Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
UV.2017.00251
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 28. Februar 2018
in Sachen
Progrès Versicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdeführerin
Zustelladresse: Progrès Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich Helsana
gegen
VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG
Avenue de Cour 41, 1007 Lausanne
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG
Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1951, war bei der Y.___ beschäftigt und damit bei der VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Vaudoise) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie sich im Jahr 2002 und 2003 mehrmals im Bereich des linken Knies Verletzungen zuzog. Die Vaudoise trat auf die Schäden ein und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2007 stellte die Vaudoise ihre Leistungen mangels Vorliegens von Unfallfolgen per 31. Dezember 2007 ein (vgl. Urk. 1 S. 2-3, Urk. 2/1). Dagegen erhob der zuständige Krankenversicherer von X.___, die Progrès Versicherungen AG (nachfolgend: Progrès), mit Schreiben vom 20. Dezember 2007 sowie vom 1. Februar 2008 Einsprache und ersuchte um Übernahme von Leistungen über den 31. Dezember 2007 hinaus mit der Begründung, der Kausalzusammenhang zwischen den im Jahr 2002 und 2003 erlittenen Unfällen und den heutigen Beschwerden sei nach wie vor gegeben (vgl. Urk. 1 S. 2-3, Urk. 2/2-3).
1.2 Am 28. Januar 2016 erhob die Progrès beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde und beantragte, die Vaudoise sei zu verpflichten, das Verfahren weiterzuführen und einen Einspracheentscheid zu erlassen. Mit Urteil UV.2016.00029 vom 9. Juni 2016 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde gut und wies die Vaudoise an, die Einsprache der Progrès umgehend zu prüfen und anschliessend einen Einspracheentscheid zu erlassen. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Nachdem die Progrès die ihr mit diesem Urteil zugesprochene Prozessentschädigung nicht erhalten hatte, forderte sie die Vaudoise mit Schreiben vom 3. November 2016 erneut auf, ihr diese Entschädigung zu bezahlen. Gleichzeitig forderte sie die Vaudoise auf, den Einspracheentscheid bis Ende des Jahres 2016 zu erlassen, ansonsten sie wiederum eine Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben werde (Urk. 2/6). Daraufhin bezahlte die Vaudoise die Prozessentschädigung (Urk. 2/6). Ein Einspracheentscheid erging jedoch nicht (vgl. Urk. 1 S. 3).
2.
2.1 Mit Eingabe vom 2. November 2017 erhob die Progrès erneut Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde und beantragte, die Vaudoise sei zu verpflichten, das Verfahren weiterzuführen und einen Einspracheentscheid zu erlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
2.2 Innert der mit Gerichtsverfügung vom 7. November 2017 (Urk. 3) angesetzten Frist reichte die Beschwerdegegnerin weder eine Beschwerdeantwort noch ihre Akten ein. Alsdann wurde sie mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 noch einmal dazu aufgefordert (Urk. 5).
Daraufhin liess sich die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 18. Januar 2018 vernehmen. Sie führte im Wesentlichen aus, dass der Versicherten mit Schreiben vom 16. Januar 2018 das rechtliche Gehör zur vorgesehenen externen medizinischen Begutachtung gewährt worden sei. Aus diesem Grund sei es ihr noch nicht möglich, bezüglich ihrer Leistungspflicht zu verfügen. Sodann teilte sie dem Gericht mit, dass sie auf die nochmalige Einreichung des vollständigen Dossiers verzichten würde, da seit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2016.00029 vom 9. Juni 2016 keine neuen Akten vorliegen würden (Urk. 7-8).
2.3 Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 1. Februar 2018 eine Stellungnahme ein, mit welcher sie an ihren Anträgen festhielt (Urk. 10). Am 2. Februar 2018 wurde der Beschwerdegegnerin eine Kopie dieser Eingabe zugestellt (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) - sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c).
2.
2.1 Mit Urteil UV.2016.00029 vom 9. Juni 2016 erwog das Sozialversicherungsgericht, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin seit mehr als acht Jahren ausstehend sei. In dieser Zeitspanne habe sie das Einspracheverfahren nach Lage der Akten in keiner Art und Weise fortgeführt. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin sei ohne weiteres als Rechtsverzögerung, wenn nicht gar als vollkommene Rechtsverweigerung zu qualifizieren. Die Beschwerde sei demzufolge gutzuheissen. Das Sozialversicherungsgericht wies die Beschwerdegegnerin mit diesem Urteil an, die Einsprache der Beschwerdeführerin umgehend zu prüfen und einen Einspracheentscheid zu erlassen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin reichte im vorliegenden Verfahren ihr Schreiben an die Versicherte vom 16. Januar 2018 ein, mit welchem sie diese aufforderte, zum von ihr vorgeschlagenen Gutachter und den Gutachterfragen Stellung zu nehmen (Urk. 8). Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, dass sich mit einer solchen Begutachtung der medizinische Sachverhalt zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2007, mit welcher diese ihre Leistungen per 31. Dezember 2007 eingestellt hatte (Urk. 2/1), nicht mehr klären lassen würde. Daher sei in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten, zumal im Zusammenhang mit dem laufenden Grundfall seit Ende 2013 keine Leistungen mehr angefallen seien (Urk. 10 S. 2).
Hierzu ist vorab festzuhalten, dass das Verfahren betreffend Rechtsverzögerung beziehungsweise Rechtsverweigerung und materiellen Fragen, wie namentlich diejenigen nach einer allfälligen Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin, auseinanderzuhalten sind (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 25 zu Art. 56 ATSG). Es braucht vorliegend ebenfalls nicht geprüft zu werden, ob die vorgesehenen Begutachtung für die Abklärung des medizinischen Sachverhaltes nötig ist, oder ob von weiteren medizinischen Abklärungen keine weiteren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. auch Kieser, a.a.O., N 26 zu Art. 56 ATSG, wonach die Anordnung von unnötigen Beweismassnahmen eine Rechtsverzögerung darstellen könnte).
Zwischen dem Urteil UV.2016.00029 vom 9. Juni 2016 und dem Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Versicherte vom 16. Januar 2018 (Urk. 8) sind bereits wieder über eineinhalb Jahre vergangen, ohne dass die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren in irgendeiner Weise fortgesetzt hätte (vgl. Urk. 1 S. 3 sowie die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 18. Januar 2018, wonach seit diesem Urteil keine weiteren Akten angefallen seien [Urk. 7 S. 1]). Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin ist nunmehr seit rund zehn Jahren ausstehend. Aufgrund der überlangen zeitlichen Verzögerung des Einspracheverfahrens durch die Beschwerdegegnerin und ihrem erneuten Untätigbleiben trotz des Urteils UV.2016.00029 vom 9. Juni 2016 ist ihr Verhalten ohne weiteres als Rechtsverzögerung zu beurteilen. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen.
3.
3.1 Mit Urteil UV.2016.00029 vom 9. Juni 2016 auferlegte das Sozialversicherungsgerichts der Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten und verpflichtete sie, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Dies, weil das Verhalten der Beschwerdegegnerin als mutwillig zu qualifizieren war (Urteil UV.2016.00029 vom 9. Juni 2016 E. 3.1 f.). Im vorliegenden Verfahren ist nicht anders zu entscheiden.
3.2 Trotz der Verpflichtung der Beschwerdegegnerin mit Urteil UV.2016.00029 vom 9. Juni 2016, die Einsprache der Beschwerdeführerin umgehend zu prüfen und einen Einspracheentscheid zu erlassen, musste die Beschwerdeführerin wegen des Untätigbleibens der Beschwerdegegnerin rund eineinhalb Jahre später ein weiteres Mal Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Januar 2018 räumte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen ein, dass sie seit diesem Urteil nichts unternommen hatte, um das Einspracheverfahren fortzusetzen. Die Unfallversicherungsakten reichte sie nicht ein, weil seit dem Verfahren UV.2016.00029 keine neuen Akten hinzugekommen seien (Urk. 7). Das Verhalten der Beschwerdegegnerin ist demnach als wiederholt mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren, weshalb ihr Gerichtskosten von Fr. 4‘000.-- aufzuerlegen sind.
3.3 Die Beschwerdegegnerin ist sodann zu verpflichten, der vollständig obsiegenden Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. Zur Begründung kann auf die in E. 3.2 des Urteil UV.2016.00029 vom 9. Juni 2016 gemachten Ausführungen verwiesen werden, welche im Wesentlichen erneut zutreffen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin angewiesen, das Einspracheverfahren umgehend fortzusetzen und anschliessend einen Einspracheentscheid zu erlassen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 4’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wirdv erpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Progrès Versicherungen AG
- VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher