Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2018.00028
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Meier
Urteil vom 20. Juni 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1959 geborene X.___ war seit dem 1. Februar 2012 bei der Y.___ angestellt und in diesem Rahmen bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 14. Juli 2017 stürzte er am 30. März 2017 circa zwei Meter in die Tiefe und zog sich dabei eine Verletzung an der linken Schulter zu (Urk. 8/1). Die medizinische Erstvorstellung erfolgte am 26. Juni 2017 in der Z.___ in Serbien (Urk. 8/4). Die Erstbehandlung in der Schweiz erfolgte am 4. Juli 2017 beim Hausarzt des Versicherten (Urk. 8/9) mit anschliessender fachorthopädischer Behandlung (vgl. Urk. 8/18). Am 21. Juli 2017 erfolgte eine MR-Arthrographie des linken Schultergelenks (Urk. 8/14). Mit Verfügung vom 14. September 2017 (Urk. 8/31) verneinte die Suva einen über den 4. Mai 2017 hinausgehenden Leistungsanspruch des Versicherten. Die dagegen erhobene Einsprache vom 5. Oktober 2017 (Urk. 8/35) mit Ergänzung vom 7. November 2017 (Urk. 8/42) wies die Suva mit Entscheid vom 13. Dezember 2017 (Urk. 2 [=Urk. 8/45]) ab.
2. Dagegen liess der Versicherte am 26. Januar 2018 Beschwerde (Urk. 1) erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm auch über den 4. Mai 2017 hinaus die gesetzlichen Leistungen für den am 30. März 2017 erlittenen Unfall auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2018 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 12. April 2018 (Urk. 11) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung (Verordnung über die Unfallversicherung, UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, der medizinische Sachverhalt sei kreisärztlich beurteilt worden. Auf die Einschätzung der Kreisärztin könne abgestellt werden, deren Stellungnahme sei beweiswertig. Die Kreisärztin habe überzeugend dargelegt, dass der Unfall vom 30. März 2017 lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes an der linken Schulter geführt habe und der status quo sine nach vier bis sechs Wochen erreicht gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe erst rund drei Monate nach dem Unfall einen Arzt aufgesucht und sei bis zu diesem Zeitpunkt voll arbeitsfähig gewesen. In der MR-Untersuchung seien lediglich degenerative Veränderungen der linken Schulter zu erkennen gewesen. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sturz auf die linke Schulter (Kontusion) sei nicht geeignet, die festgestellten Veränderungen zu bewirken. Die Einwendungen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung zu wecken. Da eine ärztliche Behandlung erst nach Erreichen des Status quo sine aufgenommen worden sei, habe sie zu Recht eine Leistungspflicht verneint.
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend (Urk. 1), an der kreisärztlichen Einschätzung bestünden begründete Zweifel, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Sein behandelnder Arzt, Dr. A.___, halte dafür (vgl. Urk. 3), dass der beschriebene Sturz durchaus geeignet sei, die festgestellten Veränderungen (transmuraler Riss) zu bewirken. Die geringgradige Volumenatrophie lasse auf eine unfallbedingte Läsion schliessen, da bei einer degenerativen Veränderung eine regelhafte Atrophie entstünde, was aber vorliegend nicht der Fall sei. Der dargestellte Einriss sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen. Diese Einschätzung wecke begründete Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung, welche darüber hinaus von einer Anästhesistin und nicht von einer Orthopädin verfasst worden sei. Demzufolge seien ihm die gesetzlichen Leistungen auch nach dem 4. Mai 2017 zu erbringen oder der Sachverhalt sei mittels Einholung eines Gutachtens weiter abzuklären.
2.3 In ihrer Replik (Urk. 7) erklärte die Beschwerdegegnerin, die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aufgelegte Einschätzung Dr. A.___s (Urk. 3) sei zur versicherungsmedizinischen Stellungnahme unterbreitet worden. Diese Beurteilung (Urk. 9) zeige begründet auf, weshalb der Schlussfolgerung Dr. A.___s nicht gefolgt werden könne. Vielmehr kämen die Versicherungsmediziner nachvollziehbar weiterhin zum Schluss, dass die mit dem Ereignis vom 30. März 2017 zugezogenen – als leicht einzustufenden - Verletzungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit innerhalb von vier bis sechs Wochen folgenlos ausgeheilt seien. Die Verneinung der Leistungspflicht sei nicht zu beanstanden, da der status quo sine am 4. Mai 2017 erreicht gewesen sei und der Beschwerdeführer erst später eine ärztliche Behandlung aufgenommen habe.
3.
3.1 Die erstmalige ärztliche Behandlung des Beschwerdeführers erfolgte am 26. Juni 2017 in der Z.___ in Serbien (Urk. 8/4). Von diesem Bericht kann den Akten keine offizielle (beglaubigte) Übersetzung entnommen werden. Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Radiologie, übersetzte den Bericht wie folgt (vgl. Urk. 8/4 S. 2): «Schmerzen in der linken Schulter nach einem Sturz vor zwei Monaten. Klagt über Schmerzen bei Bewegung. Mittelgradige schmerzbedingte eingeschränkte Beweglichkeit. Verletzung der Sehne des langen Bizepskopfes. Infiltration mit Diprophos. Kontrolle in drei Tagen. 29. Juni 2016: Instruktion zur physikalischen Therapie. Kontrolle bei Bedarf.»
3.2 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, untersuchte den Beschwerdeführer erstmals am 4. Juli 2017 während seiner Sprechstunde (Urk. 8/9). Er führte aus, der Beschwerdeführer sei am 30. März 2017 aus circa zwei Metern Höhe auf die linke Seite gestürzt und habe sich dabei die linke Schulter verdreht. Die Abduktion und Elevation der linken Schulter sei erschwert und der linke Bizepsmuskel geschwächt. Es bestehe ein partieller Riss der Bizepsmuskelsehne der linken Schulter. Die Abklärung habe in Serbien stattgefunden und der Beschwerdeführer sei seit dem 26. Juni 2017 nicht mehr arbeitsfähig gewesen.
3.3 Im Notfallbericht vom 17. Juli 2017 (Urk. 8/18) führte Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, aus, es bestehe der Verdacht auf eine partielle Rotatorenmanschettenruptur an der linken Schulter, nachdem der Beschwerdeführer am 30. März 2017 aus zwei Metern Höhe gestürzt sei. Seither verspüre der Beschwerdeführer Schmerzen im linken Schulterbereich, habe jedoch weiterhin gearbeitet. Bei einer Ferienreise nach Serbien hätten die Schmerzen dann zugenommen, weshalb dort eine ärztliche Konsultation stattgefunden habe. Auf den in Serbien gefertigten Untersuchungsbildern sei eine partielle Ruptur des Caput longum der linken Bizepssehne zu erkennen. Die Schmerzen würden sich aber statt auf die lange Bizepssehne mehr auf den Deltoideusansatz beziehen. Im Bereich der linken Schulter könne eine erhebliche Bewegungseinschränkug in der Abduktion und Rotation festgestellt werden. Äusserliche Entzündungszeichen seien nicht zu erkennen. Seit rund drei Wochen bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, welche weiterhin andauere. Zur Vervollständigung der Diagnostik sei ein MRI veranlasst worden.
3.4 In der MR Arthrographie des linken Schultergelenks vom 21. Juli 2017 (Urk. 8/14) befand Dr. med. D.___, Facharzt für Radiologie, die Aufnahmen zeigten eine geringgradige AC Gelenksarthrose bei einem im Übrigen altersentsprechenden Befund des Schulterskeletts. Im Umfeld des AC Gelenks fänden sich zystische ödematöse Signalalterationen bei im Übrigen normaler Signalgebung der Markräume. Die lange Bizepssehne sei bei erhaltener Kontinuität im intraartikulären Anteil ödematös aufgelockert und nach medial aus dem Sulcus intertubercularis subluxiert. Zusätzlich bestehe ein kleiner Einriss des Bizepsankers. Die Sehnen des Musculus supraspinatus, infraspinatus und teres minor würden intakt dargestellt. Es bestünden eine transmurale Ruptur des kranialen Anteils der Subscapularissehne mit begleitender Intervallläsion und eine geringgradige Volumenatrophie des kranialen Subscapularis.
3.5 In seiner kreisärztlichen Stellungnahme vom 10. August 2017 (Urk. 8/10) führte Dr. med. E.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, aus, die Arbeitsunfähigkeit seit dem 26. Juni 2017 stehe nicht überwiegend wahrscheinlich in einem kausalen Zusammenhang zum Ereignis vom 30. März 2017. Im MRT sei ein degenerativer Befund zu erkennen. Ein Bone bruise bestehe nicht. Eine Fraktur liege ebenso wenig vor. Eine Kontusion sei ungeeignet, eine Rotatorenmanschettenläsion zu verursachen.
3.6 Kreisärztin F.___, Fachärztin für Anästhesiologie, führte in der Beurteilung vom 12. September 2017 (Urk. 8/30) aus, der Versicherte sei am 30. März 2017 aus zwei Metern Höhe auf die linke Schulter gestürzt und habe sich am 26. Juni 2017 in Serbien erstmals ärztlich behandeln lassen. Das MRI vom 21. Juli 2017 zeige eine Patrialruptur der Subscapularissehne und eine Degeneration des intraartikulären Anteils der langen Bizepssehne sowie einen kleinen Einriss des Bizepsankers. Ausserdem werde eine diskrete Atrophie des kranialen Subscapularis und eine geringgradige AC-Gelenkarthrose beschrieben. Der MRI-Befund beschreibe degenerative Veränderungen und keine traumatischen Läsionen. Der beschriebene Unfallmechanismus mit direkter Kontusion sei ungeeignet eine Rotatorenmanschettenläsion zu verursachen. Ausserdem entspreche das Zeitfenster zwischen dem Unfallereignis (30. März 2017) und der ärztlichen Erstkonsultation (26. Juni 2017) nicht dem typischen traumatischen Verlauf. Nach einer traumatischen Rotatorenmanschettenläsion sei eine akute Symptomatik mit starken Schmerzen und Bewegungseinschränkungen zu erwarten, welche zu einer raschen Vorstellung beim Arzt führten. Es sei daher von einer Kontusion der Schulter auszugehen und der status quo sei vier bis sechs Wochen nach dem Unfallereignis wieder erreicht gewesen.
3.7 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde der Bericht von Dr. A.___ vom 24. Januar 2018 (Urk. 3) aufgelegt. Dr. A.___ führte darin aus, in der klinischen Untersuchung finde sich eine erhebliche schmerzhafte Bewegungseinschränkung für die Abspreizbewegung sowie für die Rotationsbewegungen. In der kernspintomografischen Untersuchung sei eine craniale, transmurale Partialruptur der Subscapularissehne mit begleitender Intervallläsion und ausserdem eine Degeneration/Distorsion des intraartikulären Anteils der langen Bizepssehne und ein kleiner Einriss des Bizepssehnenankers zur Darstellung gekommen. Es bestehe eine diskrete, beginnende Atrophie des cranialen Subscapularis und eine geringgradig aktivierte AC-Gelenksarthrose. Am 25. Juli 2017 sei eine Infiltration der linken Schulter erfolgt und bei der erneuten Konsultation am 15. August 2017 sei es dem Beschwerdeführer subjektiv besser gegangen. Bei der letzten Konsultation am 12. September 2017 sei es dem Beschwerdeführer gut gegangen und er habe wieder voll und kraftvoll arbeiten können. In der klinischen Untersuchung hätten allerdings noch deutlich schmerzhafte Bewegungseinschränkungen in der linken Schulter bestanden.
Zur Frage, ob die bestehenden Beschwerden degenerativer Natur seien oder mit dem Unfall in Zusammenhang stünden, sei anzumerken, dass es sich um ein gemischtes Erscheinungs- und Schadensbild handle. Seiner Meinung nach sei die transmurale Ruptur des cranialen Anteils der Subscapularissehne mit begleitender Intervallläsion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 30. März 2017 zurückzuführen. Bei einem Sturz aus zwei Metern Höhe und einem Abfangen dieses Sturzes auf dem linken Arm komme es zu einer erheblichen Krafteinwirkung bei vorgespannter Sehne, wodurch ein transmuraler, also ein vollständiger Riss durch alle Schichten vorstellbar sei. Es finde sich eine geringgradige Volumenatrophie des cranialen Subscapularis, was bedeute, dass der Muskel beziehungsweise der Übergang von der Sehne zum Muskel nicht oder noch nicht wesentlich an Umfang und Stärke verloren habe. Bei rein degenerativen Läsionen der Rotatorenmanschette komme es über Monate und Jahre regelhaft zu einer Atrophie, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei. Die übrigen Läsionen, insbesondere die Degeneration des intraartikulären Anteils der langen Bizepssehne und die geringgradig aktivierte AC-Gelenksarthrose seien sicherlich vorbestehend. Der Einriss des Bizepssehnenankers sei möglicherweise ebenfalls auf den Sturz zurückzuführen. Jedenfalls habe der Sturz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur akuten Symptomatik der schmerzhaften Bewegungseinschränkung geführt.
3.8 Ebenfalls im Rahmen des Beschwerdeverfahrens liess die Beschwerdegegnerin die versicherungsmedizinische Beurteilung vom 28. Februar 2018 (Urk. 9) auflegen. Darin führten PD Dr. med. G.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, und Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, aus, vorab bestünden Widersprüche hinsichtlich Unfallmechanismus und Zeitpunkt. Der Beschwerdeführer habe als Unfalldatum den 30. März 2017 angegeben. Im Bericht der Erstbehandlung vom 26. Juni 2017 sei jedoch von einem Sturz vor rund zwei Monaten und demnach Ende April die Rede. Der Versicherte selber gebe einen Sturz aus rund zwei Metern Höhe mit direktem Anprall auf die linke Schulter an. Dr. C.___ habe zusätzlich eine Verdrehung der linken Schulter angegeben und Dr. A.___ gebe an, der Beschwerdeführer habe sich auf dem linken Arm abgefangen. Eine zusätzliche Dehnungsbelastung bei vorgespannter Sehne sei tatsächlich geeignet, eine strukturell gesunde Rotatorenmanschette zu zerren. Ein Anpralltrauma schliesse eine Rotatorenmanschettenläsion nicht a priori aus, sei aber im Zusammenhang mit Schultergelenkssprengungen zu beobachten, welche beim Beschwerdeführer nicht vorliegen würden.
Unklar sei, seit wann der Beschwerdeführer Schmerzen verspüre. Einerseits gebe er an, sofort Schmerzen verspürt zu haben, im MRI Bericht vom 21. Juli 2017 sei jedoch von persistierenden Schmerzen seit drei Wochen – und demnach seit der Erstkonsultation am 26. Juni 2017 in Serbien – die Rede. Die Begründung des Versicherten, weshalb er während rund drei Monaten keinen Arzt aufgesucht habe (weil die Arbeit auf der Baustelle habe erledigt werden müssen), erscheine nicht plausibel. Bei den angegebenen Schmerzen von 5-10/10 auf der VAS Skala sei es nicht begreiflich, weshalb der Beschwerdeführer keine ärztliche Hilfe gesucht habe. Dass die Schmerzen in den Ferien zugenommen hätten, spreche für einen Crescendoverlauf, welcher bei degenerativen Schulterläsionen typisch sei. Dies entgegen dem Decrescendoverlauf bei Unfällen, bei welchem sofortige Schmerzen aufträten, welche zumeist eine Unterbrechung der aktuellen Tätigkeit bewirkten und eine zeitnahe ärztliche Konsultation und in der Folge eine stetige Besserung der Beschwerden zur Folge habe. Selbst bei einer strukturellen Läsion der Schulter sei die Fortsetzung der Arbeit nicht auszuschliessen. Bürotätigkeiten und leichtere Arbeiten seien durchaus weiterhin ausführbar, diese nähmen den Beschwerdeführer jedoch nur zu 30 % in Anspruch, die restlichen 70 % arbeite er als Bauarbeiter, was eine strukturelle Läsion unwahrscheinlich mache.
Ein Impingementsyndrom trete bei Überbelastung und bevorzugt bei Arbeitern und Sportlern auf. Dr. A.___ habe die Schulter am 25. Juli 2017 infiltriert, woraufhin sich Schmerzfreiheit eingestellt habe, was ebenfalls Indiz für ein Impingementsyndrom sei. In der Gesamtschau von anamnestischen Angaben und klinischen Befunden dominiere vorliegend der Schmerz als führendes Symptom. Abgesehen von einem abgeschwächten Bizepsmuskel sei in den dokumentierten Befunden keine spezifische Funktionseinschränkung der Rotatorenmanschettenmuskulatur beschrieben. Dieses Bild sei typisch für degenerative Rotatorenmanschettenläsionen. Eine Schmerzsymptomatik ohne muskelspezifischen Funktionsverlust mache eine akute traumatische Rotatorenmanschettenläsion unwahrscheinlich.
Im MRI vom 21. Juli 2017 lasse sich eine Läsion der langen Bizepssehne in Form einer Strukturauflockerung und einem teilweisen Kontinuitätsunterbruch an ihrem Ursprung bestätigen; am oberen Ende sei sie nach medial subluxiert. Das Schultergelenk sei beginnend arthrotisch verändert. Im oberen (cranialen) Anteil der Subscapularissehne bestehe ein vollständiger Kontinuitätsunterbruch mit deutlicher Retraktion des Sehnenstumpfes. Der zugehörige Anteil des Muskelbauches zeige eine beginnende fettige Infiltration (Goutallier Grad I-II). Dieser Umstand erlaube eine zeitliche Einordnung des Sehnenunterbruchs, von diesem bis zur hier erkennbaren muskulären Strukturveränderung dauere es drei bis vier Jahre. Folglich könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Kontinuitätsunterbruch der Subscapularissehne deutlich weiter zurückliege als der 30. März 2017. Die erst verzögert aufgetretenen Beschwerden seien nicht ungewöhnlich, da degenerativ bedingte Läsionen der Rotatorenmanschette oft symptomlos bei erstaunlich guter Funktion voranschreiten würden. Der Argumentation Dr. A.___s aufgrund der geringgradigen Volumenartrophie sei der Kontinuitätsunterbruch der Subscapularissehne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 30. März 2017 zurückzuführen, könne nicht vollständig gefolgt werden. Texturstörungen an den Sehnen der Rotatorenmanschette alleine würden noch keine Muskelatrophie begründen, erst bei einem vollschichtigen Kontinuitätsunterbruch der Sehne verliere der Muskel seine Funktion, es komme zu einem Zurückschlüpfen des Sehnenstumpfes und zu einer Volumenabnahme des Muskels sowie zur Einlagerung von Fettgewebe zwischen den Muskelfasern. Dr. A.___ sei dahingehend zuzustimmen, dass die Volumenatrophie tatsächlich gering sei, was beim Subscapularismuskel aber schwierig zu beurteilen sei. Klar erkennbar und gut einzuordnen sei hingegen die Einlagerung von Fettgewebe in den oberen Anteil des Subscapularismuskels, was eine gute Bestimmung des Alters des Kontinuitätsunterbruchs erlaube.
Zusammengefasst hätten beim Beschwerdeführer bereits vor dem Ereignis vom 30. März 2017 im Sinne degenerativer Veränderungen eine beginnende Schultergelenksarthrose, eine Tendinopathie der langen Bizepssehne einschliesslich Arrosion am Anker und Subluxation im Bereich des Sulcus intertubercularis sowie ein vollständiger Kontinuitätsunterbruch der Subscapularissehne cranial mit fettiger Infiltration des zugehörigen Muskelbauchs bestanden. Eine auf den Sturz vom 30. März 2017 zurückzuführende strukturelle Läsion an der linken Schulter finde sich nicht und liege daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nicht vor. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe sich der Beschwerdeführer beim Sturz am 30. März 2017 eine Prellung der linken Schulter zugezogen. Diese (leichte) Verletzung verheile innert vier bis sechs Wochen folgenlos aus.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Leistungsverneinung auf die Beurteilung der Kreisärztin F.___ vom 12. September 2017 (E. 3.6) und hielt im Beschwerdeverfahren gestützt auf die Beurteilung von PD Dr. G.___ und Dr. H.___ (E. 3.8) an ihrer Eischätzung fest.
Ein medizinischer Aktenbericht ist als Entscheidgrundlage zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5.1 mit Hinweisen), was vorliegend der Fall ist. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. E. 1.3). Die Beurteilung von PD Dr. G.___ und Dr. H.___ wie auch der Bericht von Kreisärztin F.___ erfüllen die genannten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage in formeller Hinsicht.
4.2 In materieller Hinsicht ist festzustellen, dass sich sämtliche aufliegenden medizinischen Akten mit der Frage nach der Unfallkausalität, nicht aber mit der Frage nach dem Vorliegen einer Listendiagnose (Art. 6 Abs. 2 UVG, vgl. E. 1.1) befassen. Angesichts der gestellten Diagnosen (u.a. Rotatorenmanschettenläsion, Bizepssehnenläsion, Partialruptur der Subscapularissehne, Einriss des Bizepssehnenankers) bestehen jedoch gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass eine Listendiagnose vorliegt. Das Vorliegen einer Listendiagnose als Hauptbefund zieht jedoch eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nach sich, sofern dieser nicht nachweisen kann, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (vgl. E. 1.2).
Weder von der Beschwerdegegnerin noch vom Beschwerdeführer wurde die Frage nach einer Listendiagnose oder deren Verursachung aufgeworfen. Die aufliegenden medizinischen Berichte setzen sich damit weder direkt noch indirekt auseinander. Ob überhaupt eine Listendiagnose vorliegt und ob diese den Hauptbefund darstellt (vgl. Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG, Empfehlungen zur Anwendung von UVG und UVV vom 10. Juli 1986, Revision per 24. März 2017 m.H.a. Urteil des EVG vom 20. August 1997 E. 2b sowie BGE 116 V 152 E. 4d) wird in keinem der aufliegenden Berichte diskutiert. Ob eine solche allfällige Listendiagnose vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen wäre, wird ebenfalls kaum diskutiert. PD Dr. G.___ und Dr. H.___ kamen zum Schluss, das Unfallereignis vom März 2017 sei nicht kausale Ursache der geklagten Beschwerden respektive der festgestellten Befunde. Sie hielten – ohne weitere Begründung – dafür, die Schultergelenksarthrose und die Problematik an der langen Bizepssehne seien degenerativ bedingt. Die Kontinuitätsunterbrechung an der Subscapularissehne sei überwiegend wahrscheinlich nicht auf das Unfallereignis vom März 2017 zurückzuführen, da die festgestellte Einlagerung von Fettgewebe für eine Entstehung der Verletzung vor drei bis vier Jahren spreche. Zudem sei der Beschwerdeverlauf typisch für eine degenerative Entwicklung (vgl. E. 3.8). Die Dres. G.___ und H.___ begründeten mit ihren Ausführungen demnach hauptsächlich ihre Feststellung, dass die Beschwerden nicht unfallkausal seien; Aussagen zu einer degenerativen Ursache der Beschwerden erfolgten vorwiegend zur Untermauerung der Verneinung der Unfallkausalität. Mit Blick auf ihre Ausführungen zu den «degenerativen Ursachen» wird jedoch nicht klar, ob es sich hierbei (vorwiegend) um Abnützung oder Erkrankung im Sinne des Gesetzes (Art. 6 Abs. 2 UVG) handelt oder aber ob auch ein früheres Unfallereignis in Betracht käme. Kreisärztin F.___ hielt ebenfalls dafür, dass die Gesundheitsschädigung nicht unfallkausal sei. Ihrer Meinung nach beschreibe der MRI-Befund degenerative Veränderungen und der Beschwerdeverlauf entspreche nicht dem typischen traumatischen Verlauf (vgl. E. 3.6). Auch gestützt auf diese Ausführungen kann eine Versicherungspflicht der Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Dr. A.___ spricht sodann von einem gemischten Geschehen, welches sowohl degenerativ als auch unfallkausal bedingt sei (vgl. E. 3.7), ohne dabei auszuführen, worauf und weshalb die Beschwerden vorwiegend zurückzuführen seien. Mit den aufliegenden medizinische Akten ist demnach nicht abschliessend beurteilbar, ob es sich bei den geklagten Beschwerden als Hauptbefund um eine Listendiagnose nach Art. 6 Abs. 2 UVG handelt und bejahendenfalls, ob diese allenfalls vorwiegend auf Abnutzung oder Erkrankung zurückzuführen ist.
Eine (medizinische) Auseinandersetzung mit der Frage nach dem Vorliegen einer Listendiagnose und ob diese vorwiegend auf Abnutzung oder Erkrankung zurückzuführen ist, ist jedoch zur Beantwortung der Frage nach einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall unerlässlich. Die aufliegenden Akten respektive die getätigten Sachverhaltsabklärungen sind daher unzureichend, um die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin abschliessend beurteilen zu können.
4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese insbesondere in rechtsgenüglicher Weise abklärt, ob und wenn ja, welche Listendiagnosen gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegen, ob diese den Hauptbefund darstellen und – bejahendenfalls -, ob dieselben vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Hernach hat sie erneut über ihre Leistungspflicht zu entscheiden.
5. In Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Sache demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vornimmt. Danach hat die Beschwerdegegnerin über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Unfallversicherung gesamthaft neu zu entscheiden. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
6.
6.1 Das Verfahren ist nach Massgabe von Art. 61 lit a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenlos.
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Dem Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2017 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMeier