Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2018.00051


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Frischknecht

Urteil vom 10. Dezember 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Michael B. Graf

GN Rechtsanwälte

St. Leonhard-Strasse 20, 9001 St. Gallen


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    Der 1966 geborene X.___ war zuletzt seit dem 1. März 2007 als Stahlzargenmonteur bei der in seinem Eigentum stehenden Y.___ angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 7/1). Am 9. September 2016 stürzte der Versicherte von einem Gerüst (Urk. 7/1 S. 2) und zog sich ein Supinationstrauma im oberen Sprunggelenk rechts bei Re-Ruptur des lateralen Bandapparates zu (Urk. 7/6, Urk. 7/7, Urk. 7/10, Urk. 7/12, Urk. 7/17 f.). Nach Eingang der Unfallmeldung vom 27. September 2016 (Urk. 7/1) erbrachte die Suva die gesetzlichen Leistungen und setzte unter anderem das Taggeld ab 12. September 2016 auf Fr. 324.85 pro Kalendertag fest (Urk. 7/4 f.).

    Mit Schreiben vom 4. April 2017 teilte die Suva dem Versicherten eine Reduktion des Taggeldes ab 1. April 2017 auf Fr. 219.20 mit und verzichtete auf eine Rückforderung des bis zu diesem Zeitpunkt zu viel bezahlten Taggeldes (Urk. 7/43). Auf Verlangen des Versicherten hin setzte die Suva am 20. April 2017 (Urk. 7/58) das Taggeld verfügungsweise ab 1. April 2017 in angekündigter Höhe fest. Zusätzlich verfügte die Suva am 2. Mai 2017 (Urk. 7/62) die Sistierung der Taggeldleistungen zufolge Inhaftierung (Untersuchungshaft) des Versicherten ab 12. April 2017 (Urk. 7/72).

    Die vom Versicherten gegen diese Entscheide erhobenen Einsprachen vom 19. Mai 2017 (Urk. 7/64, Urk. 7/68) – wobei der Versicherte die Einsprache betreffend Sistierung der Taggelder für die Dauer der Untersuchungshaft am 10. August 2017 (Urk. 7/85) zurückzog – wies die Suva mit Entscheid vom 16. Januar 2018 (Urk. 2) ab.


2.    Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. Februar 2018 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 16. Januar 2018 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Ansatz für das Taggeld bezüglich Unfall vom 9. September 2016 festzusetzen auf Fr. 324.85 entsprechend dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes und ihm die Differenz zum bereits ausbezahlten Taggeld nachzuzahlen (1.); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (2.; S. 2).

    Die Suva schloss am 5. April 2018 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 9. April 2018 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Eingabe vom 9. Mai 2018 (Urk. 12) sowie ergänzendem Schreiben vom 24. April 2019 (Urk. 15) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin liess sich jeweils nicht vernehmen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 9. September 2016 (Urk. 7/1) ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

    Ist die versicherte Person infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 UVG ein Taggeld zu (Abs. 1), wobei der Taggeldanspruch am 3. Tag nach dem Unfalltag entsteht (Abs. 2).

    Das Taggeld beträgt laut Art. 17 Abs. 1 UVG bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 Prozent des versicherten Verdienstes und wird bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend gekürzt. Der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht, gilt gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) als versicherter Verdienst, wobei jener grundsätzlich dem massgebenden Lohn nach der Bundesgesetzgebung über die AHV entspricht (Art. 22 Abs. 2 UVV). Nach Art. 25 Abs. 1 UVV wird das Taggeld nach der in Anhang 2 enthaltenen verbindlichen Formel berechnet und für alle Tage, einschliesslich Sonn- und Feiertage ausgerichtet. Mithin wird der versicherte Jahresverdienst durch 365 geteilt und mit 80 % multipliziert.

2.    Der Taggeldanspruch des Beschwerdeführers ab 12. September 2016 steht ausser Frage. Strittig und zu prüfen ist ausschliesslich die Höhe des Taggeldes ab 1. April 2017.

    Die Beschwerdegegnerin legte ihrer Taggeldberechnung ab 1. April 2017 die in einer Lohnvereinbarung vom 7. Januar 2015 (gültig ab 1. Januar 2015; Urk. 7/38) festgehaltene Lohnsumme von Fr. 100'000.-- als versicherter Verdienst zugrunde, woraus ein Taggeld von Fr. 219.20 (80 % von Fr. 100'000.-- / 365 Tage; Urk. 2 S. 2) resultierte. Zur Begründung bringt die Beschwerdegegnerin (Urk. 2) im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe die Prämien – nachdem er diese im Vorjahr auf dem UVG-Maximum entrichtet gehabt habe im Jahr 2016 auf der Basis der Lohnvereinbarung in der Höhe von Fr. 100'000.-- entrichtet. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach nun nach dem Vorliegen eines Schadenfalles auf die deklarierte Lohnsumme im Jahr 2015 abzustellen sei, gehe unter den gegebenen Umständen nicht an. Ein solches Vorgehen wäre mit dem Äquivalenzprinzip nicht vereinbar und würde auch Sinn und Zweck der zu diesem Zeitpunkt noch geltenden Lohnvereinbarung widersprechen (S. 4 f.).


3.

3.1    Soweit sich die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Taggeldberechnung auf die Lohnvereinbarung vom 7. Januar 2015 stützt, ist zu bemerken, dass gemäss Art. 15 Abs. 2 Halbsatz 1 UVG der «letzte vor dem Unfall bezogene Lohn» als Grundlage zur Berechnung des versicherten Verdienstes für die Taggeldbemessung dient. Dieser Wortlaut bringt zum Ausdruck, dass der tatsächliche Lohnbezug als massgebendes Kriterium zu betrachten ist. Damit orientiert sich sie Taggeldbemessung unmittelbar an jenem Einkommen, welches der verunfallten Person durch den Eintritt des versicherten Risikos entgeht (BGE 139 V 464 E. 2.1 mit Hinweisen). Daran vermag auch eine Lohnvereinbarung nichts zu ändern. Im Unterschied zur freiwilligen Versicherung ist die vertragliche Vereinbarung des versicherten Verdienstes als Grundlage für die Prämienberechnung sowie die Bemessung der Taggelder und Renten in der obligatorischen Unfallversicherung nicht gesetzlich vorgesehen. Die Grundregel, wonach für bestimmte (obligatorische) Versicherte und die ihnen ausgerichteten Vergütungen vom massgebenden AHV-Lohn abzuweichen ist (Art. 22 ff. UVV), lässt keinen Raum für eine vertragliche Festsetzung des versicherten Verdienstes. Besteht für einen obligatorisch Versicherten dennoch eine entsprechende Vereinbarung, kommt ihr rechtlich lediglich die Bedeutung einer übereinstimmenden Willenserklärung von Versicherer und versicherter Person über die Höhe des als berufs- und ortsüblicher Lohn im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV versicherten Verdienstes zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_49/2008 vom 3. September 2008 E. 3.2).

    Indessen findet Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV vorliegend – wovon die Beschwerdegegnerin ausgeht (Urk. 2 S. 3, Urk. 6 S. 2 f.) – keine Anwendung. Entsprechend dem Sinn und Zweck dieser Sonderregel - Vermeidung einer Benachteiligung von Familienmitgliedern und anderen mit dem Betrieb verwandtschaftlich oder persönlich eng verbundenen und darin mitarbeitenden Personen, die mit Rücksicht auf diese Bindung keine arbeitsmarktkonforme Entlöhnung erzielen können - ist der berufs- oder ortsübliche Lohn als versicherter Verdienst nur zu berücksichtigen, wenn er höher ist als der effektive Verdienst (Urteil des Bundesgerichts 8C_893/2011 vom 31. Mai 2012 E. 2). Dies ist – wie sich aus den nachstehenden Erwägungen zeigt (E. 4.)nicht der Fall.

3.2    Auch aus dem Äquivalenzprinzip vermag die Beschwerdegegnerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Einerseits übersieht sie, dass die zitierte Rechtsprechung (BGE 127 V 169 E. 2b) ausschliesslich die Auffassung der Beschwerdegegnerin selber wiedergibt. Andererseits hielt das Bundesgericht in diesem Entscheid fest, dass dem Äquivalenzprinzip lediglich die Bedeutung eines Grundsatzes für die Prämienfestsetzung in dem Sinne zukommt, dass zwischen den Prämien und den Versicherungsleistungen ein Gleichgewicht bestehen soll. Ein Grundsatz, wonach der versicherte Verdienst im Einzelfall stets dem prämienpflichtigen Verdienst zu entsprechen hat, lässt sich daraus nicht ableiten (E. 4a). Zudem wird das Äquivalenzprinzip bei der Anwendung der abstrakten Berechnungsmethode ohnehin regelmässig durchbrochen (BGE 139 V 464 E. 4.3 mit Hinweisen). Dies hat auch hier zu gelten, zumal – wie vorstehend dargelegt – kein Ermessen besteht, um mittels Vereinbarung vom gesetzlich definierten versicherten Verdienst abzuweichen und somit die Verantwortung der daraus folgenden korrekten Prämienberechnung sowie des -bezugs alleinig der Beschwerdegegnerin obliegt (vgl. Art. 93 Abs. 4 UVG).

3.3    Nach dem Gesagten steht fest, dass hinsichtlich des versicherten Verdienstes nicht auf die Lohnvereinbarung vom 7. Januar 2015 abgestellt werden kann. Demnach ist der versicherte Verdienst basierend auf dem vor dem Unfall zuletzt erzielten Verdienst zu ermitteln.


4.    

4.1    Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits am 17. Januar 2016 einen Unfall erlitt, zufolge dessen die Beschwerdegegnerin unter anderem Taggeldleistungen basierend auf dem versicherten Verdienst in maximaler Höhe von Fr. 148’200.-- erbrachte. Die Leistungen stellte die Beschwerdegegnerin per 31. Juli 2016 ein und wies eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache ab. Dies ist unbestritten (Urk. 1 S. 3 f., Urk. 2 S. 2, Urk. 3/5-12). Im Weiteren kann den entsprechenden Berichten und Taggeldabrechnungen entnommen werden, dass der Grad der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers seit diesem Unfallereignis variierte (Urk. 3/6-9).

4.2    Sodann bringt der Beschwerdeführer (Urk. 12) vor, für die Berechnung des Taggeldes sei nicht der Jahreslohn massgebend, welcher wegen einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit reduziert gewesen sei, sondern der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn. Der Lohn des Beschwerdeführers für den August 2016 habe Fr. 12'000.-- zuzüglich Anteil 13. Monatslohn betragen.

4.3    Dem von der Beschwerdegegnerin dagegen erhobene Einwand kann nicht gefolgt werden. Vorab trifft nicht zu, dass der Beschwerdeführer seinen Lohn 2016 mit Fr. 91'237.80 deklariert hat (vgl. Urk. 6 S. 3). Vielmehr ist gestützt auf die vom Beschwerdeführer handschriftlich ausgefüllte Lohndeklaration 2016 (datierend vom 24. März 2017; Urk. 3/19) von einem Lohn für das Jahr 2016 von Fr. 60'359.-- auszugehen, wobei die gesamte Lohnsumme aller Mitarbeiter Fr. 91'238.-- betrug. Alsdann ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 Unfalltaggelder in der Höhe von Fr. 70'333.65 bezog (Urk. 3/9, Urk. 3/17 S. 1-3) und gesamthaft ein AHV-pflichtiges Einkommen in der Höhe von Fr. 156'000.-- (datierend vom 21. März 2017; Urk. 3/18) auswies, was circa jenem des Jahres 2015 (Fr. 157'077.--; Urk. 3/4) ohne Unfall entspricht. Darüber hinaus deklarierte der Beschwerdeführer sowohl in der Unfallmeldung vom 10. Februar 2016 (Unfall vom 17. Januar 2016; Urk. 3/5) als auch vom 27. September 2016 (Unfall vom 9. September 2016; Urk. 7/1) einen Monatslohn von Fr. 12'000.-- zuzüglich einem 13. Monatslohn in nämlicher Höhe. In Anbetracht dessen ist von einem zuletzt vor dem Unfall erzielten Monatseinkommen auszugehen, welches im Jahresvergleich den maximal versicherten Verdienst von Fr. 148'200.-- übersteigt. Hiervon wäre nach Art. 23 Abs. 1 UVV auch auszugehen, wenn der Beschwerdeführer nach seinem Vorunfall einen tieferen Lohn erhalten hätte. Daran vermag auch – wie ausgeführt (E. 3.2 vorstehend) – die von der Beschwerdegegnerin auf einer Lohnsumme von Fr. 100'000.-- gründende definitive Prämienrechnung für das Jahr 2016 (Urk. 8/10) nichts zu ändern. Dies hat umso mehr zu gelten, als dass auch ein erst nach Eintritt des versicherten Ereignisses effektiv ausgerichteter Verdienst als letzter vor dem Unfall bezogener Lohn im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Satz 1 UVG zu berücksichtigen ist. Dies jedoch nur dann, wenn er für den massgeblichen Zeitraum vor dem Unfallereignis bestimmt und ein diesbezüglicher Rechtsanspruch – wovon hinsichtlich des deklarierten AHV-pflichtigen Einkommens auszugehen ist – ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_665/2009 vom 22. Februar 2010 E. 6.2).

    Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 1. Januar 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Höhe des Taggeldes ab 1. April 2017 Fr. 324.85 beträgt.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael B. Graf

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubFrischknecht