Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
UV.2017.00252
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 31. Januar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1980, war als Parkettleger bei der Y.___ AG angestellt und damit obligatorisch bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als ihm am 15. Juli 2014 beim Parkettbinden ein Stein auf den Kopf fiel. Der Versicherte begab sich gleichentags ins Spital Z.___, wo eine ca. 1 cm lange Rissquetschwunde am Hinterkopf diagnostiziert und versorgt wurde (Urk. 8/23). Darüber wurde die Suva mit Schadenmeldung vom 21. Juli 2014 in Kenntnis gesetzt (Urk. 8/1). Sie richtete darauf Taggelder aus und übernahm die Heilbehandlungskosten (Urk. 8/2 ff.).
Mit Verfügung vom 16. Juni 2016 stellte die Suva die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung per 30. Mai 2016 ein, da der Status quo ante spätestens zu diesem Zeitpunkt erreicht gewesen sei (Urk. 8/156). Dagegen liess der Versicherte Einsprache erheben (Urk. 8/161). Die Suva zog ihre Verfügung mit Schreiben vom 9. November 2016 zurück und forderte den Versicherten unter Hinweis auf die Säumnisfolgen nach Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Art. 61 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) auf, sich der ärztlich empfohlenen diagnostischen Lokalanästhesie des Nervus occipitalis zu unterziehen (Urk. 8/167). Dies lehnte der Rechtsvertreter des Versicherten mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 ab (Urk. 8/168), dem er eine Stellungnahme des behandelnden Hausarztes Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 6. Dezember 2016 beilegte (Urk. 8/168 S. 3). Dazu nahm der Suva-Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 3. Januar 2017 Stellung (Urk. 8/169). Unter Hinweis auf diese Beurteilung forderte die Suva den Versicherten erneut zur Mitwirkung auf (Urk. 8/170), welche er wiederum ablehnte (Urk. 8/177). Am 12. April 2017 beurteilte der Suva-Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, den Versicherten als zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/178). Mit Verfügung vom 14. April 2017 stellte die Suva die Versicherungsleistungen per 30. April 2017 ein (Urk. 8/14). Dagegen liess der Versicherte Einsprache erheben (Urk. 8/181), welche mit Entscheid vom 6. Oktober 2017 abgewiesen wurde (Urk. 2 = 8/185).
2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, mit Eingabe vom 6. November 2017 Beschwerde und beantragte, es seien ihm weiterhin Versicherungsleistungen auszurichten, eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung in der Person seines Rechtsvertreters zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die Suva schloss am 11. Dezember 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 wurden das Gesuch um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung abgewiesen; das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung war gegenstandslos, da das vorliegende Beschwerdeverfahren kostenlos ist. Überdies wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Replik angesetzt (Urk. 9). Diese wurde am 8. Februar 2018 erstattet (Urk. 11), worauf der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Februar 2018 eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Duplik angesetzt wurde (Urk. 13). Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 26. März 2017 zur Kenntnis gegeben, dass innert Frist keine Duplik eingegangen ist (Urk. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt
verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 15. Juli 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
1.4 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
1.5 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
1.6 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbemessung der Suva gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5).
1.7 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2. Es ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aufgrund des Ereignisses vom 15. Juli 2014 über den 30. April 2017 hinaus Versicherungsleistungen schuldet (Urk. 1, 2, 7 und 11).
3.
3.1 Im Bericht zur ambulanten Behandlung im Spital Z.___ am 15. Juli 2014 wurde festgehalten, der Versicherte sei jederzeit ansprechbar gewesen und habe Schwindel, Nausea, Erbrechen sowie Bewusstlosigkeit verneint. Er habe lediglich über Kopfschmerzen occipital im Bereich der Wunde geklagt. Die Behandler hätten eine leichte Druckdolenz im Bereich der Wunde, keinen Kalottenkompressionsschmerz, einen muskulären Hartspann paravertebral rechts entlang der Halswirbelsäule, keinen Fremdkörper in der Wunde und grobkursorisch einen neurologisch unauffälligen neurologischen Status erhoben und die Wunde versorgt. Die weitere Wundkontrolle und Fadenentfernung sei in sieben Tagen in der hausärztlichen Sprechstunde geplant (Urk. 8/23).
3.2 Da der Versicherte in der Folge über linksseitige Kopfschmerzen und Symptome eines Halswirbelsäulentraumas klagte, wurde am 1. September 2014 im Spital D.___ eine MRI-Untersuchung des Schädels und der Halswirbelsäule durchgeführt. Diese habe keine Hinweise auf traumatische Läsionen cerebral oder an der Halswirbelsäule ergeben. Als Zufallsbefund habe man eine fokale, nicht aggressiv wirkende Hirnläsion im frontalen Marklager direkt angrenzend an das Caput nuclei caudati sowie an das Frontalhorn des Seitenventrikels links erhoben (Urk. 8/19).
3.3 Der Hausarzt Dr. A.___ führte in seinem Zwischenbericht vom 10. Oktober 2014 aus, der bisherige Verlauf sei durch die Schmerzen des Nackens mit eingeschränkter Beweglichkeit in allen Richtungen und schmerzhaften Triggerpunkten im
tiefen Nacken-Schulterbereich geprägt. Diese würden physiotherapeutisch, mit Akupunktur und mit Magnettherapie angegangen. Der Verlauf und die Arbeitsfähigkeit sei derzeit noch bestimmt durch die weitere Abklärung des Hirntumors. Prognostisch sei bei einer Halswirbelsäulendistorsion innerhalb von drei bis sechs Monaten eine Beschwerdearmut zu erwarten. Das Prozedere werde durch die weiteren Abklärungen der Neurochirurgie bestimmt (Urk. 8/24 S. 1).
3.4 Diese erfolgten am 6. November 2014 durch Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie und Oberarzt im Universitätsspital F.___. Er diagnostizierte eine unklare Signalalteration lateral des linken Seitenventrikelvorderhorns. Neurologisch sei der Versicherte unauffällig; es bestünden ausgeprägte Nackenverspannungen, welche die Rotation des Schädels sowie das Heben der Arme einschränkten. Beim Arbeiten über Kopf und in gebeugter Körperhaltung sei der Versicherte aktuell noch erheblich eingeschränkt (Urk. 8/32 S. 2).
3.5 Der Behandler Dr. A.___ attestierte dem Versicherten ab dem 24. November 2014 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/34 S. 1).
3.6 Eine weitere MRI-Untersuchung am 16. Dezember 2014 zur Verlaufskontrolle habe eine grössenstationäre demyelinisierende Läsion periventrikulär links, angrenzend an das Vorderhorn, ohne Kontrastmittelanreicherung, passend zu einer inflammatorischen/immunologischen Ätiologie ergeben (Urk. 8/40).
Aus neurologischer Sicht erachtete Dr. E.___ eine Behandlung oder eine bioptische Sicherung des Befundes am 30. Dezember 2014 nicht als indiziert (Urk. 8/71).
3.7 Am 26. März 2015 führte der Suva-Kreisarzt Dr. B.___ wegen der Nackenbeschwerden eine Untersuchung durch. Der Versicherte berichte von einem haltungsabhängigen starken Druckgefühl okzipital und subokzipital, welches vor allem beim Absenken des Kopfes auftrete und bei Reklination verschwinde (Urk. 8/58 S. 2).
Dr. B.___ stellte die Verdachtsdiagnose einer unfallbedingten zervikalen Segmentinstabilität nach Anpralltrauma durch einen fallenden Gegenstand auf den Hinterkopf am 15. Juli 2014 und beurteilte den Versicherten als zu 40 % arbeitsunfähig. Überdies empfahl er radiologische Funktionsaufnahmen der Halswirbelsäule in Reklination und Inklination, um die Verdachtsdiagnose zu verifizieren bzw. zu entkräften (Urk. 8/58 S. 4).
3.8 Bei der funktionell-radiologischen Untersuchung der Halswirbelsäule am 8. Juni 2015 zeigten sich sowohl in Reklination als auch in Inklination ein erhaltenes Alignement der Wirkbelkörper, keine Wirbelkörperfrakturen und auch sonst keine Auffälligkeiten (Urk. 8/76).
3.9 Die MRI-Untersuchung vom 16. Juni 2016 habe eine grössenstationäre, am ehesten postentzündliche demyelinisierte Läsion periventrikulär links, angrenzend an das Vorderhorn ohne Kontrastmittelanreicherung, sowie stationäre kleinste demyelinisierende Läsionen perinsulär links ergeben (Urk. 8/81).
3.10 Am 23. Juli 2015 untersuchte der SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ den Versicherten erneut. Dessen Angaben zufolge komme es jeweils nach einer Akupunktursitzung zu einer kurzfristigen Linderung der Beschwerden, welche nicht anhalte. Als Befunde wurden eine deutliche und eng umschriebene Druckdolenz am Irritationspunkt C3 der Liniea nuchae links, etwas weniger ausgeprägt auch über dem Irritationspunkt C5, erhoben. An beiden Schmerzorten bestehe eine umschriebene Muskelhärte, medial ausgeprägter als lateral. Anatomisch verlaufe hier der Nervus occipitalis major und weiter lateral der Nervus occipitalis minor, über denen jeweils ein Tinel’sches Zeichen positiv erhalten sei. Im Unterschied zum klinischen Vorbefund sei die Atlasebene völlig frei (Urk. 8/88 S. 3).
Dr. B.___ stellte die Verdachtsdiagnose einer Zug- und Druckirritation des Nervus occipitalis major und des Nervus occipitalis minor links infolge einer mechanischen Irritation der quergestellten okzipitalen Operationsnarbe (Urk. 8/88 S. 3). Er attestierte dem Versicherten eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit, da er häufige oder anhaltende Halswirbelsäuleninklinationen vermeiden müsse. Es empfehle sich eine weitere neurochirurgische Beurteilung, um zu entscheiden, ob der Versicherte einem Chiropraktor zugewiesen werden sollte, der dann mit vorsichtigen Weichteiltechniken zu arbeiten hätte. Überdies könnte der Versuch einer therapeutischen Lokalanästhesie subokzipital links unternommen werden (Urk. 8/88 S. 4).
3.11 Am 14. Oktober 2015 erklärte der Versicherte einer Mitarbeiterin der Suva, er habe am 12. Oktober 2015 einen starken Schmerz im Nacken verspürt, der bis zur Mitte der Brust ausgestrahlt habe. Er sei zusammengesackt und habe kaum mehr atmen können, so stark sei der Schmerz gewesen. Mit dem Krankenwagen sei er ins Spital D.___ gebracht worden (Urk. 8/98).
Dort wurden gemäss dem ärztlichen Bericht vom 16. Oktober 2015 der Verdacht auf muskuloskelettale Thoraxschmerzen, ein persistierender Nikotinabusus, ein chronisches zervikales Schmerzsyndrom und eine Adipositas per magna diagnostiziert (Urk. 8/104 S. 2). Im klinischen Untersuch lasse sich der Schmerz durch Thoraxkompression auslösen. Ein konventionelles Röntgen des Thorax sei unauffällig und zeige keinen Pneumothorax. Laborchemisch seien keine Auffälligkeiten objektivierbar. Die kardialen Ischämiemarker seien negativ (Urk. 8/104 S. 3).
Dr. A.___ bescheinigte dem Versicherten ab dem 12. Oktober 2015 eine 100%ige und ab dem 15. Oktober 2015 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/103). Ferner attestierte Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, dem Versicherten vom 12. bis zum 14. Oktober 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/101).
3.12 Aufgrund der im Raum stehenden Verdachtsdiagnose eines Narbenneuroms des Nervus occipitalis wurde am 3. November 2015 eine weitere MRI-Untersuchung durchgeführt. Es sei ein in erster Linie thrombotisch veränderter Varixknoten okzipital rechts, differential–diagnostisch posttraumatisch, in anatomischer Beziehung zum Nervus occipitalis minor rechts ohne Hinweise auf ein Neurinom ersichtlich. Überdies bestehe eine unspezifische, etwas regrediente, demyelinisierende Läsion «periventrikulär rechts links frontal» (Urk. 8/102).
3.13 Wegen der starken linksseitigen, ausstrahlenden Nackenbeschwerden untersuchte Dr. E.___ den Versicherten am 5. November 2015 abermals. Er vermerkte in seinem Bericht vom 6. November 2015 (Urk. 8/106) neu die Verdachtsdiagnose eines Narbenneuroms des Nervus occipitalis major links.
Der Versicherte bestätige einen schmerzhaften Druckpunkt am äussersten lateralen Rand links der occipitalen Operationsnarbe. Ein zweiter Druckpunkt finde sich etwas weiter lateral im Verlauf des Nervus occipitalis minor. Das Hoffmann-Tinel-Zeichen sei für beide Nerven positiv. Begleitend fänden sich Hypästhesien cranial der Druckpunkte und Schmerzen, welche im Nervenverlauf in die Schultermuskulatur ausstrahlten, gelegentlich auch nach thorakal.
Dr. E.___ habe dem Versicherten eine Infiltration der Nerven angeboten. Darüber hinaus habe er mit ihm die Möglichkeit einer operativen Exploration der Nerven mit möglicher Neurom-Entfernung und Einbettung der zuführenden Nerven in die Halsmuskulatur besprochen. Die Aussicht auf einen operativen Eingriff bereite dem Versicherten grosse Sorge, eine Infiltration würde er durchführen lassen. Sie seien so verblieben, dass der Versicherte zunächst die offensichtlich gut wirksame physiotherapeutische Behandlung bis zu deren Abschluss im Dezember 2015 fortsetze. Sollten sich die Beschwerden bis dahin nicht erheblich gebessert haben, werde er eine Infiltration der Nerven occipitalis major und minor vornehmen.
3.14 Am 27. November 2015 beurteilte der Kreisarzt Dr. B.___ die beschriebenen Beschwerden und eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit als nachvollziehbar. Zwischen der Irritation der Nerven occipitalis major und minor und der unfallkausalen Operationsnarbe bestehe ein Kausalzusammenhang. Die Beschwerden seien daher überwiegend wahrscheinlich unfallkausal. Es sei nur dann eine Wiedereingliederungsproblematik anzunehmen, wenn Infiltrationen und die operative Nervenexploration nichts bringen sollten (Urk. 8/108).
3.15 Der Versicherte habe am 17. Februar 2016 Dr. E.___ von nach wie vor intermittierenden linksseitigen starken Nackenbeschwerden mit gelegentlich thorakaler und cranialer Ausstrahlung berichtet. Dieser habe keine neuen Befunde erhoben (Urk. 8/121).
3.16 Dr. med. H.___ und Dr. med. I.___, Fachärzte FMH für Neurologie und Mitarbeiter des Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin der Suva, nahmen am 30. Mai 2016 eine neurologische Beurteilung vor (Urk. 8/150).
Die Beschwerden im Kopf- und Nackenbereich mit endgradiger Bewegungseinschränkung liessen sich durch die Kopfverletzung nicht erklären. Auch die bildgebende Diagnostik habe keine Hinweise für eine über die Rissquetschwunde hinausgehende strukturelle Unfallfolge ergeben (Urk. 8/150 S. 6).
Die mit Latenz zum Unfall beschriebenen lokalen Beschwerden mit Druckdolenz der Wundränder und fraglicher Irritation des Nervus occipitalis major und des Nervus occipitalis minor seien diagnostisch weiter abzuklären und gegebenenfalls zu behandeln. Eine hierdurch bedingte Arbeitsunfähigkeit habe jedoch zu keinem Zeitpunkt vorgelegen (Urk. 8/150 S. 6 f.).
Der Unfall vom 15. Juli 2014 habe keine strukturelle Hirnschädigung verursacht. Bei der in der Kernspintomographie nachweisbaren Parenchymläsion im frontalen Marklager links handle es sich um eine vorbestehende, am ehesten postentzündliche Veränderung ohne aktuellen Krankheitswert. Es sei kein Zusammenhang mit dem Unfall auszumachen (Urk. 8/150 S. 7).
Ebenso wenig habe der Unfall vom 15. Juli 2014 zu einer strukturellen Schädigung der Halswirbelsäule geführt. Weder die klinischen Untersuchungsbefunde mit allenfalls endgradiger Einschränkung der Halswirbelsäulenbeweglichkeit noch die radiologischen Befunde ergäben einen Hinweis auf eine strukturelle Schädigung der Halswirbelsäule.
Die vermutete Irritation des Nervus occipitalis major links könne allenfalls lokale Beschwerden im Bereich der Narbe der Rissquetschwunde, beispielsweise neuropathische Missempfindungen oder eine Sensibilitätsminderung im sensiblen Versorgungsgebiet dieses Nerves, verursachen. Sie sei aber nicht in der Lage, eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule, Schmerzattacken bis in den Brustkorb (Notfall am 12. Oktober 2015) oder auch nur die beschriebenen Kopfschmerzen zu erklären. Hierdurch sei eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit als Parkettleger nicht begründbar.
Die Druckempfindlichkeit der Ränder der Rissquetschwundennarbe sowie das positive Hoffmann-Tinel-Zeichen des Nervus occipitalis major könnten für eine lokale Nervenirritation mit der Konsequenz eines neuropathischen Schmerzes sprechen. Vor einer bereits in Erwägung gezogenen operativen Exploration sollte eine diagnostische Lokalanästhesie erfolgen und auch bei einem zunächst ausbleibenden oder unzufriedenstellenden Effekt wiederholt werden, versuchsweise ergänzt mit einer lokalen Steroidinfiltration. Neben der lokalen Infiltrationsbehandlung könnten oberflächlich aufgetragene Lokaltherapeutika wie Capsaicin-Salbe zur Anwendung gebracht werden. Diese Massnahmen seien zumutbar.
Für eine Neurombildung habe sich magnetresonanztomographisch kein Hinweis gefunden. Die Indikation für eine operative Exploration sollte aus diesem Grund zurückhaltend gestellt werden. Von einem mit dem Ziel einer Narbenrevision durchgeführten operativen Eingriff sei mit Wahrscheinlichkeit keine erhebliche Besserung zu erwarten, da eine neue Narbe entstehen werde (Urk. 8/150 S. 7).
Bei schwerem Übergewicht seien muskuloskelettale Beschwerden sowie eine Bewegungseinschränkung an der Wirbelsäule und an den grossen Gelenken häufig. Hinsichtlich der Kopfschmerzanfälligkeit werde im Aussendienstrapport berichtet, ein früherer Arbeitgeber des Versicherten habe über dessen Kopfschmerzanfälligkeit bereits vor dem Unfall berichtet. Eine Migräne liege vor (Urk. 8/150 S. 8).
3.17 Die für den 1. Juni geplante Testinfiltration des Nervus occipitalis major und des Nervus occipitalis minor bei Verdacht auf ein Narbenneurom nahm der Versicherte der Bestätigung Dr. E.___s vom 15. Juni 2016 zufolge nicht wahr, da er mit diesem Vorgehen nicht einverstanden sei (Urk. 8/158).
3.18 Am 14. Juni 2016 hielt der Kreisarzt Dr. B.___ fest, an der Halswirbelsäule seien keine strukturellen Läsionen festgestellt worden. Bezüglich der geklagten Nackenbeschwerden sei mit einer weiteren medizinischen Massnahme eher keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands zu erwarten; der Versicherte habe ja bereits die probatorische Lokalanästhesie abgelehnt. Aufgrund der zwischenzeitlich erhaltenen neurologischen Beurteilung könne der Status quo spätestens für das Beurteilungsdatum (30. Mai 2016) angegeben werden (Urk. 8/154).
3.19 Der Hausarzt Dr. A.___ attestierte dem Versicherten weiterhin eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/159) und vertrat am 12. August 2016 die Auffassung, die geklagten Restbeschwerden würden sicher noch für längere Zeit, wenn nicht für immer bestehen bleiben (Urk. 8/161 S. 6).
3.20 Dr. B.___ bestätigte am 31. August 2016 seine letzten Ausführungen. Eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands müsse mit «eher nein» beantwortet werden, weil die konsekutiv nächstfolgende Massnahme der probatorischen Nerveninfiltration vom Versicherten abgelehnt worden sei. Hieraus resultiere zwanglos das sicherlich grosszügig bemessene Datum für den Status quo sine am 30. Mai 2016, das sich mit der Bestätigung seiner Einschätzung durch den neurologischen Bericht vom 30. Mai 2016 ergeben habe (Urk. 8/164).
3.21 Am 6. Dezember 2016 schloss sich Dr. A.___ der Verdachtsdiagnose bezüglich eines Narbenneuroms an und erklärte, der Versicherte sei durch die Schmerzen ausgehend vom Nervus occipitalis major links beeinträchtigt. Die Suva verlange eine Lokalinfiltration an dieser Stelle, sicher mit Lokalanästhesie und Steroiden. Es sei bekannt, dass diese Infiltrationen im günstigsten Fall eine Schmerzfreiheit oder –armut für bis zu drei Monate bewirkten. Eine richtige Heilung sei aber nicht gewährleistet. Ausgehend von dieser Sachlage seien die Bedenken des Versicherten verständlich und man müsse versicherungstechnisch von diesem Zustand ausgehen. Damit sei eine abwartende Haltung sicher gerechtfertigt und die Suva könne vom Status quo in der Berechnung ausgehen. Physikalisch-therapeutische Massnahmen im weitesten Sinne seien einzubeziehen (Urk. 3/1 = 8/168 S. 3).
3.22 Der Suva-Kreisarzt Dr. B.___ beurteilte die Einwände Dr. A.___ als ungerechtfertigt. Die Annahme einer Schmerzfreiheit über drei Monate im besten Fall sei falsch, weil sowohl die Wirkungsstärke der Injektion als auch die Wirkungsdauer nicht prognostiziert werden könnten. Es sei möglich, dass keine Wirkung oder eine Wirkung bis zur völligen Schmerzfreiheit eintrete, ebenso, dass eine Wirkung für kurze Zeit bis lebenslänglich anhalte. Sollte es zu einer zeitlich begrenzten guten Schmerzlinderung kommen, könne nach wenigen Wochen die Injektion wiederholt werden.
Sollte der Versicherte wirklich an nennenswerten Schmerzen leiden, sei ihm diese Therapie sicher willkommen; andernfalls müsse das Vorhandensein nennenswerter Schmerzen zu Recht bezweifelt werden. Selbst bei einer zeitlich begrenzten Wirkung seien selbstverständlich Wiederholungen der Injektion indiziert. Immerhin gehe es langfristig um die Beseitigung von Schmerzen. Die Lokalanästhesie sei eine zumutbare Behandlung. Entweder durch eine einzige Injektion oder durch wiederholte Injektionen könne mit Sicherheit oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine völlige Heilung oder eine erhebliche und nicht nur vorübergehende Besserung des Leidens prognostiziert werden. Sie sollte zwingend durchgeführt werden, damit eine lokale Nervenirritation bestätigt werden könne. Im Falle einer Bestätigung wäre in einem weiteren Schritt eine operative Exploration zumutbar. Durch eine solche könnte mit Sicherheit oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine völlige Heilung oder eine erhebliche und nicht nur vorübergehende Besserung des Leidens prognostiziert werden (Urk. 8/159).
3.23 Der Suva-Kreisarzt Dr. C.___ hielt schliesslich am 12. April 2017 fest, es werde allenfalls noch ein Narbenneurom diskutiert. Ein solches habe mit dem MRI vom 3. November 2015, welches wegen eines entsprechenden Verdachts angefertigt worden sei, nicht bestätigt werden können. Wieso weiter an dieser Verdachtsdiagnose festgehalten worden sei, könne er retrospektiv nicht nachvollziehen.
Die Kopfschmerzen, welche der Versicherte noch angebe, könnten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal einer Folge durch die Rissquetschwunde zugeordnet werden. Eine Migräne sei zudem als vorbestehend festgestellt worden.
Aus dieser Sichtweise und aufgrund des Fehlens struktureller Unfallfolgen im Bereich des Gehirns und der Halswirbelsäule sah Dr. C.___ beim Versicherten keinerlei unfallbedingte Folgen als Begründung für eine weitere Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Von weiteren Behandlungen könne nicht mit mindestens Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustands erwartet werden (Urk. 3/2 = 8/179).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin erkannte insoweit zutreffend, dass der behandelnde Hausarzt Dr. A.___ dem Versicherten letztmals im Juni 2016 bis zur nächsten Untersuchung am 1. Juli 2016 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (Urk. 2 S. 10; vgl. Urk. 8/159). Der daraus gezogene Schluss, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Juli 2016 wieder vollumfänglich arbeitsfähig (Urk. 2 S. 10), wurde von Seiten des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt. Insbesondere wurde nie behauptet, es sei ihm in der Zeit danach, namentlich im Jahr 2017 ärztlich eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden (Urk. 1 und 7; vgl. auch Urk. 8/161, 8/168, 8/171, 8/175, 8/177 und 8/181).
4.2 Darüber hinaus ist unbestritten und belegt, dass der hier zur Diskussion stehende Unfall keine strukturelle Hirn- oder Wirbelsäulenschädigung verursachte, welche den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit einschränkten könnte (Urk. 8/19, 8/150 S. 6 f. und 8/154). Der Verdacht auf eine Neurombildung, liess sich mit der MRI-Untersuchung vom 3. November 2015 nicht bestätigen (Urk. 8/102; vgl. auch Urk. 8/150 S. 6 f. und 8/179). Insofern lässt sich eine Arbeitsunfähigkeit ebenfalls nicht begründen.
4.3 Die mit Latenz zum Unfall beschriebenen lokalen Beschwerden mit Druckdolenz der Wundränder und fraglicher Irritation des Nervus occipitalis major und des Nervus occipitalis minor führten gemäss der neurologischen Beurteilung Dr. H.___s und Dr. I.___s zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/150 S. 6 f.). Es wurde weder etwas vorgebracht noch ist sonst etwas ersichtlich, was diese fachärztliche Einschätzung in Zweifel zu ziehen vermöchte. Zwar hatte Dr. B.___ eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit als nachvollziehbar bezeichnet (Urk. 8/108), dieselbe jedoch mit der Notwendigkeit der Vermeidung häufiger oder anhaltender Halswirbelsäuleninklinationen, mithin aus orthopädischer Sicht begründet (Urk. 8/88 S. 4). Diesbezüglich legten Dr. H.___ und Dr. I.___ schlüssig dar, dass eine allfällige Irritation des Nervus occipitalis keine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule erklären könne (Urk. 8/150 S. 7). Sie wiesen auch zu Recht darauf hin, dass schweres Übergewicht zu muskuloskelettalen Beschwerden sowie zu Bewegungseinschränkungen an der Wirbelsäule und an den grossen Gelenken führen kann (Urk. 8/150 S. 8). Beim Beschwerdeführer wurde eine Adipositas per magna diagnostiziert (Urk. 8/104 S. 2). Schliesslich erkannten Dr. H.___ und Dr. I.___ auch zutreffend, dass eine vorbestehende Kopfschmerzproblematik des Beschwerdeführers aktenkundig ist (Urk. 8/150 S. 8; vgl. Urk. 8/141 S. 1 und 3).
4.4 Den angeführten Umständen trug der Kreisarzt Dr. C.___ bei seiner Aktenbeurteilung am 12. April 2017 Rechnung und gelangte zum nachvollziehbaren Schluss, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers werde durch keine Folgen des Unfalls vom 15. Juli 2014 beeinträchtigt (Urk. 8/179).
4.5 Die Beschwerdegegnerin durfte folglich gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen, insbesondere die Beurteilungen Dr. H.___s und Dr. I.___s vom 30. Mai 2016 (Urk. 8/150) sowie Dr. C.___s vom 12. April 2017 (Urk. 8/179) davon auszugehen, dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Parkettleger mehr besteht, welche auf das Unfallereignis vom 15. Juli 2014 zurückzuführen ist. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit war damit nicht mehr zu erwarten. Es war deshalb korrekt, dass die Beschwerdegegnerin den Fall abschloss und ab dem 30. April 2017 – mangels einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit – keine Versicherungsleistungen mehr erbrachte (vgl. Art. 16 Abs. 2 und 18 Abs. 1 UVG sowie BGE 116 V 44 E. 2c). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, ohne dass weiter zu prüfen ist, ob sich der Beschwerdeführer einer (diagnostischen) Lokalanästhesie hätte unterziehen müssen und falls ja, welche Konsequenzen seine Weigerung hat (Urk. 1 S. 4 f., 2 S. 5 ff., 7 S. 2 f., 11 S. 2; vgl. auch Urk. 8/168, 8/177 und 8/180-181).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke