Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
UV.2018.00032
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 29. Mai 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann
Schmid Herrmann Rechtsanwälte
Lange Gasse 90, 4052 Basel
gegen
Branchen Versicherung Schweiz
Sihlquai 255, Postfach, 8031 Zürich
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Gilles Benedick
Benedick Studio
Via Ariosto 6, Postfach 5251, 6901 Lugano
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1970, ist bei den Y.___ angestellt und in dieser Funktion gegen die Folgen von Unfällen bei der Branchen Versicherung Schweiz versichert. Der Schadenmeldung vom 15. Mai 2017 ist folgender Sachverhalt zum Ereignis vom 4. Mai 2017 zu entnehmen: „beim Volleyballspielen habe ich mit der Manschette den Ball abgenommen und da hat es ein Knacken und stechenden Schmerz im linken Knie gegeben” (Urk. 11/K1 Ziff. 6). Im Rahmen einer ärztlichen Erstkonsultation am 5. Mai 2017 wurde als Diagnose ein Knie Hyperflexions-/Distorsionstrauma links festgehalten (Bericht Spital O.___ vom 12. Mai 2017, Urk. 11/M3/1). Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 lehnte die Branchen Versicherung Schweiz ihre Leistungspflicht ab (Urk. 11/K8/1). Die dagegen erhobene Einsprache vom 10. August 2017 (Urk. 11/K11) wurde mit Entscheid vom 19. Dezember 2017 abgewiesen (Urk. 11/K18 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 30. Januar 2018 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2017 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zurückgehend auf das Ereignis vom 4. Mai 2017 zuzusprechen. Eventuell sei durch das Gericht eine medizinische Expertise zur Klärung der Unfallkausalität einzuholen und über den Anspruch zu entscheiden (Urk. 1 S. 3 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2018 beantragte die Branchen Versicherung Schweiz die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zur Durchführung eines externen medizinischen Gutachtens an sie zurückgewiesen werde (Urk. 9). Mit Schreiben vom 9. Mai 2018 schloss sich die Beschwerdeführerin dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung an (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Beschwerdeantwort auf den Standpunkt (Urk. 9), es würden hinsichtlich der rechtserheblichen Frage, ob die in Frage stehende Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei, abweichende fachkundige Meinungen bestehen (S. 4 f. Ziff. 10 ff.). Die Sache sei daher zur Einholung eines externen Gutachtens an sie zurückzuweisen (S. 6 f. Ziff. 22 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur genannten medizinischen Abklärung einverstanden (Urk. 15 Ziff. 1).
2.3 Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen übereinstimmende Anträge vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2017 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der notwendigen Abklärungen, insbesondere zur Einholung eines externen medizinischen Gutachtens, und zum neuen Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zurückzuweisen ist.
3.
3.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wurde (BGE 137 V 210 E. 7.1).
Daran ändert vorliegend auch der Umstand nichts, dass die von Dr. med. Götz verfasste Expertise erst nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids erstellt wurde und der Beschwerdegegnerin somit erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gebracht werden konnte (vgl. Urk. 9 S. 7 Ziff. 24). Zwischen der Schadenmeldung vom 15. Mai 2017 und dem Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2017 liegen gerade einmal sieben Monate. Zudem wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Einspracheverfahrens mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. November 2017 noch eine medizinische Beurteilung zur Stellungnahme bis zum 8. Dezember 2017 vorgelegt (vgl. Urk. 11/K16). Der beschwerdeführenden Partei darf vor diesem Hintergrund nicht angelastet werden, dass ihre medizinische Expertise erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorlag. Es ist demnach entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 9 S. 7) nicht auf eine Zusprache einer Parteientschädigung zu verzichten.
3.2 Mit Honorarnote vom 9. Mai 2018 (Urk. 16) machte Rechtsanwalt Jan Herrmann in Bezug auf das vorliegende Beschwerdeverfahren einen zeitlichen Aufwand von 7.5 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 95.70 geltend. Diese Aufwendungen erscheinen als angemessen. Allerdings beträgt der gerichtsübliche Stundenansatz Fr. 220.--. In Anwendung des praxisgemässen Stundenansatzes und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 % ergibt sich daraus eine Honorarforderung von insgesamt Fr. 1'880.--.
In Anwendung obiger Kriterien (vorstehend E. 3.1) und unter Berücksichtigung des geltend gemachten zeitlichen Aufwandes ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 1'880.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’880.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jan Herrmann
- Rechtsanwalt Gilles Benedick unter Beilage je einer Kopie von Urk. 15-16
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFonti