Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2018.00038
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 21. August 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
ADVOMED
Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1957, war bei der Y.___, als Sachbearbeiterin tätig und über diese bei der Suva gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten versichert, als sie am 11. April 2017, nachdem sie als Motorradfahrerin vor einem Lichtsignal angehalten hatte, von einem rückwärtsfahrenden Personenwagen angefahren wurde und infolgedessen vom Motorrad stürzte und sich dabei verletzte (Urk. 9/1). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte vorerst die vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld).
1.2 Am 18. August 2017 liess die Versicherte der Suva für den 17. August 2017 einen Rückfall zum Unfall vom 11. April 2017 melden (Urk. 9/9), worauf die Suva der Versicherten am 28. August (Urk. 9/10) und am 6. September 2017 (Urk. 9/14) bekannt gab, dass sie ihre Leistungspflicht für die Folgen des Rückfalls prüfen werde. Mit Verfügung vom 27. September 2017 (Urk. 9/25 S. 1-2) stellte die Suva fest, dass es an einem Kausalzusammenhang zwischen den mit der Rückfallmeldung gemeldeten Kniebeschwerden und dem versicherten Unfallereignis vom 11. April 2017 fehle, und dass die geklagten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Abnützung zurückzuführen seien, und stellte die vorübergehenden Leistungen für die ab dem 17. August 2017 weiterbestehenden Kniebeschwerden ein. Die von der Versicherten am 5. Oktober 2017 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/31 S. 1-2) wies die Suva mit Entscheid vom 21. Dezember 2017 (Urk. 9/49 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2017 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 31. Januar 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Suva zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 11. April 2017 auch für die Knieverletzung zu erbringen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2018 (Urk. 7) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde (S. 2). Mit Eingabe vom 9. Juli 2018 (Urk. 14) verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine Replik, wovon der Beschwerdegegnerin am 10. Juli 2018 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202).
1.2 Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung beschlägt dabei einzig die rechtlichen Folgen der Abklärung, insofern als dem Unfallversicherer die Beweislast zugewiesen wird für den Fall, dass ungeklärt bleibt, ob dem Unfall (noch) eine kausale Bedeutung für den andauernden Gesundheitsschaden zukommt. Bevor sich aber überhaupt die Frage der Beweislast stellt, ist der Sachverhalt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes richtig und vollständig zu klären (Urteile des Bundesgerichts 8C_354/2007 vom 4. August 2008, E. 2.2, und 8C_540/2007 vom 27. März 2008, E. 4.3.2).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
1.5 Nach der Rechtsprechung gehören zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG massgebenden Ursachen auch Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine schadensauslösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst dann leistungsbegründend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts Conditio sine qua non war. Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 4.2.1, 8C_301/2007 vom 15. Januar 2008 E. 5.1.1 und U 413/05 vom 5. April 2007 E. 4.2 mit Hinweisen). Wenn ein alltäglicher alternativer Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheitsschädigung hätte bewirken können, erscheint der Unfall nicht als kausal signifikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht daher keine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 4.2.2, U 413/05 vom 5. April 2007 E. 4.2.3).
1.6 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 UVG (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid vom 21. Dezember 2017 (Urk. 2) gestützt auf das Aktengutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Kreisarzt, vom 25. September 2017 (Urk. 9/23) davon aus, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden der Beschwerdeführerin im Bereich ihres rechten Kniegelenks und dem versicherten Unfallereignis vom 11. April 2017 nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sei, weshalb eine Leistungspflicht für den am 18. August 2017 gemeldeten Rückfall beziehungsweise für die Zeit ab 17. August 2017 zu verneinen sei (S. 6).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte beschwerdeweise (Urk. 1) hiegegen vor, dass die Beschwerden im Bereich ihres rechten Kniegelenks, unter denen sie seit dem versicherten Unfallereignis gelitten habe, erstellt seien, weshalb von einer richtunggebenden Verschlimmerung des diesbezüglichen Vorzustandes durch das versicherte Unfallereignis auszugehen sei (S. 7). Insbesondere könne auf Grund der Lokalisation des Meniskusrisses nicht auf eine degenerative Genese geschlossen werden (S. 8). Da es sich beim fraglichen Meniskusriss sodann um eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG handle (S. 4), sei die Kausalität zu vermuten (S. 9). Sodann sei davon auszugehen, dass die Regelung der Leistungspflicht für Unfallfolgen bei einer Teilkausalität nach Art. 36 UVG auch für unfallähnliche Körperschädigungen gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG gelte, weshalb bei einem erstellten Meniskusriss eine Leistungspflicht des Unfallversicherers auch bei einer richtunggebenden Verschlimmerung eines (krankhaften) Vorzustandes am Knie bestehe (S. 10). Exkulpieren könne sich der Unfallversicherer daher nur, wenn auszuschliessen sei, dass der Meniskusriss eine «Conditio sine qua non» einer vorübergehenden Verschlimmerung darstelle und wenn eine richtunggebende Verschlimmerung zu verneinen sei (S. 11).
2.3 In der Beschwerdeantwort vom 14. März 2018 (Urk. 7) führte die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Aktengutachten von PD Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, ihrer Abteilung Versicherungsmedizin vom 26. Februar 2018 (Urk. 8) aus, dass die Beschwerdeführerin am 11. April 2017 einen Unfall erlitten habe, weshalb die Bestimmung von Art. 6 Abs. 2 UVG betreffend unfallähnliche Körperschädigungen nicht zur Anwendung komme. Selbst wenn indes wider Erwarten Art. 6 Abs. 2 UVG, insbesondere bezüglich des Beweismasses, anzuwenden sein solle, liesse sich daraus nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Denn der horizontale Meniskushinterhornriss im Bereich des rechten Kniegelenks, unter welchem sie leide, sei von seiner Konfiguration her als degenerativ zu bezeichnen. Der Unfallmechanismus sei sodann nicht geeignet gewesen, eine Meniskusläsion auszulösen. Es sei zudem auch eine richtunggebende Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes zu verneinen (S. 3).
2.4 Streitig und zu prüfen ist im Folgenden daher die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen der ab dem 17. August 2017 weiterbestehenden Beschwerden der Beschwerdeführerin im Bereich ihres rechten Kniegelenks. Nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens gehört indes die Frage nach der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Beschwerden im Bereich der Schulter der Beschwerdeführerin. Denn bei der Schulter und dem rechten Kniegelenk handelt es sich um gänzlich verschiedene Körperteile, deren Krankheitsbilder sich nicht überschneiden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. September 2017 (Urk. 9/25 S. 1-2) und mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2017 (Urk. 2) lediglich über ihre Leistungspflicht für die ab 17. August 2017 weiterbestehenden Kniebeschwerden, nicht hingegen über ihre Leistungspflicht für die Folgen der nach diesem Zeitpunkt weiterbestehenden Schulterbeschwerden der Beschwerdegegnerin verfügte.
3.
3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin das unbestrittene Unfallereignis vom 11. April 2017 gegenüber der Beschwerdeführerin am 21. April 2017 (Urk. 9/3) anerkannt hat und für dessen Folgen vorerst Taggeldleistungen (vgl. Urk. 9/4) und Heilbehandlung (vgl. Urk. 9/5) ausrichtete. Nachdem die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin am 9. August 2017 telefonisch über eine bevorstehende Operation zur Behandlung ihrer Kniebeschwerden in Kenntnis gesetzt worden war, wies diese die Beschwerdeführerin an, ihr durch ihre Arbeitgeberin einen Rückfall zum Unfall vom 11. April 2017 melden zu lassen (Urk. 9/8), worauf die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin am 18. August 2017 im Rahmen einer Rückfallmeldung Kenntnis von den ab 17. August 2017 erneut aufgetretenen Beschwerden der Beschwerdeführerin gab (Urk. 9/9).
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 31. August 2017 (Urk. 9/11) hinsichtlich der Folgen des Unfalls vom 11. April 2017 fest, dass die Beschwerdeführerin seit der Erstbehandlung vom 12. April 2017 ununterbrochen in seiner ärztlichen Behandlung gestanden sei, und dass die Heilbehandlung der Unfallfolgen noch nicht abgeschlossen worden sei. Er attestierte der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 12. bis 23. April 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Am 19. Dezember 2017 teilte er der Beschwerdegegnerin mit, dass er die Beschwerdeführerin sowohl wegen (unfallbedingter) Schulter- als wegen Kniebeschwerden behandelt habe (Urk. 9/45/1 in Verbindung mit Urk. 9/43).
3.3 Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen eines Fallabschlusses (im formlosen Verfahren) die vorübergehenden Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung) für die Folgen des Unfalls vom 11. April 2017 bereits vor Erlass der Verfügung vom 27. September 2017 (Urk. 9/25 S. 1-2) eingestellt hätte. Insbesondere lässt sich auf Grund des zwischen den Parteien geführten Telefongesprächs vom 9. August 2017 (Urk. 9/8) nicht auf einen formlosen Fallabschluss schliessen. Denn darin setzte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin darüber in Kenntnis, dass die Behandlung der Unfallfolgen noch andauere, und dass eine Knieoperation geplant sei. Damit übereinstimmend stellte auch Dr. B.___ in seinem Bericht vom 31. August 2017 (Urk. 9/11 S. 1) eine noch andauernde Unfallbehandlung fest. Demzufolge steht fest, dass die Beschwerdegegnerin vor Erlass der Verfügung vom 27. September 2017 (Urk. 9/25 S. 1-2) in Bezug auf die Folgen des Unfalls vom 11. April 2017 keinen Fallabschluss angeordnet hat. Demzufolge stellte die erneute Unfallmeldung vom 18. August 2017 (Urk. 9/9) keine Meldung eines Rückfalls im Sinne von Art. 11 UVV zum Unfall vom 11. April 2017 dar.
4.
4.1 Zu prüfen ist im Folgenden anhand der massgebenden medizinischen Akten, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. September 2017 (Urk. 9/25 S. 1-2) beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2017 (Urk. 2) zu Recht einen Anspruch auf Versicherungsleistungen für die Kniebeschwerden der Beschwerdeführerin verneinte.
4.2 Mit Bericht vom 25. April 2017 (Urk. 9/12) stellten die Ärzte des C.___ fest, dass eine gleichentags durchgeführte Arthrographie mittels Magnetresonanztomographie (Magnetic Resonance Imaging; MRI) der linken Schulter und eine gleichentags durchgeführte MRI des rechten Knies der Beschwerdeführerin in Bezug auf die linke Schulter eine Tendinitis calcarea der Supraspinatussehne und eine Burisitis subacromilis ergeben habe. Im Bereich des rechten Knies habe die MRI einen kleinsten, horizontal verlaufenden, die Meniskusunterfläche erreichenden Riss im Hinterhorn unter Pars intermedia des medialen Meniskus sowie eine Chondropathie dritten Grades retropatellär medial und eine solche ersten bis zweiten Grades femorotibial medial ergeben.
4.3 Dr. B.___ erwähnte in seinem Bericht vom 31. August 2017 (Urk. 9/11 S. 1), dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbehandlung vom 12. April 2017 unter einer Schwellung und unter einem Hämatom im Bereich ihres rechten Knies sowie unter einem Supraspinatussehnensyndrom im Bereich ihrer linken Schulter gelitten habe. Er stellte die folgenden Diagnosen:
- Periarthropathia humeroscapularis (PHS) links
- Hüftprellung rechts
- Distorsion des linken oberen Sprunggelenks (OSG)
- Blockierungen im Bereich des rechten Knies
4.4 PD Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. September 2017 (Urk. 9/16) einen Status nach Kniedistorsion rechts mit Zuziehen einer medialen Meniskusläsion und erwähnte, dass die MRI des rechten Kniegelenks vom 5. September 2017 eine stationäre radiäre Rissbildung im medialen Meniskushinterhorn ohne Zeichen einer osteochondralen Schädigung oder Reizung ergeben habe, und dass diesbezüglich eine arthroskopische mediale Meniskusrevision, wahrscheinlich in Form einer Teilmeniskektomie, angezeigt sei (S. 1).
4.5 Mit Bericht vom 5. September 2017 (Urk. 9/18) erwähnten die Ärzte des C.___, dass eine MRI des rechten Knies vom 5. September 2017 im Vergleich zur Voruntersuchung (vom 25. April 2017) eine weitgehend stationäre Darstellung des feinen horizontalen Risses im Hinterhorn und Pars intermedia des medialen Meniskus sowie eine stationäre Chondropathie dritten Grades retropatellar medial mit regredienten subkortikalen reaktiven Alterationen, ohne Nachweis neuer osteochondraler Läsionen, ergeben habe.
4.6 Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, erwähnte in seinem Aktengutachten vom 25. September 2017 (Urk. 9/23), dass die MRI des rechten Kniegelenks der Beschwerdeführerin eine Signalauffälligkeit des Hinterhorns und der Pars Intermedia des innenseitigen Meniskus ergeben habe, welcher, wie dies bei einem degenerativen Befund typischerweise zu erwarten sei, im Inneren des Meniskusgewebes lokalisiert sei und die Unterfläche im Sinne einer Läsion erreiche (S. 2). In Berücksichtigung des angegebenen Unfallmechanismus, der zeitnah durchgeführten MRI-Untersuchung des linken (richtig: rechten) Kniegelenks ohne Zeichen einer direkten Krafteinwirkung auf das Knie sowie in Anbetracht des Alters der Beschwerdeführerin sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die geklagten Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks der Beschwerdeführerin nicht unfallkausal seien, sondern degenerativer Genese und auf Abnützung zurückzuführen seien (S. 4).
4.7 In seinem Aktengutachten vom 26. Februar 2018 (Urk. 8) stellte PD Dr. A.___, Facharzt für Chirurgie, Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, fest, dass die MRI-Untersuchungen des rechten Knies der Beschwerdeführerin vom 25. April 2017 und vom 5. September 2017 einen kleinen horizontalen Riss im medialen Meniskushinterhorn und eine stationäre Chondropathie dritten Grades retropatellär medial ergeben habe. Unter Hinweisen auf die orthopädische Fachliteratur führte er aus, dass ein traumatischer Meniskusriss meist auf eine plötzliche Rotationsbewegung zurückzuführen sei (S. 12). Aus diesem Grund handle es sich bei vertikalen Meniskusrissen grundsätzlich eher um akut-traumatische Rissformen. Demgegenüber stellten horizontale Meniskusrissen eher Verletzungen in einem vorgeschädigten, degenerativen Meniskus dar (S. 13). Auf Grund des geschilderten Unfallmechanismus sei eine Rotationsbewegung des Knies bei fixiertem Fuss vorliegend eher unwahrscheinlich. Vielmehr dürfte es anlässlich des versicherten Unfallereignisses zu einer Kontusion des rechten Knies gekommen sein, entweder durch einen direkten Anprall des rückwärtsfahrenden Autos oder infolge des Sturzes auf den Boden (S. 14). Zudem hätten die ventralen Weichteile des Knies eine massive Signalintensitätssteigerung gezeigt, was mit einem direkten Aufprall beziehungsweise einer Kontusion gut vereinbar sei. Der mittels MRI festgestellte feine, horizontale mediale Meniskushinterhornriss sei indes auf Grund des geschilderten Unfallmechanismus, des klinischen Befundes und der Bildgebung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als degenerativ und nicht als unfallkausal zu werten. Interessant seien zudem die nicht unfallbedingten Zusatzbefunde am vorderen Kreuzband und an der Rückfläche der Patella, die mit Schäden von einer Kampfsportart, wie sie von der Beschwerdeführerin ausgeführt worden sei, gut korrelierten. In diesen Zusammenhang könne auch der degenerative, nicht traumatische Meniskusschaden gestellt werden (S. 15).
5.
5.1 Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach dem versicherten Unfallereignis vom 11. April 2017, als sie als Motorradfahrerin von einem rückwärtsfahrenden Personenwagen angefahren wurde und vom Motorrad stürzte (Urk. 9/1), unter anderem unter Blockierungen im Bereich des rechten Kniegelenks litt (vorstehend E. 4.3). Die am 25. April 2017 durchgeführte MRI des rechten Knies ergab neben einer Chondropathie retropatellär medial und femorotibial medial einen kleinen horizontal verlaufenden Riss des medialen Meniskus im Hinterhorn (vorstehend E. 4.2), welcher eine arthroskopische Meniskusrevision erforderte (vorstehend E. 4.4). Dr. Z.___ hielt in seinem Aktengutachten vom 25. September 2017 fest (vorstehend E. 4.6), dass eine Unfallkausalität dieses Meniskusrisses zu verneinen sei, und dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die geklagten Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks nicht unfallkausal, sondern degenerativer Genese seien (vorstehend E. 4.6). Damit übereinstimmend vertrat PD Dr. A.___ in seinem Aktengutachten vom 26. Februar 2018 (vorstehend E. 4.7) die Ansicht, dass es auf Grund des geschilderten Unfallmechanismus höchstwahrscheinlich lediglich zu einer Kontusion des rechten Knies gekommen sei, und dass eine Rotationsbewegung des Knies bei fixiertem Fuss, welche geeignet gewesen wäre, einen traumatischen Meniskusriss zu verursachen, eher unwahrscheinlich sei, weshalb davon auszugehen sei, dass der mittels MRI festgestellte feine, horizontale Riss des medialen Meniskushinterhorns mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine degenerative Ursache habe und nicht unfallkausal sei.
5.2 Die Beurteilungen durch Dr. Z.___ und PD Dr. A.___ erfüllen die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.7). Denn als Fachärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates beziehungsweise für Chirurgie verfügten sie über eine für die Beurteilung des streitigen Gesundheitsschadens im Bereich des rechten Kniegelenks der Beschwerdeführerin angezeigte medizinische Weiterbildung. Andererseits setzten sie sich eingehend mit den medizinischen Vorakten und den Ergebnissen der bildgebenden Untersuchungen auseinander und begründeten ihre Schlussfolgerungen, wonach der Meniskusriss im medialen Hinterhorn und die Chondropathie retropatellär im Bereich des rechten Kniegelenks mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht durch das versicherte Unfallereignis beziehungsweise nicht durch ein Trauma verursacht worden seien, sondern Folgen eines degenerativen Geschehens darstellten, in nachvollziehbarer Weise. PD Dr. A.___ legte sodann in nachvollziehbarer Weise unter Hinweis auf die medizinische Fachliteratur dar, dass einerseits auf Grund des horizontalen Verlaufs des vorliegenden Meniskushinterhornrisses nicht auf eine traumatische Ursache, sondern auf eine degenerative Genese zu schliessen sei, und dass andererseits auf Grund des Unfallmechanismus davon auszugehen sei, dass dieser keine Rotationsbewegung des Knies bei fixiertem Fuss beinhaltet habe, sondern zu einer Kontusion des Knies geführt habe. Der Unfallmechanismus sei daher nicht geeignet gewesen, den vorliegenden Meniskushinterhornriss zu verursachen. PD Dr. A.___ begründete alsdann in nachvollziehbarer Weise, weshalb auf Grund des Unfallmechanismus, des klinischen Befundes und der Bildgebung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der kleine horizontale mediale Meniskushinterhornriss nicht durch das versicherte Unfallereignis verursacht worden sei, sondern auf ein degeneratives Geschehen zurückzuführen sei.
5.3 Die Beurteilungen durch Dr. Z.___ und PD Dr. A.___ vermögen grundsätzlich die für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien zu erfüllen. Dabei schadet nicht, dass es sich um Aktengutachten handelt, da auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommen kann, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Einer Aktenbeurteilung stand daher nichts entgegen.
5.4 Nicht zu folgen ist der Beschwerdeführerin, wenn sie geltend machen will, dass auf Grund der Lokalisation des Meniskusrisses nicht auf eine degenerative Genese geschlossen werden könne (vorstehend E. 2.2). Denn PD Dr. A.___ legte in seinem Aktengutachten unter Hinweis auf die massgebende medizinische Fachliteratur in nachvollziehbarer Weise dar, dass der horizontale Verlauf des Meniskushinterhornrisses nicht auf eine traumatische Ursache, sondern auf eine degenerative Genese hindeute, und dass das Unfallgeschehen beziehungsweise der Unfallmechanismus nicht auf ein Geschehen schliessen liessen, wie beispielsweise eine Rotationsbewegung des Knies bei fixiertem Fuss, welches geeignet gewesen wäre, den vorliegenden Meniskushinterhornriss zu erklären.
5.5 In Bezug auf die Beurteilungen durch Dr. Z.___, einem Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, und durch PD Dr. A.___, einem Arzt der Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, gilt es indes zu beachten, dass Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen rechtsprechungsgemäss zwar Beweiswert zukommt, dass diesen Berichten indes nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zuerkannt wird, weshalb bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 471 E. 4.6). Anlass zu solchen Zweifeln besteht hier jedoch nicht, da sich die behandelnden Ärzte, insbesondere Dr. B.___ und PD Dr. D.___ nicht hinreichend mit der Frage nach der Kausalität des Meniskusschadens beziehungsweise des Meniskushinterhornrisses im Bereich des rechten Kniegelenks der Beschwerdeführerin befasst haben. Aus diesem Grund vermögen es deren Beurteilungen nicht, die nachvollziehbaren und schlüssigen Beurteilungen durch Dr. Z.___ und PD Dr. A.___ in Zweifel zu ziehen. Auf die Aktengutachten von Dr. Z.___ und PD Dr. A.___ kann vorliegend daher abgestellt werden.
6.
6.1 Gestützt auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Beurteilungen von Dr. Z.___ und PD Dr. A.___ steht damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen im Bereich des rechten Kniegelenks der Beschwerdeführerin nicht durch das versicherte Unfallereignis vom 11. April 2017 verursacht wurden, und dass sie nicht auf eine traumatische Ursache, sondern auf ein degeneratives Geschehen zurückzuführen sind.
6.2 Da davon auszugehen ist, dass ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nichts änderten, besteht für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).
6.3 Obwohl für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich ist, dass der Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist (vgl. vorstehend E.; BGE 129 V 177 E. 3.1), steht auf Grund der Beurteilungen durch Dr. Z.___ und PD Dr. A.___ fest, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Bereich des rechten Kniegelenks der Beschwerdeführerin im Sinne eines Meniskushinterhornrisses und einer Chondropathie nicht durch das versicherte Unfallereignis vom 11. April 2017 verursacht wurde. Vielmehr handelte sich bei der Gesundheitsbeeinträchtigung im Bereich des rechten Kniegelenks um einen zuvor stummen Vorzustand, welcher durch den versicherten Unfall lediglich vorübergehend während einiger weniger Wochen aktiviert worden ist, ohne dass es zu einer richtunggebenden Verschlechterung gekommen wäre. Demzufolge ist davon auszugehen, dass in Bezug auf den Gesundheitsschaden im Bereich des rechten Knies am 17. August 2017 der Status quo sine erreicht war. Spätestens ab diesem Zeitpunkt stellt das versicherte Unfallereignis für die weiterbestehenden Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks der Beschwerdeführerin daher auch keine Teilursache mehr dar.
7.
7.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin aus Art. 6 Abs. 2 UVG etwas zu ihren Gunsten ableiten kann.
7.2 Gemäss dem Wortlaut der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden revidierten Bestimmung von Art. 6 Abs. 2 UVG besteht bei Vorliegen einer Listenverletzung eine Leistungspflicht nur dann, soweit die Körperschädigung nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Dabei dürfte «vorwiegend» wohl analog zu Art. 9 Abs. 1 UVG mit mehr als 50 % aller mitwirkenden Ursachen zu verstehen sein (André Nabold, in: Marc Hürzeler, Ueli Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht - Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018, Art. 6 UVG N 44; Markus Hüsler, Erste UVG-Revision: wichtigste Änderungen und mögliche Probleme bei der Umsetzung, SZS 2017 S. 26 ff., S. 34). Demnach dürfte eine Leistungspflicht des Unfallversicherers grundsätzlich im Sinne einer gesetzlichen Vermutung bereits dann gegeben sein, wenn eine der aufgeführten Listenverletzungen diagnostiziert wurde. Der von Gesetzes wegen vermutete Leistungsanspruch der versicherten Person bei Vorliegen einer der Listendiagnosen kann vom Unfallversicherer jedoch umgestossen werden, wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (vgl. Hüsler, a.a.O. S. 33).
7.3 Mit «Abnützung oder Erkrankung» dürfte der Gesetzgeber das Gegenteil eines medizinischen Traumas gemeint haben. Eine Leistungspflicht der Unfallversicherung für eine Listenverletzung setzte damit voraus, dass diese vorwiegend auf einem Trauma im medizinischen Sinn beruhte (vgl. Nabold, a.a.O., N 45). Mit Blick auf den Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 UVG, welcher nunmehr bereits bei einer vorwiegenden Verursachung durch Abnützung oder Erkrankung eine Leistungspflicht ausschliesst, dürfte an der zu der bis 31. Dezember 2016 in Kraft gestandenen Bestimmung von aArt. 9 Abs. 2 UVV ergangenen Rechtsprechung, wonach eine Leistungspflicht der Unfallversicherung bereits dann bestand, wenn eine Listenverletzung nur teilweise durch einen äusseren Faktor verursacht wurde (vgl. BGE 123 V 43), daher nicht festgehalten werden (vgl. Nabold, a.a.O., N 46).
7.4 Bis anhin hat die Rechtsprechung indes noch nicht entschieden, ob die Neuregelung des Leistungsanspruchs bei unfallähnlichen Körperschädigungen gemäss der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden revidierten Bestimmung von Art. 6 Abs. 2 UVG Auswirkungen auf diejenigen Fälle hat, welche sowohl die Voraussetzungen eines Unfalles als auch einer Listenverletzung erfüllen (vgl. Hüsler, a.a.O., S. 35). Diese Frage beziehungsweise die Frage nach einer Leistungspflicht des Unfallversicherers gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG in denjenigen Fällen, in welchen sowohl die Unfallkausalität einer Listenverletzung als auch eine vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführende Ursache zu verneinen wäre, wenn mithin die Listenkrankheit durch ein anderes Trauma als das versicherte Unfallereignis verursacht worden wäre, kann vorliegend jedoch offenbleiben.
7.5 Denn vorliegend ist, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 6.1), gestützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch Dr. Z.___ und PD Dr. A.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen im Bereich des rechten Kniegelenks der Beschwerdeführerin weder durch das versicherte Unfallereignis vom 11. April 2017 noch durch ein anderes Trauma verursacht wurden, sondern auf ein degeneratives Geschehen zurückzuführen sind. Demnach steht gestützt auf die Beurteilungen durch Dr. Z.___ und durch PD Dr. A.___ fest, dass der Meniskushinterhornriss im Bereich des rechten Kniegelenks der Beschwerdeführerin vorwiegend auf eine Abnützung oder Erkrankung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zurückzuführen ist.
7.6 Unter diesen Umständen wäre eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin selbst dann zu verneinen, wenn diese Frage nicht nur nach den für Unfallfolgen geltenden Regeln, sondern zusätzlich auch nach den für unfallähnliche Körperschädigungen geltenden Bestimmungen zu beurteilen wäre. Demzufolge kann vorliegend die Frage, ob die revidierte Bestimmung von Art. 6 Abs. 2 UVG auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden ist, offenbleiben.
8. Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. September 2017 (Urk. 9/25 S. 1-2) beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2017 (Urk. 2) eine Leistungspflicht für die ab dem 17. August 2017 weiterbestehenden Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks der Beschwerdeführerin verneinte und auf diesen Zeitpunkt hin die vorübergehenden Leistungen (Taggeld und Heilungskosten) einstellte. Denn einerseits steht nach Gesagtem (vorstehend E. 6.1) fest, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt bezüglich des versicherten Unfallereignisses vom 11. April 2017 der Status quo sine vel ante erreicht wurde. Andererseits ist, wie erwähnt (vorstehend E. 7.5), vorliegend davon auszugehen, dass die Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks der Beschwerdeführerin auf ein degeneratives Geschehen und damit vorwiegend auf eine Abnützung oder eine Erkrankung (im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG) zurückzuführen sind.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz