Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2018.00050


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Meier

Urteil vom 10. Juli 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Linda Keller

Grand & Nisple, Rechtsanwälte und Notare

Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1980 geborene X.___ war seit dem 1. Mai 2014 als Eisenleger bei der Y.___ in Winterthur angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Angaben in der Unfallmeldung vom 19. November 2014 (Urk. 7/1) erlitt er am 16. Oktober 2014 einen Arbeitsunfall, als er auf einer Baustelle stürzte und sich dabei am rechten Handgelenk verletzte. Nach mehreren medizinischen Untersuchungen wurde der Versicherte am 9April 2015 am rechten Handgelenk operiert (Handgelenksarthroskopie mit Shaving des TFCC und Ulnaverkürzungsosteotomie, vgl. Urk. 7/40). Im Anschluss daran klagte der Versicherte weiterhin über Schmerzen und Einschränkungen in der rechten Hand sowie in Bezug auf die linke Schulter. Mit Schreiben vom 29. April 2016 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie für die Schulterproblematik keine Leistungen erbringen werde, da ein Kausalzusammenhang nicht ausgewiesen sei (Urk. 7/121). Hinsichtlich Beschwerden an der rechten Hand wurden sodann vom 25. Mai bis zum 6. Juli 2016 eine arbeitsorientierte Rehabilitation in der Z.___ durchgeführt (vgl. Urk. 7/145) und weitere Abklärungen veranlasst (Urk. 7/182, 193). Nach abschliessender kreisärztlicher Untersuchung vom 26. April 2017 (Urk. 7/197) verneinte die Suva mit Verfügung vom 11. Mai 2017 einen Anspruch auf Invalidenrente oder Integritätsentschädigung (Urk. 7/205). Dagegen erhob der Versicherte am 23. Mai 2017 Einsprache (Urk. 7/214 und Einspracheergänzungen vom 26. Juni bzw. 21. Dezember 2017, Urk. 7/220, 7/234). Mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018 bestätigte die Suva die angefochtene Verfügung und wies die Einsprache ab (Urk. 2 [=Urk. 7/235]).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. November 2016 [recte: 12. Februar 2018] Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm bis zum Erreichen des Endzustandes weiterhin die ihm zustehenden Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei ihm basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von mindestens 20 % eine Invalidenrente auszurichten. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2018 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 13. März 2018 (Urk. 8) mitgeteilt wurde. Mit Schreiben vom 25. September 2018 (Urk. 9) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen (Urk. 10) zu den Akten, was der Beschwerdegegnerin am 26. September 2018 angezeigt wurde (Urk. 11).

3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 16. Oktober 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

    Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

1.3    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

1.4    Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) zusammengefasst damit, der medizinische Endzustand sei am 1. Juni 2017 erreicht gewesen, da ab diesem Zeitpunkt durch weitere Heilbehandlungen keine namhafte Besserung der Gesundheit mehr habe erwartet werden können. Gestützt auf die nachvollziehbare Einschätzung des Kreisarztes erweise sich der Beschwerdeführer in der angestammten schweren Tätigkeit als Eisenleger nicht mehr für arbeitsfähig. Hingegen sei ihm eine angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar. Das Zumutbarkeitsprofil, welches von Ärzten der Z.___ und des erfahrenen Kreisarztes erstellt worden sei, sei nicht in Frage zu stellen. Das Valideneinkommen orientiere sich am an der letzten Arbeitsstelle mutmasslich erzielbaren Verdienst. Das hypothetische Invalideneinkommen sei aufgrund der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) zu ermitteln. Die herangezogenen DAP-Blätter würden allesamt dem zumutbaren Anforderungsprofil entsprechen und ein Leidensabzug sei bei der Anwendung der DAP-Methode nicht zu gewähren. Beim Vergleich des Valideneinkommens (Fr. 62'233.) mit dem Invalideneinkommen (Fr. 64'974.) resultiere keine unfallbedingte Erwerbseinbusse. Selbst wenn das von der Invalidenversicherung ermittelte Valideneinkommen herangezogen würde, resultiere lediglich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 4.9 %. Es bestehe folglich kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Schliesslich seien die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung durch den Kreisarzt geprüft worden. Dieser komme zum Schluss, dass eine Integritätsschädigung von weniger als 5 % vorliege, weshalb auch keine Integritätsentschädigung zu leisten sei.

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend (Urk. 1), er nehme derzeit am einem Eingliederungsprojekt der Arbeitslosenkasse teil. Dabei müsse er in einem Pensum von 80 % Bauteile reinigen. Dies sei ihm jedoch nur eingeschränkt möglich, er sei sehr langsam und seine rechte Hand schlafe immer wieder ein und bereite ihm Schmerzen. Er sei daher derzeit nicht in der Lage, auch nur einfache Arbeiten auszuführen. Der medizinische Endzustand sei entgegen der Einschätzung der Beschwerdegegnerin noch nicht erreicht. Dr. A.___ habe eine nochmalige Ulnaverkürzungsosteotomie angeregt und Dr. B.___ stattdessen eine Vorstellung beim Chiropraktiker oder Osteopathen vorgeschlagen. Demnach hätten Ärzte weitere Behandlungsoptionen vorgeschlagen und es habe sich ausserdem gezeigt, dass eine Arbeitsleistung noch nicht möglich sei. Weitere Therapien würden sich demnach ohne Weiteres aufdrängen. Da der Endzustand noch nicht erreicht sei, sei die Verfügung resp. der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin aufzuheben. Falls wider Erwarten von einem Endzustand ausgegangen würde, so seien insbesondere auch die Schulterbeschwerden bei der Zumutbarkeit und Festsetzung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen. Zur Berechnung des Valideneinkommens gebe es keine Bemerkungen. Das Invalideneinkommen sei von der Beschwerdegegnerin gestützt auf DAP-Blätter ermittelt worden. Die entsprechenden Stellenprofile würden seinem Zumutbarkeitsprofil (grösstenteils) nicht entsprechen und könnten daher nicht zur Berechnung des Invalideneinkommens herangezogen werden. Zudem sei zu beachten, dass er nicht in der Lage sei, eine 100%ige Erwerbstätigkeit auszuüben; es bestehe mindestens eine Einschränkung von 20 %.

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin zusammengefasst aus, die Schulterbeschwerden seien nicht zu berücksichtigen. Mit Schreiben vom 29. April 2016 habe sie eine diesbezügliche Leistungspflicht verneint, da kein Kausalzusammenhang zum Unfall bestehe. Eine Intervention dagegen sei erst rund 21 Monate nach diesem Schreiben erfolgt, als die Entscheidung bereits in Rechtskraft erwachsen sei (1 Jahr ab Mitteilung). Da es zudem an einem Kausalzusammenhang fehle, seien die Schulterbeschwerden ohnehin nicht zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei der medizinische Endzustand per 1. Juni 2017 erreicht gewesen und eine Rentenprüfung habe damals stattfinden können. Die behandelnden Ärzte hätten festgehalten, dass keine weiteren Therapieoptionen bestünden und dass keine Besserung mehr erwartet werden könne. Sie hätten lediglich als ultima ratio weitere Behandlungsoptionen aufgeführt. Der Kreisarzt sei daher nachvollziehbar zum Schluss gekommen, dass der medizinische Endzustand erreicht sei, worauf abzustellen sei. Zur Ermittlung der Erwerbsfähigkeit sei hinsichtlich des noch zumutbaren Arbeitsprofils die Einschätzung des Kreisarztes heranzuziehen, welcher wiederum auf die Rehabilitationsmassnahme in der Z.___ Bezug nehme. Die für die Berechnung des Invalideneinkommens hinzugezogenen DAP-Blätter würden dieses Zumutbarkeitsprofil berücksichtigen, weshalb das so ermittelte Invalideneinkommen nicht zu beanstanden sei. Entsprechend resultiere ein Invaliditätsgrad von 0 % und es sei keine Invalidenrente geschuldet. Selbst wenn für das Invalideneinkommen auf die LSE abgestellt und ein leidensbedingter Abzug von 10 % gewährt würde, so resultiere lediglich ein – ebenfalls rentenausschliessender – Invaliditätsgrad von 2.4 %.


3.    

3.1    Gemäss Unfallmeldung stürzte der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2014 auf seine rechte Hand (Urk. 7/1). Nach Angabe seines Hausarztes Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 22. Dezember 2014 (Urk. 7/13) fand die medizinische Erstkonsultation am 16. Oktober in der D.___ in Winterthur statt. Dort habe man eine Kontusion des rechten Handgelenks und der rechten Schulter festgestellt. Im Röntgenbefund sei keine Fraktur sichtbar. Es bestünden jedoch eine sehr druckschmerzhafte Handwurzel radial rechts, eine leichte Schwellung und Schmerzen bei der Ulnarabduktion im Handgelenk.

3.2    Nach der Durchführung medizinischer Abklärungen, anlässlich derer eine radiale TFCC-Läsion bei kongenitaler Ulnarplusvariante rechts diagnostiziert worden war, wurde der Beschwerdeführer am 9. April 2015 im E.___ von Dr. med. B.___, Fachärztin für Chirurgie, Handchirurgie sowie plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie, operiert. Dr. B.___ führte eine Handgelenksarthroskopie mit Shaving des TFCC’s im radialen Anteil sowie eine Ulnaverkürzungsosteotomie um 5 mm durch (Urk. 7/40).

3.3    Vom 25. Mai bis 6. Juli 2016 hielt sich der Beschwerdeführer zwecks Verbesserung der Funktion und Belastbarkeit der rechten Hand in der Z.___ auf. Gemäss Austrittsbericht vom 7. Juli 2016 (Urk. 7/145), verfasst von Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, habe eine Belastbarkeitsverbesserung erreicht werden können, hingegen seien die Schmerzen unverändert geblieben. Der Beschwerdeführer habe eine Kontusion des Handgelenkes erlitten und nach frustranem konservativem Verlauf sei eine Operation mit Ulna-Verkürzungsosteotomie erfolgt. Diese sei erst stark verzögert abgeheilt; erst ein Jahr postoperativ sei sie weitgehend durchbaut gewesen. Die Pronation sei seit dem Eingriff eingeschränkt und schmerzhaft. Aktuell beklage der Beschwerdeführer bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen im rechten Handgelenk, welche schwierig zuzuordnen seien. Die deutlich eingeschränkte Pronation habe gar nicht und die Handgelenksextension nur gering verbessert werden können. Kraft und Belastbarkeit der rechten Hand hätten zwar verbessert werden können, dies habe jedoch zu einer Verstärkung der belastungsabhängigen Schmerzen geführt. In der Nacht verspüre der Beschwerdeführer Kribbelparästhesien in der rechten Hand; klinische Befunde für ein Karpaltunnelsyndrom hätten sich jedoch nicht finden lassen. Der Beschwerdeführer sei im Einsatz seiner rechten, dominanten Hand durch die belastungsabhängigen Schmerzen im Handgelenk, die reduzierte Kraft und das Pronationsdefizit eingeschränkt. Die bisherige schwere Berufstätigkeit als Eiseleger könne nicht mehr ausgeführt werden, da hierfür der uneingeschränkte Einsatz beider Hände erforderlich sei. Zumutbar seien hingegen ganztägig leichte bis mittelschwere Arbeiten (10-15 kg). In Bezug auf die rechte Hand dürften dabei kein häufig wiederholter Krafteinsatz, keine häufig wiederholten Drehbewegungen der Hand/des Unterarmes oder Bewegungen des Handgelenks und keine Tätigkeiten mit Schlägen oder Vibrationen ausgeführt werden.

3.4    Am 26. April 2017 führte Prof. Dr. med. H.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, die kreisärztliche Abschlussuntersuchung durch (Urk. 7/197). Er berichtete anlässlich der Untersuchung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, es bestünden ruhe- und vorwiegend belastungsabhängige Schmerzen im rechten Handgelenk beziehungsweise im rechten Handrücken mit Ausstrahlung in den rechten volaren Unterarm. Insbesondere bei Drehbewegungen und Dorsalextensionen würden sich die Schmerzen verstärken. Die Schmerzen würden durchschnittlich mit 3-4 und maximal mit 7 auf der VAS-Skala (0-10) eingeschätzt. Therapiemassnahmen würden keine mehr durchgeführt. Er nehme täglich Ibuprofen und bedarfsweise Dafalgan. Die Beschwerden im rechten Handrücken seien schlimmer geworden. Der Kreisarzt hielt fest, es bestünden keine Kapselschwellung des rechten Handgelenks im Seitenvergleich und keine Überwärmung. Es bestehe ein Druckschmerz ulnar/volar. Spitz- und Schlüsselgriff sowie Faustschluss seien beidseits uneingeschränkt vorführbar. Mithin bestehe eine mässiggradig ausgeprägte Belastungsintoleranz des rechten Handgelenks. In der Untersuchung habe sich eine geringe Bewegungseinschränkung mit Druckschmerz und ansonsten unauffälligen Haut- und Weichteilverhältnissen gezeigt. Da sich die Funktionseinschränkungen im Vergleich zu den Berichten des E.___ und der kreisärztlichen Untersuchung vom 28. Oktober 2016 nicht mehr relevant verändert hätten, sei von einem Endzustand auszugehen. Die angestammte Tätigkeit als Eisenleger sei nicht mehr zumutbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien jedoch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztags zumutbar. Repetitive Belastungen sowie Stoss- und Vibrationsbelastungen der oberen rechten Extremität seien aus dem Tätigkeitsprofil auszuschliessen. Diese Zumutbarkeitsbeurteilung orientiere sich an jener der Z.___. Weitere Therapiemassnahmen seien nicht erforderlich, da hiervon keine wesentliche Besserung mehr zu erwarten sei. Die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung seien weder funktionell noch bildgebend erfüllt.


4.    

4.1    Die versicherungsinterne Beurteilung durch Prof. Dr. H.___ (E. 3.4) beruht auf fundierter Aktenkenntnis. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist schlüssig und die Beurteilung der medizinischen Situation leuchtet ein. Die Schlussfolgerung, es liege ein medizinischer Endzustand vor und der Beschwerdeführer sei angesichts seiner Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig, ist gut nachvollziehbar. Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Stellungnahme sprächen, bestehen keine. Die Einschätzung von Prof. Dr. H.___ erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweistaugliche ärztliche Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.5), weshalb darauf abzustellen ist. Von weiteren Abklärungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d m.H.) zu verzichten ist.

4.2    Der Beschwerdeführer bringt vor, nebst der Problematik an seiner rechten Hand seien auch seine Schulterbeschwerden in die Beurteilung des Leistungsanspruches miteinzubeziehen. Am 29. April 2016 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in einem formlosen Schreiben mit, dass dessen Schulterbeschwerden in keinem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stünden, weshalb eine Leistungspflicht verneint werde (Urk. 7/121; vgl. hierzu auch Urk. 1 S. 3). Damit schloss die Beschwerdegegnerin den Fall hinsichtlich der Schulterbeschwerden ab. Der Fallabschluss hat grundsätzlich dann in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht (BGE 132 V 412 E. 4, Art. 124 UVV). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt (BGE 134 V 145). Der Beschwerdeführer erhob erstmals mit seiner Beschwerde vom 14. November 2016 [recte: 12. Februar 2018, Urk. 2] Einwände gegen das leistungsverneinende Schreiben der Beschwerdegegnerin. Da somit innert Jahresfrist (bis zum 29. April 2017) keine Einwände erhoben worden waren, erlangte die Leistungsabweisung auch ohne formelle Verfügung Rechtsverbindlichkeit. Hinsichtlich der Schulterbeschwerden liegt daher eine bereits abgeurteilte Sache (res iudicata) vor, weshalb diese nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden können und bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs ausser Acht zu lassen sind.

4.3    Zu prüfen ist zunächst, ob der medizinische Endzustand am 1. Juni 2017 erreicht und die Beschwerdegegnerin demnach zur Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung berechtigt war. Prof. Dr. H.___ kam zum Schluss, dass der medizinische Endzustand erreicht sei, da sich die Funktionseinschränkungen im Vergleich zur Voruntersuchung nicht mehr verändert hätten und von weiteren Therapiemassnahmen keine wesentliche Besserung der Beschwerden mehr zu erwarten sei (vgl. E. 3.4). Der Beschwerdeführer liess hingegen vortragen, es seien eine erneute Ulnaverkürzungsosteotomie und eine Vorstellung beim Chiropraktiker oder Osteopathen vorgeschlagen worden. Angesichts dessen, dass ihm eine 100%ige Arbeitstätigkeit im Rahmen der Arbeitsintegration nicht möglich gewesen sei, dränge sich eine weitere Therapie auf (vgl. E. 2.2). Wie bereits ausgeführt wurde (E. 1.2), ist der Fallabschluss dann vorzunehmen, wenn durch eine weitere Behandlung keine namhafte Besserung der Gesundheit respektive der Erwerbsfähigkeit mehr zu erwarten ist. Dr. B.___ führte bereits am 19. April 2016 aus, aus chirurgischer Sicht bestehe nach erfolgter Konsolidierung der distalen Ulna, guter Stellung im DRUG und unveränderter Implantatlage keine Optimierungsmöglichkeit mehr. Mit der ambulanten Ergotherapie sei keine relevante Verbesserung mehr zu erreichen, weshalb eine stationäre Rehabilitationsmassnahme respektive eine Arbeitsplatzabklärung indiziert sei (Urk. 7/111). Am 6. Mai 2016 bestätigte Dr. B.___ ihre Einschätzung und führte (erneut) aus, der Behandlungserfolg sei stagnierend. Bei ebenfalls negativer Testinfiltration Ende April [2016] bestünden aus ihrer Sicht aktuell keine möglichen weiteren therapeutischen Massnahmen (Urk. 7/124). Am 5. sowie 7. Juli 2016 führte Dr. F.___ aus, die stationäre wie schon die vorherige ambulante Therapie seien erfolgslos geblieben, weshalb keine weitere Ergo- oder Physiotherapie mehr empfohlen werde (vgl. Urk. 7/142 und 7/145 S. 2). Am 5. August 2016 erklärte Dr. B.___ sodann, es bestehe ein negativer SPECTCT-Befund. Nachdem in der Vorgeschichte bereits eine erfolglose Infiltration erfolgt sei, erscheine auch eine Handgelenksdenervierung zur Schmerzlinderung nicht erfolgsversprechend. Da aus handchirurgischer Sicht bei persistierender Beschwerdesymptomatik trotz ausgeheiltem Osteotomiespalt und Beseitigung der Ulna-Impaktionssymptomatik kein weiterer Therapieansatz mehr bestehe, werde um Aufgebot des Beschwerdeführers in die Schmerzsprechstunde gebeten. Bei fehlenden therapeutischen Ansätzen sei eine ambulante Wiedervorstellung nicht mehr geplant (Urk. 7/150). Am 13. Dezember 2016 kam Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie sowie Handchirurgie, zum Schluss, klinisch finde sich die Symptomatik eines klassischen Ulnaimpaktionssyndroms, radiologisch bestehe inzwischen eine Ulnaneutralvariante. Die bildgebende Diagnostik liefere keinerlei Hinweise auf die bestehende Pathologie. Bei der klassischen Symptomatik stelle sich die Frage, ob weiterhin ein karpales Impingement bestehe und eine weitere Verkürzung die Beschwerden lindern könnte. Er habe deshalb beim Beschwerdeführer eine Infiltration durchgeführt, wodurch sich nach 10 Minuten eine Besserung der Schmerzen eingestellt habe. Sollten sich die Schmerzen innerhalb einer Stunde weiterhin bessern, sei eine nochmalige Ulnaverkürzungsosteotomie zu diskutieren (Urk. 7/182). Als der Beschwerdeführer am 26. Januar 2017 erneut bei Prof. Dr. A.___ vorstellig wurde, berichtete er, innerhalb einer Stunde nach der Infiltration keine wesentliche Schmerzverbesserung mehr verspürt zu haben. Prof. Dr. A.___ sah dennoch als einzige Möglichkeit einer weiteren Therapie eine nochmalige Ulnaverkürzung um 3 mm und verwies den Beschwerdeführer zur Diskussion dieser Option zurück an Dr. B.___ (Urk. 7/184). Dr. B.___ ihrerseits kam am 26. Februar 2017 zum Schluss, dass der zweimalige negative SPECT-CT-Befund einem Ulnaimpaktionssyndrom widerspreche. Als ultima ratio sei die Vorstellung bei einem Chiropraktiker oder einem Osteopathen zu besprechen. Bei fehlenden therapeutischen Optionen aus handchirurgischer respektive operativer Sicht werde keine Wiedervorstellung vereinbart (Urk. 7/193). Dr. B.___ kam demnach bereits im Frühjahr 2016 zum Schluss, dass keine weiteren Therapieoptionen bestehen und keine relevante Verbesserung mehr erreicht werden könne. Diese Ansicht vertrat sie durchwegs, zuletzt auch im Februar 2017, als sie nochmals festhielt, dass keine Therapieoptionen mehr bestünden. Gleichsam kam nach der Rehabilitationsmassnahme im Juli 2016 offensichtlich auch Dr. F.___ zum Schluss, dass keine weiteren Therapieoptionen bestünden. Der Vorschlag einer weiteren Ulnaverkürzung seitens Prof. Dr. A.___ kann ebenfalls nicht als namhafte Therapiemassnahme bezeichnet werden; im Dezember 2016 führte dieser noch aus, dass bei einer Schmerzverbesserung innert einer Stunde nach Infiltration eine Operation zu diskutieren sei und obschon der Beschwerdeführer im Januar 2017 berichtet hatte, es habe keine weitere Schmerzverbesserung stattgefunden, empfahl er dennoch als einzige Option eine Operation. Dr. B.___ (an welche Prof. Dr. A.___ den Beschwerdeführer zurückverwies) hielt eine Operation denn auch nicht für indiziert. Letztlich kann auch der Vorschlag Dr. B.___’s zur Konsultation eines Chiropraktikers oder Osteopathen nicht als namhafte Therapieoption bezeichnet werden. Sowohl die Operation als auch die Vorstellung bei weiteren Therapeuten wurden lediglich in Ermangelung anderer Therapiemöglichkeiten vorgeschlagen; ein positives Resultat wurde nicht in Aussicht gestellt. Auf eine Massnahme mit bloss allfälligem (geringfügigen) therapeutischen Fortschritt besteht jedoch kein Anspruch und diese kann nicht als namhafte Verbesserungsmöglichkeit bezeichnet werden (vgl. E. 1.2). Die Einschätzung von Prof. Dr. H.___, wonach der medizinische Endzustand (spätestens) am 1. Juni 2017 erreicht war, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.

4.4    Zur Einschätzung des zumutbaren Belastungs- und Arbeitsprofils orientierte sich Prof. Dr. H.___ an den Ergebnissen des Aufenthaltes in der Z.___. Die angestammte Tätigkeit als Eisenleger hielten sowohl Prof. Dr. H.___ als auch die Ärzte der Z.___ für nicht mehr zumutbar, was angesichts der Funktionseinschränkung an der rechten Hand (mässiggradig ausgeprägte Belastungsintoleranz, geringe Bewegungseinschränkung mit Druckschmerz, vgl. E. 3.4) und der Tatsache, dass es sich beim Beruf des Eisenlegers um eine schwere Tätigkeit handelt, nachvollziehbar ist. Unter Berücksichtigung der Funktionseinschränkung an der rechten Hand hielten die Ärzte der Z.___ den Beschwerdeführer jedoch für leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags arbeitsfähig. In Bezug auf die rechte Hand dürften dabei kein häufig wiederholter Krafteinsatz, keine häufig wiederholten Drehbewegungen der Hand/des Unterarmes oder Bewegungen des Handgelenks und keine Tätigkeiten mit Schlägen oder Vibrationen ausgeführt werden (vgl. E. 3.3). Prof. Dr. H.___ stellte in der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung eine mässiggradig ausgeprägte Belastungsintoleranz des rechten Handgelenks sowie eine geringe Bewegungseinschränkung mit Druckschmerz fest und hielt den Beschwerdeführer aufgrund dessen in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ohne repetitive Belastungen sowie Stoss- und Vibrationsbelastungen der oberen rechten Extremität für arbeitsfähig (vgl. E. 3.4). Medizinische Unterlagen, welche diesem Belastbarkeitsprofil widersprechen würden, finden sich in den aufliegenden Akten nicht. Der Beschwerdeführer bringt hingegen vor, seine Tätigkeit im Rahmen der Arbeitsintegration habe gezeigt, dass er nicht in der Lage sei, die geforderte Arbeit in einem 100%-Pensum zu erbringen. Dem Schlussbericht der Arbeitsintegration (Urk. 10) kann dies so jedoch nicht entnommen werden. Darin wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Arbeitsintegration bis zum Schluss einwandfrei absolviert. Die leichte bis mittelschwere, wechselseitig belastende Demontagearbeit (Festplatten- und Laufwerkdemontage) habe der Beschwerdeführer gut ausführen können. Bei einer Steigerung des Kraftaufwandes und vermehrten Drehbewegungen der rechten Hand (Demontage von Laptops) sei es zu starken Schmerzen gekommen, weshalb dieser Arbeitsversuch habe abgebrochen werden müssen (vgl. Urk. 10 S. 2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestätigt die Tätigkeit in der Arbeitsintegration damit gerade das von der Z.___ und Prof. Dr. H.___ formulierte Belastungsprofil. Während leichte bis mittelschwere Arbeiten noch möglich waren, führten erst erhöhter Krafteinsatz und Drehbewegungen – was im Belastungsprofil ausgeschlossen wird zu Schmerzen. Ebensowenig ist dem Abschlussbericht zu entnehmen, weshalb lediglich ein Pensum von 80 % zumutbar wäre; jedenfalls wurde kein erhöhtes Pausenbedürfnis oder eine vorzeitige Ermüdbarkeit aufgeführt noch sonstwie auf die Notwendigkeit eines reduzierten Pensums hingewiesen. Vor diesem Hintergrund gibt auch das von Prof. Dr. H.___ respektive der Z.___ formulierte Belastungsprofil kein Anlass zur Beanstandung. Während ihm seine angestammte Tätigkeit nicht mehr möglich ist, ist dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztägig zumutbar, sofern die Einschränkungen der rechten Hand (kein häufig wiederholter Krafteinsatz, keine häufig wiederholten Drehbewegungen der Hand/des Unterarmes oder Bewegungen des Handgelenks und keine Tätigkeiten mit Schlägen oder Vibrationen) berücksichtigt werden.


5.    

5.1    Zu prüfen bleibt, inwiefern sich die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt.

    Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

5.2    Die Beschwerdegegnerin legte dem Einkommensvergleich ein Valideneinkommen von Fr. 62'233.60 zugrunde (vgl. Urk. 2 S. 11), wozu sie sich auf die Lohnangaben des früheren Arbeitgebers des Versicherten stützte (vgl. Urk. 7/204, 7/231). Diese Berechnung wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet. Für den Einkommensvergleich ist demnach auf ein Valideneinkommen von Fr. 62'233.60 abzustellen.

5.3    Kann wie hier für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf die konkrete beruflich-erwerbliche Situation abgestellt werden, können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik oder die Suva-Dokumentationen von Arbeitsplätzen (DAP) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 126 V 75 E. 3b; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412).

5.3.1    Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis).

Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der LSE vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen).

Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die Suva hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3 mit Hinweis).

Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3 mit Hinweis).

5.3.2    Vorliegend stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Dokumentation von fünf Arbeitsplätzen (Urk. 7/232). Der Beschwerdeführer lässt dagegen vortragen, dass mindestens drei dieser Arbeitsplätze nicht dem Belastungsprofil entsprechen würden (vgl. Urk. 1 S. 7). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, Arbeitsplätze, welche keine Teilzeitarbeit ermöglichten, seien nicht zumutbar, ist er darauf hinzuweisen, dass ihm, wie oben (E. 4.4) ausgeführt, eine ganztägige Arbeit und demnach eine Vollzeitstelle zumutbar ist. Sowohl das Belastungsprofil als auch seine Arbeit im Rahmen der Arbeitsintegration zeigen zudem auf, dass ein Gebrauch der rechten Hand nicht ausgeschlossen ist, sondern lediglich keine erhöhte Belastung zulässt (vgl. E. 3.3 und Urk. 10).

    Der Arbeitsplatz mit DAP-Nr. 9640053 (Urk. 7/232 S. 13-16) bietet eine sehr leichte Tätigkeit; der Versicherte müsste lediglich einen Plastikdämpfer in eine Maschine einlegen und danach per Handdruck betätigen. Diese Arbeit entspricht dem Belastungsprofil; ausserdem dürfte sie für den Beschwerdeführer, der im Rahmen der Arbeitsintegration auch zur Demontage von Festplatten und Laufwerken in der Lage war (vgl. Urk. 10 S. 2), ohne Weiteres möglich sein. Dass es dem Beschwerdeführer an Deutschkenntnissen, welche für die Arbeit nach Angabe des Arbeitgebers von Vorteil wären, mangelt, ändert nichts an der grundsätzlichen Zumutbarkeit dieser Arbeit.

    Am Arbeitsplatz mit DAP-Nr. 6472 (Urk. 7/232 S. 17-20) ist eine leichte bis (selten) mittelschwere Tätigkeit auszuführen. Der Beschwerdeführer müsste Rohre mit einem Gewicht von bis zu 5 kg (zumutbar wären 10-15 kg, vgl. E. 3.3) in einen Automaten legen und anschliessend den Startknopf betätigen. Diese Arbeit entspricht damit ebenfalls dem Belastungsprofil.

    Der Arbeitsplatz mit DAP-Nr. 2692 (Urk. 7/232 S. 21-24) entspricht wiederum einer leichten bis (selten) mittelschweren Tätigkeit. Auch hier müsste der Beschwerdeführer Gegenstände einlegen und anschliessend (per maschinellem Knopfdruck) diverse Arbeitsschritte auslösen und das Endprodukt schliesslich wieder entnehmen. Dabei ist nicht ersichtlich, dass ein Einsatz der rechten Hand ausserhalb des Rahmens des Belastungsprofils erforderlich wäre.

    Am Arbeitsplatz mit DAP-Nr. 340381 (Urk. 7/232 S. 25-28) sind sehr leichte bis leichte Tätigkeiten zu verrichten. Der Beschwerdeführer hätte diverse Reinigungsarbeiten (Boden, Mobiliar und insb. Ausstellungsvitrinen) zu erledigen. Auch hier ist die Notwendigkeit eines ausserordentlichen Einsatzes der rechten Hand nicht ersichtlich. Im Rahmen der Arbeitsintegration war es dem Beschwerdeführer auch problemlos möglich, PC-Komponenten zu demontieren (vgl. Urk. 10 S. 2), weshalb die genannte Reinigungsarbeit ebenfalls möglich und zumutbar erscheint.

    Der Arbeitsplatz mit DAP-Nr. 2997 (Urk. 7/232 S. 29-32) entspricht wiederum einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit. Auch hier hätte der Beschwerdeführer Reinigungsarbeiten zu verrichten, wobei lediglich eine Tätigkeit (Abfallsack 15 kg in den Container werfen) an der Grenze des Zumutbaren liegt. Da diese Tätigkeit jedoch nur einmal täglich zu verrichten wäre und das Belastungsprofil bloss einen wiederholten Krafteinsatz verbietet, entspricht auch diese Tätigkeit dem zumutbaren Belastungsprofil.

    Damit erweisen sich sämtliche Arbeitsplätze als dem festgelegten Belastungsprofil (E. 4.2) entsprechend. Die Beschwerdegegnerin ermittelte aufgrund der berücksichtigten DAP-Angaben ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 64’974.--. Dabei stellte sie auf fünf zumutbare Arbeitsplätze ab, gab die Gesamtzahl der in Anbetracht der Behinderung des Beschwerdeführers in Frage kommenden Arbeitsplätze, deren Höchst- und Tiefstlohn sowie den Durchschnittslohn der dem Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe an. Wie oben ausgeführt, ist ein leidensbedingter Abzug bei Anwendung der DAP-Methode nicht angezeigt. Damit sind vorliegend sämtliche Voraussetzungen, die das Bundesgericht an einen Einkommensvergleich gestützt auf die DAP-Tabellen stellt (vgl. BGE 139 V 592 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen), erfüllt. Mithin hat die Beschwerdegegnerin den Beweis für das zumut- und erzielbare hypothetische Invalideneinkommen rechtsprechungskonform und ausreichend erbracht.

5.4    Wird das Invalideneinkommen von Fr. 64’974.-- dem Valideneinkommen von Fr. 62'233.60 gegenübergestellt, resultiert keine Erwerbseinbusse und entsprechend ein Invaliditätsgrad von 0 %. Dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente mangels eines massgeblichen Invaliditätsgrades verneinte, erweist sich damit als korrekt.


6.    Dass die Beschwerdegegnerin auch einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung für nicht gegeben erachtete, wird vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht angefochten. Es sei hierzu jedoch angemerkt, dass Prof. Dr. H.___ zum Schluss kam, die Voraussetzungen für einen Integritätsschaden seien weder funktionell noch bildgebend erfüllt (E. 3.4). Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm sodann Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie, zum Integritätsschaden Stellung (Urk. 7/230). In seiner Einschätzung analysierte er die (Funktions-)Einschränkung der rechten Hand des Beschwerdeführers und verglich diese mit den Suva-Tabellen für Integritätsschäden, was einem ordnungsgemässen Verfahren entspricht. Da die Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht das erforderliche Ausmass erreichten, um im Vergleich mit den massgeblichen Schäden aus den Suva-Tabellen mindestens einen Integritätsschaden von 5 % zu bewirken, verneinte Dr. I.___ nachvollziehbar das Vorliegen einer entschädigungspflichtigen Integritätsschädigung.


7.    Im Sinne der vorstehenden Erwägungen erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


8.    Das Verfahren ist nach Massgabe von Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Linda Keller

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelMeier