Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2018.00022
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 9. Januar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1950, war durch die Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 1. Dezember 1976 eine schwere Fräsverletzung der rechten Hand erlitt (vgl. Urk. 10/2). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
1.2 Seit dem 21. Januar 1997 war der Versicherte bei der Y.___ als Gisper angestellt und auch dadurch bei der Suva versichert, als er am 16. Juni 1999 einen Unfall erlitt, indem er beim Heruntersteigen von einem Tritt in ein Loch fiel (Urk. 9/2). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
1.3 Am 14. September 2006 meldete der Versicherte der Suva einen Rückfall zum Unfall vom 1. Dezember 1976 (Urk. 10/9). Mit Schreiben vom 22. November 2006 anerkannte die Suva ihre Leistungspflicht für die als Rückfall gemeldeten Beschwerden (Urk. 10/32).
Mit Verfügung vom 2. Mai 2008 (Urk. 10/109) sprach die Suva dem Versicherten eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 30 % ab dem 1. Juni 2008 und mit Verfügung vom 31. Mai 2008 (Urk. 10/116) eine Integrationsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 9 % zu.
1.4 Am 30. Januar 2012 meldete der Versicherte einen weiteren Rückfall zum Unfall vom 1. Dezember 1976 (Urk. 10/134). Mit Verfügung vom 16. Januar 2013 schloss die Suva den Rückfall per Ende Januar 2013 ab, stellte die Taggeldleistungen ein und verneinte einen höheren Rentenanspruch (Urk. 10/188). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/190, Urk. 10/195) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 8. März 2013 ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 10/200).
1.5 Am 30. November 2013 stürzte der Versicherte (vgl. Urk. 8/45 Ziff. 1, Urk. 8/46) und erlitt am 27. Dezember 2013 einen weiteren Unfall, als er in Italien von einer Leiter fiel (Urk. 8/6). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen und verneinte mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 ihre Leistungspflicht hinsichtlich der Beschwerden an der rechten Schulter (Urk. 8/79).
Mit Verfügung vom 21. Juli 2016 (Urk. 8/128 = Urk. 9/40 = Urk. 10/217 = Urk. 11/139) sprach die Suva dem Versicherten für die verbliebene Beeinträchtigung aus den Unfällen vom 1. Dezember 1976, 16. Juni 1999, 30. November 2013 und 27. Dezember 2013 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 30 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 65'574.-- ab dem 1. August 2016 sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 16.8 % zu.
Die vom Versicherten dagegen am 14. September 2016 (Urk. 8/132 = Urk. 9/44 = Urk. 10/221 = Urk. 11/149) und 13. Dezember 2016 (Urk. 8/140 = Urk. 11/155) erhobene Einsprache wies die Suva am 5. Dezember 2017 ab (Urk. 8/147 = Urk. 9/49 = Urk. 10/226 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 18. Januar 2018 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2017 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % und bei einem versicherten Verdienst von Fr. 88'992.-- eine entsprechende Rente auszurichten (S. 2 Ziff. 1), eventuell sei ihm gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 43 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 88'992.-- eine entsprechende Rente auszurichten (S. 2 Ziff. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2018 (Urk. 7) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung; UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
1.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl. 2014, N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
1.3 Gemäss Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, es könne auf die Zumutbarkeitsbeurteilung von Kreisarzt Dr. med. Z.___ von März 2016 abgestellt werden (S. 9 f.). Der Beschwerdeführer habe vor den Unfällen als Gipser gearbeitet, wobei über die Firma zwischenzeitlich der Konkurs eröffnet worden sei. Der Beschwerdeführer könnte daher auch ohne die erlittenen Unfälle nicht mehr dort arbeiten. Es sei nicht zu beanstanden, dass für die Berechnung des Valideneinkommens die Mindestlöhne gemäss Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Maler- und Gipsergewerbe 2012 bis 2015 beigezogen worden seien. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich selbständig erwerbstätig gewesen sei, werde insofern Rechnung getragen, dass der Mindestlohn eines Vorarbeiters herangezogen werde. Dieser habe gemäss GAV per 1. April 2012 Fr. 5'684.-- betragen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung resultiere für den Beschwerdeführer für das Jahr 2016 ein Valideneinkommen von Fr. 75'832.-- (S. 12). Für das Invalideneinkommen sei auf die Tabelle TA1 der LSE 2014, Kompetenzniveau 1 abzustellen, womit unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden, der Nominallohnerhöhung sowie eines leidensbedingten Abzugs von 20 % ein solches von Fr. 53'749.-- resultiere. Der Vergleich des Valideneinkommens mit dem Invalideneinkommen ergebe eine Erwerbsunfähigkeit von 29 % (S. 14).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 7) führte die Beschwerdegegnerin aus, anlässlich der Berentung im Jahre 2008, welche sich aus dem Rückfall zum Unfall aus dem Jahre 1976 ergeben habe, sei der versicherte Verdienst auf Fr. 62'373.-- festgesetzt worden. Dies mit der Begründung, der Unfall von 1976 habe im Jahre 1978 zu Rentenleistungen geführt. Massgebend für die Berechnung des versicherten Verdienstes nach dem Rückfall im Jahre 2006 sei somit das Einkommen vor dem Unfall im Jahre 1976 (S. 4).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei auf das Valideneinkommen abzustellen, das er 2005 als selbständigerwerbender Gipser erzielt habe. Aufgerechnet auf das Jahr 2013 sei auch die IV-Stelle von einem Valideneinkommen von Fr. 98'822.-- ausgegangen (S. 9). Das Valideneinkommen betrage 2016 Fr. 100'711.--. Eventuell sei auf den Lohn abzustellen, den er bei der Firma A.___ als Gesunder erzielt hätte. Der Jahresverdienst hätte im Gesundheitsfall 2009 Fr. 84'500.-- betragen, was angepasst an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2016 Fr. 88'992.-- ergeben würde (S. 11). Ausserdem sei eine Anpassung des versicherten Verdienstes nach Art. 24 Abs. 4 UVV vorzunehmen (S. 11 f.). Schliesslich rechtfertige sich ein leidensbedingter Abzug von 25 % (S. 12 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen sind die Höhe des Valideneinkommens, des versicherten Verdiensts sowie des leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn.
Nicht mehr strittig, sondern mangels Anfechtung in Teilrechtkraft erwachsen, ist die zugesprochene Integritätsentschädigung (vgl. Urk. 2 S. 16 f.).
3.
3.1 Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, untersuchte den Beschwerdeführer am 13. August 2015 und nahm am 24. März 2016 erneut Stellung (Urk. 9/36). Er nannte folgende unfallkausale Diagnosen mit Einfluss auf die Zumutbarkeitsbeurteilung (S. 2):
- verminderte Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand bei leicht verminderter Belastungstoleranz und leichter bis mässiger Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenks sowie Karpometakarkpalgelenks I rechts nach komplexer Fräsverletzung der rechten Hand mit Amputation des Dig. II im Bereich der proximalen Grundphalanx 1976 sowie Resektions-/Suspensionsarthroplastik mit apl-Lefze am rechten Sattelgelenk und Styloidektomie des Proc. styloideus radii rechts am 9. Mai 2007; Schätzung des Integritätsschadens 26. Mai 2008: 9 %, nach wie vor korrekt taxiert
- verminderte Belastungstoleranz sowie funktionell geringe bis mässige Einschränkung im Bereich der Brustwirbelsäule BWK7-9-Frakturen
- wechselhaftes Beschwerdebild mit beschwerdemässiger Intensität in den kaudalen Segmenten bei Deckplattenimpressionsfraktur am C7, wahrscheinlich als Folge eines Leitersturzes 27. Dezember 2013
- Belastungsintoleranz und erhebliche Funktionseinschränkung Schulter links bei Zustand nach Schulterarthroskopie, Bizepstenotomie, subakromialem Débridement sowie arthroskopischer Rotatorenmanschettenrekonstruktion am 20. Juni 2014 als Folge eines Sturzes am 30. November 2013 auf Eis
Er führte aus, dass eine wechselbelastende (wegen der Rückenbeschwerden) leichte Tätigkeit den ganzen Tag zumutbar sei. Das Gewicht von zu hebenden Lasten sei bis Taillenhöhe auf 10 kg, bis Brusthöhe auf 5 kg limitiert. Überkopfarbeiten, die den Einsatz beider oberer Extremitäten erfordern würden, seien nicht mehr möglich. Unfallkausal seien Überkopfarbeiten mit der rechten dominanten Extremität durchführbar, da die Beeinträchtigung seitens des rechten Schultergelenks nicht in die Zuständigkeit der Suva falle. Repetitive maximale Handrotationen rechts seien zu vermeiden. Tätigkeiten, welche mit Impulswirkungen verbunden seien, wie Arbeiten mit stossenden oder vibrierenden Geräten seien ungeeignet (S. 3).
3.2 Auf die Zumutbarkeitsbeurteilung des Kreisarztes kann abgestellt werden. Die Beurteilung ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die beklagten Beschwerden und erfolgte in Kenntnis der Vorakten und der Untersuchung des Beschwerdeführers. Es liegt keine davon abweichende ärztliche Beurteilung der Zumutbarkeit vor und sie wurde denn vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt oder beanstandet (vgl. Urk. 1 S. 6 f.). Somit besteht kein Anlass, von der kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung abzuweichen.
4.
4.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
4.2 Der Beschwerdeführer arbeitete jahrelang als unselbständig erwerbender Gipser und machte sich im Jahre 2003, somit vor dem Rückfall im Jahre 2006, selbständig (vgl. Urk. 8/152 S. 31-35, Urk. 10/101 S. 2-5). Die selbständige Erwerbstätigkeit gab der Beschwerdeführer im Jahre 2007 wieder auf (vgl. Urk. 8/152 S. 35) und arbeitete vor den Unfällen vom 30. November und 27. Dezember 2013 wieder als unselbständig erwerbender Gipser, bis Ende Februar für die Firma A.___ (Urk. 8/46 S. 3, Urk. 8/152 S. 35) und seit Mai 2013 für die Firma B.___ (Urk. 8/6). Über die Firma B.___ wurde im Jahre 2015 der Konkurs eröffnet (vgl. Urk. 11/124).
4.3 Nach dem Gesagten sowie mit Blick auf die Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2014 E. 5.1) ist es entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9) nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Berechnung des Valideneinkommens die Mindestlöhne gemäss Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Maler- und Gipsergewerbe beigezogen und ein solches von Fr. 75'832.-- für das Jahr 2016 errechnet hat (vgl. Urk. 2 S. 12).
So hatte der Beschwerdeführer nur für eine kurze Zeit (2003-2007) eine selbständige Erwerbtätigkeit inne und aufgrund der Akten erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass er diese nicht aufgrund der Unfallfolgen aufgegeben hatte. Anlässlich einer Befragung gab der Beschwerdeführer an, 2003 eine Einzelfirma gegründet zu haben und alle Gipserarbeiten alleine ausgeführt zu haben. Angestellte habe er keine gehabt. Er sei als Unterakkordant tätig gewesen und habe vor allem für einen Auftraggeber gearbeitet (Urk. 10/70 S. 2). Auch nach der Wiederaufnahme einer unselbständigen Tätigkeit im Jahre 2008 war er in der Lage, im Vollpensum eine Vielzahl von Gipserarbeiten zu erledigen. Es kann somit nicht aufgrund der unfallbedingten Einschränkungen von einer Notwendigkeit zur Aufgabe der selbständigen Tätigkeit als Gipser ausgegangen werden. Auch gestützt auf seine Erwerbsbiografie (unselbständige Erwerbstätigkeit von 1967-2003 und ab 2008) muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer heute, hätte er keine Unfälle erlitten, einer unselbständigen Tätigkeit als Gipser nachgehen würde. Die Beschwerdegegnerin hat zudem dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich selbständig erwerbstätig gewesen ist, insofern Rechnung getragen, als sie für die Berechnung des Valideneinkommens auf den Mindestlohn eines Vorarbeiters abgestellt hat. Dieses Vorgehen gibt ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass. Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin auch nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen bei der Firma B.___ abgestellt. Nachdem über diese Firma im Jahre 2015 der Konkurs eröffnet wurde, würde der Beschwerdeführer heute auch ohne die erlittenen Unfälle nicht mehr dort arbeiten können.
4.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer ohne die erlittenen Unfälle als selbständiger Gipser arbeiten würde. Es ist auf das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Mindestlöhne gemäss entsprechendem GAV errechnete Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 75'832.-- abzustellen.
5.
5.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
Zu prüfen bleibt, inwieweit vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist.
5.2 Angesichts der Zumutbarkeit einer ganztägigen behinderungsangepassten Tätigkeit steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Die einzigen medizinisch ausgewiesenen Behinderungen des Beschwerdeführers bestehen in mittelschweren und schweren Tätigkeiten, dem Heben von Lasten über 10 kg bis Taillenhöhe beziehungsweise über 5 kg bis Brusthöhe, Überkopfarbeiten sowie Tätigkeiten, welche mit Impulswirkungen verbunden sind sowie repetitive maximale Handrotationen rechts (vgl. vorstehend E. 3.1). Die genannten Einschränkungen dürften bei den üblichen einfachen und repetitiven Tätigkeiten nicht zu sehr ins Gewicht fallen. Mithin schränken diese Behinderungen den Beschwerdeführer nicht wesentlich in der Wahl der Tätigkeit ein. Es ist daher nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer seine verbleibende Arbeitsfähigkeit nur zu einem unterdurchschnittlichen Lohn - der tiefer sein müsste als der verwendete Tabellenlohn - verwerten kann. Es sind somit keine weiteren gesundheitlichen Umstände vorhanden, welche sich lohnmindernd auswirken und von der Beschwerdegegnerin nicht bereits berücksichtigt wurden. Auch die weiteren persönlichen und beruflichen Umstände sind nicht geeignet, einen grösseren Abzug als 20 % zu rechtfertigen.
In Würdigung sämtlicher Umstände erscheint es vorliegend als angemessen, einen Abzug von 20 % zu gewähren, wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat.
6. Strittig und zu prüfen ist sodann die Festsetzung des versicherten Verdienstes.
Die Beschwerdegegnerin zog hiefür Art. 22 Abs. 2 UVV heran und ging vom vor dem Unfall von 1976 erzielten Einkommen von Fr. 62'373.-- aus (Urk. 10/105), weil der Unfall von 1976 zu Rentenleistungen geführt habe. Wie in der Beschwerdeantwort zutreffend erwogen wurde, fällt die seitens des Beschwerdeführers verlangte (vgl. Urk. 1 S. 11 f.) Anwendung von Art. 24 Abs. 4 UVV (Bezüger einer Invalidenrente erleidet einen weiteren versicherten Unfall, der zu einer höheren Invalidität führt) von vornherein ausser Betracht, da die späteren Unfälle zu keiner höheren Invalidität führten (vgl. Urk. 8/130 S. 3 unten).
7. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
8. Das Verfahren ist kostenlos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach