Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2018.00014


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Tanner Imfeld

Urteil vom 28. Mai 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Häusermann

Walder Häusermann Rechtsanwälte AG

Freiestrasse 204, Postfach, 8032 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren am 28. Juni 1962, erlitt am 11. November 1991 (Urk. 12/1/V/52), am 21. Juli 1994 (Urk. 12/1/IV/38), sowie am 23. September 1999 (Urk. 12/1/III/89) je einen Unfall, wobei er sich unter anderem Kontusionen und Distorsionen der Hals- und Lendenwirbelsäule zuzog (vgl. Urk. 12/1/I/5). Im Jahr 2000 war er sodann an einer Messerstecherei beteiligt, welche Verletzungen folgenlos abheilten (Urk. 12/1/III/120, Urk. 12/1/III/149 S. 5).

    Am 8. Dezember 1992 hatte der Versicherte sich bei der Invalidenversicherung, wegen Rückenschmerzen für den Bezug einer Rente angemeldet. Mit den Verfügungen vom 27. Juni 2000 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt das Kantons Zürich, IV-Stelle, ab 1. November 1992 eine halbe und ab 1. Juli 1994 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 10/55 im Verfahren IV.2018.00335).

    Nach der Abschlussuntersuchung durch Kreisarzt Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 14. Mai 2001 (Urk. 12/1/III/149) sprach ihm die Suva, der massgebliche Unfallversicherer, mit Verfügung vom 9. August 2001 ab 1. September 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 80 % eine Invalidenrente zu (Urk. 12/1/III/163; vgl. auch Urk. 12/1/III/155 S. 3).

1.2    Am 23. Mai 2002 erlitt der Versicherte eine Auffahrkollision von hinten mit Halswirbelsäulendistorsion (Urk. 12/1/I/35) und am 1. Juni 2002 eine Frontalkollision mit Verstärkung der Halswirbelsäulendistorsionssymptomatik (Urk. 12/1/II/1; vgl. den Bericht von Suva-Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, vom 25. Juni 2003, Urk. 12/1/I/5). Die Suva sprach dem Versicherten ab 1. Oktober 2003 neu gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine Komplementärrente zur Rente der Invalidenversicherung zu (Verfügung vom 17. Oktober 2003, Urk. 12/1/I/57).

1.3    Die IV-Stelle erachtete in den von ihr durchgeführten Revisionsverfahren, letztmals 2016, unverändert einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente als begründet (vgl. Urk. 10/78, 10/97, 10/107 und 10/131 im Verfahren IV.2018.00335).

    Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, hatte der Suva – teilweise auf Nachfrage der Suva -, verschiedene Verlaufsberichte vom 6. April 2006 (Urk. 12/1/II/101), vom 25. August 2008 (Urk. 12/1/II/27), vom 4. und 12. Juli 2011 (Urk. 12/1/II/30 S. 1-3), vom 28. Mai 2014 (Urk. 12/1/I/15) und vom 28. Januar 2016 (Urk. 12/1/I/17) zugestellt.


1.4    Im Rahmen einer im August 2013 gegen unbekannt eingeleiteten Strafuntersuchung wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz konnte die unbekannte Person als X.___ identifiziert werden. Die durchgeführten Überwachungsmassnahmen wurden per 12. Januar 2015 beendet. Aufgrund der Erkenntnisse aus den Überwachungsmassnahmen wurde mit Rapport vom 9. September 2016 gegen den Versicherten ein Verfahren wegen Verdachts des Invalidenversicherungsbetrugs eröffnet (Urk. 12/1/I/39 S. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich eröffnete eine Untersuchung (vgl. Urk. 12/1/I/38 S. 2, 12/1/I/30 S. 5 f.). Am 3. Oktober 2017 erklärte die Suva, dass sie als Privatklägerin am Strafverfahren teilnehmen wolle (Urk. 12/1/I/38).

    Mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 teilte die Suva dem Versicherten mit, neu bekannt gewordene Tatsachen – Akten der Staatsanwaltschaft Zürich – würde sie zwingen, die Haftungsfrage zu überprüfen. Ab sofort müsse sie die Ausrichtung weiterer Versicherungsleistungen unterbrechen (Urk. 12/I/20). Nachdem der Versicherte wiederholt die formlose Leistungseinstellung beanstandet hatte (vgl. Urk. 12/1/I/22, 12/1/I/24, 12/1/I/25, 12/1/I/28-31), erliess die Suva am 13. Dezember 2017 eine Zwischenverfügung, mit welcher sie sämtliche Leistungsausrichtungen per sofort sistierte. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).

1.5    Auch die IV-Stelle teilte nach Einsichtnahme in die Strafakten und dem Einholen der Stellungnahme von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) vom 11. Dezember 2017 dem Versicherten mit Vorbescheid vom 22. Dezember 2017 mit, dass die bisherige Invalidenrente vorsorglich per sofort sistiert werde. Daran hielt die IV-Stelle nach Einholen einer zusätzlichen Stellungnahme von Dr. B.___ mit Verfügung vom 21. Februar 2018 fest, und verfügte die sofortige vorsorgliche Renteneinstellung per Ende Dezember 2017 (vgl. Urteil desselben Tages im Verfahren IV.2018.00335 Sachverhalt 1.3).


2.    Gegen die Verfügung der Suva vom 13. Dezember 2017 richtet sich die Beschwerde des Versicherten vom 15. Januar 2018 mit dem Rechtsbegehren, die Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2017 sei aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es sei ihm sodann die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Häusermann als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen (Urk. 1 S. 2). Am 6. Februar 2018 reichte der Versicherte sodann den Bericht von Dr. A.___, Facharzt für Neurologie, vom 22. Januar 2018 nach (Urk. 7 und 8). In der Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2018 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Am 16. April 2018 reichte der Versicherte erneut einen Arztbericht nach, welcher der Gegenpartei zur Stellungnahme unterbreitet wurden und wozu sich die Suva am 24. Mai 2018 äusserte (Urk. 22).

    Am 31. Mai 2018 ordnete die IV-Stelle die Durchführung einer polydisziplinären Untersuchung an (vgl. Urk. 24).

    Mit Verfügung vom 11. Juli 2018 forderte das Sozialversicherungsgericht den Versicherten auf, das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ergänzend zu begründen. Gleichzeitig gab es dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich in einer Replik zu äussern (vgl. Urk. 25). In der Replik vom 13. November 2018 liess der Versicherte an seinen Anträgen festhalten (Urk. 32). Die Beschwerdegegnerin hielt in der Duplik vom 11. Dezember 2018 an ihrem Antrag auf Abweisung fest (Urk. 37). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 38).

    Auf die Vorbringen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Verwaltung kann gestützt auf Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) ihre Leistungen im Rahmen vorsorglicher Massnahmen einstweilen einstellen (vgl. dazu Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, S. 453 Rz 2329; Franz Schlauri, Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 191 ff., S. 216 ff.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 2 mit Hinweisen). Dabei hat sie in gleicher Weise wie bei der Beurteilung der Frage, ob einem Entscheid suspensive Wirkung zukommt (vgl. Art. 11 der Verordnung über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV, in Verbindung mit Art. 55 VwVG), eine Interessenabwägung vorzunehmen und somit zu prüfen, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können.

1.2    Bei der Abwägung der Gründe für und gegen eine einstweilige Sistierung von Rentenleistungen steht dem Interesse der Versicherung, eine Rückforderung wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, das Interesse der versicherten Person gegenüber, während der Dauer des Verfahrens den Lebensunterhalt ohne entsprechende Versicherungsleistungen bestreiten zu müssen. Für den Fall, dass die Erfolgsaussichten der versicherten Person im Hauptverfahren nicht eindeutig positiv sind, wird das Interesse der Verwaltung beziehungsweise der Versicherung an der Vermeidung administrativer Umtriebe und Verhinderung von Rückforderungsausfällen regelmässig höher gewichtet als dasjenige der versicherten Person, nicht in eine Notlage zu geraten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E. 2.3 und I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.3    Der Entscheid über vorsorgliche Massnahmen fusst auf einer summarischen Prüfung und stützt sich auf den Sachverhalt, der sich aus den vorhandenen Akten ohne zeitraubende weitere Erhebungen ergibt (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.2, I 57/03 vom 3. April 2003 E. 4.1 und U 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 7.2 und E. 8.2, je mit Hinweisen). Auch im Rechtsmittelverfahren ist die Sache daher nicht eingehend abzuklären und wird der Entscheid in der Hauptsache nicht vorweggenommen. Vielmehr ist aufgrund der vorhandenen Akten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2009 vom 8. Juli 2009 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen).


2.    

2.1    Die Suva führte in der Verfügung vom 13. Dezember 2017 aus, gestützt auf den polizeilichen Anzeigerapport prüfe sie, ob die Leistungsausrichtung zu Unrecht erfolge. Die Leistungen würden sistiert, um das Risiko der Uneinbringlichkeit einer Rückforderung zu vermeiden (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2018 hielt sie fest, eine sofortige Renteneinstellung sei möglich, wenn die Rechtmässigkeit von Leistungen in Frage gestellt werden müsse. Dies sei unter anderem dann der Fall, wenn ein Strafverfahren wegen Versicherungsbetrug eröffnet werde (Urk. 12 S. 4 f.). Im Anzeigerapport der Kantonspolizei Zürich werde ausführlich dargelegt, dass das von den Ärzten aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers formulierte, sehr eingeschränkte Zumutbarkeitsprofil sich nicht in den alltäglichen Aktivitäten des Beschwerdeführers spiegle. Zudem lege der Rapport nahe, dass der Beschwerdeführer durch eine Tätigkeit im Autohandel oder Ähnlichem ein nicht gemeldetes Einkommen erwirtschaftet beziehungsweise Geldflüsse nicht gemeldet habe, die bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades relevant sein könnten (Urk. 12 S. 5 f.). Ein dringender Tatverdacht liege vor, weswegen auch eine Untersuchung eröffnet und Untersuchungshaft angeordnet worden sei. Dies rechtfertige die Sistierung der Rentenleistungen zweifellos (Urk. 12 S. 6). Liege ein Verdacht auf Versicherungsbetrug vor, so bestehe ein öffentliches Interesse, dass rasch und konsequent vorgegangen werde (Urk. 12 S. 6). Das Risiko von aufwendigen und risikobehafteten Rückforderungsverfahren sei höher zu gewichten, als das Risiko, Sozialhilfe beanspruchen zu müssen (Urk. 12 S. 7). Aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für den Bezug einer Invalidenrente entweder aus medizinischen oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht gegeben gewesen seien beziehungsweise nicht gegeben seien und die Leistungen womöglich sogar erschlichen worden seien (Urk. 12 S. 7 f.; vgl. auch Urk. 22 S. 1 ff.). Von einer ungenügenden Begründung der Verfügung sei nicht auszugehen. Ein allfälliger Mangel der Begründung würde mit der Stellungnahme vom 21. Februar 2018 geheilt (Urk. 12 S. 10).

2.2    Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerde im Wesentlichen geltend machen, die Sistierung der Leistungen sei ohne seine Anhörung erfolgt, vor allem aber sei die Verfügung ohne jegliche Begründung ergangen, weshalb sie bereits aus diesem Grund aufzuheben sei. Die Beschwerdegegnerin hätte zumindest darlegen müssen, aus welchen Gründen von einem genügenden, eine sofortige Sistierung der Leistungen rechtfertigenden Verdacht auszugehen sei (Urk. 1 S. 3). Allein der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren eröffnet habe, vermöge die sofortige Leistungseinstellung nicht zu rechtfertigen. Es sei nicht ersichtlich, worauf sich der begründete Tatverdacht stütze. Es fehle am gewichtigen Verdacht auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4). Die Beschwerdegegnerin hätte sich zumindest mit den Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer auseinandersetzen und sich zur Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung äussern müssen (Urk. 1 S. 5). Zudem führe die sofortige Rentensistierung zu einer Notlage seiner Frau und Kinder. Diese Umstände seien in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (Urk. 1 S. 5, 32 S. 4). Im Strafverfahren sei von einer Einstellung oder einem Freispruch auszugehen, wie sich auch aus der Zeugenaussage von Dr. A.___ ergebe (Urk. 1 S. 6). Auch aufgrund des bis aktuell unterbliebenen Auftrags der Suva zur Begutachtung gehe es nicht an, dass die Leistungen umgehend und rückwirkend aufgehoben würden (Urk. 23 S. 2). Erhebliche Anzeichen für den missbräuchlichen Leistungsbezug bestünden nicht. Der blosse Verweis auf ein eröffnetes Strafverfahren reiche für die Sistierung der Leistungen nicht aus (Urk. 32 S. 2 f.).


3.    

3.1    

3.1.1    Zu prüfen ist vorab die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine ungenügende Begründung der Verfügung.

    Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).

Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie jedoch dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d).

3.1.2    Der angefochtenen Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2017 (Urk. 2) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des polizeilichen Anzeigerapports vom 9. Mai 2017 prüft, ob die Leistungsausrichtung zu Recht erfolge. Um das Risiko einer späteren Uneinbringlichkeit einer möglichen Rückforderung zu vermeiden, würden die Rentenleistungen per sofort sistiert. Grundlage für die sofortige Rentensistierung seien Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 56 VwVG.

    Damit hat die Beschwerdegegnerin zwar sehr knapp, aber dennoch noch ausreichend ihre Gründe für die Rentensistierung dargetan sowie eine Interessenabwägung vorgenommen. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit nicht auszugehen. In der Beschwerdeantwort legte die Beschwerdegegnerin sodann eine ausführliche, ergänzende Begründung vor. Dazu konnte der Versicherte sich im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels äussern. Wenn von einer Verletzung des Gehörsanspruchs auszugehen gewesen wäre, so wäre diese als geheilt zu betrachten.

3.2    Strittig und zu prüfen ist sodann, ob die Beschwerdegegnerin für die Rentensistierung überzeugende Gründe geltend machen kann.

    Am 9. September 2016 erfolgte die Einleitung des Strafverfahrens wegen Sozialversicherungsbetrugs und Urkundenfälschung durch die Kantonspolizei Zürich; zu diesem Zeitpunkt lagen bereits Erkenntnisse aus der im August 2013 eingeleiteten Strafuntersuchung vor (vgl. Urk. 12/1/I/39 S. 2 f.). Auch die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich leitete eine Strafuntersuchung ein (vgl. Art. 309 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO; vgl. Urk. 12/1/I/38 S. 2, 12/1/I/30 S. 5 f.). Ab dem 25. September 2017 befand der Versicherte sich in Untersuchungshaft (vgl. Urk. 12/1/I/39 S. 1), welche Massnahme einen dringenden Tatverdacht voraussetzt (Art. 221 Abs. 1 StPO; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, S. 427 Rz 1019).

    Bei somit begründetem Verdacht auf Sozialversicherungsbetrug ist die Dringlichkeit der vorsorglichen Leistungseinstellung per Dezember 2017 ohne Weiteres zu bejahen (vgl. Müller, a.a.O., S. 455 Rz 2336; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-676/2008 vom 21. Juli 2009 E. 4.3.2). Eine vorläufige Renteneinstellung kann entgegen den Vorbringen des Versicherten der Unschuldsvermutung nicht Rechnung tragen und keine rechtskräftige Verurteilung voraussetzen (vgl. zur Unschuldsvermutung, Art. 10 Abs. 1 StPO). Andernfalls würde ihr Zweck als sofortige Massnahme, die auf summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht, vereitelt.

    Die sofortige Renteneinstellung diente der Sicherstellung eines wirtschaftlichen Interesses, nämlich dazu, die Gefahr einer uneinbringlichen Rückforderung zu vermeiden. Die Voraussetzung der Dringlichkeit und das Erfordernis des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils sind somit erfüllt. Es lagen somit überzeugende Gründe für die sofortige Rentensistierung vor (vgl. Müller, a.a.O., S. 455 Rz 2336).

    Zu überprüfen bleiben damit die erfolgte Interessenabwägung und insbesondere die Prozessaussichten im Hauptverfahren.


4.

4.1    Kreisarzt Dr. Z.___ hielt im Bericht vom 25. Juni 2003 über die Untersuchung vom gleichen Tag fest, nach den zwei erneuten Traumata vom 23. Mai und 1. Juni 2002 habe die vorher mit einem Pensum von 20 % ausgeübte leichte Tätigkeit völlig sistiert werden müssen und habe bis aktuell nicht mehr aufgenommen werden können (Urk. 12/1/I/5 S. 3). Der Versicherte habe angegeben, meistens zu Hause herumzusitzen oder leichte Arbeiten auszuüben (Urk. 12/1/I/5 S. 2). Eine Arbeitsleistung sei durch die nach den zwei Unfällen vom 23. Mai und vom 1. Juni 2002 eingetretene Verschlimmerung des cervicovertebralen und cervicocephalen Syndroms bei vorbestehender Schulterproblematik rechts, Handgelenksproblematik rechts und lumbovertebralem Syndrom nicht mehr denkbar (Urk. 12/1/I/5 S. 4). Es bestehe eine vollständige Belastungsintoleranz des Nacken-Schultergürtels und eine erhebliche Bewegungseinschränkung bei cervicovertebralem, cervicocephalem und Schulter-Nackensyndrom mit Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit. Sodann bestünden Dauerschmerzen und bei leichtesten Belastungen trete eine Exazerbation auf (Urk. 12/1/I/5 S. 4). Im Bereich der HWS seien in allen Richtungen praktisch nur Wackelbewegungen möglich gewesen (Urk. 12/1/I/5 S. 3).

4.2    Dr. A.___ führte im Bericht vom 6. April 2006 aus, trotz der durchgeführten Behandlungsmassnahmen sei seit 2003 eine Verschlechterung eingetreten mit deutlich vermehrtem Auftreten von Nacken- und Kopfschmerzen und vereinzelten immobilisierenden Schmerzattacken mit Schwindel, Augenflimmern und dem gelegentlichen Gefühl, ohnmächtig zu werden. Da keine neurologischen Ausfälle hätten gefunden werden können, seien der Schwindel und die Sehstörungen im Rahmen des Schmerzsyndroms beziehungsweise cervical bedingt. Es habe eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung um insgesamt etwa 50 % bestanden (Urk. 12/1/II/101 S. 2).

    Nach seinen Angaben vom 25. August 2008 bestand bei der Untersuchung vom 21. August 2008 eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule um etwa 70 % mit palpatorisch deutlich verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur und weiteren Druckdolenzen paravertebral beidseits (Urk. 12/1/II/27 S. 2). Das bestehende cervico-cephale Beschwerdebild habe sich eher verschlechtert, einerseits gebe der Versicherte eine Zunahme der Nacken- und Kopfschmerzen an und anderseits gingen die Schmerzen in den ganzen Rücken, mit zusätzlichen neuen eigenständigen lumbalen Schmerzen mit Schmerzausstrahlungen in beide Beine. In den letzten Monaten sei es vermehrt zu Schmerzexazerbationen gekommen (Urk. 12/1/II/27 S. 2).

    Im Bericht vom 4. beziehungsweise 12. Juli 2011 gab Dr. A.___ an, es liege eine weitere Verschlechterung vor. Im Vordergrund stünden belastungsabhängige Nacken- und Kopfschmerzen sowie lumbale Schmerzen. Relevante Befunde seien eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der HWS um 80 % mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur, mit weiteren Druckdolenzen der übrigen paravertebralen Muskulatur und mit einem zweiten Schwerpunkt paralumbal beidseits. Zudem bestünden umschriebene und äusserst druckdolente Myogelosen paracervikal links. Eine Arbeitsfähigkeit sei bei diesem Beschwerdebild nicht möglich (Urk. 12/1/I/15 S. 2).

    Am 28. Mai 2014 führte Dr. A.___ aus, seit der letzten Berichterstattung im Januar 2012 habe sich der Zustand des Beschwerdeführers eher verschlechtert, die Nacken- und Kopfschmerzen hätten zugenommen, ebenso die Rückenschmerzen, und entsprechend sei der Konsum von Analgetika gestiegen. Es sei zudem häufiger zu notfallmässigen Konsultationen wegen Schmerzexazerbationen gekommen. Mittels Physiotherapie hätten die Beschwerden nur teilweise aufgefangen werden können. Begleitend sei es zudem immer wieder zu Schwankschwindel gekommen. Körperliche Belastungen seien kaum mehr möglich; wenn er sich trotzdem stärker belaste, komme es meistens zu einer Schmerzexazerbation mit danach notfallmässiger Arztkonsultation. Die Halswirbelsäule sei schmerzbedingt um insgesamt 80 % eingeschränkt. Zusätzlich bestünden äusserst druckdolente Myogelosen parazervikal links (Urk. 12/1/I/15 S. 1). Eine Arbeitstätigkeit sei bei diesem Beschwerdebild nicht mehr möglich (Urk. 12/1/I/15 S. 2).

    Im Bericht vom 28. Januar 2016 hielt er fest, die Beschwerden hätten in den letzten Monaten ständig zugenommen; dies habe sich auch in den immer häufigeren Notfallkonsultationen gezeigt, bei denen dem Versicherten jeweils Voltaren intramuskulär verabreicht worden sei. Diese Verschlechterung bewirke auch ein vermehrtes Auftreten von Schwankschwindel, weshalb der Versicherte sich zunehmend gehunsicher fühle und vermehrt Zustände auftreten würden, bei denen er befürchte, bewusstlos zu werden (Urk. 12/1/I/17 S. 1). Es bestehe eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule von 50 %. Die angegebenen Konzentrations- und Gedächtnisstörungen - wie auch die Bewusstseinstrübungen - dürften im Rahmen des Schmerzsyndroms zu interpretieren sein (Urk. 12/1/I/17 S. 2; vgl. auch die Angaben von Dr. A.___ in der Einvernahme vom 16. November 2017, Urk. 12/1/I/30).

    Nach den Angaben von Dr. A.___ vom 22. Januar 2018 (Urk. 8) war der weitere Verlauf seit dem 28. Januar 2016 wechselhaft gewesen mit immer wieder akuten Exazerbationen der Nacken- und Kopfschmerzen. In den letzten Monaten habe sich die Situation zunehmend verschlechtert und der Versicherte habe zweimal die Notfallstation des Spitals C.___ aufgesucht (vgl. Urk. 3/2, 3/3). Es bestehe eine leichte Torticollis mit einer Kopfhaltung nach vorne rechts sowie erheblich eingeschränkter Beweglichkeit der gesamten Halswirbelsäule. Einen äusseren Anlass für die in den letzten Monaten eingetretene Verschlechterung der Nacken- und Kopfschmerzen lasse sich nicht erkennen. Aktuell bestehe ein ausgeprägtes cervicocephales Beschwerdebild, welches sich im Vergleich zur Untersuchung vom Januar 2016 deutlich verschlechtert habe bei einer Bewegungseinschränkung der HWS von 90 %. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8).

    Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, diagnostizierte im Bericht vom 21. März 2018 eine transmurale Supraspinatusruptur links mit cranialer Infraspinatus-Partialruptur bei gut erhaltener Trophik der Rotatorenmanschettenruptur links, assozierte reaktive Myogelosen periscapulär und paravertebral zervikal links sowie eine chronische Schmerzsymptomatik cervical und am cervicothorakalen Übergang nach Schleudertrauma 2002 und eine Supraspinatusruptur rechts anamnestisch ohne chirurgische Behandlung (Urk. 16).


5.    

5.1    Gemäss dem Schlussbericht der Kantonspolizei Zürich vom 13. März 2018 (Urk. 10/244 im Parallelverfahren IV.2018.00335) wurde der Versicherte unter anderem in der Zeit von August 2013 bis Januar 2015 und von Juli 2016 bis Juni 2017 überwacht (S. 3 f.) und es wurden Fotos und Videos sichergestellt (S. 7). Der Versicherte habe verschiedene Handelsaktivitäten mit dem Kauf und Verkauf von Gegenständen (mit Lieferung, Reinigung, De-Montage und dergleichen), insbesondere von Autos vorgenommen (S. 5-6), sei sehr aktiv gewesen und habe Reisen durch die ganze Schweiz unternommen (S. 6). Die ab Januar 2017 erstellten Videoaufnahmen zeigten praktisch täglich auf, wie unbeschwert sich der Versicherte vor seinem Briefkasten bücke, heruntergefallene Gegenstände ohne sichtliche Probleme vom Boden aufhebe und in der Lage sei, diverse Gegenstände ins und aus dem Haus zu tragen (S. 6). Die sichergestellten privaten Fotos und Videos belegten, dass ihm in der Freizeit Skifahren, Wandern etc. ohne Einschränkungen möglich gewesen seien (S. 7). Der Beschwerdeführer sei sodann in der Zeit zwischen November 2012 und Mai 2017 regelmässig mit dem Flugzeug verreist (vgl. dazu: Urk. 10/243/3-4 im Verfahren IV.2018.00335). Die ganzen Ermittlungen zeigten auf, dass der Versicherte ein normales aktives Leben führe und alltägliche Arbeitstätigkeiten ausüben könne. Wesentliche Angaben, die der Versicherte gegenüber den Arztpersonen gemacht habe, entsprächen nicht der Wahrheit (S. 10).

5.2    RAD-Arzt Dr. B.___ führte am 11. Dezember 2017 aus, das gemäss der Spezialabklärung der Polizei aufgeführte Tätigkeitsschema lasse sich mit den bisher angenommenen Gesundheitseinschränkungen nicht in Übereinkunft bringen. Die neuen Akten weckten Zweifel an den geltend gemachten ständigen invalidisierenden Wirbelsäulenschmerzen mit Geh- und Schwankschwindel. Zumindest ab Beginn der Fremdermittlung sei von einem gebesserten Gesundheitszustand mit medizinisch-theoretisch 100%iger Arbeitsfähigkeit in körperlich bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeiten auszugehen. Zur abschliessenden Beurteilung werde eine interdisziplinäre Begutachtung empfohlen (Urk. 10/187/4 und 10/208/5 im Verfahren IV.2018.00335).


6.

6.1    Beim Beschwerdeführer bestehen im Wesentlichen schmerzbedingte Einschränkungen als Folgen der erlittenen HWS-Distorsionstraumata ohne organisch nachweisbare Befunde. Bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerdebildern kommt im Rahmen der ärztlichen Beurteilungen dem Wahrheitsgehalt der Angaben der Versicherten über die Beschwerden und Einschränkungen erhebliches Gewicht zu (vgl. BGE 138 V 248 E. 5.9.1 bezüglich Tinnitus).

    Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens wie auch bei Folgen von HWS-Distorsionstraumata ohne organisch nachweisbare Befunde sind Indikatoren beachtlich (BGE 141 V 281 E. 4.2 und E. 4.3.1, 136 V 279 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_770/2017 vom 24. Januar 2018 E. 3.2.2). Im Bereich der Unfallversicherung stellt sich die Frage der invalidisierenden Wirkungen eines Beschwerdebildes allerdings nur selten, da in aller Regel bereits ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndronalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage zu verneinen ist. Ist von einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustands nach der erlittenen HWS-Distorsion mit entsprechendem Beschwerdebild auszugehen, ist mit Hilfe von Indikatoren zu prüfen, ob dem verbliebenen Beschwerdebild nach erlittenem Schleudertrauma invalidisierende Wirkung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_666/2013 vom 25. März 2014 E. 3.3 mit Hinweis). Dabei ist unter anderem im Rahmen der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zu prüfen, ob eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen besteht (BGE 141 V 303 E. 4.4.1). Auch insoweit haben die teilweise nicht anderweitig überprüfbaren Angaben der Versicherten erhebliches Gewicht.

    Vorliegend bestehen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den beteiligten Ärzten und Ärztinnen, namentlich gegenüber Dr. A.___, einerseits und den Ermittlungsergebnissen der Polizei anderseits Diskrepanzen.

    Gegenüber Dr. A.___ machte der Beschwerdeführer nach der Rentenzusprechung von 2003 und bis aktuell im Wesentlichen eine stete Verschlimmerung seiner Beschwerden mit erheblichen Auswirkungen auf seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit und seinen Alltag geltend. Gemäss den polizeilichen Ermittlungen waren ihm insbesondere ab 2013 zahlreiche Aktivitäten möglich (Schlussbericht der Kantonspolizei Zürich vom 13. März 2018, Urk. 10/244 im Verfahren IV.2018.00335). Angesichts dessen und im Licht der gesamten Aktenlage kann nicht angenommen werden, dass der Versicherte mit der von der Rechtsprechung geforderten grossen Wahrscheinlichkeit im Hauptverfahren obsiegen wird und es weiterhin beim Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bleibt und/oder dass der Rentenanspruch nur für die Zukunft eine Anpassung erfährt.

    Weder die gegenüber der Staatsanwaltschaft erfolgte Zeugenaussage von Dr. A.___ (Urk. 12/1/I/30) noch die vom Beschwerdeführer im Verfahren eingereichten Berichte der behandelnden Ärzte, insbesondere von Dr. A.___ (vgl. Urk. 3/2, 3/3, 8 und 16), begründen die Annahme eines wahrscheinlichen Obsiegens im Hauptverfahren. Bei Berichten von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist zudem stets der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

6.2    Der Beschwerdeführer wird nach der Auskunft der Gemeinde E.___ von der Gemeinde unterstützt (vgl. Aktennotiz vom 9. April 2019, Urk. 39). Damit besteht das Risiko der Uneinbringlichkeit einer allfälligen Rückforderung. Die Rechtsprechung hat das Interesse der Verwaltung an der Vermeidung möglicherweise nicht mehr einbringlicher Rückforderungen gegenüber demjenigen von Versicherten, nicht in eine finanzielle Notlage zu geraten, oft als vorrangig gewichtet, und dies insbesondere dann, wenn aufgrund der Akten nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit feststand, dass die versicherte Person im Hauptprozess obsiegen wird. Dies gilt auch vorliegend und trotz des Umstands, dass der Versicherte – wie er geltend macht – für seine Ex-Ehefrau, seine Lebenspartnerin und für seine Kinder zu sorgen hat (Urk. 1 S. 5).

    Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

    Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos.


7.     Die Voraussetzungen zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt.

    Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte auf entsprechende telefonische Aufforderung hin die Kostennote vom 9. Mai 2019 (Urk. 41) ein, womit er einen Aufwand von 19 Stunden und 40 Minuten und Barauslagen von Fr. 1'086.20 geltend machte (Urk. 41). Der Aufwand von 19,67 Stunden erscheint der vorliegenden Streitsache, bei welcher lediglich die einstweilige Rentensistierung und nicht der Rentenanspruch an sich strittig ist, gesamthaft gesehen nicht mehr angemessen. Entschädigungsfähig erscheint ein maximaler Aufwand von 15 Stunden.

    Auch die Barauslagen von Fr. 1'086.20 sind nicht zu entschädigen. Bei den Kosten für den Velokurier von Fr. 10.- vom 12. Januar 2018 ist nicht nachvollziehbar, wofür und weshalb diese Kosten anfielen. Am 25. April 2019 waren zudem keine und namentlich keine umfangreichen Eingaben ans Sozialversicherungsgericht erfolgt, weshalb weder die Auslagen für die Fotokopien im Betrag von Fr. 85.- (170 Kopien) noch jene für das entsprechende Porto von Fr. 47.70 zu entschädigen sind (Urk. 41). Für das Verfassen der Replik im vorliegenden Verfahren allein war es sodann nicht notwendig, die gesamten Verfahrensakten, die dem Rechtsvertreter bereits zuvor auszugsweise vorgelegen hatten und ihm auf CD (vgl. Urk. 12 S. 2) und durch das Gericht zur Verfügung gestellt wurden, zu kopieren. Weder wird nach dem Aktenbeizug ein Aufwand für das Aktenstudium in Rechnung gestellt noch wird in der Replik vom 13. November 2018 auf die umfangreichen Akten Bezug genommen (vgl. Urk. 32 S. 1-4). Es ist somit anzunehmen, dass die Akten vor allem im Hinblick auf das hängige Hauptverfahren, die Revision der Rente, kopiert worden waren (vgl. Zünd/Pfiffner Rauber, Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, § 34 Rz 12, S. 342). Dieser Aufwand ist vorliegend deshalb nicht zu entschädigen. Für die Barauslagen ist ein Pauschalbetrag von Fr. 130.- zu vergüten.

    Die Entschädigung ist dementsprechend auf Fr. 3’694.10 (15 x Fr. 220.-- zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer von 7,7 %) festzulegen.




Das Gericht beschliesst:

1.    Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    In Bewilligung des Gesuchs vom 15. Januar 2018 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Thomas Häusermann, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Häusermann, Zürich, wird mit Fr. 3’694.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Häusermann

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigTanner Imfeld