Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
UV.2017.00245
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender i.V.
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 11. März 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Y.___, geboren 1965, war seit dem 1. Mai 1996 bei der Firma
Z.___ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung vom 28. September 2016 wurde ein Ereignis vom 13. September 2016 gemeldet: Der Versicherte sei zum Wandern in Island unterwegs gewesen und an diesem Tag tot aufgefunden worden (Urk. 7/1). Aus dem Bericht der Polizeidirektion im Bezirk Nordost-Island vom 15. September 2016 geht hervor, dass der Todestag der 8. September 2016 gewesen sei (vgl. Urk. 7/14 S. 6 unten).
Mit Verfügung vom 21. November 2016 verneinte die Suva das Vorliegen eines Unfallereignisses aufgrund der gemeldeten Vorkommnisse in Island (Urk. 7/18). Die dagegen am 19. Dezember 2016 erhobene Einsprache (Urk. 7/20/1-3; Ergänzung vom 6. April 2017, Urk. 7/30) wies die Suva mit Entscheid vom 28. September 2017 ab (Urk. 7/33 = Urk. 2).
2. Die Ehefrau des Versicherten erhob am 25. Oktober 2017 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28. September 2017 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin reichte mit Replik vom 4. Juni 2018 (Urk. 11), mit welcher sie an ihren bisherigen Anträgen festhielt, unter anderem ein rechtsmedizinisches Gutachten (Urk. 12/1) ein. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 4. Juli 2018 ebenfalls an ihrem Antrag fest (Urk. 15). Am 19. Oktober 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein (Urk. 17), was der Beschwerdegegnerin am 23. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Vorfall hat sich im September 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und die zu beachtenden Grundsätze der Rechtsprechung betreffend den Unfallbegriff hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 2a ff.). Darauf wird - mit nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen.
1.3 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis).
1.4 Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt. Diese Grundsätze gelten auch bezüglich des Nachweises unfallähnlicher Körperschädigungen (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, es handle sich beim Erfrieren mangels äusseren ungewöhnlichen Faktors nicht um einen Unfall. Die grosse Kälte in Island sei in dieser Jahreszeit nicht ungewöhnlich und die Verhältnisse seien als schlecht bezeichnet worden. Es hätte ein zusätzliches äusseres Element hinzukommen müssen, wie beispielsweise eine Verletzung, aufgrund dessen sich der Versicherte nicht mehr hätte bewegen können und der Kälte ausgesetzt gewesen wäre, oder ein Versagen der Ausrüstung, damit man von einem Unfall im Rechtssinne hätte ausgehen können. Dafür bestünden keine Anhaltspunkte. Zudem habe eine innere Erkrankung ausgeschlossen werden können (S. 7 oben).
Zudem sei auch das Merkmal der Plötzlichkeit nicht gegeben, was jedoch nicht näher auszuführen sei, da bereits die Ungewöhnlichkeit zu verneinen sei (S. 7 Mitte).
In der Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer bisherigen Beurteilung fest (Urk. 6): Sie führte nochmals aus, es habe sich im vorliegenden Fall nichts Ausserordentliches ereignet. Die vom Parkwächter beobachteten Wetterbedingungen am Todestag des Versicherten seien im Rahmen dessen gelegen, was auf einer solchen Trekkingtour im September in Island zu erwarten sei. Permanente Wetterwechsel seien charakteristisch für Island und plötzliche Wetterumschwünge seien zu jeder Jahreszeit an der Tagesordnung. Auch seien andere ausserordentliche Vorgänge nicht gegeben. Es sei unbestritten, dass der Versicherte aufgrund seiner Unterkühlung bewusstlos geworden sei und an Unterkühlung gestorben sei. Gestützt auf die herrschende Gerichtspraxis sei das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht erfüllt (S. 3 Mitte).
Betreffend das Begriffsmerkmal der Plötzlichkeit machte die Beschwerdegegnerin geltend, die Unterkühlung sei das Ergebnis eines längeren Prozesses. Die vorliegende Gesundheitsschädigung sei die Folge von wiederholten und kontinuierlichen Einwirkungen und erfülle somit das Erfordernis der Plötzlichkeit nicht (S. 7 Ziff. 4.3).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), rechtsprechungsgemäss beziehe sich die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors auf die Ursache selbst und nicht auf deren Wirkung. Die Rechtsprechung sei in dieser Hinsicht jedoch nicht klar und konsequent. Es seien keine zu hohen Anforderungen an die Ungewöhnlichkeit der äusseren Einwirkung zu stellen. Die Grenzen zwischen Einwirkung und Auswirkung seien fliessend (S. 4 f. Ziff. 6).
Es müsse daher auch als ungewöhnlich angesehen werden, wenn der Versicherte bei einem Kälteeinbruch in Folge einer Erfrierung verstorben sei. Der Versicherte sei von dem schlechten Wetter überrascht worden und plötzlich erfroren. Auch bei schlechten Wetterverhältnissen und Kälte sei es nicht als im Rahmen des Alltäglichen oder Üblichen anzusehen, dass eine versicherte Person beim Wandern plötzlich erfriere. Dies insbesondere, wie es vorliegend der Fall sei, wenn die mitgeführte und getragene Ausrüstung den Verhältnissen entsprechend sei (S. 5 Ziff. 7). Sodann sei auch das Kriterium der Plötzlichkeit erfüllt (S. 6 ff. Ziff. 8 ff.).
Replicando ergänzte die Beschwerdeführerin unter anderem, die äusseren Umstände/Einwirkungen seien ungewöhnlich gewesen. Es habe im Todeszeitpunkt besonders schlechtes Wetter in der Region geherrscht. Das Wetter habe plötzlich umgeschlagen und der Versicherte sei davon überrascht worden. Er sei ein erfahrener Wanderer gewesen und sei vom Wetterumschwung äusserst stark überrascht worden. Als weiterer ungewöhnlicher Umstand sei hinzugekommen, dass er just auf dem schwierigsten und gefährlichsten Teilstück der Wanderung vom Wetterumschwung überrascht worden sei und keine Möglichkeit gehabt habe, sich zu schützen. Aufgrund der paradoxen Wärmeempfindung habe er die gefährlichen äusseren Umstände gar nicht wahrgenommen (S. 3 f.). Sodann sei der Tod aufgrund des sehr plötzlichen Wetterwechsels in Kombination mit der schlanken Konstitution aussergewöhnlich plötzlich eingetreten, was daraus ersichtlich werde, dass der Versicherte kurz nach dem «sich hinlegen» verstorben sei. Allein schon deshalb sei die Plötzlichkeit unfallversicherungsrechtlich zu bejahen. Dies umso mehr als auch bei anderen üblicherweise als Unfälle anerkannten Ereignissen die Körperverletzung/Wirkung erst verzögert eintrete (S. 4 oben).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Vorfall vom 8. September 2016, bei welchem der Versicherte aufgrund einer Unterkühlung verstarb, als Unfall zu qualifizieren ist und die Beschwerdeführerin Anspruch auf Hinterlassenenleistungen hat.
3.
3.1 Gemäss Polizeibericht vom 17. September 2016 (Urk. 7/14 S. 8-10) konnten aufgrund der Unterlagen im Geldbeutel des Versicherten, den Daten aus dessen Kamera sowie der Wanderkarte, die er bei sich getragen habe, die zeitlichen Ereignisse rekonstruiert werden. Die Fotos, insbesondere die letzten Aufnahmen aus dem Gebiet von Askja, würden ein genaues Bild im Hinblick auf Zeitpunkte und Wetter von den letzten Schritten des Versicherten liefern (S. 1 unten).
Am 6. September 2016 habe der Versicherte seine Wandertour gestartet (S. 2 unten). Zwei Tage später, am 8. September, habe er um 7.22 Uhr oben auf dem Berg Askja neben der Berghütte seine erste Aufnahme gemacht. Von dort aus sei er weiter auf dem Wanderweg zum Vulkansystem Askja hinaufgegangen. Anschliessend habe er sich an den Wanderweg in östlicher Richtung unter dem Nordkamm von Askja in Richtung des Parkplatzes bei Vikraborgir gehalten, wo er auf dem letzten Stück Weg noch etwa 1000 Meter raues Lavaterrain habe überqueren müssen. Die Leiche des Versicherten sei etwa 100 Meter von der Stelle entfernt gefunden worden, wo er das besagte Lavaterrain betreten habe. Die letzten beiden Aufnahmen, die er gemacht habe, würden von einer Stelle einige 100 Meter westlich des Leichenfundortes stammen. Das letzte Foto der Kamera sei um 9.47 Uhr gemacht worden. Das Wetter an diesem Tag scheine gut gewesen zu sein, wenig bewölkt im Westen, jedoch deutlich stärker bewölkt in östlicher Richtung. Die Nacht über scheine eine dünne Schneeschicht gefallen zu sein, die sich dort im Sand am Rand von Askja wahrnehmen lasse. Der Versicherte sei offensichtlich in Richtung Askja unterwegs gewesen und habe vorgehabt, am Nachmittag die Berghütte in Drekagil zu erreichen (S. 3 oben).
Es bestehe kein Zweifel, dass der Versicherte einem anspruchsvollen Wanderplan gefolgt sei und über die für eine solche Wanderung erforderliche körperliche Fitness verfügt habe. Die täglichen Strecken, welche er zurückgelegt habe beziehungsweise habe zurücklegen wollen, hätten jeweils 25 km betragen (S. 3 Mitte).
3.2 Dem Polizeibericht vom 20. September 2016 (Urk. 7/14 S. 14 f.) sind unter anderem die Erstergebnisse der Obduktion sowie ein Wetterbericht des Parkwächters zu entnehmen.
Die Obduktion habe ergeben, dass es sich beim Versicherten um einen sehr schlanken Mann ohne jegliche Fettansammlung am Körper gehandelt habe. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Tod durch eine Unterkühlung (Hypothermie) verursacht worden sei, die zu einer plötzlichen Bewusstlosigkeit und dadurch ebenso rasch zum Tod geführt habe. Es seien keine zugrundeliegende Erkrankung, keine Verletzungen oder sonstige Traumata festgestellt worden (Urk. 7/14 S. 14).
Der Wetterbericht des Parkwächters wurde im Polizeibericht wie folgt wiedergegeben (übersetzte Version, Urk. 7/14 S. 15):
«Die Parkwächter des Nationalparks beobachten das Wetter sehr genau und wir notieren die entsprechenden Informationen an jedem Tag in einem Kalender. Am Donnerstag, 8. September, herrschte im Inneren des Vulkansystems Askja ausserordentlich schlechtes Wetter, genau die gefährliche Art von Wetter, die oft zu einer Unterkühlung führt: knapp oberhalb des Gefrierpunktes aus Askja und Dyngjufell (und noch etwas niedrigere Temperaturen am Pass Jónsskarõ, wo der Mann unterwegs war, dort schneit es unter solchen Bedingungen auch sehr oft), starker Regen, Wind und Nebel. Andere Wanderer, die an diesem Tag von Drekagil aus aufbrachen, um Askja zu erreichen, kehrten bei der Ankunft am Parkplatz wieder um.»
3.3 Am 30. Mai 2018 erstattete Prof. em. Dr. med. A.___, Facharzt für Rechtsmedizin, im Auftrag der Beschwerdeführerin ein rechtsmedizinisches Gutachten (Urk. 12/1). Es liege aus seiner Sicht in mehrfacher Hinsicht ein sehr aussergewöhnlicher Fall einer sehr rasch fortschreitenden Unterkühlung mit Todesfolge vor. Aufgrund der Akten, Aussagen und der Befundkonstellation sei aus rechtsmedizinischer Sicht folgender Ablauf sehr wahrscheinlich (S. 7 oben):
«Als der gesunde, sich in guter Kondition befindliche, erfahrene und gut ausgerüstete Berggänger Y.___ am 08.09.2016 auf seiner geplanten Wanderung zum Drekagil kurz nach seinem letzten Foto bei noch recht guter Sichtweite das auf dieser Route als schwierigste Wanderpartie bekannte, unwirtliche und gefährliche Lavaterrain ca. 100 m weit betreten hatte, dürfte es zu einem plötzlichen Wetterumschlag mit maximaler Sichtbehinderung, Regen, Wind und einem Temperatursturz gekommen sein, der sowohl ein Weitergehen als auch ein Zurückkehren wegen möglicher Verletzungsgefahr verunmöglichte. Die durch den Wetterumsturz erreichte Temperatur knapp über Null Grad gilt, zusammen mit Regen und Wind, in Island, als besonders gefährlich hinsichtlich einer Unterkühlung. Der Gefahr, infolge Unterkühlung einzuschlafen, dürfte sich der erfahrene Berggänger durch körperliche Aktivitäten lange widersetzt haben. Schliesslich muss er kontrolliert 'zu Boden gegangen' sein. Das Fehlen von Druckmarken belegt, dass kurz danach und somit für eine Unterkühlung ungewöhnlich plötzlich, der Tod durch Herzversagen eintrat.»
4.
4.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass beim Versicherten keine äusseren Verletzungszeichen feststellbar waren (vgl. Bericht Gesundheitszentrum Nordisland vom 14. September 2016, Urk. 7/14 S. 11 f.). Ebenfalls ist unbestritten, dass die Ergebnisse der Obduktion eine zugrundeliegende Erkrankung ausschlossen (vorstehend E. 3.2). Die Fachpersonen wie auch die Prozessparteien gehen übereinstimmend von einem Tod durch Unterkühlung aus.
4.2 Die Rechtsprechung bejahte die Ungewöhnlichkeit bei Kälteeinwirkung - wie auch bei Sonnen- und Lärmeinwirkung - ausnahmsweise, wenn beispielsweise das Erfrieren der Finger auf unvorhersehbare Umstände zurückzuführen ist, die sich ausserhalb des vernünftigerweise als alltäglich oder üblich bezeichnenden Rahmens bewegen. So liege ein ungewöhnlicher Faktor vor, wenn spezielle, für diese Aktivität konzipierte, Kletterhandschuhe reissen würden.
In der Regel liegen keine Unfälle vor bei starker Sonnen- beziehungsweise Kälteeinwirkung mit Sonnenstich, Sonnenbrand und Hitzeschlag sowie Erfrierungen als Folge. Diese schädigenden Folgen gelten jedoch dann als Unfall, wenn sie infolge ausserordentlicher Vorgänge eintreten, zum Beispiel wenn sich der Verletzte wegen Beinbruchs nicht fortbewegen kann und deswegen der Sonnenbestrahlung ausgesetzt bleibt. Die grosse Kälte bei einer Hochtour im März auf einer Höhe von über 3500 m ist nicht aussergewöhnlich und die dabei zugezogenen Fingererfrierungen gelten nicht als Unfall. Keine Einwirkung eines ungewöhnlichen Faktors liegt ferner vor: beim Betrachten der Sonnenfinsternis sowie bei Lärmeinwirkungen, die mit Schiessübungen im Schiessstand verbunden sind, da es sich um eine weit verbreitete, teils auch obligatorische Betätigung handelt, bei der das Tragen geeigneter Gehörschutzmittel vorausgesetzt werden darf (Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, S. 49 Ziff. 8).
4.3 Aufgrund der vorliegenden Akten und insbesondere der letzten aufgenommenen Fotos durch den Versicherten ist davon auszugehen, dass das Wetter in den frühen Morgenstunden vom 8. September 2016 am Ort, wo sich der Versicherte aufhielt, zwar noch nicht derart schlecht war, wie es vom Parkwächter für diesen Tag festgehalten wurde. Allerdings sind rasche Wetterwechsel charakteristisch in Island. Schwere Stürme, plötzlich auftauchender Nebel und Schneeschauer sind durchaus üblich (vgl. statt vieler: https://just-iceland.com/de/island-klima). Der Parkwächter berichtete über ausserordentlich schlechtes Wetter am 8. September 2016. Es habe genau die gefährliche Art Wetter (knapp über dem Gefrierpunkt, starker Wind, Regen und Nebel) geherrscht, die oft zu Unterkühlungen führe (vorstehend E. 3.2). Ein plötzlicher Wetterwechsel in Island gehört zur Tagesordnung und ist nicht als ungewöhnlich einzustufen.
Es ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass sich im vorliegenden Fall nichts Aussergewöhnliches ereignet hat. Die vom Rechtsmediziner Prof. em. A.___ angenommenen Umstände, was sich am 8. September 2016 zugetragen haben könnte (vgl. vorstehend E. 3.3), sind aufgrund der vorhandenen Akten zwar möglich. Selbst wenn sich der Versicherte jedoch aufgrund aufgetretenem Nebel auf dem Lavaterrain mangels Sicht nicht mehr gut hätte fortbewegen können, geht aus diesen Umständen nichts Ungewöhnliches im Sinne der zuvor (vorstehend E. 4.2) zitierten Rechtsprechung hervor: Mit einem raschen Wetterwechsel musste der Versicherte in Island stets rechnen. Die am Morgen des Todestages aufgenommenen Fotos belegen aufgrund der Darlegung im Polizeibericht, dass sich schlechteres Wetter angekündigt hat: Es sei deutlich stärkere Bewölkung in östlicher Richtung erkennbar (vorstehend E. 3.1). Die schlechten Wetterverhältnisse veranlassten sodann andere Wanderer zum Abbruch ihrer Tour (vorstehend E. 3.2). Daran vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Vorliegend war weder die äussere Einwirkung (Wetter) noch deren Auswirkung (Unterkühlung) ungewöhnlich. Aus den von ihr angeführten Beispielen aus der Rechtsprechung (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 5 ff.) kann nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden.
4.4 Sodann ist auch dem vom Versicherten zuletzt begangenen Wegstück auf Lavaterrain nichts Ungewöhnliches zuzusprechen. Dieses bildete das letzte Teilstück seiner Wanderung. Er wurde folglich nicht von diesem unwegsamen Terrain überrascht, sondern befand sich auf seiner planmässigen Route.
Der vom Rechtsmediziner festgehaltene Umstand, der Versicherte habe über keinerlei Fettansammlung im Körper verfügt, vermag auch keinen ungewöhnlichen Faktor im Zusammenhang mit einer eventuell rascher eintretenden Unterkühlung darzustellen.
4.5 Nach dem Gesagten fehlt es den gesamten - durchaus sehr unglücklich zusammentreffenden - Umständen aufgrund der vorliegenden Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit am Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit, weshalb der Unfallbegriff bereits deswegen nicht erfüllt ist. Es erübrigen sich somit Ausführungen zur Plötzlichkeit.
Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Unfallbegriff betreffend den sich am 8. September 2016 ereigneten Tod des Versicherten und damit eine Leistungspflicht hierfür zu Recht verneint hat.
Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Vorsitzende i.V.Die Gerichtsschreiberin
BachofnerFonti