Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2017.00240
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Bonetti
Urteil vom 28. März 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wehrlin
Weissberg Advokatur Notariat
Plänkestrasse 32, Postfach 93, 2501 Biel/Bienne
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1970, absolvierte ab April 1987 eine Lehre zum Maschinenmechaniker bei der Firma Y.___ AG und war gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis bei der Suva obligatorisch gegen Unfälle versichert, als er am 30. September 1989 in einen knapp 4 Meter tiefen Schacht stürzte (Urk. 8/2). Dabei erlitt er unter anderem eine Contusio spinalis auf Höhe HWK5 mit konsekutiver, sensomotorisch inkompletter Tetraplegie unterhalb von C4, eine frontobasale Schädelfraktur mit Epiduralhämatom frontal rechts und eine Pneumonie links basal (Urk. 8/1/48). Die Lehre schloss er nichtsdestotrotz im April 1991 ab (Urk. 3/3) und arbeitete anschliessend rund zwei Jahre im Lehrbetrieb weiter (Urk. 3/4).
Ab April 1993 nahm der Versicherte eine Ausbildung zum Technischen Kaufmann an der Z.___ in Angriff. Nach einem Vorbereitungskurs schloss er diese indes im Juli 1995 mit dem Handelsdiplom ab (Urk. 3/5, 8/23/1-2, 8/14/17 und 8/17/1). Bereits im September 1994 hatte die Ausbildungsstätte der Invalidenversicherung mitgeteilt, dass sich der Versicherte der Gesamtbelastung nicht gewachsen zeige, weshalb sie vorschlage, der Versicherte solle den spezifischen Ausbildungsteil zum Technischen Kaufmann im Rahmen von Abendkursen während zwei weiterer Semester bis Oktober 1996 absolvieren (Urk. 8/23/6 und 8/24/1-2). Diesen Teil der Ausbildung brach der Versicherte im Laufe des Jahres 1996 ab (Urk. 1 Ziff. 6, Urk. 8/26/1, 8/23/3 und 8/24/1). Bereits im November 1995 hatte er eine Stelle als Sachbearbeiter im Verkaufsinnendienst der A.___ AG angetreten (Urk. 8/30), worauf die Invalidenversicherung die berufliche Eingliederung am 6. Februar 1996 infolge der Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens abschloss (Urk. 8/27). Ab Mai 2000 arbeitete der Versicherte in einem Vollzeitpensum bei der B.___ (Urk. 8/53/27 und 8/328).
1.2 Die Suva sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 18. Juli 1996 eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 50 % (Urk. 8/32) und mit Verfügung vom 20. Januar 1997 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 8 % rückwirkend ab 1. September 1995 zu (Urk. 8/41). Nach einem Kopfsprung im Freibad zeigte sich beim Versicherten im MRI vom 6. September 2012 eine rechts-medio-laterale und nach kranial luxierte Diskushernie HWK6/7, die am 25. September 2012 operativ saniert wurde (Urk. 8/155). Die Suva anerkannte das Ereignis als Rückfall an. Sie übernahm die Heilkosten und erbrachte Taggeldleistungen (Urk. 8/159, 9/180-182, 8/199 und 8/275). Das mit den Verlaufskontrollen betraute Zentrum C.___ befürwortete im Bericht vom 5. März 2014 eine Reduktion des Arbeitspensums auf 80 % (Urk. 8/221), weshalb die Suva die Invalidenrente des Versicherten mit Verfügung vom 18. Juli 2014 rückwirkend ab 1. April 2014 auf 20 % erhöhte (Urk. 8/249). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/258) wies sie mit Entscheid vom 27. Februar 2015 ab (Urk. 8/281). Der Einspracheentscheid erwuchs in Rechtskraft.
Nach einer stationären Re-Rehabilitation empfahl das C.___ im Austrittsbericht vom 18. Dezember 2015 eine weitere Reduktion des Arbeitspensums auf noch 50 % für drei Monate mit anschliessender Neubeurteilung (Urk. 8/312/4). Während die Suva erneut Taggeldleistungen ausrichtete (Urk. 8/414/2), meldete sich der Versicherte im Januar 2016 auch bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Rentenbezug an (Urk. 8/323). Nach eigener Untersuchung am 15. März 2016 bestätigte die Kreisärztin der Suva, Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, eine Arbeitsfähigkeit von weiterhin 50 % (Urk. 8/336) und schätzte die Integritätseinbusse neu auf 60 % (Urk. 8/340). Mit Verfügung vom 1. September 2016 erhöhte die Suva die Invalidenrente des Versicherten ab 1. Oktober 2016 auf 43 % und sprach ihm eine Integritätsentschädigung für die zusätzliche Integritätseinbusse zu (Urk. 8/387). Die vom Versicherten gegen die festgesetzte Rente erhobene Einsprache vom 30. September 2016 (Urk. 8/396) wies sie mit Einspracheentscheid vom 15. September 2017 ab (Urk. 2). Kurz darauf, am 10. Oktober 2017, sprach die IV-Stelle dem Versicherten rückwirkend ab 1. Juli 2016 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zu (Urk. 8/434),
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. September 2017 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Wehrlin, mit Eingabe vom 18. Oktober 2017 Beschwerde. Darin beantragte er, ihm rückwirkend ab 1. Oktober 2016 eine Invalidenrente von mindestens 51 % auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Suva (Urk. 1; Beilagen Urk. 3-6). In der Beschwerdeantwort vom 21. November 2017 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Diese wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 22. November 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Am 14. Dezember 2017 teilte der Versicherte mit, auf eine Replik zu verzichten, und wies auf einen offenkundigen Datumsfehler in der Beschwerde hin (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 bzw. am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Indes sieht Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt werden. Vorliegend finden deshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.
Da der Beschwerdeführer die Rente bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003 bereits bezog, stellt sich die Frage, inwiefern die davor geltenden Rechtsnormen massgebend sind (Art. 82 Abs. 1 ATSG), zumal ein Rückfall einen besonderen revisionsrechtlichen Tatbestand darstellt und dadurch kein neuer Rentenanspruch entsteht (vgl. BGE 118 V 293 E. 2.b, Urteil des Bundesgerichts 8C_643/2017 vom 4. Dezember 2017 E. 2.2). Dies zeitigt allerdings keine Folgen, da das ATSG weder bezüglich der Revision von Dauerleistungen noch der Invaliditätsbemessung Änderungen brachte (BGE 130 V 343, Urteile des Bundesgerichts U 192/03 vom 22. Juni 2004 E. 1 und 8C_495/2007 vom 31. Januar 2008 E. 2.2). Im Folgenden werden daher die seit 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen zitiert.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente (zum massgeblichen Vergleichszeitpunkt vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4), die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen, Urteil 8C_495/2007 vom 31. Januar 2008 E. 3.1). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_553/2017 vom 26. März 2018 E. 2.2.1).
Es ist mit Blick auf die Argumentation des Beschwerdeführers hervorzuheben, dass dies insbesondere auch für das Valideneinkommen gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_90/2011 vom 8. August 2011 E. 5.3.2). Die in einem früheren Entscheid festgesetzten Vergleichseinkommen gelten daher nicht als behördliche Zusicherung und können bei Vorliegen eines Rückkommenstitels genauso wie die invalidisierende Wirkung eines Leidens frei überprüft werden, ohne dass dadurch das Gebot von Treu und Glauben verletzt würde.
1.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Angesichts der Argumentation des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass eine Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gegenüber der Unfallversicherung keine Bindungswirkung entfaltet, zumal letztere nicht legitimiert war, den Entscheid (zumindest zu Ungunsten der versicherten Person) anzufechten (BGE 134 V 153 E. 5.2 sowie 131 V 362 E. 2.2.2).
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_815/2017 vom 17. April 2018 E. 3.1 und 9C_252/2018 vom 21. Juni 2018 E. 3.2).
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings
erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein, auch wenn kein strikter Beweis für eine nach dem Unfall absolvierte Weiterbildung zu verlangen ist. Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung erlaubt allenfalls (weitere) Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des unfallbedingten Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre. Eine solche Annahme ist unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit nach dem Unfall weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_502/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 3.1.2, 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 3, 8C_864/2011 E. 5.2.1, 8C_629/2011 vom 16. Januar 2012 E. 4.2-3, 8C_667/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 3.3 und 8C_550/2009 vom 12. November 2009 E. 4.1-2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im Einspracheentscheid und der Beschwerdeantwort, das Invalideneinkommen entspreche dem aktuellen Jahresverdienst von Fr. 46'470.-- für ein 50%-Pensum (Urk. 2 Ziff. 4). Für die Festsetzung des Valideneinkommens sei aufgrund der Angaben der Y.___ AG von einem Lohn für das Jahr 2016 von Fr. 82'095.-- auszugehen. So sei beim Wechsel des Tätigkeitsbereichs gemäss Bundesgericht nicht ohne Weiteres anzunehmen, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsbereich erreicht (Urk. 7 Ziff. III.2). Der Beschwerdeführer habe sich nach und wegen des Unfalls für die Handelsschule entschieden, als er aufgrund seiner Gesundheit mit der Kündigung habe rechnen müssen. Ohne Unfall hätte er sich kaum hierzu entschlossen, so habe die damalige Sachbearbeiterin der Invalidenversicherung an seiner Motivation gezweifelt und nur ein Halbjahr beantragen wollen (Urk. 7 Ziff. III.3.1-2; Urk. 2 Ziff. 5). Gemäss Bundesgericht kein Indiz sei die Tatsache, dass es sich bei der versicherten Person um einen motivierten Lehrling mit guten Zeugnissen gehandelt habe (Urk. 7 Ziff. III.3.3). Nichts ableiten könne der Beschwerdeführer ferner aus der Verfügung vom 18. Juli 2014, zumal man im dazugehörigen Einspracheentscheid
festgehalten habe, dass der Invaliditätsgrad eigentlich 17 % betrage (Urk. 2 Ziff. 6; Urk. 7 Ziff. III.3.4).
2.2 Der Beschwerdeführer hielt in der Beschwerde dafür, einer vor Lehrabschluss verunfallten Person werde es kaum gelingen, für eine berufliche Weiterentwicklung Indizien aus der Zeit vor dem Unfall vorzuweisen. Faktisch sei eine solche nur durch eine spätere Qualifikation zu belegen, was die Rechtsprechung für weiterhin im bisherigen Beruf tätige Versicherte zugelassen habe. Bei ihm seien ebenfalls Rückschlüsse von der Invaliden- auf die hypothetische Validenkarriere zuzulassen, zumal er vor dem Lehrabschluss verunfallt und die tatsächliche Validenkarriere sehr kurz gewesen sei. Andernfalls würde ihm der Nachweis einer beruflichen Weiterentwicklung verunmöglicht und er würde in unzulässiger Weise wegen des gesundheitsbedingten Berufswechsels (Art. 27 Abs. 2 der Bundesverfassung; BV) bzw. gegenüber Personen diskriminiert, die erst später im Berufsleben verunfallt seien oder im bisherigen Beruf weiterarbeiten könnten (Art. 8 BV). Die Invalidenkarriere erlaube Aussagen zu den beruflichen Erfolgsaussichten und der Leistungsbereitschaft. Zudem sei nicht einzusehen, weshalb im Gesundheitsfall heute eine Tätigkeit als Maschinenmechaniker wahrscheinlicher wäre. Mittlerweile wechsle eine Mehrzahl der Lernenden später den Beruf. Schliesslich werde beruflicher Erfolg durch eine Invalidität erschwert, weshalb anzunehmen sei, dass eine dennoch gelungene berufliche Weiterentwicklung auch im Gesundheitsfall gelungen wäre (Urk. 1 Ziff. 3-5).
Konkret für seine guten beruflichen Fähigkeiten und seine überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft spreche der gute Lehrabschluss trotz stationärer Rehabilitation. In den zwei Jahren, in denen er auf dem erlernten Beruf gearbeitet habe, sei die Arbeitgeberin mit seinen Leistungen zudem sehr zufrieden gewesen. Die Handelsschule habe er ebenfalls mit guten Durchschnittsnoten abgeschlossen. Die berufsbegleitende Weiterbildung zum Technischen Kaufmann sei nicht an den intellektuellen Fähigkeiten gescheitert, sondern die Zusatzbelastung sei nicht mit seiner Gesundheit vereinbar gewesen. Er habe nun beinahe 20 Jahre Vollzeit gearbeitet und die jetzige Arbeitgeberin sei mit seinen Leistungen wiederum sehr zufrieden. Die Beschwerdegegnerin habe im Jahr 2014 selbst anerkannt, dass er ohne Unfallfolgen eine neue Herausforderung gesucht hätte und heute mindestens ein gleich hohes Einkommen erzielen würde. Auch die Invalidenversicherung gehe von einem Invaliditätsgrad von 50 % aus, obschon keine unfallfremden Faktoren bestünden. Es sei deshalb im Minimum der Lohn eines weitergebildeten Maschinenmechanikers anzunehmen. Realistisch sei indes gestützt auf den zuletzt für ein Vollzeitpensum erzielten Lohn ein Valideneinkommen von Fr. 95'955.--. Nachdem sich die Invalidität erst im Jahr 2014 mit einer Reduktion des Pensums bemerkbar gemacht habe, sei das Abstellen auf den Lehrberuf besonders stossend (Urk. 1 Ziff. 6-7).
3.
3.1 Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass nach der letzten materiellen Rentenprüfung mit Verfügung vom 18. Juli 2014 erneut ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG im Sinne einer gesundheitlichen Verschlechterung mit erheblichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gegeben ist. Mit Blick auf die Arztberichte des C.___ vom 18. Dezember 2015 (Urk. 8/312) und 31. Januar 2017 (Urk. 8/417) sowie den kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 15. März 2016 (Urk. 8/336) ist dies ebenso wenig zu beanstanden wie die von beiden Parteien befürwortete Festlegung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % in der umgeschulten Tätigkeit.
3.2 Die Parteien sind sich ferner einig, dass das Invalideneinkommen anhand des vom Beschwerdeführer im Jahr 2016 tatsächlich bei der B.___ erzielten Einkommens zu bestimmen und auf Fr. 46'470.-- festzulegen ist. In Anbetracht des langjährigen, stabilen Arbeitsverhältnisses sowie der aktenkundigen Lohnauskünfte der Arbeitgeberin bedarf es hierzu keiner Weiterungen (vgl. Urk. 8/353: Fr. 46'470.-- = 12 x Fr. 3’690.-- zuzüglich Fr. 2'190.-- für steuerpflichtige Vergütungen; ferner auch Urk. 8/280, 8/286 und 8/343). Einziger Streitpunkt zwischen den Parteien bildet somit die Frage, ob sich der Beschwerdeführer auch ohne die invalidisierenden gesundheitlichen Folgen des Unfalles vom 30. September 1989 beruflich in gleicher Weise weiterentwickelt hätte oder weiterhin als Maschinenmechaniker – allenfalls in einer besseren Position – arbeiten würde.
4.
4.1 Angesichts der Argumentation des Beschwerdeführers bedarf die eingangs dargelegte Rechtsprechung zur Festsetzung des Valideneinkommens einiger Ergänzungen. Bereits im Urteil U 340/04 vom 9. März 2005 E. 2.2 setzte sich das Bundesgericht mit der Tatsache auseinander, dass das lebenslange Ausüben eines einmal erlernten Berufes in den derzeitigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen immer weniger den Regelfall bildet, die ständige berufliche Qualifizierung hingegen weit verbreitet ist. Es schlussfolgerte im Falle der jung verunfallten Versicherten, dass sich die hypothetische Tatsache einer Jahre später ohne Invalidität ausgeübten Tätigkeit naturgemäss einem strikten Beweis entziehe und die Anforderungen an den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht überspannt werden dürften. Gleichwohl müsse der hypothetische berufliche Werdegang dem Richter wahrscheinlicher erscheinen als die Weiterausübung des angestammten Berufs.
Dies entspricht letztlich der allgemein im Sozialversicherungsprozess geltenden Beweisregel, die Platz greift, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen. Es besteht nur, aber immerhin insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. Art. 8 des Schweizerisches Zivilgesetzbuches, ZGB; Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.3 unter anderem mit Hinweis auf BGE 117 V 261 E. 3b). Kann also eine einkommenssteigernde berufliche Weiterentwicklung nicht entsprechend untermauert werden, ist weiterhin vom tieferen Einkommen entsprechend der bisherigen Ausbildung auszugehen.
4.2 Das vorstehend Ausgeführte wurde vom Bundesgericht im Urteil 8C_550/2009 vom 12. November 2009 E. 4.2 und 4.3 nochmals bestätigt. Danach müssen grundsätzlich auch bei jungen Versicherten Indizien für eine berufliche Weiterentwicklung in Form von konkreten Anhaltspunkten bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens vorhanden sein, um Spekulationen zu vermeiden. Gute handwerkliche Fertigkeiten und Schulnoten bieten gemäss Bundesgericht indes selbst für eine berufliche Weiterentwicklung im angestammten Tätigkeitsgebiet keine genügende Gewähr. Es wies zu Recht darauf hin, dass die berufliche Laufbahn neben persönlichen Qualifikationen und Einsatzwillen regelmässig von weiteren, nicht beeinflussbaren äusseren Umständen abhänge, und nach dem Abschluss der Lehre nicht nur eine einzige Weiterbildungsmöglichkeit offen stehe.
4.3 Noch prägnanter formuliert ist das bundesgerichtliche Urteil 8C_629/2011 vom 16. Januar 2012 E. 5.2. Für den Nachweis einer beruflichen Weiterentwicklung auch im Gesundheitsfall genügt es danach nicht, wenn sich eine versicherte Person erst nach und aufgrund eines Unfalles zur Ausbildung entschliesst.
4.4 Es erstaunt daher nicht, dass das Bundesgericht im Urteil 8C_864/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.2.3 zum Schluss kam, eine Note von 5,3 bei der Lehrabschlussprüfung als Elektromonteur sowie eine erfolgreiche Umschulung zum kaufmännischen Angestellten mit Hilfe der Invalidenversicherung würden noch keine konkreten Schritte für eine hypothetische berufliche Entwicklung zum Ressort- oder Abteilungsleiter darstellen, wie sie sich etwa aus einem tatsächlichen Kursbesuch ergeben würden. Auch dem Werdegang des Versicherten als Invalider seien keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen. Dieser sei seit
Jahren als kaufmännischer Sachbearbeiter beim gleichen Unternehmen tätig. Weiterbildungen oder Weiterbildungsbemühungen in diesem Beruf seien nicht aktenkundig.
4.5 Das Bundesgericht befasste sich also bereits eingehend mit der hypothetischen Einkommensentwicklung von versicherten Personen, die schon in jungen Jahren verunfallten. Eine Einschränkung der Berufswahlfreiheit respektive Ungleichbehandlung von versicherten Personen, die umgeschult werden mussten, gegenüber solchen, die weiterhin die angestammte Tätigkeit ausüben konnten oder erst in späteren Jahren verunfallten, ist nicht erkennbar. Das Bundesgericht verlangte stets massgebliche eigenständige konkrete Bemühungen, das Einkommen vor oder zumindest nach dem Unfall zu steigern. Der zuletzt zitierte Entscheid und die Formulierung «unter anderem dann» bringen dabei klar zum Ausdruck, dass solchen Bemühungen unabhängig davon Rechnung zu tragen ist, ob sie in der angestammten oder einer dem Leiden angepassten Tätigkeit erfolgten.
Beizupflichten ist dem Bundesgericht ferner, dass eine von aussen initiierte und finanzierte, einzig aus einer gesundheitlich bedingten Zwangslage heraus absolvierte Ausbildung nicht bereits darauf schliessen lässt, die versicherte Person hätte sich auch im Gesundheitsfall für diese (oder eine andere Ausbildung) entschieden. Es ist deshalb begreiflich, dass eine solche Ausbildung allein keinen genügenden Anhaltspunkt für eine berufliche Weiterentwicklung darstellt. Tatsache bleibt, dass auch heutzutage nicht jede gesunde erwerbstätige Person einkommenssteigernd den Beruf wechselt oder sich einkommenssteigernd im angestammten Beruf weiterbildet und eine Führungsposition ergattert. Die Gründe hierfür sind vielfältig (z.B. Familiengründung, fehlende finanzielle Möglichkeiten, Persönlichkeitsstruktur, mangelnde Fähigkeiten, keine Unterstützung durch den Arbeitgeber). Ergeben sich somit – aus welchen Gründen auch immer – keine konkreten Anhaltspunkte für entsprechende Bemühungen, hat die versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit einer beruflichen Weiterentwicklung zu tragen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer schloss die Lehre im April 1991 unter erleichterten Prüfungsbedingungen (20 % mehr Zeit) ab. Auch später erreichte er keine volle Leistungsfähigkeit im ursprünglich gelernten Beruf, vielmehr verschlechterte sich diese rasch – von allen Seiten bestätigt – auf 50 % (Urk. 8/6/2, 8/8 und 8/9/9).
5.2 Am 24. März 1992 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber dem zuständigen Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin (Hr. E.___), er wolle sich Richtung Technisches Büro weiterbilden. Ein Kollege von ihm mache die Technikerschule. Er werde sich bei diesem erkundigen und allenfalls per 1993 ebenfalls dort beginnen (Urk. 8/8/2).
5.3 Die nachfolgende (Urk. 8/9/10) berufliche Abklärung der Invalidenversicherung ergab indes Zweifel, dass der Beschwerdeführer die Technikerschule vom Intellekt (Realschüler) her, vor allem angesichts dessen, dass er sehr unentschlossen wirke, schaffen würde. Es wurden verschiedene Berufe mit ihm angeschaut, und letztlich wurde eine Ausbildung zum Technischen Kaufmann ins Auge gefasst. Da er Bedenken wegen seiner Französischkenntnisse äusserte, sollte er einen Sprachkurs organisieren, den die Invalidenversicherung finanzieren würde. Der zuständige Berufsberater (Hr. F.___) wies darauf hin, dass man bei der Zusammenkunft am Arbeitsplatz am 16. Juli 1992 mit dem Personalverantwortlichen über die alles andere als rosige berufliche Zukunft gesprochen habe. Es sei in naher Zukunft mit einem Arbeitsplatzabbau zu rechnen. Man habe den Beschwerdeführer daher aufgefordert, sich intensiv und ernsthaft mit einer Umschulung auseinanderzusetzen, was diesem sichtlich Mühe bereite (Urk. 8/9/1 f. und 8/9/5).
5.4 Ähnliches ist der Notiz des Sachbearbeiters E.___ zur gemeinsam Besprechung aller Beteiligter vom 25. August 1992 zu entnehmen. Der Personalverantwortliche habe erläutert, man habe etwas Zeit infolge einer Frühpensionierung und zweier Abgänge gewonnen. Sollte man jedoch aus wirtschaftlichen Gründen Entlassungen vornehmen müssen, wäre der Beschwerdeführer mit seiner Behinderung einer der ersten, der die Firma verlassen müsste. Der Sachbearbeiter redete dem Beschwerdeführer und seiner Mutter ins Gewissen und erwähnte, dass die Invalidenversicherung ohne den Sprachkurs die Motivation für die Handelsschule hinterfragen würde. Der Beschwerdeführer sah seinen Arbeitsplatz damals nicht als akut bedroht und fürchtete eher, nach einer Umschulung keine Stelle mehr zu haben (Urk. 8/10 und 8/11).
5.5 Nachdem der Beschwerdeführer bis Ende November 1992 den Sprachkurs aus «verschiedenen Gründen» aufgeschoben hatte, wurde in einer weiteren gemeinsamen Besprechung entschieden, ihn mittels eines Vorbereitungskurses an der Handelsschule vorzubereiten, der halbtags stattfinden und einen intensiven Französischkurs beinhalten sollte. Sowohl sein Personalchef als auch sein Meister warnten davor, dass er sich an einem sicheren Arbeitsplatz sehe. Bei einem Personalabbau werde er der erste sein, der gehen müsse. Der Sachbearbeiter E.___ äusserte wiederum seine Zweifel an der Motivation des Beschwerdeführers, die Ausbildung durchzuhalten (Urk. 8/13/1). Mitte Dezember 1992 teilte letzterer mit, per Ende Februar 1993 gekündigt und sich in der Handelsschule angemeldet zu haben. Durch die neuen, verlängerten Arbeitszeiten (Schicht, vgl. Urk. 8/13/3) seien die Beschwerden an den Knien schlimmer geworden (Urk. 8/14/19).
5.6 In der Folge absolvierte er den Vorbereitungskurs (Urk. 8/17/1) und erwarb das Handelsdiplom (Urk. 3/5). Die Kostengutsprache für den Vorbereitungskurs (Urk. 8/14/17) und die zweieinhalbjährige Ausbildung durch die Invalidenversicherung erfolgten separat (Urk. 8/14/1 f.). Im ersten Antrag äusserte der Berufsberater F.___ wiederum Bedenken bezüglich der Motivation des Beschwerdeführers. Für den gewählten Beruf sei leider keine echte Begeisterung festzustellen. Nur aus der Notsituation heraus, scheine er die Umschulung überhaupt anzutreten (Urk. 8/14/23).
Den spezifischen Ausbildungsteil für den Technischen Kaufmann schloss der Beschwerdeführer nicht ab. Bereits in der kreisärztlichen Untersuchung vom 9. Januar 1996 erwähnte er, derzeit keine Therapie mehr zu machen, da er eine Arbeitsstelle angetreten habe. Das Problem sei der relativ lange Arbeitsweg, weshalb er jetzt auch wieder die [Handels-]Schule unterbrechen wolle. Allerdings zog er in Erwägung, wenn er in einem Jahr eingearbeitet sei, das letzte Semester, das doch drei Abende pro Woche beanspruche, noch fertig zu machen. Im Übrigen habe er sich eine Fitnessmaschine angeschafft und trainiere täglich zuhause. Er fahre zudem wieder mit dem Velo zum Bahnhof (Urk. 8/26/1). Der Kreisarzt stellte dementsprechend fest, der Zustand sei seit längerer Zeit stationär. Mit der Physiotherapie sei jeweils eine Verschlechterung verhindert worden. In diesem Sinne sei auch künftig durch physiotherapeutische Massnahmen, vor allem im Winter, der Muskelkontraktur gezielt entgegenzuwirken, um die Gelenkbeweglichkeit aufrechtzuerhalten (Urk. 8/26/3).
5.7 Zusammenfassend bestehen also keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sich ohne Unfall weitergebildet und insbesondere die Ausbildung zum Technischen Kaufmann angestrebt hätte. Er zögerte die Umschulung so lange wie möglich hinaus, obschon er von verschiedenen Seiten unterstützt, immer wieder motiviert sowie auf die Notwendigkeit aufgrund seiner Arbeitsplatzsituation hingewiesen wurde. Zudem verfügte er gemäss der beruflichen Abklärung nur bedingt über die Voraussetzungen für diese Umschulung und hegte selbst Zweifel, weshalb nicht ohne weiteres anzunehmen ist, er hätte diese ohne Druck und Unterstützung aufgenommen. Gleiches gilt übrigens für die Technikerschule, welche er nach Verschlechterung seines Gesundheitszustandes erstmals im Frühjahr 1992 als blosse Idee erwähnte, zumal er sich bis dahin offenbar nicht kundig gemacht hatte. Dass er später nochmals Anstrengungen unternahm, um den spezifischen Ausbildungsteil als Technischer Kaufmann abzuschliessen, behauptete der Beschwerdeführer selbst nicht. Der lange Arbeitsweg und die damalige Einarbeitungsphase stellten indes keine langfristigen Hinderungsgründe dar, zumal ihm lediglich noch ein Semester fehlte und er die Abendkurse auch berufsbegleitend, gegebenenfalls unter vorübergehender Reduktion des Arbeitspensums, hätte besuchen können.
Klarzustellen ist, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass dem fast 20 Jahre in Vollzeit erwerbstätigen bzw. voll leistungsfähigen Beschwerdeführer jegliche berufliche Weiterentwicklung aus gesundheitlichen Gründen unmöglich war. Zwar absolvierte er während der Umschulung im Frühjahr 1994 eine stationäre Rehabilitation, weil sich sein Zustand infolge einer Vernachlässigung der Therapie verschlechtert hatte (Urk. 8/22/2). Indes stellte sich dieses Problem bei der oberwähnten kreisärztlichen Untersuchung im Januar 1996 nicht mehr. Der Therapieaufwand hielt sich denn auch über lange Zeit in Grenzen. Primär besuchte der Beschwerdeführer eine Langzeit Physiotherapie und wurde er zumeist jährlich ambulant kontrolliert; alle paar Jahre wurde er kurzzeitig stationär therapiert, unter anderem zur Anpassung einer Beinschiene (z.B. Urk. 8/45/1, 8/53/36, 8/53/9 ff., 8/75/1 und 8/116). Erst im Rahmen der gesundheitlichen Verschlechterung nach einem Kopfsprung ins Wasser bekundete er erstmals Mühe mit seinem Arbeitspensum (Urk. 8/150 und 8/164/2). Letztlich würde aber auch ein gesundheitlich bedingter Verzicht auf besondere berufliche Anstrengungen nichts an der Beweislosigkeit und den daran anknüpfenden Rechtsfolgen ändern. Ohne jegliche Anhaltspunkte eine hypothetische berufliche Entwicklung anzunehmen, hätte eine nicht zu rechtfertigende Bevorzugung gegenüber allen anderen Versicherten zur Folge.
Soweit der Beschwerdeführer ergänzend eine zusätzliche Qualifikation im ursprünglich gelernten Beruf geltend machte, ist ferner darauf hinzuweisen,
dass zahlreiche Karrieremöglichkeiten bestanden hätten. Ein hypothetisch
überwiegend wahrscheinlicher konkreter beruflicher Werdegang lässt sich
daher nur bedingt eruieren (https://www.swissmem-berufsbildung.ch/
fileadmin/user_upload/ PM_ PR_ MP_Berufsprofil_130507.pdf).
6. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gemäss den Angaben des Lehrbetriebs und der ersten Arbeitgeberin, der heutigen Y.___ Ltd., vom 8. Juni 2016 auf Fr. 82'095.--
festlegte. Immerhin berücksichtigte sie dabei zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht den Durschnitts-, sondern den Maximallohn von Fr. 6'315.-- pro Monat (vgl. Urk. 8/360/2). Die früher mit einem Zuschlag entschädigte CNC-Zusatzausbildung ist heute in der Grundausbildung enthalten und wird nicht mehr zusätzlich vergütet (vgl. Urk. 8/378). Damit bleibt es bei einem für die Invaliditätsrente massgeblichen Invaliditätsgrad von 43 %. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, wobei das Verfahren gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Wehrlin
- Suva unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigBonetti