Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2018.00026
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Meier
Urteil vom 30. April 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Müller
Rüesch & Müller Rechtsanwälte, ''Zum Zollhaus''
Badenerstrasse 1, 8953 Dietikon
gegen
Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG
Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG
Rechtsdienst Personenversicherung
Wuhrmattstrasse 19-23, 4103 Bottmingen
Sachverhalt:
1. Der 1975 geborene X.___ war seit dem 5. Juli 2010 bei der Y.___ AG angestellt und in dieser Eigenschaft zunächst bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft AG und durch entsprechende Unternehmensfusion später bei der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (Helvetia) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 12. Mai 2016 rutschte er am 28. April 2016 beim Besuch einer Tempelanlage in Thailand auf einer Treppenstufe aus, als ihn ein Affe erschreckt habe. Im Anschluss habe er Schmerzen im Knie verspürt (Urk. 8/K1.1). Mit Verfügung vom 3. April 2017 stellte die Helvetia ihre Leistungen per 1. August 2016 ein (Urk. 8/K12). Am 19. Mai 2017 erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 8/K15), welche mit Entscheid vom 11. Dezember 2017 abgewiesen wurde (Urk. 2 [=Urk. 8/K17]).
2. Dagegen liess der Versicherte am 26. Januar 2018 Beschwerde (Urk. 1) erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm ab dem 1. August 2016 die gesetzlichen Leistungen nebst Verzugszins zu 5 % zuzusprechen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung der Angelegenheit zu verpflichten. Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2018 (Urk. 2) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. März 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 28. April 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, die medizinischen Akten seien von ihrem beratenden Arzt beurteilt worden. Dieser sei gestützt darauf zum Schluss gekommen, dass die heutigen Beschwerden nicht mehr in einem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 28. April 2016 (Treppensturz) oder jenem vom 19. Juli 2015 (Tennisunfall) stünden. Der Status quo sine könne spätestens für den 1. August 2016 postuliert werden. Der Versicherte habe gegen diese Einschätzung nichts Substantiiertes vorgebracht. Der Beurteilung des beratenden Arztes komme voller Beweiswert zu. Die angefochtene Verfügung, aus welcher sich ergebe, dass die Leistung infolge Wegfalls des Kausalzusammenhanges eingestellt werde, erweise sich als rechtens.
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend (Urk. 1), er habe im Jahr 2015 einen Tennisunfall am linken Knie erlitten, was eine operative Behandlung und bis im März 2016 Physiotherapie nach sich gezogen habe. Im April 2016 sei er auf einer Treppe ausgerutscht, woraufhin ihn wiederum das linke Knie geschmerzt habe. Die Schmerzen im Knie seien durch den Treppensturz mitverursacht, weshalb derselbe kausale Unfallursache sei und eine Leistungspflicht bestehe. Der Tennisunfall aus dem Jahr 2015 sei ebenfalls kausal für seine Beschwerden. Da er für beide Unfälle bei der Beschwerdegegnerin versichert sei, bestehe eine Leistungspflicht. Die Symptome seien nicht auf ein krankhaftes Geschehen zurückzuführen. Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Kurzgutachten sei unklar und unvollständig sowie ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers erstellt worden und befasse sich nicht mit sämtlichen Untersuchungen. Der Gutachter begründe weder, weshalb keine Kausalität zum Unfallereignis bestehe, noch weshalb die Beschwerden auf die Osteochondritis dicessans zurückzuführen seien. Da die Beschwerdegegnerin bereits vor dem eingeholten Gutachten einen negativen Entscheid in Aussicht gestellt habe, habe der Gutachter gar nicht mehr zu einem anderen Schluss kommen können. Der Treppensturz könne nicht weggedacht werden, ohne dass seine Beschwerden entfielen, weshalb die Kausalität ausgewiesen sei. Die Vorschädigung durch den Tennisunfall 2015 sei als richtungsgebende Verschlimmerung in die Kausalitätsbeurteilung mit einzubeziehen. Der Wegfall dieser Kausalität sei durch die Beschwerdegegnerin zu beweisen, was ihr nicht gelinge. Dieselbe sei daher für die Behandlungskosten infolge des Treppensturzes und/oder des Tennisunfalles leistungspflichtig, eventualiter sei zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts ein unabhängiges Gutachten einzuholen.
3.
3.1 Nach der ärztlichen Erstkonsultation in Thailand am 29. April 2016, wo Schmerzen im linken Knie festgestellt wurden (Urk. 8/M1), fand am 14. Juli 2016 ein MRI des linken Knies statt (Urk. 8/M3.2). Dabei stellte Dr. med. Z.___, Facharzt für Radiologie, fest, es bestehe ein Status nach Reparation einer Osteochondritis dicessans an der medialen Femurkondyle. Der darüberliegende Knorpel zeige oberflächliche Knorpelabrasionen und eine kleine Rissbildung in der dorsalen Begrenzung. Neu bestehe eine Chondropathie Grad II am dorsalen Tibiaplateau. Zudem bestehe ein Status nach medialer Meniskusnaht mit lineären Signalen. Am medialen Rand der medialen Femurkondyle und des Tibiplateaus bestehe ein Bone bruise. Das Ligamentum collaterale tibiale (MCL) sei gezerrt. Es bestehe eine retropatellare Chondropathie Grad I-II.
3.2 Dr. A.___, Fachchiropraktor, führte in seinem Erstbericht vom 26. Juli 2016 (Urk. 8/M3.1) aus, der Beschwerdeführer sei am 28. April 2016 auf einer Treppe ausgerutscht und habe sofort Schmerzen im linken Knie verspürt. Es bestehe ein Status nach Reparation einer Osteochondritis dicessans und einer medialen Meniskusnaht. Das linke Knie sei geschwollen. Der McMurray-Test sei medial positiv, das Patella-grinding sei leicht positiv. Es bestehe eine Druckdolenz im medialen Kniespalt, vor allem über dem medialen Kollateralband. Dr. A.___ diagnostizierte eine Distorsion des medialen, kollateralen Kniegelenkbandes links.
3.3 Die Beschwerdegegnerin liess den medizinischen Sachverhalt durch Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, fachmedizinisch beurteilen. Dr. B.___ verfasste am 24. Januar 2017 (Urk. 8/M4), 31. März 2017 (Urk. 8/M5) und 8. Oktober 2017 (Urk. 8/M6) je eine (Kurz-)Beurteilung, wobei die Beurteilung vom 8. Oktober 2017 sämtliche Angaben der vorherigen Beurteilungen enthält. Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei vor Jahren aufgrund einer Osteochondritis dicessans am linken Knie operiert worden. Im Mai 2013 habe er am linken Knie einen ersten Unfall beim Tennisspielen erlitten. Bei einem weiteren Tennisunfall 2015 habe sich der Beschwerdeführer eine komplexe Innenmeniskus-Teilhinterhornläsion mit Lappenriss zugezogen. In der Folge seien eine Arthroskopie mit Teilsynovektomie, Innenmeniskusteilresektion, Innenmeniskusnaht und Installation von Platelet Rich Plasma (PRP) durchgeführt worden. In einer Kontrolluntersuchung vom 29. März 2016 seien hernach noch minimale Restbeschwerden beim Sport festgestellt worden.
Am 28. April 2016 sei der Beschwerdeführer auf einer Treppe ausgerutscht. Ein rund drei Monate später durchgeführtes MRI (Anm. vgl. E. 3.2) habe im linken Knie einen Zustand nach Osteochondritis dicessans gezeigt. Es habe sich eine kleine Rissbildung am dorsalen Übergang zum nativen Knorpel in der Gegend der ehemaligen Osteochondritis dicessans feststellen lassen. Der Radiologe habe einen verkürzten medialen Meniskus in der Pars intermedia und im Hinterhorn festgestellt. Dislozierte Meniskusanteile seien nicht visualisiert worden. Es habe eine Knochenmarksignalalteration am Rand der medialen Femurkondyle und entlang des medialen Seitenbandes bestanden. Die Kreuzbänder seien intakt gewesen und das laterale Kompartiment normal. Der Radiologe habe einen Zustand nach Osteochondritis dicessans beschrieben und ausserdem eine Chondropathie Grad II am dorsalen Tibiaplateau und ein bone bruise am medialen Rand der medialen Femurkondyle und am Tibiaplateau festgestellt. Signifikante Läsionen hätten jedoch nicht bestanden. Nach medizinischer Erfahrung würden einfache Distorsionen, wie sie der Beschwerdeführer am 28. April 2016 erlitten habe, auch bei einem operierten Knie innert weniger Monate abheilen. Der Status quo sine könne spätestens am 1. August 2016 postuliert werden.
Dr. B.___ schloss, die aktuellen Beschwerden stünden überwiegend wahrscheinlich nicht mehr in einem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 28. April 2016. Dieses Ereignis habe zu einer vorübergehenden, aber nicht richtungsgebenden Verschlimmerung von unfallfremden Faktoren geführt. Die aktuellen Beschwerden würden auch nicht überwiegend wahrscheinlich in einem Zusammenhang zum Tennisunfall aus dem Jahr 2015 stehen. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Kontrolle vom 29. März 2016 nur noch über minimale Restbeschwerden geklagt. Der Status quo sine sei spätestens am 1. August 2016 erreicht gewesen. Die aktuellen Beschwerden würden durch die vorbestehende retropatelläre Chondropathie sowie die Chondropathie im Bereich der linken Tibia hervorgerufen und seien Ausdruck von Restbeschwerden an der ehemaligen Osteochondritis-Stelle.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Leistungseinstellung auf die Beurteilung durch Dr. B.___ (E. 3.3). Ein medizinischer Aktenbericht ist als Entscheidgrundlage zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5.1 mit Hinweisen), was vorliegend der Fall ist. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. E. 1.4). Der Bericht von Dr. B.___ erfüllt die genannten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage.
Für seine Beurteilung standen Dr. B.___ die Unterlagen des Versicherungsfalles «Treppensturz» (Schaden-Nummer 11.16.02479-3) und des Falles «Tennisunfall 2015» (Schaden-Nummer 11.15.04418-0; vgl. Urk. 8/M6: Zusammenstellung Krankengeschichte sowie die Bezugnahme auf beide Schaden-Nummern in der Fragestellung) zur Verfügung, was ihm eine Beurteilung der gesamtheitlichen medizinischen Situation erlaubte. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 10) ist für den Beweiswert des Gutachtens unbeachtlich, in welchem Verhältnis Dr. B.___ zur Beschwerdegegnerin stand. Selbst ein Anstellungsverhältnis liesse nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (vgl. E. 1.4). Ebensowenig vermag die von der Beschwerdegegnerin in Aussicht gestellt Leistungsverweigerung sowie die bereits zuvor (vgl. Urk. 8/M4, 8/M5) geäusserte Verneinung eines Kausalzusammenhangs seitens Dr. B.___s dessen Objektivität in Frage zu stellen. Hinweise auf eine Befangenheit liegen nicht vor. An der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung von Dr. B.___ bestehen demnach keine Zweifel, weshalb darauf abgestellt werden kann.
4.2 Dr. B.___ kam gestützt auf die MRI Untersuchung von Dr. Z.___ (E. 3.1) zum Schluss, beim Beschwerdeführer liege eine vorbestehende Chondropathie vor, welche die aktuellen Beschwerden verursache. Dieselbe hielt er überwiegend wahrscheinlich als durch die – nicht versicherte - Osteochondritis dicessans verursacht. Dr. B.___ stellte weiter fest, dass der Beschwerdeführer sein Knie 2015 verletzt habe, was eine operative Versorgung bedingt habe. Da der Beschwerdeführer jedoch im März 2016 nur noch über Restbeschwerden geklagt hatte, hielt er dieses Ereignis nachvollziehbarerweise nicht mehr als überwiegend wahrscheinliche Ursache der aktuellen Beschwerden.
Dass Dr. B.___ die über den 1. August 2016 hinaus persistierenden Beschwerden auf die vorbestehende Chondropathie zurückführte, während er die durch das fragliche Unfallereignis erlittene Distorsion für abgeheilt erachtete, ist nicht zu beanstanden. So zeigte das am 14. Juli 2016 erstellte MRI keine signifikanten strukturellen Läsionen; insbesondere kamen weder dislozierte Meniskusanteile noch Läsionen an den Kreuzbändern zur Darstellung, während sich ein Status nach Osteochondritis dissecans visualisierte (E. 3.3).
Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen die nachvollziehbar begründete Beurteilung Dr. B.___s nicht in Frage zu stellen. Insbesondere überzeugt die Argumentation des Beschwerdeführers, der Treppensturz könne nicht weggedacht werden, ohne dass die Schmerzen entfielen, nicht. Die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Der Einschätzung Dr. B.___s, die unfallbedingten Beschwerden seien spätestens am 1. August 2016 abgeheilt, und darüber hinausgehende Beschwerden stünden überwiegend wahrscheinlich mit der (nicht versicherten) Chondropathie, aber weder mit dem Treppenunfall noch dem Tennisunfall in Zusammenhang, kann gefolgt werden. Mit Erreichen des status quo sine vel ante am 1. August 2016 entfällt demnach jegliche (Teil)Ursächlichkeit für die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden.
Der medizinische Sachverhalt ist hinreichend erstellt, weshalb sich weitere Abklärungen erübrigen.
4.3 Nach dem Gesagten ist ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 28. April 2016 und den über den 1. August 2016 hinaus beklagten Kniebeschwerden des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philipp Müller
- Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMeier