Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2017.00279


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-G.___
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 19. März 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG

Rechtsdienst, MLaw Y.___

Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1985, war seit April 2012 bei der Z.___ AG als Betriebsmitarbeiter angestellt und damit bei der Suva versichert, als er am 11. Februar 2016 von einem Stück Armierungsweisen, das von einer Maschine in die Luft geschleudert wurde, an der linken Schulter getroffen wurde (Urk. 8/1).

    Nach getätigten Abklärungen stellte die Suva die bis dahin erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 23. Juni 2016 (Urk. 8/22 = Urk. 3/3) per 23. Mai 2016 ein. Die vom zuständigen Krankenversicherer erhobene Einsprache (Urk. 8/23) wurde am 5. Juli 2016 wieder zurückgezogen (Urk. 8/26). Die vom Versicherten am 19. Juli 2016 erhobene und am 22. August 2016 ergänzte Einsprache (Urk. 8/27/1-3; Urk. 8/33/1-3 = Urk. 3/5) wies die Suva mit Entscheid vom 31. Oktober 2017 (Urk. 8/76 = Urk. 2/1-8) ab.


2.    Der Versicherte erhob am 4. Dezember 2017 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2017 (Urk. 2/1-8) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Suva zu verpflichten, ihm im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 11. Februar 2016 auch nach dem 23. Mai 2016 sämtliche gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vorgesehenen Leistungen zu erbringen. Eventuell sei die Suva zu verpflichten, weitere (medizinische) Abklärungen/Untersuchungen vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2018 (Urk. 7) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1. März 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 11. Februar 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

    Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

1.5    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.

2.1    Mit angefochtenem Einspracheentscheid (Urk. 2/1-8) führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung des Beschwerdeführers im Juni 2016 sowie auf die chirurgische Beurteilung im Oktober 2017 davon auszugehen sei, dass spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 23. Mai 2016, also 14 ½ Wochen nach dem Unfallereignis vom 11. Februar 2016, der Status quo sine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht gewesen sei respektive keine Unfallfolgen mehr vorgelegen hätten, so dass kein Anspruch auf weitere Leistungen bestehe (S. 3 ff. Ziff. 3).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, dass der Status quo sine gestützt auf die Beurteilung seines behandelnden Arztes nach wie vor nicht erreicht worden sei und die im Zusammenhang mit den gestellten Diagnosen vorliegenden Beschwerden nachweislich auf das Ereignis vom 11. Februar 2016 zurückzuführen seien (S. 3 f. Rz 4 ff.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 23. Mai 2016 hinaus Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat, was insbesondere vom Vorliegen des Kausalzusammenhangs betreffend die noch bestehenden Beschwerden abhängt.


3.

3.1    Die Unfallmeldung vom 22. Februar 2016 (Urk. 8/1) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 11. Februar 2016 beim Arbeiten an der Biegemaschine von einem Stück Armierungseisen, das von einer Maschine in die Luft geschleudert worden sei, an der linken Schulter getroffen worden sei.

3.2    Am 6. April 2016 berichtete Dr. med. A.___, Facharzt für Radiologie, über die gleichentags durchgeführte Sonographie des linken Schultergelenkes (Urk. 8/3), wobei sich ein kleiner Gelenkerguss, ein schmaler Erguss in der Bursa subdeltoidea sowie Störungen der Echogenität der Supraspinatussehne dorsal gegen die Infraspinatussehne mit lokaler Kaliberschwankung gezeigt hätten.


3.3    Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, nannte in seinem Bericht vom 15. April 2016 (Urk. 8/55/2-3 = Urk. 3/8/2) als Diagnosen eine sterno-claviculare Instabilität links und eine Rotatorenmanschetten (RM)-Läsion links (Supraspinatus) bei Schulterkontusion links am 11. Februar 2016. Der Beschwerdeführer sei am 11. Februar 2016 an einer Biegepresse beschäftigt gewesen, als sich ein etwa 3 kg schweres Metallstück unvorhergesehen gelöst habe und weit in die Luft geflogen und auf seine linke Schulter zurückgefallen sei. Er habe sich die Schulter etwas geschüttelt und danach weitergearbeitet (S. 1).

    Die erste Untersuchung am 29. März 2016 habe das Bild einer Prellung des Schultereckgelenks (AC-Gelenk) links sowie einen lokalen Schmerz gezeigt, den er als mögliche Bursitis subacromialis nach Schulterkontusion gewertet habe. Bei der erneuten Kontrolle am 12. April 2016 habe sich nun ein bisher nicht beachtetes Phänomen gezeigt, nämlich die Subluxation der linken Clavicula im sternoclavicularen Gelenk. Diese Subluxation könne der Beschwerdeführer auslösen durch bei der Arbeit übliche Rotationsbewegungen im linken Schultergelenk im Bereich von 60-90° aussenrotiertem Oberarm, gefolgt von einer Innenrotation-Adduktionsbewegung (S. 1 unten).

    Aus seiner Sicht liege eine 50%ige Teilarbeitsfähigkeit vor, obwohl der Beschwerdeführer seit dem Ereignis vom 11. Februar 2016 100 % Präsenz am Arbeitsplatz geleistet habe (S. 2).

3.4    Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete in seinem Arztzeugnis vom 27. April 2016 (Urk. 8/10) über die am 18. Februar 2016 erfolgte Erstbehandlung des Beschwerdeführers, bei welchem am 11. Februar 2016 ein 1 kg schweres Metall aus 15 Meter Höhe auf die linke Schulter gefallen sei. Es lägen kein Hämatom oder eine Schwellung vor, jedoch ein painful arc.

3.5    Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, berichtete am 12. Mai 2016 (Urk. 8/13 = Urk. 3/8/4) über die gleichentags erfolgte Untersuchung und nannte folgende Diagnose (S. 1):

- Status nach Schulterkontusion/-distorsion links 11. Februar 2016

- MR-tomographisch kleine, oberflächliche Läsion artikularseitige Sehne Musculus supraspinatus links

- Verdacht auf Einengung Subakromialraum mit möglichem subakromialen Impingement

- minimale Bursitis subacromialis

- kontusionierte Sternoklavikulargelenke (SC-Gelenke) beidseits mit Zerrung von Kapselanteilen ohne sichtbare Dislokation oder Instabilität

    Der Beschwerdeführer berichte, dass sich am 11. Februar 2016 an einer Biegepresse ein schweres Metallstück gelöst habe, weit in die Luft geschleudert wurden und anschliessend auf seine linke Schulter gefallen sei. Er habe anschliessend etwas Schmerzen verspürt, die in der Folge eher zugenommen hätten. Die Beschwerden seien nicht besser geworden, Hauptprobleme seien die linke Schulter und das linke SC-Gelenk (S. 1).

3.6    Am 23. Mai 2016 berichtete Dr. med. E.___, Facharzt für Radiologie, über die gleichentags durchgeführte MRI-Untersuchung der linken Schulter (Urk. 8/15 = Urk. 3/8/5), wonach die Supraspinatus artikulärseitig kleinere oberflächliche Läsionen aufweise. Aspektmässig sei der Subakromialraum anlagebedingt verschmälert mit Hinweisen auf ein mögliches, chronisches subakromiales Impingement. Derzeit lägen eine minime Bursitis subacromialis sowie kontusionierte SC-Gelenke beidseits mit Zerrung der Kapselanteilen vor. Das SC-Gelenk weise beidseits intraartikuläre Flüssigkeit mit Umspülung des jeweiligen Diskus auf. Eine Dislokation liege nicht vor.

3.7    Dr. B.___ berichtete am 7. Juni 2016 (Urk. 8/33/6 = Urk. 8/35 = Urk. 8/56/2 = Urk. 3/7 = Urk. 3/8/3) über die am 1. Juni 2016 erfolgte Verlaufsuntersuchung, wonach er den Eindruck habe, dass die Luxierbarkeit im linken SC-Gelenk abgenommen habe. Aus seiner Sicht beweise die MR-Tomographie als statische Untersuchung vom 23. Mai 2016 (vgl. vorstehend E. 3.6) lediglich, dass im Bereich des SC-Gelenkes links in Ruhigstellung kein Kontinuitätsunterbruch und keine Fehlstellung vorlägen, was jedoch bei 90° eleviertem und aussenrotiertem Unterarm auch heute noch eintrete. Es sei anerkennend zu vermerken, dass der Beschwerdeführer bisher der Arbeit zu 100 % nachgegangen sei.

3.8    In seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2016 (Urk. 8/16) legte Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, dar, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Unfallereignis vom 11. Februar 2016 zurückzuführen seien. Der Status quo sine sei per 23. März 2016 erreicht, das MRI (vgl. vorstehend E. 3.6) zeige keine traumatisch bedingten Schäden.

3.9    Kreisarzt Dr. F.___ führte in seiner ärztlichen Beurteilung vom 22. Juni 2016 (Urk. 8/21 = Urk. 3/4) aus, dass nach Angaben des Beschwerdeführers ihm ein Eisenstück auf die linke Schulter gefallen sei. Gemäss Arztbericht von Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.4) sei dieses Eisenstück mit einem Gewicht von 1 kg aus 15 Metern Höhe auf die linke Schulter gefallen. Dies sei nicht nachvollziehbar, denn dann müssten deutliche Weichteilverletzungen vorliegen. Der Unfallhergang selbst sei nicht geeignet gewesen, eine RM-Ruptur hervorzurufen. Im MRI würden zwei identisch kontusionierte SC-Gelenke beidseits mit Zerrung beschrieben. Es könne sich hier aufgrund des beschriebenen Unfalls nur um anlagebedingte oder chronische Veränderungen handeln, da das Eisenstück ja nur auf die linke Schulter gestürzt sei (S. 2). Zusammenfassend handle es sich hier eher um ein Bagatelltrauma, weder in der Sonographie noch im MRI noch bei der klinischen Untersuchung hätten adäquate Verletzungen für den geschilderten Unfall gesehen werden können. Es handle sich somit um eine Prellung und der Status quo sine sei spätestens am 23. März 2016 (MRI) wieder erreicht gewesen. Die darüber hinaus anhaltenden Beschwerden seien nicht mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Folge des Unfalls zu bewerten (S. 2 f.).

3.10    Dr. med. G.___, Fachärztin für Radiologie, berichtete am 7. Juli 2016 (Urk. 8/25 = Urk. 8/33/7 = Urk. 3/8/9) über die am 4. Juli 2016 durchgeführte Computertomographie (CT) des Thorax, wobei sich eindeutig eine anteriore Luxation des linken SC-Gelenkes bei Armelevation gezeigte habe. Ansonsten liege ein normaler Befund des Sternums vor, unauffälliges Lungenparenchym und normales Mediastinum.

3.11    Dr. B.___ nannte in seinem Bericht vom 8. August 2016 (Urk. 8/33/4-5 = Urk. 8/34 = Urk. 3/6 = Urk. 3/8/11/1-2) eine posttraumatische partielle Instabilität des linken SC-Gelenkes (Ereignis 11. Februar 2016) sowie eine RM-Läsion links (Supraspinatus) bei Zustand nach Schulterkontusion links am 11. Februar 2016 als Diagnosen (S. 2 Ziff. 2). Er führte aus, dass er keine Kenntnis von der eigentlichen kreisärztlichen Beurteilung (vgl. vorstehend E. 3.9) habe, die Grundlage der Verfügung vom 23. Juni 2016 (vgl. Urk. 8/22 = Urk. 3/3) gewesen sei. Die in dieser Verfügung gezogene Schlussfolgerung, die Beschwerden seien nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur, könne er nicht nachvollziehen. Bei der Verfassung der Verfügung bzw. der vorangegangenen kreisärztlichen Untersuchung habe eine relevante bildgebende Untersuchung, nämlich diejenige vom 7. Juli 2016, noch nicht vorgelegen. Die diagnostischen Schwierigkeiten hätten sich aus der Schwierigkeit bzw. dem bildgebend anspruchsvollen objektivierten Nachweis der klinisch eindeutigen Instabilität des SC-Gelenkes links ergeben. Aus langer beruflicher Erfahrung habe er in Erwartung einer Verfügung der Beschwerdegegnerin längere Zeit und verschiedentlich evaluiert, eine bildgebende Untersuchung mit Beweischarakter durchzuführen. Er habe dabei mit dem leitenden Arzt der muskuloskelettalen Radiologie des Kantonsspitals H.___ letztendlich Kontakt gehabt, der für diesen Anspruch keine schlüssige bzw. beweisende Bildgebung habe anbieten können. In der medizinischen Datenbank pub med gebe es keine überzeugenden Hinweise für eine beweisende Dokumentation in diesen eher seltenen Verletzungsmustern. Er habe auch mit einem medizinischen Experten des Hauptsitzes der Beschwerdegegnerin in Luzern Kontakt aufgenommen, der ihm substantiell in dieser Frage keinen hinreichenden Vorschlag habe machen können (S. 1 f. Ziff. 3). Es bestünden keine Hinweise auf eine dem Ereignis vom 11. Februar 2016 vorbestehende Verletzung (S. 2 Ziff. 4). Aus medizinischer Sicht sei der Status quo sine am 23. Mai 2016 nicht erreicht worden (S. 2 Ziff. 5).

3.12    Ein Arzt der Universitätsklinik I.___, Orthopädie, berichtete am 19. September 2016 (Urk. 8/39 = Urk. 8/64/2-3) über die gleichentags erfolgte Schulter-Sprechstunde und nannte ein instabiles SC-Gelenk links bei Status nach Schulterkontusion/Distorsion am 11. Februar 2016 als Diagnose (S. 1).

3.13    Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 21. Oktober 2016 (Urk. 8/52/2-3 = Urk. 3/8/10) aus, dass er im aktuellen Beschwerdebild eher davon ausgehe, dass die Beschwerden aus dem SC-Gelenk und eher weniger aus dem linken Schultergelenk herrührten. Die über dem mittleren Sternum geäusserten Beschwerden entsprächen seines Erachtens einer Schmerzausstrahlung. Er gehe von einer Operationsindikation zur Stabilisierung des linken SC-Gelenkes aus (S. 1).

3.14    In seinem Bericht vom 14. Juli 2017 (Urk. 8/72) führte Dr. B.___ aus, dass sich der Beschwerdeführer nach der nicht weiterführenden Beurteilung in der Universitätsklinik I.___ zahlreichen Infiltrationen des linkes SC-Gelenkes unterzogen habe (vgl. Urk. 8/45; Urk. 8/58; Urk. 8/68-69) und jeweils eine etwa eine Woche dauernde Beschwerdebefreiung erlebt habe. Diese lokalen Behandlungen könnten nicht ad libitum fortgesetzt werden. Die subacromialen Beschwerden links seien in den vergangenen Monaten nicht mehr geklagt worden.

3.15    Med. pract. J.___, Facharzt für Chirurgie, Suva-Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin, erstattete am 27. Oktober 2017 eine chirurgische Beurteilung (Urk. 8/75 = Urk. 2/9-22) gestützt auf die ihm vorliegenden Akten (S. 2 ff.) und die aus 14 Elementen bestehende Bilddokumentation (S. 6).

    Er hielt fest, dass die Schilderung der Grösse des Metallstücks, das auf die Schulter des Beschwerdeführers geprallt sein soll, immer grösser und schwerer werde, je grösser der zeitliche Abstand zum Ereignis werde (vgl. vorstehend E. 3.3-3.5; vgl. auch Urk. 8/12). Jedoch sei allen Hergangsschilderungen gleich, dass ein metallischer Gegenstand dem Beschwerdeführer auf die linke Schulter gefallen sei, und mit der Präzisierung durch den Beschwerdeführer vom 19. Mai 2016 (vgl. Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer vom 19. Mai 2016, Urk. 8/12) davon auszugehen sei, dass das Metallstück die Schulter von hinten getroffen habe. Ein Anprall auf die linke Schulter von oben sei möglich. Die Analyse der Angaben zum Ereignis lasse eine nicht unbeträchtliche Kraft, die die linke Schulter von hinten oder oben oder von hinten/oben treffe, vermuten. Zu erwarten wäre eine erhebliche Prellung (Kontusion) der linken Schulter. Ausdruck einer solchen erheblichen Prellung wären Prellmarken und Blutergüsse, Schwellungen und auch Hautschäden, vor allem über den direkt unter der Haut liegenden knöchernen Strukturen wie dem Oberrand der Scapula (Schulterblatt), dem Acromion (Schulterecke) oder der Clavikula (Schlüsselbein). Auch wäre ein erheblicher Schmerz zu erwarten. Im vorliegenden Fall stelle sich die Situation jedoch anders dar. Der Beschwerdeführer gebe an, er habe sich etwas geschüttelt (vgl. vorstehend E. 3.3) und danach weitergearbeitet, und der behandelnde Hausarzt nenne als Befund seiner Untersuchung vom 18. Februar 2016 ausdrücklich, dass er kein Hämatom und keine Schwellung gefunden habe (vgl. vorstehend E. 3.4). Dieses wäre jedoch in Anbetracht der zuvor gemachten Angaben zu erwarten. An der Grösse der im Rahmen des Ereignisses vom 11. Februar 2016 auf die linke Schulter durch ein herabfallendes Metallstück einwirkenden Kraft ergäben sich damit Zweifel. Die Einwirkung einer grossen schädigenden Kraft auf die linke Schulter des Beschwerdeführers im Rahmen des Ereignisses sei deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich (S. 7 f.).

    Als einziger pathologischer Untersuchungsbefund werde mit dem Arztzeugnis zur Erstbehandlung am 18. Februar 2016 ein «painful arc» (schmerzhafter Bogen) genannt (vgl. vorstehend E. 3.4). Ein solcher werde bei Impingementsyndromen beobachtet und bedeute, dass die Seithebung (Abduktion) des betroffenen Armes zwischen 60° und 120° von den Betroffenen als schmerzhaft angegeben werde. Durch eine Prellung der Schulter von oben oder hinten werde der subacromiale Raum nicht beeinträchtigt, wenn dabei kein erheblicher Körperschaden im Sinne von Frakturen oder schweren Quetschungen entstanden sei. Durch das Acromion und die kräftige Muskulatur des Musculus deltoideus sei der subacromiale Raum gut gegen von oben einwirkende Kräfte geschützt. Es sei daher nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers eine Woche nach dem Ereignis im Sinne eines «painful arc» Folge des Ereignisses vom 11. Februar 2016 seien (S. 8).

    Dr. B.___, der den Beschwerdeführer erstmals am 29. März 2016 untersucht habe, mache mit seinem Bericht vom 15. April 2016 geltend, es habe sich ihm das Bild einer AC-Gelenksprellung links und eines lokalen Schmerzes, den er als mögliche Bursitis subacromialis nach Schulterprellung gewertet habe, geboten (vgl. vorstehend E. 3.3). Eine Prellung von oben könne eine Prellung des AC-Gelenkes bewirken. Im vorliegenden Fall fehlten jedoch kurze Zeit nach dem Ereignis die klinischen Zeichen einer Prellung des AC-Gelenks. Wie bereits ausgeführt, seien die knöchernen Strukturen, die das AC-Gelenk bildeten (die laterale Clavicula und das Acromion), nach oben nur mit Haut und wenig subcutanem Fett bedeckt. Eine Prellung von oben, die geeignet wäre, das AC-Gelenk zu schädigen, würde Schäden an der Haut und einen Bluterguss verursachen. Auch sei es nicht wahrscheinlich, dass eine Prellung über sechs Wochen später noch relevante Schmerzen bewirke (es gebe ein deutliches Decrescendo der Schmerzen nach einem Trauma, der Beschwerdeführer gebe aber zunehmende Beschwerden an). Es sei deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerden im Bereich des AC-Gelenks Folge des Ereignisses vom 11. Februar 2016 seien. Die Bursa subacromialis liege unter dem Acromion. Sie sei damit einer von oben oder hinten auf die Schulter einwirkenden schädigenden Kraft nicht zugänglich, wenn das Acromion intakt bleibe. Eine Entzündung der Bursa subacromialis (als Bursitis subacromialis bezeichnet) sei ein typisches Begleitsymptom eines subacromialen Impingements. Es sei somit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die «mögliche Bursitis» subacromial Folge des Ereignisses vom 11. Februar 2016 sei (S. 8 f.).

    Mit dem Befund der Sonographie vom 6. April 2016 und damit fast acht Wochen nach dem Ereignis beschreibe Dr. A.___ einen kleinen Gelenkerguss zusammen mit einem «schmalen» Erguss in der Bursa subdeltoidea, weiterhin Störungen der Echogenität der Supraspinatussehne und Kaliberschwankungen dieser Sehne (vgl. vorstehend E. 3.2). Er beschreibe damit den typischen Untersuchungsbefund eines Reizzustandes und nicht einen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausalen Befund (S. 9 oben).

    Am 12. April 2016, fast neun Wochen nach dem Ereignis vom 11. Februar 2016, werde von Dr. B.___ erstmals eine Subluxation oder Luxation im linken SC-Gelenk beschrieben (vgl. vorstehend E. 3.3). Dies obwohl der provozierende Bewegungsablauf im Berufsalltag des Beschwerdeführers, der seine Arbeit nicht unterbrochen habe, regelmässig vorkomme. Ungewöhnlich für eine noch nicht lange zurückliegende Luxation des SC-Gelenks wäre auch die willentlich zu Demonstrationszwecken durch den Beschwerdeführer herbeigeführte Luxation, die Dr. B.___ beschreibe. Eine traumatische Luxation des SC-Gelenkes gehe mit massiven Schmerzen, einer Schwellung des Gelenks und seiner Umgebung und einer Deformität (bei anteriorer Luxation einer Vorwölbung, bei posteriorer Luxation einer sicht- und tastbaren Lücke) einher. Da über das sternoclaviculare Gelenk die einzige knöcherne Verbindung des Armes zum Rumpf bestehe, nehme dieses Gelenk an nahezu jeder Armbewegung teil. Es erscheine nicht vorstellbar, dass eine starke Schwellung, eine Deformität und vor allem starke Schmerzen über acht Wochen weder vom Beschwerdeführer noch von den behandelnden Ärzten, darunter einem Facharzt für Chirurgie, bemerkt worden seien. Die Untersuchung des SC-Gelenks gehöre in den Standardablauf der klinischen Untersuchung der Schulter. Nicht nur bei der Arbeit, auch bei Verrichtungen des täglichen Lebens wäre mit einer erheblichen Einschränkung für den Beschwerdeführer zu rechnen gewesen. Es sei deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Ereignis vom 11. Februar 2016 zu einer Luxation des linken SC-Gelenks geführt habe (S. 9 f.).

    Auch habe bereits der Kreisarzt Dr. F.___ darauf hingewiesen, dass die mit dem Bericht des Radiologen Dr. E.___ genannte Veränderung beider SC-Gelenke (vgl. vorstehend E. 3.6) nicht zu einem Trauma der linken Schulter passe (vgl. vorstehend E. 3.9). Der gleichzeitig und ohne wesentliche Seitendifferenzen beschriebene Erguss in den SC-Gelenken mit Hyperintensität in den «anterioren Kapselfasern» ohne Zerstörung des Discus artikularis dieser Gelenke und ohne ligamentäre Zerreissungen spreche nicht dafür, dass diese Veränderungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal auf eine von oben und/oder hinten am 11. Februar 2016 einwirkende Gewalt im Bereich der linken Schulter zurückzuführen seien (S. 10 Mitte).

    Der Argumentation von Dr. B.___ vom 8. August 2016, dass die kreisärztliche Beurteilung vom 22. Juni 2016 ohne Kenntnis der bildgebenden Diagnostik vom 7. Juli 2016 (er meine wahrscheinlich den Bericht vom 7. Juli 2016 über die radiologischen Untersuchungen vom 4. Juli 2016, vgl. vorstehend E. 3.10) erfolgt sei (vgl. vorstehend E. 3.11), könne kein Argument für eine Unfallkausalität der bereits zuvor anhand klinischer Untersuchungen dokumentierten Instabilität des linken SC-Gelenks entnommen werden. Der bildgebende Nachweis einer Luxation im SC-Gelenk begründe nicht überzeugend eine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität, da es viele konkurrierende Faktoren für eine atraumatische Luxation dieses Gelenks gebe. Der Argumentation von Dr. B.___, dass es sich bei der sternoclavikulären Instabilität um eine Folge des Ereignisses vom 11. Februar 2016 handle, könne folglich nicht gefolgt werden (S. 10 unten).

    Dr. B.___ gehe mit einer Stellungnahme vom 8. August 2016 davon aus, dass die RM-Läsion eine Verletzung «bei» Schulterkontusion am 11. Februar 2016 darstelle und postuliere damit eine Unfallkausalität (vgl. vorstehend E. 3.11). Eine Begründung dafür nenne er jedoch nicht. Seine Argumentationen bezögen sich in der Folge ausschliesslich auf das linke SC-Gelenk (S. 11 Mitte). Es werde postuliert, dass auch eine starke gespannte Sehne durch die Einwirkung einer stumpfen Gewalt auf diese Sehne traumatisch durchtrennt werden könnte. Ein solcher Mechanismus werde beim Ereignis vom 11. Februar 2016 nicht beschrieben. Eine starke Spannung der Supraspinatussehne werde nicht genannt. Der Beschwerdeführer habe lediglich eine Maschine bedient. Die Supraspinatussehne sei gegen die Einwirkung einer direkten stumpfen Gewalt gut unter dem Schulterdach durch knöcherne und bindegewebige Strukturen geschützt. Diese seien nachweislich nicht verletzt worden. Es sei somit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die beschriebenen Veränderungen der Supraspinatussehne eine Folge einer direkten stumpfen Gewalteinwirkung auf diese Sehne seien (S. 11 unten). Es werde angenommen, dass eine Sehne auch durch eine plötzliche Überlast bei bereits vorgespannter Sehne zerreissen könne. Aus dem genannten Unfallhergang könne keine plötzliche Überlast der Supraspinatussehne abgeleitet werden. Der Kreisarzt sei zu bestätigen (S. 12 oben).

    Es sei bekannt, dass ein Impingement (im vorliegenden Fall werde von mehreren Untersuchern ein Impingentsyndrom im Sinne eines sogenannten Outlet-Impingements vermutet) über eine rezidivierende Mikrotraumatisierung Schäden an der Supraspinatussehne setzen könne. Aus dem bildgebenden Nachweis einer partiellen Zusammenhangstrennung der Supraspinatussehne - im vorliegenden Fall entsprächen die Veränderungen einer partiellen Ausdünnung der Sehne und mehreren kleinen Unregelmässigkeiten der gelenkseitigen Sehnenoberfläche - könne nicht auf eine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität dieser Veränderungen geschlossen werden. Die mit der MR-Arthrographie vom 23. Mai 2016 dargestellten Veränderungen der Supraspinatussehne (vgl. vorstehend E. 3.6) seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge des Ereignisses vom 11. Februar 2016 (S. 12).

    Der Kreisarzt Dr. F.___ gehe am 22. Juni 2016 davon aus, dass das Ereignis vom 11. Februar 2016 zu einer Prellung geführt habe. Der Status quo sine sei spätestens am 23. Mai 2016 wieder erreicht worden (vgl. vorstehend E. 3.9). Das Erreichen des Status quo sine setze voraus, dass ein bestehender Vorschaden durch ein Ereignis vorübergehend geschädigt werde. Im vorliegenden Fall sei eine Verschlimmerung eines Vorschadens jedoch weder anhand klinischer Untersuchungen dokumentiert noch anhand bildgebender Untersuchungen objektiviert. Beschwerden seitens des SC-Gelenkes links seien erst mehrere Wochen nach dem Ereignis dokumentiert. Eine Verschlimmerung eines Vorzustandes durch das Ereignis sei damit nicht überzeugend zu belegen. Eine Schädigung der Supraspinatussehne durch das Ereignis sei - wie dargelegt- nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Hergang des Ereignisses lasse eine Prellung der linken Schulterregion von oben und/oder hinten annehmen. Wie dargelegt, sei dadurch weder eine Gewalteinwirkung auf die Supraspinatussehne noch auf das SC-Gelenk in überzeugender Weise belegt und damit nicht überwiegend wahrscheinlich. Damit sei eine Verschlimmerung des Vorzustandes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten (S. 12). Es sei von einer leichten Prellung der linken Schulter, die nicht zu den klinischen Zeichen einer Prellung geführt habe, auszugehen. Eine leichte Schulterprellung sei nach allgemeiner traumatologischer Erfahrung spätestens nach vier bis sechs Wochen abgeheilt (S. 12 unten f.).

3.16    Dr. B.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2017 (Urk. 3/8/1) zum Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. Oktober 2017 (vgl. Urk. 2/1-8) fest, dass seine Zuweisung an Dr. D.___ vom 15. April 2016 und zu der von ihm später genannten Sonographie nicht berücksichtigt worden seien. Die kreisärztliche Beurteilung vom 22. Juni 2016 (vgl. vorstehend E. 3.9), auf die sich die Verfügung vom 23. Juni 2016 (vgl. Urk. 8/22 = Urk. 3/3) abstütze, beruhe gemäss Aussagen des Beschwerdeführers nicht auf einer persönlichen Untersuchung durch Dr. F.___, sondern auf einer aktenmässigen Beurteilung (S. 1 Mitte).

    Med. pract. J.___ habe erwähnt, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers eine Woche nach dem Ereignis im Sinne eines «painful arc» Folge des Ereignisses vom 11. Februar 2016 seien (vgl. vorstehend E. 3.15). Hier eröffne sich ein Spalt in der Beurteilung. Auch für ihn habe das sogenannte direkte Schultertrauma links anfänglich und erst später die sternoclaviculare Luxation im Vordergrund gestanden und nicht die lokale Schädigung am Schultergelenk (S. 1 unten). Ferner habe med. pract. J.___ postuliert, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Ereignis vom 11. Februar 2016 zu einer Luxation des linken SC-Gelenkes geführt habe (vgl. vorstehend E. 3.15). Dies müsse ja auch nicht explizit so sein, der Ereignishergang sei aber geeignet gewesen, an dieser Stelle einen Schaden herbeizuführen. Der Beschwerdeführer habe später wiederholt auf die Frage darauf geantwortet, er habe vorgängig nie einen Unfallschaden in der linken Schulterregion erlitten.

    Schliesslich habe med. pract. J.___ erwähnt, dass er, Dr. B.___, keine Begründung dafür nenne, weshalb er davon ausgehe, dass die RM-Läsion der Rotatorenmanschette eine Verletzung «bei» Schulterkontusion am 11. Februar 2016 darstelle und damit eine Unfallkausalität postuliere (vgl. vorstehend E. 3.15). Er habe zu jenem Zeitpunkt und schon viel früher eindeutige Hinweise und dies ultrasonographisch durch einen unabhängigen Untersucher belegt, dass am linken SC-Gelenk eine Subluxation vorliege (S. 2).


4.

4.1    Der Beschwerdeführer erlitt unbestrittenermassen am 11. Februar 2016 einen Unfall am Arbeitsplatz, wobei ihm ein Eisenstück auf die linke Schulter gefallen ist. Hinsichtlich der Grösse des Metallstücks liegen hingegen unterschiedliche Angaben vor (vgl. vorstehend E. 3.3-3.5, E. 3.15; vgl. auch Urk. 8/12). Strittig und zu prüfen ist, ob die noch vorhandenen Beschwerden des Beschwerdeführers auf das Unfallereignis vom 11. Februar 2016 zurückzuführen sind.

4.2    Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die chirurgische Beurteilung durch med. pract. J.___ des Suva-Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin vom Oktober 2017 (vorstehend E. 3.15) für die streitigen Belange umfassend ist und die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers sowie die medizinischen Vorakten berücksichtigt. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (vgl. vorstehend E. 1.4-1.5). So analysierte med. pract. J.___ den Unfallhergang eingehend und legte in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass sich an der Grösse der im Rahmen des Ereignisses vom 11. Februar 2016 auf die linke Schulter durch ein herabfallendes Metallstück einwirkenden Kraft Zweifel ergäben, weshalb die Einwirkung einer grossen schädigenden Kraft auf die linke Schulter des Beschwerdeführers im Rahmen des Ereignisses nicht überwiegend wahrscheinlich sei.

    Zudem evaluierte med. pract. J.___ die mögliche Unfallkausalität der verschiedenen Beeinträchtigungen und Beschwerden des Beschwerdeführers und kam in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zum Schluss, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerden eine Woche nach dem Ereignis im Sinne eines «painful arc» Folge des Ereignisses vom 11. Februar 2016 seien. Auch sei es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerden im Bereich des AC-Gelenks Folge des Ereignisses vom 11. Februar 2016 seien, ebenso wenig sei es überwiegend wahrscheinlich, dass die «mögliche Bursitis» subacromial Folge des Ereignisses vom 11. Februar 2016 sei. Zudem sei es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Ereignis vom 11. Februar 2016 zu einer Luxation des linken SC-Gelenkes geführt habe. Ferner sei es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die beschriebenen Veränderungen der Supraspinatussehne eine Folge einer direkten stumpfen Gewalteinwirkung auf diese Sehne seien.

    Schliesslich legte med. pract. J.___ in überzeugender Weise dar, dass entgegen der Ansicht des Kreisarztes Dr. F.___ eine Verschlimmerung eines Vorschadens weder anhand klinischer Untersuchungen dokumentiert noch anhand bildgebender Untersuchungen objektiviert sei. Damit sei eine Verschlimmerung eines Vorzustandes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten. Es sei vielmehr von einer leichten Prellung der linken Schulter, die nicht zu den klinischen Zeichen einer Prellung geführt habe, auszugehen. Eine leichte Schulterprellung sei nach allgemeiner traumatologischer Erfahrung spätestens nach vier bis sechs Wochen abgeheilt.

4.3    Der Beschwerdeführer machte geltend, dass der Status quo sine gestützt auf die Beurteilung seines behandelnden Arztes Dr. B.___ nach wie vor nicht erreicht worden sei und die im Zusammenhang mit den gestellten Diagnosen vorliegenden Beschwerden nachweislich auf das Ereignis vom 11. Februar 2016 zurückzuführen seien (vorstehend E. 2.2). Dabei verwies er insbesondere auf die Berichte von Dr. B.___ vom 7. Juni und 8. August 2016 (Urk. 1 S. 3 Rz 4 f.; vgl. vorstehend E. 3.7, E. 3.11). Die beiden genannten Berichte von Dr. B.___ lagen med. pract. J.___ bei der chirurgischen Beurteilung vor (vgl. Urk. 8/75 = Urk. 2/9-22 S. 3 f.) und dieser setzte sich auch eingehend mit der Einschätzung durch Dr. B.___ auseinander und legte dar, weshalb er ihm nicht folgen könne (vorstehend E. 3.15).

    Zudem verwies der Beschwerdeführer auf den Bericht vom 4. Dezember 2017 von Dr. B.___, in welchem dieser ausführlich zum Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2017 Stellung genommen habe (Urk. 1 S. 4 Rz 6; vgl. vorstehend E. 3.16). Dabei führte Dr. B.___ aus, dass im Sachverhalt seine Zuweisung an Dr. D.___ vom 15. April 2016 und zu der von ihm später genannten Sonographie nicht berücksichtigt worden seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Sachverhalt im Einspracheentscheid dazu dient, den chronologischen Geschehensablauf grob darzustellen; dabei wird nicht jeder Arztbericht aufgeführt. Der Bericht von Dr. B.___ vom 15. April 2016 wurde sodann bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers durch med. pract. J.___ sehr wohl berücksichtigt, ebenso wie die Sonographie (vorstehend E. 3.15). Schliesslich ist nicht zu beanstanden, dass Kreisarzt Dr. F.___ den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht hat, sondern eine reine aktenmässige Beurteilung vorgenommen hat.

    Der Einwand des Beschwerdeführers erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und vermag die chirurgische Beurteilung von med. pract. J.___ nicht umzustossen. Zudem finden sich auch keine anderweitigen abweichenden Beurteilungen in den Akten, die nicht durch med. pract. J.___ gewürdigt worden wären.

4.4    Nach dem Gesagten ist gestützt auf die chirurgische Beurteilung durch med. pract. J.___ davon auszugehen, dass das Unfallereignis vom 11. Februar 2016 lediglich zu einer leichten Prellung der linken Schulter geführt hat, welche nach allgemeiner traumatologischer Erfahrung spätestens nach vier bis sechs Wochen abgeheilt war.

    Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass spätestens am 23. Mai 2016 keine Unfallfolgen mehr gegeben waren und die Leistungen per 23. Mai 2016 einstellte. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich daher als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.


3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannPeter-Schwarzenberger