Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2017.00272


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 7. November 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli

Anwaltskanzlei Reto Zanotelli

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Solida Versicherungen AG

Saumackerstrasse 35, Postfach, 8048 Zürich

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle

Thouvenin Rechtsanwälte

Klausstrasse 33, 8024 Zürich





Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1963, war seit 1988 als Magaziner und Chauffeur bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Alba Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Alba) gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen versichert. Am 22. Dezember 1999 zog er sich zu Hause beim Heben eines Möbelstückes eine Verletzung im Bereich von Oberarm und Schulter links zu (Urk. 11/M1, 11/M3). Am 17. Februar 2000 rutschte der Versicherte zudem auf einem vereisten Weg aus und stürzte. Der Vorfall führte zu einer Zunahme der bereits bestehenden Beschwerden (Urk. 11/M5, 11/M7 und 11/M10). In der Folge wurden am linken Schultergelenk am 6. Juni 2000, am 4. Oktober 2000 und am 4. Mai 2001 operative Eingriffe vorgenommen (Urk. 11/M13, 11/M17 und 11/M29).

    Am 10. April 2002 teilte die Alba dem Versicherten mit, die Taggeldleistungen würden per 6. März 2002 eingestellt (Urk. 11/A49) und mit Verfügung vom 10. April 2002 sprach die Alba dem Versicherten eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 5 % zu (Urk. 11/A50). Am 10. Mai 2002 erhob der Versicherte Einsprache. Er beantragte die Einholung eines medizinischen Gutachtens, die Weiterausrichtung der Taggelder, die Kostenübernahme für die weitere ärztliche Behandlung und eventualiter die Zusprechung einer Invalidenrente und einer höheren Integritätsentschädigung (Urk. 11/A55). Mit Schreiben vom 22. Mai 2002 bestätigte die Alba den Eingang der Einsprache und erklärte gleichzeitig, es würden weitere Abklärungen vorgenommen, nach deren Abschluss erneut eine Verfügung erlassen werde (Urk. 11/A56).

    Mit Verfügung vom 4. September 2009 stellte die Alba fest, unfallbedingte Heilungskosten seien nicht mehr zu erbringen. Seit dem 6. März 2002 seien keine Taggelder mehr geschuldet. Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe nicht. Die dem Versicherten zustehende Integritätsentschädigung sei bereits am 29. Mai 2002 überwiesen worden (Urk. 11/A62). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 8. Oktober 2009 wiederum Einsprache (Urk. 11/A65), welche die Alba mit Einspracheentscheid vom 5. August 2010 abwies (Urk. 11/A66). Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde hiess das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 4. Februar 2011 (UV.2010.00258) in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache an die Alba zurückwies, damit diese nach ergänzenden Abklärungen über den Leistungsanspruch des Versicherten neu verfüge (Urk. 11/A81).

1.2    In Umsetzung dieses unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteils gab die Alba beim Institut Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 28. Februar 2012 erstattet wurde (Urk. 11/M48). Mit Urteil C-2646/2013 vom 27. Mai 2015 verneinte das Bundesverwaltungsgericht den Anspruch des Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 11/A109.2 ff. = Urk. 3). Die Solida Versicherungen AG (nachfolgend: Solida), welche das Unfallportefeuille der Alba übernommen hatte (vgl. Urk. 11/A103, 11/A108), sprach dem Versicherten sodann mit Vergung vom 3. Oktober 2016 einerseits rückwirkend ab dem 1. Januar 2003 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 13 % eine Invalidenrente der Unfallversicherung zu. Ferner setzte sie die dem Versicherten zustehende Integritätsentschädigung auf gesamthaft Fr. 12'150.-- fest (Urk. 11/A110.3). Die dagegen vom Versicherten am 3. November 2016 erhobene Einsprache (Urk. 11/A112) hiess die Solida mit Entscheid vom 27. Oktober 2017 teilweise gut, indem sie zusätzlich den Anspruch auf Taggeldleistungen von insgesamt Fr. 20'799.10 zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab dem 6. März 2004 bejahte. Zum anderen sprach sie dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 14 % ab 1. Januar 2003 eine Invalidenrente zu, zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab dem 1. Januar 2005. In Bezug auf die Integritätsentschädigung hielt sie am Gesamtbetrag von Fr. 12'150.-- fest und bejahte den Anspruch auf Verzugszins von 5 % auf der Nachzahlung von Fr. 7'290.-- ab dem 1. Januar 2005 (Urk. 11/A117 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 28. November 2017 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei in Bezug auf die Bemessung der Höhe der ab dem 1. Januar 2003 auszurichtenden Invalidenrente aufzuheben und es sei ihm ausgehend von einem Invaliditätsgrad von mindestens 29 % ab dem 1. Januar 2003 eine Invalidenrente zuzüglich der Teuerungszuschläge ab Januar 2005 und zuzüglich der Verzugszinsen von 5 % ab dem 1. Januar 2005 auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2018 schloss die Solida auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Stellungnahmen vom 3. und 16. April 2018 hielten die Parteien jeweils an ihren Rechtsbegehren fest (Urk. 13 und 15), worüber sie mit Mitteilungen des Gerichtes vom 6. und 19. April 2018 in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 14 und 16).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Die hier zu beurteilenden Unfälle haben sich am 22. Dezember 1999 beziehungsweise am 17. Februar 2000 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.3    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2017 zog die Beschwerdegegnerin zusammengefasst in Erwägung, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Beurteilung der Z.___-Gutachter zum einen für die Zeit vom 6. März 2002 bis 31. Dezember 2002 Taggelder im Gesamtbetrag von Fr. 20'799.10 zuzüglich Verzugszinsen zuzusprechen seien. Zum anderen bestehe Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von Fr. 12'150.-- plus Verzugszinsen. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 67'316.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 57'749.-- (Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik [LSE] 2002, Anforderungsniveau 4) sei dem Beschwerdeführer ferner bei einem Invaliditätsgrad von 14 % rückwirkend ab dem 1. Januar 2003 eine Rente der Unfallversicherung zuzüglich Verzugszinsen auszurichten (Urk. 2 S. 4 ff.).

2.2    Dieser Beurteilung hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 28. November 2017 im Wesentlichen entgegen, dass der Invaliditätsgrad durch die Beschwerdegegnerin mit 14 % erheblich tiefer festgelegt worden sei, als durch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil C-2646/2013 vom 27. Mai 2015. Zwar bestehe keine strikte Bindung der Unfallversicherung an die rechtskräftige Invaliditätsberechnung im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren. Diese dürfe allerdings nicht unbeachtet bleiben, sondern sei in den Entscheidungsprozess des erst später verfügenden Versicherungsträgers einzubeziehen. Für das Abweichen von einer gerichtlich vorgenommenen Invaliditätsbemessung müssten triftige Gründe vorliegen und aufgezeigt werden. Konkret habe das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Bemessung des Invalideneinkommens zu Recht nicht auf das statistische Total aller Sektoren, sondern auf die Tabellenlöhne bestimmter Wirtschaftszweige abgestellt. Unter Berücksichtigung der Indexbereinigung für das Jahr 2003 sowie der Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden belaufe sich das Invalideneinkommen auf Fr. 53’038.--. Aufgrund der auch in jeder angepassten Tätigkeit bestehenden Einschränkungen der Leistungsfähigkeit sei zudem ein Leidensabzug von mindestens 10 % gerechtfertigt. In Gegenüberstellung mit dem von der Beschwerdegegnerin korrekt festgelegten Valideneinkommen von Fr. 67'316.-- ergebe sich somit ein Invaliditätsgrad von 29 %. Dasselbe Ergebnis resultiere im Übrigen, falls aufgrund der besonderen Gegebenheiten auf den statistischen Wert des Sektors Dienstleistungen abgestellt werde (Urk. 1 S. 3 ff.).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. März 2018 stellte sich die Beschwerdegegnerin zusammengefasst auf den Standpunkt, dass für die Festsetzung des Invalideneinkommens auf der Basis von Tabellenlöhnen in der Regel die Lohnverhältnisse im gesamten privaten Sektor massgebend seien. Es bestehe kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. Ferner sei kein Grund für die Gewährung eines Leidensabzuges ersichtlich, da es an Umständen fehle, die auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen wären, und der Beschwerdeführer über ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten verfüge (Urk. 10 S. 8 f.).

2.4    Mit Stellungnahme vom 3. April 2018 hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass aufgrund seiner aus medizinischer Sicht bestätigten erheblichen Einschränkungen am linken Arm ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen von mindestens 10 % gerechtfertigt sei. Zudem erscheine bei dieser Ausgangslage die Realisierung der Restarbeitsfähigkeit im Sektor Produktion als höchst unwahrscheinlich, da diese Tätigkeiten handwerklicher Art seien und in aller Regel den gewichtsbelastenden Einsatz beider Arme und Hände oberhalb der Horizontalen erfordern würden, was dem zumutbaren Belastungsprofil widerspreche. Folglich sei das Invalideneinkommen gestützt auf das statistische Durchschnittseinkommen einzelner Branchen festzulegen (Urk. 13 S. 3 f.).

2.5    In ihrer Stellungnahme vom 16. April 2018 betonte die Beschwerdegegnerin, dass gemäss Konsensbeurteilung der Gutachter eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bei voller Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorliege. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers liege kein Grenzfall zur Einarmigkeit vor. Das Invalideneinkommen sei daher korrekt auf der Grundlage des Totals der standardisierten Bruttolöhne ohne Berücksichtigung eines Leidensabzuges festgelegt worden (Urk. 15 S. 3 f.).


3.    Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid nicht nur den Rentenanspruch des Beschwerdeführers, sondern auch denjenigen auf Taggeldleistungen und Integritätsentschädigung beurteilt hat (vgl. Urk. 2 S. 10). Ihr ist beizupflichten (vgl. Urk. 10 S. 4 f.), dass diese Aspekte vom Beschwerdeführer nicht mehr in Frage gestellt werden, sodass in dieser Hinsicht eine Teilrechtskraft des angefochtenen Entscheids vorliegt (vgl. BGE 119 V 347 E. 1b). Zwischen den Parteien ist allerdings nach wie vor strittig, ob die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Berechnung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers den Invaliditätsgrad korrekt – zuletzt auf 14 % festgelegt hat, worauf im Folgenden einzugehen ist.


4.

4.1    Der Invaliditätsgrad ist anhand eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 16 ATSG; vgl. E. 1.3 vorstehend). Unbestrittenermassen gilt der 1. Januar 2003 als Datum des frühestmöglichen Rentenbeginns, da gemäss gutachterlicher Einschätzung ab diesem Zeitpunkt von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte (Urk. 1 S. 5 lit. c; Urk. 2 S. 5 lit. b; Urk. 11/M48.19; vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG). Die Parteien gehen im Weiteren zu Recht übereinstimmend von einem massgebenden Valideneinkommen von Fr. 67'316.-- aus (Urk. 1 S. 5 lit. c; Urk. 2 S. 7 lit. e), welches – unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1999 bis 2003 – dem zuletzt vom Beschwerdeführer bei der Y.___ erzielten Verdienst entspricht (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

4.2

4.2.1    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).

    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

4.2.2    Grundsätzlich sind sich die Parteien dahingehend einig, dass das Invalideneinkommen anhand der Tabelle TA1 der LSE 2002 zu bestimmen ist. Der Beschwerdeführer rügt allerdings, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht vom Totalwert für einfache und repetitive Tätigkeiten ausgegangen sei. Entsprechend E. 6.2.4 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts C-2646/2013 vom 27. Mai 2015 (Urk. 3) sei es vielmehr angebracht, auf einen Durchschnittswert von Verweistätigkeiten abzustellen, welche den gesundheitlichen Einschränkungen gebührend Rechnung tragen (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 13 S. 3 f.).

    Dem Z.___-Gutachten vom 28. Februar 2012 – welches unbestrittenermassen die Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise erfüllt (vgl. E. 1.4) – ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter chronifizierten Schulterschmerzen links (ICD-10 M75.0) bei Bursitis subacromialis (ICD-10 M75.5) mit Partialruptur der Rotatorenmanschette (ICD-10 S46.0) und Läsion der langen Bicepssehne
(ICD-10 S46.1) leidet (Urk. 11/M48.5). Aus interdisziplinärer Sicht gingen die Gutachter davon aus, dass in Bezug auf die angestammten Tätigkeiten als Magaziner und Chauffeur eine bleibende 50%ige beziehungsweise 25%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege (Urk. 11/M48.12, 11/M48.22). Für angepasste, körperlich wenig- bis mittelbelastende Tätigkeiten unterhalb der Horizontalen und ohne repetitive Gewichtsbelastungen des linken Armes über zehn Kilogramm attestierten sie demgegenüber eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bei voller Leistungsfähigkeit. Beeinträchtigt seien alle Arbeiten über Kopf, repetitive Tätigkeiten und solche, die mit dem Heben und Tragen von Gewichten über der Bauchhöhe von mehr als zehn Kilogramm einhergingen (Urk. 11/M48.21 f.).

    Unter Berücksichtigung dieses Belastungsprofils besteht entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers kein Anlass, vom Grundsatz abzuweichen, wonach für die Festsetzung des Invalideneinkommens aufgrund von Tabellenlöhnen in der Regel die Lohnverhältnisse im gesamten privaten Sektor massgebend sind (BGE 129 V 472 E. 4.3.2 mit Hinweis). So ist nur ausnahmsweise bei Personen, die vor Eintritt der Gesundheitsschädigung lange Zeit in einem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt, auf das statistische Durchschnittseinkommen einzelner Branchen abgestellt worden, wenn dies sachgerecht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2 und 8C_100/2015 vom 27. März 2015 E. 5, jeweils mit Hinweisen). Diese Ausnahmeregelung kommt nur, aber immerhin dann zum Zug, wenn der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit derart enge Grenzen gesetzt sind, dass praktisch alle Tätigkeiten eines bestimmten Wirtschaftszweiges ausser Betracht fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.5 mit Hinweis). Hiervon kann im konkreten Fall keine Rede sein, da dem Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) selbst unter Berücksichtigung seiner funktionellen Einschränkungen am linken Arm auch im Sektor Produktion, welcher eine vielfältige Palette von Berufen beinhaltet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2), verschiedene Hilfsarbeiterstellen offenstehen. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten. Dies gilt umso mehr, als der Einsatz des – nicht dominanten (vgl. Urk. 11/M48.29) – linken Arms durch die Schulterbeschwerden keineswegs verunmöglicht wird und folglich keine faktische Einarmigkeit vorliegt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische Kraft verlangen, seit vielen Jahren und in ständig zunehmendem Ausmass durch Maschinen verrichtet werden, während den Überwachungsfunktionen grosse und wachsende Bedeutung zukommt (Urteile des Bundesgerichts 9C_418/2008 vom 17. September 2008 E. 3.2.2 und 8C_635/2007 vom 27. August 2008 E. 4.2, jeweils mit Hinweisen).

    Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Totalwert der LSE 2002, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4, Männer (Fr. 4'557.--) sowie unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2003 (1.3 %; vgl. www.bfs.admin.ch) von einem Invalideneinkommen von Fr. 57‘749.-- ausging. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen auf der Grundlage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2015 für ein geringeres Invalideneinkommen plädiert, kann ihm nicht gefolgt werden. Rechtsprechungsgemäss besteht keine absolute wechselseitige Bindungswirkung auch rechtskräftig festgestellter Invaliditätsgrade der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung für den jeweils anderen Sozialversicherungsbereich. Bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen sind zwar zu berücksichtigen; eine blosse Übernahme des Invaliditätsgrades ohne weitere eigene Prüfung ist jedoch nicht zulässig (BGE 133 V 549 E. 6 mit Hinweisen). Wie zuvor dargelegt, bestehen triftige Gründe, um von der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen, welches gestützt auf vier ausgewählte Branchen ein durchschnittliches Invalideneinkommen von Fr. 4'185.25 ermittelte (Urk. 3 E. 6.2.4). Dem Urteil ist auch nicht zu entnehmen, weshalb entgegen dem vom Bundesgericht statuierten Grundsatz nicht auf den Totalwert der LSE abgestellt werden kann. Vielmehr übernahm das Bundesverwaltungsgericht im Zuge der Ermittlung des Invalideneinkommens ohne nähere kritische Prüfung die Auffassung der Vorinstanz. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, den Invaliditätsgrad im Bereich der Unfallversicherung abweichend festzulegen.

4.3

4.3.1    Zu klären bleibt, ob vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist. Während die Beschwerdegegnerin einen solchen nicht für angezeigt hält, erachtet der Beschwerdeführer einen Leidensabzug von mindestens 10 % als angemessen, damit seinen erheblichen körperlichen Einschränkungen hinreichend Rechnung getragen werde (vgl. E. 2.1 ff.).

4.3.2    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).

4.3.3    Die Belastbarkeit des linken adominanten Arms respektive der Schulter des Beschwerdeführers ist vermindert. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4.2.2 hiervor; vgl. ferner auch Urk. 3 E. 5.1.4), liegt allerdings keine funktionelle Einarmigkeit vor. Darüber hinaus attestierten die Z.___-Gutachter für leidensangepasste Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bei voller Leistungsfähigkeit. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer keine schweren Arbeiten mehr zumutbar sind, rechtfertigt keinen leidensbedingten Abzug, da der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (respektive Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5.2 mit Hinweisen). Im Weiteren begründet auch das eingeschränkte Belastungsprofil, welches namentlich oberhalb der Schulterhöhe ausgeübte Tätigkeiten ausschliesst, keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_238/2018 vom 30. April 2018 E. 5.2 mit Hinweisen und insgesamt vergleichbarer Sachverhaltskonstellation). In Anbetracht des Belastungsprofils ist gesamthaft von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszugehen. Weitere abzugsrelevante Merkmale sind im Übrigen nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdegegnerin hat somit im Rahmen der Festlegung des Invalideneinkommens zu Recht keinen leidensbedingten Abzug gewährt.

4.4    Ausgehend von einem Valideneinkommen im Betrag von Fr. 67'316.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 57'749.-- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 14.21 respektive 14 % ([Fr. 67'316.-- ./. Fr. 57'749.--] * 100 / Fr. 67'316.--; zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121). Auf dieser Grundlage hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer folglich zu Recht ab dem 1. Januar 2003 eine Rente der Unfallversicherung zugesprochen. Nicht zu beanstanden ist ferner die anerkannte Pflicht zur Leistung eines Verzugszinses von 5 % ab dem 1. Januar 2005 (vgl. BGE 133 V 9 E. 3.6).

    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2017 (Urk. 2) erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Reto Zanotelli

- Rechtsanwalt Martin Bürkle

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber



FehrWürsch