Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2018.00052
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 26. März 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Lüthi
Wyss & Partner
Mühlebachstrasse 173, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1982, war im Rahmen einer vom 1. Januar bis 30. Juni 2017 dauernden Temporäranstellung als Mitarbeiter Produktion bei der Y.___ angestellt und damit bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als er gemäss Schadenmeldung vom 17. Februar 2017 am 9. Februar 2017 einen Berufsunfall erlitt, wobei er sich eine Quetschung am rechten Unterschenkel zuzog (vgl. Urk. 8/1 Ziff. 4, Ziff. 9 und S. 2). Die erstbehandelnden Ärztinnen des Z.___ diagnostizierten nach der am Unfalltag erfolgten Notfallbehandlung eine Kontusion des rechten oberen Sprunggelenkes (OSG), eine Thoraxkontusion und eine Kontusion am rechten Oberarm (vgl. Urk. 8/18 S. 2). Ab dem 9. Februar 2017 bestand eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/6/2-3, Urk. 8/7/3, Urk. 8/10/4). Die Suva anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht. Ab dem 13. März 2017 bestand wieder eine Teilarbeitsfähigkeit und ab 5. April 2017 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 8/10/2-3, Urk. 8/17).
Am 14. Juni 2017 wurde der Suva telefonisch erneut eine Arbeitsunfähigkeit des Versicherten gemeldet (vgl. Urk. 8/20). Mit Schadenmeldung vom 5. Juli 2017 wurde bei unveränderter Unfallhergangsschilderung nun im Sinne eines seit dem 5. Juni 2017 bestehenden Rückfalls ausgeführt, der Versicherte leide an wiederkehrenden Rückenschmerzen (vgl. Urk. 8/28 Ziff. 4 und S. 2).
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 (Urk. 8/64/1-3) stellte die Suva die von ihr erbrachten Leistungen per 6. Juli 2017 ein. Die vom Versicherten am 6. November 2017 erhobene Einsprache (Urk. 8/65/1-5) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 16. Januar 2018 ab (Urk. 8/75 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 19. Februar 2018 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. Januar 2018 (Urk. 2) und beantragte, dieser und die Verfügung der Suva Bern vom 3. Oktober 2017 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm ab dem 7. Juli 2017 bis auf weiteres Taggeldleistungen auszurichten und die medizinischen Heilungskosten zu übernehmen. Eventuell sei eine unabhängige medizinische Begutachtung über die Ursache seiner Rückenbeschwerden durch eine einlässliche Untersuchung vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2018 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 29. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
1.4 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/bb/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass auf die kreisärztliche Einschätzung vom 12. September 2017 abgestellt werden könne. Der mechanische Impact auf die vorbestehenden degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) sei bei einem Sturz aus Standhöhe nur gering gewesen. Unter der Annahme einer geeigneten konservativen Therapie liege im Hinblick auf das traumatologische Fachgebiet nach drei Monaten ein stabiler Gesundheitszustand vor - bei der diagnostizierten Kontusion im oberen Sprunggelenk (OSG)-Bereich sei dieser nach zwei Wochen erreicht gewesen.
Es wäre auch in Ordnung gegangen, wenn bereits für die rückfallweise gemeldete Arbeitsaussetzung ab dem 5. Juni 2017 wegen Rückenbeschwerden keine Leistungen mehr ausgerichtet worden wären. Bei diesem krankhaften Rückenleiden handle es sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um die Folge des banalen Sturzereignisses vom Februar 2017 (S. 5 f.).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, er leide an einem lumboradikulären Schmerzsyndrom, welchem eine breitbasige Diskushernie L4/5 (Bandscheibenvorfall) zu Grunde liege (S. 3 II. Ziff. 1). Auch ein leichter Sturz könne die Wirbelsäule beschädigen. Es sei auch nachvollziehbar, dass sich die Beschwerden erst später so gravierend manifestiert hätten. Die meisten Arbeitnehmer - wozu auch er gehöre - gingen erst einmal davon aus, dass nichts «Schlimmes» passiert sei und wollten sich nach einem Unfall möglichst schnell wieder in den Arbeitsprozess integrieren. Erst wenn darauf die Schmerzen unerträglich würden, nähmen sie in Kauf, die Arbeit niederzulegen (S. 3 f. Ziff. 2). Auf die kreisärztliche Einschätzung könne nicht abgestellt werden. Vielmehr sei im Bericht der A.___ festgestellt worden, dass der Anulus-fibrosus-Riss L4/5 auf ein Anpralltrauma zurückzuführen sei, und sein Hausarzt habe bestätigt, dass die Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen seien (S. 3 f. Ziff. 3). Vor dem Unfallereignis habe er keinerlei Vorbelastung und keinen degenerativen Vorzustand im Rückenbereich gehabt. Er habe nie Rückenschmerzen gehabt. Sein Hausarzt habe auch keinen degenerativen Vorzustand festgestellt (S. 5 f. Ziff. 4).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer noch geklagten Rückenbeschwerden auf den Unfall vom 9. Februar 2017 zurückzuführen sind und ob die Beschwerdegegnerin hierfür eine Leistungspflicht trifft.
3.
3.1 Die erstbehandelnden Ärztinnen des Z.___ nannten in ihrem Austrittsbericht vom 10. Februar 2017 (Urk. 8/18) als Diagnose eine Kontusion des OSG rechts, eine Thoraxkontusion sowie eine Kontusion des rechten Oberarms (S. 2). Die Ärztinnen führten aus, dass am 9. Februar 2017 aufgrund von Schmerzen im rechten Fuss nach einem Unfall mit einem Paketwagen eine notfallmässige Einweisung des Patienten mit der Ambulanz erfolgt sei. Der Patient arbeite bei der Y.___ und sei im Schritttempo von einem Paketwagen angefahren worden. Es habe kein Kopfanprall stattgefunden. Der Wagen habe ihn vor allem am rechten Fuss angefahren. Danach habe er sich auf den Boden gesetzt, da ihm leicht schwarz vor Augen geworden sei. Beim Eintreffen der Ambulanz sei der Patient deutlich verängstigt gewesen und habe hyperventiliert sowie über ein Kribbeln im Mundbereich sowie eine Tetanie beider Arme und Hände berichtet. Initial habe der Patient über Schmerzen im Bereich der gesamten rechten Körperhälfte berichtet. Nach Analgesie seien hauptsächlich Schmerzen im rechten OSG angegeben worden (S. 1 Mitte).
Zum Befund führten die Ärztinnen aus, die Wirbelsäule sei klopfindolent und die Halswirbelsäule (HWS) frei beweglich. Es zeige sich eine leichte Druckdolenz über dem rechtslateralen Thorax. Thorax und Becken seien stabil. Weiter zeige sich eine minime Druckdolenz über dem distalen Humerus, die Schulter und der Ellbogen seien frei beweglich. Am OSG rechts zeige sich eine minime Schwellung und eine Prellmarke im Bereich des Malleolus lateralis mit Druckdolenz ebendort. Der restliche Fuss sowie die hohe Fibula seien druckindolent (S. 1 unten).
Die Ärztinnen führten aus, konventionell radiologisch habe eine Fraktur ausgeschlossen werden können. Aufgrund der unauffälligen Befunde habe der Beschwerdeführer in gutem Zustand nach Hause entlassen werden können. Bis zum 12. Februar 2017 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2).
3.2 Gemäss der Schadenmeldung vom 17. Februar 2017 (Urk. 8/1) erlitt der Beschwerdeführer am 9. Februar 2017 eine Quetschung des rechten Unterschenkels (vgl. Ziff. 4 und Ziff. 9), wobei der Sachverhalt wie folgt geschildert wurde: «Schlepperfahrer B.___ war mit dem Parkieren der Rollbox-Reihe noch nicht fertig, als Herr X.___ die Jumbo-Rollbox von der vorderen Rollbox lösen wollte. Er wollte sie so positionieren, dass man sie anschliessend in den Lift stellen konnte. Beim Lösen der Rollbox gab es eine Drehung, und die Jumbo-Rollbox schlug an der vorbeiziehenden Reihe an. Durch den Schlag stiessen dann die vordere Rollbox und die Jumbo-Rollbox zusammen, und das Bein von Herrn X.___ wurde eingeklemmt» (S. 2).
3.3 In ihrem Bericht zum Arbeitsunfall vom 2. Mai 2017 (Urk. 8/24) führte die Kantonspolizei Zürich hinsichtlich des Unfallereignisses vom 9. Februar 2017 aus, bei der Örtlichkeit handle es sich um eine Paketumladestation der Y.___. Des Weiteren werde auf die gesicherten Videoaufzeichnungen verwiesen.
Der Beschwerdeführer sei dabei gewesen, Paketwagen voneinander abzukoppeln. In dem Moment, als er die Kupplung eines Wagens gelöst habe, sei hinter der Wagenkolonne, an welcher er gearbeitete habe, ein weiterer Wagenzug mit einer Geschwindigkeit von 1-3 km/h vorbeigefahren. Durch das Abkoppeln und infolge dessen, dass ein weiterer Mitarbeiter am hinter dem Beschwerdeführer stehenden Wagen leicht gezogen habe, sei dieser Wagen nicht mehr parallel zur Wagenkolonne gestanden und dessen rechtes Heck sei so vom dahinter vorbeifahrenden Wagenzug erfasst worden. In der Folge sei der erfasste Wagen nach vorne geschoben worden, wobei sich der Beschwerdeführer für kurze Zeit (0.51 Sekunde) zwischen den beiden, durch ihn zuvor voneinandergekoppelten Wagen befunden habe. Der Beschwerdeführer sei zur Seite gesprungen und am Boden zu liegen gekommen. Bei der Kollision habe er leicht mit seinem rechten Bein/Fuss die Kupplung touchiert (vgl. S. 3 oben).
3.4 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Z.___, nannte in seinem Bericht vom 5. Juni 2017 (Urk. 8/21) als Diagnose ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom am ehesten rechtsbetont. Dr. C.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe sich am 5. Juni 2017 in der ambulanten Sprechstunde vorgestellt, da er seit dem Unfall im Februar 2017 wiederkehrende Schmerzen im Rücken habe.
3.5 In der Schadenmeldung vom 5. Juli 2017 (Urk. 8/28) wurde bei im Vergleich zur Schadenmeldung vom 17. Februar 2017 (vgl. vorstehend E. 3.2) gleicher Sachverhaltsschilderung ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 5. Juni 2017 einen Rückfall zum Unfall vom 9. Februar 2017 erlitten. Er leide an einem wiederkehrenden Schmerz im Rücken. Es bestünden erneute Behandlungen und eine Arbeitsunfähigkeit (vgl. Ziff. 4 und S. 2).
3.6 Dr. med. D.___, Leitender Arzt Radiologie, Z.___, nannte nach am 9. Juni 2017 durchgeführtem MRI der LWS in seinem gleichentags erstellten Bericht (Urk. 8/40) als Diagnose eine breitbasige Diskushernie L4/5 dorsolateral rechts mit leichtgradiger rezessaler Enge rechts und Kontakt zur Wurzel L5 rechts rezessal. Es bestehe keine Spinalstenose und eine leichtgradig aktivierte ventrale Spondylose L1/2 (S. 2). Dr. D.___ führte aus, der Beschwerdeführer leide seit Februar 2017 nach einem Unfall an rezidivierenden lumbalen Schmerzen immer nach rechtsbetont (S. 1).
3.7 Die Ärzte der Abteilung für Wirbelsäulenchirurgie, A.___, nannten in ihrem Bericht vom 11. Juli 2017 (Urk. 8/46) als Diagnosen eine Lumbalgie und intermittierende Glutealgie rechts bei Anulus fibrosus-Riss L4/5 nach Anpralltrauma vom 9. Februar 2017 (S. 1 Mitte). Die Ärzte führten aus, der Patient sei in der Wirbelsäulensprechstunde vom 7. Juli 2017 ambulant untersucht worden. Er habe berichtet, dass ihm bei der Arbeit am 9. Februar 2017 ein Kollege mit dem Gabelstapler in den Rücken gefahren sei und seither tieflumbale Rückenschmerzen mit teilweiser Ausstrahlung ins rechte Gesäss bestünden (S. 1 Mitte).
Die Ärzte führten in ihrer Beurteilung aus, beim Patienten zeige sich aktuell eine Lumbalgie mit Ausstrahlung ins rechte Gesäss. Im extern durchgeführten MRI finde sich hierfür bis auf einen Anulus-fibrosus-Riss L4/L5 keine weitere Pathologie. Ihrer Ansicht nach sollte unbedingt die konservative Therapie ausgeschöpft werden (S. 2).
3.8 Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, führte in seiner Stellungnahme vom 15. August 2017 (Urk. 8/47) aus, die geltend gemachten Beschwerden am Rücken und am OSG seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem kausalen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 9. Februar 2017 stehend zu betrachten. Im Rückenbereich habe es sich um eine lediglich vorübergehende Verschlimmerung gehandelt, und der Status quo sine sei unter der Annahme einer geeigneten konservativen Therapie nach drei Monaten erreicht gewesen. Bei der diagnostizierten OSG-Kontusion sei der Status quo sine vel ante nach zwei Wochen erreicht gewesen.
3.9 Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 20. August 2017 (Urk. 8/65/16-17) folgende Diagnose (S. 1 Mitte):
- Unfall am 9. Februar 2017
- rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom rechts nach dem Unfall
- breitbasige Diskushernie L4/5 rechts rezessal mit leichtgradiger rezessaler Enge rechts ohne Kontakt zur Wurzel L5 rezessal. Keine Spinalkanalstenose (A.___, 11. Juli 2017)
- aktuell Iliosakralgelenk (ISG)-Blockade rechts und Konvergenzstörung L5/S1 rechts
- OSG-Distorsion rechts
- Thoraxkontusion rechts
- Kontusion Oberarm rechts
Dr. C.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei ihm als Patient seit dem 13. Februar 2017 bekannt. Anlässlich der nach dem Unfall vom 9. Februar 2017 erfolgten Kontrolle vom 13. Februar 2017 habe er über starke Schmerzen in der ganzen rechten Körperhälfte geklagt mit diesbezüglich eruierbarer Druckdolenz ohne Hinweise für Frakturen. Das OSG rechts sei im Bereich des Malleolus lateralis geschwollen gewesen und der Fussrücken noch stark druckdolent. Im Verlauf habe sich die Symptomatik deutlich verbessert. Die Beschwerden hätten sich dann deutlich im Rückenbereich, meistens im Bereich der LWS, im Verlauf rezidivierend gezeigt. Mit dieser Problematik habe sich der Patient dann am 5. Juni 2017 in der Notfallpraxis des Z.___ vorgestellt (S. 1 unten). Dr. C.___ führte aus, da die Diskushernie gemäss dem Bericht der A.___ keine Beschwerden verursache und der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt des Unfalls gesund gewesen sei, seien aus seiner Sicht alle Beschwerden auf den Unfall vom 9. Februar 2017 zurückzuführen (S. 2).
3.10 In seiner Ärztlichen Beurteilung vom 14. September 2017 (Urk. 8/55) führte Kreisarzt Dr. E.___ aus, infolge des Suva-versicherten Unfallereignisses mit einer relativ harmlosen Quetschung im Bereich des rechten Fusses sei es zu einem Sturz aus Standhöhe gekommen, wobei sich der Versicherte den Rücken geprellt und sich mehrere Kontusionen im Bereich des Brustkorbes und des rechten Oberarmes zugezogen habe. Die Quetschung im OSG werde primär als Kontusion beurteilt. Unfallkausale strukturelle Läsionen im Bereich des rechten OSG wie auch des Rückens (LWS-Bereich) hätten durch die ausgiebigen diagnostischen Abklärungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Damit habe das Ereignis lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes im Rückenbereich geführt. Der mechanische Impact auf die vorbestehenden degenerativen Veränderungen im Bereich der LWS bei einem Sturz aus Standhöhe sei nur gering gewesen.
Dr. E.___ führte aus, unter der Annahme einer geeigneten konservativen Therapie liege im Hinblick auf das traumatologische Fachgebiet nach drei Monaten ein stabiler Gesundheitszustand vor - bei der diagnostizierten Kontusion im OSG-Bereich sei dieser nach zwei Wochen erreicht gewesen (S. 2 Mitte).
3.11 Die Ärzte des Z.___ stellten in ihrem Bericht vom 10. Oktober 2017 (Urk. 8/65/10-11) folgende Diagnose (S. 1):
- lumboradikuläres Schmerzsyndrom Wurzel L5 rechts
- anamnestisch Beschwerdebeginn bei Status nach Unfall am 9. Februar 2017 (von Paketwagen im Schritttempo angefahren)
- MRI LWS vom 9. Oktober 2017: Etwas vermehrt dehydrierte Bandscheibe mit breitbasiger flacher mediorechtslateraler Protrusion ohne signifikante rezessale oder foraminale Taillierung. Kein wesentlicher Befundwandel zum MRI vom 9. Juni 2017
- CT-gesteuerte Nervenwurzelinfiltration L5 rechts am 10. Oktober 2017 mit deutlicher Beschwerdelinderung
- MRI LWS vom 9. Juni 2017: Breitbasige Diskushernie L4/5 dorsolateral rechts mit leichtgradiger rezessaler Enge rechts und Kontakt zur Wurzel L5 rechts rezessal. Keine Spinalstenose. Leichtgradig aktivierte ventrale Spondylose L1/2
Die Ärzte führten aus, am 7. Oktober 2017 sei eine notfallmässige Selbstzuweisung aufgrund von exazerbierten Schmerzen vom unteren Rücken ausstrahlend in das rechte Bein mit Sensibilitätsstörungen am gesamten rechten Bein und Kraftminderung in der Grosszehe rechts erfolgt. Laut Angaben des Patienten bestünden diese Schmerzen seit einem Unfall mit einem Paketwagen am 9. Februar 2017. Bis zu diesem Unfall habe er dahingehend nie Beschwerden gehabt. Der Patient sei seit dem Unfallereignis nicht berufstätig und an Gehhilfe mittels Stockentlastung gebunden. Klinisch habe sich ein aufgrund der Schmerzen im Allgemeinzustand verminderter Patient mit einer Schmerzsymptomatik und einem neurologischen Bild passend zu der bereits beschriebenen Affektion der Nervenwurzel L5 rechts ohne Hinweis auf ein entzündliches Geschehen oder ein Caudasyndrom gezeigt (S. 1 unten f.). Der Patient habe von der CTgesteuerten Nervenwurzelinfiltration L5 rechts am 10. Oktober 2017 mit einer deutlichen Beschwerdelinderung profitiert (S. 2).
3.12 Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 24. Oktober 2017 (Urk. 8/65/14) folgende Diagnosen:
- Unfall am 9. Februar 2017
- aktuell persistierendes Lumbovertebralsyndrom rechts (vor dem Unfall immer beschwerdefrei)
- breitbasige Diskushernie L4/5 rechts rezessal mit leichtgradiger rezessaler Enge und Kontakt zur Wurzel L5 rezessal, keine Spinalkanalstenose
- aktuell ISG rechts Blockade und Konvergenzstörung L5/S1 rechts
- OSG Distorsion rechts
- Thoraxkontusion rechts
- Kontusion Oberarm rechts
Dr. C.___ führte aus, er habe den Beschwerdeführer am 13. Oktober 2017 untersucht. Auf die im Z.___ wegen einer erneuten Verschlechterung der Beschwerden durchgeführte Nervenwurzelinfiltration habe er nur minimal angesprochen. Aktuell zeigten sich starke Stimmungstiefe, da sehr viele Probleme vorhanden seien. Im Vordergrund stünden klar die Arbeitslosigkeit und die noch nicht bezahlten Löhne sowie die Beschwerden, die noch nicht behoben seien. Es sei klar, dass hier eine psychologische Unterstützung wichtig wäre.
3.13 In seiner Ärztlichen Beurteilung vom 22. November 2017 (Urk. 8/71) hielt Kreisarzt Dr. E.___ an seiner Stellungnahme vom 14. September 2017 fest. Dr. E.___ führte aus, es würden in medizinischer Hinsicht keine wesentlichen neuen Fakten zur Kenntnis gebracht.
3.14 Die Ärzte der A.___ nannten in ihrem Bericht vom 28. November 2017 (Urk. 8/72) als Diagnose einen Verdacht auf eine Insuffizienzfraktur LWK 2 nach Anpralltrauma vom 9. Februar 2017.
Die Ärzte führten aus, der Patient klage über persistierende Schmerzen im Bereich der LWS paravertebral, ausstrahlend nach gluteal und in den rechten ventralen Oberschenkel (S. 1 Mitte). Es sei zeitnah ein CT der LWS geplant. Das Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg sollte vermieden werden (S. 2).
3.15 Dr. med. F.___, Fachärztin für Radiologie, Radiologie A.___, führte nach am 1. Dezember 2017 durchgeführtem CT der LWS in ihrem gleichentags erstellten Bericht (Urk. 8/80) aus, die Untersuchung sei infolge Verdachts auf eine Pedikelfraktur L2 rechts nach Anpralltrauma vom 9. Februar 2017 indiziert gewesen. In ihrer Beurteilung führte Dr. F.___ aus, es bestehe keine Fraktur.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Leistungseinstellung per 6. Juli 2017 (vgl. vorstehend E. 2.1) im Wesentlichen auf die Einschätzung des Kreisarztes Dr. E.___ vom 14. September 2017, welcher davon ausging, dass das Unfallereignis mit einem Sturz aus Standhöhe lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes geführt habe und nach drei Monaten der Status quo sine erreicht gewesen sei. Hinsichtlich der OSGKontusion führte Dr. E.___ aus, dass zwei Wochen nach dem Unfallereignis vom 9. Februar 2017 keine Unfallfolgen mehr bestanden hätten (vgl. vorstehend E. 3.10 und E. 3.13).
Während die Leistungseinstellung hinsichtlich der erlittenen OSG-Kontusion unbestritten blieb, machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Beschwerdegegnerin auch über den 6. Juli 2017 hinaus eine Leistungspflicht für die persistierenden Rückenbeschwerden treffe (vgl. vorstehend E. 2.2).
4.2 Im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als deren eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als unfallbedingt kann eine Diskushernie nach der Rechtsprechung regelmässig nur gelten, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und überdies für eine Bandscheibenschädigung geeignet war. Zudem müssen die Symptome einer Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 4.2 mit Hinweisen, Urteil 8C_128/2018 vom 27. April 2018 E. 6.3).
4.3 Vorliegend kann einhergehend mit Kreisarzt Dr. E.___ eine erforderliche Schwere des Unfallereignisses vom 9. Februar 2017 ohne weiteres verneint werden. Gestützt auf den Bericht der Kantonspolizei Zürich handelte es sich lediglich um ein leichtes Unfallereignis (vgl. vorstehend E. 3.3). Weiter traten die Rückenbeschwerden auch nicht unmittelbar, sondern erst verspätet auf. Namentlich dokumentierten die erstbehandelnden Ärztinnen des Z.___, nachdem der Beschwerdeführer am 9. Februar 2017 per Ambulanz eingewiesen worden war, keine Rückenbeschwerden und sprachen auch von einer klopfindolenten Wirbelsäule (vgl. vorstehend E. 3.1). Auch in der Schadenmeldung vom 9. Februar 2017 wurde lediglich eine Quetschung des rechten Unterschenkels angegeben (vgl. vorstehend E. 3.2). Erst anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei Zürich zum Arbeitsunfall am 14. März 2017, äusserte der Beschwerdeführer, dass er noch immer Rückenschmerzen habe (vgl. Urk. 8/24 S. 4 oben).
Zusammenfassend fällt damit das Unfallereignis vom 9. Februar 2017 mangels der erforderlichen Schwere und auch in Anbetracht dessen, dass die Symptome nicht unmittelbar, sondern erst verspätet auftraten, als direkte Ursache der Diskushernien respektive Bandscheibenveränderungen ausser Betracht.
4.4 Ist die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2011 vom 9. Januar 2012 E. 3.2.2, Urteil 8C_677/2007 E. 2.3 und 2.3.2, 2008 UV Nr. 11 S. 34, U 290/06 E. 4.2.1 mit Hinweisen, Urteil 8C_571/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Es handelt sich dabei um einen unfallmedizinisch allgemein anerkannten Verlauf vorbestehender Wirbelsäulenerkrankungen nach einem Unfallereignis ohne strukturelle Verletzungen der Wirbelsäule (Urteile des Bundesgerichts U 530/06 vom 25. Oktober 2007 E. 4.2, U 290/06 vom 11. Juni 2007 E. 4.2.1, Urteil 8C_321/2010 vom 29. Juni 2010 E. 4.3).
4.5 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 2.2) bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, um von diesen allgemeinen medizinischen Erfahrungstatsachen respektive von der geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes abzuweichen. So konnten bildgebend weder unfallbedingte traumatische Läsionen der LWS festgestellt werden noch zeigte sich eine allfällige durch das Unfallereignis verursachte richtungsgebende Verschlimmerung (vgl. vorstehend E. 3.6, E. 3.11). Auch den von den Ärzten der A.___ in ihrem Bericht vom 28. November 2017 (vgl. vorstehend E. 3.14) geäusserten Verdacht auf eine Insuffizienzfraktur LWK 2 nach Anpralltrauma vom 9. Februar 2017 konnte Dr. F.___ nach am 1. Dezember 2017 durchgeführtem CT der LWS nicht bestätigen (vgl. vorstehend E. 3.15).
Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer daraus, dass die Ärzte der A.___ in ihren Berichten vom 11. Juli 2017 und vom 28. November 2017 (vgl. vorstehend E. 3.7 und E. 3.14) von einem Anpralltrauma sprachen. So lag dies allein daran, dass der Beschwerdeführer in Abweichung zu den vorangegangenen Unfallhergangsschilderungen (vgl. vorstehend E. 3.2-3) angab, dass ihm ein Kollege mit dem Gabelstapler in den Rücken gefahren sei.
Unbewiesen und unwahrscheinlich erweist sich weiter sein Vorbringen, dass vor dem Unfallereignis kein degenerativer Vorzustand vorgelegen habe. Soweit sich der Beschwerdeführer dabei auf Dr. C.___ beruft, ist zu bemerken, dass es sich bei Dr. C.___ um einen Facharzt für Allgemeine Innere Medizin handelt, welcher den Beschwerdeführer erstmals nach dem Unfallereignis am 13. Februar 2017 behandelt hatte und damit auch mangels vorhandener bildgebender Dokumente für den Zeitraum vor dem Unfall keine verlässlichen Angaben zu einem Vorzustand machen konnte (vgl. vorstehend E. 3.9).
Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkte, ist die Argumentation von Dr. C.___ in seinem Bericht vom 20. August 2017 (vgl. vorstehend E. 3.9) nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
Demnach erweist sich die von Kreisarzt Dr. E.___ getroffene Einschätzung, wonach der Status quo sine hinsichtlich der geltend gemachten Rückenbeschwerden drei Monate nach dem Unfallereignis als erreicht zu gelten hat, als nachvollziehbar und schlüssig, weshalb darauf abzustellen ist.
4.6 Aufgrund des Gesagten ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines rechtsgenüglichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 9. Februar 2017 und den vom Beschwerdeführer über den 6. Juli 2017 hinaus weiterhin geklagten Beschwerden und damit eine Leistungspflicht hierfür zu Recht verneint hat.
Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Das Verfahren ist kostenlos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Matthias Lüthi
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan