Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2017.00249
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Casanova
Urteil vom 31. Januar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler
Wiegand Kübler Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, ist seit dem 20. Februar 2005 tätig als Geschäftsführer der Y.___ GmbH und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Mit Schadenmeldung vom 27. März 2017 wurde der Suva angezeigt, dass der Versicherte am 14. Februar 2017 mit der Gartenplatte vom Lieferwagen gefallen sei und sich dabei die rechte Schulter verdreht/verstaucht habe (Urk. 8/1). Die Erstbehandlung erfolgte bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, am 22. Februar 2017. Dr. Z.___ hielt in seinem Bericht vom 10. April 2017 eine allseitige Bewegungseinschränkung fest und verwies auf die MR-Arthrographie der rechten Schulter vom 4. April 2017, in welcher 1) eine chronische anteriore Weichteil-Bankart-Läsion, 2) eine wahrscheinlich auch chronische, nicht dislozierte SLAP I-Läsion ohne Flap-Bildung, 3) eine gelenkseitige geringgradige Partialruptur der Supraspinatussehne und eine geringgradige Ansatztendinose der Subskapularissehne sowie 4) eine geringgradige, nicht aktivierte AC-Arthrose diagnostiziert wurden (Urk. 8/4-5).
Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 7. August 2017 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie die Leistungen per 4. April 2017 eingestellt hätten und auf diesen Zeitpunkt hin den Fall abschlössen (Urk. 8/35). Der Versicherte erhob hiergegen am 18. August 2017 (Urk. 8/38) und die zuständige Krankenversicherung am 4. September 2017 Einsprache (Urk. 8/42). Mit Schreiben vom 13. September 2017 zog die Krankenversicherung ihre Einsprache zurück (Urk. 8/44). Die Suva wies die Einsprache des Versicherten mit Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2017 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 3. November 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen über den 4. April 2017 hinaus zu erbringen. Eventualiter sei die Sache zurückzuweisen, damit die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt rechtskonform abkläre, um hernach erneut über den Leistungsanspruch zu entscheiden. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2017 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-52) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hielt im Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2017 (Urk. 2) dafür, dass gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. med. A.___, Fachärztin für Chirurgie, vom 31. Juli und 7. August 2017 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nicht mehr als kausal zum Ereignis vom 14. Februar 2017 einzustufen seien, weshalb der Fall per 4. April 2017 abgeschlossen werde.
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor (Urk. 1), dass nicht auf die Berichte von Dr. A.___ abgestellt werden könne. Sie habe den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht und die Aussage, die Veränderungen im MRI seien «eher älter als 6 Wochen» sei nicht nachvollziehbar. Sie habe sich des Weiteren auch nicht zur SLAP-Läsion und der gelenkseitig geringgradigen Partialruptur der Supraspinatussehne geäussert. Dr. A.___ habe ihren Facharzttitel im Jahr 2010 erworben, dass sie als klinisch tätige Ärztin über langjährige Erfahrungen mit komplexen Schulterverletzungen verfüge, sei nicht bekannt. Die Frage einer Teilkausalität des Unfalls sei nicht aufgekommen und Dr. A.___ habe dies auch nicht von sich aus in Erwägung gezogen. Warum sich der Unfall ab dem 5. April 2017 nicht mehr auf den schicksalsmässigen Verlauf der Krankheit ausgewirkt haben solle, werde ebenfalls nicht klar. Damit bestünden erhebliche Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung und es seien weitere Abklärungen zu tätigen, ausser die Leistungen könnten bereits gestützt auf die vorhandenen Akten zugesprochen werden.
2.
2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
3. Die medizinische Aktenlage präsentiert sich folgendermassen:
3.1 Im Bericht vom 10. April 2017 hielt Dr. Z.___ eine allseitige Bewegungseinschränkung fest, attestierte keine Arbeitsunfähigkeit und verwies auf den Bericht über die MR-Arthrographie der rechten Schulter vom 4. April 2017 (Urk. 8/4-5). Darin stellte Dr. med. B.___, Facharzt für Radiologie, folgende Diagnosen:
- Chronische anteriore Weichteil-Bankart-Läsion
- Wahrscheinlich auch chronische, nicht dislozierte SLAP I-Läsion ohne Flap-Bildung
- Gelenkseitige geringgradige Partialruptur der Supraspinatussehne und eine geringgradige Ansatztendinose der Subskapularissehne
- Geringgradige, nicht aktivierte AC-Arthrose
3.2
3.2.1 Dr. med. B.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, notierte am 18. Mai 2017 (Urk. 8/11), dass der Beschwerdeführer von Dr. Z.___ wegen der rechten Schulter nach Schulterkontusion überwiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe Schmerzen bei Über-Kopf-Bewegungen, eine Abduktion sei noch bis 80-90° möglich. Weiter gehe es nur mit starken Schmerzen. Der Jobe-Off-Lift-Test sei negativ mit guter Kraft aber leichter Schmerzangabe. Die Aussen- und Innenrotation gegen Widerstand seien kräftig. Es bestehe eine Druckdolenz subakromial, weniger im Bereich des AC-Gelenks rechts.
Beim Röntgen seien degenerative Veränderungen des AC-Gelenkes mit Osteophyten-Bildung distal und proximal sichtbar. Ansonsten seien etwa altersentsprechende Verhältnisse vorliegend. Es bestehe eine vermehrte Sklerosierung an der Akromion-Unterfläche im Sinne des posttraumatischen Impingements.
Dr. B.___ diagnostizierte ein posttraumatisches Impingement-Syndrom bei partieller Rotatorenmanschettenruptur rechts.
Er habe unter sterilsten Kautelen subakromial lokal infiltriert. Auf Nebenwirkungen habe er hingewiesen. Sollte das Problem langfristig nicht zu beherrschen sein, müsste die Arthroskopie empfohlen werden. Eine Kontrolle finde in ca. vier Wochen statt. Allenfalls sei Physiotherapie zu verordnen.
3.2.2 Am 31. Mai 2017 fand die nächste Konsultation statt, wobei der Beschwerdeführer berichtete, dass es nicht gut sei und bis in den rechten Arm distal ausstrahle (Urk. 8/11). Dr. B.___ optimierte daraufhin die Schmerzbehandlung und verordnete Physiotherapie. Bei Beschwerdepersistenz sei eine Operation zu diskutieren.
3.2.3 Anlässlich der Konsultation vom 20. Juni 2017 schilderte der Beschwerdeführer, dass er zunehmende bzw. persistierende Beschwerden habe, nicht nur tagsüber, sondern auch nachts. So gehe es nicht mehr. Dr. B.___ konstatierte in Folge, dass eine Lokalinfiltration oder aber die endoskopische subakromiale Dekompression in Frage kämen. Der Beschwerdeführer wolle operiert werden, da er so nicht arbeiten könne. Als Operationstermin werde der 3. Juli 2017 festgelegt (Urk. 8/17).
3.3 Kreisärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurochirurgie, hielt in ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2017 fest, dass die aktuell geltend gemachten Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 14. Februar 2017 zurückgeführt werden könnten, da zeitnah zum Unfallereignis kein Hinweis auf eine Schulterluxation bestanden habe. Die Veränderungen im MRI seien eher älter als sechs Wochen, es gebe keinen Hinweis auf frische Begleitverletzungen. Die Operation sei damit nicht unfallkausal (Urk. 8/28).
3.4 Im Bericht vom 10. Juli 2017 führte Dr. B.___ aus, dass vorübergehend eine Verbesserung durch eine Lokalinfiltration habe erzielt werden können. Es gebe aber immer wieder Rückfälle. Im Moment seien die Beschwerden vor allem bei Über-Kopf-Arbeiten sehr gross. Es drohe eine Arbeitsunfähigkeit. Ein operatives Vorgehen sei wahrscheinlich notwendig. Der Beschwerdeführer arbeite voll. Das Problem scheine klar unfallbedingt (Urk. 8/32).
3.5
3.5.1 Dr. A.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 2. August 2017 aus (Urk. 8/33), dass der Beschwerdeführer am 14. Februar 2017 ein Schultertrauma rechts erlitten habe, dessen Beschreibungen zwischen Schulterkontusion und -distorsion variierten - am ehesten habe es sich aber um eine Kontusions-Verletzung gehandelt, zumindest wenn man den Angaben des Beschwerdeführers auf dem handschriftlichen Protokoll anlässlich des Aussendienstrapportes vom 16. Mai 2017 Glauben schenke, dass ihm eine Gartenplatte auf die rechte Schulter gefallen sei. Mit grösster Sicherheit habe jedoch keine Luxation der Schulter vorgelegen. Er habe danach aber noch weiterarbeiten können, dies sogar für eine ganze Woche. Erst danach habe sich der selbstständige Umzugsunternehmer, der teilweise beim Zügeln helfe, hauptsächlich jedoch im Büro tätig sei, zur ärztlichen Konsultation zum Hausarzt begeben.
Es handle sich im vorliegenden Fall nicht um eine klassische Rotatorenmanschettenläsion, sondern um ein Impingementsyndrom der Schulter. Dabei handle es sich um ein Beschwerde- und Krankheitsbild, welches anfangs nur mit einem leichten Schmerz in der Schulter verbunden sei. Dann entstünden dauerhafte Beschwerden und Über-Kopf-Arbeiten würden zur Qual. Das englische Verb „to impinge" bedeute „anschlagen, aufprallen": Im Schultergelenk sei es durch Reizung und Degeneration von Sehnen und Schleimbeuteln zu eng, der Kopf des Schultergelenks schlage an das Schulterdach. Das Krankheitsbild entwickle sich mit den zugehörigen Befunden langsam und sei in den seltensten Fällen traumatisch bedingt. Die im MRI des Beschwerdeführers gefundenen Veränderungen passten gut zum anlagebedingten, krankhaften, subakromialen Impingement - nebenbefundlich liege im MRI aber auch der Verdacht auf eine chronische anteriore Bankart-Läsion nahe, verbunden mit einer chronischen anterioren labroligamentären Läsion bei fehlender Abgrenzbarkeit der Ligamente. Diese Befunde seien nicht vereinbar mit dem eher bagatellären Kontusionstrauma vom 14. Februar 2017, nota bene wären sie auch mit einer leichten Distorsion nicht vereinbar. Es sei vielmehr von einem degenerativen eventuell auch chronisch instabilen Vorzustand auszugehen, der durch das Trauma von Mitte Februar zeitlich limitiert verschlimmert worden sei. Auch der zeitliche Verlauf spreche eher gegen die Unfallkausalität: Typischerweise verbunden mit einer traumatischen Schulterverletzung sei ein Einstellen der Tätigkeit, z.B. der Arbeit und ein zeitnaher Arztbesuch. Beides habe im vorliegenden Fall nicht vorgelegen und der gesamte zeitliche Verlauf spreche eher gegen die Unfallkausalität der beklagten Beschwerden. Gesamthaft sei davon auszugehen, dass die von Dr. B.___ vorgeschlagene Operation an einen Vorzustand adressiert und es der Beschwerdegegnerin nicht zu empfehlen sei, für diesen nun vorgesehenen Eingriff Kostengutsprache zu erteilen.
3.5.2 Auf Rückfrage führte Dr. A.___ im E-Mail vom 7. August 2017 ergänzend aus, dass davon auszugehen sei, dass der Status quo sine 4-6 Wochen, spätestens aber zum Datum des MRI erreicht gewesen sei (Urk. 8/34).
3.6 Dr. Z.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 17. August 2017 zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 22. Februar 2017 bei ihm in Behandlung stehe. Er sei am 22. Februar 2017 in die Sprechstunde gekommen, nachdem er ca. Mitte Februar eine Schulterkontusion- und distorsion an der rechten Schulter erlitten habe, als er Platten aus dem Auto gehoben habe. Anamnestisch sei er dabei rückwärts gestürzt. Seither habe der Beschwerdeführer massive Schmerzen und sie hätten ihn an Dr. B.___ überwiesen. Es handle sich beim Leiden des Beschwerdeführers um einen Status nach Unfall und sollte deshalb auch von der Unfallversicherung getragen werden (Urk. 8/38/4).
4.
4.1 Die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 2. August 2017 und ihre Ergänzung vom 7. August 2017 (vgl. E. 3.5) beruhen auf fundierter Aktenkenntnis, da ihr die medizinischen Unterlagen vorlagen. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist schlüssig und die Beurteilung der medizinischen Situation leuchtet ein. Die Schlussfolgerung, dass die weiterhin geklagten Schulterbeschwerden nicht mehr kausal zum Ereignis vom 14. Februar 2017 sind, ist nachvollziehbar begründet. Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Stellungnahmen sprechen, bestehen keine.
4.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, dass auf die Beurteilung von Dr. A.___ nicht abgestellt werden könne, da sie ihn nicht selbst untersucht habe (Urk. 1).
Vorliegend geht es lediglich um die Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 14. Februar 2017 und einem im Wesentlichen feststehenden medizinischen Sachverhalt, was rechtsprechungsgemäss in einem Aktengutachten erörtert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 27. März 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Die reine Aktenbeurteilung durch Dr. A.___ ist entsprechend nicht zu beanstanden.
4.3 Weiter bemängelte der Beschwerdeführer, dass sich Dr. A.___ nicht zur im MRI vom 4. April 2017 beschriebenen SLAP-Läsion sowie der gelenkseitig geringgradigen Partialruptur der Supraspinatussehne geäussert habe (Urk. 1).
Dr. A.___ äusserte diesbezüglich schlüssig und nachvollziehbar, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine klassische Rotatorenmanschettenläsion handle, sondern um ein Impingementsyndrom der Schulter. Die im MRI gefundenen Veränderungen passten gut zum anlagebedingten, krankhaften, subakromialen Impingement – nebenbefundlich liege im MRI aber auch der Verdacht auf eine chronische anteriore Bankart-Läsion nahe, verbunden mit einer chronischen anterioren labroligamentaren Läsion bei fehlender Abgrenzbarkeit der Ligamente. Diese Befunde seien nicht vereinbar mit dem eher bagatellären Kontusionstrauma vom 14. Februar 2017, und wären auch mit einer leichten Distorsion nicht vereinbar. Es sei entsprechend von einem degenerativen, eventuell auch chronischen instabilen Vorzustand auszugehen, der durch das Trauma verschlimmert worden sei (vgl. Urk. 8/33/3).
4.4 Dr. A.___ ist Fachärztin für Chirurgie und damit – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - hinsichtlich der Beurteilung der Schulterbeschwerden qualifiziert, die Kausalität zum Ereignis vom 14. Februar 2017 zu beurteilen.
4.5 Die Frage nach der Teilkausalität stellt sich angesichts der Ausführungen von Dr. A.___ entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht:
Dr. A.___ argumentierte schlüssig, dass von einem Vorzustand auszugehen sei, der durch das Trauma zeitlich limitiert verschlimmert worden sei, und begründete dies zum Einen mit den Befunden, welche mit dem Ereignis vom 14. Februar 2017 nicht vereinbar seien, und zum Anderen mit der Tatsache, dass weder das Einstellen der Tätigkeit noch ein zeitnaher Arztbesuch erfolgt seien – was eher gegen die Unfallkausalität spreche (Urk. 8/33/4).
Entsprechend ist die Angabe von Dr. A.___, dass der chronisch instabile Vorzustand zeitlich limitiert verschlimmert worden sei und der Status quo sine nach 4-6 Wochen, spätestens aber zum Datum des MRI vom 4. April 2017 erreicht gewesen sei, schlüssig und nachvollziehbar begründet.
4.6 Die Einschätzung von Dr. A.___ erfüllt zusammengefasst die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.4). Gestützt auf diese Angaben ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Status quo sine per 4. April 2017 erreicht gewesen ist. Der Fallabschluss und die Leistungseinstellung per 4. April 2017 erweisen sich damit als rechtens.
Von weiteren Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichten ist.
Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
5. Das Verfahren ist kostenlos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stephan Kübler
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstCasanova