Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2017.00283
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 19. März 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer
Studer Anwälte AG
Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der am 26. September 1959 geborene X.___ war als Geschäftsführer/Betriebsinhaber und Konstruktionsschlosser für die Y.___ GmbH tätig und bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als er am 29. September 2013 bei der Arbeit von einer Leiter rutschte und sich eine Fraktur des rechten Unterschenkels zuzog (Urk. 8/1, Urk. 8/29 S. 2). Die Verletzung wurde noch am Unfalltag operiert (offene Reposition und interne Fixation mittels Platten-Schraubenosteosynthese; Urk. 8/11). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht, kam für die Heilungskosten auf und richtete aufgrund der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit Taggelder aus (Urk. 8/3). Nach einem Schraubenbruch trat eine deutlich verzögerte Knochenbruchheilung auf (Urk. 8/31, Urk. 8/49 S. 2, Urk. 8/79, Urk. 8/98, Urk. 8/113, Urk. 8/132, Urk. 8/135, Urk. 8/142 S. 2 ff., Urk. 8/156). Suva-Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, gelangte gestützt auf seine Untersuchung vom 7. Juni 2016 zur Beurteilung, dass die anhaltenden Beeinträchtigungen unfallkausal seien und der Versicherte deshalb in der angestammten Tätigkeit nur noch zu 30 %, in einer behinderungsangepassten leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit hingegen zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/162). Da der von der Suva gestützt auf Besprechungen mit dem Versicherten vorgenommene Betätigungsvergleich eine hohe behinderungsbedingte Minderleistung in der bisherigen Tätigkeit von 60-70 % ergab (Urk. 8/170; vgl. auch Urk. 8/140-141), liess sie die Betriebsergebnisse der letzten Jahre durch den Wirtschaftsprüfer A.___ analysieren (Urk. 8/179). Am 2. November 2016 schloss die Suva den Fall ab und stellte die Taggeldleistungen ein (Urk. 8/183). Mit Verfügung vom 7. November 2016 verneinte sie das Bestehen eines Rentenanspruchs des Versicherten mit der Begründung, die Betriebsanalyse habe ergeben, dass der Unfall keine negativen Auswirkungen auf die Betriebszahlen gehabt habe. Gleichzeitig sprach sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von 10 % zu (Urk. 8/187). Gegen die Verneinung eines Rentenanspruchs erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 8/196) und reichte die von ihm veranlasste Analyse der Betriebsergebnisse durch den Treuhänder B.___ ein (Urk. 8/198). Die Suva liess den von ihr beigezogenen Sachverständigen A.___ dazu Stellung nehmen (Urk. 8/204, Urk. 8/206 = Urk. 2/2) und wies die Einsprache mit Entscheid vom 9. November 2017 ab (Urk. 2/1).
2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer, mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 Beschwerde und beantragte, es sei ihm ab 1. Dezember 2016 eine Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuerlicher Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2018 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 8. März (Urk. 10) und Duplik vom 27. März 2018 (Urk. 13) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen). Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 29. September 2013 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
1.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wäre sie nicht invalid geworden (Art 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad ermitteln lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135). Insoweit die fraglichen Einkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (sog. Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a S. 312). Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die im Bereich der Invalidenversicherung geltende spezifische Methode für Nichterwerbstätige (vgl. Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) ein Betätigungsvergleich durchzuführen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Dabei ist zunächst die leidensbedingte Behinderung festzu-stellen und diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben (sog. ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 104 V 136 E. 2c; vgl. zur seitherigen Rechtsprechung SVR 2010 IV Nr. 11 S. 35, 9C_236/2009 E. 3 und 4).
1.4 Bevor eine versicherte Person Leistungen der Sozialversicherung verlangt, hat sie aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen - nötigenfalls mit einem Berufswechsel - zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn es um die Aufgabe einer als selbständig Erwerbender ausgeübten Betätigung mit eigenem Betrieb geht. Im Vordergrund stehen bei den zu berücksichtigenden subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie weitere persönliche Merkmale wie etwa das Alter, die berufliche Stellung oder eine enge Verbundenheit mit dem bisherigen Wohnort. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere die Verhältnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (Urteil des Bundesgerichts 8C_13/2017 vom 21. Juni 2017, E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen). Von Bedeutung können auch die Möglichkeiten der betrieblichen Reorganisation zur besseren Verwertung der Restarbeitsfähigkeit sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2009 vom 19. November 2009, E. 5.3.3). Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invaliden- oder Unfallversicherung aufrecht erhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2015 vom 3. November 2015, E. 3.3.1 mit Hinweis).
2.
2.1 Gestützt auf die Beurteilung des Suva-Kreisarztes Dr. Z.___ vom 7. Juni 2016 steht unbestrittenermassen (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 7 S. 13) fest, dass die anhaltenden Beschwerden im rechten Unterschenkel unfallbedingt sind und der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit deshalb nur noch mit einem Pensum von 30 % ausüben kann. Dagegen sind ihm seit dem 7. Juni 2016 wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne das repetitive Gehen und Tragen von Lasten auf unebenem Gelände, ohne das Tragen von Lasten über 5 kg auf ebenem Gelände, ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne repetitives Treppengehen und ohne repetitive hockende, kniende und kauernde Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollzeitig zumutbar (Urk. 8/162 S. 5 f.).
Zwischen den Parteien strittig sind die Art der Bemessung des Invaliditätsgrades und dessen Höhe.
2.2 Die Suva begründet ihren Entscheid, dem Beschwerdeführer keine Invalidenrente zuzusprechen, im Wesentlichen damit, gestützt auf die beweiskräftige Analyse der Betriebsergebnisse durch den Wirtschaftsprüfer A.___ vom 12. Oktober 2016 und dessen ergänzenden Bericht vom 8. November 2017 sei davon auszugehen, dass der Unfall keine negativen Auswirkungen auf die massgeblichen Positionen Fremdarbeiten und Bruttolöhne in den Jahresrechnungen gehabt habe. Folglich habe im Zeitpunkt der Rentenprüfung im November 2016 keine unfallbedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit mehr vorgelegen. Soweit der Wirtschaftsprüfer die Kritik in der Analyse des Treuhänders B.___ nicht in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 8. November 2017 berücksichtigt habe, habe er diese überzeugend entkräftet. Weitere Abklärungen erübrigten sich (Urk. 2/1 S. 6, Urk. 7 S. 9 f.). Im Übrigen sei dem Beschwerdeführer in Würdigung der konkreten Umstände und unter Berücksichtigung seiner Schadenminderungspflicht ein Berufswechsel zumutbar. Im Verfügungszeitpunkt am 7. November 2016 sei er 57 Jahre alt, bei Erlass des Einspracheentscheids 58-jährig gewesen; damals seien ihm also noch rund acht beziehungsweise sieben Erwerbsjahre bis zur ordentlichen Pensionierung verblieben. Nach der Sekundarschule habe er die Schlosserlehre abgeschlossen. Seit 1996 führe er sein Kleinunternehmen mit ein bis zwei Angestellten. Bei einem solchen Kleinunternehmen seien die Möglichkeiten einer betrieblichen Umorganisation sehr beschränkt. Laut kreisärztlicher Zumutbarkeitsbeurteilung vom 7. Juni 2016 sei ihm die Verrichtung der angestammten Tätigkeit unfallbedingt nur noch zu 30 % zumutbar, während in einer leidensangepassten Beschäftigung ganztags eine volle Leistungsfähigkeit bestehen würde. Das mutmassliche Valideneinkommen im Jahre 2016 belaufe sich auf Fr. 63’990.60. Laut der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2014 und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2014 bis 2016 könne ein an- und ungelernter Arbeitnehmer im Jahr 2016 ein Jahreseinkommen in Höhe von Fr. 64'318.80 erzielen. Ein leidensbedingter Abzug von diesem Einkommen sei nicht gerechtfertigt, da der schweizerische Arbeitsmarkt einen breiten Fächer von leidensadaptierten Tätigkeiten kenne, welche der Beschwerdeführer uneingeschränkt ausüben könne. Da dieses vom Beschwerdeführer zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen höher als das Valideneinkommen sei, seien die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente nicht gegeben (Urk. 7 S. 11 ff., Urk. 13).
2.3 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, bei korrekt ermitteltem Invaliditätsgrad habe er Anspruch auf eine Rente. Die von der Suva zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herangezogene Analyse der Firmenbuchhaltung durch A.___ sei nicht überzeugend. Darin werde unter anderem ausser Acht gelassen, dass er in seiner Kleinstfirma vor dem Unfall grösstenteils handwerklich tätig gewesen sei und damit einen wesentlichen Einfluss auf den Betriebsumsatz gehabt habe. Seit dem Unfall sei er in den praktischen Tätigkeiten dermassen stark eingeschränkt, dass dies gar nicht ohne negative Folgen auf sein Einkommen bleiben könne. Die Anstellung eines weiteren Mitarbeiters kurz vor dem Unfall hätte ohne den Unfall nach einiger Zeit zu einer Erhöhung der Einkünfte führen müssen, was aber gerade nicht geschehen sei. In dieser Konstellation sei die Bemessung des Invaliditätsgrades mittels eines Vergleichs der Buchhaltungszahlen vor und nach dem Unfall untauglich. Vielmehr sei der Invaliditätsgrad mit dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren des Betätigungsvergleichs zu ermitteln (Urk. 1 S. 1 f. und 6 ff.). Dass eine Umorganisation seiner Firma illusorisch sei, treffe ferner nicht zu. Er habe bereits neue Chancen ergriffen, indem er die Wartung und Renovation von Liften für grosse Hersteller übernommen habe, was wenig mit den bisher ausgeführten Arbeiten – Herstellung von Wintergärten für Einfamilienhäuser – zu tun habe. Er sei seit über 20 Jahren selbständigerwerbend, seine Ehefrau erziele ihr Einkommen ebenfalls in seiner Firma, und er könne die eigene Liegenschaft als Betriebslokal nutzen. Sein persönliches und familiäres Umfeld sei eng mit dem Betrieb verbunden. Er habe sich nun dafür entschieden, den Betrieb so gut wie möglich weiter zu führen, denn damit könne er dauerhaft zumindest ein gewisses Einkommen erwirtschaften. Auch für den Fall, dass er heute noch eine Anstellung fände, bestehe das Risiko, dass er diese wieder verliere und mit über 60 Jahren arbeitslos sei. Dass er dann wieder eine Stelle fände, sei doppelt unwahrscheinlich. Damit hätte eine Aufgabe des Betriebes zu Gunsten einer unselbständigen Tätigkeit weitreichende negative Konsequenzen; unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstände dürfe sie ihm nicht zugemutet werden (Urk. 10 S. 3 f.). Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Suva zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
3.
3.1 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer angesichts seiner 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten – verglichen mit der nur noch 30%igen Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit - bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2016 beziehungsweise des Einspracheentscheids vom 9. November 2017 ein Berufswechsel zumutbar war. Ist dies zu bejahen, kann offen bleiben, ob zur Ermittlung der Invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse auf die von der Suva beigezogene Buchhaltungsanalyse durch den Wirtschaftsprüfer A.___ (Urk. 8/179, Urk. 8/206 = Urk. 2/2) abgestellt werden kann, oder ob angesichts der Tätigkeit des Beschwerdeführers als faktisch selbständigerwerbender Betriebsinhaber der Y.___ GmbH in erster Linie das ausserordentliche Bemessungsverfahren des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs hätte angewendet werden müssen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2016 vom 29. November 2016, E. 4.2).
3.2 Der Beschwerdeführer schloss nach der Sekundarschule die Schlosserlehre ab und war ab 1996 als Metallbau-Schlosser im eigenen Betrieb tätig (Urk. 8/195 S. 1). Nebst ihm als Geschäftsführer der Y.___ GmbH arbeiteten vor dem Unfall ein bis zwei Mitarbeiter für seine Firma. Zusätzlich beschäftigte er einen Mann mit Handicap im Rahmen eines 30-40%-Pensums und einen Lehrling. Den grössten Teil der administrativen Arbeiten und die Buchhaltung übernahm seine Ehefrau. Der Betrieb stellte Geländer, Fenster, Tore, Wintergärten und Zäune aus Metall und teils aus Holz her. Weiter übernahm die Firma für Grossfirmen den Betriebsunterhalt vor allem von Liftschächten. Zu den Auftraggebern gehörten Private, das Gemeinwesen und grosse Firmen. Der Beschwerdeführer arbeitete vor dem Unfall hauptsächlich draussen und versah Produktions- und Montagearbeiten als Schlosser; nur abends erledigte er noch einige Büroarbeiten. Nach eigenen Aussagen war er zu 70-80 % mit der Montage vor Ort beschäftigt und arbeitete zu 20-30 % in der Werkstatt (Urk. 8/29 S. 2, Urk. 8/112 S. 2 f., Urk. 8/160 S. 2, Urk. 8/195 S. 2 f.).
3.3 Der Beschwerdeführer war als Geschäftsführer seines Kleinunternehmens mit wenigen Mitarbeitern hauptsächlich handwerklich tätig und damit für einen wesentlichen Teil des Betriebsertrags verantwortlich (Urk. 1 S. 7). Nach dem Unfall konnte er diese Arbeit nur noch zu 30 % ausüben. Ein Potential, den Anteil administrativer Büroarbeiten sowie von Kontrollfunktionen und Akquisitions- und Beratungstätigkeit zulasten des Anteils handwerklicher Tätigkeiten erheblich zu steigern (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_660/2012, 8C_790/2012 vom 23. März 2013, E. 7.2.3), ist nicht ersichtlich. In kleinen Handwerksbetrieben wie demjenigen des Beschwerdeführers machen solche Arbeiten naturgemäss nur einen kleinen Bruchteil des gesamten Arbeitsaufwands aus, was sich auch aus dem von der Suva am 10. August 2016 vorgenommenen Betätigungsvergleich ergibt (Urk. 8/171; vgl. auch Urk. 8/172). Für die Zeit nach dem Unfall ist trotz der kurz zuvor erfolgten Einstellung eines neuen Mitarbeiters (Urk. 1 S. 7) laut den Betriebsanalysen von A.___ (Urk. 8/179 S. 8) und B.___ (Urk. 8/198 S. 3) keine erhebliche Zunahme von Auftragsvolumen und Umsatz der Firma - und damit einhergehend des Zeitaufwandes für körperlich leichte Arbeiten – ausgewiesen. Der vom Beschwerdeführer zusätzlich eingestellte Mitarbeiter musste gemäss Angaben in der Replik zwischenzeitlich wieder entlassen werden (Urk. 10 S. 2). Der Beschwerdeführer selbst erachtet eine Steigerung seines Arbeitspensums für die Firma auf rund 50 % als realistisch (Urk. 1 S. 9, Urk. 8/160 S. 2, Urk. 8/195/3). Angesichts der Höhe der vor dem Unfall im Vollzeitpensum erzielten Erwerbseinkünfte (vgl. Urk. 8/146 S. 2 und 4) ist nicht davon auszugehen, dass er nach einer betrieblichen Reorganisation mit einem 50%igen Beschäftigungsgrad mehr verdienen könnte als in einer zumutbaren unselbständigen Tätigkeit im Vollzeitpensum. Die bloss bescheidenen Möglichkeiten, die geringe Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit mittels einer betrieblichen Reorganisation besser zu verwerten, lassen einen Berufswechsel nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2011 vom 11. Juni 2012, E. 6.4).
Es liegt beim Beschwerdeführer sicherlich eine grosse Verbundenheit mit der von ihm aufgebauten und seit rund 20 Jahren geführten Firma vor, ebenso mit seinen Mitarbeitern; dies allein vermag jedoch keine Unzumutbarkeit der Betriebsaufgabe zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2015 vom 3. November 2015, E. 3.3.2). Nichts daran ändert, dass von einem Berufswechsel möglicherweise auch die im Betrieb mitarbeitende Ehefrau betroffen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_525/2017 vom 30. Oktober 2017, E. 3.3.3). Allenfalls könnte die Firma durch den mittlerweile im Rahmen eines 30%-Pensums angestellten Sohn (Urk. 8/170 S. 2) oder die Ehefrau weitergeführt werden oder verkauft werden, etwa an einen der angestellten Mitarbeiter. Selbst im Fall einer Liquidation des Betriebs ist nicht mit unzumutbaren finanziellen Verlusten zu rechnen, da das Anlagevermögen in Höhe von rund Fr. 30'000.-- laut den Bilanzen der letzten Jahre aus leicht veräusserbaren Anlagewerten wie etwa dem Firmenauto besteht (Urk. 8/179 S. 32; vgl. auch Urk. 8/195 S. 3). Bei Erlass der Verfügung vom 7. November 2016 respektive des Einspracheentscheids vom 9. November 2017 war der Beschwerdeführer 57 beziehungsweise 58 Jahre alt. Damit verblieb ihm bis zur ordentlichen Pensionierung mit 65 Jahren eine genügend lange Aktivitätsdauer, damit von intakten Anstellungschancen auf dem von Gesetzes wegen als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vorstehend E. 1.3) ausgegangen werden kann. Dies gilt umso mehr, als die ihm offen stehenden zumutbaren Tätigkeiten im Rahmen eines Vollzeitpensums ausgeübt werden können und laut dem Zumutbarkeitsprofil von Dr. Z.___ nicht besonders starken Limitierungen unterliegen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2011 vom 11. Juni 2012, E. 6.4; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_525/2017 vom 30. Oktober 2017, E. 3.3.3 und 3.6). Das vom Beschwerdeführer genannte Risiko, dass er eine Anstellung in einer angepassten Tätigkeit wieder verlieren und mit über 60 Jahren arbeitslos werden könnte, ist unfallfremd und trifft grundsätzlich alle unselbständig Erwerbstätigen. Bei gesamthafter Würdigung der subjektiven und objektiven Gegebenheiten ergibt sich, dass ihm unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht die Aufgabe des eigenen Betriebs und ein Berufswechsel zugemutet werden kann.
4.
4.1 Mittels eines Einkommensvergleichs ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, durch die Aufnahme einer leidensangepassten Tätigkeit im Vollzeitpensum ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen oder ob auch in diesem, im Vergleich zur Weiterführung der bisherigen Tätigkeit günstigeren Fall ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 10 % (vorstehend E. 1.2) resultiert. Damit das nach einem Berufswechsel in einer behinderungsangepassten Verweisungstätigkeit erzielbare Invalideneinkommen angerechnet werden kann, muss kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt worden sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018, E. 3.5.1). Der Beschwerdeführer wurde von der Suva bereits anlässlich der Besprechung vom 7. Juni 2016 darauf hingewiesen, dass er aufgrund der Schadenminderungspflicht unter Umständen seinen Betrieb aufgeben und eine andere berufliche Tätigkeit aufnehmen müsste, und hatte damals bereits entsprechende Überlegungen angestellt; mithin war er auf jeden Fall früh genug über diese Möglichkeit informiert (Urk. 8/160; vgl. auch Urk. 8/195).
4.2 Zur Bestimmung des hypothetisch ohne Gesundheitsschaden tatsächlich erzielbaren Verdienstes (Valideneinkommen) als Geschäftsführer und Betriebsinhaber der Y.___ GmbH ist unbestrittenermassen auf die im individuellen Konto der AHV (IK) ausgewiesenen Jahreseinkommen abzustellen, wobei wegen der Einkommensschwankungen ein mehrjähriger Durchschnitt zu ermitteln ist (Urk. 1 S. 4, Urk. 7 S. 11; Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2011 vom 11. Juni 2012, E. 4.2 und 5.3-4 mit Hinweisen). Entgegen der Ansicht der Suva kann das Einkommen aus dem Jahr 2013 hierfür nicht herangezogen werden, da der Beschwerdeführer am 29. September 2013 verunfallt ist und anzunehmen ist, dass der Unfall zu einer Schmälerung des Jahreseinkommens geführt hat (vgl. auch Urk. 8/195 S. 4). Der Durchschnitt aus den Einkommen der Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012 beträgt Fr. 67'275.-- ([Fr. 87'100.-- + Fr. 78'000.-- + Fr. 52'000.-- + Fr. 52'000.--] geteilt durch 4; Urk. 8/146 S. 2). Obwohl die Einkommen in den letzten Jahren von Jahr zu Jahr tendenziell niedriger ausfielen, kann mit der Suva (Urk. 7 S. 11) entgegenkommenderweise die Nominallohnentwicklung von 2012 bis zum allfälligen Rentenbeginn im Zeitpunkt des Fallabschlusses im November 2016 hinzugerechnet werden (vgl. Alexandra Rumo-Jungo/André P. Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), 4. Aufl., Zürich 2012, S. 128 mit Hinweisen), was zu einem Valideneinkommen von Fr. 68'068.80 führt (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.10], Baugewerbe; 2012: 101.7; 2016: 102.9).
4.3 Zur Festsetzung des in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Vollzeitpensum zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens kann mit der Suva auf die Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2014 abgestellt werden (Urk. 7 S. 13). Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenz
niveau 1) für Männer betrug im Jahr 2014 Fr. 5'312.--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 2016 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden hochzurechnen (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche; im Internet abrufbar) sowie an die Nominallohnentwicklung anzupassen (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.10], Total; 2014: 103.2; 2016: 104.1). Daraus resultiert für das Jahr 2016 ein Einkommen von Fr. 67‘032.65 (Fr. 5‘312.-- x 12 : 40 x 41,7 : 103.2 x 104.1).
Von diesem Einkommen ist kein behinderungsbedingter Abzug vorzunehmen; dem Beschwerdeführer steht nämlich trotz des unfallbedingt leicht eingeschränkten medizinischen Belastungsprofils auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. vorstehend E. 1.3) ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten im Vollzeitpensum offen, bei welchen er verglichen mit einem gesunden Mitbewerber keine Lohneinbusse in Kauf nehmen muss, um reale Chancen für eine Anstellung zu haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 13. April 2016, E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen). Zu denken ist etwa an eine wechselbelastend ausübbare leichte bis mittelschwere handwerkliche Tätigkeit in einer Werkstatt. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass sich seine jahrzehntelange Erfahrung als Geschäftsführer eines kleinen Handwerksbetriebs und als mit Metall und Holz arbeitender Handwerker sowie seine laut eigenen Angaben relativ guten Kenntnisse im Büro (Urk. 8/112 S. 3) positiv auf die Vermittelbarkeit auswirken (Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2015 vom 3. November 2015, E. 3.3.2).
4.4 Damit ist von einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 67‘032.65 auszugehen. Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 68'068.80 resultiert bei einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von Fr. 1036.15 ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 2 %, welcher die für die Entstehung eines Rentenanspruchs erhebliche Schwelle von 10 % (vorstehend E. 1.2) klar nicht erreicht. Folglich hat die Suva mit dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht einen Rentenanspruch verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dieter Studer
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigKlemmt