Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2017.00267
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 18. Juni 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Dr. iur. Y.___
Dreifuss & Bollag, Law Office
Splügenstrasse 11, Postfach 1594, 8027 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, bezog seit dem 1. Juni 2014 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 14/1) und war ab diesem Zeitpunkt als Arbeitsloser obligatorisch bei der Suva gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten versichert, als er (Laut Schadenmeldungen) am 1. April 2015 im Treppenhaus eine Stufe verpasste und auf seinen gekrümmten rechten Fuss stürzte (Urk. 14/1) und erneut am 1. Juni 2015 im Treppenhaus einen Tritt verpasste und stürzte (Urk. 15/1), und schliesslich am 4. Juni 2015 beim Duschen ausrutschte und auf das Lavabo stürzte (Urk. 16/1). Dabei zog sich der Versicherte insbesondere eine Distorsion des rechten oberen Sprunggelenks (OSG; Urk. 14/5 S. 3) und multiple Rissquetschwunden am ganzen Körper, namentlich am linken Handgelenk, am linken Ellbogen, an der linken Hüfte, am linken Oberschenkel und am linken Fuss, sowie eine Kontusion im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS), der Brustwirbelsäule (BWS) und des Nackens zu (Urk. 16/6 S. 4).
1.2 Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 (Urk. 16/50) stellte die Suva fest, dass gegenwärtig keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vorlägen, und dass die ab 1. Februar 2016 weiterbestehenden psychogenen Beschwerden nicht mehr in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu den versicherten drei Unfällen stünden und stellte die Versicherungsleistungen für die Folgen der drei versicherten Unfälle per 31. Januar 2016 ein. Die vom Versicherten am 19. Februar 2016 dagegen erhobene und am 31. März 2016 ergänzte Einsprache (Urk. 16/51 S. 12, Urk. 16/54 S. 1-6) wies die Suva mit Entscheid vom 23. Oktober 2017 (Urk. 16/70 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 23. November 2017 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Sache sei an die Suva zurückzuweisen, damit diese ein polydisziplinäres (orthopädisch-neurologisch-psychiatrisches) Gutachten, eventuell ein monodisziplinäres (orthopädisches) Gutachten einhole und prüfe, ob für die Zeit nach dem 31. Januar 2016 ein Anspruch auf Taggeld oder eine Rente ausgewiesen sei (S. 2). Mit Eingabe vom 30. November 2017 (Urk. 6) reichte der Versicherte einen weiteren Arztbericht (Urk. 7) ein.
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2018 (Urk. 13) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde (S. 5), wovon der Beschwerdeführer am 15. Januar 2018 (Urk. 17) in Kenntnis gesetzt wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Die hier zu beurteilenden Unfälle haben sich am 1. April, am 1. und am 4. Juni 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
1.4 Nach der Rechtsprechung gehören zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG massgebenden Ursachen auch Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine schadensauslösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst dann leistungsbegründend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts Conditio sine qua non war. Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 4.2.1, 8C_301/2007 vom 15. Januar 2008 E. 5.1.1 und U 413/05 vom 5. April 2007 E. 4.2 mit Hinweisen). Wenn ein alltäglicher alternativer Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheitsschädigung hätte bewirken können, erscheint der Unfall nicht als kausal signifikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht daher keine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 4.2.2, U 413/05 vom 5. April 2007 E. 4.2.3).
1.5 Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf (die zuvor nicht bestanden) und ist aber davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der (aktuelle) Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen und es entfällt bei Erreichen des Status quo sine vel ante eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Urteile des Bundesgerichts 8C_816/2009 vom 21. Mai 2010 E. 4.3, 8C_181/2009 vom 30. September 2009 E. 5.4 f., 8C_326/2008 vom 24. Juni 2008 E. 3.2 und 4 sowie U 266/99 vom 14. März 2000 E. 1).
1.6 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
1.7 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
1.8 Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
1.9 Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a).
1.10 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2017 (Urk. 2) gestützt auf die Beurteilungen ihres Kreisarztes vom 19. Oktober 2015 und vom 15. Januar 2016 sowie gestützt auf das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren eingeholte Gutachten des Z.___ vom 7. November 2016 davon aus, dass die vom Beschwerdeführer nach dem 31. Januar 2016 geklagten Beschwerden nicht auf einem unfallbedingten, objektivierbaren organischen Substrat im Sinne einer strukturellen Veränderung beruhten, und dass die ab 1. Februar 2016 weiterbestehenden psychischen Beschwerden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu den versicherten Unfällen vom 1. April, 1. und 4. Juni 2015 stünden, weshalb die Versicherungsleistungen auf den 31. Januar 2016 einzustellen seien (S. 14).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass auf die vorliegenden Arztberichte, insbesondere auf diejenigen des Kreisarztes sowie auf das Gutachten der Ärzte des Z.___ nicht abschliessend abgestellt werden könne, und dass die Sache an der Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei, damit sie den Sachverhalt ergänzend abkläre und anschliessend seinen Leistungsanspruch erneut prüfe (Urk. 1 S. 7).
3.
3.1 Im Folgenden ist anhand der massgebenden medizinischen Akten zu prüfen, ob der Fallabschluss zu Recht per 31. Januar 2016 erfolgte, beziehungsweise ob die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) für die Unfälle vom 1. April sowie vom 1. und 4. Juni 2015 zu Recht auf diesen Zeitpunkt einstellte und Ansprüche des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf Integritätsentschädigungen verneinte.
3.2 Die Ärzte des Z.___ erwähnten in dem vor den versicherten Unfallereignissen zuhanden der Invalidenversicherung erstellten Gutachten vom 20. März 2014 (Urk. 16/80), dass der Beschwerdeführer am 11., 12. und 17. Februar 2014 allgemeininternistisch, psychiatrisch, orthopädisch, neurologisch und otorhinolaryngologisch untersucht worden sei (S. 1) und stellten die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 31):
- chronische Knieschmerzen links mit/bei:
- mässiggradiger femoropatellarer Gonarthrose
- Status nach Rekonstruktion des Ligamentum patellae bei Ruptur vom 4. April 1998 und nach Revision des unteren Patellapols bei Ermü-dungsfraktur im September 1998
- chronische Knieschmerzen rechts mit/bei:
- femoropatellar betonter Gonarthrose
- Status nach Refixation des vorderen Kreuzbandes im Jahre 1986 wegen Ruptur
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne ausstrahlende Symptomatik mit/bei:
- beginnenden degenerativen Veränderungen der LWS, klinisch und bildgebend, ohne Kompromittierung neuraler Strukturen
- chronische Schulterschmerzen links mit/bei:
- Verdacht auf subakromiales Impingement nach Sturz vom 16. Dezember 2013
- Status nach undislozierter Fraktur des Os triquetrum der Hand links bei Sturz vom 16. Dezember 2013
- Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits, rechts akzentuiert
- Tinnitus beidseits, aktuell dekompensiert
Die Gutachter stellten fest, dass die beiden Kniegelenke des Beschwerdeführers vorwiegend auf Grund einer femoropatellar akzentuierten Pongarthrose vermindert belastbar seien. Während der Untersuchung habe der Beschwerdeführer ein demonstratives Schmerzverhalten und Inkonsistenzen gezeigt (S. 20). Mit dem Unfall vom Januar 2012 sei für die damals ausgeübte Tätigkeit als Bademeister eine volle Arbeitsunfähigkeit eingetreten. Eine körperlich adaptierte Tätigkeit gemäss dem formulierten Belastungsprofil wäre allerdings wahrscheinlich bereits nach einigen Wochen, spätestens jedenfalls nach 6 Monaten, wieder im vollen Umfang möglich gewesen (S. 21, vgl. auch S. 33).
3.3 Die Ärzte der A.___, Untere Extremitäten, erwähnten mit Bericht vom 2. März 2015 (Urk. 16/18), dass der Beschwerdeführer unverändert an einer linksbetonten Beschwerdesymptomatik beider Knie leide. Rechtsseitig seien die Beschwerden vor allem auf eine ausgeprägte Femoropatellararthrose und linksseitig vermutlich auf eine eingebrachte Drahtcerclage zurückzuführen. Diesbezüglich sei eine Metallentfernung geplant (S. 2).
3.4 Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, erwähnte in seinem Bericht vom 19. Oktober 2015 (Urk. 16/37) betreffend eine gleichentags durchgeführte kreisärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers, dass ein erheblicher Vorzustand infolge von Unfällen beim Fussballspielen in der Zeit von 1986 bis 1998 an beiden Kniegelenken bestehe und erwähnte, dass auf Grund der distorsionellen Verletzung am rechten Fuss vom 1. April 2015 sowie auf Grund der im Juni 2015 erfolgten Handgelenksverletzung gegenwärtig keine Residuen mehr bestünden, und dass eine persistierende funktionelle Schädigung nicht zu erwarten sei (S. 8). In Bezug auf die als schmerzhaft angegebene Schulter sei eine Ultraschalluntersuchung angezeigt. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer jedoch ein ausgeprägt histrionisches Verhalten gezeigt (S. 9).
3.5 Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, erwähnte in ihrem Bericht vom 25. Oktober 2015 (Urk. 14/5), dass der Beschwerdeführer am 1. April 2015 auf der Treppe gestürzt sei und sich dabei den rechten Fuss verdreht habe und diagnostizierte eine Distorsion des rechten oberen Sprunggelenks.
3.6 Die Ärzte der A.___, Untere Extremitäten, erwähnten im Bericht vom 25. November 2015 (Urk. 3 = Urk. 14/41), dass anlässlich der Osteosynthesematerialentfernung an der linken Patella vom 21. September 2015 ein Stück Metall übersehen worden sei. Die Lokalisation dieses Metallstücks könne klinisch nicht gefunden werden, da dieses in einer starken Vernarbung zu liegen komme. Da der Bereich, in dem dieses Metallstück zu liegen komme, im Vergleich zur übrigen Patella jedoch nicht druckempfindlicher sei, könne auf die vollständige Entfernung des Metallstücks verzichtet werden. Auf Grund der chronischen Schmerzen im Kniebereich bestehe eine deutliche Einschränkung im Alltag und es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer längerfristig höchstens angepasste, abwechselnd sitzend und stehend zu verrichtende Tätigkeiten, ohne das Tragen von Lasten und ohne Abdrehbewegungen, im Umfang von höchstens vier Stunden im Tag werde ausführen können (S. 2).
3.7 Dr. B.___ erwähnte in seiner den Untersuchungsbericht vom 19. Oktober 2015 ergänzenden Stellungnahme vom 15. Januar 2016 (Urk. 14/12), dass die MRI-Untersuchung (Magnetresonanztomographie) des Gehirns und der HWS (Halswirbelsäule) vom 24. November 2015, die konventionelle Röntgenuntersuchung der LWS (Lendenwirbelsäule) und die MRI der LWS und des Sacrums vom 27. August 2015 sowie die Schwindelabklärungen keine traumatischen Schädigungen ergeben hätten. Sodann spreche die Bilateralität der Befunde bei der Sonographie beider Schultergelenke gegen eine unfallkausale Schädigung, da initial nur eine Schulter als verletzt angegeben worden sei. Da der Beschwerdeführer anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 19. Oktober 2015 bei vorsichtiger Unterstützung eine annähernd normale Schulterbeweglichkeit gezeigt habe, sei eine Frozen Shoulder nicht zu diagnostizieren. Insgesamt hätten die zusätzlich durchgeführten Abklärungen keine noch nicht abgeheilten, unfallkausalen, organischen Schädigungen gezeigt, weshalb er an seiner Beurteilung vom 19. Oktober 2015 festhalte (S. 2).
3.8 Die Ärzte des D.___ diagnostizierten mit Bericht vom 26. Januar 2016 (Urk. 16/59) einen Verdacht auf einen posttraumatischen benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel (S. 1) und erwähnten, dass von einer dualen Problematik auszugehen sei. Einerseits bestehe wahrscheinlich eine Chronifizierung des initialen Lagerungsschwindels, welche sich in der Verspannung und Abgespanntheit des Beschwerdeführers widerspiegle. Andererseits bestehe eine sehr angespannte Nackenmuskulatur. Es sei eine physiotherapeutische und eine chiropraktische Behandlung angezeigt (S. 2).
3.9 In ihrem Verlaufsgutachten vom 7. November 2016 (Urk. 15/64/2-48) erwähnten die Gutachter des Z.___, dass der Beschwerdeführer am 26. und 28. September 2016 internistisch, psychiatrisch, orthopädisch, neurologisch und otorhinolaryngologisch untersucht worden sei (S. 1) und stellten die folgenden Diagnosen (S. 44):
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- chronische Knieschmerzen links mit/bei:
- femoropatellar betonter Gonarthrose
- Status nach Rekonstruktion des Ligamentum patellae am 4. April 1998 bei Ruptur, nach Revision des distalen Patellapols bei Ermüdungsfraktur im September 1998 sowie nach Implantatentfernung am 21.09.2015
- chronische Knieschmerzen rechts mit/bei:
- fortgeschrittener Femoropatellararthrose
- Status nach VKB-Refixation im Jahre 1986 wegen Ruptur beim Fussballspiel
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne ausstrahlende Symptomatik mit/bei:
- degenerativen Veränderungen der LWS, klinisch und bildgebend ohne Kompromittierung neuraler Strukturen
- chronische Schulterschmerzen links mit/bei:
- Verdacht auf leichtgradiges subakromiales Impingement
- Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits, rechts akzentuiert
- Tinnitus beidseits, aktuell dekompensiert
- intermittierende Schwindelsymptomatik mit/bei:
- Zustand nach posttraumatischem benignem paroxysmalem Lagerungsschwindel
- Verdacht auf zervikogen-propriozeptiven Schwindel
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- leichte depressive Episode
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
- zervikales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik
- Status nach undislozierter Fraktur des Os triquetrum an der linken Hand nach Sturz vom 16. Dezember 2013, aktuell unauffälliger klinischer Befund
- kleiner ossärer Flake/Ausriss dorsal bei Status nach Handgelenksdistorsion links am 30. Juli 2016, aktuell unauffälliger klinischer Befund
Die Gutachter erwähnten, dass die erneute Verlaufsbegutachtung im Vergleich zur Vorbegutachtung im Jahre 2014 keine wesentlichen neuen Aspekte mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ergeben habe. Im Bereich beider Kniegelenke und im unteren Rumpfbereich bestünden klare pathologische Befunde mit damit einhergehender, deutlich verminderter Belastbarkeit. Allerdings hätten sich anlässlich der Untersuchungen erhebliche Inkonsistenzen gezeigt, welche auf erhebliche nicht-organische Faktoren schliessen liessen. Aus orthopädischer Sicht bestehe in angepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden, überwiegend sitzenden Tätigkeiten, mit einer Hebe- und Tragelimite von 10 kg, ohne Zwangshaltungen des Rumpfes oder der unteren Extremitäten und ohne repetitive Bewegungen des linken Armes oberhalb der Horizontalen, eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 45). Im Bereich des gesamten Schultergürtels weise der Beschwerdeführer eine sehr kräftig entwickelte Muskulatur ohne erkennbare Asymmetrien auf. Mit der linken Schulter habe der Beschwerdeführer aktiv assistiert mit der eigenen Gegenhand Abduktionen und Flexionen bis ungefähr 100 Grad erreichen können. Die Impingement-Zeichen im Bereich der linken Schulter seien bei unvollständiger muskulärer Entspannung nur erschwert prüfbar gewesen und hätten einen fraglich leicht positiven Wert ergeben (S. 31). Mit der rechten Schulter seien Abduktionen und Flexionen aktiv bis 170 Grad möglich gewesen S. 32).
Die otorhinolaryngologische Untersuchung habe eine rechts akzentuierte, beidseitige Schallempfindungsschwerhörigkeit, einen beidseitigen, dekompensierten Tinnitus und eine intermittierende Schwindelsymptomatik bei Zustand nach posttraumatischem benignem paroxysmalem Lagerungsschwindel und bei Verdacht auf einen zervikogen-propriozeptiven Schwindel ergeben (S. 45). Aus otorhinolaryngologischer Sicht bestehe in einer angepassten Tätigkeit, ohne hohe Anforderungen an die Hörfähigkeit, ohne Tätigkeiten unter Störlärm und ohne sturzgefährdende Tätigkeitsanteile eine Arbeitsfähigkeit von 90 %. Weder aus internistischer noch neurologischer Sicht seien Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen (S. 46).
Die psychiatrische Untersuchung habe eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ergeben, welche für die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden verantwortlich sei. Im Vergleich zur Vorbegutachtung im Jahre 2014 bestehe gegenwärtig zusätzlich eine leichte depressive Episode, wobei die Symptomatik nicht derart ausgeprägt ist, dass aus psychiatrischer Sicht eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultierte. Aus psychiatrischer Sicht bestehe vielmehr unverändert eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit (S. 26).
In der interdisziplinären Konsensbesprechung kamen die beteiligten Gutachter zum Schluss, dass in einer gut adaptierten, körperlich leichten Tätigkeit, eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 % bestehe, wobei das Arbeitspensum bei leicht erhöhtem Pausenbedarf vollschichtig umgesetzt werden könne. Die Ausübung körperlich schwerer und mittelschwerer Tätigkeiten sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten. Es sei sodann davon auszugehen, dass trotz naturgemäss leichter Progredienz der strukturellen Veränderungen am Bewegungsapparat, abgesehen von maximal jeweils während einigen Wochen anhaltenden Perioden mit voller Arbeitsunfähigkeit nach den vom Beschwerdeführer geschilderten Stürzen beziehungsweise Unfallereignissen (vom 1. April, 1. und 4. Juni 2015) sowie nach der Implantatentfernung im September 2015, grundsätzlich eine unveränderte Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 % in einer adaptierten Tätigkeit seit der vormaligen Begutachtung im Jahre 2014 bestanden habe (S. 46).
3.10 Die Ärzte der A.___, E.___, Wirbelsäulenchirurgie und Neurochirurgie, diagnostizierten mit Bericht vom 1. November 2017 (Urk. 14/44) unter anderem ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom nach Exazerbation nach Sturz vom 28. Januar 2012 mit Osteochondrose im Bereich L3 bis S1, einer lumbosakralen Übergangsanomalie und mässigen Spondylarthrosen beidseits im Bereich L5 bis S1 (S. 1). Die Ärzte erwähnten, dass eine am 11. September 2017 durchgeführte Fazettengelenksinfiltration in den Bereichen L3/4 und L4/5 lediglich für sechs Wochen zu einer Beschwerderegredienz geführt habe, weshalb eine Operationsindikation zu bejahen sei (S. 2).
4.
4.1 Den obenerwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits vor den drei streitigen Unfällen vom 1. April, vom 1. und vom 4. Juni 2015 gemäss dem Gutachten der Ärzte des Z.___ vom 20. März 2014 (vorstehend E. 3.2) unter chronischen Knieschmerzen links und rechts bei Gonarthrose, unter einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom ohne ausstrahlende Symptomatik bei beginnenden degenerativen Veränderungen der LWS, ohne Kompromittierung neuraler Strukturen, und unter chronischen Schulterschmerzen links bei Verdacht auf ein subakromiales Impingement nach Sturz vom 16. Dezember 2013 sowie unter einer Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits und unter einem aktuell dekompensierten Tinnitus beidseits litt.
4.2 Dr. B.___ ging in seinen Beurteilungen vom 19. Oktober 2015 (vorstehend E. 3.4) und vom 15. Januar 2016 (vorstehend E. 3.7) davon aus, dass auf Grund der distorsionellen Verletzung am rechten Fuss, welche der Beschwerdeführer am 1. April 2015 erlitten habe, und dass auf Grund der im Juni 2015 erfolgten Handgelenksverletzung anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 19. Oktober 2015 keine Residuen mehr bestanden hätten, wobei eine persistierende funktionelle Schädigung nicht zu erwarten gewesen sei. Die nach dem 19. Oktober 2015 zusätzlich durchgeführten Untersuchungen hätten keine traumatischen Schädigungen der HWS und der LWS und keine traumatischen Gleichgewichtsstörungen und insbesondere keine Anhaltspunkte für eine traumatische Schädigung der linken Schulter beziehungsweise für die Diagnose einer Frozen Shoulder ergeben. Es sei vielmehr von einer vollständigen Heilung der durch die versicherten Unfallereignisse verursachten organischen Schädigungen auszugehen. Demgegenüber stellten die Ärzte der A.___, Untere Extremitäten, in ihrem Bericht vom 25. November 2015 (vorstehend E. 3.6) fest, dass anlässlich der Osteosynthesematerialentfernung vom 21. September 2015 im Bereich der linken Patella ein Stück Metall übersehen worden sei. Da dieses Metallstück im Vergleich zur übrigen Patella jedoch nicht druckempfindlicher sei, wurde auf eine vollständige Entfernung des Metallstücks verzichtet. Im Gegensatz zu Dr. B.___ vertraten die Ärzte der A.___ die Ansicht, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der chronischen Schmerzen im Bereich seines linken Kniegelenks längerfristig höchstens die Ausübung einer angepassten, abwechselnd sitzend und stehend zu verrichtenden Tätigkeit, ohne das Tragen von Lasten und ohne Abdrehbewegungen, im Umfang von höchstens vier Stunden im Tag zuzumuten sei. Die Gutachter des Z.___ gingen in ihrem Verlaufsgutachten vom 7. November 2016 (vorstehend E. 3.9) schliesslich davon aus, dass der Beschwerdeführer infolge der versicherten Unfallereignisse sowie infolge der Implantatentfernung vom September 2015 jeweils lediglich während einigen Wochen vollständig arbeitsunfähig gewesen sei, dass es jedoch in der Zeit seit der letztmaligen Begutachtung im Jahre 2014 zu keiner dauerhaften Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit gekommen sei. Vielmehr seit trotz einer naturgemässen leichten Progredienz der strukturellen Veränderungen am Bewegungsapparat von einer unveränderten Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit seit der letzten Begutachtung im Jahre 2014 im Umfang von 90 % auszugehen.
4.3 Die Beurteilungen durch Dr. B.___ vom 19. Oktober 2015 (vorstehend E. 3.4) und vom 15. Januar 2016 (vorstehend E. 3.7) erfüllen die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.10). Denn einerseits verfügte er als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates über eine für die Beurteilung des somatischen Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers angezeigte medizinische Weiterbildung. Andererseits setzte er sich eingehend mit den medizinischen Vorakten und den Ergebnissen der bildgebenden Untersuchungen sowie der durchgeführten Schwindelabklärungen auseinander und begründete in nachvollziehbarer Weise seine Schlussfolgerungen, wonach ein massiver Vorzustand insbesondere im Bereich der beiden Kniegelenke vorbestanden habe, und wonach durch die versicherten Unfallereignisse die vorbestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen im Bereich der beiden Kniegelenke, der LWS, der HWS, der Handgelenke und der linken Schulter lediglich vorübergehend aktiviert, nicht hingegen richtunggebend beziehungsweise dauerhaft verschlimmert worden seien. Er legte alsdann in nachvollziehbarer Weise dar, dass anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 19. Oktober 2015 keine Residuen der versicherten Unfallereignisse mehr bestanden hätten, und dass zu diesem Zeitpunkt von einer vollständigen Heilung der durch die versicherten Unfallereignisse verursachten organischen Schädigungen auszugehen sei.
4.4 Die Beurteilungen durch Dr. B.___ vermögen grundsätzlich die für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien zu erfüllen. Dabei schadet nicht, dass es sich bei der ergänzenden Beurteilung vom 15. Januar 2016 um ein Aktengutachten handelt, da auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommen kann, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Denn Dr. B.___ berücksichtigte darin ergänzend die Ergebnisse der nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 19. Oktober 2015 durchgeführten bildgebenden Untersuchungen und der Schwindelabklärung und kam anschliessend zum Schluss, dass diese ergänzenden Abklärungen keine noch nicht abgeheilten, unfallkausalen, organischen Schädigungen ergeben hätten, weshalb an seiner Beurteilung vom 19. Oktober 2015 festzuhalten sei. Einer Aktenbeurteilung stand daher nichts entgegen.
4.5 Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer, wenn er geltend machen will, dass auf die Beurteilungen durch Dr. B.___ nicht abgestellt werden könne, weil er anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 19. Oktober 2015 einzelne Test nicht beziehungsweise nur assistiert habe durchführen können (Urk. 1 S. 5). Denn dem Untersuchungsbericht von Dr. B.___ vom 19. Oktober 2015 (vorstehend E. 3.4) ist zu entnehmen, dass die Untersuchung der Beine des Beschwerdeführers und die Prüfung der Schulterbeweglichkeit zwar durch eine andauernde Schmerzangabe beziehungsweise durch starke averbale Schmerzäusserungen des Beschwerdeführers (Urk. 16/37 S. 6 f.) erschwert wurden. Dr. B.___ legte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15. Januar 2016 (vorstehend E. 3.7) indes in nachvollziehbarer und überzeugender Weise dar, dass der Beschwerdeführer zwar offensichtlich bei der sonographischen Untersuchung lediglich eine eingeschränkte Schulterbeweglichkeit gezeigt habe, dass indes anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung bei vorsichtiger Unterstützung eine annähernd normale Schulterbeweglichkeit links festzustellen gewesen sei, weshalb die Diagnose einer Frozen Shoulder nicht gestellt werden könne. Zudem sei das Verhalten des Beschwerdeführers als auffällig (Urk. 14/12 S. 2) beziehungsweise als histrionisch (Urk. 16/37 S. 9) erschienen.
4.6
4.6.1 In Bezug auf die Beurteilungen durch Dr. B.___ gilt es indes zu beachten, dass dieser Kreisarzt der Beschwerdegegnerin ist, und dass Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen rechtsprechungsgemäss zwar Beweiswert zukommt, dass diesen Berichten indes nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zuerkannt wird, weshalb bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 471 E. 4.6).
4.6.2 Anlass zu solchen Zweifeln besteht hier jedoch nicht. Denn einerseits steht auf Grund des Gutachtens der Ärzte des Z.___ vom 20. März 2014 (vorstehend E. 3.9) fest, dass der Beschwerdeführer bereits vor den drei streitigen Unfällen vom 1. April, vom 1. und vom 4. Juni 2015 unter einer Gonarthrose im Bereich der beiden Kniegelenke, unter einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom und unter chronischen Schmerzen im Bereich der linken Schulter bei einem Verdacht auf ein subakromiales Impingement nach einem Sturz vom 16. Dezember 2013 litt, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass Dr. B.___ von einem massiven Vorzustand ausging. Andererseits stimmt die Beurteilung durch Dr. B.___ in inhaltlicher Hinsicht mit derjenigen durch die Gutachter des Z.___ in deren Gutachten vom 7. November 2016 (vorstehend E. 3.9) überein. Denn darin gingen die Gutachter davon aus, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der ersten Begutachtung vom Februar 2014 unter den somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen im Sinne von Knieschmerzen auf Grund einer Gonarthrose im linken Kniegelenk und auf Grund einer fortgeschrittenen Femoropatellararthrose im Bereich des rechten Kniegelenks, eines chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms bei degenerativen Veränderungen der LWS und im Sinne von Schmerzen im Bereich der linken Schulter bei Verdacht auf ein leichtgradiges subakromiales Impingement, durch welche er in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, gelitten habe, und dass die versicherten Unfallereignisse sowie die Implantatentfernung vom September 2015 jeweils nur für die Dauer von einigen wenigen Wochen vorübergehend zu einer erhöhten Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Die Gutachter kamen sodann zum Schluss, dass die versicherten Unfallereignisse - trotz einer naturgemässen leichten Progredienz der strukturellen Veränderungen am Bewegungsapparat - nicht zu einer richtunggebenden Verschlechterung geführt hätten, und dass zum Zeitpunkt der erneuten Begutachtung im September 2016 in Bezug auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine unveränderte Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Umfang von 90 % bestanden habe.
4.6.3 Dem Beschwerdeführer ist sodann nicht zu folgen, wenn er geltend macht, dass den Gutachtern des Z.___ die versicherten Unfälle vom 1. April, vom 1. und vom 4. Juni 2015 nicht bekannt gewesen seien (Urk. 1 S. 5). Denn die Gutachter des Z.___ haben in ihrem Gutachten vom 7. November 2016 die von ihnen berücksichtigten Unterlagen chronologisch aufgelistet. Daraus geht hervor, dass den Gutachtern sowohl die Unfallmeldungen betreffend die erwähnten Unfallereignisse als auch die diesbezüglichen massgebenden medizinischen Akten bekannt waren (Urk. 16/67 S. 5).
4.6.4 Dem Beschwerdeführer kann auch insofern nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, dass auf das Gutachten der Ärzte des Z.___ vom 7. November 2016 nicht abgestellt werden könne, weil diese darin den Bericht der Ärzte der A.___ vom 25. November 2015 nicht angemessen berücksichtigt hätten (Urk. 1 S. 6). Denn dem Gutachten vom 7. November 2016 (Urk. 16/67 S. 14) ist zu entnehmen, dass den Gutachtern dieser Bericht bekannt war. Aus dem Umstand, dass dieser Bericht im Gutachten nicht zur Gänze wiedergegeben beziehungsweise zusammengefasst wurde, kann jedoch keinesfalls der Schluss gezogen werden, dass die Gutachter die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Ärzte der A.___ nicht beachtet hätten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Ärzte der A.___ in ihrem Gutachten nicht zur Gänze wiedergaben, weil sie die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (aus polydisziplinärer Sicht) unterschiedlich beurteilten.
4.7 Da sich die behandelnden Ärzte der A.___ in ihren Berichten vom 2. März 2015 (vorstehend E. 3.3) und vom 1. November 2017 (vorstehend E. 3.10) in somatischer Hinsicht nicht zur Unfallkausalität äusserten, stehen sie nicht im Widerspruch zu den Beurteilungen durch Dr. B.___ und vermögen daher die Beurteilungen durch Dr. B.___ in Bezug auf die Frage nach der Unfallkausalität nicht in Zweifel zu ziehen. Demgegenüber lässt sich dem Bericht der Ärzte der A.___ vom 25. November 2015 (vorstehend E. 3.6), keine nachvollziehbare Begründung der darin enthaltenen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung, wonach dem Beschwerdeführer längerfristig die Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten lediglich im Umfang von höchstens vier Stunden im Tag zuzumuten sein werde, entnehmen. Zu überzeugen vermag insbesondere nicht, dass die Ärzte der A.___ darin zwar einerseits erwähnten, dass der gewünschte Erfolg nach der Metallentfernung noch nicht eingetreten sei, weshalb eine Weiterführung der Physiotherapie indiziert sei (Urk. 3 S. 2), dass sie andererseits, obwohl sie davon ausgingen, dass die Heilung der Folgen der Osteosynthesematerialentfernung vom 21. September 2015 beziehungsweise der Endzustand in Bezug auf diesen operativen Eingriff noch nicht eingetreten war, bereits im Sinne einer Prognose die längerfristig beziehungsweise dauerhaft zu erwartende Arbeitsfähigkeit beurteilten. Der Beurteilung durch die Ärzte der A.___ lässt sich sodann keine nachvollziehbare Begründung dafür entnehmen, weshalb dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit längerfristig lediglich im zeitlichen Umfang von vier Stunden im Tag und daher im Umfang eines Arbeitspensums von rund 50 % zuzumuten sein soll. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung vermag die Beurteilung durch die Ärzte der A.___ vom 25. November 2015 die Beurteilungen durch Dr. B.___ vom 19. Oktober 2015 (vorstehend E. 3.4) und vom 15. Januar 2016 (vorstehend E. 3.7), wonach spätestens am 19. Oktober 2015 von einer vollständigen Heilung der durch die versicherten Unfallereignisse verursachten organischen Schädigungen auszugehen sei, sowie die Beurteilung durch die Ärzte des Z.___ vom 20. März 2014 (vorstehend E. 3.9), wonach die versicherten Unfallereignisse sowie die Implantatentfernung vom September 2015 jeweils lediglich für die Dauer von einigen wenigen Wochen vorübergehend zu einer Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit geführt habe, und wonach - abgesehen davon - seit dem Jahre 2014 grundsätzlich unverändert eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten im Umfang von 90 % bestanden habe, nicht in Zweifel zu ziehen. Es kann vorliegend daher auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch Dr. B.___ vom 19. Oktober 2015 (vorstehend E. 3.4) und vom 15. Januar 2016 (vorstehend E. 3.7) sowie durch die Ärzte des Z.___ vom 20. März 2014 (vorstehend E. 3.9) abgestellt werden.
5.
5.1 Gestützt auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Beurteilungen durch Dr. B.___ vom 19. Oktober 2015 und 15. Januar 2016 sowie durch die Ärzte des Z.___ vom 20. März 2014 steht damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen im Bereich beider Kniegelenke, der linken Schulter, der Handgelenke, der LWS und der HWS lediglich im Sinne einer vorübergehenden Aktivierung für die Dauer von einigen wenigen Wochen zu einer Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit führten, ohne dass der Gesundheitszustand durch die versicherten Unfallereignisse richtunggebend verschlechtert worden wäre, und dass diesbezüglich spätestens am 19. Oktober 2015 gesamthaft der Status quo sine erreicht wurde.
5.2 Da davon auszugehen ist, dass ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis überwiegend wahrscheinlich nichts änderten, besteht - entgegen der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2 und S. 7) - für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).
5.3 Obwohl für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich ist, dass der Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist (vgl. vorstehend E. 1.3; BGE 129 V 177 E. 3.1), steht auf Grund der Beurteilungen durch Dr. B.___ vom 19. Oktober 2015 und 15. Januar 2016 sowie derjenigen durch die Ärzte des Z.___ vom 7. November 2016 fest, dass der Status quo sine in Bezug auf die versicherten Unfallereignisse gesamthaft spätestens am 19. Oktober 2015 erreicht wurde. Ab diesem Zeitpunkt stellen die Unfallereignisse für die weiterbestehenden Beschwerden daher auch keine Teilursachen mehr dar.
6.
6.1 Die Frage, ob die psychischen Beschwerden in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Unfallereignis stehen, ist nach der in BGE 115 V 133 dargelegten Methode (vorstehend E. 1.7) zu prüfen. Die Beurteilung hat dabei unter Ausklammerung der psychischen Beschwerdekomponenten zu erfolgen. Vorerst ist im Hinblick auf die Adäquanzfrage die objektive Schwere des Unfallereignisses vom 1. April 2015 zu prüfen.
6.2 Das Bundesgericht hat in BGE 115 V 133 E. 6a einen gewöhnlichen Sturz und ein Ausrutschen als Beispiele für ein leichtes Unfallereignis aufgeführt. Leichte Unfälle wurden auch angenommen beim Ausrutschen auf einer nassen Wurzel und anschliessendem Sturz auf die linke Seite anlässlich eines Spaziergangs im Wald (Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2008 vom 14. Mai 2009 E. 5.1), bei einem Treppensturz auf das Gesäss mit einem initialen Verdacht auf Handgelenksbruch und später festgestelltem Steissbeinbruch (Urteil des Bundesgerichts U 91/01 vom 19. Dezember 2001), bei einem Ausgleiten beim Tragen einer Motorsäge auf abschüssigem Gelände im Wald (Urteil des Bundesgerichts U 221/04 vom 7. April 2005), bei einem Sturz auf einer Eisfläche mit Kopfanprall (Urteil des Bundesgerichts U 78/02 vom 25. Februar 2003), bei einem Sturz bei Eisregen mit Schenkelhalsbruch (Urteil des Bundesgerichts U 145/02 vom 2. Dezember 2002), bei einem Sturz beim Hinuntersteigen von einer Baumaschine (Urteil des Bundesgerichts U 18/00 vom 17. Oktober 2000) sowie bei einem Schlag eines 600 Kilogramm schweren Betonblocks an den rechten Oberarm während Betonfräsarbeiten (Urteil des Bundesgerichts U 5/01 + U 7/01 vom 15. Oktober 2001).
6.3 Mittelschwere Unfälle im Grenzbereich zu den leichten Unfällen wurden angenommen, bei einem schweren Sturz auf den Rücken (BGE 123 V 137 E. 3d), bei einem Ausgleiten beim Hinuntersteigen von einer Böschung mit anschliessendem heftigem Aufschlagen mit dem Rücken auf einem Betonstück am Boden (BGE 115 V 133 E. 11a-b), bei einem Sturz von einem 1,2 Meter hohen Gerüst mit einer Calcaneusfraktur (RKUV 1998 Nr. U 307 S. 449), bei einem Sturz in einen Lichtschacht mit Kontusion der rechten Hüfte und Distorsion des rechten Knies und beim Sturz auf einer schneeglatten Unterlage mit Läsion der Supraspinatussehne an der linken Schulter (Urteil des Bundesgerichts U 232/02 vom 5. August 2003) sowie beim Sturz an einem steinigen Flussufer hangabwärts auf den Rücken ohne schwere Verletzungen (Urteil des Bundesgerichts U 173/03 vom 15. November 2004).
6.4 Beim Unfallereignis vom 1. April 2015 handelt es sich um einen Sturz auf einer Treppe auf den gekrümmten rechten Fuss nach dem Verpassen einer Treppenstufe (Urk. 14/1), beim Ereignis vom 1. Juni 2015 um den Sturz auf einer Treppe nach dem Verpassen eines Tritts (Urk. 15/1), und beim Unfall vom 4. Juni 2015 um einen Sturz beim Duschen auf einen Waschtisch (Urk. 16/1). Auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs und der dabei erlittenen Verletzungen, insbesondere im Sinne einer Distorsion des rechten OSG (Urk. 14/5 S. 3), multipler Rissquetschwunden am ganzen Körper, sowie einer Kontusion im Bereich der LWS, der BWS und des Nackens (Urk. 16/6 S. 4), sind die erwähnten Unfallgeschehen den leichten Unfällen zuzuordnen. Bei solchen Unfällen kann die Adäquanz des Kausalzusammenhangs in der Regel ohne weiteres verneint werden, da solche Ereignisse nicht geeignet erscheinen, zu einer psychischen Fehlentwicklung zu führen (BGE 115 V 133 E. 6a). Ausnahmsweise (beispielsweise bei einem verzögerten Heilungsverlauf, bei einer langdauernden Arbeitsunfähigkeit oder bei Komplikationen durch eine besondere Art der erlittenen Verletzung; vgl. RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243 ff.) ist die Adäquanzfrage zwar auch bei leichten Unfällen zu prüfen, wobei die Kriterien, die für Unfälle im mittleren Bereich gelten, heranzuziehen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2009 vom 7. Mai 2009 E. 5.2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall lassen indes keine Anhaltspunkte auf solche Ausnahmefälle schliessen.
6.5 Mangels besonderer Umstände, bei deren Vorliegen auch bei leichten Unfällen eine Adäquanzbeurteilung vorzunehmen wäre, wäre der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden im Sinne einer leichten depressiven Episode und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (vorstehend E. 3.9) und den versicherten Unfällen vom 1. April, 1. Juni und 4. Juni 2015 selbst dann zu verneinen, wenn der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen wäre. Demzufolge ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin auch für die psychische Gesundheitsbeeinträchtigung zu verneinen.
7. Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 20. Januar 2016 (Urk. 16/50) beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2017 (Urk. 2) einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den versicherten Unfallereignissen vom 1. April, 1. Juni und 4. Juni 2015 und den somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers im Bereich beider Kniegelenke, der linken Schulter, der Handgelenke, der LWS und der HWS infolge Erreichens des Status quo sine vel ante für die Zeit ab 1. Februar 2016 verneinte sowie einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfallereignis und den psychischen Beschwerden verneinte, und damit gleichzeitig die vorübergehenden Leistungen (Taggeld und Heilungskosten) per 1. Februar 2016 einstellte sowie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Dauerleistungen (Invalidenrente und Integritätsentschädigung; vgl. Urk. 2 S. 14) für die Folgen der versicherten Unfallereignisse verneinte.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. iur. Y.___
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz