Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2017.00259


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 15. März 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Melina Tzikas

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf

Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee




Sachverhalt:

1.    Mit Schadenmeldung vom 8. September 2016 (Urk. 9/1) teilte die Y.___ GmbH der Suva mit, der bei ihnen seit dem 1. Juni 2015 als Fassadenbauer tätige X.___, geboren 1967, sei am 2. September 2016 während der Arbeit umgefallen und habe sein rechtes Bein verletzt. Die Suva forderte die Y.___ GmbH mit Schreiben vom 21. September 2016 (Urk. 9/8) und 20. Oktober 2016 (Urk. 9/14) auf, verschiedene Unterlagen einzureichen, um ihre Zuständigkeit prüfen zu können. Da die Y.___ GmbH nicht alle verlangten Unterlagen einreichte, forderte die Suva X.___ mit Schreiben vom 8. November 2016 (Urk. 9/24) auf, die noch fehlenden Unterlagen einzureichen.

    Mit Verfügung vom 29. November 2016 (Urk. 9/30 = Urk. 9/40/1-3) verneinte die Suva ihre Leistungspflicht für das gemeldete Schadenereignis, da aufgrund der vorhandenen Akten nicht erwiesen sei, dass X.___ zum Zeitpunkt des Unfalls bei der Y.___ GmbH zu den auf der Schadenmeldung angegebenen Konditionen tätig gewesen sei. Gleichentags wurde die Verfügung auch dem obligatorischen Krankenversicherer von X.___, der Visana AG (nachfolgend: Visana), eröffnet (Urk. 9/31). Die Visana erhob am 6. Dezember 2016 (Urk. 9/33/1) und X.___ am 19. Dezember 2016 Einsprache (Urk. 9/38). Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 (Urk. 9/43/1) zog die Visana ihre Einsprache zurück. Mit Eingabe vom 25. Januar 2017 (Urk. 9/46) reichte X.___ eine Ergänzung seiner Einsprache ein. In seinen ergänzenden Eingaben vom 31. August 2017 (Urk. 9/60/1) und 11. Oktober 2017 (Urk. 9/62/1) hielt er an seiner Einsprache fest. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2017 (Urk. 9/63 = Urk. 2) wies die Suva die Einsprache von X.___ ab.


2.    X.___ erhob am 16. November 2017 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2017 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen aus dem Unfallereignis vom 2. September 2016 zu erbringen. Zudem beantragte er die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Zeugenbefragung (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1-2, Ziff. II.4-5). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2018 (Urk. 8) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Mit Verfügung vom 16. Juli 2018 (Urk. 11) ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an und nahm in Aussicht, im Anschluss an den zweiten Schriftenwechsel eine Instruktionsverhaltung mit allfälliger Zeugenbefragung durchzuführen. Mit Replik vom 6. August 2018 (Urk. 13) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Duplik vom 27. August 2018 (Urk. 17) hielt auch die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 18).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2. September 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Nach Art. 1a Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch nach den Bestimmungen des UVG versichert.

    Das UVG umschreibt den Begriff des Arbeitnehmers, an den es für die Unterstellung unter die obligatorische Versicherung anknüpft, nicht. Die Rechtsprechung hat im Sinne leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG bezeichnet, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hierbei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Arbeitnehmereigenschaft ist daher jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Im Regelfall besteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. des Obligationenrechts (OR) oder ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis. Sind solche Rechtsverhältnisse gegeben, besteht kaum Zweifel, dass es sich um einen Arbeitnehmer gemäss UVG handelt. Das Vorhandensein eines Arbeitsvertrages ist jedoch nicht Voraussetzung für die Versicherteneigenschaft gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG. Liegt weder ein Arbeitsvertrag noch ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis vor, ist unter Würdigung der wirtschaftlichen Umstände in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, ob die Arbeitnehmereigenschaft gegeben ist. Dabei ist zu beachten, dass das UVG im Interesse eines umfassenden Versicherungsschutzes auch Personen einschliesst, deren Tätigkeit mangels Erwerbsabsicht nicht als Arbeitnehmertätigkeit einzustufen wäre, wie beispielsweise Volontärverhältnisse, bei welchen der für ein eigentliches Arbeitsverhältnis typische Lohn in der Regel weder vereinbart noch üblich ist. Wo die unselbständige Tätigkeit ihrer Natur nach nicht auf die Erzielung eines Einkommens, sondern auf Ausbildung gerichtet ist, kann eine Lohnabrede somit kein ausschlaggebendes Kriterium für oder gegen den Unfallversicherungsschutz sein. Von der obligatorischen Unfallversicherung werden somit auch Tätigkeiten erfasst, die die Begriffsmerkmale des Arbeitnehmers nicht vollumfänglich erfüllen. Der Begriff des Arbeitnehmers gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG ist damit weiter als im Arbeitsvertragsrecht (BGE 141 V 313 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.3    Für die am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Revision der UVV bildete die Verbesserung der Koordination mit anderen Sozialversicherungen, namentlich bei der Umschreibung des Arbeitnehmerbegriffs, eine wesentliche Zielsetzung (RKUV 1998 S. 71, BGE 130 V 556 E. 3.4.1). Das Ziel einer verbesserten Koordination des Rechts der verschiedenen Sozialversicherungen wurde auch mit der Schaffung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verfolgt (BGE 130 V 344 E. 2.2). Unter diesen Prämissen rechtfertigt es sich, die vom Bundesgericht in der Arbeitslosenversicherung entwickelte Praxis zum Nachweis einer tatsächlich ausgeübten Arbeitnehmertätigkeit ebenfalls für den Bereich der Unfallversicherung heranzuziehen.

    Für die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ist unter anderem erforderlich, dass innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit eine beitragspflichtige Beschäftigung rechtsgenüglich dargetan ist (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hierfür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen). In der Regel ist auf die Eintragungen in den Lohnlisten abzustellen, die bis zum Beweis des Gegenteils als richtig gelten (Urteil des Bundesgerichts U 294/99 vom 16. Februar 2001 E. 4b mit Hinweis).

    Gelingt der anspruchsberechtigten Person der Nachweis des tatsächlichen Lohnbezugs nicht, erfolgte namentlich keine regelmässige Überweisung auf ein auf ihren Namen lautendes Post- oder Bankkonto, wird sie bei Verneinung des Anspruchsmerkmals der erfüllten (Mindest-)Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG im Ergebnis so gestellt, wie wenn sie gänzlich auf ein Arbeitsentgelt verzichtet hätte. Ein Lohnverzicht ist indessen nicht leichthin anzunehmen. Die Form der Lohnzahlung ist grundsätzlich frei, auch wenn Geldlohn regelmässig entweder bar ausbezahlt oder auf ein vom Arbeitnehmer angegebenes Postcheck- oder Bankkonto überwiesen wird.

    Massgebend ist somit, ob die ausgeübte Tätigkeit genügend überprüfbar ist. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei zwar nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, jedoch derjenige eines bedeutsamen, in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes (ARV 2007 S. 45 E. 2.2). Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat zur Ermittlung des versicherten Verdienstes in der Arbeitslosenversicherung, wo Art. 23 Abs. 1 AVIG ebenfalls auf den im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebenden Lohn verweist, erwogen, dass nicht unbesehen auf den vertraglich vereinbarten Lohn abgestellt werden könne, sondern grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbezügen und nicht von (höheren) vertraglichen Abmachungen auszugehen sei. Von dieser Regelung ist nur dort abzuweichen, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (BGE 128 V 189 E. 3a/aa, SVR 2007 BVG Nr. 43 S. 154). Dabei ist die unter objektivem Gesichtswinkel zu bejahende Missbrauchsgefahr entscheidend und nicht von Bedeutung, ob subjektiv die Absicht einer Gesetzesumgehung bestand oder zumindest eine solche in Kauf genommen wurde (Urteil des Bundesgerichts C 161/04 vom 29. Juli 2005 E. 3.1).

    Die Beweislast dafür, dass die Löhne tatsächlich bezahlt worden sind, obliegt der versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts C 5/06 vom 28. März 2006 E. 2-3).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, der Beschwerdeführer und seine ehemalige angebliche Arbeitgeberin hätten trotz diverser Anfragen und Aufforderungen nicht plausibel darlegen können, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis und allenfalls zu welchen vertraglichen Lohnbedingungen vorgelegen habe. Die Y.___ GmbH habe weder die von ihr beschäftigten Mitarbeiter noch die allfälligen Lohnsummen gemeldet. Der Schadenmeldung vom 8. September 2016 sei zwar ein Lohn von monatlich Fr. 5'600.-- plus Fr. 466.50 als Anteil am 13. Monatslohn nebst Fr. 593.60 Ferienentschädigung sowie Fr. 300.-- Spesen zu entnehmen. Im Gegensatz dazu lägen jedoch zwei Arbeitsverträge der Firma Z.___ GmbH (recte wohl Y.___ GmbH) vom 25. Mai 2016 vor. Auf diesen Arbeitsverträgen sei ein Stundenlohn von Fr. 31.82 inklusive 13. Monatslohn ausgeführt. Für die Monate Juni, Juli und August 2016 lägen zwei Versionen von Lohnabrechnungen vor, die unterschiedliche Unterschriften aufweisen würden. Arbeitsrapporte, aus denen hervorgehe, wann und wo konkret der Beschwerdeführer gearbeitet habe, lägen ebenfalls nicht bei den Akten. Auf den eingereichten Stundenkarten seien lediglich rudimentäre Hinweise zur angeblichen Baustelle und tägliche Arbeitszeiten von 8.5 Stunden an normalen Wochentagen respektive vier Stunden an Samstagen eingetragen. Zudem falle auf, dass im Juni 2016 insgesamt 31 Arbeitstage aufgeführt seien. Der Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) des Beschwerdeführers der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 3. Oktober 2016 zeige, dass für den Beschwerdeführer seit Mai 2012 keine Sozialversicherungsbeiträge mehr geleistet worden seien (S. 5 Ziff. a).

    Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 8) und Duplik (Urk. 17) grundsätzlich fest.

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, aufgrund des Arbeitsvertrages vom 25. Mai 2015 sei seine Arbeitnehmereigenschaft zum Unfallzeitpunkt erstellt. In den Akten lägen zudem Lohnabrechnungen vor, welchen zu entnehmen sei, dass er einen monatlichen Lohn erzielt habe und ihm dieser Lohn bar ausbezahlt worden sei. Überdies habe er den erzielten Lohn in der Steuererklärung 2015 und 2016 ordnungsgemäss angegeben, was ein weiterer Nachweis dafür sei, dass er zum Unfallzeitpunkt für die Y.___ GmbH gearbeitet und für seine Arbeit einen Lohn erzielt habe. Gemäss Kündigung vom 28. November 2016 habe das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Y.___ GmbH per 31. Januar 2017 geendet, woraus sich ergebe, dass er zum Zeitpunkt des Unfalls am 2. September 2016 noch bei der Y.___ GmbH angestellt gewesen sei (S. 5 f. Rz 23 ff.).

    Daran hielt der Beschwerdeführer in seiner Replik (Urk. 13) grundsätzlich fest.

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls am 2. September 2016 nach dem üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit Arbeitnehmer der Y.___ GmbH und damit bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen des fraglichen Unfalls versichert war.


3.

3.1    Im Zusammenhang mit dem streitigen Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___ GmbH sind den Unterlagen verschiedene Ungereimtheiten zu entnehmen. So ist der Schadenmeldung vom 8. September 2016 (Urk. 9/1) ein monatlicher Lohn von Fr. 5'600.-- brutto plus Fr. 466.50 als Anteil am 13. Monatslohn nebst Fr. 593.60 Ferienentschädigung sowie Fr. 300.-- Spesen zu entnehmen. Demgegenüber finden sich in den Akten zwei Arbeitsverträge zwischen der Firma «Z.___ GmbH» und dem Beschwerdeführer vom 25. Mai 2015, wobei auf einem der beiden Verträge der Name der Firma von Hand durchgestrichen ist und sich daneben ein Stempel der Firma «Y.___ GmbH» befindet. Ansonsten sind die beiden Verträge identisch. In diesen Dokumenten wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer per 1. Juni 2015 als Fassadenbauer zu einem Stundenlohn von Fr. 31.82 inklusive 13. Monatslohn angestellt werde. Die wöchentliche Arbeitszeit betrage mindestens 42 Stunden (Urk. 9/9/19-20; Urk. 9/17/15-16). Die Behauptung des Beschwerdeführers, er hätte zuerst im Stundenlohn angestellt werden sollen, jedoch habe er der Y.___ GmbH gleichentags mitgeteilt, dass er mit einer Anstellung im Stundenlohn nicht einverstanden sei und einen Monatslohn verlange, weshalb am selben Tag nochmals ein Arbeitsvertrag mit einem Monatslohn unterzeichnet worden sei (Urk. 1 S. 5 Rz 18; vgl. Urk. 13 S. 4 Rz 12), erscheint angesichts der Tatsache, dass gar kein solcher Arbeitsvertrag mit vereinbartem Monatslohn vorliegt, als unglaubhaft. Weshalb der Beschwerdeführer behauptet, es liege ein solcher Arbeitsvertrag vor, ist nicht nachvollziehbar.

    Zudem liegen diverse Lohnabrechnungen vor, namentlich für die Monate Juli bis Dezember 2015 sowie für die Monate Juni bis August 2016 (Urk. 9/9/22-25; Urk. 9/17/2-4; Urk. 9/25/1-6), wobei für die Monate Juli 2015 sowie Juni bis August 2016 jeweils zwei Versionen von Lohnabrechnungen vorliegen. Die eine Version der Lohnabrechnung für den Monat Juli 2015 ist vom Beschwerdeführer auf der Linie «Mitteilung» unterzeichnet (Urk. 9/9/25), die andere enthält keine Unterschrift (Urk. 9/25/6). In Bezug auf die Monate Juni bis August 2016 ist jeweils eine Version auf der Linie «Mitteilung» vom Beschwerdeführer unterzeichnet (Urk. 9/9/22-24), die andere jeweils auf der Linie «Betrag erhalten am» (Urk. 9/17/2-4). Weshalb für die vier genannten Monate jeweils zwei verschiedene Versionen von Lohnabrechnungen für die gleiche Periode vorliegen, ist nicht ersichtlich. Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis Mai 2016 sowie ab September 2016, mithin zum Unfallzeitpunkt, liegen hingegen nicht vor.

    Arbeitsrapporte, aus denen hervorgeht, wann und wo der Beschwerdeführer konkret gearbeitet hat, liegen ebenfalls nicht in den Akten. Die Arbeitszeiten wurden jeweils auf den eingereichten Stundenkarten - wobei die Stundenkarten für die Monate Juni 2015 sowie Juni bis September 2016 vorliegen - lediglich rudimentär mit Hinweis zur Baustelle und täglichen Arbeitszeit von jeweils 8.5 Stunden an Wochentagen respektive vier bis fünf Stunden an Samstagen eingetragen (Urk. 9/9/4; Urk. 9/17/9-14). Dabei fällt auf, dass für den Monat August 2016 zwei Versionen vorliegen, wobei der Beschwerdeführer gemäss einer Version 149 Stunden gearbeitet haben soll (Urk. 9/17/14) und gemäss der anderen 144 Stunden (Urk. 9/17/12). Bei letzterer Version fehlt jedoch das Jahr und der Name des entsprechenden Mitarbeiters bzw. des Beschwerdeführers, die Angabe der Baustelle ist hingegen identisch. Auch für den Monat September 2016 liegen zwei Versionen vor, wobei der Beschwerdeführer gemäss der einen Version während des ganzen Monats 205 Stunden gearbeitet haben soll (Urk. 9/17/11), dies obwohl er angeblich am 2. September 2016 verunfallte und danach arbeitsunfähig geschrieben war (vgl. Urk. 9/10; Urk. 9/16; Urk. 9/42; Urk. 9/50). Laut der anderen Version arbeitete der Beschwerdeführer lediglich am 1. und 2. September 2016, wobei er am 2. September 2016 einen Unfall erlitt (Urk. 9/17/13). Bei der erstgenannten Version fehlt zwar auch hier der jeweilige Name des Mitarbeiters, jedoch ist die Angabe der Baustelle identisch. Zudem wurde auf den Stundenkarten für die Monate Juni und September 2016 - bei letzterer in einer der beiden Versionen - jeweils insgesamt 31 Arbeitstage aufgeführt (Urk. 9/17/9; Urk. 9/17/11), obwohl die beiden Monate jeweils nur 30 Tage haben. Stundenkarten für die Monate Juli bis Dezember 2015 sowie von Januar bis Mai 2016 liegen nicht vor.

    Ferner ist dem IK-Auszug des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2016 (Urk. 9/12/2-5) zu entnehmen, dass für den Beschwerdeführer seit Mai 2012 keine Sozialversicherungsbeiträge mehr geleistet worden sind. Dem IK-Auszug vom 17. Februar 2017 betreffend den Beschwerdeführer (Urk. 9/52/5) ist dagegen zu entnehmen, dass seitens der Y.___ GmbH für die Zeit von Juni bis August 2016 ein Einkommen von Fr. 16'800.-- deklariert wurde. Laut IK-Auszug war der Beschwerdeführer im September 2016, mithin zum Unfallzeitpunkt, nicht – wie behauptet - Lohnbezüger der Y.___ GmbH.

3.2    Nach Angaben des Beschwerdeführers seien die Lohnzahlungen jeweils bar erfolgt (vgl. Urk. 1 S. 3 Rz 11), was im heutigen Geschäftsverkehr gerade im Zusammenhang mit Lohnzahlungen eher ungewöhnlich erscheint, insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass die Y.___ GmbH über ein Geschäftskonto bei der A.___ als auch bei der B.___ verfügte und darüber Einnahmen und Ausgaben abwickelte (vgl. Urk. 9/9/5-18; Urk. 9/9/26-30). Der Beschwerdeführer reichte zum Beweis des Barlohnbezugs die bereits genannten Lohnabrechnungen ein (Urk. 9/9/22-25; Urk. 9/17/2-4; Urk. 9/24; Urk. 9/25/1-6; vgl. vorstehend E. 3.1). Die Mehrheit der eingereichten Lohnabrechnungen ist zwar durch den Beschwerdeführer unterzeichnet, jedoch fehlt die Angabe, wann ihm der Lohn ausbezahlt wurde. Einzig auf einer Version der Lohnabrechnung für den Monat August 2016 ist auf der Linie «Betrag Bar Erhalten am» ein Datum von Hand vermerkt, welches jedoch unlesbar ist (Urk. 9/9/24). Eigentliche Quittungen, aus welchen hervorgeht, wann dem Beschwerdeführer welcher Betrag bar ausbezahlt wurde, wurden hingegen nicht beigebracht. Ebenso wenig Bank- oder Postbelege, welche nachweisen würden, dass der Beschwerdeführer seinen monatlichen Nettolohn von mehr als Fr. 5'000.-- auf ein eigenes Konto einbezahlt hätte. Vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen, Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto stellen gemäss geltender Rechtsprechung lediglich Indizien für einen tatsächlichen Lohnfluss dar (vgl. vorstehend E. 1.3). Vorliegend stimmen die - nur teilweise durch den Beschwerdeführer unterzeichneten - Lohnabrechnungen nicht mit dem Eintrag im IK-Auszug überein, sind doch für die Zeitdauer vom angeblichen Beginn der Erwerbstätigkeit bei der Y.___ GmbH im Juni 2015 bis zum Mai 2016 sowie ab September 2016, mithin zum Unfallzeitpunkt, keine Einträge vorhanden, sondern lediglich für die Monate Juni bis August 2016 (vorstehend E. 3.1). Zudem stimmt auch der Lohnausweis für das Jahr 2015 (Juni bis Dezember, Nettolohn von Fr. 34'476.--; Urk. 9/23/3 = 9/25/7) nicht mit den Nettolöhnen gemäss Lohnabrechnungen der Monate Juli bis Dezember 2015 überein (Nettolöhne Fr. 5'247.60 + Fr. 5'247.60 + Fr. 5'088.-- + Fr. 4'947.60 + Fr. 4'875.88 + Fr. 4'947.60 = total Fr. 30'354.28; Urk. 9/9/25; Urk. 9/25/1-6). Für das Jahr 2016 existieren zwei Lohnausweise, einer für die Monate Juni bis August (Nettolohn Fr. 14'779.--; Urk. 3/6) und einer für den Monat Dezember (Nettolohn Fr. 1'231.--; Urk. 3/7), wobei die Nettolöhne gemäss Lohnabrechnungen der Monate Juni bis August 2016 (3 x Fr. 5'181.52 = Fr. 15'544.56) nicht mit der entsprechenden Lohnabrechnung übereinstimmen.

    Der Steuererklärung 2015 (Urk. 9/47) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer diese am 30. Juni 2015 unterzeichnet haben soll (S. 5), dabei handelt es sich wohl um einen Schreibfehler, wurde doch die Steuererklärung dem Beschwerdeführer erst am 11. Januar 2016 zugestellt und ging bei der Steuerbehörde erst am 7. Juli 2016 wieder ausgefüllt ein (S. 1 unten), weshalb 30. Juni 2016 gemeint sein dürfte. Die Angaben in der Steuererklärung 2015 bezüglich Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Fr. 34'476.--) stimmen zwar mit den Angaben im Lohnausweis für das Jahr 2015 (Nettolohn von Fr. 34'476.--; Urk. 9/23/3 = 9/25/7) überein, jedoch stehen diese im Widerspruch zur Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 22. Juni bis zum 31. Dezember 2015 gar keinen Lohn mehr bezogen hat, sondern in dieser Zeit aufgrund eines früheren am 22. Juni 2015 erlittenen Unfalls praktisch ausnahmslos arbeitsunfähig geschrieben war und zu Unrecht Taggelder der Beschwerdegegnerin in einem anderen Schadenfall teilweise ausbezahlt erhielt (vgl. Urk. 2 S. 6 unten Ziff. 3c, S. 8 Ziff. 4a). Ausserdem stehen die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Steuererklärung 2015 in eklatantem Widerspruch zu seiner Erklärung gegenüber dem Amtsträger des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt gemäss Verlustschein vom 24. August 2016 (Urk. 9/22/1 Vorderseite Verlustschein, Urk. 9/21 Rückseite Verlustschein) anlässlich des gleichentags durchgeführten Pfändungsvollzugs, wonach er seit Jahren ohne Arbeit und Verdienst sei und weder Arbeitslosentaggelder erhalte, noch von einer sozialen Einrichtung unterstützt werde. Zurzeit sei er als Hausmann tätig und werde finanziell durch seine Lebenspartnerin unterstützt. Über pfändbare Aktiven verfüge er keine, insbesondere auch keine Fahrzeuge. Der Beschwerdeführer bestreitet seine Angaben gegenüber dem Betreibungsbeamten (vgl. Urk. 1 S. 5 Rz 20; Urk. 13 S. 4 Rz 13). Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb der Betreibungsbeamte von sich aus falsche Angaben hätte festhalten und den Beschwerdeführer durch die Feststellung, es bestehe kein Einkommen, hätte begünstigen wollen.

    Der Steuererklärung 2016 (Urk. 3/1-5) ist schliesslich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Einkünfte im Umfang von Fr. 16'010.-- deklariert hat (S. 2), was mit den Angaben in den beiden Lohnausweisen für die Monate Juni bis zum August 2016 (Nettolohn Fr. 14'779.--; Urk. 3/6) und für den Monat Dezember 2016 (Nettolohn Fr. 1'231.--, Urk. 3/7) übereinstimmt. Dies steht jedoch im Widerspruch zur angeblichen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers zum Unfallzeitpunkt am 2. September 2016 sowie zur Tatsache, dass er vom 2. September 2016 durchgehend bis zum 28. Februar 2017 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben war (vgl. Urk. 9/10; Urk. 9/16; Urk. 9/42; Urk. 9/50).

    Dem eingereichten Personalvorsorge-Sammelausweis der Helvetia Sammelstiftung vom 28. September 2016 (Urk. 9/17/18-19; vgl. Urk. 9/17/20) ist zwar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer miteingeschlossen ist, jedoch können daraus keine Rückschlüsse bezüglich seiner Arbeitnehmereigenschaft noch der allfälligen Lohnzahlungen an ihn geschlossen werden. Insbesondere ist zu beachten, dass dieser Vorsorgeausweis erst nach der Unfallmeldung ausgestellt wurde, als Eintrittsdatum des Beschwerdeführers der 1. Juli 2016 vermerkt wurde und die Beträge am 28. September 2016 rückwirkend mit Fälligkeitsdatum 1. Juli 2016 in Rechnung gestellt wurden (Urk. 9/17/20).

3.3    Ferner ist den Akten zu entnehmen, dass das Handelsregisteramt des Kantons Zürich am 5. September 2016, mithin drei Tage nach dem angeblichen Unfallereignis des Beschwerdeführers, wegen fehlender Geschäftstätigkeit der Y.___ GmbH den ersten Rechnungsruf nach Art. 155 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung (HRegV) veröffentlichte (Urk. 9/36). Der zweite und dritte Rechnungsruf folgten am 6. und 7. September 2016 (Urk. 9/34-35).

    Der Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin mit dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich vom 29. November 2016 (Urk. 9/29) ist sodann zu entnehmen, dass das Handelsregisteramt aufgrund der dritten Veröffentlichung des Rechnungsrufes vom 7. September 2016 die Löschung der Firma verlangt habe. Die Löschungsbewilligung der kantonalen Steuerverwaltung liege vor, ausstehend sei noch jene der eidgenössischen Steuerverwaltung. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrem Revisionsbericht vom 16. März 2017 (Urk. 9/56) fest, dass die Y.___ GmbH zwar noch aktiv sei, derzeit aber keine Geschäftstätigkeiten ausführe. Sie besitze keine Immobilien, Mobilien, Geschäftsmobiliar, Maschen, Werkzeuge etc. Ebenfalls seien keine Kunden-, Post-, Bank- oder sonstige Guthaben vorhanden. Das Gesellschafskapital sei gänzlich aufgebraucht worden.

3.4    Die vom Beschwerdeführer beantragte und ursprünglich vom Gericht in Aussicht genommene (Urk. 11) Zeugeneinvernahme von C.___, D.___ und E.___, die am Unfalltag auf der gleichen Baustelle wie der Beschwerdeführer tätig gewesen sein sollen (vgl. Urk. 1 S. 4 Rz 14; Urk. 13 S. 4 Rz 9 f.), erachtet das Gericht nunmehr nach Durchführung des 2. Schriftenwechsels aufgrund der Aktenlage im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung als nicht notwendig. C.___, der allein zeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Y.___ GmbH war (vgl. Urk. 2 S. 2 Ziff. A), war trotz diverser Aufforderungen der Beschwerdegegnerin nicht in der Lage, plausible Angaben über das Arbeitsverhältnis zwischen der Y.___ GmbH und dem Beschwerdeführer sowie über tatsächlich erfolgte Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer zu machen (vgl. Urk. 9/2/1; Urk. 9/3-4; Urk. 9/8; Urk. 9/14; Urk. 9/19; Urk. 9/24), weshalb im Rahmen einer Zeugeneinvernahme nicht mit neuen sachdienlichen Angaben und entsprechenden Erkenntnissen zu rechnen wäre. Die anderen beiden Zeugen E.___ und D.___, könnten allenfalls eine Aussage darüber machen, ob der Beschwerdeführer am 2. September 2016 auf der genannten Baustelle tätig war. Damit lässt sich jedoch eine Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers und insbesondere auch allenfalls an ihn geflossene Lohnzahlungen und deren betragsmässige Höhe nicht belegen.

    Schliesslich erachtet das Gericht die von der Beschwerdegegnerin beantragte Edition der Geschäftsbuchhaltung der Y.___ GmbH für die Jahre 2014 bis 2016 (Urk. 17) ebenfalls als nicht notwendig.

3.5    Nach dem Gesagten ist nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls vom 2. September 2016 Arbeitnehmer der Y.___ GmbH war und über diese Firma obligatorisch bei der Beschwerdegegnerin versichert war.

    Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für den Unfall vom 2. September 2016 verneint hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Melina Tzikas

- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannPeter-Schwarzenberger