Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2017.00288


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 6. März 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin













Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1967, war aufgrund seiner Arbeitslosigkeit bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als ihm laut Schadenmeldungen vom 23. August 2016 und vom 13. September 2016 bei der Ausübung eines Zwischenverdienstes bei der Y.___ AG, Schlieren, am 5. August 2016 beim Spitzen ein Stück Beton ins linke Auge geraten sei, obwohl er eine Schutzbrille getragen habe (vgl. Urk. 12/1, Urk. 12/7). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht (Urk. 12/3-5).

    Ab 1. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen Augenbeschwerden zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 12/12). Die Suva tätigte daraufhin medizinische Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 31Juli 2017 (Urk. 12/50) einen Anspruch auf Versicherungsleistungen mangels sicherem oder wahrscheinlichem Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 5. August 2016 und den gemeldeten Beschwerden.

    Die vom Versicherten am 2. August 2017 vorsorglich erhobene Einsprache, welche er am 30. August 2017 persönlich bei der Suva begründete (Urk. 12/51, Urk. 12/62), wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 10. November 2017 ab (Urk. 12/87 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 12. Dezember 2017 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. November 2017 (Urk. 2) und beantrage, dieser sei aufzuheben und der Fall sei gestützt auf die neuen Unterlagen, seine Anträge und seine Begründung neu zu entscheiden. Es sei Dr. med. Z.___, Facharzt für Ophthalmologie, zu beauftragen, eine Expertise über den Zustand seines linken beschädigten Auges zu erstellen und dabei explizit auch die Frage über den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 5. August 2016 und dem Schaden am linken Auge zu klären. Weiter sei die Suva zu verpflichten, sämtliche Behandlungskosten zu bezahlen (Urk. 1 S. 1). Am 18. Dezember 2017 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde (Urk. 5) und beantragte weiter die Herausgabe sämtlicher Röntgenaufnahmen von Dr. med. A.___, Facharzt für Ophthalmologie, welche vom 8. bis 12. August 2016 angefertigt worden seien. Weiter seien Dr.  B.___, Frau C.___ und Frau D.___ als Zeugen zu befragen. Am 21. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe (Urk. 8) ein und beantragte, die Suva sei wegen der Beschädigung seines linken Auges und wegen des Verlustes seines Jobs zu verpflichten, ihm eine Entschädigung von Fr. 150‘000.-- und eine Genugtuung von Fr. 100‘000.-- zu bezahlen. Sodann reichte er weitere Unterlagen (Urk. 9/1-5) ein, welche der Suva am 24. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 10).

    Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2018 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 20. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 5. August 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.    

1.2    Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.3    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.4    Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).

1.5    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/bb/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass gestützt auf die kreisärztliche Einschätzung davon auszugehen sei, dass das nach dem Unfall festgestellte Pterygium durch eine Verletzung, aber auch krankheitsbedingt, ausgelöst werden könne. Die Bindehautwucherung entstehe normalerweise über einen Zeitraum von Wochen bis Monaten. Da diese bereits drei Tage nach dem Unfall festgestellt worden sei, sei sie nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal (S. 4 f. Ziff. 3).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 10. Juli 2017 gehe klar hervor, dass das linke Auge früher einwandfrei und damit vor dem Unfall nicht beschädigt gewesen sei (S. 2 Ziff. 3). Der Entscheid der Beschwerdegegnerin sei unbegründet, und es sei ihm nicht Beton, sondern ein Metall-Fremdkörper ins Auge geraten. Das heisse Metall habe eine Infektion verursacht, die bis heute nicht ausgeheilt sei (S. 2 Ziff. 4-6). Aufgrund der eingereichten Fotos sei klar ersichtlich, dass der Schaden in seinem linken Auge eindeutig auf den Unfall vom 5. August 2016 zurückzuführen sei, und nicht auf eine Krankheit wie Pterygium (S. 3 Ziff. 9). Er sei aufgrund des Unfalles nicht mehr fähig, auf dem Bau zu arbeiten (S. 3 Ziff. 13).


3.    Was die vom Beschwerdeführer beantragte Entschädigung von Fr. 150'000.-- für die Beschädigung seines linken Auges und den Verlust seines Jobs und eine Genugtuung von Fr. 100'000.-- (vgl. Urk. 8) anbelangt, handelt es sich um keine in diesem Verfahren zu prüfenden Ansprüche.

    So hat die Beschwerdegegnerin über eine allfällige Integritätsentschädigung im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) nicht entschieden, weshalb eine solche vorliegend nicht Streitgegenstand bildet, und bei einer Genugtuungssumme handelt es sich um einen Anspruch aus dem Zivilrecht.

    Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die vom Beschwerdeführer noch geklagten Augenbeschwerden auf den Unfall vom 5. August 2016 zurückzuführen sind und ob die Beschwerdegegnerin hierfür eine Leistungspflicht trifft.


4.

4.1    Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Ophthalmologie, führte im Eintrag in die Krankengeschichte vom 8. August 2016 (vgl. Urk. 12/19/2) aus, der Patient habe Beton gespitzt und dabei einen Unfall erlitten. Es sei ihm etwas ins linke Auge geraten. Zum Befund führte Dr. A.___ aus, es zeige sich ein Metall-Fremdkörper links nasal im Pterygiumbereich. Dieser sei entfernt worden. Vom 8. bis 12. August 2016 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

4.2    Med. pract. E.___, Assistenzärztin, Augenklinik, F.___, stellte in ihrem Bericht vom 25. August 2016 (Urk. 12/36/1-2) folgende ophthalmologischen Diagnosen (S. 1):

- unklare Visusminderung, Differenzialdiagnose Verdacht auf Aggravation

- Bindehaut-Injektion

- Pterygium nasal

    Med. pract. E.___ führte aus, es gehe dem Beschwerdeführer subjektiv besser, aber er sehe noch nicht ganz gut und habe ein Fremdkörper-Gefühl am linken Auge (S. 1 oben). An den vorderen Bulbusabschnitten zeige sich ein hoher Tränenmeniskus und die Bindehaut sei leicht injiziert, aber regredient. Die Hornhaut sei glatt und klar bis auf die ältere Fremdkörper-Narbe bei 9 h an der Spitze des Pterygiums, dort noch leicht Fluo positiv. Die Vorderkammer sei tief und reizfrei. Med. pract. E.___ führte aus, es zeige sich eine Visusbesserung von 0.16 auf 0.6, jedoch eine deutliche Epiphora. Es sei kein Fremdkörper sichtbar (S. 1 unten).

4.3    Pract. med. G.___, Assistenzarzt, Augenklinik, F.___, stellte nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 30. August 2016 in seinem gleichentags erstellten Bericht (Urk. 12/26/1-2) folgende ophthalmologische Diagnosen (S. 2):

- unklare Visusminderung, Differenzialdiagnose Verdacht auf Aggravation

- Bindehaut-Injektion

- Pterygium nasal

    Pract. med. G.___ führte aus, hinsichtlich des linken Auges sei der Visus immer noch etwas beeinträchtigt, aber deutlich verbessert. Es bestehe noch etwas Fremdkörpergefühl (S. 1 Mitte).

    Der Patient sei sehr fordernd, was die Arbeitsunfähigkeits-Bestätigung angehe. Es sei noch nicht perfekt und er habe Angst, dass das Auge durch die Arbeit als Elektromonteur gefährdet sei. Der Patient sei darüber informiert worden, dass die Visuswerte sehr gut seien, der Lokalbefund ruhig sei und dass keine wesentliche Gefahr vom Beruf ausgehe. Er habe aber darauf beharrt, dass es noch nicht perfekt sei, und ihm daher die Arbeitsaufnahme nicht zugemutet werden könne. Nach längerer Diskussion habe man sich darauf geeinigt, die Arbeitsunfähigkeit noch bis auf das Ende dieser Woche zu verlängern (S. 2).

    Gemäss Unfallschein UVG bestätigte pract. med. G.___ die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bis 4. September 2016 (vgl. Urk. 12/9/3).

4.4    Med. pract. E.___ stellte in ihrem Bericht vom 15. September 2016 (Urk. 12/39/1) die gleichen Diagnosen wie in ihrem Vorbericht vom 25. August 2016 (vgl. vorstehend E. 4.2).

    Med. pract. E.___ führte aus, laut Beschwerdeführer gehe es ihm subjektiv gut. Er sei mit seiner neuen Brille sehr zufrieden. Der Fernvisus betrage mit eigener Brille rechts 1.0 und links 1.0. Hinsichtlich der vorderen Bulbusabschnitte des linken Auges sei die Bindehaut reizfrei, die Limbus-nahe Melanose bei 3 und 7 Uhr und die Hornhaut mit Pterygium nasal. An der Spitze des Pterygiums bestehe eine alte runde Hornhautnarbe, nicht Fluo positiv. Die Vorderkammer stehe zentral und perifer tief und sei reizfrei. Med. pract. E.___ führte aus, die Behandlung sei abgeschlossen worden.

4.5    Dr. med. H.___, Assistenzärztin, Augenklinik, F.___, nannte in ihrem Bericht vom 13. Februar 2017 (Urk. 12/22/2) nach gleichentags erfolgter Untersuchung des Beschwerdeführers folgende ophthalmologische Diagnosen (S. 1 Mitte):

- Status nach unklarer Visusminderung, Differenzialdiagnose Verdacht auf Aggravation

- aktuell Visus beidseits 1.0

- Melanosis conjunctivae, physiologisch

- Pterygium nasal

    Dr. H.___ führte aus, die letzte Untersuchung sei am 29. September 2016 erfolgt. Es habe eine Kontrolle bei kratzendem Gefühl am linken Auge und weiterhin bestehender Epiphora links stattgefunden. Es habe sich am linken Auge eine reizfreie Bindehaut, eine Limbus-nahe Melanose bei 3 und 7 Uhr, eine Hornhaut mit Pterygium nasal und an der Spitze vom Pterygium eine alte rundliche Hornhaut-Narbe, nicht Fluo positiv, gezeigt. Die Vorderkammer stehe zentral und peripher tief und sei reizfrei. Weiter habe sich eine altersentsprechend klare Linse gezeigt (S. 1 Mitte). Der Befund sei stabil und gemäss Patient sei subjektiv bereits eine Besserung eingetreten (S. 1 unten).

4.6    Dr. med. I.___, Fachärztin für Ophthalmologie, stellte in ihrem Bericht vom 18. April 2017 (Urk. 12/28/4) folgende Diagnosen:

- Hyperopie, Astigmatismus, Presbyopie beidseits

- Pterygium nasal links

    Dr. I.___ führte aus, anlässlich der Untersuchung vom gleichen Tag habe sich der Visus am linken Auge mit der eigenen Brille um 20 % reduziert gezeigt. Mit einer fast ähnlichen Refraktion könne aber eine Sehschärfe von 80 % erreicht werden. Der Patient fühle sich jedoch nicht ernstgenommen und habe eine weitere Augenuntersuchung abgelehnt.

4.7    Dr. med. J.___, Facharzt für Ophthalmologie, stellte in seinem Bericht vom 9. Mai 2017 (Urk. 12/38/1) folgende Diagnosen:

- Pterygium medial links

- Hyperopie, Astigmatismus, Presbyopie

- Melanosis conjunctivae beidseits

- kleine Hornhautnarbe bei 6 h links

- Diabetes mellitus ohne Retinopathie

    Dr. J.___ führte aus, die Ursache der vom Patienten geäusserten Visusstörungen sowie der intermittierenden Augenschmerzen sei möglicherweise Folge der Sicca- Symptomatik assoziiert mit einem Pterygium links. Es bestehe eine kleine subepitheliare Trübung, welche keinen Einfluss auf die Sehleistung habe. In Anbetracht der gesamten Situation sowie des Fortschreitens des Pterygiums sei eine Exzision zu empfehlen. Die Möglichkeiten seien mit dem Beschwerdeführer besprochen worden.

4.8    Dr. med. K.___, Fachärztin für Ophthalmologie, stellte in ihrem Bericht vom 16. Mai 2017 (Urk. 12/37) folgende Diagnosen (S. 1):

- Hyperopie, Presbyopie, Astigmatismus

- Hornhaut Pterygium nasal links: Differenzialdiagnose Unfall? Degeneration!

- trockene Augen

- Diabetes mellitus Typ II

    Dr. K.___ führte aus, sie habe den Beschwerdeführer am 12. Mai 2017 untersucht. Vorher sei er von Dr. J.___ untersucht worden. Der Beschwerdeführer habe eine Zweitmeinung gewollt. Ausser dem Pterygium habe er keine pathologischen Befunde. Dr. J.___ habe den Patient bestens untersucht.

    Der Patient denke, dass das Pterygium unfallbedingt sei. Pterygien könnten aber bei Patienten, die am Meer oder in den Tropen leben, auftreten und mit der Zeit auch wachsen. Die Ursache sei sicher nicht unfallbedingt. Der Fernvisus rechts sei korrigiert mit eigener Brille 1.0, links 0.3 und sei mit anderen Gläsern nicht zu bessern (S. 1). Der Patient wisse, dass er eine Pterygium-Operation brauche. Er möchte dies über die Unfallversicherung abrechnen lassen (S. 2).

4.9    Med. pract. E.___, Augenklinik, F.___, nannte in ihrem Bericht vom 13. Juli 2017 (Urk. 12/54) als ophthalmologische Diagnosen einen Status nach vorübergehender Visusminderung unklarer Ursache, am ehesten Aggravation nach Fremdkörper-Verletzung, sowie ein Pterygium nasal. Med. pract. E.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei vom 12. August 2016 bis 13. Februar 2017 regelmässig in ihrer Klinik kontrolliert worden (S. 1 Mitte).

    Er habe sich notfallmässig am 12. August 2016 vorgestellt, da er vermutet habe, etwa eine Woche vor der Erstvorstellung einen Splitter ins linke Auge bekommen zu haben. Bei der klinischen Untersuchung habe sich links eine Bindehautinjektion bei sonst unauffälligem Befund gezeigt, welche den reduzierten Visus links nicht habe erklären können. Bei sonst unauffälligem Befund sei der Beschwerdeführer mit antibiotischen, antientzündlichen und befeuchtenden Augentropfen behandelt und regelmässig kontrolliert worden, bis der Visus schlussendlich am 15. September 2016 1.0 beidseits betragen habe. Unter diesen Bedingungen habe die Behandlung in der Klinik abgeschlossen werden können. Zwei Wochen später habe sich der Patient jedoch erneut in ihrer Notfallaufnahme vorgestellt, da er wiederum unter einem Fremdkörpergefühl gelitten und die Augentropfen nicht gut vertragen habe. Die Augentropfen seien durch befeuchtende ersetzt worden, und das Pterygium links, welches schon länger bestanden habe, sei fotodokumentiert worden, um es vier Monate später im Februar 2017 nachzukontrollieren.

    Bei der Nachkontrolle im Februar 2017 habe der Beschwerdeführer erklärt beschwerdefrei zu sein, weshalb ihm weitere jährliche Kontrollen bei einem persönlichen Augenarzt empfohlen worden seien (S. 2 Mitte).

4.10    Suva-Versicherungsarzt Dr. med. L.___, Facharzt für Ophthalmologie, verneinte in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2017 (Urk. 12/46) die Frage, ob die erneuten Augenbeschwerden links in einem mindestens überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 5. August 2016 stünden. Dr. L.___ führte aus, aufgrund der vorliegenden objektivierbaren Befunde sei davon auszugehen, dass sich der Versicherte beim Ereignis vom 5. August 2016 einen metallischen Bindehautfremdkörper im Bereich der Spitze eines bereits vorbestehenden Pterygiums zugezogen habe. Dieser Fremdkörper sei am 8. August 2016 durch Dr. A.___ entfernt worden. Objektivierbare Komplikationen als Folge dieses Ereignisses seien im vorliegenden Dossier nicht beschrieben. Dr. J.___ gehe davon aus, dass die Beschwerden links vor allem auf das vorbestehende Pterygium links in Verbindung mit trockenen Augen zurückzuführen seien und empfehle deshalb eine chirurgische Entfernung des Pterygiums (S. 1 f. Ziff. 1).

    Dr. L.___ führte aus, die erneute Arbeitsunfähigkeit sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 5. August 2016 zurückzuführen (S. 2 Ziff. 2). Die geplante Operation sei nicht unfallbedingt indiziert. Die geplante Exzision des Pterygiums könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 5. August 2016 zurückgeführt werden, da das Pterygium bereits vorbestanden habe und davon auszugehen sei, dass es auch ohne den Unfall spontan zugenommen hätte (S. 2 Ziff. 3).

4.11    Suva-Versicherungsarzt Dr. L.___ führte in seiner Stellungnahme vom 6. November 2017 (Urk. 12/86) zu Befund und Diagnose aus, dem Krankenaktenauszug von Dr. A.___ sei zu entnehmen, dass am 8. August 2016 am linken Auge zwei Veränderungen bestanden hätten, nämlich ein Pterygium (auf der Hornhaut wachsende Bindehaut) sowie ein metallischer Hornhaut-Fremdkörper. Der metallische Hornhaut-Fremdkörper sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 5. August 2016 zurückzuführen. Das Pterygium sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallfremd, da eine solche Veränderung für die Entstehung mehrere Wochen bis Monate benötige. Die Tatsache, dass das Pterygium bereits drei Tage nach dem Unfall beschrieben worden sei, spreche gegen eine Unfallkausalität dieser Veränderung (S. 1 Mitte).

    Bei einem Pterygium handle es sich um eine gefässhaltige Gewebewucherung der Bindehaut, welche auf die Hornhaut übergreife. Diese Wucherung sei eine oft dreieckige Bindehautverdickung im Lidspaltbereich, welche meist von der Nasenseite aus in Richtung Hornhautzentrum wachse. Das Pterygium könne spontan auftreten, könne aber auch Folge verschiedener Krankheiten und Verletzungen sein. Die Entstehung könne durch Sonnenstrahlung begünstigt werden.

    Dr. L.___ führte aus, bei den Augenbeschwerden links, die ab 1. Mai 2017 zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, handle es sich nicht um eine mindestens überwiegend wahrscheinliche Folge des Unfallereignisses vom 5. August 2016. Die für das Pterygium typische Bindehautwucherung entstehe normalerweise über einen Zeitraum von Wochen bis Monaten. Aufgrund der Tatsache, dass das Pterygium bereits drei Tage nach dem Unfall von Dr. A.___ beschrieben worden sei, könne aus ophthalmologischer Sicht eine Kausalität zum Ereignis vom 5. August 2016 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden (S. 1 unten f.).

4.12    Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 15. Januar 2018 (Urk. 9/1) folgende Diagnosen:

- anhaltende Visusstörung und Augenschmerzen links mit/bei

- Augen-Läsion nach Unfall und Fremdkörper am 5. August 2016

- Hyperopie, Presbyopie, Astigmatismus

- Hornhaut Pterygium nasal links: Differenzialdiagnose Unfall? Degeneration!

- trockene Augen

- Diabetes mellitus Typ II

    Dr. M.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall am 5. August 2016 keine Augenprobleme gehabt habe. Die therapieresistenten Augenbeschwerden links hätten direkt nach dem Unfall angefangen. Aus gesundheitlichen und medizinischen Gründen sei eine erneute Vorstellung des Patienten beim Spezialisten oder Gutachter sinnvoll, um weitere Krankheitssymptome mit konsekutiver Inanspruchnahme von Ärzten und Spitälern zu vermeiden.


5.    

5.1    Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die vertrauensärztlichen Stellungnahmen von Dr. L.___ vom 25Juli und vom 6. November 2017 (vgl. vorstehend E. 4.10-11) davon aus, dass die erneute Arbeitsunfähigkeit ab 1. Mai 2017 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Unfallereignis vom 5. August 2016 zurückzuführen und die geplante Exzision des Pterygiums nicht unfallbedingt indiziert sei (vgl. vorstehend E. 2.1).

5.2    Dr. L.___ verwies in seiner Stellungnahme vom Juli 2017 darauf, dass nach dem Ereignis vom 5. August 2016 der metallische Fremdkörper am 8. August 2016 durch Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 4.1) entfernt und objektivierbare Komplikationen dieses Ereignisses nicht beschrieben worden seien. Diese Ausführungen gehen einher mit der Aktenlage.

    Bereits in seinem Bericht vom 30. August 2016 hielt pract. med. G.___ fest, dass die Visuswerte sehr gut seien, der Lokalbefund ruhig und von der Ausübung des Berufes keine Gefahr ausgehe. Lediglich auf die eingehende Forderung des Beschwerdeführers, ihm eine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren, wurde eine solche noch bis am 4. September 2016 verlängert (vgl. vorstehend E. 4.3). In ihrem Bericht vom 15. September 2016 (vgl. vorstehend E. 4.4) bestätigte med. pract. E.___ sodann den Abschluss der Behandlung. Anlässlich der im Februar 2017 erfolgten Nachkontrolle gab der Beschwerdeführer sodann an, beschwerdefrei zu sein (vgl. vorstehend E. 4.9).

    Was die ab 1. Mai 2017 erneut zu einer Arbeitsunfähigkeit führenden Augenbeschwerden des Beschwerdeführers anbelangt, so lässt sich dem Bericht von Dr. J.___ vom 9. Mai 2017 (vgl. vorstehend E. 4.7) entnehmen, dass die Ursache der vom Beschwerdeführer geäusserten Visusstörungen sowie der intermittierenden Augenschmerzen möglicherweise die Sicca-Symptomatik in Verbindung mit dem Pterygium links sei. In Anbetracht des Fortschreitens des Pterygiums empfahl Dr. J.___ dessen Exzision. Die Einschätzung von Dr. J.___ bestätigte auch die vom Beschwerdeführer für eine Zweitmeinung konsultierte Dr. K.___ in ihrem Bericht vom Mai 2017 (vgl. vorstehend E. 4.8). So führte sie aus, Dr. J.___ habe den Patient bestens untersucht und ausser dem Pterygium habe er keine pathologischen Befunde festgestellt.

    Auf die Einschätzung von Dr. L.___, dass das zu operierende Pterygium nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 5. August 2016 zurückgeführt werden könne, da dieses bereits vorbestehend gewesen sei, kann abgestellt werden. So hielt Dr. A.___ anlässlich der am 8. August 2016 erfolgten Erstuntersuchung fest, dass sich ein Metall-Fremdkörper links nasal im Pterygiumbereich gezeigt habe (vgl. vorstehend E. 4.1). Daraus lässt sich ohne weiteres schliessen, dass das Pterygium zum Unfallereignis vorbestehend gewesen ist, zumal gemäss den Ausführungen von Dr. L.___ die Entstehung der für das Pterygium typischen Bindehautwucherung einen Zeitraum von Wochen bis Monate benötigt. Auch Dr. K.___ bestätigte in ihrem Bericht vom Mai 2017 (vgl. vorstehend E. 4.8), dass das Pterygium sicher nicht unfallbedingt sei. Selbst der Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. M.___ verneinte in seinem Bericht vom Januar 2018 (vgl. vorstehend E. 4.12) eine unfallbedingte Ursache des Pterygiums. Hinsichtlich seiner Ausführungen, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall am 5. August 2016 keine Augenbeschwerden gehabt habe, ist festzuhalten, dass die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist und zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).

    Entgegen seiner Ansicht (vgl. vorstehend E. 2.2) kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass eine am 12. Juli 2011 durchgeführte Untersuchung bei Dr. Z.___ hinsichtlich des linken Auges eine klare Hornhaut und einen insgesamt unauffälligen Befund ergeben hatte (vgl. Urk. 12/38/2), nichts zu seinen Gunsten ableiten. So wurde dieser Befund gut fünf Jahre vor dem Unfallereignis erhoben und vermag damit nicht darzutun, dass das Pterygium erst durch den Unfall vom 5. August 2016 entstanden sein soll.

    Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzuführen, namentlich bei Dr. Z.___ eine Expertise einzuholen (vgl. Urk. 1 S. 1 Ziff. 2), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 127 V 491 E. 1b) verzichtet werden. Die Sachlage erweist sich aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen oder von den vom Beschwerdeführer beantragten Zeugenbefragungen (vgl. Urk. 5 S. 1 f. Ziff. 3) wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.

5.3    Aufgrund des Gesagten stehen das zu operierende Pterygium und die dadurch verursachten Beschwerden nicht in einem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 5. August 2016. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht eine Leistungspflicht verneint. Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Das Verfahren ist kostenlos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan