Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2017.00274


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 22. Januar 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1962 geborene X.___ war ab dem 1. Juli 1986 bei der Y.___ AG mit einem Arbeitspensum von 80 % angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. In der Schadenmeldung vom 25. März 2014 meldete die Arbeitgeberin, der Versicherte habe sich am 1. März 2014 im Alpamare am rechten Knie verletzt. Er sei auf der schwarzen Trillerbahn gefahren (Rutschbahn) und vorne auf einem Gummiboot gesessen. Bei etwa der zweitletzten Kurve der Rutschbahn sei er mit dem Knie, dem Kopf und dem Ellenbogen gegen die Wand gestossen. Dabei habe er sich das rechte Knie gequetscht (Urk. 7/1). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Mit Schreiben vom 9. November 2016 teilte sie dem Versicherten mit, dass der Fall per 27. August 2014 abgeschlossen werde (Urk. 7/110). Damit war der Versicherte nicht einverstanden, weshalb er am 17. November 2016 eine anfechtbare Verfügung verlangte (Urk. 7/114). Mit Verfügung vom 21. November 2016 stellte die Suva die Versicherungsleistungen per 27. August 2014 ein (Urk. 7/115). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache. Auf diese trat die Suva mit Entscheid vom 2. November 2017 nicht ein (Urk. 2 [= Urk. 7/146]).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. Dezember 2017 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom 15. Dezember 2016 gegen die Verfügung vom 21. November 2016 eingetreten sei; eventuell sei festzustellen, dass die Einsprache vom 15. Dezember 2016 rechtzeitig erfolgt sei. Die Sache sei in beiden Fällen zur materiellen Behandlung der Rügen der Einsprache vom 15. Dezember 2016 (inkl. nachfolgenden Ergänzungen) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Replicando hielt der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 11. April 2018 an seinen Anträgen fest (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 18. April 2018 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Als gesetzliche Frist kann die Einsprachefrist nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG).

1.2    Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]). Die Einsprache kann wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden (Art. 10 Abs. 3 ATSV). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten. Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeichnen (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV).

1.3    Die 30-tägige Einsprachefrist beginnt am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Sie gilt als gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG).

Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen unter anderem vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still (Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG).

1.4    Die Beweislast für den Nachweis der Rechtzeitigkeit der Einsprache obliegt der Beschwerde führenden Partei.

1.5    Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss. Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen obliegt rechtsprechungsgemäss der die Zustellung veranlassenden Behörde, welche die entsprechende (objektive) Beweislast trägt. Dabei gilt bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Verfügungen der Verwaltung erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Allerdings bedingt dies in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief. Nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden, sofern seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht. Sein guter Glaube wird vermutet. Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_282/2014 vom 25. März 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Verfügung vom 21. November 2016 wurde per Einschreiben an den Beschwerdeführer versandt (Urk. 7/115). Mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 wies sich lic. iur. Marco Goricki, Rechtsdienst Haftpflicht- und Versicherungsrecht der AXA-ARAG Rechtsschutz AG, als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus und reichte eine vom Beschwerdeführer am 15. Dezember 2016 unterzeichnete Vollmacht ein. Er bat sodann um die Zustellung des vollständigen Dossiers des Beschwerdeführers und ersuchte darum, hinsichtlich der Verfügung vom 21. November 2016 die Frist für eine allfällige Einsprache angemessen zu erweitern (Urk. 7/118). Die Beschwerdegegnerin übermittelte lic. iur. Marco Goricki die Akten am 20. Dezember 2016 auf CD (Urk. 7/119). Mit E-Mail vom 9. Januar 2017 gelangte Z.___, Y.___ AG, an die Beschwerdegegnerin und bat um die Taggeldabrechnung betreffend den Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. März bis 27. August 2014. Die Abrechnung werde für die Buchhaltungs- und Revisionsstelle benötigt. Z.___ wurde von der Beschwerdegegnerin gleichentags mit E-Mail mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer während dieser Zeitspanne Krankentaggelder bezogen habe, weshalb nicht zusätzlich Unfalltaggelder zu vergüten seien (Urk. 7/121).

Der Beschwerdeführer erkundigte sich am 19. Januar 2017 telefonisch darüber, weshalb ihm während der besagten Zeit keine Unfalltaggelder ausbezahlt würden. Die Beschwerdegegnerin habe die Leistungen ausserdem circa sechs Monate nach dem Unfall eingestellt; sein Anwalt arbeite noch an dieser Sache. Die zuständige Person der Beschwerdegegnerin gab zur Auskunft, dass die Einsprachefrist längst abgelaufen sei, woraufhin der Beschwerdeführer entgegnete, sein Anwalt habe eine Fristverlängerung beantragt (Urk. 7/122). Mit E-Mail vom 20. Januar 2017 erkundigte sich lic. iur. Marco Goricki bei der Beschwerdegegnerin, ob ihr sein Akteneinsichtsgesuch vom 15. Dezember 2016 zugegangen sei (Urk. 7/123). Die Beschwerdegegnerin übermittelte lic. iur. Marco Goricki die Akten daraufhin erneut (Urk. 7/124).

Mit Eingabe vom 30. Januar 2017 erhob lic. iur. Stephanie Schwarz im Namen des Beschwerdeführers Einsprache gegen die Verfügung vom 21. November 2016 (Urk. 7/127).

2.2    Dass die mit Eingabe vom 30. Januar 2017 erhobene Einsprache (Urk. 7/127) gegen die Verfügung vom 21. November 2016 verspätet erfolgte, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Strittig ist lediglich, ob davor bereits Einsprache erhoben wurde. Während die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 2. November 2017 auf die Eingabe vom 30. Januar 2017 abstellte und damit von einer verspätet erhobenen Einsprache ausging (Urk. 2), führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 1. Dezember 2017 (Urk. 1) und Replik vom 11. April 2018 (Urk. 10) diverse Gründe an, weshalb von einer früheren Einspracheerhebung auszugehen sei.

2.3    Das Einspracheverfahren setzt den Erlass einer formellen Verfügung voraus (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 52 N. 17). Daher kann die Erklärung des Beschwerdeführers vom 17. November 2016, er verlange eine anfechtbare Verfügung, keine Einsprache darstellen (vgl. das Vorbringen des Beschwerdeführers in Urk. 1 S. 6).

Der Eingabe vom 15. Dezember 2016 von lic. iur. Marco Goricki kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein Einsprachewille entnommen werden, auch nicht im Zusammenhang damit, dass der Beschwerdeführer zuvor eine einsprachefähige Verfügung verlangt hatte (vgl. das Vorbringen in Urk. 1 S. 6). Der rechtskundige Vertreter des Beschwerdeführers hatte Kenntnis von den Anforderungen an die Einspracheerhebung. In der Eingabe vom 15. Dezember 2016 erhob er indessen keine Einsprache, sondern bat um eine Erweiterung der Frist für eine «allfällige Einsprache» (Urk. 7/118). Mangels Einsprache bestand daher auch kein Anlass für eine Nachfristansetzung im Sinne von Art. 10 Abs. 5 ATSV. Sodann war nicht erforderlich, den rechtskundigen Vertreter des Beschwerdeführers auf die Nichterstreckbarkeit gesetzlicher Fristen hinzuweisen, lässt dessen Wortwahl («Erweiterung») doch eindeutig erkennen, dass er um die Nichterstreckbarkeit gesetzlicher Fristen wusste und deshalb gar keine Erstreckung verlangte.

Das E-Mail der Y.___ AG vom 9. Januar 2017 betraf lediglich die Taggeldabrechnung für die Zeit vom 1. März bis 27. August 2014. Zur Verfügung vom 21. November 2016 oder zu einer allfälligen Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin über den 27. August 2014 hinaus wurde nicht Bezug genommen (Urk. 7/121). Eine Einsprachewille ist nicht erkennbar.

Der Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2017 betreffend das gleichentags geführte Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer lässt sich sodann ebenfalls nicht entnehmen, dass ein Einsprachewille kundgetan worden wäre. Kommt hinzu, dass Art. 10 Abs. 3 ATSV ausschliesslich die bei persönlicher Vorsprache erhobene mündliche Einsprache zulässt (E. 1.2; vgl. dazu Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 52 N. 31).

Schliesslich brachte lic. iur. Marco Goricki auch in seinem E-Mail vom 20. Januar 2017 nicht zum Ausdruck, es werde Einsprache erhoben (Urk. 7/123).

2.4    Einsprache wurde somit erst mit Eingabe vom 30. Januar 2017 (Postaufgabe ebenfalls am 30. Januar 2017) und damit verspätet erhoben (Urk. 7/127). Die Beschwerdegegnerin trat zu Recht nicht auf die Einsprache ein.


3.    Damit ist die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMuraro