Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2018.00042


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 3. September 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1975, war seit dem 16. Mai 2006 als Anlageführer/Maschinenführer bei der Y.___, Z.___, angestellt und damit bei der Suva obligatorisch gegen Unfälle versichert, als er am 20November 2015 auf dem Weg zur Arbeit mit dem Velo stürzte und sich an der rechten Schulter und am rechten Unterschenkel verletzte (vgl. Urk. 7/1 Ziff. 3-4, Ziff. 6 und Ziff. 9). Die Untersuchungen und bildgebenden Abklärungen ergaben eine Impressionsfraktur des Tuberculum minor mit Gelenksbeteiligung und möglicher Beteiligung der Subscapularis- sowie der Bizepssehne der rechten Schulter (Urk. 7/14-17, Urk. 7/22). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen.

    Nach am 4. Januar 2017 bei Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erfolgter kreisärztlicher Untersuchung (vgl. Urk. 7/102) teilte die Suva dem Versicherten mit Schreiben vom 10. Januar 2017 (Urk. 7/103) mit, dass von einer weiteren medizinischen Behandlung keine namhafte Verbesserung mehr erwartet werden könne und die Heilkostenleistungen sowie die Taggeldleistungen per 1. Februar 2017 eingestellt würden. Mit Verfügung vom 12Mai 2017 (Urk. 7/123) verneinte die Suva sodann einen Rentenanspruch des Versicherten und einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Die dagegen von ihm am 15Juni 2017 erhobene und am 22. August 2017 ergänzte Einsprache (Urk. 7/127, Urk. 7/138) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2018 ab (Urk. 7/146 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 29Januar 2018 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. Januar 2018 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten, insbesondere weiterhin Heilbehandlungskosten und Taggeldleistungen, eventuell eine Rente und eine Integritätsentschädigung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2018 (Urk. 6) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 13März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

    Am 15. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer seine Replik (Urk. 11) ein, und die Beschwerdegegnerin erstattete am 18. Juni 2018 ihre Duplik (Urk. 15), welche dem Beschwerdeführer am 20. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Am 5. Juli 2018 (Urk. 17) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 18) ein, welcher der Beschwerdegegnerin mit Gerichtsverfügung vom 21. Januar 2019 (Urk. 19) zur Kenntnis gebracht wurde. Überdies wurden die Akten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in Sachen des Beschwerdeführers beigezogen (vgl. Urk. 21/1-72).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 20. November 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.3    Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

    Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

1.4    Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 Urteil vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbemessung der Suva gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5).

1.5    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen)

1.6    Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

    Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass gestützt auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 4. Januar 2017 davon auszugehen sei, dass nicht mit einer weiteren Verbesserung der funktionellen Einschränkungen des Beschwerdeführers aus versicherungsmedizinischer Sicht zu rechnen und der Endzustand erreicht sei (S. 4 f. lit. b). Aus dem Bericht von PD Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, C.___, ergebe sich nicht, dass mit der alternativ vorgeschlagenen Revisionsarthroskopie mit Beurteilung der Bicepssehne, allenfalls Bicepstenodese und Entnahme von Gewebsproben zum Ausschluss eines low-grade Infektes, noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes erreicht werden könne. Zudem habe sich der Beschwerdeführer bislang noch nicht dazu entschlossen, diese Operation überhaupt durchzuführen (S. 5 Mitte).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, es sei nicht auszuschliessen, dass die geklagten Schmerzen in der rechten Schulter auf eine Bicepstendinopathie, einen low-grade Infekt oder auf Vernarbungen zurückzuführen seien, weshalb bis nach Durchführung der Revisionsarthroskopie nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gesagt werden könne, dass der Endzustand erreicht sei und sich sein Gesundheitszustand nicht noch verbessern könne. Diese Umstände seien bei der kreisärztlichen Einschätzung vom 4. Januar 2017 ausser Acht geblieben, weshalb sie unvollständig sei (S. 9 Ziff. 20). Es sei mit keinem Wort begründet worden, weshalb der medizinische Endzustand bereits erreicht sei (S. 9 f. Ziff. 21). Sofern von einem Endzustand ausgegangen werde, sei darauf hinzuweisen, dass es ihm auch in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht möglich sei, vollschichtig zu arbeiten. Er könne bloss Gewichte bis zu zwei Kilogramm heben und tragen. Es sei ihm daher lediglich noch ein Büroarbeitsplatz möglich. Da er aber auch in einer solchen Tätigkeit ständig in der gleichen Position verharren müsste, was eine Schmerzzunahme zur Folge hätte, wäre er auch in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht voll arbeitsfähig. Anzuführen sei, dass die verletzte Schulter auch zu einer Beeinträchtigung der rechten Hand führe. Der Umstand, dass er als Rechtshänder eigentlich nur noch die linke Hand benützen könne, sei weder bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit noch bei der Bestimmung des Invalideneinkommens berücksichtigt worden (S. 11 f. Ziff. 26). Zudem wäre ihm unter Berücksichtigung von Art. 36 Abs. 3 UVV eine Integrationsentschädigung zuzusprechen (S. 12 Ziff. 27).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin aus, an der kreisärztlichen Einschätzung durch Prof. A.___ könne festgehalten werden, und der medizinische Endzustand sei im Januar 2017 erreicht gewesen (S. 4 f. Ziff. 5.1). In Bezug auf die Ursachen der Schulterrestbeschwerden seien durch PD Dr. B.___ blosse Vermutungen angestellt worden (S. 5 f. Ziff. 5.2). Seine Ausführungen und vorgeschlagenen Massnahmen liessen keinesfalls darauf schliessen, dass mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung im Sinne einer ins Gewicht fallenden Erhöhung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden könne (S. 6 Mitte). In Bezug auf die Rechtsverhältnisse der Rente und der Integritätsentschädigung sei die Verfügung vom 12. Mai 2017 in Rechtskraft erwachsen, und auf die Eventualanträge auf Ausrichtung einer Rente und einer Integritätsentschädigung könne somit nicht eingetreten werden (S. 7 Ziff. 5.4). Weiter gründeten die Ausführungen des Beschwerdeführers zur kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung auf rein subjektiven Behauptungen, welche jeglicher Beweistauglichkeit entbehrten (S. 8 lit. a). Der kreisärztlich ermittelte Wert der Innenrotation der rechten Schulter vermöge keinen Integritätsschaden zu begründen, und Art. 36 Abs. 3 UVV komme nicht zur Anwendung (S. 8 unten).

2.4    In seiner Replik (Urk. 11) machte der Beschwerdeführer geltend, es sei unerheblich, ob die vorgeschlagene Revisionsarthroskopie der rechten Schulter im Zeitpunkt des Einspracheentscheides bereits durchgeführt worden sei oder nicht (S. 3 oben). Seine Eingliederung sei nicht abgeschlossen, welcher Umstand der Überprüfung der Rentenfrage vorliegend im Weg stehe (S. 3 f. Ziff. 3). Mangels Eintritt der Rechtskraft sei auf seine Eventualanträge einzutreten (S. 4 Ziff. 4). Zudem könne zur Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf die DAP-Dokumentation der Beschwerdegegnerin abgestellt werden (S. 4 f. Ziff. 5). Vielmehr sei auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen und ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von 10 % vorzunehmen, wodurch ein Invaliditätsgrad von 11,78 % resultiere und ein Rentenanspruch in dieser Höhe (S. 5 f.).

2.5    In ihrer Duplik (Urk. 15) machte die Beschwerdegegnerin geltend, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die von PD Dr. B.___ angeregte Operation bis heute nicht habe durchführen lassen. Sein Ansinnen, die Operation beliebig in die Zukunft zu verschieben und dabei anhaltend Taggeldleistungen in Anspruch zu nehmen, sei nicht rechtskonform (S. 1 lit. b). Es seien in casu keine Eingliederungsmassnahmen der IV aktenkundig, welche einer Rentenprüfung per 1. Februar 2017 entgegenstehen würden (S. 2 lit. d). Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die fünf DAP-Profile seien verspätet erfolgt, damit unbeachtlich und stiessen sowieso ins Leere. Auf das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil könne abgestellt werden (S. 2 f. lit. e-f). Auch bei Anwendung der LSE-Tabellen stehe dem Beschwerdeführer keine Rente zu (S. 3 lit. h). Eine objektivierbare unfallkausale Funktionsstörung, welche eine Integritätsentschädigung zu begründen vermöchte, bestehe nicht (S. 4 lit. i).


3.    Hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Teilrechtskraft betreffend den Rentenanspruch des Beschwerdeführers respektive eine Integritätsentschädigung (vgl. vorstehend E. 2.3) ist vorweg festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, indem er im Einspracheverfahren geltend machte, der Endzustand sei noch nicht erreicht (vgl. Urk. 7/127 und Urk. 7/138), damit auch die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Rentenprüfung und die Prüfung der Integritätsentschädigung nicht anerkannt hat, zumal diese einen Endzustand voraussetzen (vgl. vorstehend E. 1.3). Eine eingetretene Teilrechtskraft betreffend den Rentenanspruch des Beschwerdeführers respektive den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ist demnach zu verneinen.

    Strittig und zu prüfen ist nachfolgend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Endzustand im Januar 2017 erreicht wurde und bejahendenfalls, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung hat.


4.

4.1    Med. pract. D.___, Stellvertretender Leitender Arzt, E.___, stellte in seinem Bericht vom 19. Juli 2016 (Urk. 7/62) folgende Diagnose (S. 1):

- weiterhin regrediente Symptomatik bei postoperativer Kapsulitisproblematik der rechten Schulter bei

- Status nach Infiltration subacromial und glenohumeral mit Kenacort/Ropivacain vom 20. April 2016 bei

- Status nach arthroskopischer Reversed-Remplissage mit Reinsertion der Subscapularissehne der rechten Schulter am 17. Dezember 2015 bei

- gelenkseitiger Subscapularissehnenläsion und Impressionsfraktur des Tuberculum minor mit Gelenksbeteiligung der rechten Schulter bei

- Status nach Schulterdistorsionstrauma mit anamnestischem Luxationsereignis vom 20. November 2015

    Med. pract. D.___ führte aus, er habe den Patienten am 18. Juli 2016 in der Sprechstunde gesehen (S. 1 Mitte). Es habe sich eine verbesserte Gesamtsituation mit allerdings noch erstgradig auffälligem störenden Schmerz gezeigt. Zum Befund führte med. pract. D.___ aus, es zeige sich eine äusserlich reizfreie rechte Schulter. Es sei eine Elevation bis 160° und eine Aussenrotation bis 40° und eine Innenrotation bis L5 möglich. Es bestehe eine gute Haltekraft der Rotatorenmanschette gegen Widerstand, wobei endgradig diffuse Schmerzen angegeben würden. Ab dem 2. August 2016 finde eine Aufnahme der Tätigkeit mit 50 %, das heisse mit sechs Stunden mit reduzierter Leistung mit maximaler Tätigkeit auf Brusthöhe und maximal 6 kg statt. Bei regulärem Verlauf denke er, dass in sechs bis acht Wochen sukzessive eine reguläre Arbeitsfähigkeit zumutbar sein könnte (S. 1 unten f.).

4.2    Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 18. August 2016 (Urk. 7/71) aus, dass nach postoperativ initial bestehender Heilung sich im Rahmen der Bewegungsrehabilitation der Beginn von kapsulitischen Beschwerden gezeigt habe, welche unter einmaliger Infiltration eine leichte Besserung der Beweglichkeit ohne Einfluss auf die Schmerzen aufgewiesen hätten. Eine intensivierte Physiotherapie sei ohne deutliche Fortschritte geblieben (S. 1 Mitte).

    Der Beschwerdeführer habe sich zum Zeitpunkt des Unfalls noch in der aktiven Trauerphase um den verstorbenen Partner befunden, was im Heilungsprozess einen negativen Einfluss gehabt habe. Hinzugetreten sei auch die zunehmende Angst vor einem Arbeitsplatzverlust (S. 1 Mitte). Es sei zum sozialen Rückzug und zur Ausbildung einer depressiven Symptomatik gekommen, welche sich alles andere als förderlich auf die Rehabilitation ausgewirkt habe. Es sei eine psychische Begleitung aktiviert worden. Kaum habe sich der Patient einigermassen gefangen, sei die Kündigung des Arbeitsplatzes erfolgt. Leider sei auch ein erster Arbeitsversuch bereits nach 1,5 Stunden aufgrund der Belastungsintoleranz der rechten Schulter misslungen. Eine Rückkehr in die alten Arbeitsverhältnisse sei unrealistisch (S. 1 unten f.).

4.3    Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, führte nach am 1. September 2016 erfolgter Untersuchung des Beschwerdeführers in seinem gleichentags erstellten Untersuchungsbericht (Urk. 7/75) aus, bald acht Monate nach der Operation bestehe ein ziehender Ruheschmerz, der sich bei Belastung intensiviere. Inspektorisch zeige sich eine seitengleiche Muskeltrophik. Die Druckdolenz über dem Acromioclavicular (AC)-Gelenk könne aufgrund der vorliegenden Akten keinem Korrelat zugeordnet werden. Es bleibe die Frage offen, ob sich der Beschwerdeführer bei diesem Unfall auch eine Traumatisierung des AC-Gelenkes zugezogen habe. Funktionell bestehe eine massive Einschränkung der aktiven Flexion und aktiven Abduktion, welche je auf 70° limitiert seien. Selbst passiv werde lediglich eine Flexion bis 80° und eine Abduktion bis 90° toleriert. Die angegebene Funktion (Elevation bis 160°, Aussenrotation 40° und Innenrotation bis L5), welche in dem Bericht von Dr. D.___ vom 18. Juli 2016 festgehalten sei, könne er selbst passiv nicht bestätigen (S. 3 Mitte).

    Dr. G.___ führte aus, sowohl subjektiv als auch objektiv bestehe ein unbefriedigendes postoperatives Resultat. Er werde nun an der radiologischen Abteilung am E.___ ein Verlaufs-Arthro-MRI zwecks Beurteilung des Zustandes der Rotatorenmanschette und mit der Frage nach einer retraktilen Kapsulitis veranlassen. Nach Eingang der Befunde und der bildgebenden Dokumente werde in einem ersten Nachtrag zum weiteren Prozedere Stellung genommen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei die Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgewiesen (S. 3 unten).

4.4    Kreisarzt Dr. G.___ nannte in seinem Bericht vom 5. September 2016 (Urk. 7/82) als Diagnose eine Belastungsintoleranz und erhebliche Funktionseinschränkungen der rechten Schulter bei arthroskopischer Reversed-Remplissage mit Reinsertion der Subscapularissehne der rechten Schulter am 17. Dezember 2015 (S. 1 Mitte).

4.5    Dr. med. H.___, Leitender Arzt, und Dr. med. I.___, Assistenzarzt, E.___, führten nach am 28. September 2016 durchgeführter Arthrographie sowie MRI Arthrographie der rechten Schulter in ihrem am 30. September 2016 verfassten Bericht (Urk. 7/83) aus, es zeigten sich regelrechte postoperative Verhältnisse bei Status nach Reversed-Remplissage und Reinsertion der Subscapularissehne. Die Rotatorenmanschette sei intakt, und es lägen keine Zeichen einer retraktilen Kapsulitis vor. Es finde sich eine normale Darstellung des AC-Gelenks (S. 1 unten).

4.6    Nach am 4. Januar 2017 durchgeführter kreisärztlicher Untersuchung nannte Prof. A.___ in seinem gleichentags verfassten Untersuchungsbericht (Urk. 7/102) als Diagnose eine mässiggradig ausgeprägte Belastungsintoleranz des rechten Schultergelenkes bei Zustand nach arthroskopischer Reversed-Remplissage und Reinsertion der Subscapularissehne rechts wegen gelenksseitiger Subscapularissehnenläsion und Impressionsfraktur des Tuberculum minor rechts nach Distorsion des rechten Schultergelenkes vom 20. November 2015 und Operation vom 17. Dezember 2015 (S. 3).

    Prof. A.___ führte aus, anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung habe sich eine mässiggradige Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes in allen Bewegungsrichtungen gezeigt. Im Vergleich zur letzten kreisärztlichen Untersuchung vom 1. September 2016 hätten sich die funktionellen Werte verbessert. Mit einer weiteren Verbesserung der funktionellen Einschränkungen sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht zu rechnen. Der medizinische Endzustand sei erreicht, zumal auch der Versicherte kein weiteres Verbesserungspotenzial sehe (S. 3 Mitte).

    Dem Versicherten seien leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags zumutbar. Repetitive Belastungen, Stoss- und Vibrationsbelastungen der rechten oberen Extremitäten seien aus dem Tätigkeitsprofil auszuschliessen. Die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung lägen im konkreten Fall nicht vor.

    Weitere Behandlungsmassnahmen seien nicht mehr erforderlich, da hiervon keine wesentliche Besserung zu erwarten sei. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei eine Fitnessbehandlung zur Kräftigung der Schulter-/Nackenmuskulatur sinnvoll (S. 3 unten).

4.7    PD Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 17. Juli 2017 (Urk. 7/136) folgende Diagnose (S. 1):

- Restbeschwerden der rechten Schulter, Differenzialdiagnose Bicepstendinopathie oder low-grade Infekt bei

- Status nach Velosturz mit dorsaler Schulterluxation und Spontanreposition am 20. Mai 2015

- Status nach Schulterarthroskopie, Reversed-Remplissage mit Reinsertion der Subscapularissehne der rechten Schulter am 17. Dezember 2015 (Dr. D.___, E.___)

    PD Dr. B.___ führte aus, er habe den Patienten am 17. Juli 2017 zur Beurteilung der rechten Schulter in seiner Sprechstunde gesehen (S. 1 Mitte). Das Arthro MRI habe ein intaktes Glenohumeralgelenk gezeigt. Die Supraspinatussehne sei überall schön durchgängig, inklusive die Subscapularissehne, welche im Bereich des Tuberculum minus reinseriert und eingeheilt sei. Der Infraspinatus sei intakt. Die Bicepssehne scheine im Eintritt in den Sulcus verbreitert und allenfalls tendinopathisch verändert zu sein (S. 2 Mitte).

    PD Dr. B.___ führte zum Prozedere aus, es bestünden relevante Restbeschwerden nach dem genannten Unfall und der Operation. Ursache könnte eine Bicepstendinopathie, ein low-grade Infekt oder eine sonstige Vernarbung sein. Therapeutisch bestünden zwei Möglichkeiten. Zum einen die Situation so zu akzeptieren und in einer angepassten Tätigkeit die berufliche Aktivität aufzunehmen, zum anderen eine Revisionsarthroskopie mit Beurteilung der Bicepssehne, allenfalls Bicepstenodese und Entnahme von Gewebsproben zum Ausschluss eines low-grade Infektes. Die Prognose eines solchen Vorgehens sei leider nicht sicher vorhersehbar. Die Erfolgsrate sei schätzungsweise etwa 50 %. Der Patient habe sich bis heute noch nicht dazu entschliessen können. PD Dr. B.___ führte aus, die jetzigen Beschwerden seien seines Erachtens überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt (S. 2 unten).

4.8    Kreisärztin Dr. med. J.___, Fachärztin für Anästhesiologie, führte in ihrer Stellungnahme vom 7. August 2017 (Urk. 7/137) zur Frage, ob sich aufgrund des Berichtes von PD Dr. B.___ vom 17. Juli 2017 (vgl. vorstehend E. 4.7) und der von diesem in den Raum gestellten Operation wesentliche Änderungen gegenüber der kreisärztlichen Untersuchung vom 4. Januar 2017 (vgl. vorstehend E. 4.6) ergäben, aus, dass sich prinzipiell nichts ändere. Die Schulterfunktion sei bei der kreisärztlichen Untersuchung beeinträchtigt gewesen und so geblieben. Bezüglich der Operation soll PD Dr. B.___ entscheiden. Die Operation wäre auf jeden Fall unfallkausal, jedoch sei die Prognose eines solchen Vorgehens leider nicht vorhersehbar und die Erfolgsrate gemäss PD Dr. B.___ schätzungsweise etwa bei 50 %. Eine Integritätsentschädigung ergebe sich daher weiterhin nicht. Bezüglich der Zumutbarkeit müsste man nach der Entscheidung betreffend die Operation schauen.

4.9    PD Dr. B.___ führte in seinem Schreiben vom 5. März 2018 (Urk. 12/1) aus, dass es seines Erachtens schwierig abzuschätzen sei, ob durch die operative Behandlung der rechten Schulter, welche am 23. März 2018 stattfinde, die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden könne oder nicht. Die genaue Prognose sei leider nicht sicher. Bezüglich der Bewegungseinschränkungen verweise er auf seinen Bericht vom 17. Juli 2017, wonach die Beweglichkeit relevant eingeschränkt und schmerzhaft gewesen sei. PD Dr. B.___ führte aus, die Frage nach einer Integritätsentschädigung stelle sich erst beim Auftreten eines Endzustandes. Würde der jetzige Zustand als Endzustand beurteilt, hätte der Patient sicherlich Anrecht auf eine Integritätsentschädigung. Beim Beschwerdeführer sei die operative Behandlung geplant. Erst nach Durchführung der Rehabilitation werde sich die Frage der Integritätsentschädigung erneut stellen. Die Rehabilitation daure etwa 6 bis 9 Monate (S. 1).

4.10    PD Dr. B.___ führte in seinem Schreiben vom 24. Mai 2018 (Urk. 18) aus, er habe den Beschwerdeführer letztmals am 28. November 2017 in der Sprechstunde gesehen. Die klinische Untersuchung habe am 17. Juli 2017 stattgefunden, und liege nun zehn Monate zurück. Zu jener Zeit habe er den Arm nur bis gut zur Horizontalen heben können. Bei Tätigkeiten auf der Horizontalen habe er zum Teil mässig starke Schmerzen gehabt.

    Sofern sich die Schulter-Situation vom 17. Juli 2017 bis heute nicht verbessert habe, denke er, dass der Beschwerdeführer für manuelle Tätigkeiten nicht arbeitsfähig sei. Für nicht belastende Tätigkeiten, zum Beispiel administrative Tätigkeiten oder überwachende Tätigkeiten, sollte eine halbtägige Arbeitsfähigkeit allenfalls möglich sein. Die Arbeitsfähigkeit sei auf etwa 25 % einzustufen, sofern man die Schmerzen und die sicherlich dadurch reduzierte Arbeitsleistung berücksichtige. Der Endzustand sei für den Beschwerdeführer noch nicht erreicht. Deshalb sei der Moment, um die Integritätsentschädigung zu beurteilen, noch nicht gegeben.


5.    

5.1    Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid gestützt auf die Ausführungen des Kreisarztes Prof. A.___ nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 4. Januar 2017 (vgl. vorstehend E. 4.6) von einem ab diesem Zeitpunkt erreichten Endzustand aus (vgl. vorstehend E. 2.1).

5.2    Auf die Ausführungen von Prof. A.___ in seinem kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 4. Januar 2017 (vgl. vorstehend E. 4.6) kann abgestellt werden. So berücksichtigte er die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen umfassend auseinander. Der Untersuchungsbericht wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Er erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.7).

    Prof. A.___ konnte zwar im Vergleich zur kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. G.___ vom 1. September 2016 (vgl. vorstehend E. 4.3-4) verbesserte funktionelle Werte feststellen, ging aber nicht von einer weiteren Steigerung diesbezüglich aus und befand den Endzustand für eingetreten. Dies geht einher mit den Ausführungen von Dr. F.___ in ihrem Bericht vom 18. August 2016 (vgl. vorstehend E. 4.2), wonach die einmalig erfolgte Infiltration lediglich zu einer leichten Besserung der Beweglichkeit geführt habe und ohne Einfluss auf die Schmerzen geblieben sei. Auch die intensivierte Physiotherapie sei ohne deutliche Fortschritte geblieben. Zudem blieben die von Kreisarzt Dr. G.___ nach seiner kreisärztlichen Untersuchung vom 1. September 2016 (vgl. vorstehend E. 4.3-4) veranlassten ergänzenden bildgebenden Untersuchungen ohne Erklärung für die noch bestehenden Beschwerden und damit auch ohne Hinweis auf allfällige Behandlungsmöglichkeiten. So führten Dr. H.___ und Dr. I.___ in ihrer Beurteilung der Radiologiebefunde vom 28. September 2016 aus, dass sich regelrechte postoperative Verhältnisse zeigten, die Rotatorenmanschette intakt sei und sich keine Zeichen einer retraktilen Kapsulitis fänden. Auch das AC-Gelenk sei unauffällig (vgl. vorstehend E. 4.5). Auch das in der C.___ am 17. Juli 2017 durchgeführte Arthro-MRI der rechten Schulter (vgl. Urk. 7/142) bestätigte regelrechte postoperative Befunde.

    Hinsichtlich der Ausführungen von PD Dr. B.___ vom 17. Juli 2017, vom 5. März sowie vom 24. Mai 2018 (vgl. vorstehend E. 4.7, E. 4.9-10) gilt es zu berücksichtigen, dass seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung zumindest als hausarztähnlich bezeichnet werden muss, weshalb hier eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung seiner Berichte angebracht ist (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Ausführungen von PD Dr. B.___ und dessen vorgeschlagenes operatives Vorgehen geltend macht, der Endzustand sei noch nicht erreicht und das Eintreten einer namhaften Verbesserung seines Gesundheitszustandes durch diesen operativen Eingriff nicht überwiegend wahrscheinlich auszuschliessen, ist er darauf hinzuweisen, dass, wie aus dem Bericht von PD Dr. B.___ vom 17. Juli 2017 (vgl. vorstehend E. 4.7) hervorgeht, er die vorgeschlagenen möglichen medizinischen Massnahmen lediglich als probatorisch sah, zumal er sich weder hinsichtlich einer Bicepstendinopathie noch hinsichtlich eines low-grade Infektes noch betreffend bestehender Vernarbungen als Ursache für die Beschwerden überhaupt sicher war. So führte PD Dr. B.___ zum Arthro-MRI vom 17. Juli 2017 (Urk. 7/142) aus, die Bicepssehne scheine im Eintritt in den Sulcus verbreitert und allenfalls tendinopathisch verändert zu sein. Prognostisch wollte sich PD Dr. B.___ nicht festlegen und sprach auch lediglich von einer schätzungsweisen Erfolgsrate von 50 %. Die von PD Dr. B.___ vorgeschlagenen medizinischen Massnahmen sind demnach lediglich als probatorisch zu werten, woraus nicht auf eine namhafte Verbesserung im Sinne einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden kann.

    Weiter bestätigte PD Dr. B.___ hinsichtlich der anlässlich der Untersuchung vom 17. Juli 2017 vorgefundenen Verhältnisse, dass abgesehen von einem operativen Vorgehen die Möglichkeit bestehe, die Situation so zu akzeptieren und in einer angepassten Tätigkeit die Arbeit aufzunehmen, was die Annahme eines Endzustandes impliziert. Weiter kann aus dem Umstand, dass PD Dr. B.___ in seinem Schreiben vom 24. Mai 2018 (vgl. vorstehend E. 4.10) ausführte, er habe den Patienten zuletzt am 28. November 2017 gesehen respektive die ursprünglich auf den 23. März 2018 festgesetzte Operation (vgl. vorstehend E. 4.9) mit keinem Wort erwähnte, davon ausgegangen werden, dass diese noch nicht stattgefunden hat. Die blosse Möglichkeit eines operativen Vorgehens bei ungewisser Ursache der Beschwerden und nicht möglicher Prognose genügt vorliegend nicht, den von Prof. A.___ im Januar 2017 festgelegten Fallabschluss in Frage zu stellen.

    Dass, wie der Beschwerdeführer geltend machte (vgl. vorstehend E. 2.4), allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV-Stelle noch nicht abgeschlossen seien, welche einem Fallabschluss entgegenstünden, geht aus den Akten nicht hervor. So wurde in der Mitteilung der IV-Stelle vom 3. April 2018 (Urk. 12/2) lediglich festgehalten, dass Eingliederungsmassnahmen zur Zeit nicht möglich seien, da sich der Beschwerdeführer einer Operation unterziehen und anschliessend für Monate arbeitsunfähig sein werde. Wie bereits ausgeführt, kann aufgrund der Ausführungen von PD Dr. B.___ vom Mai 2018 (vgl. vorstehend E. 4.10) nicht darauf geschlossen werden, dass die Operation tatsächlich stattgefunden hat. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass in Konstellationen wie der vorliegenden, wo von ärztlicher Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwartet werden kann, der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden braucht (vgl. vorstehend E. 1.4).

5.3    Auch auf das von Prof. A.___ im Januar 2017 festgelegte Zumutbarkeitsprofil für eine behinderungsangepasste Tätigkeit kann abgestellt werden. Bei mässiggradiger Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes in allen Bewegungsrichtungen erachtete Prof. A.___ leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags zumutbar. Repetitive Belastungen, Stoss- und Vibrationsbelastungen der rechten oberen Extremitäten schloss Prof. A.___ aus dem Tätigkeitsprofil aus (vgl. vorstehend E. 4.6). Weder die vom Beschwerdeführer geltend gemachte maximale Trage- respektive Hebebelastung von 2 kg noch die postulierte faktische Einhändigkeit (vgl. vorstehend E. 2.2) erweisen sich durch fachärztliche Aussagen hinreichend belegt und gründen vielmehr in seiner subjektiven Beschwerdeschilderung. Abgesehen davon blieb auch das nach der Untersuchung bei Prof. A.___ im Januar 2017 im Juli 2017 angefertigte Arthro-MRI (vgl. Urk. 7/142) ohne die Beschwerden hinreichend erklärende Befunde, die es rechtfertigen würden, vom von Prof. A.___ festgelegten Zumutbarkeitsprofil abzuweichen.

    Was die von PD Dr. B.___ dann in seinem Schreiben vom 24. Mai 2018 (vgl. vorstehend E. 4.10) postulierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit selbst in einer angepassten Tätigkeit anbelangt, so widerspricht er damit seinen Ausführungen in der Krankengeschichte zum Zeitpunkt der letzten Konsultation am 28. November 2017, wonach er den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit, zum Beispiel in administrativen Funktionen oder Kontrollfunktionen, für ganztags zu 100 % arbeitsfähig erachtete (vgl. Urk. 12/1/3 und Urk. 21/59/7 oben).

5.4    Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Endzustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Januar 2017 erreicht war. Unfallbedingt ist der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maschinenführer aufgrund der Einschränkungen an der rechten Schulter nicht mehr vollumfänglich arbeitsfähig. Gestützt auf die beweiskräftige kreisärztliche Beurteilung vom 4. Januar 2017 ist indessen davon auszugehen, dass er in einer angepassten Tätigkeit in Beachtung des Belastungsprofils (vgl. vorstehend E. 4.6) vollschichtig einsatzfähig ist.


6.

6.1    Zu prüfen bleibt der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich respektive der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente.

6.2    Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Angaben der Y.___ (Urk. 7/1 Ziff. 12, Urk. 7/101, Urk. 7/113, Urk. 7/117) von einem Valideneinkommen von Fr. 68’045.-- (13 x 4'865.-- + 12 x Fr. 400.--) im Jahr 2017 aus (vgl. Urk. 7/122-123). Dieser Wert wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und steht in Übereinstimmung mit der Aktenlage, weshalb darauf abgestellt werden kann.

6.3    Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis).

Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der LSE vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen).

Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die Suva hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3 mit Hinweis).

Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3 mit Hinweis).

6.4    Da der Beschwerdeführer vorliegend noch keine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit ausübt, können nach der Rechtsprechung entweder die LSE-Tabellenlöhne oder DAP-Zahlen herangezogen werden (vgl. vorstehend E. 6.3). Die Beschwerdegegnerin entschied sich zur Ermittlung des Invalideneinkommens für ein Vorgehen anhand von DAP-Löhnen.

    In seiner Replik machte der Beschwerdeführer geltend, dass auf die DAP-Dokumentation der Beschwerdegegnerin nicht abgestellt werden könne. So sei bei der Stelle bei der K.___ als Prüfer eine Anlehre als Ausbildungsanforderung vorausgesetzt, über welche er nicht verfüge. Ferner sei nicht ersichtlich, worin die auszuführende Arbeit eines Teigmachers bei der L.___ genau bestehen solle (Urk. 11 S. 4 f. Ziff. 5).

6.5    Was die vom Beschwerdeführer in DAP-Nr. 2601, Prüfer bei der K.___ (vgl. Urk. 7/21/37-40), gerügte fehlende Anlehre anbelangt, so erweist sich dies ohne Belang, da, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik festhielt (vgl. Urk. 15 S. 2 lit. e), dies lediglich eine betriebsinterne Einarbeitung von maximal sechs Wochen (vgl. Urk. 7/121 S. 40) beinhaltet, und damit keine spezielle berufliche Qualifikation voraussetzt. Diese Tätigkeit ist demnach dem Anforderungsprofil entsprechend und dem Beschwerdeführer zumutbar.

    Auch die vom Beschwerdeführer gegen den Beruf als Teigmacher bei der L.___, DAP-Nr. 8306 (vgl. Urk. 7/121/41-44), vorgebrachte Rüge, dass die Tätigkeit nicht genau festgestellt werden könne (vgl. Urk. 11 S. 5 oben), geht ins Leere. So lässt sich dem Beschrieb der körperlichen Anforderungen entnehmen, dass es sich um eine leichte bis sehr leichte Tätigkeit handelt, welche damit mit dem von Prof. A.___ festgelegten Zumutbarkeitsprofil (vgl. vorstehend E. 4.6 und E. 5.3) übereinstimmt.

    Auch hinsichtlich der übrigen DAP-Profile ergeben sich mit Blick auf die einzelnen körperlichen Anforderungsprofile der entsprechenden Stellen keinerlei Hinweise darauf, dass eine davon dem festgelegten Zumutbarkeitsprofil respektive den Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht entsprechen würde. So lassen sich aus den entsprechenden Beschrieben keine Anhaltspunkte entnehmen, welche eine Unzumutbarkeit zur Folge hätten. Insbesondere beinhalten auch DAP-Nr. 345949, Nr. 9969 und Nr. 6103 vorwiegend sehr leichte bis leichte bis maximal selten mittelschwere Tätigkeiten, ohne Heben über Brusthöhe und ohne Arbeiten über Kopf. Dass es zu Stoss- und Vibrationsbelastungen kommen sollte, ist nicht ersichtlich (vgl. Urk. 7/221 S. 1 und S. 25 ff.).

    Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Profile der evaluierten Arbeitsplätze dem festgelegten Zumutbarkeitsprofil (vgl. vorstehend E. 4.6) entsprechen.

6.6    Gestützt auf den Durchschnitt der Lohnangaben aller fünf DAP ging die Beschwerdegegnerin im Jahr 2017 von einem Invalideneinkommen von rund Fr. 63’640.-- aus. Dabei stellte sie auf fünf zumutbare Arbeitsplätze (DAP-Nr. 345949, Nr. 9969, Nr. 6103, Nr. 2601 und Nr. 8306) ab und gab die Gesamtzahl der mit der Behinderung des Beschwerdeführers in Frage kommenden Arbeitsplätze, deren Höchst- und Tiefstlohn sowie den Durchschnittslohn der dem Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe an (vgl. Urk. 7/121 S. 1). Damit sind sämtliche Voraussetzungen, die das Bundesgericht an einen Einkommensvergleich gestützt auf die DAP-Tabellen stellt (vgl. BGE 129 V 472), erfüllt (vgl. vorstehend E. 6.3). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.

6.7    Würde vorliegend das Invalideneinkommen, wie vom Beschwerdeführer beantragt worden ist (vgl. Urk. 11 S. 5 Mitte), anhand der LSE-Tabellen ermittelt, wäre gestützt auf die vorliegend anwendbaren LSE 2016 vom Einkommen für männliche Hilfskräfte von Fr. 5'340.-- (LSE 2016, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1) auszugehen, was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2017 (Bundesamt für Statistik, T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010 bis 2018, Männer) einen hypothetischen Jahreslohn im Jahr 2017 von rund Fr. 67‘137.-- ergäbe (Fr. 5‘340.-- : 40 x 41,7 x 12 x 1.005).

    Da gemäss dem festgestellten Zumutbarkeitsprofil dem Beschwerdeführer nach wie vor leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztags zumutbar sind (vgl. vorstehend E. 4.6 und E. 5.3), steht ihm grundsätzlich noch ein weites Spektrum an möglichen angepassten Tätigkeiten offen. So stellt der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, selbst bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit keinen Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug dar, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2). Das faktisch nur noch eine Einhändigkeit bestehe, wie der Beschwerdeführer geltend machte (vgl. vorstehend E. 2.2), ist medizinisch nicht hinreichend belegt.

    Ein zusätzlich zu gewährender Abzug zum Tabellenlohn wäre demnach vorliegend zu verneinen. Einhergehend damit verneinte auch die IV-Stelle bei der Berechnung des Invalideneinkommens einen zusätzlich zu gewährenden leidensbedingten Abzug (vgl. Urk. 21/61).

6.8    Demnach würde bei Anwendung der LSE-Tabellenlöhne zur Berechnung des Invalideneinkommens ein solches von Fr. 67‘137.-- resultieren, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 68'045.-- (vgl. vorstehend E. 6.2) lediglich eine Differenz von Fr. 908.-- und damit mit rund 1 % keinen anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad ergäbe.

    Auch bei einem anhand der DAP-Löhne errechneten Invalideneinkommen von rund Fr. 63'640.-- (vgl. vorstehend E. 6.6) und einem Valideneinkommen von Fr. 68'045.-- (vgl. vorstehend E. 6.2) resultiert eine Lohneinbusse von Fr. 4405.-- beziehungsweise ein rentenanspruchsausschliessender Invaliditätsgrad von rund 6 % (vgl. vorstehend E. 1.5).

    Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint.


7.    

7.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf die kreisärztliche Einschätzung durch Prof. A.___ vom Januar 2017 (vgl. vorstehend E. 4.6) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung (vgl. vorstehend E. 2.3, E. 2.5).

    Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend (vgl. Urk. 1 S. 12 Ziff. 27), dass sich aus den Untersuchungsbefunden von Prof. A.___ dennoch erhebliche Einschränkungen ergäben, welche unter Berücksichtigung von Art. 36 Abs. 3 UVV einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung begründen würden. So sei vor allem die Innenrotation rechts massiv eingeschränkt. Weiter sei eine Anteversion von 140° festgestellt worden, mithin ein 50° über der Horizontalen liegender Wert.

7.2    Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet (vgl. vorstehend E. 1.6).

    Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

7.3    Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).

7.4    Wie der Beschwerdeführer selbst ausführte, wird gemäss Suva-Tabelle 1 (Revision 2000) lediglich bei einer Schulter, welche nur bis 30° über die Horizontale beweglich ist, eine Integritätsentschädigung ausgerichtet, weshalb ihm grundsätzlich mit einer bis 50° über die Horizontale beweglichen Schulter (vgl. Urk. 7/102 S. 2 Mitte) kein Anspruch zusteht. Des Weiteren wird ebenso wenig für Einschränkungen der Innenrotation eine Integritätsentschädigung ausgerichtet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erweist sich gemäss den von Prof. A.___ festgestellten Befunden die Innenrotation der rechten Schulter mit 80° gegenüber der beschwerdefreien linken Schulter mit 90° auch nicht als wesentlich eingeschränkt. Soweit die Aussenrotation mit 30° tatsächlich mittelgradig eingeschränkt erscheint (vgl. Urk. 7/102 S. 2 Mitte), ergibt sich daraus jedoch gemäss Suva-Tabelle 1 ebenfalls kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Die beim Beschwerdeführer vorliegende Konstellation stellt im Übrigen kein Anwendungsfall von Art. 36 Abs. 3 UVV, wonach bei Zusammenfallen mehrerer körperlicher, geistiger oder psychischer Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen eine Gesamtentschädigung festzusetzen wäre, dar. Ebenso entbehrt die Aussage von PD Dr. B.___ in seinem Schreiben vom 5. März 2018 (vgl. vorstehend E. 4.9), dass sicherlich eine Integritätsentschädigung geschuldet sei, einer hinreichenden Begründung.

    Zusammenfassend besteht damit kein Anlass, die kreisärztliche Beurteilung durch Prof. A.___, wonach keine Integritätsentschädigung geschuldet sei, in Frage zu stellen. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen.


8.    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem Endzustand im Januar 2017 ausgegangen ist. Bei einem Invaliditätsgrad 1 % respektive von 6 % resultiert kein Anspruch auf eine Invalidenrente, und auch die Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass keine Integritätsentschädigung geschuldet ist, erweist sich als korrekt.

    Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


9.    Das Verfahren ist kostenlos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Susanne von Aesch

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan