Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2018.00047
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 4. Juni 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi
Gabi/Zarro/von Gunten, Rechtsanwälte
Flurstrasse 30, 8048 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1959, war seit 1. Februar 2014 als Lastwagenchauffeur bei der Y.___ GmbH, angestellt und damit bei der Suva obligatorisch gegen Unfälle versichert, als er sich am 13. Januar 2016 beim Beladen von einem Lastwagen am Arm respektive der Schulter verletzte (vgl. Urk. 7/1 Ziff. 4 und Ziff. 6). Die bildgebende Untersuchung vom 30. März 2016 ergab eine Massenruptur der Rotatorenmanschette (vgl. Urk. 7/9). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen.
Nach am 31. Januar 2017 erfolgter kreisärztlicher Untersuchung (vgl. Urk. 7/103) sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 3. Februar 2017 (Urk. 7/108) eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % und mit Verfügung vom 24. März 2017 (Urk. 7/122) eine Invalidenrente von 11 % basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 64‘800.-- ab 1. Mai 2017 zu. Die gegen die Rentenverfügung vom Versicherten am 26. April 2017 erhobene Einsprache (Urk. 7/130) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 11. Januar 2018 ab (Urk. 7/135 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 10. Februar 2018 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 11. Januar 2018 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, nach Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen und Stellungnahme zu Fragen und Einwänden bezüglich der für die Bestimmung des Invalideneinkommens angewandten DAP-Löhne neu über seinen Rechtsanspruch zu befinden (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2018 (Urk. 6) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 16. April 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 13. Januar 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
1.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis).
Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der LSE vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen).
Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die Suva hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3 mit Hinweis).
Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3 mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, es sei gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin sowie jene in der Unfallmeldung von einem Valideneinkommen von Fr. 68'400.-- ausgegangen worden (S. 4 Ziff. 4 lit. a). Das Invalideneinkommen von Fr. 61'203.-- sei mittels Lohnangaben aus der DAP ermittelt worden. Es handle sich um den Durchschnittswert der fünf bei den Akten liegenden dokumentierten Arbeitsplätze (Fr. 60'838.80) plus Teuerung von 0.6 % für das Jahr 2017. Bei den hinzugezogenen DAP-Löhnen handle es sich um Tätigkeiten, welche dem vom Kreisarzt festgelegten Zumutbarkeitsprofil, sowie den Angaben der Z.___ entsprächen (S. 4 f. Ziff. 4 lit. b). Bei den DAP-Löhnen würden keine Abzüge gemacht (S. 5 oben). Damit resultiere ein Erwerbsunfähigkeitsgrad von 11 %. Da auf die von der Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer monatlich unter dem Titel «Verpflegungsspesen» ausgerichteten Fr. 300.-- keine sozialversicherungsrechtlichen Abzüge vorgenommen und auch keine Unfallversicherungsprämien entrichtet worden seien, erscheine es sachgerecht, diese entsprechend dem Äquivalenzprinzip auch nicht beim versicherten Verdienst anzurechnen (S. 5 Ziff. 5 lit. b). Da die Akten der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zugestellt worden seien, habe sich diese im Klaren gewesen sein müssen, dass die Berechnung des Invalideneinkommens auf Grundlage der DAP-Zahlen erfolgt sei (Urk. 6 S. 3 Mitte).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, die neu eingereichten Arztberichte, aus welchen sich unfallbedingte Beschwerden und Einschränkungen ergäben, welche das Zumutbarkeitsprofil und seine Leistungsfähigkeit einschränkten, seien von der Beschwerdegegnerin nicht beachtet worden (S. 3 II. Ziff. 1). Zudem liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da ihm nicht angezeigt worden sei, dass das Invalideneinkommen mittels DAP-Löhnen berechnet worden sei. Ihm hätte im Sinne des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben werden müssen, sich zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf der Basis von DAP-Löhnen zu äussern. Demnach werde eine Rückweisung beantragt, damit sich die Beschwerdegegnerin zu den verschiedenen Fragen äussern könne (vgl. S. 4 f.). Angesichts der Umstände sei vom durchschnittlichen Minimallohn von Fr. 60'838.-- auszugehen (S. 5).
2.3 Strittig und zu prüfen ist die Höhe des Invaliditätsgrades und damit die Höhe der Invalidenrente.
3.
3.1 Die Fachpersonen der Rehaklinik A.___ stellten in ihrem Austrittsbericht vom 12. Januar 2017 (Urk. 7/98) nach Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2016 bis 11. Januar 2017 folgende gekürzt wiedergegebene Diagnosen (S. 1 f.):
- Unfall vom 13. Januar 2016: Beim Beladen des Lastwagens die Schulter verletzt
- Massenruptur der Rotatorenmanschette Schulter rechts (Infraspinatus- und Supraspinatussehne)
- somatische Dysfunktion der schulterführenden Muskulatur
- Cervicobrachialgie und Cervicocephalgie
- akzentuierte Persönlichkeitszüge
- Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit
Die Fachpersonen führten aus, als Probleme beim Austritt hätten eine eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Schulter, starke Schmerzen der rechten Schulter ganztags, insbesondere bewegungsabhängig, eine Kraftminderung der rechten Schulter im Seitenvergleich und eine unklare berufliche Zukunft bestanden, indem der Patient derzeit stellenlos sei. Im Rahmen der stationären Rehabilitation habe keine namhafte Verbesserung der Beschwerden erzielt werden können, weshalb vorläufig keine weiteren physiotherapeutischen Massnahmen vorgesehen seien (S. 2 Mitte).
Zur Arbeitsfähigkeit, Zumutbarkeit und Eingliederungsperspektive führten die Fachpersonen aus, es sei eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte, als bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm gezeigt worden sei. Infolge Selbstlimitierung hätten die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der körperlichen Belastbarkeit nicht verwertbar (S. 2 unten). Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Eine weitergehende Einschränkung lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen (S. 3 oben).
Die Fachpersonen hielten fest, dass die berufliche Tätigkeit als Lastwagenchauffeur nicht zumutbar sei. Die Anforderungen seien mit häufigem Hantieren bis schwerer Lasten und wiederholtem Krafteinsatz beider Arme zu hoch. Zumutbar sei eine leichte bis mittelschwere Arbeit, dies ganztags. Betreffend die rechte Schulter müsse die Arbeit ohne Tätigkeit mit dem rechten Arm länger dauernd über Brusthöhe sein (S. 3 Mitte).
3.2 Kreisarzt Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 31. Januar 2017 in seinem gleichentags erstellten Bericht (Urk. 7/103) als Diagnose eine gering- bis mässiggradig ausgeprägte Belastungsintoleranz des rechten Schultergelenks bei Zustand nach Arthroskopie, Akromioplastik, Bursektomie, Tenotomie der langen Bizepssehne, Rekonstruktion der Infraspinatus- und Supraspinatussehne rechts wegen Massenruptur der Rotatorenmanschette (Infraspinatus und Supraspinatus) rechts nach Unfallereignis vom 13. Januar 2016 und Operation vom 27. April 2016 (S. 4 Mitte).
Prof. B.___ führte aus, bei der kreisärztlichen Untersuchung habe sich eine mässiggradig ausgeprägte Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes in allen Bewegungsrichtungen gezeigt. Aus kreisärztlicher Sicht könne eine gewisse Selbstlimitierung beziehungsweise eine psychovegetative Überlagerung nicht sicher ausgeschlossen werden. Für die doch mässige Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes in alle Bewegungsrichtungen ergäben sich keine nachvollziehbaren medizinischen Gründe. Dies sei bereits im Rahmen der stationären Rehabilitation in der Rehaklinik A.___ kommuniziert worden. Dazu passe auch, dass der Versicherte trotz starker Schmerzangabe keinerlei Schmerzmittel einnehme (S. 4 unten).
Prof. B.___ führte aus, nach Kenntnis der medizinischen Vorberichte hätten sich die Funktionseinschränkungen des rechten Schultergelenkes im Vergleich zur aktuellen Untersuchung nicht mehr relevant verändert, sodass vom medizinischen Endzustand auszugehen sei.
Die angestammte Tätigkeit als Fahrer mit Hantieren von schweren Lasten sei auf Dauer unfallbedingt nicht mehr zumutbar. Eine reine Fahrertätigkeit ohne Heben schwerer Lasten sei aus kreisärztlicher Sicht ganztags möglich. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags zumutbar. Überkopfarbeiten seien aus dem Tätigkeitsprofil auszuschliessen. Weitere Behandlungen seien nicht mehr erforderlich, da hiervon keine wesentliche Besserung zu erwarten sei (S. 5 oben).
3.3 Dr. med. C.___, Oberärztin Obere Extremitäten, und Dr. med. D.___, Leitender Arzt Orthopädie, Z.___ Klinik, führten in ihrem Bericht vom 14. Februar 2017 (Urk. 7/112) aus, es sei neuneinhalb Monate nach arthroskopischer Rekonstruktion einer traumatischen Massenruptur der Rotatorenmanschette (Infraspinatus und Supraspinatus) mit Tenotomie der langen Bicepssehne und Acromioplastik der rechten Schulter bei Status nach Distraktions-Rotations-Trauma rechts vom 13. Januar 2016 eine erneute Vorstellung zur klinischen Kontrolle erfolgt. Der Patient habe über eine tendenzielle Verschlechterung der Situation seit der Rehabilitation in A.___ berichtet. An Schmerzmitteln nehme er zweimal täglich Novalgin sowie Cymbalta 60 mg ein und sei insgesamt verzweifelt, da die Schmerzen stark seien und auch nachts der Schlaf eingeschränkt sei. Die Ärzte führten aus, anlässlich der Untersuchung der Schulter sei das ausgeprägte Scapular-Winging auffällig gewesen, welches möglichweise kompensatorisch als Schmerzvermeidungsverhalten zu sehen sei. Chirurgisch werde keine Möglichkeit gesehen, die Situation zu verbessern (S. 1 unten f.). Die Ruptur sei ausgedehnt gewesen und es sei eine Rekonstruktion erfolgt, welche zumindest partiell sicherlich gut eingeheilt sei. Auch wenn möglicherweise eine Ausdünnung und unregelmässige Kontinuität der Supraspinatussehne bestehe, erkläre dies in keinster Weise die stärksten Schmerzen, welche der Patient empfinde. Auch diverse infiltrative sowie neuromodulative Therapien hätten die Situation nicht verbessert. Sie sei im Gegenteil zum Teil anhaltend schlechter geworden.
Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer bleibe sicherlich in seinem angestammten Beruf als Lastwagenchauffeur auch in Zukunft arbeitsunfähig. Leichte Tätigkeiten ohne Heben von Lasten und ohne Arbeiten über der Brusthöhe sollten ausführbar sein. Aus orthopädischer Sicht werde die Behandlung abgeschlossen, da chirurgische Massnahmen nicht mehr empfohlen werden könnten (S. 2 Mitte).
4. Die Beschwerdegegnerin stützte sich hinsichtlich der Festsetzung des Zumutbarkeitsprofils in ihrem Einspracheentscheid auf die kreisärztliche Einschätzung von Prof. B.___ vom Januar 2017 (vgl. vorstehend E. 3.2) sowie auf jene der behandelnden Ärzte Dr. C.___ und Dr. D.___ vom Februar 2017 (vgl. vorstehend E. 3.3) ab, wonach die angestammte Tätigkeit als Lastwagenfahrer mit dem Hantieren schwerer Lasten nicht mehr zumutbar sei, jedoch leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Überkopfarbeiten und ohne Arbeiten über Brusthöhe ganztags ausführbar seien (vgl. vorstehend E. 2.1, auch Urk. 7/125). Diese Einschätzung geht auch einher mit jener der Fachpersonen der Rehaklinik A.___ vom Januar 2017 (vgl. vorstehend E. 3.1), welche eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Arbeiten mit dem rechten Arm länger dauernd über Brusthöhe für vollumfänglich zumutbar erachteten. Beschrieben wurde überdies, wie es auch Prof. B.___ in Erwägung zog, ein selbstlimitierendes Verhalten und eine erhebliche Symptomausweitung. Das Ausmass der dargebotenen Schmerzen konnten sich auch die behandelnden Ärzte Dr. C.___ und Dr. D.___ nicht erklären.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass sich aus den neu eingereichten Arztberichten unfallbedingte Beschwerden und Einschränkungen ergäben, welche nicht nur das Zumutbarkeitsprofil beeinflussten sondern auch die Leistungsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 2.2), ist dies durch die medizinische Aktenlage nicht ausgewiesen und wurde auch nicht konkreter von ihm dargelegt.
Damit ist das von der Beschwerdegegnerin anhand der Einschätzung von Prof. B.___ sowie der behandelnden Ärzte festgelegte Zumutbarkeitsprofil nicht zu beanstanden.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich.
5.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Angaben der Firma Y.___ GmbH in der Unfallmeldung vom 8. Februar 2016 (Urk. 7/1 Ziff. 12) und in der E-Mail vom 9. Februar 2017 (vgl. Urk. 7/111) von einem Valideneinkommen von Fr. 68'400.-- (12 x Fr. 5'700.--) aus. Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und erging in Übereinstimmung mit der übrigen Aktenlage (vgl. Urk. 7/43/3, Urk. 7/44/3-9, Urk. 7/70/3-4), weshalb darauf abgestellt werden kann.
5.3 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Da der Beschwerdeführer vorliegend noch keine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit ausübt, können nach der Rechtsprechung entweder die LSE- Tabellenlöhne oder DAP-Zahlen herangezogen werden (vgl. vorstehend E. 1.3). Die Beschwerdegegnerin entschied sich zur Ermittlung des Invalideneinkommens für ein Vorgehen anhand von DAP-Löhnen.
Vorab ist hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem in der Rentenverfügung vom 24. März 2017 (Urk. 7/122) nicht erwähnt worden sei, dass die Ermittlung des Invalideneinkommens mittels DAP-Löhnen erfolgt sei, weshalb er seine Einsprache nicht entsprechend habe begründen können (vgl. vorstehend E. 2.2), darauf hinzuweisen, dass ihm die Akten am 22. März 2017 zugestellt wurden (vgl. Urk. 7/121). Daraus wäre erkennbar gewesen, dass die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invalideneinkommens DAP-Löhne hinzugezogen hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach nicht vor.
Auch der Blick auf die einzelnen körperlichen Anforderungsprofile der entsprechenden Stellen ergibt keinerlei Hinweise darauf, dass eine davon dem festgelegten Zumutbarkeitsprofil (vgl. vorstehend E. 4) nicht entsprechen würde. So lassen sich aus den entsprechenden Beschrieben keine Anhaltspunkte entnehmen, welche eine Unzumutbarkeit zur Folge hätten. Insbesondere beinhalten DAP-Nr. 405734, Nr. 11307, Nr. 3851, Nr. 8330 und Nr. 5616 kein Heben über Brusthöhe und keine Arbeiten über Kopf (vgl. Urk. 7/119 S. 1 und S. 16 ff.).
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Profile der evaluierten Arbeitsplätze dem festgelegten Zumutbarkeitsprofil (vgl. vorstehend E. 4) entsprechen.
5.4 Gestützt auf den Durchschnitt der Lohnangaben aller fünf DAP ging die Beschwerdegegnerin zuzüglich einem Teuerungsausgleich von 0.6 % im Jahr 2017 von einem Invalideneinkommen von rund Fr. 61‘203.-- aus. Dabei stellte sie auf fünf zumutbare Arbeitsplätze (DAP-Nr. 405734, Nr. 11307, Nr. 3851, Nr. 8330 und Nr. 5616) ab und gab die Gesamtzahl der mit der Behinderung des Beschwerdeführers in Frage kommenden Arbeitsplätze, deren Höchst- und Tiefstlohn sowie den Durchschnittslohn der dem Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe an (vgl. Urk. 7/119 S. 1). Damit sind sämtliche Voraussetzungen, die das Bundesgericht an einen Einkommensvergleich gestützt auf die DAP-Tabellen stellt (vgl. BGE 129 V 472), erfüllt (vgl. vorstehend E. 1.3). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.
5.5 Würde vorliegend das Invalideneinkommen anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohntabellen (LSE) ermittelt, wäre gestützt auf die vorliegend anwendbaren LSE 2016 vom Einkommen für männliche Hilfskräfte von Fr. 5'340.-- (LSE 2016, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1) auszugehen, was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2017 (Bundesamt für Statistik, T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010 bis 2018, Männer) einen hypothetischer Jahreslohn im Jahr 2017 von rund Fr. 67‘137.-- ergäbe (Fr. 5‘340.-- : 40 x 41,7 x 12 x 1.005).
Da gemäss dem festgestellten Zumutbarkeitsprofil dem Beschwerdeführer nach wie vor leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztags zumutbar sind (vgl. vorstehend E. 4) steht dem Beschwerdeführer grundsätzlich noch ein weites Spektrum an möglichen angepassten Tätigkeiten offen. So stellt der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, selbst bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit keinen Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug dar, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2).
Ob das Merkmal «Alter» einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würde, ist jeweils unter Berücksichtigung aller konkreter Umstände des Einzelfalls zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.2). Dies gilt insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG), wo sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss. Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3). Ein zusätzlich zu gewährender Abzug zum Tabellenlohn wäre demnach vorliegend zu verneinen. Demnach würde bei Anwendung der LSE-Tabellenlöhne zur Berechnung des Invalideneinkommens und einem Valideneinkommen von Fr. 68'400.-- lediglich eine Differenz von Fr. 1'263.-- und damit kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad resultieren.
5.6 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 68'400.-- (vgl. vorstehend E. 5.1) und einem Invalideneinkommen von Fr. 61‘203.-- (vgl. vorstehend E. 5.4) resultiert eine Lohneinbusse von Fr. 7‘200.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von gerundet 11 %. Die zugesprochene Rentenleistung ist damit nicht zu beanstanden.
Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.
6.1 Das Verfahren ist kostenlos.
6.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Mit Honorarnote vom 9. Mai 2019 (Urk. 14) machte Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi einen Aufwand von insgesamt 5 Stunden und Barauslagen von 3 % geltend, was als angemessen erscheint (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und der Beschwerdeführer bedürftig ist (vgl. Urk. 11 und Urk. 12/1-9, Urk. 13), und zudem die anwaltliche Verbeiständung notwendig, ist Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu bestellen und mit Fr. 1‘109.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) aufmerksam gemacht.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 10. Februar 2018 (Urk. 1 S. 2) wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi, Zürich, wird mit Fr. 1'109.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan