Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2017.00296


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 28. Januar 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy

Peyrot, Schlegel und Györffy Rechtsanwälte

Beethovenstrasse 47, 8002 Zürich


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren, 1967, ist seit dem 1. August 2015 als Geschäftsführerin bei der Y.___ GmbH angestellt und über diese bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 11/A1). Am 31. März 2017 wurde der AXA gemeldet, dass die Versicherte sich am 16. November 2016 in einem Flugzeug die Schulter verdreht habe (Urk. 11/A1 unten).

    Mit Verfügung vom 23. Juni 2017 (Urk. 11/A12) lehnte die AXA eine Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses ab. Die von der Versicherten am 21. Juli 2017 (Urk. 11/A14) dagegen erhobene Einsprache wies die AXA mit Entscheid vom 15. November 2017 (Urk. 11/A22 = Urk. 2) ab.


2.    Die Versicherte erhob am 18. Dezember 2018 (richtig: 2017) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. November 2017 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die AXA zu verpflichten, für das Ereignis vom 16. November 2016 die Leistungen als obligatorische Unfallversicherung auszurichten, und insbesondere die Kosten der Heilbehandlung zu übernehmen. Eventuell sei die Angelegenheit an die AXA zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme weiterer Abklärungen neu entscheide (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3 oben).

    Die AXA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2018 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 17. April 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).

    Mit Gerichtsverfügung vom 24. April 2018 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 14 Dispositiv Ziff. 1). Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 wurde Verzicht auf einen weiteren Schriftenwechsel angenommen, nachdem dem Gericht innert Frist keine Replik eingereicht worden war (Urk. 17). Die Beschwerdeführerin reichte am 3. September 2018 (Urk. 19) eine Stellungnahme und weitere Akten (Urk. 20/1-3) ein, die der Gegenpartei am 17. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 21).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

1.3    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

1.4    Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).



2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, aufgrund des langen Zeitraumes zwischen dem Ereignis vom 16. November 2016 und der Unfallmeldung vom 31. März 2017 sei es de facto ausgeschlossen, eine natürliche Kausalität zwischen den heute geklagten Beschwerden und dem besagten Vorfall nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin habe sich am 17. Februar 2017 erstmals in ärztliche Behandlung begeben. Für die Zeit direkt im Anschluss an das Ereignis fehlten entsprechende medizinische Befunde. Bereits aus diesem Grund mangle es am Nachweis einer unfallkausalen, primären Gesundheitsschädigung, auf welche die heutigen Befunde und Beschwerden zurückgeführt werden könnten. Weder sei hinreichend geklärt, wann genau sich die Beschwerdeführerin die geltend gemachten Verletzungen zugezogen habe, noch seien die genauen Umstände rechtsgenüglich erstellt. Ein allfälliger Kausalzusammenhang könne deshalb nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geforderten Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden (S. 4 E. 4.1.6). Bei dieser Ausgangslage liessen sich auch Brückensymptome nicht rechtsgenüglich nachweisen (S. 4 E. 4.1.7). Es sei weder ein Unfallereignis noch ein Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und den am 17. Februar 2017 dokumentierten Beschwerden mit gefordertem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen (S. 5 E. 4.1.8).

    Die von der Beschwerdeführerin erstmals in der Einsprache angegebenen Sachverhaltselemente des Ausweichens und Anstossens im Flugzeug seien weder in der Schadensmeldung noch in den Antworten zu den zuvor gestellten Fragen erwähnt worden. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die nachträglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin durch versicherungstechnische Überlegungen geprägt gewesen seien (S. 6 E. 4.2.5 Mitte).

    Beim zu prüfenden Vorgang könne kein ungewöhnlicher äusserer Faktor, welcher schädigend auf die rechte Schulter eingewirkt habe, erkannt werden. Der geschilderte Vorfall erfülle den Unfallbegriff nicht (S. 7 E. 4.3.3). Auch eine unfallähnliche Körperschädigung liege nicht vor (S. 8 E. 4.4.4 unten).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe am 16. November 2017 an Bord eines Flugzeuges vor dem Aussteigen unter anderem eine Teilruptur der Supraspinatussehne erlitten. Zwar habe sie nach dem Ereignis Schmerzen verspürt, sie habe sich aber nicht in ärztliche Behandlung begeben, da sie nicht realisiert habe, dass eine behandlungsbedürftige Verletzung vorgelegen habe. Sie habe die Schmerzen zunächst mit einer Sportsalbe behandelt (Urk. 1 S. 2 Ziff. II.1).

    Die Praxis zu allfälligen Brückensymptomen beziehe sich regelmässig auf Fälle, in den der Unfallversicherer zunächst vorübergehend Leistungen erbracht habe und in einem späteren Zeitpunkt abermals Leistungen für Unfallfolgen geltend gemacht würden (S. 3 Ziff. 5). Praxisgemäss könne unter Umständen schon der medizinische Befund einen zureichenden Beweis für das Unfallgeschehen bilden (S. 4 Ziff. 7). Im konkreten Fall sei hinreichend belegt, dass die bestehende Verletzung traumatisch bedingt sei. Eine Verletzung der rechten Schulter mit einer Teilruptur der Supraspinatussehne sei bildgebend belegt (S. 4 Ziff. 9).

    Die Beschwerdeführerin habe mehrere Male versucht, von der Beschwerdegegnerin oder von anderer Seite Unterstützung bei der Abwicklung des Schadensfalles zu erhalten. Die Unfallmeldung habe sie in Abstimmung mit einem deutschen Versicherungsmakler verfasst. Ihr in einer Filiale der Beschwerdegegnerin tätiger Versicherungsberater, Z.___, habe ihr mittels E-Mail mitgeteilt, dass er mit der Schadenabteilung der Beschwerdegegnerin gesprochen habe und die Sache für sie erledigt sei (S. 5 Ziff. 12). Aufgrund der Rückmeldungen ihres Versicherungsmaklers habe sie davon abgesehen, die ausführliche Schilderung des Unfallgeschehens auch schriftlich einzureichen. Sie habe das E-Mail des Versicherungsmaklers als Übermittlung einer Auskunft der Schadenabteilung der Beschwerdegegnerin an sie verstanden und habe die Mitteilung auch so verstehen dürfen (S. 6 Ziff. 13).

2.3    Die Beschwerdeführerin führte in der Stellungnahme vom 3. September 2018 ergänzend aus, ihre E-Mails an den Schadendienst der Beschwerdegegnerin seien nicht in den Akten enthalten (Urk. 19 S. 2 Ziff. 1). Der Beschwerdegegnerin sei vorzuwerfen, dass sich als Folge der Art und Weise, wie sie den Fall zu erledigen versuche, vor der Ablehnung ihrer Leistungspflicht selbst nicht genügend um die Abklärung des medizinischen Sachverhaltes bemüht habe. Soweit sie nun vorgebracht habe, dass das Ereignis nicht zu der Verletzung geführt habe, sei dies nicht nur unrichtig, sondern verletze auch den Untersuchungsgrundsatz (Urk. 19 S. 2 f. Ziff. 3).

2.4    Unklar ist zunächst, wie sich das Ereignis vom 16. November 2016 genau zugetragen hat.

    In der Sache ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 16. November 2016 zu Recht verneint hat. Dabei ist zu klären, ob das Ereignis die Voraussetzungen eines Unfalles oder einer unfallähnlichen Körperschädigung erfüllt und ob zwischen den geklagten Beschwerden und dem Ereignis ein natürlicher Kausalzusammenhang als erstellt gelten kann.


3.

3.1    In der Unfallmeldung vom 31. März 2017 (Urk. 11/A1) wurde angegeben, die Beschwerdeführerin habe sich am 16. November 2017 um 20 Uhr an Bord eines Fluges nach Göteborg befunden.

    Zum genauen Hergang gab sie an: «Mein Flug war in Göteborg gelandet und das De-Boarding hatte begonnen. Ich sass auf der linken Seite am Fenster und musste in den Gang gelangen. Beim Aufstehen aus dem Sitz und Vorbeiquetschen am mittleren Sitz stützte ich mich mit dem rechten Arm ab, da ein vollständiges Aufstehen und seitliches Gehen aufgrund der eng platzierten Sitzreihen nicht möglich war. Dabei habe ich mir die Schulter nach … verdreht, als ich am Sitzpolster abstützte. Zunächst hatte ich nur leichte Schmerzen, die ich selbst mit Sportsalbe behandelte, da ich davon ausging, dass ich mir eventuell die Muskeln etwas gezerrt hatte. Ich suchte auch keinen Arzt auf. Leider nahmen die Schmerzen dann insbesondere nach Neujahr soweit zu, dass ich am 17.02.2017 meinen Orthopäden aufsuchte. Ich war nicht arbeitsunfähig».

3.2    Die Beschwerdegegnerin forderte die Beschwerdeführerin daraufhin im Schreiben vom 4. April 2017 auf, einen beiliegenden Fragebogen zum Ereignis vom 16. November 2016 auszufüllen (Urk. 11/A1b).

    Die Beschwerdeführerin wandte sich in einem E-Mai vom 6. April 2017 an die Beschwerdegegnerin. Sie führte aus, sie habe die Schadensmeldung bereits online vollständig eingegeben. Man solle ihr mitteilen, weshalb sie diese wiederholen solle (Urk. 11/A2). Die Beschwerdegegnerin antwortete ihr in einem E-Mail vom 11. April 2017, um den Unfallhergang beurteilen zu können, werde ein ausführlicher Beschrieb des Herganges benötigt, wie genau sie sich ihre Schulter verdreht habe (Urk. 11/A3). Die Beschwerdeführerin bat daraufhin um einen Rückruf der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/A4).

3.3    Der Versicherungsmakler Z.___ führte in einem E-Mail vom 13. April 2017 an die Beschwerdeführerin aus, er habe mit der Schadenabteilung der Beschwerdegegnerin gesprochen und die Sache sei für sie erledigt. Es müsse nichts mehr unternommen werden (Urk. 3 oben).

3.4    In einem internen E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 12. Juni 2017 wurde mit Verweis auf eine Mitteilung von Z.___ unter anderem ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe vergessen zu erwähnen, dass im Flugzeug jemandem etwas aus den «Gepäckaufbewahrungs-Dingern» herausgefallen sei. Sie sei deshalb erschrocken und habe schnell ausweichen müssen (Urk. 11/A8 oben). Dem E-Mail angehängt ist ein E-Mail vom Z.___ an die Beschwerdegegnerin vom gleichen Tag ohne Text (Urk. 11/A8 oben).

3.5    In der Einsprache vom 21. Juli 2017 (Urk. 11/A14) wurde ausgeführt, die Schadensmeldung sei nach Rücksprache mit dem Versicherungsmakler Dr. A.___ bewusst auf das Kernelement des Unfalles reduziert worden. Nach Erhalt des Fragebogens sei die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 6. bis 11. April 2017 mehrfach telefonisch und schriftlich an die Beschwerdegegnerin herangetreten, ohne eine Antwort zu erhalten (S. 1 Abs. 3). Z.___ habe sich dann anerboten, Kontakt mit der Schadenabteilung der Beschwerdegegnerin aufzunehmen und die Angelegenheit zu klären. In einem E-Mail vom 13. April 2017 habe er der Beschwerdeführerin bestätigt, dass von ihrer Seite keine weiteren Erläuterungen nötig seien und die Sache für sie erledigt sei (S. 1 Abs. 4).

    Die Beschwerdeführerin habe den Unfall vom 16. November 2016 nochmals in voller Länge geschildert. Er habe sich beim Aussteigen aus dem Flugzeug etwa um 20.30 Uhr ereignet. Nachdem das Flugzeug an der Brücke angelegt habe, hätten sich alle Passagiere auf das Aussteigen vorbereitet. Es sei November gewesen. Demzufolge hätten alle Passagiere Wintermäntel beziehungsweise Jacken dabeigehabt (S. 2 Abs. 5 oben).

    Ihre Sitzreihe habe aus drei Sitzen bestanden. Sie habe ungefähr auf der Höhe des mittleren Sitzes gestanden, der ebenso wie der Gangplatz nicht besetzt gewesen sei, als der Unfall passiert sei. Bedingt durch die knappen Sitzabstände und die Gepäckfächer habe man dort nicht aufrecht stehen können. Sie sei gekrümmt und mit gebeugten Knien gestanden. Ihr Notebook habe sie in der linken Hand gehalten. Ein mitreisender Passagier habe derweil sein Gepäck aus dem Gepäckfach über ihr genommen und seine Jacke sei ihm entglitten. Die Jacke habe Bänder mit Metallenden daran gehabt. Der Passagier habe eine intuitive Bewegung gemacht, um die Jacke noch zu fassen zu bekommen, welche einen Schwung in ihre Richtung bekommen habe. Es habe gedroht, dass die Jacke mit den Metallenden schwungvoll in ihrem Gesicht landen werde. Instinktiv sei sie nach hinten ausgewichen und habe die Balance verloren. Um nicht nach hinten zu fallen, habe sie ebenso instinktiv versucht, sich mit dem rechten Arm nach hinten an der Lehne ihrer Sitzreihe abzustützen. Bei der Bewegung habe es sich um eine instinktive und nicht gesteuerte Reaktion gehandelt. Sie habe ihren Arm kräftig an der Lehne angestossen. Der Anstoss sei in ihre Schulter gekracht und sie sei dabei noch abgerutscht. Dabei habe sie ein Knacken und einen stechenden Schmerz in der Schulter verspürt (S. 2 Mitte).

    Sie sei nicht zum Arzt gegangen, da sie zunächst davon ausgegangen sei, dass sie sich den Muskel gezerrt habe und dass eine Eigenbehandlung mit Sportsalbe und ein wenig Ruhe ausreichen würde. Dies sei leider nicht der Fall gewesen (S. 2 unten).

3.6    In einem Bericht vom 21. Februar 2017 (Urk. 11/M2/3) über ein MRT der rechten Schulter nativ vom 21. Februar 2017 wurde ausgeführt, klinisch bestehe der Verdacht auf eine Supraspinatustendinitis und einen Zustand nach Teilruptur.

    Als Befund bestehe eine deutliche peritendinöse Flüssigkeitsansammlung um die Supraspinatussehne, insbesondere gelenkseitig und ansatznah, ohne Hinweise auf eine Ruptur der Fasern. Die übrigen Sehnen der Rotatorenmanschette seien intakt.

    Es bestünden eine deutliche Tendinitis der Supraspinatussehne, eine Bursitis subacromialis und ein Gelenkerguss. Weiter bestünden eine Einengung des Subacromialraumes durch eine AC-Arthrose sowie ein hakenförmiges Akromion.

3.7    Dr. med. B.___, Orthopäde und Unfallchirurg, antwortete in einem Bericht vom 9. Mai 2017 (Urk. 11/M2/2) auf die Fragen der Beschwerdegegnerin. Er gab an, die Patientin habe ihm am 17. Februar 2017 berichtet, dass sie sich im November 2016 beim Verlassen eines Flugzeuges ein Distorsionstrauma des rechten Schultergelenkes zugezogen habe (S. 1 Ziff. 2a). Äussere Verletzungszeichen am rechten Schultergelenk hätten nicht bestanden. Die Abduktion und Elevation des rechten Armes im Schultergelenk lösten Schmerzen aus. Der Nacken- und Schürzengriff sei schmerzhaft (S.1 Ziff. 4).

    Kernspintomographisch bestehe der Verdacht auf eine Tendinitis der Supraspinatussehne mit Bursitis subacromials. Weiter bestehe eine Einengung des Subacromialraumes durch eine AC-Gelenksarthrose sowie ein Acromion nach Bigliani-Typ 3 (S. 2 Ziff. 5).

3.8    Dr. med. C.___, Orthopädie/Unfallchirurgie, führte in einem Bericht vom 17. Juli 2017 (Urk. 11/M3) aus, die Patientin habe sich am 17. Juli 2017 in der Sprechstunde vorgestellt. Anamnestisch habe die Patientin nach einem Wegunfall vom 16. November 2016 nach wie vor Beschwerden im rechten Schultergelenk. In einem Kontroll-MRT vom 17. Juli 2017 habe sich eine traumatisch bedingte Teilruptur der SSP-Sehne noch ohne Retraktion jedoch mit einer begleitenden Kapsulitis adhäsiva gezeigt.

    Im Verlauf der Supraspintussehne finde sich zirka 1.6 cm proximal des Ansatzes eine deutliche Ausdünnung der Sehne intratendinös über eine Breite von zirka 1.5 cm. Hier bestehe der Verdacht auf eine Teilruptur ohne Sehnentraktion. Ein höhergrades subacromials Impingementsyndrom sei nicht nachgewiesen. Kaudal des Acromions Typ II könne ein geringgrad subacromiales Impingement-Syndrom vorliegen. Weiter seien Anzeichen einer verplumpten und verdickten Gelenkkapsel im Recessus axillaris wie bei der Kapsulitis adhäsiva zu beobachten.

    Dr. C.___ nannte als Diagnosen eine traumatisch bedingte Teilruptur SSP rechts und eine Kapsulitis adhäsiva rechts (unten).


4.    

4.1    Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.

4.2    Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern wird in zweifacher Hinsicht ergänzt: durch die Mitwirkungspflicht der versicherten Person sowie durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört auch das Recht, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Im Verwaltungsverfahren gilt dieses Mitwirkungs- oder Äusserungsrecht der betroffenen Person namentlich im Zusammenhang mit der Durchführung eines Augenscheins, der Befragung von Zeugen sowie bezüglich eines Expertengutachtens. Infolgedessen darf auf diese Beweismittel bei der Entscheidung nicht abgestellt werden, ohne der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, an der Beweisabnahme mitzuwirken oder wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 120 V 357 E. 1a mit zahlreichen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. E. 1a).

4.3    Die Beschwerdeführerin hat dem Gericht mit der Stellungnahme vom 3. September 2018 (Urk. 19) zusätzlich die Kopie ihres E-Mails an die Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2017 betreffend Arztrechnungen (Urk. 20/1) und zwei von Z.___ an die Beschwerdegegnerin gesandte E-Mails vom 10. April 2018 mit Belegen (Urk. 20/2-3) eingereicht. Die Beschwerdeführerin reichte sodann das E-Mail von Z.___ an sie vom 13. April 2017 (vorstehend E. 3.3) ein. Die Akten erweisen sich mit den neu eingereichten Belegen grundsätzlich als vollständig.

4.4    Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nach Eingang der Schadensmeldung am 4. April 2017 aufgefordert hat, einen Fragebogen zum Hergang des Ereignisses vom 16. November 2016 auszufüllen und ihr zurückzusenden (Urk. 11/A1b). Die Beschwerdeführerin wandte sich daraufhin im E-Mail vom 6. April 2017 an die Beschwerdegegnerin und fragte nach, warum dies nötig sei. Im E-Mail vom 11. April wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass es notwendig sei, den Fragebogen auszufüllen, damit der genaue Hergang des Ereignisses geklärt werde könne (vorstehend E. 3.2). Die Beschwerdegegnerin ist mit der Aufforderung an die Beschwerdeführerin, einen Fragebogen zum Hergang des Ereignisses auszufüllen, ihrer Abklärungspflicht nachgekommen. Zudem hat sie der Beschwerdeführerin auf deren Rückfrage im E-Mail vom 11. April 2017 geantwortet. Damit kommt die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin bei der Feststellung des Sachverhaltes zum Tragen.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es für die Beschwerdeführerin ein Leichtes gewesen wäre, den Fragebogen auszufüllen. Es ist nicht einzusehen, weshalb sie der diesbezüglichen Aufforderung nicht nachgekommen ist und versucht hat, die Angelegenheit telefonisch zu klären. Ob es zwischen dem Versicherungsmakler und der Beschwerdegegnerin allenfalls zu einem Missverständnis gekommen ist, kann offenbleiben. Bei den erstmals in einem E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 12. Juni 2017 neu angegebenen Sachverhaltselementen ist nicht auszuschliessen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin von Überlegungen versicherungsrechtlicher Art geprägt waren (vorstehend E. 1.4). Zudem erfolgte das E-Mail über ein halbes Jahr nach dem Ereignis. Dies betrifft insbesondere auch die Darstellung des Ereignisses in der Einsprache vom 21. Juli 2017. Die neuen Angaben zum Sachverhalt wurden zudem erst vorgebracht, als die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 7. Juni 2017 die Ablehnung von Leistungsansprüchen in Aussicht stellte (Urk. 11/A9). Die späteren Angaben zum Sachverhalt vermögen der Rechtsprechung zur «Aussage der ersten Stunde» nicht zu genügen. Praxisgemäss ist auf die «Aussagen der ersten Stunde» in der Schadensmeldung vom 31. März 2017 abzustellen. Die späteren Angaben können daher vorliegend nicht berücksichtigt werden.

    Eine Verletzung der Abklärungspflicht durch die Beschwerdegegnerin liegt nicht vor, nachdem die Beschwerdeführerin der von ihr geforderten Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhaltens selbst nicht ausreichend nachgekommen ist.


5.

5.1    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

5.2    Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

5.3    Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:    
a.    Knochenbrüche;
b.    Verrenkungen von Gelenken;    
c.    Meniskusrisse;
d.    Muskelrisse;
e.    Muskelzerrungen;
f.    Sehnenrisse;
g.    Bandläsionen;
h.    Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).

5.4    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).


6.

6.1    Wie erwähnt, ist auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der Unfallmeldung vom 31. März 2017 abzustellen. Darin wurde angegeben, dass sie am 16. November 2016 beim Aussteigen aus dem Flugzeug mit dem rechten Arm an der Lehne eines Flugsitzes abgestützt habe und sie sich die Schulter verdreht habe (vorstehend E. 3.1). Mit diesen Angaben der Beschwerdeführerin fehlt es an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor wie etwa bei einer programmwidrigen Bewegung eines plötzlichen Ausgleitens. Ein Unfall im Rechtssinne liegt daher nicht vor.

    Nach dem Bericht von Dr. C.___ vom 17. Juli 2017 besteht lediglich der Verdacht auf eine Teilruptur der Supraspinatussehne. Auch wenn er eine traumatisch bedingte Teilruptur als Diagnose stellte, fällt auf, dass er im selben Bericht als Befund lediglich einen Verdacht auf eine Teilruptur beschrieb (vorstehend E. 3.8). Auch im Bericht vom 21. Februar 2017 über ein MRT der rechten Schulter von diesem Tag wurde keine Läsion der Supraspinatussehne beschrieben (E. 3.6). Eine Teilruptur der Supraspintussehne ist daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Soweit Dr. C.___ eine Teilruptur als traumatisch bedingt beschrieb, vermag seine Einschätzung aufgrund des zeitlichen Abstandes von über einem halben Jahr zum Ereignis nicht zu überzeugen. Da es bereits an der Voraussetzung einer Listenverletzung gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV fehlt, ist auch das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperverletzung zu verneinen.

6.2    Die Beschwerdeführerin hat sich nach dem Ereignis vom 16. November 2016 erst rund drei Monate später am 17. Februar 2017 bei Dr. B.___ in ärztliche Behandlung begeben. Erstmals erwähnte Dr. C.___ im Bericht vom 17. Juli 2017 eine traumatisch bedingte Teilruptur der Supraspintussehne (E. 3.8). Aufgrund des langen Zeitablaufes zwischen dem Ereignis und dem Beginn der medizinischen Behandlung können die aktuell geklagten Beschwerden nicht mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das zu prüfende Ereignis zurückgeführt werden. Namentlich fehlt es an entsprechenden Befunden gleich nach dem Ereignis vom 16. November 2016. Trotz der Angaben von Dr. C.___ lässt sich die Kausalität nicht rechtsgenügend nachweisen.

    Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich weitere Abklärungen der Beschwerdegegnerin hierzu erübrigten, da die Kausalität mit zunehmendem zeitlichen Abstand erfahrungsgemäss immer schwieriger nachzuweisen ist. Rückfragen der Beschwerdegegnerin bei Dr. C.___ hätten daran nichts zu ändern vermocht. Es fehlt daher auch an einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 16. November 2016 und den heute geklagten Beschwerden.

6.3    Zusammenfassend fehlt es sowohl an einem Unfall im Rechtssinn als auch an einer unfallähnlichen Körperschädigung. Des Weiteren ist auch die Voraussetzung der natürlichen Kausalität nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsgenügend erstellt.

    Die Beschwerdegegnerin hat eine Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 16. November 2016 daher zu Recht verneint. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. November 2017 erweist sich demzufolge als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Viktor Györffy

- AXA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrugger