Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2017.00262
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 30. September 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Haftplicht- und Versicherungsrecht
lic. iur. Y.___
Postfach 2577, 8401 Winterthur
gegen
VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG
Avenue de Cour 41, 1007 Lausanne
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG
Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1973, arbeitete seit dem 1. Dezember 2009 bei der Z.___ GmbH als Servicemitarbeiter und war in dieser Eigenschaft bei der Vaudoise Allgemeine, Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Vaudoise) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 1. Mai 2010 beim Laufen ausrutschte und sich den kleinen Finger der rechten Hand brach (Urk. 12/1). Die Vaudoise erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen, bis sie diese mit Verfügung vom 22. Dezember 2011 rückwirkend per 13. April 2011 einstellte, wobei sie auf die Rückforderung der nach diesem Datum erbrachten Leistungen ausdrücklich verzichtete (Urk. 12/117). Die dagegen von X.___ und von seiner Krankenkasse, der avanex Versicherungen AG (nachfolgend: avanex), am 9. beziehungsweise 10. Januar 2012 erhobenen Einsprachen (Urk. 12/120, Urk. 12/121) wies die Vaudoise mit Einspracheentscheid vom 29. Mai 2012 ab (Urk. 12/139). Dagegen erhoben die avanex (Urk. 12/142a) und der Versicherte (Urk. 12/141a) am 8. Juni respektive 2. Juli 2012 Beschwerde. Mit Urteil UV.2012.00135 vom 30. September 2013 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerden in dem Sinne gut, dass der Einspracheentscheid vom 29. Mai 2012 aufgehoben und die Sache an die Vaudoise zurückgewiesen wurde, damit diese, nach Einholung eines handchirurgischen Gutachtens, neu entscheide (Urk. 12/158a S. 10-11).
1.2 Daraufhin holte die Vaudoise bei Prof. Dr. med. A.___ und Dr. med. B.___, Klinik für Hand-, und Plastische- und Wiederherstellungschirurgie, Kantonsspital C.___, das Gutachten vom 13. Februar 2014 (Urk. 12/171) ein. Am 16. Mai 2014 beantworteten die Gutachter Zusatzfragen der Vaudoise (Urk. 12/178). Gestützt auf die vom eingeholten Gutachten abweichende Stellungnahme ihres beratenden Arztes vom 14. Juli 2014 (Urk. 12/179) lehnte die Vaudoise ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 1. September 2014 mangels Kausalzusammenhangs der Beschwerden nach dem 13. April 2011 und dem Unfall vom 1. Mai 2010 erneut ab (Urk. 12/185), woran sie mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2014 (Urk. 12/189) festhielt. Dagegen erhoben die avanex und X.___ am 19. beziehungsweise 21. November 2014 beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde und beantragten jeweils, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 21. Oktober 2014 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen UVG-Leistungen zu erbringen (Urk. 12/190). Am 11. März 2015 wurde X.___ in der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, D.___ an der rechten Hand operiert (Urk. 12/195). Nachdem das Sozialversicherungsgericht die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt hatte, hiess es die Beschwerden mit Urteil UV.2014.00269 vom 19. August 2016 gut und stellte fest, dass X.___ bis 25. Februar 2013 Anspruch auf Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % habe (Urk. 12/199). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 In der Folge teilte X.___ der Vaudoise mit, dass er ab dem 10. Januar 2017 erneut wegen des Unfalls vom 1. Mai 2010 arbeitsunfähig sei (Urk. 12/205-206). Zudem machte er am 19. Januar 2017 Lohnausfälle wegen einer Operation und ärztlichen Behandlungen im Zeitraum von 11. März bis 31. Juli 2015 geltend (Urk. 12/207). Die Vaudoise holte die Berichte der Hausärztin von X.___ (Urk. 12/205, Urk. 12/208), der behandelnden Ärzte der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des D.___ (Urk. 12/207a-d, Urk. 12/209, Urk. 12/218-219, Urk. 12/221) und schliesslich die Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. med. E.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, vom 4. Mai 2017 (Urk. 12/223) ein. Hernach verneinte sie ihre Leistungspflicht für den geltend gemachten Rückfall mit Verfügung vom 16. Mai 2017 (Urk. 12/226). Dagegen erhob X.___ am 8. Juni 2017 Einsprache (Urk. 12/234; mit Einsprachebegründung vom 8. September 2017 [Urk. 12/239]), welche die Vaudoise mit Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2017 abwies (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 17. November 2017 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 17. Oktober 2017 seien ihm die Versicherungsleistungen (Taggelder und Heilungskosten) ab 2015 auszurichten. Eventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, dass ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen sei (Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2018 Abweisung der Beschwerde (Urk. 11, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 12/1-247]).
Die Parteien hielten replicando (Urk. 14, Urk. 15/1-20) und duplicando (Urk. 18) jeweils an ihren Anträgen fest. Am 7. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Doppel der Duplik zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 19).
3. Zu ergänzen ist, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Begehren des Beschwerdeführers um Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung mehrfach, zuletzt mit Verfügung vom 3. Mai 2019 abgewiesen hat. Die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 3. Mai 2019 beim Sozialversicherungsgericht erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Verfahrens Nr. IV.2019.00402 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen.
4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1. Mai 2010 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
1.3 Die in Rechtskraft erwachsene Verweigerung weiterer Leistungen durch den obligatorischen Unfallversicherer schliesst die spätere Entstehung eines Anspruchs, der sich aus demselben Ereignis herleitet, nicht unter allen Umständen aus. Vielmehr steht ein solcher Entscheid unter dem Vorbehalt späterer Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse. Dieser in der Invalidenversicherung durch das Institut der Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 und 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG) geregelte Grundsatz gilt auch im Unfallversicherungsrecht, indem es der versicherten Person jederzeit freisteht, einen Rückfall oder Spätfolgen eines rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend zu machen (vgl. Art. 11 UVV) und erneut Leistungen der Unfallversicherung zu beanspruchen (RKUV 1994 Nr. U 189 S. 138, U 119/92 E. 3a). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1).
Rückfälle und Spätfolgen stellen besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar (BGE 127 V 456 E. 4b; BGE 118 V 293 E. 2d). Diesem Umstand ist auch dann Rechnung zu tragen, wenn zu einem früheren Zeitpunkt ein Leistungsanspruch verneint wurde. Unter diesen Titeln kann daher nicht eine uneingeschränkte neuerliche Prüfung vorgenommen werden. Vielmehr ist von der rechtskräftigen Beurteilung auszugehen, und die Anerkennung eines Rückfalles oder von Spätfolgen setzt eine nachträgliche Änderung der anspruchsrelevanten Verhältnisse voraus (Urteil U 55/07 vom 13. November 2007 E. 4.1; BGE 144 V 245 E. 6.2).
1.4
1.4.1 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
1.4.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.4.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
1.5
1.5.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
1.5.2 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1
2.1.1 Prof. Dr. A.___ und Dr. B.___ führten in ihrem Gutachten vom 13. Februar 2014 die folgenden Diagnosen an (Urk. 12/171 S. 5):
- Fraktur des Metakarpaleköpfchens Dig V Hand rechts bei Status nach Sturz am 1. Mai 2010 mit/bei
- Sekundärdislokation um 40 Grad
- Reposition, intermedulläre Schienung mit 2 Kirschnerdrähten am 19. Mai 2010 (Spital F.___)
- Reposition des Spickdrahtes bei Rotationsdislokation und Anteperforation der Haut am 1. Juni 2010 (Spital F.___)
- Entwicklung eines CRPS
- Osteosynthese-Materialentfernung Hand rechts am 23. August 2010
- TFCC-Läsion, Lunatumchondromalazie, Ulnokarpalarthrose, Schwanenhalsdeformität Dig III/IV Hand rechts mit/bei
- Handgelenksarthroskopie, Shaving ulnar, Kortisoninfiltration am 13. April 2010 fecit Dr. med. G.___
- Proximal Row Carpektomie Handgelenk rechts, Styloidektomie Radius, PIN/AIN Resektion sowie SORL-Rekonstruktion Dig III/IV rechts mit PL-Sehne rechts am 5. August 2011 fecit Dr. med. G.___ (D.___)
Die Gutachter hielten in ihrer Beurteilung fest, dass der Beschwerdeführer auf der rechten Seite im Bereich Hand/Handgelenk über einen - zum auslösenden Ereignis disproportionalen - Dauerschmerz klage. Weiter werde über eine klinisch nachweisbare Allodynie, Temperaturdifferenz und motorische Bewegungseinschränkungen berichtet. Es gebe keine andere Diagnose, welche die Symptome und Befunde besser erkläre und damit erfülle der Beschwerdeführer die Budapestkriterien für ein komplex regionales Schmerzsyndrom. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Symptome sowie die Einschränkungen seien auf das CRPS zurückzuführen. Der CRPS-Zustand stehe in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1. Mai 2010. Die genaue Entstehung der beschriebenen TFCC (Triangulärer Fibrocartilaginärer Complex)-Läsion und der Lunatumchondromalazie, Ulnokarpalarthrose sowie Schwanenhalsdeformität Dig III/IV Hand rechts bleibe unklar. Anhand der aktuellen Datenlage sei eine degenerative Genese mit traumatischer Verschlechterung wahrscheinlich und könne damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 1. Mai 2010 zurückgeführt werden (Urk. 12/171 S. 5).
2.1.2 PD Dr. med. G.___, Oberarzt, D.___, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, hielt in seinem Bericht vom 24. Januar 2012 fest, dass das Schmerzbild des Beschwerdeführers ein postoperativer Folgezustand mit CRPS nach Handgelenks-Operation und SORL-Rekonstruktion der Finger darstelle. Mittlerweile sei unter analgetischer und ergotherapeutischer Behandlung eine Besserung deutlich erkennbar. Zugrunde liege dem Ganzen ein traumatisches Ereignis aus dem Jahre 2010, welches zu intrartikulären Problemen bei nicht diagnostizierter TFCC-Läsion, mit nachfolgender Ulnokarpalarthrose sowie Knorpelglatze des Os lunatum geführt habe. Die nachfolgende Proximal-Row-Carpectomie habe dann ein CRPS ausgelöst (Urk. 12/130).
Bei der Untersuchung der rechten Hand des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2013 im D.___, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, wurde eine leichte Atrophie, jedoch keine Hyperhidrose, Druckdolenz und Beschwielung erhoben. Der Faustschluss war ohne Einschränkung möglich, bei «Kralle mit Sperrdistanz von ca. 8 mm. Streckung PIP, MCP, DIP ohne Einschränkung. Daumen-Kapandji 8. aROM Handgelenk: 25-0-30°. Kraft-Jamar bei Wechsel rechts links mit Maximum von 15 kg, links 30 kg.» Die Sensibilität sei allseits intakt. Im Untersuchungsbericht wurde sodann festgehalten, dass insbesondere die Kraft bei aktuell 15 kg (Jamar) in Bezug auf die initiale Verletzung und Zustand nach proximal row carpectomy erfreulich sei. Der Beschwerdeführer berichte noch von undulierenden Schmerzen bei Kraftanwendung im Handgelenk. Weiter müsse ebenfalls von einem Endpunkt betreffend Resultate ausgegangen werden (Urk. 12/150 S. 1).
PD Dr. G.___ führte in seinem Bericht zur Untersuchung im D.___ vom 15. August 2013 aus, dass sich der zwischenzeitliche Verlauf, trotz langwieriger Rehabilitation erfreulich gestaltet habe. Der Beschwerdeführer sei praktisch schmerzfrei. Er habe nur geringgradige Schwellungszustände, zuletzt Anfang August 2013, jedoch ohne pathologisches Korrelat. Die Dorsalextension im Handgelenk sei aufgehoben, jedoch könne der Beschwerdeführer selbst unter Belastung schmerzfrei flektieren und vollständig rotieren. Auch ein vollständiger Faustschluss sei möglich. Die Kraft mit dem Jamar-Messgerät habe letztmalig bereits im Februar 2013 15 kg betragen (Urk. 12/176 S. 1).
2.2
2.2.1 In seinem Sprechstundenbericht vom 15. Januar 2015 hielt Dr. H.___, Oberarzt, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, D.___, fest, dass die Computertomogramm(CT)-Untersuchung die klinische Diagnose eines Ulna-abutment Syndroms mit einer Läsion auf dem ulnaren Teil der Basis des Capitatums bestätigt habe. Es bestehe zudem eine Reizung des Os pisiforme mit dem Ulnastyloid. Auf den axialen Aufnahmen habe sich im CT auch eine beginnende distale Radioulnargelenks-Arthrose gezeigt (Urk. 12/221).
2.2.2 Dem (provisorischen) Austrittsbericht des D.___ vom 13. März 2015 zur Hospitalisation des Beschwerdeführers von 11. bis 13. März 2015 ist zu entnehmen, dass sich bei Zustand nach Proximal Row Carpectomy 2011 ein dolentes Impingement zwischen Ulnastyloid und Os pisiforme (Erbsenbein) gezeigt habe, womit die Indikation zur Verkürzung der Ulna (Elle) Exzision des Os pisiforme bei der Operation vom 11. März 2015 gegeben gewesen sei (Urk. 12/195).
Dem Beschwerdeführer wurde von den Ärzten des D.___ von 11. März bis 7. Juni 2015 und von 9. Juni bis 31. Juli 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 12/194, Urk. 12/207b-d).
2.2.3 Im Bericht vom 10. September 2015 diagnostizierte Dr. H.___ ein Ulna-Impaktionssyndrom mit chronischen Handgelenksschmerzen rechts und Funktionseinschränkungen sowie eine intermittierende Periarthropathia humeroscapularis beidseits (Urk. 12/217).
2.2.4 Nach der Verlaufskontrolle vom 12. November 2015 hielt PD Dr. med. I.___, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, D.___, fest, dass die Behandlung vorläufig abgeschlossen werde, da keine Handgelenksbeschwerden mehr vorhanden seien (Urk. 12/217).
2.2.5 Dr. H.___ erhob am 2. Dezember 2015 folgende Befunde: Jamar 20 kg auf der rechten operierten Seite und 35 kg auf der linken Seite, Extension/Flexion des rechten Handgelenks 30-0-20°, Pro-/Supination 70-0-70°. Dazu hielt er fest, dass der Beschwerdeführer begonnen habe, zu 60 % in der Gastronomie zu arbeiten. Er sei insgesamt zufrieden und habe das Gefühl, dass es mit dem rechten Arm immer besser gehe. Die Behandlung in der plastischen Chirurgie und Handchirurgie des D.___ werde abgeschlossen (Urk. 12/217).
2.3
2.3.1 Nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2016 stellte Dr. med. J.___, Facharzt FMH Neurologie, Oberarzt, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, D.___, die Diagnose myofasziale Überlastungsmissempfindungen bei bekanntem CRPS im rechten Arm sowie Status nach Ulnaverkürzung rechts und Exzision des Os pisiforme (Urk. 12/218 S. 1).
2.3.2 Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. K.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 29. Januar 2017 die Diagnose myofasziale Überlastungsschmerzen bei CRPS rechte Hand bei Status nach MCP V rechts Fraktur 2010. Sie hielt weiter fest, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit am 23. Januar 2017 zu 50 % wiederaufgenommen habe (Urk. 12/208).
2.3.3 Am 31. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen akuter Exazerbation ulnarseitiger Handgelenksschmerzen rechts in der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des D.___ vorstellig. Er berichtete, dass er beim Tragen eines Tabletts stärkste einschiessende Schmerzen im ulnarseitigen Handgelenk verspüre, so dass er das Tablett nicht mehr halten könne. Dr. L.___, Oberarzt, D.___, hielt dazu fest, dass in der neurologischen Untersuchung bereits eine Läsion des Nervus (N.) ulnaris ausgeschlossen worden sei. Es bestehe hier der Verdacht auf eine muskuläre Überbelastung bei schwer vorgeschädigtem Handgelenk rechts (Urk. 12/217).
Dr. L.___ attestierte dem Beschwerdeführer von 31. Januar bis 16. Februar 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 12/209).
2.3.4 In seinem Sprechstundenbericht vom 21. Februar 2017 stellte Dr. H.___, die Diagnose myofasziale Überlastungsmissempfindungen bei bekanntem CRPS im rechten Arm bei Status nach Ulnaverkürzung rechts und Exzision des Os pisiforme am 11. März 2016. Dazu hielt er in seiner Beurteilung fest, dass eine Arthrose des distalen radioulnar Gelenkes rechts vorliege (Urk. 12/219).
2.3.5 Dr. H.___ führte in seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2017 aus, dass die Situation an der rechten Hand und oberen Extremität des Beschwerdeführers komplex sei. Die Beschwerden im Bereich des Handgelenks, die der Beschwerdeführer noch habe, seien auf den Unfall von 2010 zurückzuführen. Er habe in seinem letzten Bericht festgehalten, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen distalen Radioulnargelenksarthrose leide. Die Beschwerden im Bereich der rechten Schulter und die Kribbelparästhesien seien «schwer zurückzuführen auf das Trauma von 2010». Das CRPS sei normalweise verbunden mit einem traumatischen Ereignis beziehungsweise könne auf ein vorgängiges Trauma zurückgeführt werden (Urk. 3 S. 1).
2.4 Dr. E.___ gelangte in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2017 zum Schluss, dass die nach dem 25. Februar 2013 erfolgten Konsultationen und Behandlungen nicht in einem Kausalzusammenhang zum bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfall vom 1. Mai 2010 stünden. Die Diagnosen distale Radioulnargelenksarthrose sowie Status nach Ulnaverkürzung rechts und Exzision des Os pisiforme, welche am 11. März 2015 und damit zwei Jahre nach der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin erfolgt sei und die möglichweise noch folgende Radioulnargelenksprothese seien aufgrund der Arthrose gestellt worden (Urk. 12/223 S. 2).
3.
3.1 Mit Urteil UV.2014.00269 vom 19. August 2016 entschied das Sozialversicherungsgericht - insbesondere aufgrund der Berichte des D.___ vom 26. Februar und 15. August 2013 -, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Unfalles vom 1. Mai 2010 bis 25. Februar 2013 Anspruch auf Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen der Beschwerdegegnerin habe (Urk. 12/199 S. 13).
3.2 Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund der Handgelenksbeschwerden des Beschwerdeführers, die im Jahr 2015 im D.___ behandelt wurden (E. 3.2 vorstehend), leistungspflichtig ist, mithin, ob diese Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 1. Mai 2010 standen. In den Erwägungen des Urteil UV.2014.00269 vom 19. August 2017 wurde bereits berücksichtigt, dass - neben den unfallbedingten Schädigungen - gemäss dem handchirurgischen Konsilium von PD Dr. I.___ vom 28. Februar 2011 beim Beschwerdeführer ebenfalls eine ungünstige Ulna Neutral- beziehungsweise leichte Ulna Plus-Variante bestand (Urk. 12/77 S. 2; Urk. 12/199 S. 10). Am 15. Januar 2015 wurde von Dr. H.___ aufgrund bei einer CT-Untersuchung erhobenen Befunde, nämlich Läsion auf dem ulnaren Teil der Basis des Capitatums, nun ein Ulna-abutment Syndrom diagnostiziert. Zudem bestand gemäss Dr. H.___ eine Reizung des Os pisiforme mit dem Ulnastyloid (Urk. 12/221). In der Folge wurde bei der Operation im D.___ vom 11. März 2015 eine Verkürzung der Ulna und eine Exzision des Os pisiforme durchgeführt (Urk. 12/195 S. 1). Eine Verletzung der Ulna beim Unfall vom 1. Mai 2010 ist nicht dokumentiert. Für seine Stellungnahme vom 4. Mai 2017 konnte sich Dr. E.___ auf sämtliche Akten der Beschwerdegegnerin, insbesondere die erwähnten Berichte der behandelnden Ärzte des D.___, stützen. Mit Blick darauf ist seine Beurteilung, wonach die Ulnaverkürzung rechts und Exzision des Os pisiforme nicht Folgen des Unfalles vom 1. Mai 2010 seien, nachvollziehbar (Urk. 12/223 S. 2). Die Beschwerdegegnerin ist bezüglich dieser Behandlungen im D.___ und der von den Ärzten des D.___ deswegen attestierten Arbeitsunfähigkeit damit mangels Kausalzusammenhangs zum Unfall vom 1. Mai 2010 nicht leistungspflichtig.
3.3 Werden sodann die Handgelenksbeschwerden im Verlauf nach der Operation vom 11. März 2015 (Urk. 12/195 S. 1) betrachtet, so ist zunächst auf die klinische und radiologische Kontrolle vom 26. März 2015 im D.___ hinzuweisen, bei welcher der Beschwerdeführer angab, dass es nach der Operation sehr gut gegangen sei und nur noch mässig Schmerzen bestünden. Bei der Röntgenuntersuchung zeigte sich ein sehr schönes Ergebnis und kein Hinweis auf ein Impaktionssyndrom (Urk. 12/217). Alsdann fand sich bei der CT-Untersuchung des Handgelenks vom 23. April 2015 eine gute Stellung und beginnende Konsolidation sowie keine Impaktion der Ulna (Urk. 12/217). Nach der Röntgenuntersuchung vom 9. Juni 2016 schätzte Dr. H.___, dass es nach ca. drei Monate bis zur kompletten Konsolidation dauern werde (Urk. 12/217). Dies ergab sich dann aufgrund der CT-Untersuchung vom 10. September 2015, zu welcher Dr. H.___ festhielt, dass es zu einer kompletten Konsolidierung der Ulnaverkürzungsosteotomie gekommen sei (Urk. 12/217). Gemäss Dr. H.___ waren auch die klinischen Untersuchungsbefunde des rechten Handgelenks viel besser als vor der Operation (Urk. 12/217). Allerdings klagte der Beschwerdeführer damals über zwei andere gesundheitliche Probleme. Bei Belastung bis 15-20 kg verspüre er thorakale Schmerzen linksseitig. Der Schmerz daure dann mehr als eine Stunde an. Zudem bestünden progrediente Schmerzen im Bereich beider Schultern (Urk. 12/217). Bei der Verlaufskontrolle in der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des D.___ vom 12. November 2015 berichtete der Beschwerdeführer sodann, dass er seit dem 9. November 2015 starke Schmerzen in der rechten Schulter habe. Er könne den Arm nicht mehr richtig bewegen. Vor allem am Morgen sei jede Bewegung schmerzhaft. Er berichtete auch über ein diffuses Kribbeln an der ganzen oberen Extremität (Urk. 12/217). Nach einer weiteren Untersuchung der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des D.___ vom 2. Dezember 2015 wurde die Behandlung der Handgelenksbeschwerden abgeschlossen (Urk. 12/217). Der nächste Eintrag in der Krankengeschichte erfolgte erst rund ein Jahr später am 17. November 2016. Der Beschwerdeführer gab damals bei der Untersuchung durch Dr. H.___ an, dass das Handgelenk gut und unverändert sei. Er klagte über Kribbelparästhesien beim IV. und V. Finger der rechten Hand. Diese Beschwerden bestünden aber auch an den Fingern I bis III. Zudem leide er an elektrisierenden Schmerzen auf der ulnaren Seite des Unterarms rechts (Urk. 12/217). Daraufhin veranlasste Dr. H.___ eine Untersuchung durch den Neurologen Dr. J.___ (Urk. 12/217-218). Dr. J.___ hielt fest, dass sich in seiner Untersuchung (neurologisch, elektrodiagnostisch, Nerven-Ultraschall) aus neurologischer Sicht keine wesentlich neuen Aspekte zu den Vorbefunden von 2014 ergeben hätten. Es hätten sich ein normaler Nervus (N.) ulnaris und medianus, sowohl klinisch als auch elektrodiagnostisch, und mit normalem Befund im Nervenultraschall gezeigt. Die etwas schwierig objektivierbaren rechtsseitigen Armschmerzen interpretiere er (Dr. J.___) in erster Linie als myosfaszial bei Status nach oder im Rahmen des chronischen CRPS (Urk. 12/218 S. 2). Dr. J.___ sprach zwar von einem «bekannten CRPS im rechten Arm». Seinem Bericht ist jedoch nicht zu entnehmen, dass er den Beschwerdeführer dazu untersucht hätte. Aufgrund seines Berichts allein lässt sich das Vorliegen dieses Leidens mithin nicht bestätigen. Mit rechtskräftigem Urteil UV.2014.00269 vom 19. August 2016 prüfte das Sozialversicherungsgericht, ob die verschiedenen ärztlichen Angaben bezüglich Vorliegen eines unfallbedingten CRPS des Beschwerdeführers beweiskräftig sind (Urk. 12/199 S. 9-13). Den Gutachtern Prof. Dr. A.___ und Dr. B.___ konnte hinsichtlich ihrer Beurteilung eines nach wie vor bestehenden CRPS nicht gefolgt werden (Urk. 12/199 S. 11). Das Sozialversicherungsgericht bejahte eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bis 25. Februar 2013 (Urk. 12/199 S. 13). Gegen ein Wiederauftreten eines CRPS - unfallkausal oder nicht unfallkausal - spricht, dass in den Berichten des D.___ vor und nach der Operation vom 11. März 2015 (Urk. 12/195 S. 1) nicht von einem solchen Leiden die Rede ist. Zudem erfolgte - soweit ersichtlich - nach dem Abschluss der Behandlung des Handgelenks vom 2. Dezember 2015 (Urk. 12/217) erst am 17. November 2016 wieder eine Behandlung in der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des D.___ (Urk. 12/217). Gestützt darauf war in dieser Zeit keine Behandlung wegen eines möglichen CRPS nötig. Mangels entsprechender Angaben ist aufgrund des Berichts von Dr. J.___ sodann nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die vom Beschwerdeführer im November 2016 geklagten Kribbelparästhesien bei den Fingern der rechten Hand und die Schmerzen auf der ulnaren Seite des Unterarms rechts (Urk. 12/217-218) auf den Unfall vom 1. Mai 2010 zurückzuführen sind. Auch der Bericht der Hausärztin des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2017 erbringt diesen Nachweis nicht. Sie diagnostizierte myofasziale Überlastungsschmerzen bei CRPS rechte Hand bei Status nach MCP V rechts Fraktur 2010 (Urk. 12/208). Sie verweist auf eine deutliche Exacerbation der chronischen Schmerzen in der rechten Hand und im rechten Unterarm bei CRPS (Urk. 12/208). Wäre wieder ein CRPS aufgetreten oder hätte ein solches weiterhin bestanden, so wäre dies in den Berichten von Dr. H.___ aus dem Jahr 2015 erwähnt worden. In seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2017 - auf welche sich der Beschwerdeführer bezieht - führt Dr. H.___ nicht aus, dass ein CRPS bestehe, welches auf den Unfall vom 1. Mai 2010 zurückzuführen sei (vgl. Urk. 3 S. 1). Er hielt aber fest, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers im Bereich des Handgelenks sicherlich auf den Unfall aus dem Jahre 2010 zurückzuführen seien. Beim Beschwerdeführer liege eine posttraumatische distale Radioulnargelenksarthrose vor (Urk. 3 S. 1). Die Verwendung des Begriffs «posttraumatisch» genügt aber noch nicht für die Erstellung eines rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2013 vom 18. Juni 2013 E. 3.2). Ins Gewicht fällt sodann, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts umso strengere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen sind, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.2.2). Der Unfall ereignete sich am 1. Mai 2010 (Urk. 12/1). Erst aufgrund der Bilder der (CT)-Untersuchung vom 15. Januar 2015 stellte Dr. H.___ eine beginnende distale Radioulnargelenks-Arthrose fest (Urk. 12/221). Dr. H.___ führte nicht aus, weshalb der Unfall vom 1. Mai 2010 erst Jahre später zum Beginn einer solchen Arthrose geführt haben soll. Eine nachvollziehbare Begründung für seine Beurteilung liegt nicht vor. Die Berichte von Dr. H.___, insbesondere dessen Stellungnahme vom 13. Oktober 2017, vermögen daher keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. E.___ vom 4. Mai 2017 (Urk. 12/223) zu begründen. Gemäss Dr. E.___ besteht kein Kausalzusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer geklagten Handgelenksbeschwerden und dem Unfall vom 1. Mai 2010. Darauf ist abzustellen. Es besteht keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.
3.4 Der Stellungnahme von Dr. H.___ vom 13. Oktober 2017 ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers, welche seine rechte Schulter betreffen, und die Kribbelparästhesien beziehungswiese das diffuse Kribbeln an der ganzen oberen Extremität (vgl. Urk. 3 S. 1) nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 1. Mai 2010 zurückzuführen sind (Urk. 3 S. 1). Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 1. Mai 2010 und den übrigen Gesundheitsstörungen, wozu namentlich die linksseitigen thorakalen Schmerzen und die Beschwerden an der linken Schulter (vgl. die Verlaufskontrollen im D.___ vom 10. September und 2. Dezember 2015 [Urk. 12/217]) gehören, ist schliesslich von keinem der behandelnden Ärzte postuliert worden. Diesbezüglich sind keine weiteren Ausführungen nötig.
3.5 Zusätzliche Abklärungen zu den geltend gemachten Gesundheitsstörungen und deren Ursache sind nicht angezeigt.
4. Nach dem Gesagten bestand bezüglich aller vom Beschwerdeführer als Rückfall zum Unfall vom 1. Mai 2010 geltend gemachten Beschwerden mangels Kausalzusammenhangs zu diesem Unfall keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2017 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscherKlicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.