Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2018.00030


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 6. März 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig

Anwaltsbüro Lätsch + Hässig

Dorfstrasse 18, Postfach 138, 8630 Rüti ZH


gegen


Elips Versicherungen AG

Landstrasse 40, 9495 Triesen

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann

Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare

Schwanenplatz 4, 6004 Luzern

Sachverhalt:

1. Die 1963 geborene X.___ war seit August 2006 beim Verein der Y.___ in einem Arbeitspensum von 68 % angestellt und über den Arbeitgeber bei der Elips Versicherungen AG gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit dem Formular «Bagatellunfall-Meldung UVG» meldete die Versicherte am 14. März 2017 der Elips Versicherungen AG, dass sie am 25. November 2016 an ihrem Wohnort im Keller gestürzt sei und sich am linken Knie, Rücken und an den linken Rippen Verletzungen zugezogen habe (Urk. 8/50). Die Elips Versicherungen erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 8/49).

Am 12. Juni 2017 wurde der Elips Versicherungen AG ein Kostengutsprachegesuch für eine am 10. August 2017 stattfindende Knie-Arthroskopie und Teilmeniskektomie medial rechts eingereicht (Urk. 8/44). Die Elips Versicherungen AG holte hierauf medizinische Unterlagen ein (Urk. 8/38-39) und legte diese ihrem Vertrauensarzt Dr. med. Z.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, zur Beurteilung vor. Nach dessen Stellungnahme vom 30. Juni 2017 (Urk. 8/37) teilte sie der Versicherten am 14. und am 20. Juli 2017 (Urk. 8/36 und Urk. 8/34) mit, dass sie für den Unfall vom 25. November 2016 ab 1. Juni 2017 keine weiteren Versicherungsleistungen erbringen werde. Nach Ersuchen der Versicherten (Urk. 8/28) erliess sie am 17. August 2017 (Urk. 8/25) eine entsprechende Verfügung, gegen welche die Versicherte am 12. September 2017 (Urk. 8/18) Einsprache erhob. Mit Eingabe vom 11. September 2017 (Urk. 8/17) erhob auch die Krankenversicherung vorsorglich Einsprache, zog diese jedoch am 26. September 2017 (Urk. 8/8) wieder zurück. Mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2017 wies die Elips Versicherungen AG die Einsprache der Versicherten ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 29. Januar 2018 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

«1.Es seien die Verfügung vom 17. August 2017 sowie der Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2017 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen (insbesondere Taggeld-, Renten- und Heilungskostenleistungen sowie Integritätsentschädigung) über den 31. Mai 2017 hinaus zu erbringen;


2. Eventuell: Es seien die Verfügung vom 17. August 2017 sowie der Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2017 aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren Abklärung (insbesondere Einholung von aktuellen Arztberichten bei Dr. med. A.___ und PD Dr. med. B.___ sowie Einholung eines medizinischen Gutachtens eines aussenstehenden Facharztes für Orthopädische Chirurgie, spez. Kniechirurgie, zur Frage der Unfallkausalität der Beschwerden am Knie rechts) und neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.alles unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.»

Die Elips Versicherungen AG schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. März 2018 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 8. März 2018 (Urk. 10) Kenntnis gegeben wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Das hier zu beurteilende Ereignis hat sich am 25. November 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.


1.2    Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.3    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.4    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor-
akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    Bei Entscheiden gestützt auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung anzuordnen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrem Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2017 (Urk. 2) gestützt auf die Beurteilung ihres Vertrauensarztes Dr. Z.___ einen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 25. November 2016 und der im Zusammenhang mit einer MRI-Untersuchung vom 31. Mai 2017 gesehenen rechtsseitigen medialen Meniskushinterhornläsion. Die rechtsseitige mediale Meniskushinterhornläsion sei eindeutig degenerativ und bei vorbestehenden Knieschäden sei von einer vorübergehenden Verschlimmerung auszugehen. Die geplante Operation ziele auf die Behandlung des Vorschadens ab, nicht auf die Behebung einer im November 2016 erlittenen Schädigung. Der Status quo sine sei mit dem MRI des Knies rechts vom 31. Mai 2017 erreicht worden (S. 5).

    Im Verfahren ergänzte sie (Urk. 7), die betreffend die Kausalität gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerin stütze sich auf keine medizinischen Berichte, die sich mit der Beurteilung durch Dr. Z.___ auseinandersetzten (S. 5). Aus der Unfallmeldung sei nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin am rechten Knie verletzt habe (S. 5-6). Die Unfallmeldung vom 20. Januar 2018 betreffend einen Sturz am 15. Dezember 2017 werde durch die Beschwerdegegnerin separat abgeklärt; dieser sei nicht Verfahrensgegenstand (S. 6).

2.2    Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen (Urk. 1), gemäss der Auffassung der behandelnden Ärzte sei die Knieverletzung rechts auf den Sturz vom 25. November 2016 zurückzuführen, wobei sich durch die lange Wartezeit das ganze rechte Knie entzündet habe. Die ambulante Operation des rechten Knies sei dann im September 2017 erfolgt (S. 3). Auf die Aktenbeurteilung von Dr. Z.___, welcher sie nie untersucht oder persönlich befragt habe, könne nicht abgestellt werden. Er habe einzig aufgrund der nicht präzis ausgefüllten Unfallmeldung geschlossen, beim Unfall sei nur das linke Knie betroffen gewesen und das rechte Knie habe erst später Probleme bereitet, und seiner Beurteilung einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt. Entgegen den bildgebenden Beweisen sei auch zu Unrecht behauptet worden, am rechten Knie liege ein im Zusammenhang mit dieser Verletzung massgeblicher degenerativer Vorschaden vor, weshalb es infolge des Unfalls vom 25. November 2016 nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines vorbestehenden Knieschadens gekommen sei (S. 4). Die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie, statt den Sachverhalt rechtsgenügend abzuklären, falsche Annahmen getroffen und ihre weitere Leistungspflicht gestützt darauf zu Unrecht verneint habe. Der ihr obliegende Beweis des Wegfalls der Unfallkausalität infolge des von ihr zu Unrecht behaupteten Erreichens des Status quo sine sei nicht erbracht und sie sei weiterhin leistungspflichtig. Zudem habe sie, die Beschwerdeführerin, am 15. Dezember 2017 einen weiteren Unfall erlitten und sich wiederum das rechte Knie verletzt, so dass ihr Ende Februar 2018 eine weitere Knieoperation mit anschliessender Rekonvaleszenz bevorstehe. Auch wenn dieser Unfall nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei, zeige sich die Wichtigkeit der richtigen Einordnung der ersten Knieverletzung rechts vom 25. November 2016 (S. 5)


3.

3.1    In der von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Bagatellunfall-Meldung UVG vom 14. März 2017 wurde Folgendes festgehalten: Schadendatum: 25. November 2016 20:00 Uhr. Unfallort: Keller. Sachverhalt (Unfallbeschreibung): Sturz auf den Boden. Verletzung Körperteil: Knie links, Rücken, linke Rippen. Erstbehandelnder Arzt: Dr. A.___. Nachbehandelnder Arzt: PD Dr. med. B.___ (vgl. Urk. 8/50).

3.2    Dr. med. A.___, FMH Allgeneine Medizin, hielt im Überweisungsschreiben an PD Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 14. März 2017 (Urk. 8/39/8) unter Diagnosen fest: Sturz im Keller, mit Distorsion des Kniegelenkes links am 25. November 2016 mit persistierenden Schmerzen, vor allem unter Belastung". Weiter führte sie aus, die Beschwerdeführerin sei am 11. Januar 2017 zur Erstuntersuchung gekommen, nachdem sich die Schmerzen innert sechs Wochen nicht gross verbessert hätten. Bei der Erstuntersuchung seien vor allem Befunde im Bereich des Gelenkspaltes lateral aussen und nicht sichere Meniskuszeichen gefunden worden. Die Beschwerdeführerin habe über Hämatome über beiden Knien anlässlich des Sturzes berichtet sowie auch über Schmerzen im Bereich des Rippenthorax links, welche aber in den Wochen darauf regredient gewesen seien. Es sei besprochen worden, dass die Beschwerdeführerin nochmals während der Abwesenheit (der Ärztin) warten wolle, und vereinbarungsgemäss habe sie sich nun gemeldet und wünsche eine fachärztliche Abklärung.

3.3    

3.3.1    PD Dr. B.___ berichtete nach der Konsultation vom 24. März 2017 (Urk. 8/39/6-7) über einen Status nach Kniedistorsion links vom 25. November 2016 und Status nach VKB- (vorderes Kreuzband) Ersatzplastik und medialer Meniskusresektion im Jahr 2006. Anamnestisch habe am 25. November 2016 eine Distorsion mit deutlicher Schwellung und hämatomatöser Verfärbung bestanden. Seit diesem Ereignis bestünden ein Unsicherheitsgefühl und Schmerzen. Vor dem Unfall hätten keine relevanten Probleme nach vorbestehender VKB-Ersatzplastik und offenbar auch ausgedehnter Teilmeniskektomie medial bestanden.

    Der Kniestatus rechts zeige ein diskretes Genu recurvatum.

    Der Kniestatus links zeige eine reizlose Narbe nach VKB-Ersatzplastik vermutlich mit Hamstringsehne bei kollateraler Stabilität und mit einer regelrechten a.p. Translation und negativem Pivot-Shifting. Es bestünden diskrete Druckdolenzen über dem femoralen Innenbandansatz sowie der lateralen Meniskusbasis bei Rotationsstress. Ansonsten bestünden keine Auffälligkeiten, kein Krepitus und eine seitengleiche Flexion bei voller Streckung ohne Genu recurvatum. Im MRI (Magnetresonanztomographie) des Knies links vom 24. März 2017 zeige sich eine VKB-Ersatzplastik mit transtibialer Technik mit intakter Ersatzplastik, praktisch fehlendem Innenmeniskus und ohne relevante Ödemzeichen oder Knorpelschäden im medialen Kompartiment. Lateral und patellofemoral ergäben sich keine Auffälligkeiten. Es hätten sich keine relevanten Gelenksveränderungen nach erlittener Kniedistorsion gezeigt bei jedoch praktisch fehlendem Innenmeniskus und VKB-Ersatzplastik.

3.3.2    Nach der Konsultation vom 24. Mai 2017 (Urk. 8/39/3 f.) berichtete PD Dr. B.___, prinzipiell bestehe etwas Besserung auf Knieebene links ohne eigentliche Schmerzen. Im Vordergrund stünden eher Beschwerden rechts, innenseitig. Wesentliche neue Aspekte im Vergleich zur Voruntersuchung zeigten sich nicht und es bestehe der Verdacht auf eine mediale Meniskuspathologie Knie rechts bei Provokation bei ansonsten kollateral und sagittal bandstabilen Verhältnissen ohne relevanten Krepitus. Der Kniestatus links sei aktuell reizlos mit einer Pseudolaxizität bei fehlendem Innenmeniskus und beginnendem Substanzdefekt.

3.4    Das MRI des rechten Knies vom 31. Mai 2017 (Urk. 8/39/5) brachte laut dem zuständigen Radiologen, einen komplexern Riss im Hinterhorn des subluxierten medialen Meniskus mit Verdacht auf ein nach interkondylär disloziertem Meniskusfragment mit wenig Kniegelenkserguss, eine leichtgradig femoropatellare Chondropathie medial und ein degeneriertes vorderes Kreuzband hervor.

    Gestützt darauf empfahl PD Dr. B.___ am 31. Mai 2017 den hier strittigen arthroskopischen Eingriff (Urk. 7/39/1).

3.5    Dr. Z.___ hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 30. Juni 2017 (Urk. 8/37) fest, in der verspäteten Schadenmeldung vom 14. März 2017 über das Ereignis vom 25. November 2016 sei ein „Sturz auf den Boden" festgehalten. Im Konsultationsbericht des behandelnden Orthopäden vom 24. März 2017 (vorstehend E. 3.3.1) werde angegeben, die Beschwerdeführerin habe bei der Hausärztin gewisse traumatische Anzeichen gehabt. Aus dem Kontext sei erkennbar, dass es dabei um das linke Knie gegangen sein müsse. Das rechte Knie sei nur kursorisch untersucht und erwähnt worden.

    Im Überweisungsschreiben der Hausärztin vom 14. März 2017 (vorstehend E. 3.2) sei erwähnt, die Beschwerdeführerin habe sich am 11. Januar 2017 zur Erstuntersuchung eingefunden, anlässlich derer ein Gelenkspaltschmerz ohne sicheres Meniskuszeichen am linken Knie gesehen worden sei. Anamnestisch habe die Beschwerdeführerin zwar seinerzeit über Hämatome über beiden Knien berichtet. Die Hausärztin habe aber nicht ausdrücklich bestätigt, diese gesehen zu haben. Gegenstand der Konsultation bei der Hausärztin scheine lediglich das linke Knie gewesen zu sein. Zum Kausalzusammenhang des Bewegungsablaufs seien Hämatome über beiden Knien typisch für eine direkte Anprallverletzung. Das spräche definitionsgemäss gegen die später vom behandelnden Orthopäden erwähnte Distorsion. Direkte Anprallverletzungen verursachten gemäss medizinischer Lehrbuchliteratur keine isolierten Meniskusläsionen an sich, weil es ihnen am notwendigerweise schädigenden Element der gewaltsamen, blockierten Verdrehung bei fixiertem Unterschenkel fehle.

    Nach mehreren Konsultationen sei von der C.___ ein Gesuch um Kostengutsprache mit Eintrittsdatum vom 10. August 2017 vorgelegt worden. Es ginge nun aber auf einmal um das rechte Knie und gemäss Bericht von PD Dr. B.___ vom 24. Mai 2017 sei das linke Knie nunmehr reizlos gewesen. Sodann sei ein MRI des rechten Knies veranlasst worden. Gemäss anamnestischen Diagnosen und auch gemäss MRI-Befundbericht vom 31. Mai 2017 vom rechten Knie liege ein degenerativer Vorschaden vor, daneben bestehe ein nach interkondylär disloziertes Meniskusfragment bei komplexer medialer Hinterhornläsion. Der MRI-Bericht zeige zwar keine bone bruise, aber wenig Gelenkerguss. Es seien keine zusätzlichen Begleitstrukturschäden vorhanden, die zusätzlich zum Anprallsturzereignis passten.

    Die Beschwerdeführerin habe nach eigenen Angaben ein beidseitiges Knieanpralltrauma mit Blutergüssen beidseits erlitten. Sie habe an beiden Knien offensichtlich vorbestehende Kniegelenks-Binnenschäden und es gebe in diesem Fall augenfällige Ungereimtheiten. Initial habe nur das linke Knie im Vordergrund gestanden und sich beruhigt; dann habe aber das rechte Knie Beschwerden gemacht, während das linke Knie reizlos geworden sein solle. Ein Zusammenhang der in der MRI-Untersuchung vom 31. Mai 2017 gesehenen rechtsseitigen medialen Meniskushinterhornläsion rechts erscheine darum allenfalls möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich. Die rechtsseitige mediale Meniskushinterhornläsion selbst sei eindeutig degenerativ. Bei vorbestehenden Knieschäden sei von einer vorübergehenden Verschlimmerung auszugehen. Die geplante Operation ziele auf die Behandlung des Vorschadens ab und nicht auf die Behebung einer im November 2016 erlittenen Schädigung. Der Status quo sine sei mitsamt dem MRI Knie rechts vom 31. Mai 2017 im Rahmen der Abklärungspflicht erreicht worden.

3.6    Im Operationsbericht vom 6. September 2017 (Urk. 8/18/2-3) über die am gleichen Tag durchgeführte diagnostische Kniearthroskopie rechts mit medialer Teilmeniskektomie und partieller Synovektomie nannte PD Dr. B.___ folgende Diagnose:

«Symptomatische mediale komplexe Meniskushinterhornläsion Knie rechts

Status nach Kniedistorsion links vom 25. November 2016, Status nach VKB-Ersatzplastik und medialer Meniskusresektion im Jahr 2006»

    

4.    

4.1    Laut Angaben der Beschwerdeführerin stürzte sie am 25. November 2016 an ihrem Wohnort im Keller auf den Boden und zog sich Verletzungen am linken Knie, Rücken und an den Rippen links zu; die Verletzungen hatten bis zur Schadenmeldung am 17. März 2017 keine Arbeitsausfälle zur Folge (E. 3.1 und Urk. 8/50). Die Erstbehandlung fand am 11. Januar 2017 bei Dr. A.___ statt, welche als Folge des Sturzes die Diagnose einer Distorsion des linken Kniegelenkes mit persistierenden Schmerzen, vor allem unter Belastung, stellte. Sodann erhob sie Befunde im Bereich des Gelenkspalts lateral aussen mit nicht sicheren Meniskuszeichen und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin über Hämatome über beiden Knien berichtet habe (E. 3.2). Ebenfalls im März 2017 wies PD. Dr. B.___ auf eine Kniedistorsion links vom 25. November 2016 hin und hielt überdies am linken Knie einen Status nach VKB–Ersatzplastik und medialer Meniskusresektion im Jahr 2006 fest, was sich auch im am selben Tag erstellten MRI Knie links zeigte. Sodann bemerkte er, dass vor dem Unfall keine relevanten Probleme nach vorbestehender VKB-Ersatzplastik und ausgedehnter Teilmeniskektomie medial bestanden hätten. Im Übrigen beschrieb er unauffällige Befunde an Hüften und am rechten Kniegelenk bis auf eine diskrete Überstreckbarkeit (Genu recurvatum; vgl. E. 3.3.1 hiervor).

    Erst anlässlich einer weiteren Konsultation im Mai 2017 erwähnte PD Dr. B.___, dass - nachdem auf Knieebene links eine Besserung ohne eigentliche Schmerzen eingetreten war - nun eher Beschwerden rechts, innenseitig im Vordergrund stünden und am Knie rechts ein Verdacht auf eine mediale Meniskuspathologie bestehe (E. 3.3.2). Im hierauf erstellten MRI des rechten Knies konnte ein komplexer Riss im Hinterhorn des subluxierten medialen Meniskus mit horizontalen als auch vertikalen Komponenten, bei wenig Kniegelenkserguss, einer leichtgradigen femoropatellaren Chondropathie medial und einem degenerierten vorderen Kreuzband gesehen werden (E. 3.4). Anlässlich der Kniearthroskopie rechts im September 2017 bestätigte sich dies; PD Dr. B.___ sah im medialen Kompartiment eine komplexe lappenförmige Läsion des instabilen Meniskushinterhornes und trug den medialen Meniskusriss mittels Shaver ab (Urk. 8/18/2-3).

4.2    Nach dem Ereignis vom 25. November 2016 wurden erstmals im Mai 2017 bei den behandelnden Ärzten Beschwerden am rechten Knie beklagt, die Anlass zu einer Untersuchung mittels MRI am 31. Mai 2017 gaben (Urk. 8/39/5) und am 6. September 2017 zu einer Arthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie und partieller Synovektomie rechts führten (Urk. 8/18/2-3). Dr. Z.___ hat unter Bezugnahme auf die MRI-Untersuchung vom 31. Mai 2017 nachvollziehbar dargelegt, dass einerseits das stattgehabte Unfallereignis mit einer direkten Anprallverletzung am rechten Knie von vornherein nicht geeignet ist, eine komplexe mediale Meniskushinterhornläsion mit vertikalen und horizontalen Rissen zu bewirken. Anderseits postulierten auch die behandelnden Ärzte nicht, dass die Schädigung am rechten Knie traumatisch mit dem Ereignis vom 25. November 2016 im Zusammenhang steht, wurde doch mit Bezug auf das Ereignis immer nur eine Kniedistorsion links beschrieben. Nichts anderes ist der Diagnoseliste im Operationsbericht von PD Dr. B.___ zu entnehmen, führte er doch die (neue) Diagnose einer symptomatisch medialen komplexen Meniskushinterhornläsion separat auf und hielt mit Bezug auf das Ereignis vom 25. November 2016 lediglich einen Status nach Kniedistorsion links fest (vgl. E. 3.6 hiervor und Urk. 8/18/2-3).

    Auch die übrige Aktenlage liefert keine Hinweise, die auf eine traumatische Verursachung der Meniskusläsion am rechten Knie aufgrund des Ereignisses vom 25. November 2016 schliessen liessen. Insbesondere wies die Beschwerdeführerin in der von ihr ausgefüllten und unterzeichneten Schadenmeldung vom 14. März 2017 also rund vier Monate nach dem fraglichen Ereignis vom 25. November 2016 – noch selber auf eine lediglich linksseitige Knieverletzung hin (E. 3.1 hiervor). Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin hat sich daher ihre ursprüngliche Darstellung, wonach das rechte Knie vom Unfall nicht betroffen gewesen sei, entgegen halten zu lassen. Dies steht im Einklang mit den Ausführungen der behandelnden Dr. A.___, die noch am 14. März 2017 keine Kniebeschwerden rechts erwähnte (vorstehend E. 3.2). Da Letztere auch die angeblich beidseitigen Hämatome nicht selbst erhoben hat, kann aus ihrer entsprechenden Feststellung nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden.

    Aufgrund des Unfallhergangs ist somit eine traumatische Verletzung des rechten Knies nicht belegt.

    Da im MRI des rechten Kniegelenks Knorpelirregularitäten, eine Knorpelausdünnung sowie ein degeneriertes vorderes Kreuzband gesehen werden konnten, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf degenerative Veränderungen schloss. Dies wird von der Einschätzung durch PD Dr. B.___ untermauert, der am 24. Mai 2017 hinsichtlich des rechten Knies von einer Meniskuspathologie sprach (vorstehend E. 3.3.2), weshalb die Beschwerdegegnerin diesbezüglich zu Recht eine höchstens vorübergehende Problematik anerkannte.

4.3    Nach dem Gesagten stellt die medizinische Beurteilung von Dr. Z.___, an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit kein Zweifel besteht, eine tragfähige Grundlage für die Beantwortung der strittigen Kausalitätsfrage dar. Ausschlaggebend ist dabei in erster Linie die Erkenntnis, dass eine durch das Geschehnis vom 25. November 2016 verursachte relevante Meniskusverletzung nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) erstellt ist. Das Ereignis war höchstens geeignet, eine bereits vorbestehende Knieproblematik vorübergehend zu verschlimmern; eine richtunggebende Verschlimmerung ist durch die Akten nicht belegt. Dabei ist es – soweit die geltend gemachten Beschwerden am rechten Knie ursächlich dem Ereignis vom 25. November 2016 (und nicht dem Vorzustand) zugeschrieben werden können – nicht zu beanstanden, dass der Status quo sine spätestens am 31. Mai 2017 (Datum der MRI-Untersuchung) als erreicht betrachtet wurde. Begründete Anhaltspunkte, welche eine Terminierung des Status quo sine auf einen späteren Zeitpunkt als sachlich gerechtfertigt erscheinen liessen, sind nicht greifbar.

4.4    Bei der gegebenen medizinischen Aktenlage ist der entscheidrelevante Sachverhalt namentlich im Hinblick auf die strittige Frage der Unfallkausalität der über den 31. Mai 2017 hinaus persistierenden rechtsseitigen Kniebeschwerden hinreichend geklärt. Auf beweismässige Weiterungen kann verzichtet werden. Denn nach bereits durchgeführter Arthroskopie und Entfernung des Meniskusrisses (vgl. Urk. 8/18) können davon keine zusätzlichen Erkenntnisse erwartet werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d).

4.5    Die Beschwerdegegnerin erwähnte schliesslich, dass ihr die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2018 einen Sturz am 15. Dezember 2017 mit Rücken- und Knieverletzungen rechts und links gemeldet habe (Urk. 8/2/2). Diesbezüglich seien die Abklärungen im Gang (Urk. 8/1) und die Frage bilde nicht Verfahrensgegenstand (Urk. 7 S. 6), was die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellte (Urk. 1 S. 5). Dem ist beizupflichten, denn in zeitlicher Hinsicht ist für die Beurteilung der Streitsache der Sachverhalt massgebend, wie er sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides - hier also bis am 11. Dezember 2017 - entwickelt hat (BGE 134 V 392 E. 6).


5.    Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin ihre weitergehende Leistungspflicht zu Recht verneint. Dementsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2017 (Urk. 2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig

- Rechtsanwalt Reto Bachmann

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef