Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2018.00005


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 25. Juni 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy

Peyrot, Schlegel und Györffy Rechtsanwälte

Beethovenstrasse 47, 8002 Zürich


gegen


VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG

Avenue de Cour 41, 1007 Lausanne

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG

Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne

Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1972, ist als selbständiger Coiffeur bei der Vaudoise Versicherungen (nachfolgend: Vaudoise) für die Folgen von Unfällen versichert. Mit Unfallmeldung vom 27. August 2016 meldete der Versicherte folgenden Vorfall vom 7. August 2016: «Beim Springen ins Meer habe ich mir das Knie angeschlagen» (Urk. 10/41 Ziff. 6). Dabei habe er sich am linken Knie eine Knorpelschädigung zugezogen (Ziff. 9). Dr. med. Y.___, Fachärztin für physikalische Medizin und Rehabilitation, nannte im Bericht vom 9. September 2016 als Diagnose ein posttraumatisches Reizknie bei Knorpeldefekt medialer Femurkondylus Grad III/IV und rupturierter Bakerzyste (Urk. 10/36 Ziff. 5). Mit Verfügung vom 21. Juni 2017 verneinte die Vaudoise ihre Leistungs-
pflicht (Urk. 10/18). Die dagegen am 17. Juli 2017 erhobene Einsprache (Urk. 10/15 S. 1-2) wies die Vaudoise mit Entscheid vom 14. November 2017 ab (Urk. 10/13 S. 1-7 = Urk. 2).


2.    Mit Eingabe vom 29. Dezember 2017 erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vaudoise vom 14. November 2017 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Vaudoise sei zu verpflichten, für das Ereignis vom 7. August 2016 die Leistungen zu erbringen und insbesondere die Kosten der Heilbehandlung zu übernehmen (Urk. 1 S. 2 oben). Am 5. April 2018 erstattete die Vaudoise die Beschwerdeantwort und ersuchte um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Nach mehreren bewilligten Fristerstreckungsgesuchen (Urk. 19-22) sowie einer Sistierung des Prozesses (vgl. Urk. 23) reichte der Beschwerdeführer am 15. Januar 2019 eine Replik ein (Urk. 25). Die Duplik der Beschwerdegegnerin (Urk. 28) wurde dem Beschwerdeführer am 22. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 29).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.2    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

    Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

1.4    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, gestützt auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, stünden die Kniebeschwerden links ab dem 23. August 2016 (vgl. S. 3 Ziff. 1.8) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 7. August 2016 (S. 6 Ziff. 2.3). Daran hielt sie mit Beschwerdeantwort (Urk. 9) sowie mit Replik (Urk. 28) fest.

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Schlussfolgerungen des beratenden Arztes würden durch die Ausführungen der behandelnden Ärzte entkräftet. Letztere hätten mehrfach dargelegt, dass und weshalb die bestehende Gesundheitsschädigung auf den Unfall zurückzuführen sei (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4 ff.).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht ab dem 23. August 2016 zu Recht verneinte.


3.

3.1    Rund zwei Wochen nach dem Ereignis vom 7. August 2016 erfolgte am 23. August 2016 ein MRI des linken Kniegelenks. Die Beurteilung des Befundes lautete wie folgt (Urk. 10/30 S. 2):

- Umschriebener, scharf berandeter Knorpeldefekt im Bereich des medialen Femurkondylus (Grad III-IV) möglicherweise traumatischer Genese, keine abgrenzbaren osteochondralen Gelenkkörper

- intakte Darstellung der Menisci, Kreuz- und Kollateralbänder

- nur geringer Gelenkerguss bei deutlicher Synovitis, betont im Bereich des Recessus suprapatellaris

- Bakerzyste mit Zustand nach Zystenruptur

3.2    Im September 2016 stellte sich der Beschwerdeführer bei Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vor (Bericht vom 6. September 2016, Urk. 10/39). Als Diagnose nannte Dr. A.___ einen traumatischen Knorpelschaden am medialen Femurkondylus Kniegelenk links (S. 1). Er führte aus, der Unfallmechanismus sowie der scharfbegrenzte Knorpelschaden würden für ihn für ein traumatisches Ereignis sprechen. Initial sei diesem Knorpelschaden eine konservative Heilungschance zu geben.

3.3    Im April 2017 konsultierte der Beschwerdeführer erneut Dr. A.___ (Bericht vom 26. April 2017, Urk. 10/23). Nach der initialen Konsultation im September 2016 und der knorpelregenerativen Therapie sei der Beschwerdeführer absolut schmerzfrei gewesen. Dann habe er auf einer Beinpresse Kniebeugebewegungen durchgeführt. Dabei habe es einen anterolateralen Schmerz sowie eine Schwellneigung popliteal gegeben. Seit einer Woche habe sich die Symptomatik wieder deutlich verbessert (S. 1 «Anamnese»). Im Untersuchungsbefund wurde insbesondere eine deutlich tastbare Poplitealzyste festgehalten (S. 1 unten). Nebst dem bekannten Knorpelschaden im Bereich des medialen Femurkondylus sei erstmalig wieder eine Ergussbildung festzustellen (S. 2 «Beurteilung und Procedere»).

3.4    Am 10. Mai 2017 nahm der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. Z.___, eine Aktenbeurteilung vor (Urk. 10/22). Als unfallbedingte Diagnose nannte Dr. Z.___ eine Kniekontusion links mit Rissquetschwunde (S. 1 Ziff. 1.1). Der vorliegende Knorpeldefekt Grad III bis IV am zentralen Femurkondyl medial links sowie die Bakerzyste mit Ruptur (Ziff. 1.2) seien für die jetzigen Beschwerden massgebend, jedoch als unfallfremde Diagnosen zu qualifizieren (Ziff. 2 f.). Die Knorpelläsion sei aus folgenden Gründen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht durch das Unfallereignis verursacht (S. 2 Ziff. 6):

- Die Knorpelläsion liege zentral im Femurkondylus. Diese Lokalisation sei in Normalposition nicht durch einen Schlag von aussen zugänglich.

- Bei einer frischen traumatischen Läsion mit Absprengung eines Knorpelstückes von dieser Ausdehnung hätte das entsprechende Knorpelstück im Knie als freier Gelenkkörper vorhanden sein müssen. Dieses habe im MRI explizit nicht nachgewiesen werden können.

- Eine Bakerzyste entwickle sich bei einem chronischen Knieleiden und brauche Zeit, um zu entstehen. Das MRI sei 16 Tage nach dem Ereignis durchgeführt worden. In dieser kurzen Zeit könne sich eine Bakerzyste mit dieser Ausdehnung nicht entwickeln.

Mit Ausheilung der Rissquetschwunde, welche gemäss Arztbericht zur Konsultation vom 22. August 2016 nicht mehr behandlungsbedürftig gewesen sei (vgl. dazu Urk. 10/36 sowie insbesondere Urk. 10/19), sei der Status quo sine erreicht worden (S. 2 Ziff. 4).

3.5    Der Beurteilung durch Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.4) entgegnete Dr. Y.___ mit Stellungnahme von 7. Juli 2017 (Urk. 10/16 S. 1-2), es spreche für ein Trauma, wenn der Knorpeldefekt scharf begrenzt sei. Das entsprechende Stück Knorpel im Knie müsse nicht zwingend als freier Gelenkkörper sichtbar sein. Eine Bakerzyste könne auch spontan entstehen. Ein Gelenkserguss spreche ebenfalls für ein Trauma. Ein kausaler Zusammenhang sei gegeben (S. 2 Ziff. 6).

3.6    Sodann nahm auch Dr. A.___ zur Beurteilung durch Dr. Z.___ Stellung (Bericht vom 11. Juli 2017, Urk. 10/16 S. 3-4). Dr. A.___ bemerkte, es sei beim Unfallhergang nicht zu einem Schlag, sondern zu einer Kontusion gekommen. Eine Kontusion sei immer ein Anprall. Der Knorpeldefekt liege in der Hauptbelastungszone und sei dementsprechend Impactkräften zugängig.

    Weiter entgegnete Dr. A.___, eine scharfe Begrenzung des Knorpeldefekts spreche für eine traumatische Genese. Es müsse nicht zwingend ein komplettes Knorpelstück herumschwimmen.

    Auch der Punkt, dass sich eine Bakerzyste nur bei chronischen Kniegelenksleiden nach einer längeren Zeit entwickle, sei an sich falsch. Primär müsse man sagen, dass eine Bakerzyste per Definition nur bei Rheumatikern entstehe. Alles andere sei als Poplitealzyste zu klassifizieren.

    Ein Erguss könne unmittelbar bei Reizungen des Kniegelenks auftreten. Gerade wenn sich Fremdkörper wie Knorpelfragmente im Gelenk befinden würden, entstehe ein Erguss innerhalb von drei bis vier Tagen. Dementsprechend sei das Vorhandensein einer Poplitealzyste ebenfalls beweisend für freie Gelenkkörper und dementsprechend für das stattgehabte Trauma.

3.7    Nach Durchsicht der Stellungnahmen von Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.5) und Dr. A.___ (vorstehend E. 3.6) machte Dr. Z.___ mit Schreiben vom 20. September 2017 (Urk. 10/14) geltend, ein Gelenkerguss per se sage nichts über dessen Entstehungsweise aus, dieser könne traumatisch-, aber auch krankheitsbedingt sein. Im MRI vom 23. August 2016 habe kein freier Gelenkkörper und nur eine geringe Ergussbildung nachgewiesen werden können. Eine akute Verletzung verursache einen Hämarthros (akute Einblutung ins Gelenk), welche starke Beschwerden und einen sofortigen Arztbesuch zur Folge habe. Dieser Hämarthros oder Resorptionszeichen seien normalerweise nach 16 Tagen im MRI noch nachweisbar (S. 1).

    Bezüglich Zystenbildung bemerkte Dr. Z.___, er gehe mit den Bemerkungen der beiden Kollegen einig. Er habe die Diagnose vom Facharzt für Radiologie aus dem MRI-Bericht übernommen. Allerdings könne eine traumatische Zyste kaum innerhalb von 16 Tagen eine solche Ausdehnung erreichen und zusätzlich noch rupturieren (S. 1 f.).

    Zudem habe gemäss früheren Ausführungen von Dr. A.___ ab September 2016 bis zur Episode mit der Beinpresse, welche zur Konsultation vom 25. April 2017 geführt habe, ein beschwerdefreies Intervall bestanden (S. 2).

3.8    Dr. med. B.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, kritisierte mit Stellungnahme vom 4. Dezember 2017 (Urk. 10/10 S. 16 = Urk. 3), Dr. Z.___ habe weder zum Bone bruise noch zum Umstand, dass die beiden Narben am Knie des Beschwerdeführers bei gebeugtem Knie genau über dem Knorpeldefekt lägen, Stellung genommen. Die Narbensituation passe genau zum Unfallereignis. «Das Ganze am medialen Femurkondyl» sei eindeutig unfallbedingt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ein Knorpelstück herumschwimmen müsste, weil der Knorpelschaden nicht so eindeutig ausgestanzt sei. Es sei eher, «wie wenn er auf eine längere Schicht abgehoben beziehungsweise traumatisiert» sei.

3.9    Am 12. März 2018 verfasste Dr. Z.___ eine weitere Stellungnahme (Urk. 10/1), nachdem er die am 23. August 2016 angefertigten MRI-Bilder studiert hatte (S. 1 unten). Die Bilder zeigten auf, dass sich der Knorpelschaden weiter innen im Knie (bezogen auf die Lage der Kniescheibe und der dortigen Hautwunde) befinde. Auch zeige sich keinerlei Schädigung unter der Kniescheibe und dem angrenzenden Knorpel der Kniescheibe (S. 4).

    In den vorhandenen MRI-Bildern könne man sehen, dass die scharfe Berandung des Knorpeldefekts lediglich in einer Bildprojektion vorhanden sei. In der zweiten Projektion (Bild 3; S. 3) folge der Knorpelsubstanzverlust der Krümmung der Oberschenkelrolle und die Ränder seien eher unscharf. Dies habe auch Dr. B.___ bestätigt. Der angrenzende Knorpel sei zudem bereits deutlich ausgedünnt im Sinne einer kontinuierlichen Abnützung. Diese Befunde sprächen eher für ein degeneratives als für ein traumatisches Geschehen (S. 5 Ziff. 3.1).

    Weiter führte Dr. Z.___ aus, es sei von der Lage des Knorpeldefektes unmöglich, dass durch den Kraftimpakt des Anpralls, welcher direkt die Wunde über der Kniescheibe hervorgerufen habe, auch der Knorpel des weiter medial liegenden Knorpels des Oberschenkelknochens in dieser Art mitverletzt worden sei. Umso mehr, als gleichzeitig Schäden an der Kniescheibe, dem Knorpel hinter der Kniescheibe und anderen Weichteilen, welche bei einer fortgeleiteten Krafteinwirkung zu erwarten gewesen wären, fehlen. Die Krafteinwirkung des Traumas hätte axial beim gestreckten Knie erfolgen müssen. Vorliegend sei die Krafteinwirkung aber von einer anderen Richtung, nämlich bei gebeugtem Knie mit Anprall auf die Kniescheibe erfolgt, mit Entstehung der entsprechenden Wunde. Die Knorpelläsion könne somit nicht durch die gleiche Krafteinwirkung wie die Wunde entstanden sein, und sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den direkten Schlag zurückzuführen, welcher die Wunde über der Kniescheibe verursacht habe (S. 5 f. Ziff. 3.2).

    Für die Entstehung einer Bakerzyste brauche es einen Erguss. Ob dieser traumatischen oder degenerativen Ursprungs sei, könne allein aus der Tatsache der Existenz einer Bakerzyste nicht gesagt werden. Eine frische, traumatische Kniebinnenläsion würde eine Blutung mit Umwandlung in einen Erguss und eventueller Ausbildung einer Zyste nach sich ziehen. Dass dieser Prozess innerhalb der kurzen Zeit von 16 Tagen abgelaufen und zudem im MRI nicht mehr akut nachweisbar gewesen sei, sei medizinisch nicht möglich. Auch zeige sich im MRI eine deutliche Synovitis. Dies sei eine Kapselreaktion im Sinne einer chronischen Reizung mit Hypertrophie der Zotten der Kapsel. Die Bakerzyste sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Folge des Ereignisses vom 7. August 2016 entstanden (S. 6 Ziff. 3.3).

    Schliesslich machte Dr. Z.___ Ausführungen zum Knochenmarködem beziehungsweise einem Bone bruise, für dessen Zustandekommen es viele Ursachen gäbe (S. 6 f. Ziff. 3.4).


4.    

4.1    Der beratende Arzt Dr. Z.___ hielt, unter Berücksichtigung der erforderlichen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4), nachvollziehbar und ausführlich begründet fest, dass vorliegend kein Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 7. August 2016 und dem Knorpeldefekt sowie der Bakerzyste vorliege und somit ab dem 23. August 2016 von einem Status quo sine auszugehen sei. Er setzte sich mit den abweichenden Beurteilungen durch Dr. Y.___, Dr. A.___ und Dr. B.___ auseinander und führte anhand der vorliegenden Akten, insbesondere gestützt auf das vorhandene bildgebende Material, aber auch in Auseinandersetzung mit Fachliteratur (vgl. Urk. 10/1 S. 7 unten), aus, weshalb der Einschätzung der behandelnden Ärzte nicht gefolgt werden kann. Darauf ist zu verweisen (vorstehend E. 3.9).

4.2    Entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 4 ff.) vermögen die Berichte und Stellungnahmen von Dr. Y.___, Dr. A.___ und Dr. B.___ keine Zweifel an den Ausführungen von Dr. Z.___ zu wecken. Die von den genannten behandelnden Ärzten angeführten Begründungen, welche ihres Erachtens für einen Kausalzusammenhang der über den 23. August 2016 anhaltenden Beschwerden und dem Unfallereignis sprechen würden, widerlegte Dr. Z.___ anhand konkreter Ausführungen zum Unfallhergang und den bildgebend ausgewiesenen Schäden. Er legte insbesondere nachvollziehbar und überzeugend dar, dass die diagnostizierte Knorpelläsion (aufgrund der stattgefundenen Krafteinwirkung) sowie die Bakerzyste nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Sturzereignis vom 7. August 2016 zurückzuführen und somit unfallfremd seien (vorstehend E. 3.9). Dieser Beurteilung ist beizupflichten. Es liegen vorliegend keine Anhaltspunkte vor, welche gegen die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen sprechen würden.

4.3    Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines rechtsgenüglichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 7. August 2016 und den vom Beschwerdeführer über den 23. August 2016 hinaus weiterhin geklagten Beschwerden und damit eine Leistungspflicht hierfür zu Recht verneint hat.

    Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Viktor Györffy

- VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannFonti