Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2017.00286
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 20. Februar 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Schifflände 22, Postfach, 8024 Zürich
gegen
Unfallversicherung Stadt Zürich
Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1970, arbeitete ab 1. April 1987 als Hausangestellte im Krankenheim Y.___ in Zürich und war im Rahmen dieses Anstellungsverhältnisses bei der Unfallversicherung Stadt Zürich (UVZ; vormals Versicherungskasse der Stadt Zürich, Unfallversicherung) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert (Unfallmeldung UVG vom 30. August 1988, Urk. 12/1).
Am 21. August 1988 war X.___ in Slowenien zusammen mit ihren Eltern als Mitfahrerin von einem Verkehrsunfall betroffen, bei dem ein entgegenkommender Personenwagen frontal in den vom Vater gelenkten Wagen prallte und weitere Fahrzeuge in die Unfallwagen fuhren. Dabei verstarben die Lenkerin des kollisionsverursachenden Fahrzeugs und deren Ehemann (vgl. die Unfallprotokolle in Urk. 12/1a+b), und der Vater von X.___, der in das nächste Spital gebracht wurde (vgl. Urk. 12/1a S. 5), starb dort Anfang September 1988 an einer Lungenembolie (Schreiben von Rechtsanwalt Dr. Robert Geisseler vom 5. Dezember 1988, 12/4; Brief des Hausarztes Dr. med. Z.___, Facharzt für Radio-Onkologie, vom 24. Mai 1989, Urk. 12/M8).
X.___ selbst erlitt beim Unfall eine Kontusion des linken Unter-
schenkels mit Distorsion des oberen Sprunggelenks (Arztzeugnisse UVG von
Dr. Z.___ vom 10. und vom 15. Oktober 1988, Urk. 12/M1 und Urk. 12/M2). Sie nahm nach der Rückkehr in die Schweiz ihre Arbeit im Krankenheim zunächst nach Massgabe der attestierten Arbeitsunfähigkeit teilzeitlich wieder auf, klagte jedoch weiterhin über Beschwerden (Berichte der A.___ vom 20. Januar und vom 12. Juli 1989, Urk. 12/M3 und Urk. 12/M10). In der Folge liess die UVZ durch Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, das vertrauensärztliche Gutachten vom 22. August 1989 (Urk. 12/M19 sowie Urk. 12/M18) und durch Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, das vertrauensärztliche Gutachten vom 10. Juli 1991 (Urk. 12/M28 sowie Urk. 12/M29) erstellen. Gestützt auf diese Gutachten wurde X.___ per Mitte September 1990 im Umfang von 25 % teilpensioniert (Beschluss des Stadtrates von Zürich vom 29. August 1990, Urk. 12/20), und per Mitte September 1991 wurde ihr eine Invalidenpension aufgrund einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf zugesprochen (Beschluss der Versicherungskasse der Stadt Zürich vom 23. Januar 1992, Urk. 12/31).
Im Mai 1990 war X.___, die seit 1989 in zweiter Ehe verheiratet war, Mutter einer Tochter geworden (vgl. Urk. 14/4/1+2) und hatte danach ihre Arbeit im Krankenheim nicht mehr aufgenommen.
1.2 Im Februar 1991 hatte sich X.___ auch bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 14/4).
Das IV-Sekretariat und ab 1995 die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, liessen die Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, vom 10. Januar 1994 (Urk. 12/M37), von Dr. med. E.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 15. November 1994 (Urk. 12/M39) und von Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Januar 1995 (Urk. 12/M40) erstellen. Mit Verfügung vom 31. Juli/7. August 1995 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Februar 1990 eine ganze Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 70 % zu (Urk. 14/9-14; Mitteilung vom 17. Februar 1995, Urk. 14/6).
1.3 Die UVZ traf nach Kenntnisnahme der rentenzusprechenden Verfügung der IVStelle zunächst Abklärungen im Hinblick auf die Festlegung einer Komplementärrente (vgl. Urk. 12/5182). In medizinischer Hinsicht liess sie Ende 1991/Anfang 1992 durch Dr. med. G.___, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie, die Frage einer Operation des linken oberen Sprunggelenks beurteilen (vgl. Urk. 12/M31M34) und beauftragte - Jahre später - die A.___ mit der orthopädischen und die Psychiatrische Poliklinik des H.___ mit der psychiatrischen Begutachtung der Versicherten (Gutachten der A.___ vom 23. Juni 1998, Urk. 12/M41 und Urk. 12/103; Gutachten der Psychiatrischen Poliklinik des H.___ vom 14. Juli 1998, Urk. 12/M42 und Urk. 12/102). Die Versicherte war im Januar 1997 erneut Mutter geworden (vgl. Urk. 14/17).
Mit Verfügung vom 17. Dezember 1998 stellte die UVZ die Taggeldleistungen per Ende Jahr ein und verneinte den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung. Zur Begründung führte sie an, die
Beschwerden an der Lendenwirbelsäule und die psychischen Störungen seien nicht unfallkausal und die unfallkausale Symptomatik am linken oberen Sprunggelenk schränke die Leistungs- und Erwerbsfähigkeit nicht wesentlich ein und beeinträchtige die Integrität nicht (Urk. 12/126). Sie bestätigte diese Verfügung mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2000 (Urk. 12/131) und erneut
- nachdem sie vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Eröffnung der Verfügung vom 17. Dezember 1998 an die mitbetroffene Krankenkasse angehalten worden war (Urteil vom 30. Mai 2000, Urk. 10/138/15; Prozess Nr. UV.2000.00070) - mit Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2000 (Urk. 12/137). Mit Urteil vom 28. September 2001 gelangte das Sozialversicherungsgericht zum Schluss, der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem psychischen Beschwerdebild sei gegeben und von einer psychotherapeutischen Behandlung sei eine namhafte Besserung zu erwarten. Dementsprechend hob das Gericht den Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2000 auf und wies die Sache zur Erbringung weiterer Taggelder und zur Übernahme der Heilbehandlung sowie zum anschliessenden neuen Entscheid über den Anspruch auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung an die UVZ zurück (Urk. 10/138/8; Prozess Nr. UV.2000.00220). Das Bundesgericht wies die
Beschwerde der UVZ mit Urteil vom 9. April 2002 ab (Urk. 12/155).
Mit Verfügung vom 21. Juni 2004 bezog sich die UVZ auf ein Schreiben vom 11. Juni 2004, womit sich der Rechtsvertreter der Versicherten mit einem Vergleichsvorschlag vom 8. April 2004 (Urk. 12/167) als einverstanden erklärt habe, und sprach der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % in Form einer Komplementärrente zur Rente der Invalidenversicherung sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 30 % zu. Ausserdem legte sie für die Zeit von August 1995 bis Ende 2003 den Taggeldanspruch fest (Urk. 12/169). Diese Verfügung blieb unangefochten.
1.4 Bei der Einleitung eines Rentenrevisionsverfahrens im Jahr 2002 hatte die IVStelle festgestellt, dass ihr das Dossier der Versicherten abhandengekommen war, und sie hatte namentlich die Gutachten von Dr. E.___ und Dr. F.___ der Jahre 1994 und 1995 neu beschafft (vgl. Urk. 14/15/9-10 und Urk. 14/22/1).
Sodann hatte sie mit Mitteilung vom 29. April 2002 den Anspruch auf die bisherige ganze Rente bestätigt (Urk. 14/27; Verlaufsbericht von Dr. Z.___ vom 11. April 2002, Urk. 14/26). Weitere Bestätigungen des unveränderten Rentenanspruchs folgten mit Mitteilung vom 29. Juni 2005 (Urk. 14/39; Verlaufsbericht von Dr. Z.___ vom 4. Juni 2005, Urk. 14/37/1-4) und mit Mitteilung vom 25. August 2008 (Urk. 14/48; Verlaufsbericht von Dr. Z.___ vom 15. August 2008, Urk. 14/46).
Im September 2012 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren in die Wege. Sie liess hierzu den Verlaufsbericht von Dr. Z.___ vom 8. Dezember 2012 erstellen (Urk. 14/63/1-4 mit Beilagen) und liess die Versicherte anschliessend durch Dr. med. I.___, Spezialarzt für Rheumatologie, und Dr. med. J.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bidisziplinär begutachten (rheumatologisches und psychiatrisches Teilgutachten sowie Gesamtbeurteilung je vom 28. Mai 2013, Urk. 14/71/20-40, Urk. 14/71/1-17 und Urk. 14/71/41-42). Mit Vorbescheid vom 2. September 2013 eröffnete die IV-Stelle der Versicherten, dass ihr Invaliditätsgrad nur noch 20 % betrage und sie deshalb die Rente aufzuheben gedenke (Urk. 14/78). Die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff, liess am 3. Oktober 2013 Einwendungen zum Vorbescheid vorbringen (Urk. 14/86). In der Folge nahm die IV-Stelle im Juli 2014 eine Abklärung im Haushalt der Versicherten vor (Bericht vom 28. Juli 2014, Urk. 14/157) und liess im Dezember 2014 bei der K.___ eine Potentialabklärung in Form einer einmonatigen Erprobung der Leistungsfähigkeit durchführen (Zielvereinbarung vom Oktober 2014, Urk. 14/111; Bericht vom 1. Dezember 2014 über die Abklärung vom 3. bis zum 28. November 2014, Urk. 14/112; Verlaufsprotokolle in Urk. 14/115). Anschliessend verneinte sie mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 den Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen, da solche aufgrund des Gesundheitszustands nicht möglich seien (Urk. 14/114).
1.5 Die UVZ, die seit dem Erlass der Verfügung vom 21. Juni 2004 keine Rentenrevisionen mit Abklärung des medizinischen Sachverhalts vorgenommen hatte, hatte im Jahr 2013 das Gutachten von Dr. I.___ und Dr. J.___ vom 28. Mai 2013 beigezogen und hatte Kenntnis vom Vorbescheid der IV-Stelle vom 2. September 2013 erhalten. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 und Einspracheentscheid vom 8. Januar 2014 hatte sie daraufhin die bisherige, aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % ausgerichtete Rente per 1. Juni 2013 auf eine Rente mit einem Invaliditätsgrad von 26 % herabgesetzt (Urk. 12/198 und Urk. 12/201). Das Sozialversicherungsgericht hob den Einspracheentscheid vom 8. Januar 2014 mit Urteil vom 27. November 2015 auf (Urk. 12/222; Prozess Nr. UV.2014.00035). Es gelangte zum Schluss, dass das Gutachten von Dr. I.___ und Dr. J.___, auf das sich die UVZ bei der Rentenherabsetzung gestützt hatte, nicht ausreiche, um eine gesundheitliche Veränderung rechtsgenüglich nachzuweisen oder die Rentenzusprechung als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (Urk. 12/222 E. 2.3 und E. 2.4), und hielt fest, dass weitere medizinische Abklärungen in Form einer umfassenden Begutachtung mit Einbezug sämtlicher Vorakten erforderlich seien. Es sah jedoch von einer Rückweisung zur Vornahme dieser Abklärungen ab, dies mit der Begründung, dass die UVZ selbst bei Vorliegen eines Revisions- oder Wiedererwägungsgrundes vor einer allfälligen Rentenherabsetzung die Ergebnisse der beruflichen Abklärungen der IV-Stelle, die diese in Form der Potentialabklärung vorgenommen habe, hätte abwarten müssen und diese Ergebnisse zur Zeit der Verfügung vom 31. Oktober 2013 und des Einspracheentscheids vom 8. Januar 2014 noch nicht vorgelegen hätten (Urk. 12/222 E. 2.5).
1.6 Die IV-Stelle hatte im Laufe der weiteren Abklärungen zum Rentenanspruch zunächst beabsichtigt, ein bidisziplinäres Gutachten durch Dr. med. L.___ (Rheumatologie) und Prof. Dr. M.___ (Psychiatrie) in Auftrag zu geben. Es kam zu einem Prozess betreffend die Ablehnung von Dr. L.___ und Prof. M.___ als befangen, und das Sozialversicherungsgericht schützte im Urteil vom 23. März 2016 (Urk. 14/136; Prozess Nr. IV.2016.00043) diesen Standpunkt zwar nicht, wies jedoch darauf hin, dass einiges für die Veranlassung einer polydisziplinären anstelle einer bidisziplinären Begutachtung spreche (Urk. 14/136/7). Die IV-Stelle sah deshalb von der bidisziplinären Begutachtung durch Dr. L.___ und Prof. M.___ ab und holte stattdessen das Gutachten des N.___ vom 14. November 2016 ein (Dr. med. O.__, Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie sowie Fallführung; Dr. med. P.___, Neurologie; Dr. med. Q.___, Psychiatrie; Urk. 14/155).
Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids vom 2. September 2013 und hob die ganze Rente der Versicherten auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 14/164). X.___ liess gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 8. September 2017 durch Rechtsanwalt Markus Bischoff Beschwerde erheben (Prozess Nr. IV.2017.00923). Über diese Beschwerde wird mit Urteil von heute ebenfalls entschieden.
1.7 Die UVZ hatte nach Kenntnisnahme des Gutachtens des N.___ vom 14. November 2016 und der Verfügung der IV-Stelle vom 10. Juli 2017 ihrerseits die Verfügung vom 30. August 2017 erlassen und die bisherige Rente für die Zeit ab dem 1. September 2017 auf eine Rente mit einem Invaliditätsgrad von 20 % herabgesetzt, dies in Anlehnung an den von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrad (Urk. 12/235). Die Versicherte erhob dagegen durch Rechtsanwalt Markus Bischoff mit Eingabe vom 11. September 2017 Einsprache (Urk. 12/240), und die UVZ wies die Einsprache mit Entscheid vom 9. November 2017 ab (Urk. 2 = Urk. 12/243).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 9. November 2017 liess X.___ mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 ebenfalls Beschwerde durch Rechtsanwalt Markus Bischoff erheben (Urk. 1) und beantragen, der Entscheid sei aufzuheben (Urk. 1 S. 2). Die UVZ schloss in der Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Mit Verfügung vom 23. Februar 2018 zog das Sozialversicherungsgericht aus dem Prozess Nr. IV.2017.00923 die Akten der IV-Stelle bei (Urk. 14/1-171) und ordnete gleichzeitig einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 15). In der Replik vom 11. April 2018 liess die Versicherte an ihrem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids festhalten (Urk. 16). Die UVZ retournierte mit Eingabe vom 29. Mai 2018 die Akten, ohne eine Duplik zu erstatten (Urk. 20). Mit Verfügung vom 5. Juni 2018 wurde die Versicherte davon in Kenntnis gesetzt (Urk. 21).
In der Folge wurde die Versicherte mit Verfügung vom 21. November 2019 darauf aufmerksam gemacht, dass eine Rückweisung zur näheren Abklärung der Frage nach einer rentenrelevanten Sachverhaltsänderung in Betracht komme, und es wurde ihr wegen der grundsätzlichen Möglichkeit, dass sich aufgrund dieser
Abklärung auch die Rente auf der Basis einer 20%igen Erwerbseinbusse nicht bestätigen liesse, Gelegenheit zur Stellungnahme sowie gegebenenfalls zum Rückzug der Beschwerde gegeben (Urk. 22). Mit Eingabe vom 17. Januar 2020 liess die Versicherte mitteilen, dass sie die Beschwerde nicht zurückziehe (Urk. 25).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am
9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt
verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich im Jahr 1988 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen zur Anwendung gelangen und in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person, die infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist, Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
Die Invalidenrente beträgt nach Art. 20 Abs. 1 UVG bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. Hat die versicherte Person Anspruch auf eine Rente der IV oder der AHV, so wird ihr nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 UVG eine Komplementärrente gewährt, die der Differenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV entspricht, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag.
2.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Wird eine Rente der Invalidenversicherung als Folge der Revision
geändert, so erfolgt nach Art. 34 Abs. 1 UVV auch eine Revision der Rente oder Komplementärrente der Unfallversicherung.
2.3
2.3.1 Der Grundsatz, wonach eine Sachverhaltsänderung nachgewiesen sein muss, damit eine formell rechtskräftig zugesprochene Rente erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, gilt dann nicht, wenn die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder für eine Wiedererwägung erfüllt sind.
Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision im Gegensatz zur Revision aufgrund veränderter Verhältnisse). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung).
Dort, wo das Gericht bei der Überprüfung einer Revisionsverfügung feststellt, dass zwar die Voraussetzungen für eine Revision zu verneinen sind, dass hingegen die Wiedererwägungsvoraussetzungen gegeben sind, kann es den rentenherabsetzenden oder -aufhebenden Entscheid mit dieser substituierten Begründung schützen (vgl. BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen).
2.3.2 Zweifellose Unrichtigkeit im Sinne der Wiedererwägungsvoraussetzung verlangt, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung beziehungsweise des Einspracheentscheids besteht; massgebend ist die Rechtslage, einschliesslich der Rechtspraxis, im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_566/2016 vom 19. April 2017 E. 2.2). Kein vernünftiger Zweifel kann in der Regel dann bestehen, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt worden sind. Eine unrichtige Anwendung einer Gesetzesbestimmung liegt auch dort vor, wo der Sachverhalt in klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG unvollständig abgeklärt worden ist (BGE 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_280/2017 vom 28. Juli 2017 E. 2.3 und 9C_566/2016 vom 19. April 2017 E. 2.2).
Dort wo in materieller Hinsicht Anspruchsvoraussetzungen zur Diskussion stehen, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus, soweit bei der Beurteilung der einzelnen Schritte das Ermessen vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der damaligen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise ausgeübt worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_381/2017 vom 7. August 2017 E. 2 und 8C_280/2017 vom 28. Juli 2017 E. 2.3). Es genügt zudem nicht, dass ein einzelnes Anspruchselement rechtswidrig festgelegt worden ist, sondern die Leistungszusprache muss sich auch im Ergebnis als offensichtlich unrichtig erweisen (BGE 140 V 77 E. 3.1).
Bei zweifelloser Unrichtigkeit wegen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erübrigt sich nach der Rechtsprechung mangels Praktikabilität die Abklärung, ob die damalige, unter Umständen weit zurückliegende Verfügung auch in materieller Hinsicht zweifellos unrichtig gewesen war, sondern es geht nur darum,
mittels freier und umfassender Prüfung des Sachverhalts den rechtskonformen Zustand mit Wirkung ex nunc und pro futuro herzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_566/2016 vom 19. April 2017 E. 3.3.3 mit Hinweisen).
3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die 100%ige Invalidenrente, die sie der Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 21. Juni 2004 für die Zeit ab dem 1. Januar 2004 zugesprochen hatte (Urk. 12/169), per 1. September 2017 zu Recht auf eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 20 % herabgesetzt hat.
Die Rechtmässigkeit der Rentenherabsetzung hängt nach den vorstehenden rechtlichen Erwägungen davon ab, dass entweder eine Änderung im Sachverhalt nachgewiesen ist oder dass die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 21. Juni 2004 ein Zurückkommen auf die ursprüngliche Zusprechung einer 100%igen Rente rechtfertigt.
Massgebende Vergleichsbasis für die Frage nach einer wesentlichen Sachverhaltsänderung ist die ursprüngliche Verfügung vom 21. Juni 2004, wie bereits im Urteil vom 27. November 2015 dargetan worden ist (Urk. 12/222 E. 2.1).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin tätigte im Vorfeld zur Rentenherabsetzung, die sie
mit der Verfügung vom 31. Oktober 2013 und dem Einspracheentscheid vom 8. Januar 2014 vornahm (Urk. 12/198 und Urk. 12/201), keine eigenen Abklärungen, sondern stützte sich auf das Gutachten von Dr. I.___ und Dr. J.___ vom 28. Mai 2013 zuhanden der IV-Stelle (Urk. 14/71).
Das Sozialversicherungsgericht billigte dieses Vorgehen im Urteil vom
27. November 2015 grundsätzlich (Urk. 12/222 E. 2.2), befand das Gutachten von Dr. J.___ und Dr. I.___ jedoch nicht als ausreichend, um eine gesundheitliche Veränderung im massgebenden Zeitraum seit dem Erlass der Verfügung vom 21. Juni 2004 rechtsgenüglich nachzuweisen. Es begründete dies damit, dass die IV-Stelle ihre verlorengegangenen Akten im Jahr 2002 nur teilweise wiederhergestellt habe und sie es im Vorfeld der Erteilung des Gutachtensauftrags an Dr. I.___ und Dr. J.___ im Jahr 2013 unterlassen habe, die medizinischen und administrativen Akten der Beschwerdegegnerin beizuziehen, sodass
Dr. I.___ und Dr. J.___ keine vollständige und unmittelbare Kenntnis des Verlaufs seit dem Unfall vom August 1988 gehabt und insbesondere nicht über die Gutachten der A.___ vom 23. Juni 1998 und der Psychiatrischen Poliklinik des H.___ vom 14. Juli 1998 (Urk. 12/M41 und Urk. 12/M42) verfügt hätten, auf die das Sozialversicherungsgericht und das Bundesgericht in den Jahren 2001 und 2002 massgeblich abgestellt hätten (Urk. 12/222 E. 2.3.2).
4.2 Für die vorliegend zur Diskussion stehende Rentenherabsetzung tätigte die
Beschwerdegegnerin erneut keine eigenen Abklärungen, sondern stützte sich auf die Rentenaufhebungsverfügung der IV-Stelle (Aktennotiz im Anhang der Verfügung vom 30. August 2017, Urk. 12/235). Die IV-Stelle wiederum stützte sich gemäss ihren Notizen vom 26. Juni 2017 im Feststellungsblatt (Urk. 14/163/11) für die Annahme eines Revisionsgrundes auf ihre früheren Überlegungen
vom 11. April 2014 (Urk. 14/121), und sie hatte dort auf die Beurteilung von Dr. J.___ Bezug genommen (Urk. 14/121/2), der in seinem psychiatrischen Gutachten vom Mai 2013 ausgeführt hatte, seit dem Jahr 2010 bestehe keine relevante Depression mehr, was zum Anstieg der Arbeitsfähigkeit auf 80 %
geführt habe (Urk. 14/71/12).
An der Beurteilung des Gerichts in seinem Urteil vom 27. November 2015, dass das Gutachten von Dr. J.___ und Dr. I.___ für den Nachweis einer gesundheitlichen Veränderung seit dem Erlass der Verfügung vom 21. Juni 2004 nicht ausreicht, ist im vorliegenden Verfahren festzuhalten. Wiederum (vgl. Urk. 12/222 E. 2.3.3) ist darauf hinzuweisen, dass Dr. J.___ die Erhebungen und Überlegungen nicht kannte, aufgrund welcher die psychiatrischen Gutachter des H.___ im Juli 1998 zu den Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Übergang in eine dauernde Persönlichkeitsveränderung im Sinne einer
depressiven Entwicklung gelangt waren (vgl. Urk. 12/M42 S. 8 f.), und dass er die damals diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung mit nachfolgender Persönlichkeitsveränderung dementsprechend nicht erwähnte und diskutierte, sondern in Unkenntnis davon nur die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 Code F45.4) sowie einer rezidivierenden depressiven Störung stellte (ICD-10 Code F33.0; vgl. Urk. 14/71/8). Nach wie vor erscheint es deshalb auch als zu wenig zuverlässig, dass Dr. J.___ eine
gesundheitliche Verbesserung vor allem aus der Aussage der Beschwerdeführerin über den Rückgang der Depressionen und der Ängste seit etwa dem Jahr 2010 ableitete (vgl. Urk. 14/71/5-6 und Urk. 14/71/9), da eine Depression als eigenständige Störung schon bei der Begutachtung in der Psychiatrischen Poliklinik des H.___ im Jahr 1998 im Hintergrund gestanden hatte und die Gutachter die depressive Entwicklung vielmehr im Rahmen der Persönlichkeitsveränderung gesehen hatten (vgl. Urk. 12/M42 S. 8 f.).
Der Rheumatologe Dr. I.___ sodann konnte im Gutachten des Jahres 2013
wegen der ungenügenden Dokumentation keine Aussage zur Frage der Veränderung des körperlichen Zustandsbilds machen, sondern hielt in Unkenntnis des Gutachtens der A.___ vom Juni 1998 fest, der Verlauf könne nicht beschrieben werden, da der letzte verwertbare Bericht, nämlich das Gutachten von Dr. E.___ von 1994, fast zwanzig Jahre zurückliege (Urk. 14/71/36). Auch dies wurde im Urteil vom 27. November 2015 bereits dargetan (Urk. 12/222 E. 2.3.3).
4.3 Wie auch im Urteil von heute betreffend die Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung festgehalten wird, vermag sodann das Gutachten des N.___ vom 14. November 2016 (Urk. 14/155) die Lücken betreffend den Krankheitsverlauf im Gutachten von Dr. I.___ und Dr. J.___ nicht zu schliessen. Denn die IVStelle hatte zwar Kenntnis vom Urteil vom 27. November 2015 und von den gerichtlichen Erwägungen zur Unvollständigkeit der Beurteilungen von
Dr. I.___ und Dr. J.___ genommen (vgl. Urk. 14/132 und Urk. 14/163/11), die Gutachter des N.___ verfügten jedoch offensichtlich nicht über das vollständige Dossier der Beschwerdegegnerin, sondern nur über die Akten im Dossier der IV-Stelle, in welchem die Gutachten der A.___ und der Psychiatrischen Poliklinik des H.___ des Jahres 1998 nach wie vor fehlen. Wenn sich die Gutachter unter diesen Umständen in der Verlaufsbeurteilung namhaft auf das Gutachten von Dr. J.___ des Jahres 2013 stützten, eine genaue retrospektive Datenangabe jedoch als nicht möglich erachteten und
lediglich festhielten, der Zustand der Beschwerdeführerin müsse sich deshalb verbessert haben, weil sie gegenwärtig weniger eingeschränkt sei, als dies zur Zeit der Berentung der Fall gewesen sei (Urk. 14/155/43), so basiert diese Beurteilung erneut auf einer unvollständigen Aktenkenntnis, und es kann daraus nicht mit Zuverlässigkeit ein Revisionsgrund abgeleitet werden. Dies gilt sowohl für den vorliegend massgebenden Zeitraum seit dem Erlass der Verfügung vom 21. Juni 2004 als auch für den Zeitraum seit dem Erlass der rentenzusprechenden Verfügung der IV-Stelle vom 31. Juli/7. August 1995, der im Prozess betreffend die Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung massgebend ist.
4.4 Für die Frage nach einer rentenrelevanten Sachverhaltsänderung bedarf es daher zusätzlicher Abklärungen.
5.
5.1 Die Prüfung der Frage nach einer Sachverhaltsänderung würde sich dann
erübrigen, wenn der angefochtene Einspracheentscheid entsprechend dem Eventualstandpunkt der Beschwerdegegnerin (Urk. 8 S. 6) mit dem Wiedererwägungsgrund der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 21. Juni 2004 bestätigt werden könnte.
Dies ist jedoch nicht der Fall. Selbst wenn nämlich die Verfügung vom 21. Juni 2004 als zweifellos unrichtig zu qualifizieren wäre, wofür im Falle eines Vergleichs rechtsprechungsgemäss erhöhte Anforderungen gelten (vgl. BGE 140 V 77 E. 3.2.3), so ist aufgrund des Folgenden das Gutachten des N.___ für die materielle Beurteilung des Rentenanspruchs in der massgeblichen Zeit ab September 2017 (ex nunc et pro futuro; vgl. vorstehend E. 2.3.2) wiederum nicht ausreichend, wie dies auch im Urteil von heute betreffend die Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung ab September 2017 ausgeführt wird.
5.2 Auch wenn es hierfür auf den aktuellen Gesundheitszustand ankommt, so sind die medizinischen Beurteilungen in den früheren Jahren nicht irrelevant. Vielmehr kann zur Einschätzung des gegenwärtigen Zustands die frühere Entwicklung durchaus von Bedeutung sein. Dies gilt namentlich für das psychische Zustandsbild, das allein anhand eines punktuellen psychiatrischen Explorationsgesprächs kaum in allen seinen Facetten erfasst werden kann.
Wenn die Psychiaterin Dr. Q.___ des N.___ aber ausführte, eine spezifische depressive Vorerkrankung habe nicht verifiziert werden können, Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung sowie Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsveränderung fehlten und es seien insgesamt keine validen Hinweise auf eine psychiatrische Morbidität vorhanden (Urk. 10/155/23-25), so fehlt dieser
Beurteilung gemäss dem zutreffenden Standpunkt der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7 ff., Urk. 14 S. 3) die nötige Fundiertheit. Denn die Psychiaterin verfügte nicht über die vollständigen Unfallakten und hatte insbesondere keine Kenntnis vom Gutachten der Psychiatrischen Poliklinik des H.___ des Jahres 1998 mit den dort gestellten Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Übergang in eine dauernde Persönlichkeitsveränderung im Sinne einer depressiven
Entwicklung (vgl. Urk. 12/M42 S. 8). Das Gleiche gilt für die Feststellung von Dr. Q.___, es bestehe weitgehende Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. J.___ (Urk. 10/155/25), da Dr. J.___ nach dem Gesagten (vgl. vorstehend E. 5.1.3) ebenfalls keine ausreichende Aktenkenntnis hatte.
Erlaubt das Gutachten des N.___ zumindest wegen des psychiatrischen Teils keine zuverlässige Beurteilung des Rentenanspruchs ab September 2017, so lässt sich die strittige Rentenherabsetzung nicht mit der Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung bestätigen.
6.
6.1 Damit ist es angezeigt, dass die Beschwerdeführerin zur Klärung der Frage nach einer rentenrelevanten Sachverhaltsänderung und bei deren Bejahung zur Festlegung des Rentenanspruchs aufgrund dieser Sachverhaltsänderung nochmals polydisziplinär begutachtet wird durch eine Gutachtenstelle, der vorgängig die gesamten Akten sowohl der Beschwerdegegnerin als auch der IV-Stelle zur
Verfügung gestellt werden. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.2 Im Prozess Nr. IV.2017.00923, in dem mit heutigem Datum ebenfalls das Urteil ergeht, erfolgt gleichermassen die Rückweisung an die IV-Stelle zur polydisziplinären Begutachtung. Die Fragestellung weicht dort teilweise von der vorliegenden Fragestellung ab, indem es für den Nachweis einer gesundheitlichen Veränderung auf den längeren Zeitraum seit dem Erlass der ursprünglichen Verfügung der IV-Stelle vom 31. Juli/7. August 1995 ankommt und des Weiteren auch unfallfremde Faktoren zu berücksichtigen sind. Dennoch ist es aus Koordinationsgründen und aus verfahrensökonomischen Gründen (Vermeidung medizinischer Doppelabklärungen) geboten, dass die Beschwerdegegnerin, der auch das Urteil des Prozesses Nr. IV.2017.00923 zugestellt wird, und die IV-Stelle, der auch das Urteil des vorliegenden Prozesses zugestellt wird, bei der Anordnung des Gutachtens zusammenwirken.
6.3 Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. November 2017 aufzuheben und die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab September 2017 neu verfüge.
7. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person
Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdeführerin im Prozess Nr. IV.2017.00923 ebenfalls eine Prozessentschädigung erhält und dass in beiden Prozessen die gleichen Akten und teilweise dieselben Überlegungen von Bedeutung sind.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. November 2017 aufgehoben und die Sache an die Unfallversicherung Stadt Zürich zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab September 2017 neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Unfallversicherung Stadt Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 25
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrKobel