Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
UV.2017.00255
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Meierhans
Urteil vom 4. Februar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1976, war seit dem 1. Januar 2014 als Geschäftsführer bei der Y.___ in Z.___ angestellt und damit bei der Suva für Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als er am 8. Juli 2015 seinen Kopf bei der Besichtigung eines Kamins an einer Betonsäule anschlug und dadurch zwei Meter in die Tiefe stürzte (Urk. 7/1). Die Erstbehandlung erfolgte gleichentags im A.___ (Urk. 7/7/2-3). Die Suva erbrachte daraufhin die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 7/5).
Mit Verfügung vom 14. September 2016 (Urk. 7/56) lehnte die Suva eine Leistungspflicht über den 30. September 2016 hinaus ab, da die geltend gemachten Beschwerden nicht mehr unfallkausal seien. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache vom 7. Oktober 2016 (Urk. 7/59) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2017 (Urk. 7/62 = Urk. 2) ab.
2. Der Versicherte erhob am 10. November 2017 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2017 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung (Urk. 1). Die Suva verzichtete mit Schreiben vom 27. November 2017 (Urk. 6) auf das Einreichen einer umfassenden Beschwerdeantwort, was dem Beschwerdeführer am 6. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 8. Juli 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
1.4 Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht hinreichend nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu differenzieren (BGE 127 V 102 E. 5b/bb): Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS), eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädelhirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 (sogenannte Psycho-Praxis) zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. BGE 119 V 335 E. 1, 117 V 359 E. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. In diesen Fällen ist die Beurteilung praxisgemäss ebenfalls unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall vorzunehmen (BGE 127 V 102 E. 5b/bb, 123 V 98 E. 2a); andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 entwickelten und in BGE 134 V 109 präzisierten Regeln (sogenannte Schleudertrauma-Praxis). Ergibt sich, dass es an der Adäquanz fehlt, erübrigen sich auch Weiterungen zur natürlichen Kausalität (vgl. SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67; Urteil des Bundesgerichts 8C_70/2009 vom 31. Juli 2009 E. 3).
1.5 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
1.6 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungseinstellung damit, dass der Unfall keine strukturellen Veränderungen hinterlassen habe. Der medizinische Endzustand sei erreicht. Beim Ereignis handle es sich höchstens um einen mittelschweren Unfall mit Tendenz zu den leichten Unfällen. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den psychischen beziehungsweise organisch nicht nachweisbaren Beschwerden und dem Unfallereignis sei zu verneinen, da die hierfür verlangten Kriterien nicht erfüllt seien. Eine Leistungspflicht bestehe daher nach dem 30. September 2016 nicht mehr (vgl. Urk. 2 S. 4 ff.).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er leide seit dem Unfall an starken Beschwerden. Die Beschwerdegegnerin bestreite trotz wiederholter Diagnosestellung einen Kausalzusammenhang und stelle ihn als Simulanten dar (vgl. Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 30. September 2016 hinaus Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat und dabei insbesondere das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhangs betreffend die noch bestehenden Beschwerden.
3.
3.1 Am 8. Juli 2015 schlug sich der Beschwerdeführer seinen Kopf bei der Besichtigung eines Kamins heftig an einer Betonsäule an und stürzte dadurch zwei Meter in die Tiefe (vgl. Unfallmeldung vom 16. Juli 2015, Urk. 7/1).
Die Erstbehandlung erfolgte gleichentags im A.___, wobei die Ärzte eine oberflächliche Rissquetschwunde am Kopf sowie eine Exazerbation eines zervikospondylogenen Syndroms diagnostizierten. Ausserdem erwähnten sie anamnestisch einen unklaren Wangentumor enoral rechts sowie einen Status nach dreimaliger HWS-Distorsion. Der Beschwerdeführer sei nicht bewusstlos gewesen. Er sei vom 9. bis 10. Juli 2015 vollständig arbeitsunfähig (vgl. Bericht vom 10. Juli 2015, Urk. 7/7/2-3 S. 1).
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erwähnte mit Bericht vom 6. Oktober 2015 (Urk. 7/11) einen Status nach Kopfkontusion mit Reaktivierung eines bekannten chronischen Zervikalsyndroms (Ziff. 1). Die Beschwerden würden unerwartet lange anhalten, was gestützt auf die Unfallschilderung nicht zu erwarten gewesen sei. Unfallfremde Faktoren im Sinne eines Status nach mehreren HWS-Beschleunigungstraumata mit chronischem Zervikalsyndrom würden eine Rolle spielen (Ziff. 2). Der Beschwerdeführer habe die Arbeit ab dem 31. August 2015 wieder zu 30 % und ab dem 1. Oktober 2015 wieder zu 40 % aufgenommen (Ziff. 4).
3.3 Am 3. November 2015 erfolgte ein ambulantes Assessment in der C.___, über welches am 5. November 2015 berichtet wurde (Urk. 7/17). Als Diagnosen erwähnten die Ärzte Folgendes (S. 1):
- Berufsunfall vom 8. Juli 2015 (Kopf an einer Betonsäule angeschlagen) mit Kopfkontusion parietal rechts und Reaktivierung eines chronischen Zervikalsyndroms bei Status nach mehreren HWS-Distorsionen
- Status nach drei Autounfällen mit Heckaufprall in den Jahren 2006, 2007 und 2013 mit chronischem Zervikalsyndrom
Als aktuelle Probleme erwähnten sie im Wesentlichen bewegungsverstärkte Dauernackenschmerzen, eine schmerzbedingt stark eingeschränkte Kopfbewegung, vom Nacken ausstrahlende okzipitale Kopfschmerzen, einen leichten Schwankschwindel, Durchschlafstörungen sowie Konzentrationsprobleme und eine mässige Symptomausweitung (S. 1). Der Beschwerdeführer zeige eine mässige Leistungsbereitschaft. Die minimale Performance sei nicht erreicht worden. Es werde eine intensivierte Therapie empfohlen. Bei Beachtung der Therapieempfehlungen sowie im Hinblick auf den bisherigen Verlauf und die heutigen Resultate sei von einer weiteren, schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Angesichts der Summation verschiedener Verkehrsunfälle in der Vorgeschichte sei insgesamt von einer eher verhaltenen Prognose auszugehen (S. 4 f.).
3.4 Am 19. Januar 2016 erfolgte eine Besprechung des Beschwerdeführers mit einem Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/27). Dabei wurde folgender Unfallhergang geschildert: Er habe im fünften Obergeschoss einen Kamin anschauen wollen und sei daher von einem Gerüst aus ein zirka 45 Grad steiles Schrägdach auf allen Vieren hochgekrochen. Dabei habe er einen Betonquerbalken übersehen und den Kopf, leicht oberhalb der Stirn, an der Betonsäule angeschlagen. Danach sei er das Dach vier bis fünf Meter wieder heruntergerutscht. Er sei nicht sicher, ob er heruntergerutscht, nach vorne runtergekommen oder eventuell gerollt sei. Er könne auch nicht sagen, ob er dabei den Kopf noch einmal an der Betonsäule angeschlagen habe. Er wisse nicht, ob er bewusstlos gewesen sei. Er habe unter Schock gestanden. Im A.___ habe er nicht explizit von einem Schock gesprochen oder von einer Ohnmacht. Er habe sofort Nacken-, Rücken- und Kopfschmerzen gehabt (S. 1; vgl. auch Urk. 7/24 S. 2 Ziff. 6).
3.5 Die am 21. April 2016 erfolgte Magnetresonanztomographie (MRI) des Schädels und der HWS zeigte einen unauffälligen Befund, insbesondere keine posttraumatischen Veränderungen am kraniozervikalen Übergang (vgl. Bericht vom 21. April 2016, Urk. 7/43).
3.6 Dem durch Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, am 19. Mai 2016 erstellten Bericht (Urk. 7/41) ist als Diagnose ein verstärktes zervikospondylogenes Syndrom mit Symptomausweitung nach am 8. Juli 2015 erlittener Schädelkontusion bei Status nach drei HWS-Distorsionen zu entnehmen (S. 1). Es fänden sich anamnestisch, klinisch und bildgebend keine Hinweise darauf, dass beim Unfall das Gehirn, das Halsmark oder die zervikalen Nervenwurzeln Schaden genommen hätten. Hingegen bestehe ein hochgradiger Verdacht auf eine gewisse Symptomausweitung (S. 2).
3.7 Am 14. Juni 2016 erfolgte eine erste kreisärztliche Beurteilung durch Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie. Dabei hielt er fest, dass keine strukturell objektivierbaren Unfallfolgen vorlägen (vgl. Urk. 7/46 S. 1 f.).
3.8 Mit Bericht vom 11. August 2016 (Urk. 7/53) erklärte Dr. B.___, dass er die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers nicht objektiv quantifizieren könne. Dieser arbeite seit dem 20. Januar 2016 wieder in einem Pensum von 80 % (Ziff. 2, Ziff. 4). Die Physiotherapie sei abgeschlossen und der Beschwerdeführer gehe wieder selbständig Schwimmen und Joggen (Ziff. 3).
3.9 In der kreisärztlichen Beurteilung vom 23. August 2016 hielt Dr. E.___ an seiner vorherigen Einschätzung fest und ergänzte, dass ein Jahr nach dem Unfallereignis keine namhafte Besserung mehr zu erwarten sei, insbesondere da keine traumatisch bedingte strukturelle Läsion vorliege. Wenn man die prätraumatische Belastbarkeit ein Jahr nach dem Unfallereignis noch nicht erreicht habe, lasse sich dies auf der strukturellen Ebene nicht mehr begründen (vgl. Urk. 7/55).
4.
4.1 Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden kein unfallbedingtes organisches Substrat im Sinne einer bildgebend oder sonst klar nachweisbaren strukturellen Veränderung zugrunde liegt. So zeigte das MRI des Schädels und der HWS unauffällige Befunde, wobei sich insbesondere keine posttraumatischen Veränderungen am kraniozervikalen Übergang nachweisen liessen (vgl. Urk. 7/43). Auch die neurologische Untersuchung ergab nichts Auffälliges (vgl. Urk. 7/41 S. 2).
Da rechtsprechungsgemäss von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erst dann gesprochen werden kann, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2), sowie angesichts des Umstandes, dass klinische Befunde wie Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken oder Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit nicht auf ein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat der geklagten Beschwerden schliessen lassen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2008 vom 8. April 2009 E. 6.2), ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass höchstens organisch nicht hinreichend nachweisbare Beschwerden verbleiben.
4.2 Zur Beurteilung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist dabei zunächst zu prüfen, ob der verfügte Fallabschluss zu Recht erfolgte (vorstehend E. 1.6). Der Beschwerdeführer war bereits kurz nach dem Unfall wieder in einem kleinen Pensum arbeitstätig und arbeitete ein halbes Jahr danach – ab dem 20. Januar 2016 – wieder in seiner angestammten Tätigkeit in einem Pensum von 80 %. Eine Wiederaufnahme der vollzeitlichen Arbeitstätigkeit ist bis zum Verfügungszeitpunkt nicht aktenkundig. Allerdings fehlt eine fachärztliche Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit, gab etwa Dr. B.___ an, dass er die Arbeitsleistung objektiv nicht quantifizieren könne (vgl. Urk. 7/53 Ziff. 2). Die weiterhin bestehende teilweise Arbeitsunfähigkeit beruht demnach auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Ungeachtet dessen lässt sich aber bereits feststellen, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten ist. So erachtete der behandelnde Physiotherapeut eine Einzeltherapie nicht mehr als nötig, sondern schlug lediglich eine Trainingstherapie zur Verbesserung und zum Halten der Belastbarkeit vor (Urk. 7/54 S. 2). Hiervon ist ein Jahr nach dem Unfallereignis allerdings höchstens eine leichte und keine namhafte Verbesserung mehr zu erwarten, was auch Kreisarzt Dr. E.___ erkannte. Da keine traumatisch bedingte strukturelle Läsion vorliegt, erachtete dieser die Angaben des Physiotherapeuten zur weiteren möglichen Verbesserung der Belastbarkeit als spekulativ (vgl. Urk. 7/55). Der per 30. September 2016 verfügte Fallabschluss und die damit verbundene Prüfung der Kausalität (vorstehend E. 1.4) ist demzufolge nicht zu beanstanden.
4.3 Da gestützt auf die vorliegenden Akten nicht ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Ereignisses vom 8. Juli 2015 ein Schleudertrauma, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädelhirntrauma erlitten hat, hat die Beurteilung der Adäquanz der noch geklagten Beschwerden anhand der Rechtsprechung vom BGE 115 V 133 zu erfolgen (vgl. E. 1.4). Mit der Beschwerdegegnerin ist dabei festzuhalten, dass das objektiv erfassbare Unfallereignis vom 8. Juli 2015 aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs als höchstens mittelschwerer Unfall mit Tendenz zu den leichten Unfällen einzustufen ist. Hinsichtlich der einzelnen Kriterien ergibt sich dabei Folgendes:
Der Unfall hat sich objektiv betrachtet weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet noch ist er als besonders eindrücklich anzusehen. Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_372/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 7 mit Hinweis auf die nicht publizierte E. 3.5.1 des Urteils BGE 137 V 199).
Das Kriterium der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung sowie deren Eignung psychische Fehlentwicklungen auszulösen, ist vorliegend ebenfalls als nicht erfüllt zu betrachten. Der Beschwerdeführer erlitt körperlich lediglich eine oberflächliche Rissquetschwunde. Zwar klagte er über Nacken-, Rücken- und Kopfschmerzen, Schwindel sowie Konzentrationsprobleme und Durchschlafstörungen (vgl. Urk. 7/17 S. 1; Urk. 7/24 S. 2 Ziff. 6; Urk. 7/27 S. 1), diese konnten allerdings gerade keinem unfallbedingten objektiven Korrelat zugeordnet werden.
Sodann ist auch eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung zu verneinen. Die Behandlung der oberflächlichen Rissquetschwunde als einzige objektivierbare Unfallfolge erfolgte gleichentags im A.___, wobei diese desinfiziert und mittels Steristrip, sogenannten Wundverschlussstreifen, versorgt wurde (vgl. Urk. 7/7/2-3 S. 1). Die hausärztlichen Verlaufskontrollen, die Medikamenteneinnahme zur Schmerzlinderung und die Behandlungen mittels Physiotherapie (vgl. Urk. 7/7/2-3 S. 1; Urk. 7/53 Ziff. 3; Urk. 7/54 S. 2) erfolgten aufgrund der organisch nicht nachweisbaren Beschwerden und sind daher bei der vorliegenden Adäquanzbeurteilung nicht zu beachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.6).
Auch das Vorhandensein von körperlichen Dauerschmerzen kann aufgrund der einzig objektivierbaren Verletzung – der oberflächlichen Rissquetschwunde - ohne Weiteres verneint werden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden sind organisch nicht nachweisbar und daher – wie bereits erwähnt - bei der Beurteilung nicht zu beachten.
Schliesslich lassen sich den Akten keine Hinweise für eine ärztliche Fehlbehandlung, einen schwierigen Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen entnehmen. Eine lange Dauer und ein hoher Grad der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist zuletzt ebenfalls nicht ausgewiesen. Diese wurde vielmehr von den organisch nicht nachgewiesenen Beschwerden beeinflusst.
4.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass keines der praxisgemässen Kriterien als erfüllt erachtet werden kann, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den über den 30. September 2016 hinaus anhaltend geklagten, organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden zu verneinen ist. Die von der Beschwerdegegnerin auf diesen Zeitpunkt hin verfügte Leistungseinstellung ist folglich nicht zu beanstanden.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannMeierhans