Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2018.00041
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 23. Mai 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, arbeitete bei der Y.___ AG als Vorarbeiter und war in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 6/1). Am 8. August 2013 stürzte er bei Schleif- und Spitzarbeiten von der Leiter (Urk. 6/1). Die Erstbehandlung erfolgte gleichentags in der Klinik Z.___, wo eine Schnittverletzung am 5. Finger der linken Hand, eine Oberarmkontusion und eine Thoraxkontusion links diagnostiziert wurden (Urk. 6/5-6). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (vgl. Urk. 6/2-4). Dr. med. A.___, FMH orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, untersuchte den Versicherten am 26. August 2013. Er diagnostizierte eine beim Sturz vom 8. August 2013 erlittene Schulterkontusion links mit aktuell subacromialen Schmerzen sowie einen Status nach einer Kniekontusion links mit ausgeprägter Bursitis präpatellaris. Deswegen attestierte er dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, welche er ab 27. August 2013 auf 50 % reduzierte (Urk. 6/8, Urk. 6/10). Am 17. September 2013 wurde die Behandlung der Schnittverletzung an der linken Hand abgeschlossen (Urk. 6/9). Dr. A.___ veranlasste unter anderem bildgebende Untersuchungen der linken Schulter und des linken Knies (Urk. 6/17, Urk. 6/23, Urk. 6/26) und schrieb den Versicherten auch im weiteren Verlauf zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 6/10, Urk. 6/21 Urk. 6/41, Urk. 6/49 S. 2-3). Alsdann wurde der Versicherte am 30. April 2014 am linken Knie operiert (Urk. 6/53 S. 2, Urk. 6/57 S. 2). Es folgten angiologische Untersuchungen zur Abklärung der vom Versicherten geklagten Herz- und Gefässbeschwerden (vgl. Urk. 6/55, Urk. 6/68, Urk. 6/71, Urk. 6/74). Am 12. Februar 2015 untersuchte der Suva-Kreisarzt den Versicherten (Urk. 6/122). Nach weiteren Abklärungen durch die Suva hielt der Kreisarzt am 21. April 2015 fest, dass die Durchblutungsstörung nicht Folge eines Unfalls sei und im Übrigen unfallbedingt keine Arbeitsunfähigkeit des Versicherten in der bisherigen Tätigkeit mehr bestünde (Urk. 6/136 S. 1).
Gestützt darauf verneinte die Suva mit Verfügung vom 12. Mai 2015 ihre Leistungspflicht bezüglich der Gefässbeschwerden und stellte ihre aufgrund des Unfalles vom 8. August 2013 erbrachten Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 1. Juni 2015 ein (Urk. 6/143). Daran hielt die Suva mit Einspracheentscheid vom 18. November 2015 fest (Urk. 6/160). Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid am 4. Januar 2016 erhobene Beschwerde (Urk. 6/169) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit rechtskräftigem Urteil UV.2016.00003 vom 31. Januar 2017 ab (Urk. 6/186).
1.2 In der Folge meldete die Unia Arbeitslosenkasse der Suva am 3. Juli 2017 Fussbeschwerden von X.___ als Rückfall zum Unfall vom 8. August 2013 (Urk. 6/193). Die Suva lehnte ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 9. August 2017 ab, da aufgrund der medizinischen Unterlagen kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 8. August 2013 und den gemeldeten Beschwerden bestehe (Urk. 6/197). Damit war X.___ nicht einverstanden (Urk. 6/200). Die Suva holte die ärztliche Beurteilung ihres Kreisarztes vom 1. September 2017 ein (Urk. 6/206). Daraufhin lehnte sie ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 6. September 2017 ab (Urk. 6/209). Dagegen erhob X.___ am 13. September 2017 Einsprache (Urk. 6/210), welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2018 abwies (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 2. Februar 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen zu erbringen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Suva-Akten [Urk. 6/1-226]), was dem Beschwerdeführer am 6. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 8. August 2013 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erheblich Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
1.4 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
1.5
1.5.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
1.5.2 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
1.5.3 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen oder Therapeuten ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapeuten zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).
2.
2.1 Med. pract. B.___, Facharzt für Chirurgie, Abteilung Versicherungsmedizin der Suva, hielt in seiner chirurgischen Beurteilung vom 25. Januar 2016 fest, dass der Unfall vom 8. August 2013 zu folgenden Verletzungen geführt habe (Urk. 6/173 S. 11):
- Schnittverletzung des linken Kleinfingers
- Prellung des Thorax linksseitig
- Prellung des linken Oberarms
- Möglicherweise Prellung des linken Kniegelenks zu einer Bursitis präpatellaris. Ein Kniebinnenschaden sei mit dem MRI vom 16. November 2013 ausgeschlossen worden.
Dazu hielt med. pract. B.___ fest, dass die im Rahmen des Unfalls erlittenen Verletzungen des linken Kleinfingers, des Thorax links sowie der Prellung des linken Oberarms zeitgerecht und ohne funktionelle Defizite abgeheilt seien. Es verbleibe eine lokalisierte Sensibilitätsstörung am Kleinfinger. Die Bursitis präpatellaris sei nicht überwiegend wahrscheinlich Folge des Unfalls vom 8. August 2013. Die Krankheit sei durch die operative Entfernung des Schleimbeutels sachgerecht behandelt worden. Eine vollständige Heilung sei nach der Operation dokumentiert. Nach sachgerechter Therapie der Bursitis gebe es keine Gefährdung der Gesundheit des Beschwerdeführers durch kniende Tätigkeiten mehr, die medizinisch begründet wäre (Urk. 6/173 S. 13). Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. C.___ vom 12. Februar 2015 habe der Beschwerdeführer jedoch wieder ein hinkendes Gangbild und eine eingeschränkte Funktion des linken Kniegelenks gezeigt. Damals habe er auch Schmerzen und eine Sensibilitätsstörung des linken Beines angegeben. Diese Beschwerden würden jedoch keine unfallbedingte medizinische Erklärung finden. Dr. A.___ habe spätestens am 26. August 2014 eine normale Gehfähigkeit, eine reizlose Narbe und eine fast freie Funktion des Kniegelenks dokumentiert. Dr. A.___ habe den Beschwerdeführer zudem häufig und gründlich untersucht. Nicht schlüssig zu den demonstrierten Einschränkungen habe Dr. C.___ eine seitengleich kräftig entwickelte Muskulatur beider Beine, eine freie Funktion des linken Kniegelenks, eine gute Verschieblichkeit der Patella und eine gut auf der Unterlage verschiebliche Narbe festgestellt. Dr. C.___ habe gleichfalls keine Erklärung für die Gangstörung und die Bewegungseinschränkung gefunden. Die Befundverschlechterung im Bereich des linken Beines sei somit nicht überwiegend wahrscheinlich Folge des Unfallereignisses vom 8. August 2013 oder der erfolgten operativen Behandlung (Urk. 6/173 S. 11).
Med. pract. B.___ führte sodann aus, dass ab dem 1. Juni 2015 von einer weiteren ärztlichen Behandlung keine Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu erwarten gewesen sei (Urk. 6/173 S. 13). Ab diesem Zeitpunkt habe auch keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter mehr bestanden (Urk. 6/173 S. 14).
2.2
2.2.1 Im Zusammenhang mit der Rückfallmeldung vom 3. Juli 2017 (Urk. 6/193) vom wurden folgende Arztberichte aufgelegt:
2.2.2 Dr. med. D.___, leitender Arzt Fusschirurgie, Klinik E.___, stellte im Bericht vom 11. Mai 2017 die folgende Diagnose (Urk. 6/187 S. 1):
Unklare posttraumatisch auftretende Schmerzen oberes Sprunggelenk beidseits zirkulär bei radiologisch nachweisbaren Os trigonum oder prominentem Prozessus posterior tali beidseits bei Senkfüssigkeit beidseits
Er attestierte dem Beschwerdeführer seit dem 6. April 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/194).
2.2.3 Im Bericht vom 22. Mai 2017 führte Dr. D.___ sodann aus, dass die MRI-Bilder auf eine traumatisierte Coalitio subtalar beidseits hinweisen würden. Auf der linken Seite komme zusätzlich ein kleines Os trigonum ohne signifikante peripfokale Flüssigkeitsansammlung zur Darstellung. Das obere Sprunggelenk stelle sich beidseits intakt dar (Urk. 6/189 S. 1).
2.2.4 Suva-Kreisarzt Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt in seiner Beurteilung vom 1. September 2017 fest, Dr. D.___ habe ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer eine traumatisierte Coalitio talocalcanear bei Arthrose des USG vorliegen würde. Nach Kenntnis der zahlreichen medizinischen Berichte könne nur mit einer möglichen Wahrscheinlichkeit ein kausaler Zusammenhang zwischen den Beschwerden an den Füssen, den Veränderungen im MRI des rechten OSG’s vom 18. Mai 2017 festgestellt werden. Er verweise auf die ausführliche chirurgische Beurteilung von Dr. B.___ vom 25. Januar 2016. Hierin würden sich keine Beschwerden - weder am rechten noch am linken Fuss - finden, die auf das Unfallereignis vom 8. August 2013 zurückzuführen wären. Die geplante Operation, im Sinne einer Arthrodese des linken unteren Sprunggelenkes sei somit nur mit einer möglichen Wahrscheinlichkeit kausal zum Unfallereignis vom 8. August 2013. Weder in den zeitnahen Berichten nach dem Unfallereignis vom 8. August 2013 der Klinik Z.___ noch in den nachfolgenden Berichten und in den bildgebenden Befunden, würden sich Hinweise finden lassen, dass unfallbedingte strukturelle traumatische Läsionen in Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 8. August 2013 entstanden seien. Erst im Mai 2017, somit vier Jahre nach dem Unfallereignis, seien von Dr. D.___ unklare Schmerzen im Bereich des oberen Sprunggelenkes beidseits beschrieben worden. Somit würden allfälligen Beschwerden an den Sprunggelenken beidseits der zeitliche Zusammenhang zum Unfallereignis vom 8. August 2013 fehlen (Urk. 6/206 S. 1).
2.2.5 In ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2017 hielten Dr. med. G.___, Oberärztin Fusschirurgie, Klinik E.___, und Dr. D.___ fest, dass beim Beschwerdeführer sicherlich eine angeborene Coalitio talocalcanear beidseits bestehe. Wie schon vorbeschrieben hätten hier vor dem Unfallereignis niemals Beschwerden bestanden. Die Aktivierung einer vorbestehenden Coalitio durch einen Unfall sei aus fusschirurgischer Sicht absolut typisch und bei einem Sturz aus 4 Metern sicherlich nachvollziehbar. Eine aktivierte Coalitio talocalcaneare sei ein Krankheitsbild, welches typischerweise häufig erst in einer fusschirurgischen Spezialabteilung und meist durch selbständige Sichtung der MRI-Bilder in Einklang mit dem klinischen Befund diagnostiziert werde (Urk. 6/219 S. 2).
3. Reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 6.1 und 9C_411/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 4.2, mit je Hinweisen). Dies trifft vorliegend auf die Beurteilung von Dr. F.___ vom 1. September 2017 zu. Gemäss Dr. F.___ ist ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 8. August 2013 und den vom Beschwerdeführer nunmehr geklagten Fussbeschwerden zu verneinen, weil sich in den medizinischen Akten nach diesem Unfallereignis keine Beschwerden - weder am rechten noch am linken Fuss - die auf das Unfallereignis vom 8. August 2013 zurückzuführen wären, finden lassen würden. Dies überzeugt, denn Hinweise auf Fussbeschwerden sind in den echtzeitlichen Akten keine vorhanden. Nachdem der Beschwerdeführer am 8. August 2013 bei der Arbeit in der Klinik Z.___ aus rund drei Metern von einer Leiter gestürzt war (Urk. 6/6), wurden seine Verletzungen in derselben Klinik behandelt. Dort wurden eine Schnittverletzung am 5. Finger der linken Hand, eine Oberarmkontusion und eine Thoraxkontusion links diagnostiziert (Urk. 6/5-6). Von Fussbeschwerden, an welchen der Beschwerdeführer aufgrund des Unfalles vom 8. August 2013 gelitten hätte, ist in den Berichten der Klinik Z.___ nicht die Rede. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 26. August 2013 von Dr. A.___ - vornehmlich wegen seiner Schulterbeschwerden - untersucht. Auch gegenüber diesem Arzt erwähnte er keine Fussbeschwerden. Es leuchtet nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer damals über noch bestehende Schmerzen am linken Knie klagte (Urk. 6/8), die angeblich seit dem Unfall vom 3. August 2013 bestehenden Beschwerden im oberen Sprunggelenk beidseits (vgl. Urk. 6/187 S. 1) jedoch unerwähnt liess. Nach der Behandlung durch Dr. A.___ bestand am 26. August 2014 in Bezug auf das linke Knie wieder eine normale Gehfähigkeit (Urk. 6/71 S. 1). Eine Einschränkung der Gehfähigkeit wegen Sprunggelenksbeschwerden wurde damals von Dr. A.___ nicht angegeben. Dr. G.___ und Dr. D.___ gingen davon aus, dass durch den Unfall vom 8. August 2013 eine angeborene Coalitio talocalcaneare beidseits des Beschwerdeführers «aktiviert» worden sei. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, dass Fusschirurgen am besten dafür qualifiziert seien, um diesen Befund zu beurteilen (Urk. 6/219 S. 2). Für eine schlüssige und überzeugende Beantwortung der Frage, ob die vom Beschwerdeführer geklagten Fussbeschwerden auf den Unfall vom 8. August 2013 zurückzuführen sind, genügen deren Ausführungen aber nicht. Die Ärzte der Klinik E.___ gingen nicht darauf ein, dass sich der Beschwerdeführer gemäss den echtzeitlichen Akten beim Sturz von der Leiter die Füsse nicht verletzt hatte. Ebenso wenig haben sie in ihre Beurteilung einbezogen, dass in den medizinischen Berichten, welche in den Tagen nach diesem Unfallereignis verfasst wurden, keine Fussbeschwerden des Beschwerdeführers erwähnt wurden. Dieser Umstand steht im Widerspruch zur Beurteilung dieser Ärzte, wonach der Sturz vom 8. August 2013 der «Aktivierung» der angeborenen Coalitio talocalcaneare bewirkt haben soll. Mit möglichen anderen Gründen für die Fussbeschwerden des Beschwerdeführers, welche in keinem Zusammenhang mit dem Unfall vom 8. August 2013 stehen, setzten sich die Ärzte der Klinik E.___ gar nicht auseinander. Abgesehen davon fehlt es nicht nur an echtzeitlich vorhandenen Fussbeschwerden, sondern auch an eindeutigen Brückensymptomen zwischen dem Unfall und dem geltend gemachten Rückfall (Urteil des Bundesgerichts 8C_755/2018 vom 11. Februar 2019 E. 4.4.3). Diesbezüglich ist auf das Gutachten des Spitals H.___ vom 18. Oktober 2015 (Urk. 6/171) hinzuweisen. Der Beschwerdeführer wurde dort am 15. Oktober 2015 untersucht. Damals klagte der Beschwerdeführer über seit dem Unfall vom 8. August 2013 bestehende Knie- und Unterschenkelschmerzen links (Urk. 6/171 S. 16). Nach der klinischen Untersuchung führten die Gutachter die Befunde am linken Knie auf und hielten dazu fest, dass die übrigen Gelenke - mithin auch die Sprunggelenke - sich unauffällig darstellen würden (Urk. 6/171 S. 13). Auch kann nicht einzig deswegen von unfallkausalen Beschwerden ausgegangen, weil die Fussbeschwerden erst nach dem Unfall vom 8. August 2013 aufgetreten sind. Dies würde auf eine unzulässige post-hoc-ergo-propter-hoc-Argumentation hinauslaufen (Urteil des Bundesgerichts 8C_834/2018 vom 19. März 2019 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Schliesslich ist vorliegend der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (E. 1.5.3). Die Berichte und Stellungnahmen von Dr. G.___ und Dr. D.___ vermögen somit keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. F.___ vom 1. September 2017 (Urk. 6/206) zu begründen.
Dessen Beurteilung erweist sich vielmehr als schlüssig und überzeugend. Es ist demnach nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die vom Beschwerdeführer als Rückfall zum Unfall vom 8. August 2013 geltend gemachten Fussbeschwerden in einem natürlichen Zusammenhang zu diesem Unfallereignis stehen. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht daher zu Recht verneint.
4. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher