Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2018.00029
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 21. Dezember 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1974, war seit dem 1. Dezember 2002 als Landschaftsarchitektin bei Y.___ tätig und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Unfallmeldung UVG vom 6. Juli 2005 teilte die Versicherte der AXA mit, dass sie am 29. Januar 2005 auf dem Bauch liegend einen Schlitten über eine Bodenwelle gesteuert und sich ihre (rechte) Schulter aus- und wieder eingehängt habe (Urk. 7/A1). Die AXA versuchte in der Folge mehrfach vergeblich, von der Versicherten weitere Angaben und vom in der Unfallmeldung UVG aufgeführten Dr. med. Z.___, FMH Chirurgie, ein Arztzeugnis erhältlich zu machen (Urk. 7/A16 und Urk. 7/A29). Nachdem die Versicherte respektive Dr. Z.___ keine Forderung geltend gemacht hatte, schloss die AXA den Fall ab (vgl. Urk. 7/A11 und Urk. 2 S. 4).
1.2 Am 16. Juni 2014 renkte sich die Versicherte, die in diesem Zeitpunkt nunmehr bei der Solida Versicherungen AG obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert war, bei einem Smash-Schlag im Rahmen eines Ballspiels mit Kindern die rechte Schulter aus. Der erstbehandelnde Arzt des Spitals A.___ stellte im Arztzeugnis UVG vom 29. Juli 2014 eine antero-caudale Luxation des Humeruskopfes rechts fest. Vom 16. bis zum 25. Juni 2014 war die Versicherte arbeitsunfähig. Am 3. November 2014 wurde sie in der B.___ Klinik an der rechten Schulter operiert (arthroskopische Stabilisierung einer posttraumatischen ventro-kaudalen Instabilität). Vom 4. November bis zum 14. Dezember 2014 war sie zu 100 % und vom 15. Dezember 2014 bis zum 26. Januar 2015 zu 50 % arbeitsunfähig. Mit Verfügung vom 1. Juli 2015 verneinte die Solida Versicherungen AG eine Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 16. Juni 2014, da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegen würden (Urk. 7/A2). Die dagegen von der Versicherten am 31. August 2015 erhobene Einsprache hiess die Solida Versicherungen AG mit Entscheid vom 16. März 2017 in dem Sinne teilweise gut, dass sie die angefochtene Verfügung aufhob und eine Leistungspflicht für Schäden im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 16. Juni 2014 bis zum 25. Juni 2014 bejahte. Eine weitergehende Leistungspflicht verneinte sie mit der Begründung, dass spätestens am 25. Juni 2014 der Status quo sine eingetreten sei (Urk. 7/A4). Dagegen erhob die Versicherte am 4. Mai 2017 beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde (Verfahren Nr. UV.2017.00106).
1.3 Am 27. März 2017 meldete die Versicherte bei der HDI Global SE, Hannover, Niederlassung Zürich/Schweiz (nachfolgend: HDI) einen Rückfall betreffend ein Ereignis vom 14. Oktober 2001. Mit Verfügung vom 27. April 2017 verneinte die HDI einen Leistungsanspruch (Urk. 7/A9/1). Die dagegen von der Versicherten am 29. Mai 2017 erhobene Einsprache wies die HDI mit Entscheid vom 7. August 2017 ab (Urk. 7/A30). Dagegen erhob die Versicherte am 14. September 2017 beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde (Verfahren Nr. UV.2017.00209).
1.4 Mit Schreiben vom 27. März und 11. April 2017 meldete die Versicherte bei der AXA einen Rückfall betreffend das Ereignis vom 29. Januar 2005 (Urk. 7/A5 und Urk. 7/A8). Die AXA holte das Befragungsprotokoll der Swica Versicherungen AG vom 4. Februar 2009 ein (Urk. 7/A33). Mit Verfügung vom 5. Juli 2017 verneinte sie eine Leistungspflicht, da am 29. Januar 2005 weder ein Unfallereignis noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorgelegen habe (Urk. 7/A26). Dagegen erhob die Versicherte am 7. August 2017 Einsprache (Urk. 7/A31). Daraufhin nahm die AXA den Bericht von Dr. Z.___ vom 26. August 2017 zu den Akten (Urk. 7/M1). Mit Entscheid vom 12. Dezember 2017 wies die AXA die Einsprache der Versicherten vom 7. August 2017 ab (Urk. 2)
2. Dagegen erhob die Versicherte am 29. Januar 2018 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
1. In Aufhebung des Einsprache-Entscheides der Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2017 sowie der Verfügung vom 5. Juli 2017 sei diese zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei die Beschwerdegegnerin insbesondere zu verpflichten, ihrer Leistungspflicht gegenüber der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 29. Januar 2005 wie auch für die Zeit nach dem 25. Juni 2014 nachzukommen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7 % MWSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin.
In prozessualer Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin folgenden Antrag (Urk. 1 S. 2):
Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit den Verfahren UV.2017.00106 (Verfahren der Beschwerdeführerin gegen die Solida Versicherungen AG) sowie UV.2017.00209 (Verfahren der Beschwerdeführerin gegen die HDI) zu vereinigen und es sei die Solida Versicherungen AG zu verpflichten, ein Verfahren im Sinne der Ad-Hoc-Empfehlung 3/89 betreffend die Leistungspflicht bei negativem Kompetenzkonflikt durchzuführen.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2018 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2. März 2018 angezeigt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Das hier zu beurteilende Ereignis hat am 29. Januar 2005 stattgefunden, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.3 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.4 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).
1.5 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).
Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 E. 3.2).
1.6 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
1.7 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der Unfallmeldung UVG vom 6. Juli 2005 davon auszugehen sei, dass die rechte Schulter am 29. Januar 2005 beim Überfahren einer Bodenwelle mit dem Schlitten subluxiert und sich wieder selbständig reponiert habe. Aus dieser Hergangsschilderung lasse sich keine Programmwidrigkeit ableiten. Beim Überfahren einer Bodenwelle habe es sich um einen beim Schlitteln üblichen Bewegungsablauf gehandelt. Da kein ungewöhnlicher äusserer Faktor gegeben sei, sei der Unfallbegriff nicht erfüllt. Aufgrund des Fehlens einer gesicherten Listenverletzung liege sodann auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor (Urk. 2 S. 5).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie sich am 29. Januar 2005 beim Überfahren einer Bodenwelle mit dem Schlitten den rechten Arm verwickelt und eine Luxation der rechten Schulter erlitten habe. Das Vorliegen einer Programmwidrigkeit sei zu bejahen. Beim Schlitteln handle es sich – wie etwa auch beim Skifahren – um eine Sportart, welcher per se ein gewisses Gefährdungspotential innewohne. Die Beschwerdegegnerin sei für die Folgen des Unfallereignisses vom 29. Januar 2005, mithin auch in der Zeit nach dem 25. Juni 2014, demnach leistungspflichtig (Urk. 1 S. 4 ff.).
3.
3.1 Der Unfallmeldung UVG vom 6. Juli 2005 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 29. Januar 2005 auf dem Bauch liegend einen Schlitten über eine Bodenwelle gesteuert und sich ihre (rechte) Schulter aus- und wieder eingehängt habe. Zuvor habe sich die Schulter schon bei anderen sportlichen Aktivitäten ausgehängt, erstmals beim Klettern vor ca. fünf Jahren (Urk. 7/A1).
3.2 Aus dem von der Swica Versicherungen AG im Zusammenhang mit einem gemeldeten Ereignis vom 29. November 2008 erstellten Befragungsprotokoll vom 4. Februar 2009 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 29. Januar 2005 auf dem Bauch liegend einen Hang hinuntergeschlittelt sei. Bei einer Bodenwelle habe es ihr den Arm irgendwie komisch verwickelt, und es habe einen leichten Zwack im rechten Schultergelenk gegeben. Das Gelenk sei nicht ausgekugelt gewesen und habe sich von alleine wieder richtig positioniert. In der folgenden Woche sei sie trotzdem zu Dr. Z.___ gegangen, der sie für ein MRI in der C.___ Klinik angemeldet habe. Als sie dort das nötige Risikoformular habe unterzeichnen wollen, habe sie festgestellt, dass sie eine Schwangerschaft nicht habe ausschliessen können. Sie habe das MRI daher nicht machen können. Später habe sich herausgestellt, dass sie tatsächlich schwanger gewesen sei (Urk. 7/A33).
3.3 Dr. Z.___ führte im Bericht vom 26. August 2017 aus, dass die papierene Krankengeschichte der Beschwerdeführerin über zehn Jahre nach der letzten Konsultation nicht mehr vorliege. Aus den elektronisch erfassten und gespeicherten Dokumenten (Physiotherapieverordnungen, Röntgenanmeldungen und Rechnungskopien) lasse sich rekonstruieren, dass am 15. Dezember 2000 eine Konsultation wegen einer Schulterverletzung rechts nach einem am 11. Dezember 2000 erlittenen Unfall stattgefunden habe. Am 16. Oktober 2001 sei wegen einer am 14. Oktober 2001 erlittenen Schulterverletzung rechts (plötzlicher Schmerz beim Klettern) eine Konsultation erfolgt. Der Unfall sei unter der Diagnose «Distorsion» von der Unfallversicherung übernommen worden. Am 26. November 2003 habe eine Konsultation wegen eines Schultertraumas links nach einem Sturz mit dem Bike am 23. November 2003 stattgefunden. Die Konsultation vom 1. Februar 2005 sei wegen einer instabilen rechten Schulter mit diversen Subluxationsereignissen und Luxationen, die selbst reponiert worden seien, erfolgt. Mit der Frage nach einer Labrum-Läsion oder einer Verletzung der Rotatorenmanschette sei die Beschwerdeführerin für eine MRI-Untersuchung angemeldet worden. Wegen einer möglichen Schwangerschaft sei diese Untersuchung nicht durchgeführt worden. Er habe die Beschwerdeführerin nur einmal gesehen und sei über das Sistieren der MRI-Untersuchung nicht informiert worden. Danach sei der Kontakt abgebrochen (Urk. 7/M1).
4.
4.1 Gestützt auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde der Beschwerdeführerin in der Unfallmeldung UVG vom 6. Juli 2005 kann als erstellt gelten, dass sie am 29. Januar 2005 auf dem Bauch liegend einen Schlitten steuerte, über eine Bodenwelle fuhr und ihre rechte Schulter dabei aus- und sogleich wieder eingehängt wurde (Urk. 7/A1 und E. 1.7). Vier Jahre später gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Swica Versicherungen AG an, dass es ihr beim Überfahren der Bodenwelle den Arm irgendwie komisch verwickelt habe (Urk. 7/A33). Aus dieser Ergänzung lässt sich indes nicht auf einen (wesentlich) anderen als den ursprünglich geschilderten Geschehensablauf schliessen.
4.2 Das Unfallbegriffsmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors ist nur dann erfüllt, wenn der äussere Faktor - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (Urteile des Bundesgerichts 8C_186/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5 und 8C_189/2010 vom 9. Juli 2010 E. 5.1; BGE 130 V 117 E. 2.2).
4.3 Das Fahren über eine Bodenwelle fällt in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des Schlittelns. Der normale Bewegungsablauf wurde vorliegend nicht durch etwas Programmwidriges wie Ausgleiten, Stolpern, Abwehren eines Sturzes oder dergleichen unterbrochen bzw. gestört (SVR 1999 UV Nr. 9 S. 28 E. 3c aa; RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d; RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 E. 4c). Demzufolge fehlt es an der Voraussetzung der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors.
Das Bundesgericht hat einen ungewöhnlichen äusseren Faktor in ähnlich gelagerten Fällen, etwa beim Skifahren auf einer buckligen Piste, ohne dass es zu einem Ausgleiten oder Sturz kommt (Suva-Jahresbericht 1991 Nr. 3 S. 5) oder bei einer brüsken Körperdrehung bei fixiertem Fuss beim Fussballspiel (Suva-Jahresbericht 1972 Nr. 3d S. 17) denn auch ebenfalls verneint. Bei den von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheiden U 411/05 vom 11. Mai 2007 und BGE 134 V 72 (Urk. 1 S. 5) wurde der ungewöhnliche äussere Faktor demgegenüber bejaht, da es sich – anders als hier – um ein ungewolltes Hineingleiten in den Snow-Tube mit mehrfachem Aufschlagen mit dem Steissbein auf der Skipiste und um ein Anschlagen des Kopfes am Lenkrad beim Auto-Scooter fahren infolge eines Zusammenstosses gehandelt hatte. In den von der Beschwerdeführerin erwähnten Bundesgerichtsentscheiden, in denen festgestellt wurde, dass das Skifahren ein Geschehen mit gesteigertem Gefährdungspotential darstelle (Urteile 8C_843/2015 vom 26. Februar 2016, 8C_610/2015 vom 11. Januar 2016 und U 223/05 vom 27. Oktober 2005; Urk. 1 S. 5), ging es jeweils nicht um die Frage, ob ein Unfallereignis gegeben war, sondern darum, ob die Voraussetzungen für eine unfallähnliche Körperschädigung erfüllt waren (vgl. dazu E. 5 nachfolgend).
Das Vorliegen eines Unfallereignisses ist somit zu verneinen.
5.
5.1 Was die anlässlich des Ereignisses vom 29. Januar 2005 geltend gemachte Verletzung anbelangt, ist der Unfallmeldung UVG vom 6. Juli 2005 zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin damals eine Überdehnung der Sehnen/Muskeln zugezogen habe (Urk. 7/A1). Aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 26. August 2017 geht hervor, dass sie ihn am 1. Februar 2005 wegen einer instabilen rechten Schulter und diversen Subluxationsereignissen und Luxationen aufgesucht habe (Urk. 7/M1). Das Ereignis vom 29. Januar 2005 erwähnte Dr. Z.___ dabei nicht. Nachdem die wegen eines Verdachts auf eine Labrum-Läsion oder eine Verletzung der Rotatorenmanschette an der rechten Schulter geplante MRI-Untersuchung aufgrund der (möglichen) Schwangerschaft der Beschwerdeführerin nicht durchgeführt worden war, erfolgte keine weitergehende Behandlung. Es blieb bei der einmaligen ärztlichen Konsultation vom 1. Februar 2005. Die Beschwerdeführerin gab am 2. Februar 2009 gegenüber der Swica Versicherungen AG sodann an, dass sie nach allen drei bzw. vier Vorfällen (vom Januar 2000 [Klettern], 2002/2003 [Klettern], Januar 2005 [Schlitteln] und November 2008 [Tragen eines Spielhauses]) zu 100 % arbeitsfähig und wenige Minuten danach jeweils wieder beschwerdefrei gewesen sei (Urk. 7/A33).
5.2 Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte (Urk. 2 S. 5), ist unter diesen Umständen nicht ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin am 29. Januar 2005 eine Listenverletzung nach Art. 9 Abs. 2 UVV erlitten hat (vgl. E. 1.6). Dass Dr. Z.___ eine Labrum-Läsion oder eine Verletzung der Rotatorenmanschette vermutete, vermag daran nichts zu ändern. Denn Art. 9 Abs. 2 UVV verbietet es, unfallähnliche Körperschädigungen, die nur vermutet, aber nicht nachgewiesen werden, darunter zu subsumieren (Urteil des Bundesgerichts U 322/02 vom 7. Oktober 2003 E. 5.4).
Das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung ist deshalb ebenfalls zu verneinen. Damit kann insbesondere offen bleiben, ob die geltend gemachte Verletzung der Beschwerdeführerin auf einen ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen – eben unfallähnlichen – Einfluss auf den Körper zurückzuführen war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
5.3 Aus der angerufenen - für Verwaltung und Gerichte nicht verbindlichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_758/2010 vom 24. März 2011 E. 4.2.2) – Empfehlung Nr. 3/89 der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Gründe für eine Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit den Beschwerdeverfahren Nr. UV.2017.00106 (Verfahren der Beschwerdeführerin gegen die Solida Versicherungen AG) und Nr. UV.2017.00209 (Verfahren der Beschwerdeführerin gegen die HDI) liegen nicht vor.
6. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Grimmer
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl