Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2018.00039
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 10. September 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1970 geborene X.___ war als CEO bei der Y.___ tätig und in dieser Funktion bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) obligatorisch unfallversichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 9. November 2016 teilte er der Zürich mit, er habe anlässlich seiner Verhaftung durch die Kantonspolizei Zürich am 17. August 2016 einen Schlag auf das rechte Handgelenk erlitten (Urk. 3/12). Der erstbehandelnde Gefängnisarzt diagnostizierte gleichentags ein chronisches Schmerzsyndrom des rechten Handgelenks (Urk. 8/33). Mit Verfügung vom 10. Mai 2017 verneinte die Zürich ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 17. August 2016, da es sich dabei nicht um einen Unfall gehandelt habe und auch keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege (Urk. 8/39). Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache (Urk. 8/40 und Urk. 8/60) wies die Zürich am 29. Dezember 2017 ab (Urk. 8/65 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 2. Februar 2018 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
«1.Es seien die im Rahmen der Obligatorischen Unfallversicherung geschuldeten Leistung zu erbringen, mithin auf für den Zeitraum der Untersuchungshaft des Einsprechers vom 17.8.2016 bis 13.03.2017 von der Einstellung der Taggeldleistungen abzusehen.
2.Unter Entschädigungsfolge.»
Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2018 schloss die Zürich auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 19. April 2018 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 10).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Das hier zu beurteilende Ereignis hat sich am 17. August 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.3 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
1.4 Der Leistungsansprecher muss die Umstände eines Unfalls glaubhaft machen. Unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben genügen diesem Erfordernis nicht. Zur Glaubhaftmachung eines Unfalls genügt es nicht, einen Gesundheitsschaden nachzuweisen, der möglicherweise auf ein Unfallereignis zurückgehen könnte, sondern es müssen über das konkrete Geschehen wahre, genaue und wenn möglich ins Einzelne gehende Daten namhaft gemacht werden, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatumstände ein Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuklären (Rumo-Jungo/ Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, S. 29). Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht mit der Begründung, ein Unfall beziehungsweise die Voraussetzung der Ungewöhnlichkeit sei unter normaler, verhältnismässiger Anwendung von polizeilicher Gewalt im Zusammenhang mit einer rechtmässigen (nicht versehentlichen) Verhaftung zu verneinen. Beim Beschwerdeführer habe der erstuntersuchende Arzt keine äusseren Verletzungen feststellen können. Er habe einen unauffälligen Befund gestellt. Auch die Tatsache, dass sich der Versicherte bei der Verhaftung schlafend gestellt habe, lasse wohl nicht den Schluss auf die Notwendigkeit einer Gewalteinwirkung, insbesondere einer übermässigen, zu. Es liege somit eine Schädigung im Körperinneren vor. Da keine äusseren Zeichen von Gewalteinwirkung erkennbar gewesen seien und es damit an dem von der Rechtsprechung geforderten schadenspezifischen Zusatzgeschehen fehle, bestehe kein ungewöhnlicher äusserer Faktor. Die erneuten Beschwerden würden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Rückfall in Bezug auf das Trauma vom August 2007 darstellen und seien dementsprechend beim zuständigen Unfallversicherer anzumelden (Urk. 2 S. 4 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die von seinem Hausarzt verwendete Bezeichnung einer Distorsion des Handgelenks zeige, dass es sich beim Ereignis vom 17. August 2016 eindeutig um einen Unfall gehandelt haben müsse. Weder im Verhaftungsrapport noch in der Rechtsbelehrung zur Hafteinvernahme seien die Fragen so gestellt worden, dass eine Aussage über den Ablauf der Festnahme zu erwarten gewesen sei. Es sei daher richtig, sich auf die Schadensmeldung abzustützen. Darin werde festgehalten, dass es im Zug der Festnahme einen Schlag auf das Handgelenk gegeben habe. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sei klar, dass in einem solchen Fall auf das Kriterium der Ungewöhnlichkeit geschlossen werden könne. Die Leistungspflicht sei demnach zu bejahen. Sie dauere so lange, bis der Status quo ante erreicht sei. Dies sei am 13. März 2017 der Fall gewesen; im ärztlichen Bericht von diesem Tag sei notiert worden, dass das Handgelenk eine leichte Schwellung aufgewiesen habe und er sei von der behandelnden Ärztin zu 100 % arbeitsfähig geschrieben worden (Urk. 1 S. 4 ff.).
3.
3.1 Der erstbehandelnde Gefängnisarzt notierte am 17. August 2016, es sei nach einem Schlag auf das Handgelenk und durch das Tragen der Handschellen zu einer Zunahme der Beschwerden gekommen (Urk. 8/33).
3.2 In der Hafteinvernahme vom 18. August 2016 gab der Beschwerdeführer an, bis zur Festnahme sei er schmerzfrei gewesen. Nun seien die Schmerzen im rechten Handgelenk wieder gravierend da. Das Tragen der Handschellen habe auch nicht zur Linderung des Problems geführt (Urk. 9/6).
3.3 Anlässlich der Einvernahme vom 8. September 2016 führte der Beschwerdeführer aus, durch den Übergriff bei der Verhaftung und den Schlag auf das rechte Handgelenk sowie das Abführen mit Handschellen habe er bis zum heutigen Zeitpunkt sehr starke Schmerzen im rechten Handgelenk (Urk. 9/8).
3.4 Gemäss Schadenmeldung vom 9. November 2016 hat der Beschwerdeführer am 17. August 2016 vermutlich durch das Knie eines Polizisten einen Schlag auf das rechte Handgelenk bekommen, als er schlafend auf dem Bauch ohne sich zu wehren verhaftet wurde (Urk. 3/12).
3.5 Gegenüber seinem Hausarzt schilderte der Beschwerdeführer am 7. November 2016, er sei im Bett durch zwölf Polizisten arretiert worden. Dabei sei er zu Boden gedrückt, seine Hände seien über dem Rücken zusammengenommen und er sei mit Handschellen fixiert worden. Dabei habe er einen Schlag im rechten Handgelenk verspürt. Danach habe er noch wiederholt Handschellen getragen für Befragungen (Urk. 8/20 S. 6).
3.6 Die an der Z.___, Zürich, tätige Dr. med. A.___, stellvertretende Oberärztin Handchirurgie, notierte am 29. März 2017, der Beschwerdeführer habe am 17. August 2016 einen Schlag gegen das rechte Handgelenk erlitten, wobei die Schmerzen durch die zusätzlich angelegten Handschellen verstärkt worden seien (Urk. 8/36).
4.
4.1 Praxisgemäss sind – wie bereits festgehalten – die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der leistungsansprechenden Person glaubhaft zu machen. Für das Vorliegen eines Unfallereignisses reicht es entgegen den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4 f.) deshalb nicht aus, dass lediglich ein Körperschaden – der erstbehandelnde Gefängnisarzt ging von einem chronischen Schmerzsyndrom des rechten Handgelenks aus (Urk. 8/33), während der Hausarzt des Beschwerdeführers anlässlich der mehr als 2.5 Monate nach dem Vorfall vom 17. August 2016 stattgehabten Konsultation eine Handgelenksdistorsion rechts diagnostizierte (Urk. 8/20 S. 7) – eingetreten ist.
Die vom Beschwerdeführer verfasste Schadenmeldung vom 9. November 2016 (Urk. 3/12) enthält hinsichtlich des Schlags auf das rechte Handgelenk einzig ungenaue Angaben, während die weiteren Umstände seiner Verhaftung weit ausführlicher beschrieben sind. Auch im weiteren Verlauf erfolgte keine Präzisierung des Ereignisses; soweit aktenkundig auch nicht gegenüber dem ihn zeitnah zum Vorfall untersuchenden Gefängnisarzt beziehungsweise der ihn am nächsten Tag befragenden Staatsanwältin. Der Beschwerdeführer genügt damit seiner Behauptungslast nicht. Dass die Einvernahme der an der im August 2016 – und damit mithin vor knapp drei Jahren – erfolgten Verhaftung beteiligten Polizisten die Umstände jener erhellen könnten, ist nicht ersichtlich, sodass darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit weiteren Hinweisen).
4.2 Zu ergänzen ist, dass selbst bei Annahme eines Unfallereignisses gestützt auf
die Beurteilung des Gefängnisarztes vom 17. August 2016, wonach das rechte Handgelenk grobkursorisch unauffällig und in allen Ebenen voll beweglich sei (Urk. 8/33), wenig wahrscheinlich wäre, dass die über die Dauer der Untersuchungshaft und damit über den 2. November 2016 (Urk. 3/2 S. 2) hinaus geklagten Beschwerden mit dem Vorfall vom 17. August 2016 zu erklären sind. Ein Anspruch auf Taggelder der Beschwerdegegnerin würde in diesem Falle ohnehin nicht bestehen (BGE 138 V 140 E. 5.4).
5. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass unbewiesen bleibt, dass die seit 17. August 2016 bestehenden Schmerzen durch einen Unfall verursacht sind. Vor diesem Hintergrund sind auch die Voraussetzungen für die Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung nicht gegeben. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLocher