Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2017.00284


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 15. März 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Werner Kupferschmid

advo5 Rechtsanwälte

Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Helsana Unfall AG

Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Helsana Versicherungen AG

Recht & Compliance

Postfach, 8081 Zürich Helsana





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1957, war seit 2008 bei der Y.___ AG als Receptionistin angestellt und damit bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) versichert, als sie am 1. Februar 2017 ausrutschte und auf den Boden stürzte (Urk. 8/K1; Urk. 8/K4), wobei sie sich eine Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion sowie Kontusionen am rechten Handgelenk und an der rechten, bereits mit einer Frozen Shoulder geschädigten, Schulter zuzog (Urk. 8/M1).

    Nach getätigten Abklärungen stellte die Helsana die bis dahin erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 9. Juni 2017 per 1. Juni 2017 ein und verneinte einen Anspruch auf weitere Leistungen über diesen Zeitpunkt hinaus (Urk. 8/K62). Die von der Versicherten am 22. Juni 2017 erhobene Einsprache (Urk. 8/K76) wies die Helsana am 10. November 2017 ab (Urk. 8/K90 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 12. Dezember 2017 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. November 2017 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen (Taggelder und Heilbehandlung, evtl. eine Rente und eine Integritätsentschädigung) zu bezahlen. Eventuell sei ein Gerichtsgutachten zur Frage der Unfallkausalität der Schulterbeschwerden anzuordnen und hernach in der Sache neu zu entscheiden (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2018 (Urk. 7) beantragte die Helsana die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 20. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).

    Die Beschwerdeführerin legte mit Eingaben vom 18. Februar (Urk. 8), 1. März (Urk. 11) und 10. Juli 2018 (Urk. 14) weitere medizinische Berichte (Urk. 9/1-3; Urk. 12/1-2; Urk. 15) ins Recht.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

    Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) damit, dass bei der Beschwerdeführerin eine Schädigung der Rotatorenmanschette vorliege, welche unbestrittenermassen vor dem Ereignis vom 1. Februar 2017 festgestellt worden sei. Die Schulterbeschwerden rechts und die Nackenbeschwerden seien bereits vor diesem Datum behandlungsbedürftig gewesen. Eine richtunggebende Verschlimmerung sei nicht ersichtlich. Zusammengefasst seien diese Beschwerden durch den Sturz vom 1. Februar 2017 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bloss vorübergehend verschlimmert worden und der Status quo sine sei vier Monate danach erreicht worden (S. 5 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), aus näher dargelegten Gründen seien ihre Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wenigstens zum Teil auf den Unfall vom 1. Februar 2017 zurückzuführen. Die Beschwerdegegnerin könne den von ihr geforderten Beweis, dass die bereits diagnostizierten Unfallursachen nicht mehr vorlägen respektive als Teilursache für ihr Beschwerdebild nicht mehr in Frage kämen, nicht erbringen, womit die Beschwerde gutzuheissen sei (S. 3 ff.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist mithin der zeitliche Umfang der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.


3.    

3.1    Im Dezember 2013 rutschte die Beschwerdeführerin auf dem Eis aus und stürzte nach hinten auf den Hinterkopf und die rechte Schulter. Dabei zog sie sich eine Subscapularis- und Suprapinatussehne-Ruptur sowie einen Partialriss der Infraspinatussehne rechts zu, welche konservativ behandelt wurde (vgl. Urk. 8/U4-U8).

3.2    Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, diagnostizierte mit Bericht vom 20. Oktober 2015 (Urk. 8/U8) eine Subscapularis- und Supraspinatussehnen-Ruptur sowie Partialruptur der Infraspinatussehne rechts mit instabiler langer Bizepssehne (LBS). Bildgebend sei eine Subscapularis- und Supraspinatussehnen-Ruptur, eine Oberrandläsion des Infraspinatus und eine beginnende, leichte fettige Degeneration festgestellt worden. Eine kleine Ruptur könne selbstverständlich konservativ behandelt werden. Bei einer so grossen Ruptur sei aber der konservative Behandlungserfolg eher eingeschränkt. Er habe der Patientin einen Operationstermin am 1. Dezember 2015 abgegeben (S. 1).


4.

4.1    Gemäss den Angaben in der Schadenmeldung rutschte die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2017 aus und stürzte zu Boden, wobei sie nicht mehr selbständig aufstehen konnte (Urk. 8/K1).

    Im Fragebogen vom 10. Februar 2017 (Urk. 8/K4) führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei auf dem Weg zum Wäschekorb gewesen, als sie auf dem frisch gereinigten, noch sehr nassen, aber unmarkierten Marmorboden ausgerutscht und mit einem Ruck auf Kopf und Rücken gestürzt sei (Ziff. 2).

4.2    Die Erstversorgung erfolgte gleichentags im Stadtspital A.___. Die Ärzte diagnostizierten mit Bericht vom 1. Februar 2017 (Urk. 8/M1-M2) eine HWS-Distorsion Grad I sowie eine Kontusion des rechten Handgelenks und der rechten Schulter bei bekannter Frozen Shoulder rechts (S. 1). Eine Fraktur konnte nicht festgestellt werden, weshalb der Beschwerdeführerin eine konservative Therapie mittels bedarfsgerechter Analgesie, Voltaren-Salbe und Ruhigstellung der Schulter rechts in der Mitellaschlinge bis zur Beschwerdefreiheit empfohlen wurde (S. 2).

4.3    Eine Arthrographie-Magnetresonanztomographie (MRI) der rechten Schulter vom 3. Februar 2017 zeigte unter anderem eine komplette transmurale Ruptur der Supraspinatussehne, eine transmurale Partialruptur der Infraspinatus- und Subskapularissehne, eine Tendinopathie und eine ventrale Luxation der langen Bizepssehne (Urk. 8/M3).

4.4    Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 12. Februar 2017 der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/M5). Er nannte als Unfallhergang einen Sturz auf Schulter und Rücken (Ziff. 2) und diagnostizierte eine Schulterdistorsion bei vorbestehender Ruptur der Subscapularis- und Supraspinatussehne sowie Teilruptur der Infraspinatussehne (Ziff. 5). Aktuell werde die Beschwerdeführerin mit Analgesie und Physiotherapie therapiert (Ziff. 7). Es bestehe seit 1. Februar 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 8).

4.5    Die am 16. März 2017 in der Klinik C.___ durchgeführte radiologische Untersuchung der HWS ergab eine sehr diskrete Spondylarthrose C2/3, C3/4, weniger ausgeprägt C4/5 sowie eine minimale Osteochondrose C4/5, hingegen keine ossäre Läsion (Urk. 8/M6; vgl. auch Urk. 8/M9).

4.6    PD Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete am 16. März 2017 (Urk. 8/M8) von einer massiven, traumatischen Rotatorenmanschettenruptur rechts (Supraspinatus und Subscapularis) mit luxierter Bizepssehne mit Pseudoparalyse bei Status nach Sturz auf dem Eis am 22. Dezember 2013 und erneutem Sturz am 1. Februar 2017 mit Vergrösserung der vorbestehenden Ruptur (S. 1 oben). Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei ursprünglich im Dezember 2013 gestürzt und habe sich die rechte Schulter verletzt. Trotz bestehender Ruptur sei es ihr gut gegangen, sie habe fast alles wieder machen können. Nach dem Sturz am 1. Februar 2017 nach dorsal und erneuter Verletzung der rechten Schulter gehe es ihr schlecht. Sie habe starke Schmerzen im Schulterbereich rechts, ausstrahlend in den Oberarm wie auch in den Nacken. Sie könne nur schlecht längere Zeit sitzen. Im Moment bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 unten). Angesichts der Schulterverletzung sei eine arthroskopische Rotatorenmanschettenrekonstruktion zu empfehlen. Bei bereits bestehender Pseudoparalyse und angesichts des Ausmasses der Ruptur sei die Prognose nicht mehr ausgezeichnet (S. 2).

4.7    Die beratende Ärztin der Beschwerdegegnerin, Dr. med. E.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nahm am 25. April 2017 Stellung (Urk. 8/M10). Die erhobenen Diagnosen (Schulterdistorsion bei vorbestehender Ruptur) stünden möglicherweise in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis. Bereits nach dem Sturz auf die Schulter am 22. Dezember 2013 sei am 29. Juni 2015 im MRI eine Supraspinatussehnenruptur mit mässiger Muskelatrophie beschrieben worden. Der unter anderem untersuchende Arzt, Dr. Z.___, habe bereits am 20. Oktober 2015 eine Supraspinatusläsion, eine Subscapularisläsion und eine teilweise Infraspinatusläsion mit Luxation der langen Bizepssehne nach medial beschrieben, also dieselben Verletzungsfolgen, die nach dem erneuten Sturz am 1. Februar 2017 auf dem MRI vom 3. Februar 2017 beschrieben worden seien (S. 1 f.).

    Ein unfallfremder Faktor sei der erste Sturz vom 22. Dezember 2013. Es handle sich um eine vorübergehende Verschlimmerung, eine Kontusion eines bereits vorgeschädigten Gelenks. Der Status quo ante oder sine sei erreicht, sobald die Nackenbeschwerden gebessert seien und die Schulter den vorherigen Bewegungsumfang erreicht habe. Die Operation sei nicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 1. Februar 2017 zu übernehmen. Bezüglich der Nackenbeschwerden sei bis zur Operation im Juni 2017 eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (S. 2 f.).

4.8    Auf die Bemerkung der beratenden Ärztin der Beschwerdegegnerin, wonach ungeklärt sei, weshalb Dr. Z.___ am 20. Oktober 2015 dieselben Verletzungen beschreibe wie nach dem aktuellen Sturz vom 1. Februar 2017 und dem erneuten MRI vom 16. Februar 2017, obwohl das ihm wohl vorliegende MRI vom 29. Juni 2015 nur einen partiellen Riss der Supraspinatussehne zeige (Urk. 8/M10 Ziff. 7), liess sich Dr. Z.___ am 4. Mai 2017 vernehmen (Urk. 8/M11). Bei der Konsultation im Jahr 2015 habe die Beschwerdeführerin ihre MRI nicht dabeigehabt. Im Zuweisungsschreiben des Hausarztes sei von einer partiellen Rissbildung gesprochen worden. Er habe die Bilder selber durchgeschaut, und auf Grund der Befunde und des klinischen Untersuchs sei die Sehne bereits vollständig rupturiert gewesen. Es bestehe ein sehr weiter Spielraum. Bis zum heutigen Zeitpunkt sei die Insertion des Supra- und Infraspinatus anatomisch gesehen immer noch nicht sicher definiert. Somit sei es also obsolet, auf Grund von Schnittbildern sagen zu wollen, ob einzelne Fasern zur Sehne des Supra- oder Infraspinatus gehörten. Die Abgrenzung zwischen einer partiellen und klinisch relevanten Ruptur sei eigentlich kaum zu machen (S. 1).

4.9    Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher die Beschwerdeführerin auf Zuweisung ihres Hausarztes im Rahmen einer psychischen Überlastung aufgrund der Folgen eines Arbeitsunfalles seit dem 20. April 2017 behandelte, nannte in seinem Bericht vom 12. Mai 2017 (Urk. 8/M13) als Diagnosen (S. 1) eine Anpassungsstörung (ICD-10 F32.2) und eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01). Er führte aus, es zeige sich bei der Beschwerdeführerin ein mittelgradiges depressives Syndrom mit unter anderem gedrückter und freudloser Stimmungslage, Antriebsmangel, vermindertem Selbstwertgefühl, pessimistischen Zukunftsperspektiven, Schlafstörungen und vermindertem Appetit. Ausserdem bestehe eine Angststörung, welche sich im Verlauf nach dem Unfall entwickelt habe (S. 4 Mitte). Die Haftpflichtversicherung habe eine Regulation des Schadens abgelehnt mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei selber schuld an ihrem Sturz. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin die Zahlungen für Taggelder und ärztliche Behandlungen bisher abgelehnt und auch der Arbeitgeber verhalte sich abweisend und schiebe ihr die Schuld für den Sturz zu. Bereits zuvor sei die Beschwerdeführerin bis zum Jahr 2016 bei Dr. med. Martin Keller in psychiatrischer Behandlung gewesen, weil sie über mehrere Jahre von einem Nachbarn im Mietshaus massiv gestalkt worden sei (S. 3). Bisher hätten drei Behandlungstermine stattgefunden (S. 4 am Schluss).

4.10    Hausarzt Dr. B.___ erstattete am 26. Mai 2017 der Beschwerdegegnerin Bericht (Urk. 10/M14). Anamnestisch hielt er fest, dass am 30. Juli 2012 die Beschwerdeführerin wegen Nacken- und Schulterbeschwerden in der Sprechstunde gewesen sei. Es habe ein HWS-Syndrom bestanden mit einer Zervikobrachialgie (S. 1 oben). Am 7. Januar 2015 habe sich die Beschwerdeführerin wegen Schmerzen im Bereich der rechten Schulter gemeldet. Er habe das Beschwerdebild im Sinne einer Periarthropathia humeroscapularis (PHS) tendinopathica (vermutlich posttraumatisch) auf der rechten Seite interpretiert. Sie habe entzündungshemmende Mittel und Physiotherapie verordnet erhalten. Da die Beschwerden persistierten, habe er die Beschwerdeführerin am 21. September 2015 Dr. Z.___ zugewiesen. Dieser habe ihr eine operative Behandlung empfohlen, welche die Beschwerdeführerin aber nicht habe durchführen wollen (S. 1).

    Am 1. Februar 2017 sei die Beschwerdeführerin ausgerutscht und habe wegen starken immobilisierenden Schmerzen die Notfallstation des Spitals A.___ aufgesucht. Sie habe sich am 2. Februar 2017 wegen der Schmerzen in der rechten Schulter bei ihm gemeldet und es sei tags darauf eine bildgebende Untersuchung durchgeführt worden, welche eine komplette transmurale Ruptur der Supraspinatussehne sowie eine transmurale Partialruptur der Infraspinatus- und Subskapularissehne gezeigt habe. Die Beschwerdeführerin habe sich bei Dr. D.___ in Behandlung begeben, welcher ihr eine Operation empfohlen habe, die für Juni dieses Jahres vorgesehen sei (S. 2 Mitte).

    Zusammenfassend könne postuliert werden, dass nach dem ersten Sturz am 22. Dezember 2013 bereits eine Rotatorenmanschettenruptur rechts mit Supraspinatus und Subscapularissehnenruptur vorgelegen habe, welche sich nach dem erneuten Sturz am 1. Februar 2017 vergrössert habe (S. 2 am Schluss).

4.11    In ihrer Beurteilung vom 8. Juni 2017 (Urk. 8/M15) führte Dr. E.___ aus, dass bereits im Rahmen der Beurteilung durch Dr. Z.___ am 19. Oktober 2015 eine Operationsindikation bei vollständig rupturierter Supraspinatussehne bestanden habe. Somit hätten die Probleme schon langjährig im Vorfeld bestanden und die erwähnte Verletzung sei nicht durch den Unfall vom 1. Februar 2017 verursacht worden. Die Befunde vom Arthro-MRI rechte Schulter vom 3. Februar 2017 sprächen für eine chronische Rotatorenmanschettenruptur. Eine Vergrösserung der Rotatorenruptur durch den Sturz vom 1. Februar 2017 könne nicht bewiesen werden, da die letzte objektive Beurteilung der Schulter durch Dr. Z.___ am 19. Oktober 2015 bereits von einer vollständigen Ruptur spreche.

    Nach vorübergehender Verschlimmerung nach dem Sturz sollte mit intensiver Physiotherapie nach spätestens vier Monaten der vorherige Zustand wieder erreicht werden (S. 2).

4.12    PD Dr. D.___ beantwortete mit Bericht vom 19. Juni 2017 die Fragen der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (Urk. 10/M16 = Urk. 3). Der Status quo sine vel ante sei am 31. Mai 2017 nicht erreicht worden. Der erste Unfall am 22. Dezember 2013 habe den Riss ausgelöst und am 1. Februar 2017 sei der vorbestehende Riss vergrössert worden. Somit habe der Sturz am 1. Februar 2017 den vorbestehenden Schaden vergrössert und sich eine richtunggebende Veränderung ergeben. Somit seien die Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wenigstens zum Teil auf den Unfall vom 1. Februar 2017 zurückzuführen (Ziff. 1 und 2). Darüber hinaus sei korrekt, dass eine Vergrösserung des Risses durch den Unfall vom 1. Februar 2017 nicht bewiesen werden könne. In der Regel würden die Risse auch spontan grösser. Der Unfall habe aber die Symptome verändert und eine vorher kompensierte Schulter in eine dekompensierte Schulter verwandelt (Ziff. 3).

4.13    Der leitende Arzt Chirurgie am Spital G.___, Dr. med. H.___, nannte in seinem Bericht vom 1. September 2017 (Urk. 8/M18) als Diagnose eine Schmerzexazerbation Schulter rechts und führte aus, dass seit mehreren Jahren eine operativ sanierungsbedürftige Läsion der Rotatorenmanschette rechts bestehe, welche nun derart symptomatisch geworden sei, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig sei. Dies führe zunehmend zu einer psychosozialen Belastungssituation, welche dringlich therapiert werden müsse. Bereits im Februar 2017 habe sich eine mässiggradige Atrophie der Supraspinatusmuskulatur gezeigt, die aber noch über der Tangentlinie liege. Somit wäre rein formal eine Refixation der Supraspinatussehne möglich. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 30. August bis 30. September 2017 (S. 1 f.).

    Mit Bericht vom 9. November 2017 (Urk. 8/M19) führte der Arzt aus, im Hinblick auf die bevorstehende Schulteroperation habe er eine nochmalige MRI-Untersuchung des rechten Schultergelenks durchgeführt.

    Am 22. Dezember 2017 (Urk. 8/M20) konstatierte er, ihm sei mitgeteilt worden, dass zum jetzigen Zeitpunkt eine operative Intervention aus psychischer und psychotraumatologischer Sicht wegen der psychosozialen Belastungssituation und den Erschöpfungszuständen mit teils suizidalen Gedanken kontraindiziert sei. Nach dem Schultertrauma vom Februar 2013 (recte: Dezember 2013) sei aus verschiedenen medizinischen und versicherungstechnischen Gründen die Schulterintervention immer und immer wieder verschoben worden. Nun habe man eine sehr schlechte Ausgangslage, so dass die Rekonstruktion der Rotatorenmanschette nicht möglich sei. Als Alternative zur inversen Schulterprothese könnte allenfalls ein Interponat anstelle der gerissenen Rotatorenmanschette operativ eingebracht werden. Hätte man in der Vergangenheit nicht dauernd gezögert, wäre die Schultersituation operativ behandelt worden und die Funktion wäre wahrscheinlich kaum eingeschränkt zur Gegenseite gewesen (S. 1).

4.14    Nach Erlass des Einspracheentscheids reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Februar 2018 (Urk. 8a) die drei MRI-Berichte vom 29. Juni 2015 (Urk. 9/1), 3. Februar (Urk. 9/3) und 3. November 2017 (Urk. 9/2) ein, aus denen aus ihrer Sicht ersichtlich sei, dass die Supraspinatussehne durch den Sturz vom 1. Februar 2017 komplett ruptiert hätte. Das MRI zeige zudem eine transmurale Partialruptur der Infraspinatus- und Subskapularissehne sowie eine Tendinopathie und ventrale Luxation der langen Bizepssehne. Die bildgebenden Befunde aus dem Jahr 2017 zeigten – im Vergleich mit jenem aus dem Jahr 2015 – eine deutliche richtunggebende Verschlimmerung der Befunde des rechten Schultergelenks (S. 1).

4.15    Dem nachträglich eingereichten Bericht des derzeit behandelnden Arztes Dr. med I.___, Facharzt für Rheumatologie, vom 27. Februar 2018 (Urk. 12/1) lässt sich entnehmen, dass zusammengefasst ein chronifiziertes Schmerzproblem mit zweizeitiger Traumatisierung und ausgedehnten Läsionen im Bereich der Rotatorenmanschette bestehe, progredient im Verlauf mit einer kapsulären Bewegungseinschränkung, eher durch die längerdauernde Schmerzvermeidung als durch eine Frozen Shoulder hervorgerufen, sowie ein rezidivierendes Impingement, unter anderem bei bekannter Instabilität im Bereich der langen Bizepssehne, jedoch radiologisch ohne Hinweise für eine Rotatorenmanschettendefekt-Arthropathie (S. 2).

    Ebenfalls geht aus dem Arztbericht der Klinik J.___ vom 28. Juni 2018 (Urk. 15) hervor, dass die Beschwerdeführerin an einschiessenden mechanisch bedingten Schmerzen leide und sie sich deshalb für einen operativen Eingriff entschieden habe (S. 2).


5.

5.1    Der zeitliche Umfang der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin hängt davon ab, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sich die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2017 einen Riss der Supraspinatussehne zugezogen beziehungsweise der Riss sich vergrössert hat und damit eine richtunggebende Verschlechterung eines Vorzustandes vorliegt, oder lediglich eine Schulterkontusion mit Nackenbeschwerden ohne ossäre Verletzung, bezüglich derer vier Monate später der Status quo sine erreicht wurde.

5.2    Es kann als feststehend gelten, dass die Rotatorenmanschette und insbesondere die Supraspinatussehne im Ereigniszeitpunkt durch einen Sturz im Dezember 2013 vorgeschädigt waren (vgl. vorstehend E. 3). Dies ergibt sich auch aus den bildgebenden Befunden vom 29. Juni 2015 (Urk. 8/U5 = Urk. 9/1) und der medizinischen Einschätzung von Prof. Dr. med. K.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 4. Juli 2015 (Urk. 8/U6), wonach die Beschwerdeführerin seit dem Sturztrauma an einem distalen Partialriss der Supraspinatussehne rechts mit mässiger Atrophie litt; ebenso auch durch die Beurteilung von Dr. Z.___, vom 20. Oktober 2015 (vgl. vorstehend E. 3.2). Hausarzt Dr. B.___ ortete anfangs 2015 zusätzlich eine posttraumatische Schultergelenksentzündung (vgl. vorstehend E. 4.10).

5.3    Die Berichte von Dr. E.___ (vgl. vorstehend E. 4.7 und E. 4.11) beruhen auf fundierter Aktenkenntnis, da ihr die medizinischen Unterlagen vorlagen. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist schlüssig und die Beurteilung der medizinischen Situation leuchtet ein. Die Schlussfolgerung, dass die weiterhin geklagten Schulterbeschwerden nicht mehr kausal zum Ereignis vom 1. Februar 2017 sind, ist nachvollziehbar begründet. Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Stellungnahmen sprechen, bestehen keine.

5.4    Die Frage nach der Teilkausalität stellt sich angesichts der Ausführungen von Dr. E.___ entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht:

    Dr. E.___ argumentierte schlüssig, dass von einem Vorzustand auszugehen sei, der durch das Trauma zeitlich limitiert verschlimmert worden sei, und begründete dies einerseits mit denselben von Dr. Z.___ bereits im Oktober 2015 festgestellten Verletzungs-Befunden (vgl. vorstehend E. 3.2 und E. 4.8) und andererseits mit der Tatsache, dass der Arzt aufgrund der grossen Ruptur bereits zu dieser Zeit eine Operationsindikation gegeben hat (vgl. vorstehend E. 3.2). Die Richtigkeit dieser Feststellung ergibt sich auch aus dem Bericht von Dr. H.___ vom September 2017, wonach die Schädigungen der Rotatorenmanschette schon damals so massiv gewesen seien, dass eine Operation angezeigt gewesen wäre (vgl. vorstehend E. 4.13).

    Die Beurteilung von Dr. B.___ vom 26. Mai 2017 (vgl. vorstehend E. 4.10) und die Einschätzung von Dr. D.___ vom 19. Juni 2017 (vgl. vorstehend E. 4.12), wonach sich der Riss der Rotatorenmanschette aufgrund des Unfallereignisses vom 1. Februar 2017 vergrössert habe, vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen, da der im Jahr 2015 behandelnde Dr. Z.___ von einer bereits vollständig rupturierten Supraspinatussehne ausging und überdies nachvollziehbar darauf hinwies, dass alleine aufgrund der Schnittbilder eine Abgrenzung zwischen einer partiellen und klinisch relevanten Ruptur nicht zu machen sei (vgl. vorstehend E. 4.8). Damit ist aber nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das Unfallereignis vom 1. Februar 2017 die vorbestehende Ruptur richtunggebend vergrössert hat, was auch Dr. D.___ mit der Ausführung, wonach es korrekt sei, dass eine Vergrösserung des Risses durch das Unfallereignis nicht bewiesen werden könne, anerkennt, wobei er überdies zugesteht, dass in der Regel die Risse auch spontan grösser werden (vgl. vorstehend E. 4.12). Auch das MRI vom 29. Juni 2015 (Urk. 9/1) mit dem der Befund eines distalen Partialrisses der Supraspinatussehne ohne abgrenzbares Impingement sowie eine massige Atrophie des Supraspinatus-Muskels erhoben wurde, vermag daran nichts zu ändern, zumal das MRI auch zeitlich vor der Behandlung durch Dr. Z.___ erstellt wurde.

    Entsprechend ist die Angabe Dr. E.___s, dass der Vorzustand zeitlich limitiert verschlimmert worden sei und der Status quo sine vier Monate danach, das heisst nach Abheilung der Nacken- und Schulterbeschwerden, erreicht worden sei, schlüssig und nachvollziehbar begründet.

5.5    Die Einschätzung von Dr. E.___ erfüllt zusammengefasst die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. vorstehend E. 1.4). Gestützt auf diese Angaben ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Status quo sine per 1. Juni 2017 erreicht worden ist. Der Fallabschluss und die Leistungseinstellung per 1. Juni 2017 erweisen sich damit als rechtens.

    Von weiteren Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichten ist.

    Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.


6.    Das Verfahren ist kostenlos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Werner Kupferschmid

- Helsana Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrühwiler