Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2018.00035
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil vom 3. Juni 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1984, war seit Januar 2008 bei der Y.___ als Disponent angestellt und damit bei der Suva versichert, als er am 31. Mai 2016 beim Handballspielen hinfiel und das Knie verdrehte (Urk. 7/1).
Nach getätigten Abklärungen verneinte die Suva mit Verfügung vom 18. August 2017 (Urk. 7/38/1-2 = Urk. 3/7) ihre Leistungspflicht. Die vom Versicherten am 21. September 2017 erhobene Einsprache (Urk. 7/44) hiess die Suva mit Entscheid vom 28. Dezember 2017 (Urk. 7/52 = Urk. 2) in dem Sinne teilweise gut, als dass sie Versicherungsleistungen bis zum 30. Juni 2016 erbrachte.
2. Der Versicherte erhob am 31. Januar 2018 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2017 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und die Suva sei zu verpflichten, im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 31. Mai 2016 auch nach dem 30. Juni 2016 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2018 (Urk. 6) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 13. März 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 31. Mai 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
1.5 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche-rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren kreisärztlichen Beurteilung, welche durch die umfassenden bildgebenden Dokumente gestützt werde, vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass zwischen dem Unfallereignis vom 31. Mai 2016 und den gemeldeten Beschwerden kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr bestehe. Der Kreisarzt habe überzeugend dargelegt, dass initial bei der Untersuchung unauffällige Befunde festgestellt worden seien. Sämtliche in den Dokumentationen vorhandenen Befunde sprächen sowohl gegen eine Kontusion des Kniegelenkes in Folge Sturz als auch gegen eine Distorsion des linken Kniegelenkes. Zu keinem Zeitpunkt seien eine Prellmarke, eine Schwellung, ein Hämatom oder Beschwerden präpatellar als Folge eines Sturzereignisses beschrieben worden. Die isolierte Knorpelläsion spreche ebenfalls gegen ein akutes Trauma. Die ausgeprägten degenerativen Veränderungen mit begleitendem Meniskusschaden seien nicht auf den Unfall zurückzuführen. Die Schädigung des Knies sei auf die intensive Handballtätigkeit zurückzuführen. Wenn zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass sich das Unfallereignis so ereignet habe, wie es der Beschwerdeführer angegeben habe, hätten die Unfallfolgen spätestens nach vier Wochen im Beschwerdebild keine Rolle mehr gespielt (S. 9 Ziff. 5c).
Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) grundsätzlich fest.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber sinngemäss auf den Standpunkt (Urk. 1), zwischen dem Unfallereignis vom 31. Mai 2016 und den gemeldeten Beschwerden bestehe ein natürlicher Kausalzusammenhang, habe er doch vor dem Unfallereignis keinerlei Beschwerden im linken Knie gehabt. Auch könne er nicht verstehen, wie ein Meniskus einfach so respektive vom Arbeiten im Büro reissen könne.
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 30. Juni 2016 hinaus Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat und dabei insbesondere das Vorliegen des Kausalzusammenhangs betreffend die noch bestehenden Beschwerden.
3.
3.1 Der Unfallmeldung vom 15. September 2016 (Urk. 7/1) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 2016 beim Handballspielen hingefallen ist und das Knie verdreht hat.
3.2 Am 3. September 2016 erfolgte eine Abklärung des linken Knies mittels MRI, wobei sich ein mässiger Kniegelenkserguss, ein normaler, kräftiger femoropatellärer Knorpel, eine reizlose Patellarsehne und eine starke, aktivierte Chondropathie Grad III-IV am medialen Femurkondylus im gewichtstragenden Anteil sowie eine Läsion des Innenmeniskus im Hinterhorn mit einem leichten radiären Riss zeigten (Urk. 7/17).
3.3 PD Dr. med Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in seinem Bericht vom 13. September 2016 (Urk. 7/11) eine mediale Meniskushinterhornläsion links mit begleitender osteochondraler Knorpelläsion am medialen Femurkondylus sowie einen Status nach vorderem Kreuzbandersatz (VKB-Ersatzplastik) und VKB-Revisionsersatzplastik rechts als Diagnosen. Der Beschwerdeführer betreibe intensiven Handballsport mit Training dreimal in der Woche. Es hätten sich stechende Knieschmerzen auf der Innenseite bei Belastung entwickelt. Danach habe es eine nachfolgende Beurteilung in der A.___ mit MRI-Diagnostik und Nachweis der genannten Meniskusläsion gegeben. Es liege eine begleitende osteochondrale Knorpelläsion vor. Der Beschwerdeführer habe primär eine sitzende Tätigkeit im Büro (S. 1).
3.4 Ein Arzt der B.___, nannte in seinem Bericht vom 18. Oktober 2016 (Urk. 7/12/1-2) eine Innenmeniskusläsion weisse Zone Hinterhorn und einen grossflächigen Knorpelschaden mit Überlastungsreaktion am Knochen mediale Femurkondyle des linken Kniegelenkes als Diagnosen. Der Beschwerdeführer beschreibe Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenks nach einer Distorsion beim Handball im Frühsommer 2016. Zuvor habe er keine Schmerzen, Instabilitäten oder Operationen im Bereich des linken Kniegelenkes gehabt. Der Beschwerdeführer spiele aktiv Handball, was nach dem Unfall in dieser Art und Weise nicht mehr möglich gewesen sei (S. 1).
3.5 Ein Arzt der B.___, führte in seinem Bericht vom 25. Januar 2017 (Urk. 7/22/1-2) aus, anhand der Anamnese sei klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vor dem Distorsionsereignis beim Handball vollkommen beschwerdefrei gewesen sei. Darüber hinaus sei er regelmässig mit hohem Einsatz beim Handball aktiv gewesen. Mit einer vorbestehenden Schädigung degenerativer Art wäre das beschwerdefreie Spiel nicht möglich gewesen. Darüber hinaus dokumentiere die vorliegende MRI-Untersuchung (vgl. vorstehend E. 3.2) klar einen meniskalen und chondralen Schaden, wie er klassischerweise durch ein Distorsionsereignis auftreten könne. Aufgrund dieser Tatsache sei eine klare Kausalfolge gegeben (S. 1).
3.6 Dem Bericht der A.___ vom 14. Februar 2017 (Urk. 7/24 = Urk. 7/26/2-3) ist zu entnehmen, dass die Erstbehandlung am 23. Juni 2016 stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe angegeben, fünf Wochen Handballpause gemacht zu haben, dann vor drei Wochen habe er wieder begonnen, vor allem mit Lauftraining. Seit diesen drei Wochen habe er Schmerzen im Bereich des linken Knies. Es habe sich ein flüssiger Gang gezeigt, der Zehenspitzen- und Fersengang sei völlig unproblematisch gewesen, es sei kein Schmerzreiz provozierbar gewesen und die Meniskuszeichen seien ebenfalls negativ gewesen. Aufgrund der relativen Beschwerdefreiheit sei bewusst auf eine Bildgebung verzichtet worden. Es sei der Verdacht auf ein Plicasyndrom Knie rechts diagnostiziert worden. Die zweite Konsultation habe am 18. Juli 2016 stattgefunden, wobei ein Unfallereignis vom 21. Juni 2016 aufgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe beim Handballspielen einen Schlag/Tritt auf den linken Oberschenkel bekommen und habe immer noch Restbeschwerden. Die Knieschmerzen links seien ohne wesentliche Besserung. Die Untersuchung des linken Knies sei bland gewesen. Am 3. September 2016 sei ein MRI des linken Knies durchgeführt worden (vgl. vorstehend E. 3.2), das am 6. September 2016 in der dritten Sprechstunde mit dem Beschwerdeführer besprochen worden sei, wobei ihm die Vorstellung bei PD Dr. Z.___ empfohlen worden sei (S. 1 f.).
3.7 Kreisarzt Dr. med. univ. C.___ führte in seiner ärztlichen Beurteilung vom 22. März 2017 (Urk. 7/30) aus, die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge oder Teilfolge eines nachträglich geltend gemachten Unfallereignisses. So fänden sich in der vorliegenden medizinischen Dokumentation zahlreiche Widersprüche bezüglich eines angeblichen Unfallereignisses. Unmittelbar anlässlich des geltend gemachten Ereignisses sei offenbar keine Behandlung notwendig gewesen. Anlässlich der Erstkonsultation am 23. Juni 2016 sei keine Angabe eines Unfallereignisses erfolgt. Es werde vermerkt, dass der Versicherte fünf Wochen eine Handballpause gemacht habe, jedoch nicht, warum die Pause gemacht worden sei. Nach der Wiederaufnahme des Trainings habe der Beschwerdeführer Schmerzen im linken Kniegelenk angegeben, wobei in der klinischen Untersuchung unauffällige Befunde vorgelegen hätten. Erst anlässlich der Konsultation am 18. Juli 2016 werde ein erstes Unfallereignis vom 21. Juni 2016 angegeben, wonach der Beschwerdeführer einen Schlag/Tritt gegen den linken Oberschenkel bekommen habe. Auch hier liege ein gravierender Widerspruch vor, da anlässlich der Konsultation am 23. Juni 2016 dieses nunmehr angegebene Unfallereignis zwei Tage zuvor hätte bekannt bzw. vermerkt sein müssen. Somit hätten die Beschwerden bereits anlässlich der Konsultation am 23. Juni 2016 bestehen müssen, was jedoch offensichtlich nicht der Fall gewesen sei. In sämtlichen Konsultationen der A.___ hätten ein normales Bewegungsausmass, ein unauffälliger Bandapparat sowie negative Meniskuszeigen vorgelegen (S. 2 f.).
In der Unfallmeldung dreieinhalb Monate nach dem nachträglich geltend gemachten Ereignis werde angegeben, dass der Beschwerdeführer beim Handballspielen hingefallen sei und sich dabei das Knie verdreht habe. In der Anamnese der B.___ wiederum sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenks nach einer Distorsion im Frühsommer habe. Zuvor habe er nie Beschwerden gehabt. Offenbar in Kenntnis des MRI-Befunds würden nunmehr positive Innenmeniskuszeichen beschrieben bei gleichzeitiger Diagnose einer Innenmeniskusläsion in der weissen Zone im Hinterhorn. Sämtliche in den Dokumentationen vorhandenen Befunde sprächen sowohl gegen eine Kontusion des Kniegelenks in Folge Sturz als auch gegen eine Distorsion des linken Kniegelenks. Zu keinem Zeitpunkt seien eine Prellmarke, eine Schwellung, ein Hämatom oder Beschwerden präpatellar als Folge eines Sturzereignisses beschrieben worden. Auch seien zu keinem Zeitpunkt Hinweise auf eine Bänderzerrung als Folge einer Distorsion dokumentiert. Die vorliegende isolierte Knorpelläsion an der Femurcondyle spreche ebenfalls gegen ein akutes Trauma. Wäre es anlässlich eines Traumas zu dieser beträchtlichen Läsion gekommen, so wäre unmittelbar eine Arztkonsultation mit entsprechender Abklärung bzw. Befunden die Folge gewesen. Im MRI finde sich in der Hauptbelastungszone ein Knorpeldefekt und ausgehend von diesem eine Signalanhebung (Bone bruise) als Zeichen einer aktivierten Arthrose. Die Ausfransungen am Innenmeniskushorn seien unbedeutend und lösten auch keine Beschwerden aus. Die Ansicht des Arztes der B.___, wonach der im MRI dokumentierte meniskale und chondrale Schaden klassischerweise durch ein genanntes Distorsionstrauma auftrete, sei nicht nachvollziehbar. So sei ihm keine einschlägige Fachliteratur bekannt, nach welcher ein Distorsionstrauma klassischerweise einen Knorpelschaden isoliert in der Hauptbelastungszone der Femurcondyle ohne sonstige Begleitverletzung verursache. Nach seinem Wissensstand sei diese Läsion typischerweise Folge einer chronischen Überbelastung, wahrscheinlich infolge des intensiv betriebenen Sports (S. 3 f.).
Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass vom Beschwerdeführer je nach Arzt und Anlass unterschiedliche Angaben zum Ereignis gemacht würden. Echtzeitlich sei kein Arztbesuch erfolgt. Anlässlich der ersten Arztkonsultation am 23. Juni 2016 werde kein Unfallereignis als Auslöser der Beschwerden angegeben. Die erhobenen nahzeitlichen Untersuchungsbefunde würden sowohl gegen eine Distorsion als auch gegen eine Kontusion des Kniegelenkes sprechen. Als Unfallereignis erstmals geltend gemacht werde ein Schlag/Tritt gegen den Oberschenkel. Bei diesem Pathomechanismus wäre eventuell eine Bandläsion zu erwarten, nicht jedoch eine isolierte Knorpelläsion an der Femurcondyle. Die Unfallkausalität von Beschwerden bzw. Befunden sei nach überwiegender Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, welche im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Die Dokumentation spreche vielmehr dafür, dass es sich beim Knorpelschaden und den leichten Ausfransungen des Innenmeniskushinterhorns um nicht unfallbedingte degenerative Veränderungen handle (S. 4 f.).
3.8 In seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2017 (Urk. 7/36) führte Kreisarzt Dr. C.___ aus, dass der Unfall nicht zu strukturellen Läsionen am linken Knie geführt habe und verwies dabei auf seine ärztliche Beurteilung vom 22. März 2016 (vgl. vorstehend E. 3.7). Die Unfallkausalität sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.
3.9 Der Kreisarzt Dr. C.___ führte in seiner Stellungnahme vom 17. November 2017 (Urk. 7/51 = Urk. 3/9/1-2) aus, der Unfall habe nicht zu strukturellen Läsionen am linken Knie geführt, es handle sich um eine chronische Schädigung infolge sportbedingter Überlastung. Es könne davon ausgegangen werden, dass mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Beschwerdebild des Beschwerdeführers die Unfallfolgen heute keine Rolle mehr spielten. Die Unfallfolge, mithin die vorübergehende Beschwerdeauslösung, habe bei vorbestehender Arthrose für zwei bis längstens vier Wochen eine Rolle gespielt.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer erlitt unbestrittenermassen am 31. Mai 2016 beim Handballspielen einen Unfall und verletzte sich am linken Knie (vgl. vorstehend
E. 2.1-2.2, E. 3.1, vgl. auch E. 3.4-3.5). Strittig und zu prüfen ist, ob die noch vorhandenen Beschwerden des Beschwerdeführers auf das Unfallereignis vom 31. Mai 2016 zurückzuführen sind und er auch über den 30. Juni 2016 hinaus Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat (vgl. vorstehend E. 2.1-2.3).
4.2 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die kreisärztliche Beurteilung durch Dr. C.___ vom März 2017 (vorstehend E. 3.7) für die streitigen Belange umfassend ist und die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers sowie die medizinischen Vorakten berücksichtigt. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (vgl. vorstehend E. 1.4-1.5).
Der Kreisarzt Dr. C.___ legte dar, dass vom Beschwerdeführer je nach Arzt und Anlass unterschiedliche Angaben zum Unfallereignis vom 31. Mai 2016 gemacht worden seien, wobei echtzeitlich kein Arztbesuch erfolgt sei. Die erste Arztkonsultation habe erst am 23. Juni 2016 stattgefunden. Dabei sei kein Unfallereignis als Auslöser der Beschwerden angegeben worden (vgl. vorstehend E. 3.6). Die erhobenen nahzeitlichen Untersuchungsbefunde (vgl. vorstehend E. 3.2-3.6) würden sowohl gegen eine Distorsion als auch gegen eine Kontusion des Kniegelenkes sprechen. So seien zu keinem Zeitpunkt eine Prellmarke, eine Schwellung, ein Hämatom oder Beschwerden präpatellar als Folge eines Sturzereignisses beschrieben worden. Zu keinem Zeitpunkt seien auch Hinweise auf eine Bänderzerrung als Folge einer Distorsion dokumentiert worden. Als Unfallereignis erstmals geltend gemacht werde ein Schlag/Tritt gegen den Oberschenkel (vgl. vorstehend E. 3.6). Bei diesem Pathomechanismus wäre eventuell eine Bandläsion zu erwarten, nicht jedoch eine isolierte Knorpelläsion an der Femurcondyle. Im MRI (vgl. vorstehend E. 3.2) finde sich sodann in der Hauptbelastungszone ein Knorpeldefekt und ausgehend von diesem eine Signalanhebung als Zeichen einer aktivierten Arthrose. Die Ausfransungen am Innenmeniskushorn seien unbedeutend und lösten auch keine Beschwerden aus. Der Kreisarzt Dr. C.___ kam daher in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass vorliegend die Unfallkausalität der Beschwerden bzw. Befunde nach überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegeben sei, spreche doch die Dokumentation vielmehr dafür, dass es sich beim Knorpelschaden und den leichten Ausfransungen des Innenmeniskushinterhorns um nicht unfallbedingte degenerative Veränderungen handle (vorstehend E. 3.7).
Schliesslich legte der Kreisarzt Dr. C.___ in seiner ärztlichen Beurteilung in überzeugender Weise dar, weshalb die Ansicht des Arztes der B.___, wonach der im MRI dokumentierte meniskale und chondrale Schaden klassischerweise durch ein genanntes Distorsionstrauma auftrete (vgl. vorstehend E. 3.5), nicht nachvollziehbar sei. So sei ihm keine einschlägige Fachliteratur bekannt, nach welcher ein Distorsionstrauma klassischerweise einen Knorpelschaden isoliert in der Hauptbelastungszone der Femurcondyle ohne sonstige Begleitverletzung verursache. Nach seinem Wissensstand sei diese Läsion typischerweise Folge einer chronischen Überbelastung, wahrscheinlich infolge des intensiv betriebenen Sports (vorstehend E. 3.7). Weitere divergierende Arztberichte sind nicht aktenkundig.
In seiner Stellungnahme vom November 2017 (vorstehend E. 3.9) hielt der Kreisarzt Dr. C.___ an seiner Beurteilung fest, wonach der Unfall nicht zu strukturellen Läsionen am linken Knie geführt habe, es handle sich vielmehr um eine chronische Schädigung infolge sportlicher Überlastung. Zudem legte er in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass davon ausgegangen werden könne, dass mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Beschwerdebild des Beschwerdeführers die Unfallfolgen heute keine Rolle mehr spielten. Die Unfallfolge habe bei vorbestehender Arthrose für zwei bis längstens vier Wochen eine Rolle gespielt.
4.3 Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach er vor dem Unfallereignis am 31. Mai 2016 keinerlei Beschwerden im linken Knie gehabt habe (vorstehend E. 2.2), ist entgegenzuhalten, dass die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist und zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/bb., Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Demnach erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers als unbegründet.
4.4 Nach dem Gesagten ist gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung durch Dr. C.___ davon auszugehen, dass zwischen den strukturellen Verletzungen am linken Kniegelenk des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis vom 31. Mai 2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Kausalzusammenhang mehr besteht. Die vorübergehende Beschwerdeauslösung hat bei vorbestehender Arthrose für längstens vier Wochen eine Rolle gespielt.
Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass spätestens am 1. Juli 2016 keine Unfallfolgen mehr gegeben waren, und sie die Leistungen per 1. Juli 2016 einstellte. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannPeter-Schwarzenberger