Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2018.00027


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 6. März 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

Dr. iur. Y.___, Kundenrechtsdienst Zürich

Postfach, 8010 Zürich


gegen


VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG

Avenue de Cour 41, 1007 Lausanne

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG

Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne





Sachverhalt:

1.

1.1 Die 1962 geborene X.___ war seit 2009 als Hauswirtschaftsmitarbeiterin im Alterswohnheim Z.___ angestellt und dadurch bei der Vaudoise Allgemeine, Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Vaudoise), gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 12.  November 2016 stürzte sie zu Hause über einen Teppich (Unfallmeldung vom 24. November 2016 [Eingangsdatum], Urk. 9/1). Der am 14. November 2016 erstbehandelnde Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte eine Kontusion der rechten Schulter und verordnete Ruhigstellung und lokal abschwellende Massnahmen (Flectorpflaster/Arcoxia Tabletten). Zudem attestierte er der Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis am 22. November 2016 (Urk. 9/8, Urk. 9/5). Die Vaudoise anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 9/9 f.). Am 21. November 2016 wurde die hausärztliche Behandlung abgeschlossen und ab dem 23. November 2016 nahm die Versicherte ihre Erwerbstätigkeit im bisherigen Pensum wieder auf (Urk. 9/8, Urk. 9/6).

1.2 Am 12. Dezember 2016 rutschte die Versicherte bei der Arbeit auf nassem Fussboden aus (Unfallmeldung vom 22. Dezember 2016 [Eingangsdatum], Urk. 8/1). Die selbentags erstbehandelnde Ärztin des Spitals B.___ diagnostizierte «mehrere Kontusionen nach Sturz». Anamnestisch habe sich die Versicherte rechtsseitig am Kopf und an der Hüfte, aber auch am linken Unterkiefer und am linken Ellbogen angeschlagen. Es wurde eine Analgesie verordnet und die Versicherte bis am 14. Dezember 2016 zu 100 % krankgeschrieben (Urk. 8/4, vgl. auch Urk. 8/8). Die Vaudoise anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 8/7, Urk. 8/11 f.). Am 15. Dezember 2016 wurde die Versicherte bei Klagen über eine Veränderung des Bisses bei Dr. A.___ vorstellig. Dieser diagnostizierte eine Kontusion des Unterkiefers und linken Ellbogens und bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 13. Dezember 2016 (Urk. 8/5, Urk. 8/10). Aufgrund der im weiteren Verlauf durchgeführten zahnärztlichen sowie bildgebenden Untersuchung des Schädels konnte eine intrakranielle Blutung ausgeschlossen werden und ergab sich auch in zahnärztlicher Hinsicht kein weiterer Behandlungsbedarf (vgl. Schädel-MRI vom 20. Dezember 2016 Urk. 8/6; zahnärztlicher Untersuchungsbericht vom 13. Januar 2017, Urk. 8/9).

1.3 Anlässlich der hausärztlichen Verlaufskontrolle vom 21. Februar 2017 hielt Dr. A.___ vermehrte Schmerzen und eine massive Bewegungseinschränkung der rechten Schulter fest und diagnostizierte eine adhäsive Kapsulitis bei Status nach Kontusion der Schulter am 12. November 2016. Zudem attestierte er der Versicherten ab dem 21. Februar 2017 erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Verlaufsbericht vom 24. April 2017, Urk. 9/16, vgl. auch Urk. 9/11). Die am 10. März 2017 im Kantonsspital C.___ durchgeführten Röntgenaufnahmen des rechten Schultergelenks brachten im Wesentlichen eine AC-Gelenksarthrose zur Darstellung. Dr. med. D.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Chefarzt des C.___ interpretierte das Beschwerdebild am ehesten als adhäsive Kapsulitis (CRPS), ausgelöst durch den Sturz am 12. Dezember 2016 (Urk. 9/14 f.). Am 23. Juni 2017 nahm Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie und beratender Arzt der Vaudoise, zur Sache Stellung (Urk. 9/22). Gestützt darauf stellte die Vaudoise die bisher erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 5. Juli 2017 per Ende 2016 ein (Urk. 9/23). Dagegen erhob die Versicherte am 10. Juli 2017 Einsprache (Urk. 9/24, mit Verbesserung vom 30. August 2017 und Ergänzung vom 29. September 2017, Urk. 9/27, Urk. 9/29). Nach Beizug der Verlaufsberichte des C.___ (Urk. 9/31) sowie einer weiteren medizinischen Stellungnahme von Dr. E.___ (vgl. Bericht vom 3. Januar 2018, Urk. 9/32) hielt die Vaudoise an ihrem Standpunkt fest und stellte die Leistungen mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2018 per Ende 2016 ein (Urk. 2).


2. Dagegen erhob X.___ am 26. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, es seien ihr in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 9. Januar 2018 weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 6. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 12. November 2016 respektive am 12. Dezember 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.    

1.2    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.3    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    


    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.4    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

1.5    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 f. E. 3b/ee mit Hinweis).


2.

2.1    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr geltend gemachten Beschwerden auch nach Ende 2016 Leistungen der Beschwerdegegnerin als Folge der Unfälle vom 12. November und 12. Dezember 2016 beanspruchen kann.

2.2    Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht per Ende 2016 im angefochtenen Entscheid mit der Begründung, entsprechend der Beurteilung von Dr. E.___ könnten die beklagten Beschwerden nicht rechtsgenüglich auf das Ereignis vom 12. November 2016 zurückgeführt werden; es bestehe ein erheblicher degenerativer Vorzustand, welcher für sich allein ein CRPS hervorrufen könne. Ausserdem sei das fragliche CRPS erst vier Monate nach dem Unfall erstmals dokumentiert worden. Indem die Behandlung am 21. November 2016 abgeschlossen worden sei, liege auch keine richtunggebende Verschlimmerung vor. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin anlässlich des Ereignisses vom 12. November 2016 keine strukturellen Läsionen erlitten. Schliesslich sei eine Unfallkausalität auch mit Bezug auf den zweiten Unfall vom 12. Dezember 2016 ausgeschlossen; den medizinischen Unterlagen zufolge habe sie dabei keine Verletzung an der rechten Schulter erlitten (Urk. 2).

2.3    Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, gemäss Unfallmeldung vom 24. November 2016 sei es anlässlich des Sturzes vom 12. November 2016 zu einem Riss innerhalb der Schulter gekommen. Weiter habe sie am 12. Dezember 2016 einen eindrücklichen Sturz erlitten mit ganzkörperlichen Prellungen, Quetschungen und sogar Rissen im Mund. Es sei physikalisch durchaus überwiegend wahrscheinlich, dass auch die rechte Schulter bei diesem Sturzereignis den ungewöhnlichen äußeren Einflüssen ausgesetzt gewesen sei. Da sie neben der Schürfung am linken Ellbogen auch Kontusionen im Bereich der rechten Hüfte und auf der rechten Seite des Kopfes erlitten habe, sei es kaum vorstellbar, dass bei diesem Sturz nicht auch die rechte Schulter mitbetroffen worden sei. Vielmehr sei die physikalische Einwirkung auf die rechte Schulter am 12. Dezember 2016 derart wahrscheinlich, dass diese als nachgewiesen betrachtet werden müsse. Auch Dr. D.___ habe das CRPS auf das Ereignis vom 12. Dezember 2016 zurückgeführt. Die Auffassung von Dr. E.___, wonach das CRPS durch den degenerativen Vorzustand ausgelöst worden sei, beruhe lediglich auf einem Erfahrungssatz und es werde damit nicht gesagt, dass die Beschwerden nicht auch traumatisch bedingt sein könnten. Ausserdem habe er keine persönliche Untersuchung vorgenommen. Sodann habe die Beschwerdeführerin die Arbeit nach dem Unfall vom 12. November 2016 nur unter Einnahme von Schmerzmedikamenten wieder aufnehmen können. Seit dem zweiten Unfall im Dezember 2016 hätten die Schmerzen zugenommen, wobei sich die Schmerzqualität von den vorbestehenden Arthrose-bedingten Schmerzen unterschieden hätten. Damit sei bereits belegt, dass die CRPS-typischen Beschwerden nach den fraglichen Unfällen aufgetreten seien. Bei alledem sei ein unfallbedingtes CRPS ausgewiesen und bei gegenteiliger Auffassung ein Gerichtsgutachten anzuordnen, zumal unüberwindbare Zweifel an der Einschätzung des versicherungsinternen Dr. E.___ bestünden (Urk. 1).


3.

3.1    Im Zusammenhang mit dem Sturz vom 12. November 2016 diagnostizierte DrA.___ am 14. November 2016 eine Kontusion der rechten Schulter. Es bestünden Druckdolenzen im Bereich des rechten AC-Gelenks und über dem Deltoideus. Gleichzeitig seien die rechte Schulter normal beweglich und der Röntgenbefund bland. Dr. A.___ verordnete Ruhigstellung mit Rucksackverband und lokal abschwellende Massnahmen und attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis am 22. November 2016. Am 21. November 2016 schloss er die hausärztliche Behandlung ab und ab dem 23. November 2016 nahm die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit im bisherigen Umfang wieder auf (vgl. Bericht vom 23. Januar 2017, Urk. 9/8; Urk. 9/6).

3.2    Nach dem Sturz vom 12. Dezember 2016 diagnostizierte die selbentags erstbehandelnde Ärztin des Spitals B.___ «mehrere Kontusionen nach Sturz». Die Beschwerdeführerin habe sich nach eigenen Angaben am Kopf rechts sowie an der rechten Hüfte angeschlagen, ebenso am linken Unterkiefer und linken Ellbogen. Es bestehe keine Amnesie, wenngleich der Sturz nicht im Detail beschrieben werden könne. Klinisch zeigten sich ein subkutanes Hämatom parietal rechts, ein Hämatom am linken Ellbogen, eine leichte Schürfung mit Hämatom am Unterkiefer, ein Schleimhautriss enoral sowie eine Druckdolenz über dem rechten Trochanter majus. Die Zähne und der Schädel seien indolent. Die HWS sei normal beweglich, wenngleich die Linksrotation – vorbestehend – leicht schmerzhaft sei. Als Therapie verordnete sie eine Bedarfsanalgesie und attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 14. Dezember 2016 (Urk. 8/4).

3.3    Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 21. Februar 2017 diagnostizierte Dr. A.___ bei Klagen über vermehrte Schmerzen und bei massiv eingeschränkter Beweglichkeit eine adhäsive Kapsulitis der rechten Schulter bei Status nach Kontusion der Schulter am 12. November 2016. Zudem attestierte er der Beschwerdeführerin ab dem 21. Februar 2016 erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und überwies sie zur Weiterbehandlung dem C.___ (vgl. Verlaufsbericht vom 24. April 2017, Urk. 9/16, vgl. auch Urk. 9/11).

3.4    Die im C.___ am 10. März 2017 durchgeführten Röntgenaufnahmen der rechten Schulter brachten einen leichten Hochstand des Humeruskopfes bei ansonsten regelrechter glenohumeraler Artikulation, ohne wesentliche degenerative Veränderungen und eine AC-Arthrose zur Darstellung. Anamnestisch sei es seit dem Sturz vom 12. Dezember 2016 zu zunehmenden Schmerzen und einer Bewegungseinschränkung in der rechten Schulter gekommen. Die Schmerzen seien nicht identisch mit denjenigen der vorbestehenden symptomatischen AC-Ge-lenksarthrose. Dr. D.___ hielt fest, die beschriebenen Schmerzen seien am ehesten als adhäsive Kapsulitis (CRPS) zu betrachten, ausgelöst durch den Sturz im Dezember 2016 (vgl. Konsiliarbericht vom 15. März 2017, Urk. 9/15).

3.5    Auf Vorlage des Berichts des C.___ vom 15. März 2017 (E. 3.4) hielt Vertrauensarzt Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2017 fest, die beklagten Schulterbeschwerden seien nicht überwiegend wahrscheinlich auf die im November und Dezember 2016 erlittenen Unfälle zurückzuführen; eine unfallbedingte retraktive Kapsulitis entwickle sich nicht erst drei Monate nach einem Ereignis. Vielmehr dürfte hierfür der degenerative Vorzustand ursächlich sein. Die im Dezember 2016 erlittenen Verletzungen hätten nach medizinischer Aktenlage vor allem den linken Arm betroffen. Eine neuerliche Schädigung der rechten Schulter sei nicht dokumentiert (Urk. 9/22).

3.6    Dr. D.___ hielt aufgrund der Verlaufskontrolle vom 11. August 2017 verschiedentlich Druckdolenzen im Bereich der rechten Schulter sowie starke Schmerzen bei der Aussenrotation fest. Es bestünden nach wie vor deutliche Zeichen einer Kapsulitis, wenngleich vor allem Schmerzen und weniger die Bewegungseinschränkung im Vordergrund stünden. Aus seiner Sicht sei die reaktive adhäsive Kapsulitis eine Folge der Traumatisierung des Schultergelenks infolge des Sturzes vom 12. Dezember 2016 (vgl. Konsiliarbericht vom 14. August 2017, Urk. 9/26).

3.7    Zum am 18. August 2017 im C.___ durchgeführten Arthro-MRI der rechten Schulter hielt Dr. D.___ folgende Befunde fest: Bursitis subacromalis subdeltoidea sowie zusätzlich diskreter transmuraler Riss mit begleitender Tendopathie der Supraspinatussehne. Keine Sehnenretraktion. Tendinopathie der Infraspinatussehne. Verdickter Rezessus axillaris sowie unscharf abgegrenztes Rotatorenmanschettenintervall, möglicherweise im Rahmen einer zusätzlichen Kapsulitis. Aktivierte AC-Gelenksarthrose. Im weiteren Verlauf habe die Beschwerdeführerin zufolge Infiltration und Physiotherapie deutliche Schmerzlinderung berichtet (Urk. 9/31a; vgl. Konsiliarberichte vom 30. August und 12. Oktober 2017, Urk. 9/31b+c).

3.8    Dr. E.___ hielt am 3. Januar 2017 folgende Diagnosen fest (Urk. 9/32/2):

- Schulterkontusion rechts

- Sturz mit diversen Kontusionen (Unterkiefer, linker Ellbogen, Schädel, rechte Hüfte am 12. Dezember 2016)

- Verdickter Rezessus axillaris sowie unscharf abgegrenztes Rotatorenintervall, möglicherweise im Rahmen einer zusätzlichen Kapsulitis

- Status nach symptomatischer AC-Arthrose rechts mit Infiltration (Juni 2016) bei hypertropher AC-Arthrose

- MRI-mässig Geröllzysten Tub. Majus, Akromion Typ II, Bursitis subakromialis, Tendinopathie und transmurale Läsion SSP, Tendinopathie ISP und BLS, Ruptur anteroinferiore Gelenkkapsel

    Bei der retraktiven Kapsulitis handle es sich um eine Kapselschrumpfung des Schultergelenkes. Diese könne durch eine direkte Verletzung der Schulter (Operation, Unfall) oder auch indirekt hervorgerufen werden durch Verletzungen an anderen Abschnitten des gleichen Armes. Sodann könnten Kapsulitiden auch aufgrund von entzündlichen, degenerativ bedingten Veränderungen der Schulter auftreten. Schliesslich seien auch spontan auftretende Kapsulitiden ohne Auslöser bekannt. Letzteres würde vor allem Frauen im mittleren Lebensalter betreffen. Typischerweise beginne die Symptomatik mit stärksten Schulterschmerzen. Erst in einer weiteren Phase stelle sich die Bewegungseinschränkung ein. Begrifflich würden häufig CRPS, Kapsulitis und frozen shoulder als Synonyme verwendet, wobei eine isolierte, unfallkausale CRPS nur bei Wegfall anderer krankheitsbedingter Schulterveränderungen anzunehmen sei. Für die Bejahung einer Unfallkausalität werde zudem eine kurze Latenz zum Ereignis von 6-8 Wochen gefordert (Kiener und Kisslig 1998; vgl. ausserdem Leitfaden CRPS Suva Nr. 2771.d Ausgabe Februar 2013).

    Die Beschwerdeführerin habe am 12. November 2016 eine diagnostizierte Schulterkontusion erlitten. Zu einer strukturellen Läsion sei es nicht gekommen. Aus den Verlaufsakten gehe auch nicht hervor, dass das Ereignis vom 12. November 2016 zu einer richtungsweisenden Verschlimmerung dieses Vorzustandes im Sinne der retraktiven Kapsulitis geführt habe. Im Gegenteil sei die hausärztliche Behandlung am 21. November 2016 abgeschlossen worden. Sodann sei die Kapsulitis erstmals am 21. Februar 2017, mithin mehrere Monate nach dem Ereignis festgehalten worden. Mit Bezug auf das Ereignis vom 12. Dezember 2016 gehe aus den Akten nicht hervor, dass der rechte Arm retraumatisiert worden sei. Anlässlich der Erstbeurteilung im Spital B.___ sei unter anderem eine Verletzung des linken Ellbogens festgehalten worden. Angaben über eine Verletzung des rechten Armes fehlten gänzlich. Somit könne auch nicht von einer "wahrscheinlichen" Verletzung des rechten Armes ausgegangen werden. Vielmehr bestehe ein erheblicher Vorzustand der rechten Schulter (Diagnosen 1.4 und 1.5). Dieser könne per se eine Kapsulitis hervorrufen. Die Beschwerdeführerin sei infolge dieses Vorzustandes auch schon vor den fraglichen Ereignissen mittels Infiltration symptomatisch behandelt worden. Bei alledem bestehe kein überwiegend wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen den fraglichen Ereignissen und der Kapsulitis. Betreffend die rechtsseitige Schulterkontusion vom 12. November 2016 sei der Status quo (sine vel ante) nach 4-6 Wochen eingetreten (Urk. 9/32).




4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9Januar 2018 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf die fachärztlich-chirurgischen Beurteilungen von Dr. E.___ vom 23. Juni 2017 und 3. Januar 2017, welcher dieser in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab.

4.2    Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilungen von Dr. E.___ sprechen, sind nicht ersichtlich. Zunächst ist nicht einsichtig und hat die Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, inwiefern es sich für sie hätte nachteilig auswirken sollen, dass Dr. E.___ keine persönliche Untersuchung durchgeführt hat. Insbesondere stand vorliegend nicht etwa die diagnostische Würdigung der (sowohl klinisch als auch radiologisch hinreichend dokumentierten) Beschwerden, sondern die Frage nach deren – aus medizinisch-objektiver Warte zu beurteilenden - Unfallkausalität im Vordergrund. Sodann erweisen sich die begründeten Schlussfolgerungen von Dr. E.___ als nachvollziehbar und überzeugend; anlässlich des ersten Sturzes vom 12. November 2016 hatte die Beschwerdeführerin eine Kontusion der rechten Schulter erlitten. Klinisch zeigte sich im Wesentlichen eine Druckdolenz bei im Übrigen normaler Beweglichkeit der rechten Schulter, strukturelle Läsionen konnten bildgebend ausgeschlossen werden. Dr. A.___ hielt betreffend die am 14. November 2016 und damit zeitnah durchgeführten Röntgenaufnahmen der rechten Schulter ausdrücklich fest: «nihil» (Urk. 6/8). Freilich kommt der Unfallmeldung vom 24. November 2016 diesbezüglich keinerlei Beweiswertigkeit zu; soweit dieser zu entnehmen ist, die Beschwerdeführerin habe «gemäss Röntgenbild einen Riss innerhalb der Schulter» erlitten, steht dies augenscheinlich diskrepant zur medizinischen Aktenlage und ist unbeachtlich. Dass der Sturz vom 12. November 2016 zu einer richtunggebenden Verschlimmerung der vorbestehenden AC-Arthrose geführt haben soll, hat selbst die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht (Urk. 1; vgl. auch Gesprächsprotokoll vom 7. Juni 2017, Urk. 9/20 Antwort Nr. 22) und liesse sich bei der vorliegenden Aktenlage denn auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellen; der Behandlungsabschluss am 21. November 2016, die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit im bisherigen Umfang ab dem 23. November 2016 sowie die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der persönlichen Besprechung vom 7. Juni 2017 sprechen jedenfalls dagegen (Urk. 9/6 ff., Urk. 9/20 Antwort Nr. 22). Alsdann kam es beim Sturz vom 12. Dezember 2016 zu weiteren Kontusionen. Anamnestisch prallte die Beschwerdeführerin einerseits rechtsseitig auf den Hinterkopf sowie die rechte Hüfte und andererseits gegen den linken Unterkiefer und den linken Ellbogen. Die erstbehandelnde Ärztin stellte im Wesentlichen ein subkutanes Hämatom parietal rechts sowie Hämatome am Unterkiefer und linken Ellbogen fest. Mit Bezug auf die rechte Hüfte hielt sie eine Druckdolenz fest. Weitere Kontusionsmarken und/oder zusätzliche Befunde, insbesondere im Bereich der rechten Schulter, vermochte auch Dr. A.___ aufgrund der Konsultation vom 15. Dezember 2016 ausdrücklich nicht festzustellen (Urk. 8/10). Mit anderen Worten liefert die vorhandene Aktenlage weder in subjektiver noch objektiver Hinsicht Anhaltspunkte dafür, dass die rechte Schulter anlässlich des Sturzes vom 12. Dezember 2017 tangiert worden wäre. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei physikalisch überwiegend wahrscheinlich, dass auch die rechte Schulter «den ungewöhnlichen äusseren Einflüssen» dieses «eindrucksvollen Sturzes» ausgesetzt gewesen sei (Urk. 1), kann ihr nicht gefolgt werden; entbehrt diese Hypothese doch jeglicher Grundlage. Daran ändern auch die Konsiliarberichte von Dr. D.___ nichts. Insbesondere hat er – ungeachtet der vorbestehenden oligosymptomatischen Schulterbeschwerden und bekannten
AC-Gelenksarthrose (vgl. Konsiliarbericht vom 13. Juni 2016, Urk. 9/2) - nicht begründet, weshalb und inwiefern, das «am ehesten» als Kapsulitis zu interpretierende Beschwerdebild auf den Vorfall vom 12. Dezember 2016 zurückzuführen wäre. Kommt hinzu, dass nicht restlos klar wird, ob er den Vorfall vom 12. November 2016 oder 12. Dezember 2016 meinte (vgl. Urk. 9/15, vgl. auch Urk. 9/26 und Urk. 9/31c). Dr. A.___ wiederum diagnostizierte – gänzlich unbegründet - eine adhäsive Kapsulitis rechts bei Status nach Kontusion der rechten Schulter am 12. November 2016 (Bericht vom 24. April 2017, Urk. 9/16). Mithin tragen die Parteien im Sozialversicherungsrecht insoweit eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a) und ergibt sich - entgegen der Beschwerdeführerin auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).

    Nach dem Gesagten ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass die fraglichen Beschwerden seit Ende 2016 jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich auf die Sturzereignisse vom 12. November 2016 und/oder 12. Dezember 2016 zurückzuführen sind. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhielt, lässt sich allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben erst seit dem Unfall vom 12. Dezember 2016 an CRPS-typischen Symptomen litt, noch keine Unfallkausalität herleiten. Die Argumentation nach der Formel „post hoc ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb., Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).

4.5    Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin nach zutreffender Würdigung der medizinischen Aktenlage im angefochtenen Entscheid zum überzeugenden Schluss gelangt, dass über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per Ende 2016 hinaus fortdauernde Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können, weshalb sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere Leistungen zu Recht verneinte.

    Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger