Fortbewegung verhält. Bereits hinsichtlich der Länge und Dauer der möglichen Gehstrecke sind den Therapieberichten unterschiedliche Einschätzungen zu entnehmen (90 min, Urk. 9/239/5; 1 km bzw. 1 h, Urk. 9/239/10; 15 min, Urk. 13/1). Hinzu kommen Einschränkungen im Bereiche des öffentlichen Verkehrs (beispielsweise Schreckhaftigkeit bei von hinten nahenden Fahrzeugen, mit Shift nach rechts zur Strassenseite). Eine Auseinandersetzung damit fand in der Aktennotiz der Beschwerdegegnerin nicht statt.
Es bestehen somit in verschiedenen Bereichen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auf eine Dritthilfe angewiesen ist. Insgesamt fehlt es jedoch an einer hinreichenden Prüfung der Einschränkungen des Beschwerdeführers in den einzelnen, für die alltäglichen Lebensvorrichtungen massgebenden Teilbereichen. Die Aktennotiz der Beschwerdegegnerin kann für sich allein nur schon deshalb nicht genügen, weil sie noch vor den relevanten Arzt- und Therapieberichten verfasst wurde und somit einer medizinischen Grundlage entbehrte. Anzumerken ist, dass auch der Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene der IV-Stelle vom 14. Februar 2017, welcher auf der Erhebung vom 29. September 2016 beruht (Urk. 9/317), keine genügende Grundlage zur Beurteilung des vorliegend strittigen Sachverhalts bildet. Denn dieser prüfte eine Hilflosenentschädigung einzig unter dem Aspekt der lebenspraktischen Begleitung, unter Hinweis darauf, dass die Unfallversicherung einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung aufgrund der Selbständigkeit in allen sechs Lebensverrichtungen bereits abgewiesen habe (S. 2 oben, S. 5 unten).
Ohne einen detaillierten und den bundesgerichtlichen Vorgaben entsprechenden Abklärungsbericht (vorstehend E. 1.6) können die tatsächlichen Einschränkungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen sowie die Frage, ob die erforderliche Dritthilfe als erheblich im Sinne von Art. 38 UVV zu qualifizieren ist, jedoch nicht rechtsgenüglich festgestellt werden. Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die entsprechenden Abklärungen tätige und gestützt darauf über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung erneut befinde.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Dem Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. September 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Rechtsanwalt Reto Bachmann
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher