Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2017.00278
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 28. November 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle
Obergass Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur
gegen
Helsana Unfall AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Recht & Compliance
Postfach, 8081 Zürich Helsana
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1955, war seit 1994 bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend Helsana) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 3. August 2016 nach einer Kollision mit dem Rennvelo stürzte und sich am rechten Oberschenkel und Knie verletzte (Urk. 11/1). Die Erstbehandlung erfolgte gleichentags in der Z.___, wobei ein Hämatom am Oberschenkel lateral rechts diagnostiziert wurde (Urk. 11/M1 S. 1). Die Helsana erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
Mit Verfügung vom 22. August 2017 stellte die Helsana die bis dahin erbrachten Leistungen per 27. Juli 2017 ein, dies mit der Begründung, dass keine Beschwerden oder Befunde mehr zu erkennen seien, welche im Zusammenhang mit dem Unfallereignis stünden (Urk. 11/12). Die vom Versicherten am 11. September 2017 erhobene Einsprache (Urk. 11/14) wies die Helsana am 20. Oktober 2017 ab (Urk. 11/15 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 1. Dezember 2017 Beschwerde (Urk. 1), ergänzt am 4. Dezember 2017 (Urk. 4), gegen den Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2017 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und ihm seien die versicherten Leistungen weiterhin zu erbringen, eventuell sei die Unfallversicherung anzuweisen, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen beziehungsweise zu veranlassen (Urk. 4 S. 2). Die Helsana beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2017 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 8. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 3. August 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass vorliegend trotz der neurologischen und orthopädischen Konsilien keine unfallbedingten, pathologischen Befunde mehr hätten festgestellt werden können. Feststellbar seien allein ein Hämatom am rechten Oberschenkel, das zwischenzeitlich längst verheilt sei, sowie eine Gonarthrose rechts, die unstreitig keine unfallbedingte Ursache habe. Dementsprechend stehe die Beurteilung des beratenden Arztes vom 18. August 2017 mit den übrigen medizinischen Unterlagen im Einklang, erscheine plausibel und schlüssig. Zusammenfassend sei daher überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass die Kausalität des Unfalles für die bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung spätestens am 27. Juli 2017 bei Erreichen des Status quo sine dahingefallen sei (S. 7).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise auf den Standpunkt (Urk. 1, Urk. 4), dass er nach wie vor an einer Einschränkung am Oberschenkel leide und sich in diesem Zusammenhang in der A.___ in Behandlung befinde. Aus Sicht des dort behandelnden Arztes handle es sich mit grosser Wahrscheinlichkeit um ein neurologisches Problem. Die Beschwerden sollten aus seiner Sicht mit einer entsprechenden Behandlung vermindert werden können. Die Einstellung der Versicherungsleistungen durch die Beschwerdegegnerin sei somit frühzeitig und zu Unrecht erfolgt (Urk. 4 S. 3).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob eine über den Zeitpunkt der erfolgten Leistungseinstellung per 27. Juli 2017 hinausgehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht, mithin ob ein Kausalzusammenhang zwischen den zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 3. August 2016 besteht.
3.
3.1 Am 3. August 2016 stürzte der Beschwerdeführer mit dem Rennvelo, nachdem er mit einem Auto kollidierte (vgl. Urk. 11/1, Urk. 11/8). Die Erstbehandlung erfolgte gleichentags durch Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Z.___, welcher ein Hämatom am Oberschenkel lateral rechts diagnostizierte und eine Analgesie-Therapie verschrieb (Urk. 11/M1 S. 1).
3.2 Die am 10. August 2016 im Röntgeninstitut durchgeführte Magnetresonanztomographie des Neurokraniums (MRT; Urk. 11/M2) ergab eine altersentsprechend regelrechte Darstellung des Zerebrums ohne posttraumatische Veränderungen.
3.3 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 19. September 2016 (Urk. 11/M3) und führte aus, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Sturzes neben einer leichten Commotio ein ausgedehntes Hämatom des rechten Oberschenkels lateral zugezogen habe. Das Hämatom habe sich nur allmählich zurückgebildet. Längere Zeit habe der Beschwerdeführer auch Schmerzmittel einnehmen müssen. Jetzt nach Absetzen der Schmerzmittel sei ein unangenehmes Kribbeln im Bereich des lateralen rechten Fusses aufgetreten. Bei unauffällig beweglicher Lendenwirbelsäule (LWS) und fehlendem Pressschmerz stelle sich die Frage nach einer möglichen peripheren Nervenläsion beim ausgedehnten Hämatom.
3.4 Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, berichtete am 22. September 2016 (Urk. 11/M5) und nannte folgende Diagnose (S. 1):
- Verdacht auf Reizsymptomatik des Nervus tibialis rechts
- aufgetreten nach traumatischem Oberschenkelhämatom
- Verkehrsunfall als Velofahrer am 3. August 2016 mit Oberschenkelkontusion und Commotio
Er führte aus, dass der Normalgang und erschwerte Gangproben problemlos durchführbar seien. Der Beschwerdeführer gebe eine Hypästhesie der Fusssohle rechts an, wobei die Fersen weniger betroffen beziehungsweise ausgespart seien. Es bestünden keine Sensibilitätsstörungen am Fussrist und am Unterschenkel rechts. Am ehesten bestehe eine Reizsymptomatik des Nervus tibialis rechts durch Druckschädigung oder direkte Einwirkung von Blut auf den Nerv im Bereich des distalen Oberschenkels. Die Schädigungslokalisation lasse sich derzeit nicht genau bestimmen. Motorisch bestünden weder klinisch noch neurographisch Auffälligkeiten. Bei fehlender Besserung in den nächsten ein bis zwei Monaten könne eine Infiltration der betreffenden sensiblen Äste durchgeführt werden.
3.5 Dr. D.___ berichtete am 15. Dezember 2016 (Urk. 11/M6) über die Verlaufsuntersuchung des Beschwerdeführers und führte aus, dass es gegenüber der Voruntersuchung vom September 2016 keine neuen Aspekte gebe. Es bestünden weiterhin Missempfindungen der rechten Fusssohle, wobei es kein Schmerz sei, sondern eher ein Surren und ein Gefühl, wie wenn die Fusssohle eingeschlafen sei.
3.6 Dr. med. G. D.___, Facharzt für Orthopädie, Leitender Oberarzt, A.___, berichtete am 27. Juli 2017 (Urk. 11/M8) und nannte folgende Diagnose (S. 1):
- posttraumatische Gonarthrose rechts und Verdacht auf Reizung des Tractus iliotibialis sowie möglicher neurologischer Symptomatik Unterschenkel rechts
Er führte aus, der Beschwerdeführer beschreibe als Hauptproblem die Aussenseite sowie die weiterhin bestehenden Kribbelparästhesien im Unterschenkel. Diese Probleme seien erst im Zusammenhang mit dem Unfall vom 3. August 2016 aufgetreten. Die neurologischen Abklärungen hätten stattgefunden, der Nerv sei durchgängig und eine gewisse Besserung habe sich nun durch konservative Therapien eingestellt. Auf der medialen Seite beschreibe der Beschwerdeführer kaum noch Probleme, Probleme bestünden eher nach dem Rennvelofahren vor allem auf der lateralen Seite (S. 1). Die Arthrose sei natürlich fortgeschritten (S. 2).
3.7 Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, nahm am 18. August 2017 Stellung (Urk. 11/M9) und führte aus, es sei lediglich möglich, dass die erhobenen Diagnosen heute noch zumindest teilweise in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum erwähnten Ereignis stünden (S. 1 f.). Gemäss Bericht vom 27. Juli 2017 seien keine Beschwerden oder Befunde im Zusammenhang mit dem Unfallereignis mehr zu erkennen. Es finde sich insbesondere eine Gonarthrose sowie Kribbelparästhesien unklarer Ätiologie. Ein Hämatom werde nicht mehr erwähnt. Die Gonarthrose rechts sei unfallfremd und auch nicht durch das Unfallereignis beeinflusst worden. Der Status quo sine sei per 27. Juli 2017 erreicht worden.
4.
4.1 Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Ereignisses vom 3. August 2016, als er nach einer Kollision mit dem Rennvelo stürzte, eine Verletzung des rechten Oberschenkels erlitt (vgl. vorstehend E. 3.1). Die bildgebenden Befunde vom 10. August 2016 zeigten keine posttraumatischen Veränderungen im Schädel (vgl. vorstehend E. 3.2). Die gesetzlichen Leitungen wurden von der Beschwerdegegnerin bis zum 27. Juli 2017 erbracht (vgl. Urk. 11/12). Eine eigentliche Abschlussuntersuchung fand nicht statt.
4.2 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die ärztliche Beurteilung durch den beratenden Arzt der Beschwerdegegnerin (vgl. vorstehend E. 3.7) für die Beantwortung der gestellten Frage umfassend ist. Die Beurteilung berücksichtigen die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. So machte der beratende Arzt Dr. E.___ darauf aufmerksam, dass gestützt auf den Bericht von Dr. D.___, A.___, aktuell keine Beschwerden oder Befunde im Zusammenhang mit dem Unfallereignis mehr zu erkennen seien. Er legte sodann plausibel dar, dass die Gonarthrose rechts als unfallfremder Faktor zu werten und durch das Unfallereignis nicht beeinflusst worden sei. Dr. E.___ zeigte in nachvollziehbarer Weise auf, dass der Status quo sine per 27. Juli 2017 erreicht worden sei. Einleuchtend ist in diesem Zusammenhang die Argumentation, dass ein Hämatom, welches unbestrittenermassen unfallkausal gewesen sei, im Zeitpunkt der Beurteilung nicht mehr erwähnt worden sei. Die Beurteilung des Versicherungsmediziners leuchtet somit in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen werden ausführlich begründet. Die ärztliche Beurteilung durch den Versicherungsmediziner entspricht damit den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen (vgl.
E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
4.3 Die Beurteilung des Versicherungsmediziners wird zudem durch die übrigen ärztlichen Stellungnahmen und die Bildgebung gestützt; so findet sich in den Akten kein Arztbericht, der die vom Beschwerdeführer geklagten Kribbelparästhesien am rechten Fuss als unfallkausal beurteilen würde. Auch der behandelnde Orthopäde Dr. D.___, A.___, machte keine Angaben zur Ätiologie der Kribbelparästhesien (vgl. vorstehend E. 3.6). Er legte in seinem Bericht vielmehr lediglich die Sicht des Beschwerdeführers dar und hielt zudem ausdrücklich fest, dass sich die Schädigungslokalisation derzeit nicht genau bestimmen lasse. Weiter bleibt anzumerken, dassdie Argumentation des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1) nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist und zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die überzeugende, nachvollziehbare und ausführlich begründete Einschätzung des Versicherungsmediziners abzustellen und demnach spätestens im Zeitpunkt der Verlaufskontrolle vom 27. Juli 2017 vom status quo sine auszugehen ist. Die vorliegenden medizinischen Akten erweisen sich als ausreichend, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann.
Die vom Beschwerdeführer geklagten Kribbelparästhesien am rechten Fuss sind mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt des Fallabschlusses durch die Beschwerdegegnerin per 27. Juli 2017 als nicht natürlich-kausal zum Unfallgeschehen vom 3. August 2016 zu werten. Die Verneinung des Anspruchs auf die Vergütung weiterer Leistungen erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle
- Helsana Unfall AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach