Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2018.00002


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 22. März 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch

Grieder Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte

Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Helsana Unfall AG

Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Helsana Versicherungen AG

Recht & Compliance

Postfach, 8081 Zürich Helsana







Sachverhalt:

1.

1.1    Die im Jahre 1958 geborene X.___ war seit dem 1. Juni 2005 bei der Y.___ in höherer Kaderstellung angestellt und als solche bei der Helsana Unfall AG obligatorisch unfallversichert. Bei einem Autounfall am 1. Juni 2015 zog sich die Versicherte ein HWS-Schleudertrauma zu, nachdem sie aufgrund multipler Autounfälle bereits in der Vergangenheit craniocervicale Verletzungen erlitten hatte (Urk. 9/K2, Urk. 9/M2). In der Folge nahm die Helsana ihre Leistungspflicht auf, bis sie diese mit Verfügung vom 16. November 2016 infolge fehlender Kausalität ab 1. Dezember 2016 einstellte (Urk. 9/K56). Dagegen liess die Versicherte am 6. Januar 2017 Einsprache erheben (Urk. 9/K63).

1.2    Am 1. Januar 2017 stürzte die Versicherte beim Skifahren auf den Kopf und wurde von anderen Skifahrern bewusstlos auf der Piste gefunden (Urk. 9/A1). Dabei zog sie sich ein Schädel-Hirn-Trauma sowie weitere Verletzungen zu (Urk. 9/B1). Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 übernahm die Helsana die Kosten für den Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung (Eintritt 1. Januar 2017, Urk. 9/A6). Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 informierte die Helsana dahingehend, dass krankheitsbedingt bereits eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe und sie ab einer Teilarbeitsfähigkeit Taggeldleistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung für das Ereignis vom 1. Januar 2017 erbringe (Urk. 9/A10); an dieser Einschätzung hielt die Helsana mit Schreiben vom 16. März 2017 (Urk. 9/A23) sowie Verfügung vom 26. April 2017 fest (Urk. 9/A44). Dagegen liess die Versicherte am 31. Mai 2017 Einsprache erheben (Urk. 9/A60). Mit Einspracheentscheid vom 21. November 2017 bestätigte die Helsana die Leistungseinstellung per 30. November 2016 mangels adäquater Kausalität. Nach Fallabschluss seien die noch vorhandenen Beeinträchtigungen als Krankheit zu qualifizieren, was bis Ende Februar 2017 zur Ausrichtung eines Krankentaggeldes geführt habe; ab 1. März 2017 sei allein von einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit auszugehen, was zur entsprechenden Aufnahme von Taggeldleistungen der Unfallversicherung führe (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 3. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid soweit aufzuheben, als damit für die Monate Januar und Februar 2017 kein Unfalltaggeld zugesprochen worden sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, wenn ein Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung oder eine Mutterschaftsentschädigung nach dem EOG besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).

    Die Überwindbarkeitspraxis gemäss BGE 136 V 279 und BGE 130 V 352 findet insbesondere auf den Taggeldanspruch, und damit auch auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses, keine Anwendung (vgl. BGE 137 V 199 E. 2.2.4).

1.3    Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist. Dagegen werden nach Art. 36 Abs. 2 UVG die Invalidenrenten, die Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt.

    Diese Bestimmung setzt voraus, dass der Unfall und das nicht versicherte Ereignis eine bestimmte Gesundheitsschädigung gemeinsam verursacht haben. Dagegen ist die Bestimmung nicht anwendbar, wenn die beiden Einwirkungen einander nicht beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa, wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis verschiedene Körperteile betreffen und sich damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden. Diesfalls sind die Folgen des versicherten Unfalles für sich allein zu bewerten (BGE 126 V 116 E. 3a, 121 V 326 E. 3c mit Hinweisen).

1.4    Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid bezüglich der Ablehnung der unfallversicherungsrechtlichen Taggeldleistungen für die Monate Januar und Februar 2017 damit, dass gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_942/2015 vom 7. Juli 2016 bei einer krankheitsbedingten vollständigen Arbeitsunfähigkeit kein Taggeld der Unfallversicherung entstehen könne (Urk. 2 S. 12, Urk. 9/A44).

2.2    Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass die Einstellung der Leistungen per 1. Dezember 2016 sowie der anschliessende Bezug von Krankentaggeldern nicht bedeute, dass die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen sei; Vorzustand und Folgen des Unfalles vom 1. Januar 2017 seien vielmehr neu und materiell zu prüfen (Urk. 1 S. 5). Für nicht trennbare bzw. sich überschneidende Gesundheitsschäden sei Art. 36 UVG anwendbar. Aus den Berichten der behandelnden Psychiaterin gehe zudem hervor, dass die ab Januar 2017 geklagten Beschwerden eindeutig auf den schweren Skiunfall vom 1. Januar 2017 zurückzuführen seien, was die Festsetzung des Leistungsanspruchs auf den 1. März 2017 als willkürlich erscheinen lasse (S. 6). Sollte eine rein unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ab 1. Januar 2017 weiterhin bestritten werden, sei diesbezüglich ein Gerichtsgutachten einzuholen (S. 7).


3.

3.1    Die von der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Folgen des Unfalls vom 1. Juni 2015 vorgenommene Leistungseinstellung per 1. Dezember 2016 blieb vorliegend unangefochten, sodass der angefochtene Einspracheentscheid in dieser Hinsicht in Rechtskraft erwachsen ist.

    Strittig und zu prüfen bleibt damit allein die Zusprache eines Unfalltaggeldes für die Monate Januar und Februar 2017. Unbestritten ist dabei, dass die Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeitperiode Krankentaggelder der Helsana, ausgehend von einer krankheitsbedingten vollständigen Arbeitsunfähigkeit, bezogen hat. Zu prüfen ist dabei vorerst, ob ein Taggeld der Unfallversicherung nach Art. 16 UVG bei vorbestehender krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit entstehen kann.

3.2

3.2.1    Die Empfehlung Nr. 13/85 der ac-hoc-Kommission in der ab 12. Juni 2006 geltenden Fassung führte diesbezüglich aus, dass in Anlehnung an Art. 128 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) derjenige Versicherer auch ausserhalb der stationären Behandlung seine Leistungen weiterhin erbringen soll, der für das erste Ereignis leistungspflichtig ist. Verunfallt ein bereits infolge Krankheit arbeitsunfähiger Versicherter, so rechnet der UV-Versicherer im Rahmen seiner Leistungspflicht das von den Krankenversicherern erbrachte Taggeld an. Diese Regelung gilt aus praktischen Gründen für Taggelder sämtlicher Krankenversicherer (KVG, VVG). Diese Empfehlung findet nur Anwendung, wenn es sich um zwei getrennte Beschwerdebilder handelt, andernfalls geht Art. 36 Abs. 1 UVG vor.

    Der entsprechenden Empfehlung in der ab 1. Januar 2017 gültigen Fassung ist demgegenüber zu entnehmen, dass solange und soweit vor dem Unfall bereits eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, der Unfall kein Taggeld auslösen kann. Bei nicht trennbaren Gesundheitsschäden, welche den gleichen Körperteil betreffen, sei Art. 36 UVG anwendbar.

3.2.2    In dem von der Beschwerdegegnerin ins Feld geführten Urteil des Bundesgerichts 8C_942/2015 vom 7. Juli 2016 wurde festgehalten, dass bei einer Ausrichtung von Krankentaggeldern im Umfang von 50 % unfallkausal nur noch die darüber hinaus gehende – maximal 50%ige – Arbeitsunfähigkeit in Betracht fallen könne (E. 4.3). Mit Urteil 8C_750/2016 vom 5. Mai 2017 hielt das Bundesgericht weiter fest, dass bei einer vollständigen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ein Taggeld der obligatorischen Unfallversicherung nicht entstehen könne, da die Arbeitsunfähigkeit nicht «infolge des Unfalls» entstanden sei (E. 4 unter Hinweis auf die Empfehlung Nr. 13/85).

3.3    Die Rechtsprechung des Bundegerichts ist eindeutig, auch wenn sich keine Begründung für die Abkehr von der bisherigen Regelung findet und die blosse Anpassung von Verwaltungsweisungen kein Grund für eine neue Praxis darstellt. In der Tat gibt es Argumente für die Beibehaltung der bisherigen Rechtsanwendung, so unter anderem der Wortlaut des Gesetzes (Art. 6 ATSG), welcher keineswegs ausschliesst, dass bei vollständiger krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht auch aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht eine Arbeitsunfähigkeit eintreten kann. Zwei parallel bestehende Gründe für eine Arbeitsunfähigkeit sind nicht ausgeschlossen. Fraglich ist auch, weshalb eine Ungleichbehandlung von Versicherten erfolgen soll, je nachdem ob sie zuerst krank werden oder verunfallen. Auch wenn Vorbehalte gegenüber der getroffenen Lösung bestehen, ist es dem kantonalen Gericht verwehrt, einen abweichenden Entscheid zu treffen.

3.4    Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei ab 1. Januar 2017 gar nicht arbeitsunfähig gewesen ist festzuhalten, dass sie unbestrittenermassen Taggelder der Krankentaggeldversicherung bezogen hat. Sie bestätigte am 6. Januar 2017 (Urk. 9/K63) denn auch einspracheweise, dass nach wie vor eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit besteht, ohne auf den neuen Unfall vom 1. Januar 2017 Bezug zu nehmen. Dies steht denn auch im Einklang mit dem Bericht der behandelnden Psychiaterin med. pract. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, welche am 8. Mai 2017 (Urk. 3/4) von Arbeitsversuchen im November 2016 berichtet, ohne eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ab 1. Januar 2017 zu thematisieren. Der Hinweis, dass ohne Unfall vom 1. Januar 2017 von einem guten Genesungsverlauf hätte ausgegangen werden können, ändert hieran nichts. Die Konzentrations-, Gedächtnis- und Schlafstörungen sowie die Schmerzproblematik waren bis Ende 2016 nicht verschwunden und verschlechterten sich nach dem neuerlichen Unfall erheblich.

Unbestritten geblieben ist, dass die Beschwerdeführerin in dem Monaten Januar und Februar 2017 Krankentaggelder basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % erhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist die Rechtfertigung der Leistungsausrichtung durch die Krankenversicherung einer Überprüfung im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren nicht zugänglich. Es kann daher nicht geltend gemacht werden, die Anerkennung einer Arbeitsunfähigkeit durch die Krankenversicherung sei falsch. Solches müsste, wenn schon, in einem Rechtsmittelverfahren gegen den Krankentaggeldversicherer vorgebracht werden. Für den Unfallversicherer bleibt Tatsache, dass die Krankenversicherung - ob zu Recht oder nicht, sei dahingestellt - Taggeldleistungen erbracht hat, womit für ihn lediglich noch die darüber hinausgehende Arbeitsunfähigkeit als unfallkausal in Betracht fallen kann. Nur diese war von der unfallversicherungsrechtlichen Deckung noch erfasst (erwähntes Urteil des Bundesgerichts 8C_942/2015 vom 7. Juli 2016 E. 4.3). Diese betrug 0 %.

Bei dieser Rechtslage stehen der Beschwerdeführerin für die Monate Januar und Februar 2017 keine Taggelder der Beschwerdegegnerin zu, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Patrick Lerch

- Helsana Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty