Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2017.00293


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Meier

Urteil vom 11. März 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard

Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1973 geborene X.___ war seit dem 1. September 2006 als Reinigungsangestellter bei der Y.___ in Z.___ angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Angaben in der Unfallmeldung vom 25. Juni 2015 (Urk. 8/1) erlitt er am 12. Juni 2015 eine Verletzung (Prellung) am linken Mittelfuss, als ihm während des Treppensteigens eine nicht befestigte Betonstufe auf den Fuss fiel. Die Erstversorgung erfolgte am 12. Juni 2015 im A.___, wo eine Distorsion des oberen Sprunggelenks mit Exkoriation über der Achillessehne diagnostiziert wurde (Urk. 8/4). Die Suva richtete in der Folge Taggelder aus (Urk. 8/7) und erteilte Kostengutsprache für die Heilbehandlung (Urk. 8/6).

1.2    Nachdem der Versicherte am 30. Januar 2016 beim Reinigen einer Treppe ausgerutscht war und sich erneut am linken Fuss verletzt hatte (vgl. Unfallmeldungen vom 16. Februar, Urk. 8/58, und 7. März 2016, Urk. 8/61), erfolgte am 20. Juli 2016 im Rahmen der Diagnose von neuropathischen Schmerzen und einer Wundheilungsstörung an der linken Ferse eine Resektion des Nervus suralis am Unterschenkel links (Urk. 8/78). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 ersuchte der Versicherte um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Integritätsentschädigung (Urk. 8/95).

    Gestützt auf die kreisärztliche Einschätzung vom 11. November 2016 (Urk. 8/102) teilte die Suva dem Versicherten am 28. November 2016 mit, es bestehe ab 1. Dezember 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 8/110), weshalb ab Januar 2017 das Taggeld auf 50 % reduziert werde (Urk. 8/111). Damit erklärte sich der Versicherte zwar einverstanden (Urk. 8/111), liess aber mitteilen, es bestünden weiterhin belastungsabhängige Beschwerden, was eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit über 50 % hinaus unmöglich mache (Urk. 8/122).

    Am 1. Februar 2017 liess die Suva den Versicherten kreisärztlich untersuchen (Urk. 8/130). Am 9. Februar 2017 teilte sie mit, der Endzustand sei erreicht, der Versicherte sei in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und es bestehe kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 8/131). Mit Verfügung vom 7. März 2017 verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf Rente und Integritätsentschädigung ab (Urk. 8/144). Hiergegen erhob X.___ am 7. April 2017 Einsprache (Urk. 8/150). Nach neuerlicher Einholung einer kreisärztlichen Beurteilung (Urk. 8/158) wies die Suva die Einsprache mit Entscheid vom 13. November 2017 (Urk. 2 [=Urk. 8/159]) ab.


2.    Dagegen liess der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2017 Beschwerde (Urk. 1) erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine Integritätsentschädigung auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 6. Februar 2018 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Innert Frist ging keine Replik ein, was den Parteien am 28. März 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 12).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 12. Juni 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).

1.3    Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht lassen sich ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen. Spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab. Auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 133 V 224 E. 5.1, 115 V 147 E. 1 mit Hinweisen).

1.4    Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

1.5    Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein-raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

2.    

2.1    Im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht sei erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Hingegen sei ihm eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit weiterhin vollumfänglich zumutbar. Hieraus resultiere keine Erwerbseinbusse, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Gemäss kreisärztlicher Beurteilung vom 2. Februar sowie 6. November 2017 seien die Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Integritätsentschädigung ebenfalls nicht erfüllt. Diese Einschätzung sei schlüssig und überzeugend; abweichende ärztliche Beurteilungen bestünden keine.

2.2    Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber vorbringen (Urk. 1), weder die kreisärztliche Beurteilung vom 2. Februar noch jene vom 6. November 2017 sei beweistauglich. Der Kreisarzt beschränke sich lediglich darauf festzuhalten, die Voraussetzungen einer Integritätsentschädigung seien nicht erfüllt. Zudem sei ihm die Beurteilung vom 6. November 2017 in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden. Die Integritätsentschädigung für die Bewegungseinschränkung sei nach Tabelle 2 (der Suva-Tabellen), die Lappendeckung und Narbe am linken Unterschenkel anhand der Tabelle 18 zu beurteilen. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass ihm der Nervus suralis links entfernt worden sei und er unter Schmerzen und Gefühllosigkeit in der unteren linken Extremität leide.

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Nichtunterbreitung der kreisärztlichen Stellungnahme vom 6. November 2017 vorliegen würde, so würde dieser Mangel im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt. Die Schätzung einer Integritätsschädigung obliege in erster Linie den Ärzten. Der Kreisarzt habe festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung nicht erfüllt seien. Er habe dafür den Beschwerdeführer selber untersucht, die Vorakten, das bildgebende Material und die geklagten Beschwerden berücksichtigt. Auf seine einleuchtende Schlussfolgerung sei abzustellen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergebe sich weder aus der Anwendung von Tabelle 2 noch von Tabelle 18 ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.

3.    

3.1    Dem Bericht des A.___ vom 12. Juni 2015 (Urk. 8/4) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am selbigen Tag eine Distorsion des oberen Sprunggelenks mit einer Exkoriation über der Achillessehne erlitten habe. Er zeige eine deutlich sichtbare Schwellung und ein leichtes Hämatom über beiden Malleoli und beklage eine Druckdolenz.

3.2    Vom 18. Juni bis 8. Juli 2015 war der Beschwerdeführer im A.___ hospitalisiert (Urk. 8/52), weil sich über der Achillessehne ein Wundinfekt entwickelt habe. Da sich im Verlauf eine progrediente Nekrose entwickelt habe, sei die Indikation zur operativen Sanierung mittels Debridement und VAC-Anlage gestellt worden. Am 5. Juli 2015 sei eine Suralislappendeckung erfolgt. Zwei Tage nach der Defektdeckung sei es an demselben Bein infolge eines Sturzes zu einer Distorsion des oberen Sprunggelenks gekommen. In der Folge habe sich ein Klaffen im Bereich der Lappennaht gezeigt, was mit einem Debridement und einer Thierschdeckung behandelt worden sei. Trotz noch nicht optimaler Wundverhältnisse habe der Beschwerdeführer das Spital auf eigenen Wunsch verlassen.

    Gemäss Bericht des A.___ vom 7. August 2015 (Urk. 8/20) sei der Beschwerdeführer ab dem 14. Juli 2015 aufgrund der Wundinfektion in zweigigen Abständen im Ambulatorium erschienen. Trotz Antibiotikatherapie habe sich ab dem 20. Juli 2015 eine progrediente Infektion des Hautlappens gezeigt. Trotz eindringlichem Raten der Ärzte mit dem Hinweis, dass bei Fortschreiten der Infektion eine Amputation des Unterschenkels erforderlich sein könne, habe der Beschwerdeführer eine stationäre Behandlung verweigert.

3.3    In der Folge war der Beschwerdeführer vom 6. bis 13. August 2015 in der B.___ hospitalisiert (Urk. 8/24 = Urk. 8/36), wo am 7. August 2015 ein Debridement und eine Deckung mittels Spalthauttransplantat vom linken Oberschenkel erfolgte. Nach komplikationslosem postoperativen Verlauf habe der Beschwerdeführer in die ambulante Nachkontrolle entlassen werden können.

3.4    Den Verlaufsberichten der B.___ vom 2. Februar (Urk. 8/63) und 3. März 2016 (Urk. 8/62) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über seit Anfang Januar 2016 bestehende Beschwerden im Bereich der Narbe am linken Unterschenkel berichte. In diesem Bereich beklage er eine Sensibilitätsminderung sowie Schmerzen im Narbenverlauf. Es werde ihm geraten, einen Kompressionsstrumpf zu tragen, was er jedoch nicht tue.


3.5    Im Bericht der B.___ vom 17. Mai 2016 (Urk. 8/66) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer empfinde seit längerem Schmerzen im Bereich des linken distalen Unterschenkels. Klinisch, elektrophysiologisch und im Nerven-Ultraschall werde eine Irritations-Neuralgie des Nervus suralis links im Narbenbereich bestätigt. Es sei eine höhergradige, axonale Schädigung dieses Nerves dokumentiert.

3.6    Aufgrund der Diagnosen neuropathische Schmerzen und Wundheilungsstörung an der linken Ferse wurde dem Beschwerdeführer in einer am 20. Juli 2016 durchgeführten Operation der Nervus suralis am linken Unterschenkel entfernt (Urk. 8/78). Sechs Wochen postoperativ habe ein guter Verlauf bestanden. Der Beschwerdeführer habe berichtet, die Schmerzen im Bereich der Achillessehne/ Ferse seien besser geworden (Urk. 8/86). In der Verlaufskontrolle vom 6. Oktober 2016 habe der Beschwerdeführer nach Wiederaufnahme seiner Arbeit über massive Schmerzen beim Gehen und Stehen berichtet. Eine eindeutige Ursache der Schmerzen habe nicht festgestellt werden können (Urk. 8/96). In der Verlaufskontrolle vom 3. November 2016 habe der Beschwerdeführer tendenziell bessernde Schmerzen angegeben. Nach Infiltration der schmerzenden Stellen, habe sich eine deutliche Besserung gezeigt. Die Narbe sei reizlos, hypertroph und nicht verhärtet. Mittig über der Narbe am dorsalen Unterschenkel sowie über der distalen Narbe bestehe ein leichtes Tinel Zeichen. Die Ärzte empfahlen, die Physiotherapie fortzuführen und eine Narbenmassage zu installieren (Urk. 8/104).

3.7    Am 1. Februar 2017 führte Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Kreisarzt, eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch (Urk. 8/130). Dabei habe der Beschwerdeführer vorwiegend belastungsabhängige Schmerzen am linken Rückfuss beklagt. Beim Besteigen von Leitern und Gerüsten würden sich die Schmerzen verstärken. Prof. Dr. C.___ stellte fest, der Barfussgang zeige ein unauffälliges Gangbild mit gering eingeschränkter Abrollbewegung des linken Fusses. Er hielt eine eingeschränkte Beweglichkeit des linken Sprunggelenks und ebenda eine geringe Kapselschwellung fest. Am linken Rückfuss präsentiere sich eine reizlose Narbenplastik. Im lateralen und medialen Gelenkspalt des linken oberen Sprunggelenks bestehe ein Druckschmerz. Es bestünden keine Sensibilitätsstörungen und die Muskeleigenreflexe seien mittellebhaft, sowie seitengleich auslösbar. Prof. Dr. C.___ diagnostizierte eine gering bis mässiggradig ausgeprägte Belastungsintoleranz des linken Fusses. Die Weichteilverhältnisse am linken Rückfuss beziehungsweise der linken Achillessehne seien reizfrei. Die angestammte Tätigkeit in der Reinigung sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien jedoch weiterhin möglich, wobei ausschliesslich stehende und gehende Arbeiten sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten vom Tätigkeitsprofil auszuschliessen seien. Die Voraussetzungen einer Integritätsentschädigung seien nicht erfüllt.

3.8    Am 6. November 2017 erstattete Prof. Dr. C.___ eine ärztliche Beurteilung bezüglich Integritätsentschädigung (Urk. 8/158). Dabei führte er aus, der Beschwerdeführer habe am 12. Juni 2015 eine Distorsion des oberen Sprunggelenks erlitten. Nachfolgend seien mehrere operative Revisionen im Sinne eines Debridements und VAC-Wechsels sowie einer Suralis-Lappendeckung dokumentiert. Nach Angaben der B.___ sei es dem Beschwerdeführer am 30. August 2016 postoperativ gut gegangen. Am 3. November 2016 hätten sich die Narbenverhältnisse reizlos präsentiert. Weder nach funktionellen Gesichtspunkten noch aus bildgebender Sicht seien die Voraussetzungen einer Integritätsentschädigung gegeben.


4.    Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).

    In casu wurde dem Beschwerdeführer die Beurteilung von Prof. Dr. C.___ vom 6. November 2017 (Urk. 8/158) vor Erlass des Einspracheentscheides nicht zur Stellungnahme unterbreitet, was grundsätzlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Im vorliegenden Verfahren wurden dem Beschwerdeführer die Akten der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Februar 2018 zur Einsichtnahme und Stellungnahme unterbreitet (Urk. 9). Dadurch erhielt er sowohl Kenntnis besagter ärztlicher Einschätzung als auch die Möglichkeit, sich hierzu zu äussern. Innert Frist erstattete der Beschwerdeführer jedoch keine Replik (Urk. 12). Angesichts dessen, dass das hiesige Gericht die Sach- und Rechtslage frei überprüft, hat die Gehörsverletzung als geheilt zu gelten.


5.    Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Invalidenrente, was der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht weiter beanstandet (vgl. Urk. 1). Insoweit ist der angefochtene Einspracheentscheid in Rechtskraft erwachsen.


6.    Strittig ist ob, und wenn ja in welchem Umfang, dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung zusteht.

6.1    Die versicherungsinternen Beurteilungen durch Prof. Dr. C.___ (E. 3.7 und E. 3.8) beruhen auf fundierter Aktenkenntnis. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist schlüssig und die Beurteilung der medizinischen Situation leuchtet ein. Die Schlussfolgerung, es liege kein Sachverhalt vor, welcher die Voraussetzungen einer Integritätsentschädigung erfülle, ist gut nachvollziehbar. Indizien die gegen die Zuverlässigkeit der Stellungnahmen sprächen, bestehen keine. So bestehen insbesondere keine anderslautenden medizinischen Einschätzungen und Prof. Dr. C.___ verneinte eine Integritätsschädigung sowohl aus funktioneller als auch aus bildgebender Sicht. Die Einschätzung von Prof. Dr. C.___ erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweistaugliche ärztliche Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.6), weshalb darauf abzustellen ist. Von weiteren Abklärungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d m.H.) zu verzichten ist.

6.2    Nach der Einschätzung von Prof. Dr. C.___ liegen weder nach funktionellen Gesichtspunkten noch aus bildgebender Sicht die Voraussetzungen einer Integritätsentschädigung vor. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk sei nach Tabelle 2 der Suva-Tabellen zu entschädigen. Tabelle 2 befasst sich mit Integritätsschäden bei Funktionsstörungen der unteren Extremitäten. Prof. Dr. C.___ diagnostizierte anlässlich der Untersuchung vom 1. Februar 2017 eine gering bis mässiggradig ausgeprägte Belastungsintoleranz des linken Fusses. Er stellte fest, dass der Beschwerdeführer insbesondere über belastungsabhängige Schmerzen klage, konnte aber bei unauffälligem Gangbild einzig eine gering eingeschränkte Abrollbewegung am linken Fuss erheben (E. 3.7). Vor diesem Hintergrund verneinte er aus funktionellen Gesichtspunkten einen Integritätsschaden (E. 3.8). Mit Blick auf Tabelle 2, welche im Bereich der Sprunggelenke insbesondere bei einer Versteifung oder nach einer Fraktur einen Integritätsschaden aufführt, was beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht vorliegt, ist die Einschätzung von Prof. Dr. C.___ nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der Narbenverhältnisse am linken Unterschenkel eine Integritätsentschädigung als ausgewiesen erachtet, ist darauf hinzuweisen, das Prof. Dr. C.___ in seiner Untersuchung eine reizlose Narbenplastik und reizfreie Weichteilverhältnisse feststellte (E. 3.7). Auch aus bildgebender Sicht verneinte er einen Integritätsschaden (E. 3.8). Gemäss Tabelle 18 der Suva-Tabellen findet dieselbe Anwendung auf Hautnarben, welche nach tiefen Verbrennungen entstehen und kosmetische als auch funktionelle Beeinträchtigungen zur Auswirkung haben. Prof. Dr. C.___ konnte keine funktionelle Beeinträchtigung im Zusammenhang mit der Narbe feststellen. Diese befindet sich darüber hinaus am Unterschenkel und damit in kosmetischer Hinsicht nicht an einer besonders auffälligen Körperstelle. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass Prof. Dr. C.___ die Narbenverhältnisse sowohl aus funktioneller als auch aus bildgebender Sicht als nicht integritätsschädigend erachtete.

Angesichts fehlender Sensibilitätsstörungen und intakter Muskeleigenreflexe (E. 3.7) vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, die Folgen der Resektion des Nervus suralis links seien nicht berücksichtigt worden (E. 2.2), ebenfalls nicht durchzudringen. Schliesslich ist dem Beschwerdeführer auch insofern nicht zu folgen, als er eine Summe einzelner nicht rechtserheblicher Integritätseinbussen, welche mindestens 5 % erreichten (Urk. 1 S. 4), postuliert, ist doch auch in Zusammenschau der vorliegenden Verhältnisse einer (gering bis mässiggradig ausgeprägten) Belastungsintoleranz und (funktionell nicht störenden) Narbe am Fuss die Erheblichkeitsgrenze von 5 % nicht erreicht, wofür etwa der Verlust einer Grosszehe (Angang 3 zur UVV) vorliegen müsste.

    Mit Prof. Dr. C.___ ist daher davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung nicht erfüllt sind.


7.    Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


8.    Das Verfahren ist nach Massgabe Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenlos.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dominique Chopard

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMeier