Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2018.00023


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 4. März 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis

Antoniadis Advokaturbüro

Badenerstrasse 89, 8004 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Mit Schadenmeldung vom 19. Dezember 2016 (Urk. 13/2, vgl. auch Urk. 13/4) teilte die Y.___ der Suva mit, der bei ihr tätige X.___, geboren 1975, sei am 6. Dezember 2016 bei einem Sturz auf die Seite und den Rücken gefallen, und habe eine Quetschung und Schürfung erlitten.

    Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 (Urk. 13/71) verweigerte die Suva die Ausrichtung von Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 6. Dezember 2016, da der Versicherte in diesem Zeitpunkt für die Z.___ tätig und daher nicht bei der Suva gegen Unfallfolgen versichert gewesen sei.

    Der Versicherte erhob mit Eingabe vom 18. August 2017 (Urk. 13/74) Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2017 abgewiesen wurde (Urk. 13/83 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. Januar 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 6. Dezember 2016 sämtliche gemäss UVG vorgesehenen Leistungen (Taggeld, Heilungskosten etc.) zu erbringen (S. 2 Ziff. 1 und 2). Es seien die Ersatzkasse UVG sowie die Suva als Unfallversicherung der Z.___ als Verfahrensbeteiligte zur Stellungnahme einzuladen (S. 2 Ziff. 3). Es sei das Verfahren zu sistieren, bis die Zuständigkeit für den Unfall vom 6. Dezember 2016 abschliessend habe geklärt werden können (S. 2 Ziff. 4). Es seien die Akten der Beschwerdegegnerin zu editieren (S. 2 Ziff. 5). Die Suva schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Replik vom 7. September 2018 (Urk. 22) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Duplik vom 5. Oktober 2018 (Urk. 25) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2018 (Urk. 26) zur Kenntnis gebracht.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 6. Dezember 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.    

1.2    Nach Art. 1a Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch nach den Bestimmungen des UVG versichert.

    Das UVG umschreibt den Begriff des Arbeitnehmers, an den es für die Unterstellung unter die obligatorische Versicherung anknüpft, nicht. Die Rechtsprechung hat im Sinne leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG bezeichnet, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Arbeitnehmereigenschaft ist daher jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Im Regelfall besteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. des Obligationenrechts (OR) oder ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis. Sind solche Rechtsverhältnisse gegeben, besteht kaum Zweifel, dass es sich um einen Arbeitnehmer gemäss UVG handelt. Das Vorhandensein eines Arbeitsvertrages ist jedoch nicht Voraussetzung für die Versicherteneigenschaft gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG. Liegt weder ein Arbeitsvertrag noch ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis vor, ist unter Würdigung der wirtschaftlichen Umstände in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, ob die Arbeitnehmereigenschaft gegeben ist. Dabei ist zu beachten, dass das UVG im Interesse eines umfassenden Versicherungsschutzes auch Personen einschliesst, deren Tätigkeit mangels Erwerbsabsicht nicht als Arbeitnehmertätigkeit einzustufen wäre, wie beispielsweise Volontärverhältnisse, bei welchen der für ein eigentliches Arbeitsverhältnis typische Lohn in der Regel weder vereinbart noch üblich ist. Wo die unselbständige Tätigkeit ihrer Natur nach nicht auf die Erzielung eines Einkommens, sondern auf Ausbildung gerichtet ist, kann eine Lohnabrede somit kein ausschlaggebendes Kriterium für oder gegen den Unfallversicherungsschutz sein. Von der obligatorischen Unfallversicherung werden somit auch Tätigkeiten erfasst, die die Begriffsmerkmale des Arbeitnehmers nicht vollumfänglich erfüllen. Der Begriff des Arbeitnehmers gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG ist damit weiter als im Arbeitsvertragsrecht (BGE 141 V 313 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.3    Für die am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Revision der UVV bildete die Verbesserung der Koordination mit anderen Sozialversicherungen, namentlich bei der Umschreibung des Arbeitnehmerbegriffs, eine wesentliche Zielsetzung (RKUV 1998 S. 71, BGE 130 V 556 E. 3.4.1). Das Ziel einer verbesserten Koordination des Rechts der verschiedenen Sozialversicherungen wurde auch mit der Schaffung des ATSG verfolgt (BGE 130 V 344 E. 2.2). Unter diesen Prämissen rechtfertigt es sich, die vom Bundesgericht in der Arbeitslosenversicherung entwickelte Praxis zum Nachweis einer tatsächlich ausgeübten Arbeitnehmertätigkeit ebenfalls für den Bereich der Unfallversicherung heranzuziehen.

    Für die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ist unter anderem erforderlich, dass innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit eine beitragspflichtige Beschäftigung rechtsgenüglich dargetan ist (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen). In der Regel ist auf die Eintragungen in den Lohnlisten abzustellen, die bis zum Beweis des Gegenteils als richtig gelten (Urteil des Bundesgerichts U 294/99 vom 16. Februar 2001 E. 4b mit Hinweis).

    Gelingt der anspruchsberechtigten Person der Nachweis des tatsächlichen Lohnbezugs nicht, erfolgte namentlich keine regelmässige Überweisung auf ein auf ihren Namen lautendes Post- oder Bankkonto, wird sie bei Verneinung des Anspruchsmerkmals der erfüllten (Mindest-)Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG im Ergebnis so gestellt, wie wenn sie gänzlich auf ein Arbeitsentgelt verzichtet hätte. Ein Lohnverzicht ist indessen nicht leichthin anzunehmen. Die Form der Lohnzahlung ist grundsätzlich frei, auch wenn Geldlohn regelmässig entweder bar ausbezahlt oder auf ein vom Arbeitnehmer angegebenes Postcheck- oder Bankkonto überwiesen wird.

    Massgebend ist somit, ob die ausgeübte Tätigkeit genügend überprüfbar ist. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei zwar nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, jedoch derjenige eines bedeutsamen, in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes (ARV 2007 S. 45 E. 2.2). Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat zur Ermittlung des versicherten Verdienstes in der Arbeitslosenversicherung, wo Art. 23 Abs. 1 AVIG ebenfalls auf den im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebenden Lohn verweist, erwogen, dass nicht unbesehen auf den vertraglich vereinbarten Lohn abgestellt werden könne, sondern grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbezügen und nicht von (höheren) vertraglichen Abmachungen auszugehen sei. Von dieser Regelung ist nur dort abzuweichen, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (BGE 128 V 189 E. 3a/aa, SVR 2007 BVG Nr. 43 S. 154). Dabei ist die unter objektivem Gesichtswinkel zu bejahende Missbrauchsgefahr entscheidend und nicht von Bedeutung, ob subjektiv die Absicht einer Gesetzesumgehung bestand oder zumindest eine solche in Kauf genommen wurde (Urteil des Bundesgerichts C 161/04 vom 29. Juli 2005 E. 3.1).

    Die Beweislast dafür, dass die Löhne tatsächlich bezahlt worden sind, obliegt der versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts C 5/06 vom 28. März 2006 E. 2 3).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, dass sich anlässlich der Abklärungen Ungereimtheiten mit der Anstellung des Beschwerdeführers gehäuft hätten. Zunächst falle auf, dass die Lohnzuschläge gemäss Schadenmeldung von jenen in der Unfallmeldung abweichen würden. Auch die Abzüge für die Sozialversicherungen stimmten nicht in allen Unterlagen überein und seien teilweise falsch veranschlagt. Einen BVG-Ausweis vermöge der Beschwerdeführer nicht einzureichen. Pensionskassenabzüge seien jedoch gemäss vorliegenden Unterlagen erfolgt. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer keine Kinderzulagen vergütet worden seien, obschon er in der Unfallmeldung zwei Kinder angegeben und auch Kinderzulagen deklariert habe. Schliesslich erstaune, dass die Löhne in einer Höhe von über Fr. 7'000.-- bar ausbezahlt worden seien, jedoch die Übergabe weder datiert noch vom Arbeitgeber unterschriftlich bestätigt worden seien. Entsprechende Bankunterlagen habe der Beschwerdeführer nicht zur Verfügung stellen können. Es sei jedoch nicht anzunehmen, dass er das Geld zu Hause aufbewahrt habe. Nicht nachvollziehbar sei schliesslich, warum der Beschwerdeführer den Monatslohn für November 2016 durch den Geschäftsführer der Z.___ per Banküberweisung vergütet erhalten habe. Ferner unverständlich sei, dass für geleistete Arbeiten des Beschwerdeführers keine Arbeitsrapporte geführt worden seien. Weder die eingereichten Fotos der Baustelle noch die Bestätigung der A.___ vom 18. Mai 2017, wonach der Beschwerdeführer von Januar bis März 2017 im Rahmen einer Temporäranstellung im Namen der Y.___ gearbeitet haben soll, würden belegen, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt mit der Y.___ in einem Arbeitsverhältnis gestanden sei (S. 6 f.). Angesichts der Gegebenheiten sei ein Lohnfluss für geleistete Arbeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___ in keiner Art und Weise nachgewiesen. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass das Arbeitsverhältnis als solches zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___ nicht rechtsgenüglich nachgewiesen worden sei (S. 8; Urk. 11).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), dass er zum Zeitpunkt des Ereignisses auf der Baustelle in B.___ zu 100 % arbeitstätig gewesen sei, und mit dem Bankbeleg vom 5. Dezember 2016 könne des Weiteren eindeutig belegt werden, dass ein Lohnfluss erfolgt sei. Es sei zwar davon auszugehen, dass die Lohnabzüge sowie die weiteren Dokumente durch die Y.___ teilweise etwas chaotisch deklariert beziehungsweise ausgestellt worden seien. Dies vermöge aber nichts an der Tatsache zu ändern, dass er zum Zeitpunkt des Ereignisses auf der Arbeitsstelle in B.___ als Arbeitnehmer tätig gewesen sei (S. 3 unten). Die Lohnzahlung sei zwar in der fraglichen Periode mehrheitlich durch die Z.___ erfolgt, ein schriftlicher Arbeitsvertrag habe jedoch nur mit der Y.___ bestanden. Die teilweise Zahlung der Lohnforderungen der Arbeitnehmer der Y.___ durch die Z.___ sei offenbar aufgrund einer Abmachung zwischen den beiden genannten Betrieben betreffend Vergütung des Auftragshonorars erfolgt (S. 5).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls vom 6Dezember 2016 als Arbeitnehmer der Y.___ bei der Beschwerdegegnerin versichert war.


3.

3.1    In den Akten befindet sich ein Anstellungsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___ vom 31. August 2016 (Urk. 13/16), wonach der Beschwerdeführer per 1. September 2016 als Vorarbeiter in einem 100%-Pensum angestellt war. Es wurde ein Bruttolohn von monatlich Fr. 7'450.-- und als Abzüge ein AHV-Beitrag von 5.15 %, ein ALV-Beitrag von 1.10 %, ein UVG/ SUVA-Beitrag von 2.28 %, eine Krankentaggeldversicherung von 0.80 % sowie ein nicht definierter BVG-Beitrag vereinbart. Weiter wurde festgehalten, dass pauschal Spesen in der Höhe von Fr. 265.-- bezahlt und die Kinderzulagen nach den Richtlinien des Kantons Zug entrichtet werden.

3.2    In der Unfallmeldung vom 19. Dezember 2016 (Urk. 13/2) wurde für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Baustellenarbeiter bei der Y.___ ein Bruttomonatslohn von Fr. 7'450.-- zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 600.--, eine Ferien-/Feiertagsentschädigung von 10.60 %, konkret Fr. 789.70, eine Gratifikation/13. Monatslohn von 8.33 %, konkret Fr. 620.60 sowie Lohnzulagen (Spesen) von Fr. 265.deklariert (Ziff. 12). Weiter wurde angegeben, dass der Beschwerdeführer zwei Kinder bis 18 Jahre oder in Ausbildung bis 25 Jahre habe (Ziff. 2).

3.3    In den sich in den Akten befindenden Lohnabrechnungen (Urk. 13/17) sind ein Lohn von Fr. 7'450.-- sowie ein Anteil des 13. Monatslohnes von 5 % beziehungsweise Fr. 372.50, Pauschalspesen von Fr. 265.-- und Abzüge von 5.150 % AHV/ IV/EO, 1.1 % ALV, Fr. 23.-- Gipserverband, 3.460 % Pensionskasse, 2.040 % NBU und 0.8 % Krankentaggeld aufgelistet.

    Bei den Lohnabrechnungen September bis Dezember 2016, jeweils per 25. des Monats datiert, bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift, dass die Löhne in den Monaten September und Oktober 2016 bar ausbezahlt worden seien (vgl. Urk. 13/17/3-4).

3.4    Dem Lohnausweis vom 12. Januar 2017 (Urk. 13/67/27) sind ein Lohn von Fr. 26'511.--, Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV/NBU von Fr. 2'198.--, Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule) von Fr. 917.-- sowie übrige Pauschalspesen von Fr. 1'060.-- zu entnehmen.  

3.5    Den eingereichten Kontoauszügen der C.___ (Urk. 13/87/16-22, Urk. 23) sind Einzahlungen zu Gunsten des Beschwerdeführers von der Z.___ in der Höhe von Fr. 4'000.-- am 5. September 2016, in der Höhe von Fr. 3'000.-- am 19. September 2016 sowie in der Höhe von Fr. 7'000.-- am 30. September 2016 zu entnehmen. Weiter ist eine Einzahlung von D.___ (Geschäftsführer der Z.___, vgl. Urk. 13/76 in Verbindung mit Urk. 13/74/3 Ziff. 9) in der Höhe von Fr. 7'105.80 am 5. Dezember 2016 verzeichnet (vgl. auch Urk. 13/67/11).

3.6    Herr E.___, Y.___, reichte mit Schreiben vom 13. März 2017 (Urk. 13/36) einen Terminplaner für die Stundeneinsätze ein, da keine Baustellenrapporte geführt würden. Die Löhne habe der Beschwerdeführer bis zum Unfall in bar ausbezahlt erhalten und einmal sei der Lohn auf sein Konto einbezahlt worden.

3.7    Gemäss Schreiben vom 5. Juli 2017 (Urk. 13/76) der Z.___ sei der Lohn für November 2016 von ihnen im Auftrag der Y.___ bezahlt worden, da Herr E.___ von der Y.___ abwesend gewesen sei.

3.8    Mit Schreiben vom 11. beziehungsweise 12. Januar 2018 (Urk. 13/87/12-13) bestätigen D.___ sowie F.___, dass der Beschwerdeführer für die Y.___ auf der Baustelle in B.___ gearbeitet habe.


4.

4.1    Vorab ist festzuhalten, dass zwar ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___ vorliegt (vgl. vorstehend E. 3.1). Dem Nachweis eines tatsächlichen Lohnflusses und dessen Umfanges kommt vorliegend für die Beantwortung der strittigen Frage jedoch grössere Bedeutung zu (vgl. vorstehend E. 1.3), zumal sich aufgrund der vorliegenden Akten verschiedene Ungereimtheiten im Zusammenhang mit einer entsprechenden Tätigkeit gemäss erwähntem Arbeitsvertrag ergeben.

4.2    Für die Monate September bis Dezember 2016 liegen Lohnabrechnungen vor (vgl. vorstehend E. 3.3), wobei daraus hervorgeht und vom Beschwerdeführer auch geltend gemacht wird, dass ihm die Löhne für die Monate September und Oktober 2016 bar ausbezahlt worden seien. Eine Barlohnauszahlung in dieser Höhe (Fr. 7'105.80) erscheint jedoch eher ungewöhnlich. Insbesondere wurden keine Quittungen beigebracht, ebenso wenig Bank- oder Postbelege, welche nachweisen würden, dass der Beschwerdeführer seinen monatlichen Nettolohn von jeweils mehr als Fr. 7‘000.-- auf ein eigenes Konto einbezahlt hätte. Der Beschwerdeführer macht lediglich geltend, die Einzahlung vom 20. November 2016 in der Höhe von Fr. 2'500.-- stamme aus der Barlohnzahlung vom Oktober 2016 (Urk. 1 S. 4 unten). Zumal der Oktoberlohn gemäss Lohnabrechnung Ende Oktober 2016 ausbezahlt worden sein soll, erscheint diese Behauptung, dass die Einzahlung auf das Konto rund einen Monat später aus dieser Barlohnzahlung stammen soll, jedoch wenig nachvollziehbar. Weitere Ausführungen beziehungsweise Belege seitens des Beschwerdeführers erfolgten nicht. In den Lohnabrechnungen November und Dezember 2016 ist von einer Auszahlung auf das Konto des Beschwerdeführers bei der C.___ die Rede (vgl. Urk. 13/17/1-2). Die in den Lohnabrechnungen angegebenen Nettolöhne von Fr. 7'105.80 für November 2016 und von Fr. 2'926.90 für Dezember 2016 sind in den Kontoauszügen (Urk. 13/87/16-22) jedoch nicht als Vergütungen ersichtlich. Auf dem Konto des Beschwerdeführers ist in dieser Zeitperiode lediglich die stornierte Zahlung von D.___ (Geschäftsführer der Z.___, vgl. Urk. 13/76) vom 5. Dezember 2016 in der Höhe von Fr. 7'105.80 verzeichnet (Urk. 23). Auch die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 3.7), wonach die Zahlung ausnahmsweise aufgrund einer Abwesenheit des Geschäftsführers der Y.___ durch die Z.___ getätigt worden sei, vermögen insbesondere vor dem Umstand, dass bereits im September 2016 drei Zahlungen von Fr. 4'000.--, Fr. 3'000.-- und Fr. 7'000.-- durch die Z.___ erfolgten, nicht zu überzeugen. Wofür diese drei Zahlungen der Z.___ - wenn nicht als Lohnzahlungen - ausgerichtet wurden, ist nicht bekannt. Betragsmässig ist immerhin ein enger Bezug zu den Löhnen gemäss Lohnabrechnungen herzustellen. Anzumerken bleibt, dass der Lohnausweis, die vom Beschwerdeführer unterzeichneten Lohnabrechnungen und die Eintragungen im individuellen Konto gemäss geltender Rechtsprechung lediglich Indizien für einen tatchlichen Lohnfluss darstellen (vgl. vorstehend E. 1.3). Vorliegend stimmt der Lohnausweis 2016 (Nettolohn von Fr. Fr. 26'511.--, Urk. 13/67/27) mit dem Eintrag im individuellen Konto (Urk. 13/79) zwar überein, doch vermag dies angesichts der geschilderten Ungereimtheiten einen Lohnfluss seitens der Y.___ nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Daran vermögen auch die eingereichten Fotos der Baustelle in B.___, die Terminplaner für Stundeneinsätze des Beschwerdeführers sowie die schriftlichen Bestätigungen (vgl. vorstehend E. 3.6 und E. 3.8) nichts zu ändern. Die Behauptung, der Beschwerdeführer sei im Unfallzeitpunkt für die Y.___ arbeitstätig gewesen, würde entsprechende Lohnzahlungen als Gegenleistung bedingen. Dies ist nach dem Gesagten jedoch gerade nicht gegeben. Auch dass keine Arbeitsrapporte erstellt würden erscheint eher merkwürdig, dienen diese in der Regel doch dazu, dem Endkunden die erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen.

4.3    Nach dem Gesagten bilden die vorliegenden Unterlagen, insbesondere der Anstellungsvertrag sowie die Lohnabrechnungen kein hinreichendes Indiz für eine tatsächlich ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit für die Y.___ im Zeitpunkt des Unfalls. Ein Lohnfluss für geleistete Arbeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___ ist somit nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen. Es bestehen weder Bank-, Post-, noch rechtsgenügliche Barauszahlungsbelege, aufgrund derer sich im Unfallzeitpunkt ein Einkommen des Beschwerdeführers von der Y.___ bestimmen liesse. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und somit irrelevant ist ein allfälliges Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdehrer und der Z.___. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich.

4.4    Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls im Zeitpunkt des Unfalls vom 6Dezember 2016 nicht Arbeitnehmer der Y.___ war. Mangels Versicherungsdeckung bestand somit kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Beschwerdegegnerin.

    Der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 6Dezember 2017 (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christos Antoniadis

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach