Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2017.00290


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 19. November 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG

Rechtsdienst, Y.___

Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi

Grossenbacher Rechtsanwälte AG

Zentralstrasse 44, 6003 Luzern




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1969, war seit 1. Februar 2014 bei der Z.___ GmbH als Sekretärin (Urk. 8/1, Urk. 8/52 S. 2) beziehungsweise als Assistentin der Geschäftsleitung und der Projekt- und Bauleitungen (Urk. 8/165 S. 21) tätig und über diese bei der Suva gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten versichert, als sie am 22. August 2014 auf einer Treppe stürzte (Urk. 8/1, Urk. 8/52 S. 1, Urk. 8/86 S. 1) und sich dabei unter anderem ein mittelschweres Schädelhirntrauma zuzog (Urk. 8/16 S. 1). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Am 15. Juni 2016 beendete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Massnahmen beruflicher Art der Invalidenversicherung (im Sinne von Arbeitsvermittlung; Urk. 8/142 S. 3). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 (Urk. 8/168) sprach die Suva der Versicherten für die Folgen des Unfalls vom 22. August 2014 eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 50 % im Betrag von Fr. 63'000.-- zu. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

1.2    Mit Verfügung vom 21. April 2017 (Urk. 8/184) sprach die Suva der Versicherten für die Folgen des Unfalls vom 22. August 2014 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 55 % zu. Die von der Versicherten am 20. Juni 2017 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/190) wies die Suva mit Entscheid vom 15. November 2017 (Urk. 8/192 = Urk. 2) ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 15. November 2017 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 13. Dezember 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei insoweit aufzuheben, als dass ihr nicht eine höhere Invalidenrente als eine solche für einen Invaliditätsgrad von 55 % zugesprochen worden sei; eventuell seien weitere Abklärungen vorzunehmen (S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2018 (Urk. 7) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde (S. 2), wovon der Beschwerdeführerin am 7. März 2018 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 22. August 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

1.3    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

1.4    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

1.5    Gemäss der Rechtsprechung kommt das strukturierte Beweisverfahren nach den Vorgaben von BGE 141 V 281 auch im Bereich des UVG sinngemäss zur Anwendung, wenn zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (Urteile des Bundesgerichts 8C_181/2019 vom 2. Mai 2019 E. 5.2 und 8C_261/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.3.1; BGE 141 V 574)

1.6    Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).

1.7    Gemäss Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2).

1.8    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. November 2017 (Urk. 2) bei der Invaliditätsbemessung davon aus, dass die Beschwerdeführerin, welche nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit zwar die Lehrabschlussprüfung nach einer absolvierten kaufmännischen Berufslehre nicht bestanden, jedoch anschliessend eine einjährige kaufmännische Ausbildung an einer Handelsschule erfolgreich abgeschlossen habe, und während Jahren als Sekretärin erwerbstätig gewesen sei, ohne das versicherte Unfallereignis zum Zeitpunkt, an dem von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten gewesen sei, weiterhin im angestammten Bereich als Bürokraft beziehungsweise als Sekretärin tätig gewesen wäre. Da ihr gemäss der medizinischen Aktenlage die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im angestammten Beruf als Bürokraft zu diesem Zeitpunkt weiterhin offen gestanden sei, sei das Invalideneinkommen auf Grundlage des Tabellenlohnes für Bürokräfte und verwandte Berufe der Tabelle T17 der LSE (Schweizerische Lohnstrukturerhebung) zu bemessen (S. 5).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass ihr die Ausübung der bisherigen Tätigkeit bei der Z.___ GmbH nicht mehr zuzumuten sei. Zudem habe ein nach dem Unfall aufgenommener Arbeitsversuch bei der A.___ AG gezeigt, dass sie auf Grund des versicherten Unfalls selbst in einer einfachen Bürotätigkeit eingeschränkt sei. Sie sei daher auf eine Tätigkeit ausserhalb ihres bisherigen Tätigkeitsbereichs angewiesen (Urk 1 S. 3), weshalb das Invalideneinkommen nicht anhand der Tabelle T17, sondern der Tabelle TA1 (Total Privater Sektor) der LSE zu bemessen sei (Urk. 1 S. 2).

2.3    Streitig und zu prüfen ist der Erwerbsunfähigkeitsgrad der Beschwerdeführerin und insbesondere die Frage, wie das Invalideneinkommen zu berechnen ist.


3.

3.1    Die Ärzte der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals B.___ diagnostizierten mit Bericht vom 10. Februar 2015 (Urk. 8/44) einen benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel bei Canalolithiasis des linken posterioren Bogenganges sowie einen Verdacht auf ein postkontusionelles Syndrom seit dem Schädelhirntrauma (vom 22. August 2014) mit geringer emotionaler Belastbarkeit, vermehrter Tagesmüdigkeit und leichter Durchschlafinsomnie (S. 1). Sie erwähnten, dass nach einem zweimaligen Epley-Befreiungsmanöver eine deutliche Verbesserung der Schwindelsymptomatik eingetreten sei (S. 2). Das Beschwerdebild entspreche am ehesten einem postkontusionellen Syndrom. Hierzu passten die geschilderten Konzentrationsstörungen, Wesensveränderung und verminderte Belastbarkeit. Die orientierende kognitive Prüfung sei bis auf ein verlangsamtes Arbeitstempo unauffällig gewesen, weshalb nicht von einem schweren Funktionsausfall auszugehen sei (S. 3).

3.2    Die Ärzte der Klinik für Neurologie des B.___ erwähnten in ihrem Bericht vom 6. Mai 2015 (Urk. 8/60/3-4), dass eine gleichentags durchgeführte neuropsychologische Untersuchung der Beschwerdeführerin leichte attentional-exekutive Defizite, eine erhöhte Müdigkeit sowie kognitive Defizite im Sinne einer herabgesetzten Frustrationstoleranz und Impulskontrolle ergeben habe. Diese leichten Einschränkungen seien typisch bei Patienten mit Schädelhirntrauma und frontalen beziehungsweise fronto-parietalen Minderfunktionen. Bei der Beschwerdeführerin sei diese Symptomatik indes nur zum Teil organisch zu erklären, weshalb eine Psychotherapie angezeigt sei (S. 2).

3.3    Mit Bericht vom 2. Februar 2016 (Urk. 8/117) stellten die Ärzte des interdisziplinären Zentrums für Schwindel und neurologische Sehstörungen des B.___ die folgenden Diagnosen (S. 1):

- Status nach mittelschwerem Schädelhirntrauma vom 22. April 2014 mit/bei:

- Subarachnoidalblutung fronto-temporo-partetal links und contre-coup Subarachnoidalblutung temporopolar rechts

- Felsenbeinlängsfraktur links

- Status nach posttraumatischem benignem paroxysmalen Lagerungsschwindel des posterioren Bogenganges links

- aktuell: persistierender, rauschender, kompensierter Tinnitus links

- medikamentös behandelte arterielle Hypertonie

- chronische Hepatitis C

    Sie erwähnten, dass die durchgeführte neurootologische Untersuchung weder ananmnestisch noch klinisch oder apparativ Hinweise auf eine peripher-vestibuläre Funktionsstörung ergeben habe. Auch im Reintonaudiogramm sei eine normwertige Hörschwelle beidseits festgestellt worden. Aktuell persistiere einzig ein linksseitiger Tinnitus. Dieser sei gegenwärtig jedoch gut kompensiert (S. 4).

3.4    Dr. C.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, für Allergologie und klinische Immunologie, und für Arbeitsmedizin, Abteilung Arbeitsmedizin der Suva, stellte in seiner Stellungnahme vom 19. April 2016 (Urk. 8/125) auf Grund der Akten fest, dass aus ORL-ärztlicher Sicht gegenwärtig keine weiteren diagnostischen oder therapeutischen Massnahmen angezeigt seien, und dass ein unfallbedingter, entschädigungspflichtiger Integritätsschaden aus ORL-ärztlicher Sicht nicht ausgewiesen sei (S. 1).

3.5    Die Psychologen des Instituts D.___ des Zentrums E.___ erwähnten im neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 13. Mai 2016 (Urk. 8/130/2-8), dass die Beschwerdeführerin nach der Primar- und Realschule die Lehrabschlussprüfung nach einer kaufmännischen Berufslehre nicht erfolgreich abgeschlossen habe, dass sie jedoch anschliessend eine einjährige Handelsschule erfolgreich absolviert habe. Da die Beschwerdeführerin laut der Anamnese keine schulischen Probleme gehabt habe, und da sie nach der Schulzeit bis zum Unfall vom 22. August 2014 stets als Sekretärin in der Baubranche gearbeitet habe, sei prätraumatisch von einer normgerechten allgemeinen kognitiven Leistungsfähigkeit auszugehen (S. 5).

    Eine am 25. April 2016 durchgeführte neuropsychologische Untersuchung der Beschwerdeführerin habe ein unterdurchschnittliches allgemeines kognitives Leistungsniveau ohne signifikante Asymmetrie zwischen sprach- und handlungsgebundenen Funktionen ergeben. Im Vordergrund der neuropsychologischen Befunde stünden mittelgradige Minderleistungen in einzelnen attentionalen und exekutiven Funktionen (S. 5). Im attentionalen Bereich habe sich eine mittelgradig reduzierte Verarbeitungsgeschwindigkeit gezeigt. In der Beobachtung sei die Daueraufmerksamkeit herabgesetzt gewesen. Sodann habe sich eine mittelgradige Einschränkung im verbal-auditiven Arbeitsgedächtnis gezeigt. Im Bereich der exekutiven Funktionen habe sich eine mittelgradige Minderleistung in der mentalen Flexibilität gezeigt. In der phonematischen und der figuralen Ideenproduktion hätten sich mittelgradig reduzierte Leistungen gezeigt. Es seien daher die neuropsychologischen Diagnosen einer leichten Beeinträchtigung partieller attentionaler und exekutiver Funktionen, einer Wortfindungsstörung sowie visuo-koordinativer Minderleistungen nach dem Unfall vom 22. August 2014 zu stellen (S. 6).

3.6    Dr. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Abteilung Versicherungsmedizin der Suva, stellte in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2016 (Urk. 8/131) auf Grund der Akten die folgende Diagnose (S. 15):

- organisches Psychosyndrom mit/bei:

- Status nach Schädelhirntrauma am 22. August 2014

- frontalen und temporalen Hirnläsionen

- insgesamt leichten, teilweise mittelgradigen neuropsychologischen Defiziten in attentionalen und exekutiven Bereichen, psychomotorischer Verlangsamung und erhöhter Erschöpfbarkeit

- sekundärer (reaktiver), höchstens leichtgradiger depressiver Symptomatik

    Der Arzt führte aus, dass die Beschwerdeführerin vor rund 20 Jahren Suchtmittel missbraucht habe. Dabei habe sie sich offensichtlich eine chronische Hepatitis C zugezogen. Sie habe eine Lehre zur kaufmännischen Angestellten absolviert, sei bei der Abschlussprüfung jedoch zweimal gescheitert. Es sei möglich, dass dabei ein Suchtmittelkonsum von Bedeutung gewesen sei. Später habe sie erfolgreich eine Handelsschule abgeschlossen und anschliessend während über 20 Jahren eine kaufmännische Tätigkeit im Bereich Architektur/Bauplanung ausgeübt, zuerst im Architekturbüro ihres Vaters, danach sieben Jahre als Assistentin der Geschäftsleitung in einem Architekturbüro in G.___, und ab 1. Februar 2014 als Projektassistentin bei einem Bauplanungsbüro in H.___. Beim Antritt dieser Stelle habe sie ihr Pensum von den bisherigen 100 % auf 90 % reduziert, um mehr Zeit für ihre Pferde zu haben. Aus psychiatrischer Sicht sei davon auszugehen, dass sie vor dem Unfall vom 22. August 2014 psychiatrisch unauffällig und nicht erheblich eingeschränkt gewesen sei (S. 12).

    Anlässlich des versicherten Unfallereignisses sei es zu Verletzungen des Hirngewebes in frontalen und temporalen Bereichen gekommen, welche zu insgesamt leichten Defiziten in attentionalen und exekutiven Bereichen geführt hätten. Trotz einer hohen Leistungsbereitschaft und Motivation sei es der Beschwerdeführerin seit dem Unfallereignis nie mehr in anhaltender Weise gelungen, eine Arbeitsleistung von über 60 % zu erbringen. Hirnorganisch bedingte, psychische Auffälligkeiten stünden im Vordergrund des Störungsbildes und wirken auch in funktioneller Hinsicht limitierend. Auch gewisse emotionale Beeinträchtigungen, wie Verminderungen der Frustrationstoleranz und der Impulskontrolle, seien hirnorganisch bedingt. Die anamnestische depressive Symptomatik stelle eine Reaktion auf hirnorganisch bedingte Schwierigkeiten dar und sei insgesamt höchstens leichtgradig ausgeprägt. Auch die Störungen des Antriebs seien den hirnorganischen Einflüssen zuzuordnen und nicht in den Rahmen einer Depression zu stellen. Insgesamt sei nicht davon auszugeben, dass psychotherapeutische Massnahmen oder eine Behandlung mit Psychopharmaka zu einer namhaften Verbesserung des Krankheitsbildes führen würden, da dieses sehr weitgehend hirnorganisch bedingt sei (S. 15).

    Aus psychiatrischer Sicht sei nachvollziehbar, dass es der Beschwerdeführerin seit dem versicherten Unfall nie mehr in anhaltender Weise möglich gewesen sei, in ihrer angestammten Tätigkeit in einem weiteren Umfang als einem Arbeitspensum von 60 % tätig zu sein. Dies habe auch zur Kündigung der bisherigen, relativ anspruchsvollen und hektischen Tätigkeit geführt. Möglicherweise liege die Leistungsfähigkeit in einer mit weniger Zeit- und Leistungsdruck und mit weniger Multitasking verbundenen Tätigkeit etwas höher (S. 16).

3.7    Dr. I.___, Fachärztin für Neurologie, Abteilung Versicherungsmedizin der Suva, führte in ihrer auf Grund der Akten verfassten Stellungnahme vom 31. Oktober 2016 (Urk. 8/156) aus, dass die strukturellen Hirnläsionen, welche sich die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalls vom 22. August 2014 zugezogen habe, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die leichten neuropsychologischen Funktionseinschränkungen und die erhöhte Erschöpfbarkeit erklären könnten. Aus neurologischer Sicht könne knapp zwei Jahre nach dem Ereignis nicht mehr mit einer wesentlichen Besserung gerechnet werden. Therapeutische Massnahmen seien nicht mehr sinnvoll (S. 6). Der Beschwerdeführerin seien wegen der neuropsychologischen Funktionseinschränkungen und der schnellen Erschöpfbarkeit indes keine Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeiten und Aufmerksamkeitsleistung mehr zuzumuten. Tätigkeiten mit Verantwortung für Personen seien nicht zu empfehlen. Ebenfalls sollten Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr vermieden werden. Zudem seien auf Grund der Wortfindungsstörung gegebenenfalls leichtere Probleme in der Gesprächsführung zu erwarten. In Anbetracht der erhöhten Erschöpfbarkeit sollte die tägliche Arbeitszeit sechs Stunden nicht überschreiten. Zudem sollte zum Erhalt der Ressourcen zusätzlich eine Stunde Pause gewährleistet sein (S. 7).


4.

4.1    Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des versicherten Unfallereignisses vom 22. August 2014 ein Schädelhirntrauma erlitt und anschliessend unter einem postkontusionellen Syndrom (vorstehend E. 3.1) beziehungsweise unter einem organischen Psychosyndrom mit frontalen und temporalen Hirnläsionen und mit insgesamt leichten neuropsychologischen Defiziten in attentionalen und exekutiven Bereichen, mit psychomotorischer Verlangsamung und erhöhter Erschöpfbarkeit sowie unter einer sekundären, leichtgradigen depressiven Symptomatik (vorstehend E. 3.6) leidet. Dr. F.___ vertrat in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2016 (vorstehend E. 3.6) die Ansicht, es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nach dem versicherten Unfall nie mehr in einem ein Arbeitspensum von 60 % übersteigendem Umfang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, wobei in einer im Vergleich zur bisherigen Tätigkeit weniger anspruchsvollen und hektischen Tätigkeit allenfalls eine etwas höhere Leistungsfähigkeit erreicht werden könne. In ihrer im Ergebnis damit übereinstimmenden Beurteilung vom 31. Oktober 2016 (vorstehend E. 3.7) ging Dr. I.___ davon aus, dass der Beschwerdeführerin wegen der neuropsychologischen Funktionseinschränkungen und der schnellen Erschöpfbarkeit Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeiten und an die Aufmerksamkeitsleistung sowie Tätigkeiten mit Verantwortung für Personen und Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr nicht mehr zuzumuten seien. Die Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten sei der Beschwerdeführerin indes in einem Umfang von insgesamt sechs Stunden mit zusätzlich eine Stunde Pause täglich zuzumuten.

4.2    In somatischer Hinsicht erfüllt die Beurteilung durch Dr. I.___ vom 31. Oktober 2016 (vorstehend E. 3.7) die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.8). Denn als Fachärztin für Neurologie verfügte sie über die für die Beurteilung des streitigen somatischen Gesundheitsschadens im Sinne von strukturellen Hirnläsionen mit leichten neuropsychologischen Funktionseinschränkungen und erhöhter Erschöpfbarkeit angezeigte medizinische Weiterbildung. Sie setzte sich eingehend mit den medizinischen Vorakten und den Ergebnissen der bildgebenden Untersuchungen auseinander und begründete ihre Schlussfolgerungen, wonach der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit ohne erhöhte Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeiten und Aufmerksamkeitsleistung, ohne Verantwortung für Personen und ohne erhöhte Unfallgefahr im Umfang von insgesamt 5 Stunden täglich (sechs Stunden Arbeitszeit und eine Stunde Pause) zuzumuten sei, in nachvollziehbarer Weise. Dabei schadet nicht, dass es sich bei ihrer Beurteilung um ein Aktengutachten handelt, da auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommen kann, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Einer Aktenbeurteilung stand daher nichts entgegen.

4.3    In psychiatrischer Hinsicht verfügt Dr. F.___ als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie über die für die Beurteilung des psychischen Gesundheitsschadens angezeigte medizinische Weiterbildung. Seine Beurteilung vom 31. Mai 2016 (vorstehend E. 3.6) erfüllt auch die übrigen für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.8). Insbesondere vermag zu überzeugen, dass er bei der Diagnose eines organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma (ICD-10 F07.2) davon ausging, dass hirnorganisch bedingte psychische Auffälligkeiten im Vordergrund stünden und in funktioneller Hinsicht limitierend wirkten, und dass insbesondere auch die leichtgradige depressive Symptomatik eine Reaktion auf die hirnorganisch bedingten Schwierigkeiten darstelle. Denn das organische Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma gehört zu den organischen beziehungsweise hirnorganischen Störungen (ICD-10 F00-F09), bei welchen die Diagnosestellung in den meisten Fällen die Verwendung zweier Kodierungen, einer Kodierung für das psychopathologische Syndrom und einer anderen für die zugrundeliegende Störung erfordert (Horst Dilling/Werner Mombour/Martin H. Schmidt, Hrsg., Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), 10. Auflage 2015, F0 S. 73). Zu überzeugen vermag auch die Einschätzung von Dr. F.___, wonach der Beschwerdeführerin die Ausübung einer angepassten administrativen beziehungsweise kaufmännischen Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von rund 60 % zuzumuten sei, wurde damit doch den Einschränkungen der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung getragen. Die Zumutbarkeit eines Pensums von 60 % wie auch das Anforderungsprofil wurden denn von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 3).

    Gestützt auf die nachvollziehbare und schlüssige Beurteilungen durch Dr. I.___ und Dr. F.___ steht daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer ihrer Ausbildung und ihren beruflichen Erfahrungen entsprechenden, leidensangepassten Tätigkeit, unter Einschluss einer angepassten Tätigkeit im administrativen Bereich, ohne erhöhte Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeiten und Aufmerksamkeitsleistung, ohne Verantwortung für Personen und ohne erhöhte Unfallgefahr, im Umfang von insgesamt 5 Stunden täglich beziehungsweise im Umfang eines Arbeitspensums von rund 60 % zuzumuten ist.


6.

6.1    Im Folgenden sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen.

6.2    Für den Einkommensvergleich (vgl. vorstehend E. 1.2) sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen müssen bis zum Verfügungszeitpunkt berücksichtigt werden (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3).

6.3    Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da gemäss empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 134 V 322 E. 4.1, 129 V 222 E. 4.3.1).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt des versicherten Risikos (unfallkausale Erwerbsunfähigkeit in der Unfallversicherung) nicht mehr ausgeübt hätte, kann der daraus erzielte Lohn nicht zur Bestimmung des Valideneinkommens dienen. Dies trifft etwa zu, wenn die vor Eintritt des Gesundheitsschadens innegehabte Arbeitsstelle im für die Invaliditätsbemessung massgebenden Zeitpunkt nicht mehr besteht (Urteile des Bundesgerichts 9C_501/2013 vom 28. November 2013 E. 4.2; 9C_416/2010 vom 26. Januar 2011 E. 3.2) oder bei einem auch ohne Gesundheitsschaden überwiegend wahrscheinlich eingetretenen Stellenverlust (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.2.2). Gleiches gilt bei einem vor dem Unfall erfolgten Stellenverlust aus unfallfremden Gründen (Urteile des Bundesgerichts 8C_934/2015 vom 9. Mai 2016 e. 2.2 und 8C_41/2015 vom 24. April 2015 E. 2.3).

    Gemäss Rechtsprechung ist das Valideneinkommen in der Unfallversicherung unabhängig davon zu bestimmen, ob die versicherte Person vor dem Unfall ihre Arbeitskraft ganz oder nur teilweise eingesetzt hat (BGE 119 V 475 E. 2b). Diesem Faktor wird nämlich bereits dadurch Rechnung getragen, dass aufgrund des geringeren versicherten Verdienstes eine bloss teilzeitlich tätige Person eine kleinere Rente erhalten wird, als eine vollzeitlich erwerbstätige. Bei der Festlegung des hypothetischen Valideneinkommens ist somit von einer vollzeitlich erwerbstätigen Person auszugehen, die hinsichtlich Fähigkeiten, Ausbildung, Alter und örtlicher Verhältnisse mit der versicherten Person vergleichbar ist (BGE 135 V 287 E. 3.2).

6.4    Da vorliegend die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung im Sinne von Arbeitsvermittlung am 15. Juni 2016 abgeschlossen wurden (Urk. 8/142 S. 3), und da gestützt auf die Beurteilungen durch Dr. I.___ und Dr. F.___ davon auszugehen ist, dass der Endzustand, bei welchem von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der Unfallfolgen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war, im Verlaufe des Jahres 2016 erreicht wurde, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 21. April 2017 (Urk. 8/184) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 15. November 2017 (Urk. 2) von einem Rentenbeginn am 1. Januar 2017 ausging. Beim Einkommensvergleich sind daher die Verhältnisse des Jahres 2017 massgebend. Da die Z.___ GmbH das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin auf Grund unfallkausaler Gesundheitsbeeinträchtigungen per 30. November 2015 kündigte (vgl. Urk. 8/67/1-3), ist das Valideneinkommen vorliegend anhand des von der Beschwerdeführerin vor dem versicherten Unfallereignis vom 22. August 2014 zuletzt bei der Z.___ GmbH erzielten Verdienstes zu bemessen.

    Die Beschwerdeführerin und die Z.___ GmbH vereinbarten am 11. November 2013 (Urk. 8/165) für die Zeit ab 1. Februar 2014 einen unbefristeten Arbeitsvertrag für eine Tätigkeit als Sekretärin beziehungsweise Assistentin der Geschäftsleitung und der Projekt- und Bauleitungen im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % bei einem Bruttomonatslohn von Fr. 7'500.-- (für 13 Monate). Die Parteien vereinbarten sodann, dass die Auszahlung einer freiwilligen Gratifikation der Arbeitgeberin vorbehalten sei (S. 2). Ein Rechtsanspruch auf eine Gratifikation bestand somit nicht. Der Lohnabrechnung für den Monat Dezember 2014 ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin für das Jahr 2014 neben dem 13. Monatslohn eine Gratifikation im Betrag von Fr. 1'000.-- ausgerichtet wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne den unfallkausalen Gesundheitsschaden mit einer jährlichen Gratifikation in dieser Höhe rechnen konnte, wäre sie bei der Z.___ GmbH geblieben.

    Gemäss den Lohnabrechnungen der Z.___ GmbH (Urk. 8/95/3-26) war die Beschwerdeführer lediglich in der Zeit von Februar bis Juni 2014 im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 100 % tätig. Vom 1. Juli 2014 bis zum Zeitpunkt des Unfalls vom 22. August 2014 war die Beschwerdeführerin noch im Umfang eines Arbeitspensums von 90 % bei der Z.___ GmbH tätig. Gegenüber Dr. F.___ gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ihr Arbeitspensum freiwillig von 100 % auf 90 % reduziert habe, um mehr Zeit für ihre Pferde zu haben (vorstehend E. 3.6). Bei der Bemessung des Valideneinkommens in der Unfallversicherung von versicherten Personen, welche vor dem Unfall in teilzeitlichem Umfang erwerbstätig waren, ist jedoch, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 6.3.3), das hypothetische Einkommen, welches die versicherte Person in Ausübung ihrer bisherigen teilzeitlichen Tätigkeit zu Beginn des unfallversicherungsrechtlichen Rentenanspruchs verdient hätte, auf ein Einkommen umzurechnen, welches sie in dieser Tätigkeit bei einem vollzeitlichen Arbeitspensum erzielt hätte.

    Gemäss den Lohnabrechnungen der der Z.___ GmbH (Urk. 8/95/3-26) erzielte die Beschwerdeführerin in den Jahren 2014 und 2015 bei einem Beschäftigungsgrad von 90 % einen AHV-beitragspflichtigen Monatsverdienst von Fr. 6'750.--, einen dreizehnten Monatslohn und eine jährliche Gratifikation im Betrag von Fr. 1'000.--. Bei Beginn des Rentenanspruchs im Januar 2017 resultiert unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Baugewerbe im Jahre 2016 von 0.4 % und im Jahre 2017 von 0.3 % (www.bfs.admin.ch; T1.1.0 Nominallohnindex, 2011-2017) bei einem Arbeitspensum von 100 % ein Valideneinkommen von rund Fr. 99’303.-- (Fr. 6'750.-- x 13 Monate + Fr. 1'000.- ÷ 0.9 x 1.004 x 1.003).

6.5    Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können für die Bestimmung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Üblich ist die Tabelle TA1 (BGE 126 V 75 E. 7a). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich rechtfertigen, auf die Tabelle T17 (ab der LSE 2012) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (Urteile des Bundesgerichts 8C_212/2018 vom 13. Juni 2018 E. 4.4.1, 8C_704/2009 vom 27. Januar 2010 E. 4.2.1.1 und 9C_599/2011 vom 13. Januar 2012 E. 4.3). Ein Abstellen auf das statistische Durchschnittseinkommen einzelner Branchen gemäss der Tabelle T17 ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die versicherte Person vor der Gesundheitsschädigung eine lange Zeit in einer bestimmten Bereich oder einer bestimmten Berufsgruppe tätig gewesen ist und wenn dies im Einzelfall als sachgerecht erscheint, um der zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2).

6.6    Die Beschwerdegegnerin bemass das Invalideneinkommen ausgehend von der Tabelle T17 gemäss der LSE, Berufshauptgruppe 4 (Bürokräfte und verwandte Berufe). Sie begründete dies damit, die Anwendung der Tabelle TA1 trage der Tatsache nur unzureichend Rechnung, dass der Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Sekretärin (im Rahmen einer angepassten Tätigkeit im zumutbaren Umfang) weiterhin möglich sei (Urk. 2 S. 5).

    Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die angestammte Tätigkeit als Assistentin der Geschäftsleitung und der Projekt- und Bauleitung bei der Z.___ GmbH entspreche nicht dem Zumutbarkeitsprofil gemäss der Beurteilung durch Dr. I.___. Zudem habe der von ihr unternommene Arbeitsversuch bei der A.___ AG gezeigt, dass sie selbst in einfachen Bürotätigkeiten eingeschränkt sei (Urk. 1 S. 3). Folglich könne nicht die Tabelle T17 beigezogen werden. Vielmehr sei eine leidensangepasste Tätigkeit in anderen Branchen zu suchen. Damit sei auf die Tabelle TA1 der LSE abzustellen (Urk. 1 S. 2).

6.7    Die Beschwerdeführerin gab gegenüber Dr. F.___ (vorstehend E. 3.6) an, dass sie vorerst eine Berufslehre im Hinblick auf eine Ausbildung zur kaufmännischen Angestellten absolviert habe, dass sie indes die Lehrabschlussprüfung nicht bestanden habe. In der Folge habe sie jedoch erfolgreich eine Handelsschule abgeschlossen und anschliessend während über 20 Jahren eine kaufmännische Tätigkeit ausgeübt. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über eine verwertbare kaufmännische Ausbildung verfügt sowie eine langjährige Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich beziehungsweise im Bürobereich aufweist. Gemäss der medizinischen Aktenlage (vorstehend E. 5.1) war der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt bei Rentenbeginn am 1. Januar 2017 die Ausübung einer angepassten Bürotätigkeit, ohne erhöhte Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeiten und Aufmerksamkeitsleistung, ohne Verantwortung für Personen und ohne erhöhte Unfallgefahr, im Umfang eines Arbeitspensums von rund 60 % zuzumuten. Solche Tätigkeiten bietet der ausgeglichene Arbeitsmarkt an. Dafür spricht insbesondere, dass es der Beschwerdeführerin auf Grund eigener Bemühungen gelang, eine Arbeitsstelle bei der A.___ AG auf den 1. Januar 2017 im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zu erhalten. Dabei handelte es sich jedoch um eine Tätigkeit als technische Liegenschaftsverwalterin (Urk. 8/166/2). Dabei dürfte es sich um eine spezialisierte und nicht gänzlich anspruchslose Bürotätigkeit gehandelt haben. Der Beschwerdeführerin ist daher nicht zu folgen, wenn sie geltend machen will, dass es sich bei dieser Tätigkeit lediglich um einfache Sekretariatsarbeiten gehandelt habe (Urk. 1 S. 3). Dem Kündigungsschreiben vom 29. März 2017 (Urk. 8/176/2) ist zudem zu entnehmen, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beschwerdeführerin von der A.___ AG beziehungsweise der J.___ AG nicht mit gesundheitlichen Gründen, sondern mit einer unzureichenden Einarbeitung während der Probezeit begründet wurde. Auf Grund des Arbeitsverhältnisses durch die A.___ AG beziehungsweise die J.___ AG kann indes jedenfalls nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin, welcher auch der öffentliche Sektor offen stand, die ihr verbliebene Arbeitskraft im Bürobereich nicht wirtschaftlich hätte nutzen können, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestanden hätte (ausgeglichener Arbeitsmarkt, Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.1.2).

    Schliesslich spricht auch der Umstand, dass die Tabellenlöhne der Berufshauptgruppe 4 (Bürokräfte und verwandte Berufe) der Tabelle T17 der LSE dem Kompetenzniveau 2 entsprechen, vorliegend nicht gegen ein Abstellen auf diese Tabellenlöhne. Denn auf Grund der langjährigen Berufserfahrung der Beschwerdeführerin im kaufmännischen und administrativen Bereich von mehr als 20 Jahren ist von einem Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung oder Administration) auszugehen. Demzufolge erscheint es vorliegend als sachgerecht, bei der Bemessung des Invalideneinkommens auf die Werte der Tabelle T17 der LSE 2016 der Berufshauptgruppe 4 (Bürokräfte und verwandte Berufe) abzustellen.

6.8    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).

    Ein Leidensabzug ist nach der Rechtsprechung auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen oder die eingeschränkte Leistungsfähigkeit beziehungsweise das eingeschränkte Rendement vom medizinischen Experten in der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit bereits berücksichtigt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 und 3.3). Sodann rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, nach der Rechtsprechung keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteile des Bundesgerichts 8C_827/2009 vom 26. April 2010 E. 4.2.1, 9C_980/2008 vom 4. März 2009 E. 3.1.2, 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 4.3.3, 9C_344/2008 vom 5. Juni 2008 E. 4 und I 69/07 vom 2. November 2007 E. 5.1).

6.9    Vorliegend ist der Beschwerdeführerin gemäss den Beurteilungen durch Dr. I.___ und Dr. F.___ die Ausübung einer ihrer Ausbildung und ihren beruflichen Erfahrungen entsprechenden Tätigkeit im Bürobereich, ohne erhöhte Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeiten und Aufmerksamkeitsleistung, ohne Verantwortung für Personen und ohne erhöhte Unfallgefahr, im Umfang eines Arbeitspensums von rund 60 % zuzumuten. Die leidensbedingten Einschränkungen, insbesondere auch die vorhandenen kognitiven Defizite, wurden von Dr. I.___ und Dr. F.___ in ihren Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen bereits mitberücksichtigt, weshalb sie im Rahmen eines allfälligen Abzugs nicht erneut berücksichtigt werden dürfen. Denn unter dem Titel leidensbedingter Abzug können grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2 und 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5.2 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Sodann kann eine psychisch bedingte verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen gemäss der Rechtsprechung in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsrund anerkannt werden (vgl. Hans-Jakob Mosimann, Problemzone Invalideneinkommen, in: Ueli Kieser, Hrsg., Sozialversicherungsrechtstagung 2018, Zürich 2019, S. 9; Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2). Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn ist vorliegend daher nicht gerechtfertigt.

    Schliesslich ergibt sich aus der gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen bei einem Beschäftigungsgrad zwischen 50 und 75 % bei Frauen auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunktion) keine Lohnminderung (IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014, Anhang; vgl. dazu BGE 142 V 178 E. 2.5.1 S. 184 mit Hinweis). Ein Abzug vom Tabellenlohn ist daher auch auf Grund der Teilzeitarbeit nicht gerechtfertigt.

6.10    Unter Berücksichtigung des Zentralwerts der Tabelle T17 der LSE 2016 der Berufshauptgruppe 4 (Bürokräfte und verwandte Berufe) für Frauen sämtlicher Lebensalter (Total) von Fr. 5'894.--, bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2012 von insgesamt 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch; betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen), bei einer durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2017 von insgesamt 0.4 % (www.bfs.admin.ch; T1.15 Nominallohnindex, 2016-2018) und bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 60 % resultiert im Jahre 2017 ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr44’417.-- (Fr. 5’894.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden x 1.004 x 0.6).

6.11    Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 99’303.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 44’417.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 54886.--, woraus ein Invaliditätsgrad von 55 % resultiert.


7.    Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. April 2017 (Urk. 8/184) und mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 15. November 2017 (Urk. 2) der Beschwerdeführerin für die Folgen des Unfalls vom 22. August 2014 für die Zeit ab 1. Januar 2017 eine Rente für einen Invaliditätsgrad von 55 % zusprach.

    Mithin ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG

- Rechtsanwalt Christian Leupi

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz