Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2017.00243


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 25. Februar 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin








Sachverhalt:

1.    Die 1979 geborene X.___ war als Geschäftsführerin in ihrer eigenen Firma, der Y.___ GmbH, in einem 100 %-Pensum tätig und bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 11. November 2016 bei einem Waldspaziergang stolperte und dabei ein Supinations-/Inversionstrauma des oberen Sprunggelenkes (OSG) links erlitt. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 26. April 2017 stellte sie die Leistungen per 30. April 2017 ein (Urk. 7/42). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 25. September 2017 ab (Urk. 7/60 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Leistungen seien auch nach dem 30. April 2017 zu erbringen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und einen Arztbericht ein (Urk. 9 und Urk. 10), welche der Beschwerdegegnerin am 13. Dezember 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 11).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 11. November 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor-
akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, in Würdigung der medizinischen Akten müsse festgehalten werden, dass nicht von einer richtungsgebenden Verschlimmerung im Sinne einer wesentlichen strukturellen Veränderung ausgegangen werden könne. Das Unfallereignis habe für eine gewisse Zeit zu Reizungen im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt. Diese seien jedoch spätestens 16 Wochen nach dem Ereignis nicht mehr darauf zurückzuführen. Die Beschwerden mit der sprunghaften Sehne könnten aufgrund der medizinischen Akten auf keinen Fall auf das Ereignis vom 11. November 2016 zurückgeführt werden. Daran änderten auch die später nachgereichten Berichte von Dr. Z.___ vom 20. Juni 2017 und 14. August 2017 nichts, der von einem Verdacht auf eine Subluxation der Peroneus longus Sehne spreche. Einen Zusammenhang zwischen diesem Verdacht einer subluxierten Sehne und dem Ereignis vom 11. November 2016 könne jedoch auch Dr. Z.___ nicht liefern. Er argumentiere höchstens post hoc ergo propter hoc (Urk. 2 S. 7).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte dagegen im Wesentlichen geltend, die Suva habe ihre gesamte Diagnostik und die Auswertungen ohne eine eigene ärztliche Untersuchung getroffen. Die Diagnose von Dr. A.___ basiere alleine auf schriftlichen Unterlagen und nicht auf persönlichen Erkenntnissen. Mit der Sehne habe sie nie irgendwelche Probleme gehabt, diese springe erst seit dem Unfall vom 11. November 2016 (Urk. 1).


3.    

3.1    Die ärztliche Erstkonsultation erfolgte am 15. November 2016 bei Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine und Innere Medizin. In seinem Arztzeugnis UVG vom 3. Dezember 2016 gab er als Befund keine Schwellung und kein Hämatom an. Es könne eine Subluxation der Peroneus longus Sehne provoziert werden. Als Diagnose nannte er eine Luxation der Peroneus brevis Sehne OSG links (Urk. 7/14).

3.2    Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 23. November 2016 eine Luxation der Peroneus brevis Sehne OSG links sowie einen Status nach OSG-Band-Plastik 1997. Die Beschwerdeführerin berichte über einen lateralen Schmerz im Bereich des OSG und subjektive Blockaden. Im Untersuchungsbefund nannte Dr. Z.___ eine reizlose Operationsnarbe im Bereich der distalen Fibula. Die Peroneus brevis Sehne verlaufe ventral der Fibulaspitze. Die Peroneus longus Sehne sei regelrecht. Durch Pro- und Supination sowie Flexion/Extension könne ein Subluxieren der Sehne provoziert werden. Manuell könne diese nicht in die ursprüngliche Lage versetzt werden. Es bestehe kein Druckschmerz im Bereich des ventralen Kapselbandapparates, kein Talusvorschub sowie keine laterale Aufklappbarkeit. Der Frick- und Squeeze-Test sei negativ. Im Röntgen des OSG links zeige sich eine reguläre Stellung des OSG ohne Hinweis auf Verkalkung oder knöcherne Anbauten (Urk. 7/12).

3.3    Am 5. Dezember 2016 wurde ein MRI des OSG links durchgeführt. Dieses ergab einen Status nach lateraler Bandplastik mit lokalen Suszeptibilitätsartefakten, eine normale dicke und in Kontinuität erhaltene Sehne des Musculus peroneus brevis, einen Erguss in der Sehnenscheide des Musculus flexor hallucis longus, soweit beurteilbar unauffällige Knorpelverhältnisse im OSG und USG sowie einen intakten medialen Bandapparat (Urk. 7/15).

3.4    Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 24. Februar 2017 die Diagnose eines Verdachts auf Peronealsehnensubluxation bei Status nach OSG-Bandplastik sowie Tendinose der Flexoris halluci longus Sehne. Das MRI zeige eine intakte laterale Bandplastik, eine regelrecht erhaltene Sehne des Peroneus brevis, einen leichten Erguss im Bereich der Sehnenscheide des Musculus hallucis longus und unauffällige Knorpelverhältnisse. Der MRI-Befund zeige eine regelrechte Position des lateralen Bandapparates um die Peronealsehne. Allerdings würden Sprunggelenke im MRI in Plantarflexion gelagert. Klinisch imponiere weiterhin eine Subluxation der Peronealsehnen. Weiterhin könne jedoch ein Narbenimpingement im Bereich des ehemaligen anterolateralen Kapselbandapparates bestehen (Urk. 7/29).

3.5    Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeinchirurgie und Traumatologie, Stv. Chefarzt Chirurgie am Spital D.___, nannte in seinem Bericht vom 13. April 2017 betreffend die Untersuchung vom 23. März 2017 als Diagnosen einen Status nach Supinations-/Inversionstrauma OSG links 11.11.2016 und einen Status nach Bandplastik OSG links 1993. Als Befunde erwähnt er ein OSG links mit schwellungsfreien Weichteilverhältnissen und zarten reizlosen Narbenverhältnissen über dem lateralen Malleolus, spitzennahe anterolateral lasse sich in der Subkutis eine zystenartig in der Unterlage verschiebliche Weichteilinduration palpieren an der sich reproduzierbar Druckschmerzen auslösen liessen, anterior davon befinde sich subkutan streifig verdicktes Unterhautgewebe. Aktuell bestehe keine Druckschmerzhaftigkeit im Peronealsehnenfach und keine Peronealsehnenluxation im Provokationstest. Das MRI des OSG links vom 5. Dezember 2016 habe ein fehlendes Ligamentum fibulotalare anterius und fibulocalcaneare ergeben. Die Peronealsehnen seien in klassischer regelrechter Lokalisation ohne Hinweis auf eine Luxation. Die Positionierung der Fibula in der tibialen Inzisur sei regelrecht. In der a.p.-Projektion bestünden symmetrische Gelenksspaltverhältnisse im oberen Sprunggelenk. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden, die in der klinischen Untersuchung reproduziert werden könnten, seien möglicherweise narbenbedingt. Hinweise für eine Peronealsehnenluxation bestünden klinisch und MR-bildgebend nicht (Urk. 7/38).

3.6    Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt Chirurgie, führte in seiner Beurteilung vom 16. Juni 2017 aus, im ersten Bericht von Dr. B.___ finde sich keine Schwellung und kein Hämatom. Bei einer Supinationsverletzung, welche Strukturen im Bereich des oberen Sprunggelenkes richtungsgebend verschlimmere, sei aber von einer Hämatom- oder Schwellungsbildung auszugehen. Im Falle einer Bandruptur oder einer traumatischen Sehnenluxation rissen die entsprechenden Strukturen ganz oder beinahe durch. Dies sei stets mit dem Zerreissen von Blutgefässen und/oder Überdehnung von Weichteilgewebe assoziiert, welches subsequent zu einer Schwellung führe. Eine solche Schwellung trete typischerweise sofort nach einem entsprechenden Ereignis auf und bleibe für mehrere Wochen bestehen. Im Bereich des oberen Sprunggelenkes fänden sich nach Supinationstraumata mit Zerreissungen typische Muster bezüglich Hämatombildung. Hier sei weder eine Schwellung noch ein Hämatom diagnostiziert worden, weswegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass aufgrund des Unfalles vom 11. November 2016 keine Strukturen zerrissen bzw. überdehnt worden seien. Eine Sehnenruptur liege weder klinisch noch MR-tomographisch vor. Es stelle sich die Frage, ob eine Luxation oder Subluxation der Peroneus brevis Sehne vorliege. Im MRI-Bild sehe man deutlich die korrekt anatomisch liegenden Sehnen des M. peroneus brevis und M. peroneus longus unmittelbar distal der Fibula. Eine Dislokation dieser Sehne im Sinne einer Luxation oder Subluxation finde sich nicht. Die Argumentation von Dr. Z.___, Sprunggelenke würden im MRI allerdings in Plantarflexion gelagert, überzeuge nicht, da gerade diese Stellung dazu verwendet werde, eine Luxation der Sehne nachzuweisen. Wenn in dieser Stellung keine Luxation vorliege, liege eben nachweislich keine Luxation vor. Die Argumentation von Dr. Z.___ sei daher nicht nachvollziehbar. Des weiteren fänden sich im MRI unauffällige Stellungsverhältnisse im Bereich des OSG. Die erwähnten fehlenden Lig. fibulotalare anterius und fibulocalcaneare seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 11. November 2016 zurückzuführen, da nach dem Unfallereignis keine Schwellungen und Hämatome, welche bei Rupturen von Bändern vorliegen müssten, nachgewiesen worden seien. Die Beschwerden seien durch eine vorübergehende Verschlimmerung bei bekanntem Vorzustand durch das Unfallereignis ausgelöst worden. Solche Distorsionen seien nach allgemeiner Lehrmeinung spätestens nach 12-16 Wochen nach dem Unfallereignis abgeheilt. Dann sei überwiegend wahrscheinlich der Status quo sine erreicht (Urk. 7/53).

3.7    In seinem Bericht vom 20. Juni 2017 nannte Dr. Z.___ als Diagnosen einen Verdacht auf Peronealsehnenluxation bei Status nach OSG-Bandplastik sowie eine Tendinose der Flexoris hallucis longus Sehne. Als Untersuchungsbefund hielt er fest, es zeige sich ein regelrechtes OSG. Bei Dorsalextension/Plantarflexion sei die Peroneus longus Sehne subluxiert. Hier bestehe ein lokaler Druckschmerz. Der Talar-Tilt-Test sei negativ. Es bestehe keine laterale Aufklappbarkeit. Die Syndesmose sei intakt. Es bestehe weiterhin der Verdacht auf eine Subluxation der Peroneus longus Sehne (Urk. 7/55).

3.8    In seinem Bericht vom 14. August 2017 nannte Dr. Z.___ als Diagnose eine chronische Subluxation der Peronealsehnen links sowie eine ligamentäre Instabilität nach Bandplastik 1997. In der Untersuchung zeige sich weiterhin bei Dorsalextension und Plantarflexion eine Subluxation der Peronealsehnen auf den lateralen Malleolus. Der Talar-Tilt-Test zeige einen Weg von sicher 8 mm. Es bestehe weiterhin eine Schmerzsymptomatik sowie ein Subluxieren der Peronealsehnen mit progredienter Instabilität des lateralen Bandapparates (Urk. 7/56).


4.    

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Leistungseinstellung im Wesentlichen auf die versicherungsinterne Stellungnahme von Dr. A.___ vom 16. Juni 2017. Ein medizinischer Aktenbericht als Entscheidgrundlage ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5.1 mit Hinweisen), was vorliegend der Fall ist. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. oben E. 1.4). Der Bericht von Dr. A.___ erfüllt die genannten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage. Der Umstand, dass der Versicherungsmediziner keine eigene Untersuchung durchgeführt hat, vermag den Beweiswert seiner Beurteilung nicht zu schmälern, zumal es mit der Frage nach der Unfallkausalität einen feststehenden medizinischen Sachverhalt zu erörtern galt, ohne dass zusätzliche Untersuchungen notwendig gewesen wären. Praxisgemäss kann unter diesen Voraussetzungen auch ein reines Aktengutachten voll beweiswertig sein (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2009 vom 23. September 2009 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Aus den Ausführungen des Dr. A.___ ergibt sich denn auch, dass er über sämtliche für die Beurteilung der Unfallkausalität erforderlichen Unterlagen verfügte.

4.2    Dr. A.___ gelangte in seiner sorgfältig begründeten Beurteilung unter eingehender Würdigung der medizinischen Berichte zum Schluss, dass im MRI-Bild korrekt anatomisch liegende Sehnen des M. peroneus brevis und M. peroneus longus zu sehen seien. Eine Dislokation dieser Sehnen im Sinne einer Luxation oder Subluxation finde sich nicht. Bei einer Supinationsverletzung, welche die Strukturen im Bereich des oberen Sprunggelenkes richtungsgebend verschlimmere, seien unmittelbar nach dem Unfallereignis Hämatome oder Schwellungen vorzufinden (Urk. 7/53). Anlässlich der Erstkonsultation vom 15. November 2016 hat Dr. B.___ jedoch das Vorliegen von Hämatomen oder Schwellungen ausdrücklich verneint (Urk. 7/14). Unter diesen Umständen kann nicht von einem relevanten Supinationstrauma ausgegangen werden. Dies ergibt sich auch aus dem Bericht von Dr. C.___. Dieser diagnostizierte lediglich einen Status nach Supinations-/Inversionstrauma OSG links (11.11.2016) und einen Status nach Bandplastik OSG links (1993). Er beschrieb die Peronealsehnen anhand der Bildgebung in klassischer regelrechter Lokalisation ohne Hinweis auf Luxation und hielt fest, dass auch im Provokationstest keine Peronealsehnenluxation festzustellen sei. Gemäss seiner Beurteilung bestehen weder klinisch noch MR-bildgebend Hinweise für eine Peronealsehnenluxation. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden, die in der klinischen Untersuchung reproduziert werden könnten, seien möglicherweise narbenbedingt (Urk. 7/38). Die Beurteilung von Dr. Z.___ ist hingegen widersprüchlich und teilweise nicht nachvollziehbar und vermag die Einschätzung von Dr. A.___ und Dr. C.___ nicht zu entkräften. Dr. Z.___ stellte am 23. November 2016 die Diagnose einer Luxation der Peroneus brevis Sehne OSG links und erhob als Befund eine Fehlstellung der Peroneus brevis Sehne (nach ventral luxiert) sowie eine regelrecht erhaltene Peroneus longus Sehne (Urk. 7/12). Nach Durchführung der MR-Bildgebung (5. Dezember 2016) korrigierte er die Diagnose in seinem Bericht vom 24. Februar 2017 dahingehend, dass er nur noch einen Verdacht auf eine Peronealsehnensubluxation nannte. Eine Fehlstellung der Peroneus brevis Sehne erwähnte er nicht mehr. Indessen hielt er fest, dass der MRI-Befund eine regelrechte Position des lateralen Bandapparates um die Peronealsehne zeige. Klinisch imponiere eine Subluxation der Peronealsehnen. Er wies darauf hin, dass ein Narbenimpingement im Bereich des ehemaligen anterolateralen Kapselbandapparates bestehen könnte (Urk. 7/29). In seinem Bericht vom 20. Juni 2017 lautete seine Diagnose «Verdacht auf Peronealsehnenluxation», wobei er in seinem Untersuchungsbefund und seiner Beurteilung einen Verdacht auf eine Subluxation der Peroneus longus Sehne erwähnte (Urk. 7/55). In seinem Bericht vom 14. August 2017 diagnostizierte er schliesslich eine chronische Subluxation der Peronealsehnen. Dr. Z.___ änderte seine Diagnosen in jedem Bericht und diese stehen zum Teil im Widerspruch zu den erhobenen Befunden. Auch die betroffenen Sehnen werden uneinheitlich beschrieben. So ist unklar, ob jeweils die Peroneus brevis oder die Peroneus longus Sehne luxiert oder nur subluxiert gewesen sein soll. Die Ausführungen von Dr. Z.___ erweisen sich damit als nicht kohärent und seine Beurteilung als nicht überzeugend. Auch seine Begründung im Bericht vom 24. Februar 2017, dass die Luxation im MRI nicht sichtbar sei, da Sprunggelenke in Plantarflexion gelagert würden, leuchtet nicht ein. Dr. A.___ weist diesbezüglich zutreffend darauf hin, dass gerade diese Stellung dazu verwendet werde, eine Luxation der Sehne nachzuweisen. Dr. Z.___ beschreibt denn auch selbst in seinen folgenden Berichten als Untersuchungsbefund eine Subluxation in Plantarflexion. Ausführungen zur Unfallkausalität der Beschwerden sind den Berichten von Dr. Z.___ im Übrigen nicht zu entnehmen. Seine Berichte sind somit insgesamt nicht geeignet, die schlüssige und überzeugende Beurteilung von Dr. A.___ in Frage zu stellen. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, die Beschwerden seien unfallbedingt, da sie vor dem Unfallereignis beschwerdefrei gewesen sei, entspricht der unzulässigen Beweisregel "post hoc ergo propter hoc", welche zum Beweis eines natürlichen Kausalzusammenhanges nicht genügt (BGE 119 V 335 E. 2b/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann.

4.3    Nach dem Gesagten ist gestützt auf die medizinische Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die durch das Supinationstrauma vom 11. November 2016 verursachten Beschwerden nach spätestens vier Monaten abgeklungen waren, und die von der Beschwerdeführerin weiterhin geklagten Beschwerden nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen sind.

4.4    Der nach Abschluss des Schriftenwechsels eingegangene Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeine und Innere Medizin, vom 11. Dezember 2017 (Urk. 10) datiert nach Erlass des angefochtenen Entscheides (25. September 2017, Urk. 2) und lässt keine Rückschlüsse auf die Unfallkausalität der OSG-Beschwerden zu.

4.5    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere Leistungen zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstLeicht