Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2017.00276


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 19. März 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1976, war seit dem 1. April 2011 bei der Y.___ als Portfoliomanager Immobilie angestellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 7. Juni 2017 beim Hallenfussball in einem Zweikampf das rechte Knie verdrehte (Urk. 3/1, 7/A1). Am 16. Juni 2017 begab er sich in die Z.___ in ärztliche Behandlung, wobei in erster Linie eine Kniedistorsion mit Verdacht auf eine mediale Meniskusläsion sowie eine femoropatellare Chondropathie diagnostiziert wurden (Urk. 7/M1).

    Nach Eingang eines vom Versicherten ausgefüllten Fragebogens (Urk. 7/A2) ersuchte ihn die AXA mit E-Mail vom 15. August 2017 um eine genaue Schilderung, weshalb und wie er sich das Knie verdreht habe (Urk. 7/A3). Der Versicherte antwortete am 28. August 2017 ebenfalls mittels E-Mail (Urk. 7/A5), worauf ihm die AXA mit Schreiben vom 5. September 2017 mitteilte, dass sie die Leistungsübernahme ablehne (Urk. 7/A6). Mit Verfügung vom 18. September 2017 verneinte sie ihre Leistungspflicht sodann mit der Begründung, dass weder ein Unfall noch eine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetztes über die Unfallversicherung (UVG) vorliege (Urk. 7/A8). Sowohl der Versicherte als auch der zuständige Krankenversicherer erhoben dagegen Einsprache (Urk. 7/A9, 7/A14). Diejenige des Versicherten wies die AXA mit Einspracheentscheid vom 10. November 2017 ab (Urk. 7/A11 = Urk. 2). Mit E-Mail vom 27. November 2017 zog der zuständige Krankenversicherer seine Einsprache sinngemäss zurück und teilte mit, dass er den Entscheid vom 10. November 2017 akzeptiere (Urk. 7/A15).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 10. November 2017 erhob X.___ am 1. Dezember 2017 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, dieser sei aufzuheben und die AXA sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2018 (Urk. 6) schloss die AXA auf Abweisung der Beschwerde, worüber der Versicherte mit Verfügung vom 29. Januar 2018 (Urk. 8) in Kenntnis gesetzt wurde.

    Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Vorfall hat sich am 7. Juni 2017 ereignet, weshalb die seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Normen Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). ). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Die Aufzählung in Art. 6 Abs. 2 UVG entspricht jener der unfallähnlichen Körperschädigungen gemäss Art. 9 Abs. 2 der bis Ende 2016 gültig gewesenen UVV, die das Bundesgericht als abschliessend qualifiziert hat (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b). Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen in Art. 6 Abs. 2 UVG ebenfalls abschliessend aufgezählt hat.

1.3

1.3.1    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

1.3.2    Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 mit Hinweisen). Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalles zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2 mit Hinweis).


2.

2.1    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. November 2017 zog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen in Erwägung, dass mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliege. Einerseits erfülle der vom Versicherten beschriebene Zweikampf im Hallenfussball ohne Körperkontakt diese Voraussetzung nicht. Andererseits fehle es mit Blick auf den Bewegungsablauf an einem programmwidrigen Geschehen, wie etwa in Form eines Sturzes oder eines Ausgleitens. Überdies liege auch keine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG vor, da weder eine Meniskusläsion gesichert, noch eine Verrenkung eines Gelenks diagnostiziert worden sei. Im Ergebnis bestehe daher kein Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung (Urk. 2 S. 4 f.).

2.2    Demgegenüber vertrat der Versicherte in seiner Beschwerdeschrift vom 1. Dezember 2017 zusammengefasst den Standpunkt, ein äusserer Faktor sei gegeben, da die Einwirkung des Gegenspielers im Zweikampf nicht üblich sei im Hallenfussball. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Hallenboden am 7. Juni 2017 nicht im üblichen Zustand, sondern rutschig gewesen sei. Dadurch sei die Standfestigkeit nicht gegeben gewesen, wodurch die Einwirkung des Gegenspielers einen erhöhten Einfluss gehabt habe. So habe das rechte Bein nach dieser Einwirkung nicht mehr den benötigten Halt auf dem Boden gefunden, wodurch sich die Verdrehung des Knies verstärkt habe. Gemäss der Auffassung der behandelnden Ärztin sei es zu einer solchen Verdrehung gekommen; auch eine Verletzung des Meniskus sei diagnostiziert worden. Gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG bestehe daher eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin (zum Ganzen Urk. 1 S. 2).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2018 (Urk. 6) hielt die AXA daran fest, dass kein Unfall im Rechtssinne vorliege. Entgegen der Argumentation des Versicherten sei auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass er eine Meniskusläsion im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG erlitten habe. Die behandelnde Ärztin habe in diesem Zusammenhang bloss eine Verdachtsdiagnose gestellt, was jedoch nicht ausreiche, um eine Leistungspflicht der Unfallversicherung zu begründen.


3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob es sich beim Schadensereignis vom 7. Juni 2017 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelt. Die Beschwerdegegnerin stellte dies insbesondere mit der Begründung in Abrede, es fehle an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor (vgl. Urk. 2 S. 4).

3.2    Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors ohne besonderes Vorkommnis auch bei einer Sportverletzung zu verneinen (vgl. E. 1.3.2). Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er - nach objektivem Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich oder üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_186/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5 und 8C_189/2010 vom 9. Juli 2010 E. 5.1; BGE 130 V 117 E. 2.2). Mit anderen Worten erfüllen Sportunfälle infolge mechanischer Einwirkung eines äusseren Faktors auf den Körper - wie beispielsweise ein Sturz oder Zusammenstoss - in der Regel den Unfallbegriff. Ohne solche Einwirkung kommt es auf die Programmwidrigkeit des Bewegungsablaufs sowie die sportliche Erfahrung an (Urteil des Bundesgerichts U 505/05 vom 19. September 2006 E. 1.3 mit Hinweis).

3.3    Zum Ereignishergang ist der Unfallmeldung vom 20. Juni 2017 zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 7. Juni 2017 beim Hallenfussball in einem Zweikampf das rechte Knie verdreht habe (Urk. 3/1, 7/A1). Befragt nach dem detaillierten Ablauf des Schadensereignisses hielt der Versicherte auch im Fragebogen vom 28. Juni 2017 fest, dass er sich beim Fussball in der Halle das Knie verdreht habe (Urk. 7/A2). Mit E-Mail vom 28. August 2017 führte er sodann aus, dass er während eines Fussballmatchs in der Halle bei einem Gegenstoss versucht habe, den Ball zu kontrollieren und sich in einem Zweikampf das Knie verdreht habe (Urk. 7/A5). In seiner Einsprache vom 20. September 2017 wies der Versicherte schliesslich darauf hin, dass die Einwirkung des Gegenspielers im Zweikampf als ungewöhnlicher äusserer Faktor zu werten sei, da im Hallenfussball grundsätzlich aufgrund der Verletzungsgefahr ohne Körperkontakt gespielt werde (Urk. 7/A9).

    Der vom Beschwerdeführer erwähnte Zweikampf im Fussball ist nicht als ungewöhnlich einzustufen, selbst wenn Körperkontakt bei Varianten des Hallenfussballs grundsätzlich verboten ist und als Foulspiel gewertet wird (vgl. https://www.sportunterricht.ch/lektion/spielen/spielen50.php ; zuletzt besucht am 28. Februar 2019). Entscheidend ist, dass sich gemäss der Aktenlage bei diesem Zweikampf nichts Besonderes zugetragen hat. Auf mehrfache Nachfrage der AXA bezüglich des genauen Ereignishergangs schilderte der Versicherte beispielsweise weder einen Schlag des Gegenspielers, noch eine von diesem ausgeführte Grätsche (vgl. Urteile des Bundesgerichts U 505/05 vom 19. September 2006 E. 3.1 und U 165/03 vom 30. Dezember 2003 E. 2.2.2 mit Hinweis). Anhaltspunkte für einen Zusammenstoss oder einen Sturz finden sich darüber hinaus ebenso wenig wie für ein Ausgleiten, ein Stolpern oder ein reflexartiges Abfangen eines Sturzes. Hinweise für eine unkoordinierte Bewegung in dem Sinne, dass der Bewegungsablauf durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges gestört worden wäre, liegen folglich nicht vor. Da es somit am Merkmal eines ungewöhnlichen äusseren Faktors mangelt, gelangte die Beschwerdegegnerin berechtigterweise zum Schluss, dass kein Unfall im Rechtssinne vorliegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts U 611/06 vom 12. März 2007 E. 4.2 mit Hinweisen und 8C_186/2011 vom 26. Juli 2011 E. 6.2 f.).

    Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es sich beim Fussballspiel gemäss Rechtsprechung um ein Geschehen mit gesteigertem Gefährdungspotential handelt (Urteil des Bundesgerichts 8C_483/2017 vom 3. November 2017 E. 6.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt für die vom Versicherten erst im Beschwerdeverfahren geschilderte Besonderheit, dass der Hallenboden am 7. Juni 2017 rutschig gewesen sei (Urk. 1 S. 2). So ist in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» abzustellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Vorliegend gibt es keinen Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen, da dem Versicherten im Verwaltungsverfahren mehrfach die Möglichkeit eröffnet worden war, detailliert von Besonderheiten des Ereignishergangs zu berichten (Urk. 7/A2 f.). Er wies dabei jedoch nicht auf einen rutschigen Hallenboden hin, sondern wiederholte im Wesentlichen die Schilderung in der Unfallmeldung (vgl. Urk. 7/A2, 7/A5). Diese Angaben sind für die Beurteilung massgebend.


4.

4.1    Zu klären bleibt damit, ob der Beschwerdeführer eine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG erlitten hat.

4.2    Dem Bericht der Z.___ vom 16. Juni 2017 ist folgende Diagnose zu entnehmen:

- Kniedistorsion rechts im Zweikampf beim Hallenfussball am 7. Juni 2017 mit/bei

- Verdacht auf mediale Meniskusläsion und femoropatellare Chondropathie,

- Muskelverkürzung ischiocrural und Wade beidseits.

    Gemäss Schilderung des Versicherten habe das rechte Knie nach dem Ereignis vom 7. Juni 2017 mit intermittierendem Zwicken geschmerzt. Subjektiv sei auch eine Schwellung aufgetreten. Gehen sei nur hinkend und mit einer Art Instabilitätsgefühl möglich gewesen. Schmerzprovozierend seien länger anhaltende Positionen wie Sitzen und Laufen. Knieblockaden seien nicht vorhanden. Im Rahmen der Befunderhebung habe sich unter anderem beim Gehen ein minimes Ausweichhinken feststellen lassen. Im Stand sei rechts eine Schonhaltung eingenommen worden. Inspektorisch hätten eine suprapatellare Schwellung und ein Erguss vorgelegen. Der Meniskustest sei medial positiv und lateral negativ ausgefallen. Die Seitenbänder seien stabil gewesen. Die Prüfung der Kniegelenksbeweglichkeit habe ein Streckdefizit von fünf bis zehn Grad ergeben. Zudem habe der Muskellängentest beidseits deutliche Verkürzungen der ischiocruralen Muskulatur und an der Wade gezeigt. Zu empfehlen sei vor diesem Hintergrund ein kontrollierter Belastungsaufbau im schmerzfreien Rahmen mit lokaler Weichteilbehandlung sowie ein Stabilisationstraining mit Erlernen von Heimübungen. Sollten die Beschwerden persistieren, sei gegebenenfalls eine Evaluation mittels Magnetresonanztomographie (MRI) durchzuführen (zum Ganzen Urk. 7/M1).

4.3    Die Beschwerdegegnerin hat einerseits zutreffend ausgeführt (vgl. Urk. 2 S. 5), dass eine Kniedistorsion gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht unter die Kategorie «Verrenkungen von Gelenken» im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. b UVG zu subsumieren ist. Von diesem Begriff werden einzig eigentliche Gelenksverrenkungen (Luxationen) umfasst, nicht jedoch unvollständige Verrenkungen (Subluxationen) oder Torsionen und Distorsionen (Urteil des Bundesgerichts 8C_1000/2008 vom 27. Februar 2009 E. 2.3). Andererseits ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten (vgl. Urk. 6 S. 2), dass eine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, da die blosse Verdachtsdiagnose einer Meniskusläsion in diesem Zusammenhang nicht ausreicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts U 322/02 vom 7. Oktober 2003 E. 5.4 und 8C_454/2013 vom 24. September 2013 E. 6.3).

    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zu Recht verneint.

    

5.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Ereignis vom 7. Juni 2017 weder als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist, noch dass die Voraussetzungen einer Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erfüllt sind. Die Beschwerdegegnerin hat folglich den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. November 2017 (Urk. 2) zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- AXA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigWürsch