Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
UV.2018.00055
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 6. August 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann
Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare
Schwanenplatz 4, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1977, war bei der Y.___ befristet angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als er am 9. August 2016 eine Treppe hinunterstürzte und sich verletzte (Urk. 8/1). Die Suva trat auf den Schaden ein und leistete Heilbehandlung und Taggeld.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2017 stellte die Suva ihre Leistungen per 1. August 2017 ein (Urk. 8/117). Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 7. September 2017 (Urk. 8/124) wies sie mit Entscheid vom 1. Februar 2018 ab (Urk. 2 = Urk. 8/145).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Februar 2018 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 21. Februar 2018 Beschwerde und beantragte die Weiterausrichtung der gesetzlichen Leistungen über den 1. August 2017 hinaus (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2018 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 6. Juli 2018 (Urk. 12) beziehungsweise Duplik vom 27. August 2018 (Urk. 16) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest, was ihnen gegenseitig zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).
Am 4. März 2019 (Urk. 18) und 7. Mai 2019 (Urk. 20) reichte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte ein. Zu diesen nahm die Beschwerdegegnerin am 26. Juni 2019 Stellung (Urk. 26). Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 28. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 28).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 9. August 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3.2 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt.
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. In beiden Situationen trifft dies dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
1.3.3 Mit dem Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
1.4 Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der rechtlichen Folgen sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben ärztlicher Expertinnen und Experten angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Leistungen per 1. August 2017 mit der Begründung ein (Urk. 2), bereits die Erstbehandlung am Unfalltag habe keine gravierenden Verletzungen gezeigt und die bildgebenden Abklärungen hätten keine strukturellen Läsionen ergeben. Die Ärzte des Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin hätten sich mit den umfangreichen Akten und bildgebenden Materialien eingehend befasst und seien in ihrer Beurteilung zum Schluss gekommen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit über den 1. August 2017 hinaus keine strukturellen Läsionen vorlägen, die auf den Unfall zurückzuführen seien (S. 4 unten).
Mit Beschwerdeantwort machte sie des Weiteren geltend (Urk. 7), der Beschwerdeführer sei vor dem Unfallereignis stationär in der Z.___ behandelt worden. Dort sei ein lumbospondylogenes und residuelles radikuläres Reizsyndrom S1 rechts sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert worden (Ziff. 10.1 S. 3). Er sei nach dem Unfall lediglich ambulant behandelt und in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden, und es sei bloss eine Arbeitsunfähigkeit von zwei Tagen attestiert worden. Damit sei offensichtlich, dass er sich keine schweren Verletzungen zugezogen habe (Ziff. 10.3 S. 4). Bezüglich der geklagten Handgelenksbeschwerden sei elektrophysiologisch weder ein Carpaltunnel- noch ein Sulcus Ulnaris-Syndrom nachweisbar, und bildgebende Abklärungen hätten einen unauffälligen Befund und weder degenerative noch traumatische ossäre Läsionen gezeigt (Ziff. 104 S. 4 f.).
Mit Duplik schliesslich führte sie aus (Urk. 16), es ergebe sich aus den neu aufgelegten Berichten keineswegs, dass die geklagten Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen seien (Ziff. 2.1-2.7 S. 2 f.).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer zusammengefasst ein (Urk. 1), er habe sich durch den Unfall multipel verletzt, was nur schon die umfangreichen bildgebenden Abklärungen im A.___ am Unfalltag bewiesen. Im Verlauf seien einige Verletzungen von verschiedenen Fachärzten objektiviert worden, wobei die Behandlungen und Beurteilungen am 1. August 2017 noch nicht abgeschlossen gewesen seien. Es sei nicht erstellt, dass sämtliche Unfallfolgen auf diesen Zeitpunkt dahingefallen seien. Im Gegenteil ergebe sich aus den diversen, nach Erlass der Verfügung verfassten Berichten der B.___, dass er über den 1. August 2017 hinaus unter behandlungsbedürftigen Unfallfolgen gelitten habe, welche auch weiterhin seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten (S. 13).
Mit Replik brachte er weiter vor (Urk. 12), aufgrund des Unfallablaufs seien die diversen Verletzungen sehr wohl nachvollziehbar, und die Ärzte der Notfallstation hätten wohl kaum bildgebende Untersuchungen veranlasst, wenn sie dazu keinen Anlass gehabt hätten (S. 2 f.). Die Abklärungen der Ärzte der Notfallstation seien nicht abschliessend gewesen (S. 3). Die Untersuchungsberichte des Handgelenks belegten nicht eine fehlende organische Ursache (S. 3). Es treffe zu, dass die schwere Lendenwirbelsäulen-Degeneration vorbestehend sei, der Unfall habe jedoch zu einer Verstärkung der Beschwerden geführt (S. 4 f.). Auch sei der Aussenmeniskusriss am Vorderhorn belegt, die Operation vom 30. Oktober 2017 habe nicht das erwünschte Resultat gezeigt, weshalb die Behandlung andauere (S. 5 f.). Im Übrigen bestünde auch dann eine Leistungspflicht, wenn der Meniskusriss nicht durch den Unfall verursacht worden wäre, da eine unfallähnliche Körperschädigung vorläge (S. 6).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass die anhaltenden Beschwerden des Beschwerdeführers nach dem 1. August 2017 nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen waren und sie dementsprechend die Versicherungsleistungen zu Recht per 1. August 2017 eingestellt hat.
3.
3.1 Im Austrittsbericht des A.___, Klinik für Chirurgie, Traumatologie, vom 10. August 2016 (Urk. 8/21/2-3) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1):
- Contusio capitis
- stumpfes Thoraxtrauma
- stumpfes Wirbelsäulentrauma
- Überlaufblase
- Status nach Bandscheibenprotheseneinlage Höhe L5/S1 vor Jahren
- Extremitätentrauma
- Kontusion Schulter beidseits
- Kontusion Ellenbogen rechts
- Kontusion Hände beidseits
- Kontusion Knie beidseits
- Kontusion OSG beidseits
- Kontusion Fuss beidseits
Der Beschwerdeführer sei am 9. August 2016 über ein Kabel gestolpert und ca. 8-10 Stufen eine Treppe hinuntergestürzt. Es hätten ein Kopfanprall ohne Bewusstlosigkeit und eine Amnesie zum Ereignis bestanden (S. 1). Es sei der konventionell-radiologische, sonographische sowie Computertomo(CT)-graphische Ausschluss von Traumafolgen erfolgt (vgl. Urk. 8/6). Bei stumpfem Wirbelsäulentrauma mit posttraumatischer Überlaufblase sei ein neurologisches Konsilium erfolgt. Via transurethralem Katheter seien 1.5 l Urin abgeleitet worden. Im Verlauf sei nach Entfernung des Blasenkatheters eine spontane Miktion problemlos möglich gewesen, sodass ein konservatives Vorgehen ohne weitere Diagnostik empfohlen worden sei. Der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden (S. 2).
3.2 Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, nannte im Bericht vom 23. August 2016 (Urk. 8/17) einen Verdacht auf Commotio spinalis zervikal im Rahmen eines Sturzes am 9. August 2016. Als Nebendiagnosen nannte er einen Stolpersturz mit Polytrauma am 9. August 2016 mit Contusio capitis, stumpfem Thoraxtrauma, stumpfem Wirbelsäulentrauma mit Überlaufblase, Contusio Schulter beidseits, Ellbogen beidseits, Hände beidseits, Knie beidseits und Füsse beidseits (S. 1).
Elektrophysiologisch habe kein Nachweis eines Carpaltunnel-Syndroms (CTS) beidseits oder eines Sulcus Ulnaris-Syndroms rechts erbracht werden können. Am ehesten erklärten sich die Beschwerden im Rahmen einer leichten zervikalen Commotio spinalis bei berichtetem Wirbelsäulentrauma, Schmerzen zervikal nach dem Trauma als auch vorübergehender Blasenentleerungsstörung nach dem Trauma. Ausweislich des Berichts aus dem A.___ seien Traumafolgen auch im Bereich der Wirbelsäule mittels CT ausgeschlossen. Somit könne aktuell auf eine weitere Abklärung insbesondere zervikale Bildgebung bei fehlenden absehbaren Konsequenzen verzichtet werden. Eine weitere Rückbildung der Beschwerden im Verlauf von Wochen beziehungsweise wenigen Monaten sei zu erwarten. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen im Bereich der Handgelenke insbesondere bei Flexion und Extension der Handgelenke seien auf die vorbeschriebene Kontusion der Hände zurückzuführen (S. 3).
3.3 Dr. med. D.___, Facharzt für Neurochirurgie und Facharzt für interventionelle Schmerztherapie, nannte im Bericht vom 2. September 2016 (Urk. 8/62) folgende Diagnosen (S. 1):
- lumbospondylogenes und residuelles radikuläres Reizsyndrom S1 rechts bei
- Status nach zweimaliger Diskushernien-Operation bei grossvolumiger Diskushernie L5/S1 rechts (März und Juni 2014) sowie
- Status nach Implantation einer lumbalen Bandscheibenprothese L5/S1 (Dezember 2014)
- Magnetresonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 29. Oktober 2015:
- rezessale Einengung L4/5 beidseits mit möglicher fluktuierender L5-Reizung beidseits bei
- Status nach zweimaliger Diskushernien-Entfernung und Implantation einer Bandscheibenprothese L5/S1
- breitbasiger Bandscheibenprotrusion mit Kontakt und möglicher Kompression der Nervenwurzel L5 rechts > links
- Status nach Treppensturz am 9. August 2016 mit Contusio capitis und stumpfem Thorax-Wirbelsäulen(WS)- und Extremitätentrauma
Das MRI LWS vom 18. August 2016 zeige keine frischen Traumafolgen. Im Wesentlichen sei die Situation verglichen mit den Voraufnahmen unverändert. Die aktuelle Beschwerdesituation sei weitestgehend muskulär bedingt (S. 2).
Mit Bericht vom 22. September 2016 (Urk. 8/70) stellte Dr. D.___ fest, nach drei Wirbelsäulenoperationen und einer stationären Rehabilitation in Z.___ (vgl. Urk. 8/137) sei der Beschwerdeführer wieder voll in den Arbeitsprozess reintegriert worden. Aufgrund des Traumas vom 9. August 2016 mit Treppensturz sei es zu einer erneuten rapiden Verschlechterung gekommen. Eine Reintegration in «diesen» Beruf sei aktuell nicht möglich.
3.4 Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Anästhesie, diagnostizierte im Bericht vom 4. Oktober 2016 (Urk. 8/34) ein Schmerzsyndrom nach multiplen Prellungen durch Treppensturz (S. 1). Nach der Besserung der Prellungen klage der Beschwerdeführer über Schmerzen in den Handgelenken, den Knien, im Rücken und im Bereich des unteren Sternums. An den angegebenen Stellen klage er über eine Druckdolenz. Es habe sich nun ein Schmerzsyndrom entwickelt, das mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer langen, d.h. mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit führe (S. 2).
3.5 Dr. med. Dr. sc. nat. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte mit Bericht vom 28. Oktober 2016 (Urk. 8/46) folgende Diagnosen (S. 1):
- posttraumatische Handgelenksschmerzen beidseits mit Verdacht auf Teilriss des Scapholunarbandes beidseits bei
- Arbeitsunfall am 9. August 2016 mit Treppensturz unter multiplen Kontusionen, insbesondere leichtes Schädelhirntrauma und Hyperextensionstrauma beider Handgelenken, Traumatisierung beider Knie und des Rückenfusses links sowie der Schulter links und des Oberarm rechts und der WS
- Status nach Humerusfraktur im Alter von 10 Jahren mit
- Status nach Osteosynthese mit Fixateur extern und Schraube; eine Schraube sei noch drin
- Status nach Rückenoperation
Der Arthro-MRI-Befund rechts sei unauffällig (vgl. Urk. 8/47 = 8/142). Es sei dem Beschwerdeführer erklärt worden, dass auch ohne kernspintomographisch nachweisbare Läsionen, insbesondere des Scapholunarbandes, ein Bewegungs- und Belastungsschmerz 3-6 Monate andauern könne, ohne dass es Hinweise auf eine zugrundeliegende schwere Läsion gebe. Momentan habe der Beschwerdeführer zunehmende Rückenschmerzen und könne während der Sprechstunde nicht sitzen. Er sei zwischenzeitlich vom Kollegen bezüglich Knieschmerzen untersucht worden, wobei der klinische Befund unauffällig gewesen sei. Zurzeit habe der Beschwerdeführer auch starke Schmerzen im Handgelenk links, vor allem dorsal (S. 1).
3.6 PD Dr. med. G.___, Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, berichtete am 21. Dezember 2016 (Urk. 8/57), der Beschwerdeführer habe ihn wegen intensiven Kribbelparästhesien an beiden Händen am 19. und 26. August aufgesucht. Es sei eine neurologische Beurteilung (vgl. vorstehende E. 3.2) in die Wege geleitet worden, anlässlich welcher ein CTS beidseits habe ausgeschlossen werden können. Neurologischerseits sei differenzialdiagnostisch eine Contusio spinalis in Erwägung gezogen worden.
3.7 Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte mit Bericht vom 11. Januar 2017 (Urk. 8/61) folgende Diagnosen:
- Treppensturz am 9. August 2016
- Contusio capitis
- stumpfes Thorax, WS- und Extremitätentrauma
- tieflumbale Rückenschmerzen L4/5 und im mittleren/unteren Brustwirbelsäulen(BWS)-Bereich, wahrscheinlich muskulär bedingt
- persistierende Handgelenksschmerzen beidseits mit Verdacht auf Teilriss des Scapholunarbandes beidseits
- lumboradikuläres Schmerzsyndrom S1 rechts
- Diskushernie L5/S1 rechts mit Neurokompression S1 rechts (MRI Mai 2015)
- Status nach rechts mediolateraler Diskushernie S1 mit Reizsyndrom November 2008 und leichte Segmentdegeneration L5/S1
- chronische lumbogluteale Schmerzen wechselseitig, mehrheitlich rechts
- Status nach Hemilaminektomie, Foraminotomie, Neurolyse und Diskektomie L5/S1 rechts (März 2014)
- Status nach Re-Hemilaminektomie (Juli 2014)
- Status nach ventraler Diskektomie und Prothesenimplantation L5/S1 wegen Rezidiv-Diskushernie L5/S1 (Januar 2015)
- Facettengelenksinfiltration ohne Effekt (Mai 2015)
- epidurale Kortikoid-Infiltration L4/5 (September 2015)
- MR LWS: rezessale Einengung LWK 4/5 beidseits mit möglicher fluktuierender L5-Reizung beidseits (Oktober 2015)
- neurologische Standortbestimmung: keine Hinweise für direkte Nervenwurzelkompression; unklare, nicht dermatombezogene Sensibilitätsminderung rechts unklaren Ursprungs (November 2015)
- lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung rechte Leiste über Oberschenkel bis zum Knie sowie thorakal (Februar 2016)
- Miktionsstörungen unklarer Ätiologie
- Verdacht auf Zervikalgie rechts, radiologisch unauffällig (Februar 2010)
- Status nach Muskelriss M brachialis rechts
- Status nach Operation einer Humerusfraktur rechts vor Jahren
- Status nach Nasenbeinfraktur (Juli 2010)
- Status nach Septumdeviation mit Septumquerstand und empty Columella
- Septo-Rhinoplastik mit Rekonstruktion der kaudalen Septumkante mit autologem Septumknorpel am (Dezember 2010)
Anlässlich der ersten Kontrolle habe der Beschwerdeführer über starke Schmerzen in beiden Handgelenken, im Knie rechts, im Bereich der Achillessehne rechts, im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) und auch lumbal geklagt. Klinisch seien keine Prellmarken oder Hämatome sichtbar gewesen, zudem hätten sich auch keine Weichteilschwellungen gezeigt. Ende August seien Kontrollen beim Neurochirurgen erfolgt (vgl. vorstehende E. 3.3). Zudem sei der Beschwerdeführer auf eigenen Wunsch beim Handspezialisten gewesen (vgl. vorstehende E. 3.6). Bei persistierenden Schmerzen in den Handgelenken seien im Oktober Kontrollen bei Dr. F.___ erfolgt (vgl. vorstehende E. 3.5). Zudem sei der Beschwerdeführer auf eigenen Wunsch zur Kontrolle zu einem Neurochirurgen in Mailand gegangen. Dieser habe laut Beschwerdeführer die Qualität der Voroperation am Rücken in Frage gestellt. Als mögliches Procedere sei eine Spondylodese diskutiert worden. Die aktuelle Situation sei schwierig, da der Beschwerdeführer weiterhin starke Schmerzen am Rücken angebe, was aufgrund der Anamnese nicht überrasche, und im Verlauf aber doch starke Diskrepanzen in der subjektiven Wahrnehmung und in den objektivierbaren Befunden bestünden (S. 2).
3.8 PD Dr. med. I.___, Chefarzt Wirbelsäulenchirurgie, und Dr. med. J.___, Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, B.___, stellten im Bericht vom 12. April 2017 (Urk. 8/92) die folgenden, hier verkürzt dargestellten Diagnosen (S. 1):
- chronische Lumboischialgie beidseits bei
- recessaler Stenose L5/S1 rechtsseitig
- leichter Facettengelenksarthrose L4/5 rechtsbetont
- Status nach Bandscheibenprothesenimplantation L5/S1 (Dezember 2014)
- Status nach zweimaliger Diskushernienoperation bei grossvolumiger Diskushernie L5/S1 rechts (März und Juni 2014)
- Status nach Treppensturz am 9. August 2016 unter anderem mit
- stumpfem Thorax-, WS- und Extremitätentrauma
- tieflumbale Rückenschmerzen L4/5 und im mittleren/unteren Brustwirbelsäulen(BWS)-Bereich, wahrscheinlich muskulär bedingt (September 2019)
Der Beschwerdeführer leide unter einer ausgeprägten Lumbalgie, welche medikamentös nicht in den Griff zu bekommen sei. Grundsätzlich sei es schwierig zu sagen, welche Symptome auf den Unfall zurückzuführen seien. Es bestehe eine Degeneration der Facettengelenke L4/5 sowie auch L5/S1 und eine recessale Stenose L5/S1 rechtsseitig (S. 2).
Am 6. Juni 2017 (Urk. 8/110) berichteten die Ärzte, der Beschwerdeführer habe von einer Infiltration beider Facettengelenke (L4/5 und L5/S1; vgl. Urk. 8/106-107) profitiert. Zurzeit sei «es» deshalb nicht spezifisch auf das Segment L4/5 zurückzuführen. Bezüglich der sternalen Schmerzen sei in der aktuellen CT-Untersuchung (vgl. Urk. 8/103-104) keine frische Fraktur gesichtet werden. Es zeigten sich jedoch als Zufallsbefund kleine intrapulmonale Noduli beidseits (S. 2).
3.9 Dr. med. K.___, Oberarzt Orthopädie, B.___, nannte mit Bericht vom 19. Mai 2017 (Urk. 8/93) folgende, hier leicht verkürzt dargestellten Diagnosen (S. 1):
- Läsion am anterolateralen Meniskus rechts und parameniskale Ganglien Knie rechts
- seit Treppensturz am 9. August 2016
- Status nach Treppensturz am 9. August 2016
- chronische Lumboischialgie beidseits
Bei der klinischen Untersuchung sowie MRI-Untersuchung (vgl. Urk. 8/105) zeige sich eine Läsion im anterolateralen Meniskus mit parameniskalen Ganglien, welche einen Teil der Beschwerden und die Einknicksymptomatik erklären könnten. Es zeige sich jedoch auch eine ausgeprägte Druckschmerzhaftigkeit periartikulär rechts über dem medialen Femorkondylus und dem medialen Tibiaplateau, welche bei varischer Beinachse und MR-radiologisch wenigen Begleitödemen nicht allein durch die Bildgebung zu erklären seien (S. 2).
Am 14. September 2017 (Urk. 8/128) berichteten Dr. K.___ und Dr. med. L.___, Assistenzarzt Orthopädie, auf der linken Seite zeige sich im MRI (vgl. Urk. 8/110) ein diskoider Meniskus ohne klaren Riss. Links gebe der Beschwerdeführer auch nur gelegentliche Schmerzen an. Deutlich beschwerdeführend sei die rechte Seite, hier würden die Schmerzen weiterhin sowohl medial als auch lateral angegeben. Lateral bestehe der bekannte Meniskusriss und die Meniskusganglien. Für die medialen Schmerzen fände sich kein Korrelat (S. 2).
Am 30. Oktober 2017 wurde durch Dr. K.___ eine komplikationslose Kniearthroskopie und Teilmeniskektomie (Vorderhorn und Pars intermedia zirka 30 %), Eröffnung der Ganglien lateral rechts durchgeführt (vgl. Urk. 8/133).
Am 23. Januar 2018 (Urk. 13/6) berichtete Dr. K.___, es bestehe eine schwierige Situation bei MR-radiologisch weiterhin nachweisbarem Ganglion im Bereich des anterolateralen Meniskus, auch wenn dieser zur Voruntersuchung etwas regredient sei. Bei Beschwerdepersistenz sei voraussichtlich langfristig noch einmal ein Versuch notwendig, die Ganglien zu resezieren und das Meniskusvorderhorn zu versteppen. Es sei unsicher, ob dies die Beschwerden vollständig lindere (S. 2).
3.10 Prof. Dr. med. M.___ und Dr. med. N.___, Handchirurgie, B.___, nannten mit Bericht vom 29. Mai 2017 (Urk. 8/99) persistierende Handgelenksschmerzen beidseits nach Treppensturz am 9. August 2016 mit den bekannten Diagnosen (S. 1). Das Röntgen Handgelenk ap/seitlich beidseits ergebe keinen Hinweis auf ossäre Läsionen oder eine stattgehabte Fraktur (S. 2).
Am 14. Dezember 2017 berichteten die Ärzte (Urk. 3/4 = Urk. 8/139), das Arthro-MRI des linken Handgelenks vom 17. November 2017 (vgl. Urk. 8/140) habe eine leichte Auffaserung des dorsalen skapholunären(SL)-Ligaments, jedoch ohne Nachweis einer Ruptur, ein intaktes palmares SL-Ligament sowie iunotriquetrales(LT)-Ligament dorsal und palmar und eine leichte Läsion des triangulären fibrokartiloginären Komplexes (TFCC) zentral ohne Hinweis auf eine vollständige Ruptur ergeben. Die Gelenksfläche radiokarpal sowie im distalen radioulnaren Gelenk (DRUG) erweise sich als intakt. Es gebe keinen Hinweis auf eine Arthrose (S. 2).
3.11 Suva-Versicherungsmediziner Dr. med. O.___, Facharzt für Chirurgie, erklärte in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2017 (Urk. 8/112), es lägen nicht überwiegend wahrscheinlich strukturelle Läsionen vor, die auf den Unfall zurückzuführen seien. Insgesamt habe der Beschwerdeführer lediglich Kontusionen erlitten, sodass spätestens mit dem MRI des Knies vom 7. Juni 2017 und Nachweis einer auch dort fehlenden unfallbedingten strukturellen Läsion der status quo sine erreicht sei. Eine richtunggebende Verschlimmerung sei nicht überwiegend wahrscheinlich.
3.12 Suva-Versicherungsmediziner Dr. med. P.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, gab am 25. September 2017 seine Beurteilung ab (Urk. 8/129): Bei der Notfalluntersuchung sei als einziger verwertbarer Hinweis für einen vorausgegangenen Unfall eine Prellmarke am rechten Unterarm bei keinerlei äusseren Verletzungszeichen dokumentiert. Dennoch sei eine aussergewöhnliche umfangreiche Diagnostik durchgeführt worden. Keine der durchgeführten diagnostischen Massnahmen habe einen Hinweis auf eine unfallbedingte strukturelle Läsion ergeben. Deswegen sei davon auszugehen, dass es in den genannten Bereichen, in welchen der Beschwerdeführer Beschwerden angegeben habe, allenfalls zu einer Kontusion gekommen sei. Leichte Kontusionen heilten in der Regel innerhalb von sechs Wochen vollständig und ohne Hinterlassung von Residuen ab. Aus retrospektiver Sicht sei zu erwähnen, dass sechs Wochen nach dem Unfallereignis von einem status quo sine auszugehen sei. Sofern man den Massstab anlege, dass alle angegebenen Beschwerden mittels MRT abgeklärt werden müssten, bis man von einem Status quo sine ausgehe, könne bezüglich status quo sine der bisherigen Beurteilung von Dr. O.___ gefolgt werden (S. 7).
3.13 Suva-Versicherungsmediziner PD Dr. med. Q.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, und Dr. med. R.___, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, hielten in der orthopädischen Beurteilung vom 30. Januar 2018 (Urk. 8/144) fest, der Beschwerdeführer habe sich anlässlich des Ereignisses vom 9. August 2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit multiple Prellungen und eine Schürfwunde am rechten Unterarm zugezogen. Möglicherweise sei es zu einer Erschütterung des Rückenmarks und zu einer Zerrung beziehungsweise Teilruptur der Bandverbindung zwischen Kahn- und Mondbein beider Handwurzeln gekommen. Abgesehen von der Abschürfung am rechten Unterarm hätten trotz aller Bemühungen keine unfallbedingten strukturellen Läsionen nachgewiesen werden können. Die Verletzungen seien damit als leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung der fachspezifischen prognostischen Einschätzungen vom 23. August 2016 (Neurologie) und 28. Oktober 2016 (Handchirurgie) seien die unfallbedingten Verletzungen bis spätestens zum 1. August 2017 folgenfrei abgeheilt (S. 23).
3.14 Prof. Dr. med. S.___, Facharzt für Neurochirurgie, nannte im Bericht vom 24. Mai 2018 (Urk. 13/4) folgende, hier verkürzt dargestellten Diagnosen (S. 1 f.):
- chronisch lumboischialgiformes Schmerzsyndrom beidseits, DD offen
- gravierende Miktions- und Potenzstörungen sowie hypogastrische Beschwerden, multifaktoriell
- schwere LWS-Degeneration
- Status nach Treppensturz (August 2016)
Die im Vordergrund stehenden ilio-hypogastrischen und vegetativen Probleme (nach der Protheseneinlage im Januar 2015 erstmals und gering, nach Treppensturz bis heute unerträglich) seien neuroradiologisch weiter abgeklärt worden, und es sei hierbei keine persistierende Cauda equina-Kompression gefunden worden (MRI vom 28. März 2018). Grundsätzlich könne es sich hier um ein vegetatives Problem im Rahmen der Zugangswahl für die Prothese handeln, wobei dann die sekundäre Verschlechterung nach dem Treppensturz vollständig ungeklärt bleibe (S. 3).
Die ischialgiform ausstrahlenden Schmerzen bilateral in die Beine seien ätiologisch ungeklärt geblieben. Zwar könne man aufgrund der funktionstüchtigen Prothese eine allenfalls dynamisch verstärkte Rezessusstenose L5/S1 rechts im MRI sehen, wogegen die links ausstrahlenden Schmerzen bei bildgebend fehlender Neurokompression linksseitig im Spinalkanal/Foramina ungeklärt blieben. Weitere chirurgische Massnahmen an diesem im Grunde unverständlichen Schmerzzustand seien zum Scheitern verurteilt (S. 3 f.).
3.15 Prof. Dr. med. T.___, Chefarzt Handchirurgie, und Dr. med. U.___, Assistenzarzt Orthopädie, B.___, berichteten am 29. März 2019 (Urk. 27/3), MR-tomographisch (vgl. Urk. 27/2) zeige sich allein ein dorsales SL-Ganglion, welches als einziges denkbares Korrelat für die posttraumatisch persistierenden Beschwerden diene, bei ansonsten guten Knorpelverhältnissen radiokarpal und mediokarpal.
Laut Operationsbericht vom 12. April 2019 (Urk. 21) führte Prof. T.___ bei unklaren posttraumatischen Handgelenksschmerzen links eine Handgelenksarthroskopie und eine Synovialektomie/Débridement skapholunär links durch. Als postoperative Diagnose wurden 2 (osteo)chondrale Läsionen an Triquetrum und Hamatum, ungefähr 4 mm Durchmesser, nicht in den artikulierenden Gelenkanteilen, ansonsten Knorpel und Ligamente intakt genannt. Beide Knorpeldefekte erschienen relativ frisch und seien nicht von relevantem Narbenmaterial überzogen (S. 2).
3.16 Dr. Q.___ und Suva-Versicherungsmedizinerin Dr. med. V.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, kamen in der orthopädisch-handchirurgischen Beurteilung vom 19. Juni 2019 (Urk. 27/1) zum Schluss, dass es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch das Geschehen vom 9. August 2016 zu keinen strukturellen Verletzungen beider Handgelenke gekommen sei. Unfallfolgen hätten wahrscheinlich bereits zum Zeitpunkt der Behandlung bei Dr. F.___, spätestens aber am 1. August 2017 nicht mehr vorgelegen. Die von Prof. T.___ arthroskopisch am 12. April 2019 als blutig beschriebenen und damit nachvollziehbar als relativ frisch beurteilten Läsionen seien mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf einen zwei Jahre und acht Monate zuvor erlebten Treppensturz zurückzuführen
(S. 9 f.).
4.
4.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (E. 4.1) haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 122 V 160 f. E. 1c mit Hinweisen).
Insoweit der Beschwerdeführer der Beurteilung von Dr. Q.___ und Dr. R.___ (E. 3.13) den Beweiswert einer blossen Parteibehauptung beimessen will, ist ihm mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht zu folgen.
4.2 Laut Bericht von Dr. E.___ (E. 3.4) vom 4. Oktober 2016 gab der Beschwerdeführer in der Anamnese an, dass er wegen Rückenproblemen in der Z.___ behandelt worden sei. In der Einsprache vom 7. September 2017 wies er auf Vorzustände hin (Urk. 8/124 S. 4 Ziff. 2.2.1). Der Austrittsbericht der Z.___ vom 24. Februar 2016 (Urk. 8/137) wurde ihm gemäss Mitteilungssatz ausgehändigt und musste ihm bekannt sein. Überdies haben Dr. Q.___ und Dr. R.___ den Bericht in der Aktenzusammenfassung und in der Krankheitsvorgeschichte zitiert, bei der medizinische Würdigung stützten sie sich indessen nicht auf diesen.
Bei dieser Sachlage liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
4.3 Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers ist - auch wenn einer der in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV unter dem Titel «unfallähnliche Schädigungen» aufgeführten Befunde erhoben wird - nur gegeben, wenn die Verletzung wie in Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechte (ATSG) vorgesehen auf eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines äusseren Faktors zurückzuführen ist. Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinn von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors (BGE 139 V 327 E. 3.1 S. 328, 129 V 466 E. 2.2 S. 467, 123 V 43 E. 2b S. 44 f.).
Der Beschwerdeführer behauptet, die Meniskusverletzung aufgrund des Treppensturzes erlitten zu haben. Mit dem Treppensturz lag eine Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors vor, womit das Vorliegen einer unfallähnlichen Schädigung ausgeschlossen ist.
5.
5.1 Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht aufgrund des vom Beschwerdeführer erlittenen Treppensturzes anerkannt hat und der Beschwerdeführer nach wie vor über die nach dem Sturz aufgetretenen Beschwerden an Rücken, Knien und Händen klagt. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen trotz der geltend gemachten Beschwerden per 1. August 2017 wie nachfolgend gezeigt zu Recht verneint.
5.2 Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1, 8C_677/2007 E. 2.3; RKUV 2000
Nr. U 379 S. 192, U 138/99 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts U 159/95 vom 26. August 1996 E. 1b). Bezüglich der Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens gelten dieselben Kriterien, was dazu führt, dass eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteile des Bundesgerichts U 555/06 vom 10. Dezember 2007 E. 4.2.2; U 163/05 vom 3. Oktober 2005 E. 3.1; U 441/04 vom 13. Juni 2005 E. 3.1).
Ist die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischen Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteil 8C_679/2010 vom 10. November 2010 E. 3.3; vgl. auch SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1, 8C_677/2007 E. 2.3 und 2.3.2 mit Hinweisen).
5.3 Hinsichtlich der Rückenbeschwerden ist vorab darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer vor dem Unfall bei einer grossvolumigen Diskushernie L5/S1 mehrmals einer Rückenoperation unterziehen lassen musste (vgl. E. 3.3, 3.7, 3.8, 3.14). Laut Austrittsbericht des A.___ (E. 3.1) konnten nach dem Unfall durch die bildgebenden Untersuchungen Frakturen ausgeschlossen werden und gemäss Dr. D.___ (E. 3.3) zeigte das MRI der LWS vom 18. August 2016 keine frischen Traumafolgen und im Wesentlichen eine verglichen mit den Voraufnahmen unveränderte Situation. Dr. H.___ (E. 3.7) wies darauf hin, dass anlässlich der ersten Kontrolle (am 12. August 2016; vgl. Urk. 8/5/3) klinisch keine Prellmarken oder Hämatome sichtbar gewesen und auch keine Weichteilschwellungen vorhanden waren.
Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass es sich beim Treppensturz nicht um ein besonders schweres Unfallereignis handelte und die traumatische Verschlimmerung des Vorzustandes nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten ist. Allein der Umstand, dass Dr. I.___ und Dr. J.___ (E. 3.8) es grundsätzlich als schwierig erachteten, zu beurteilen, welche Symptome auf den Unfall zurückzuführen seien, ändert daran nichts, fanden auch sie in der CT-gesteuerten Untersuchung keine frische Fraktur.
5.4 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4).
5.5 Dr. P.___ (E. 3.12) erwog in seiner Beurteilung, obwohl ausser einer Prellmarke am rechten Unterarm keine äusseren Verletzungszeichen vorhanden waren, sei dennoch eine aussergewöhnlich umfangreiche Diagnostik durchgeführt worden, wovon keine einen Hinweis auf eine unfallbedingte strukturelle Läsion ergeben habe. Tatsächlich aber diagnostizierte Dr. K.___ (E. 3.9) eine Läsion am anterolateralen Meniskus rechts und parameniskale Ganglien am rechten Knie, und Prof. M.___ und Dr. N.___ (E. 3.10) berichteten, dass das Arthro-MRI des linken Handgelenks eine leichte Auffaserung des dorsalen skapholunären Ligaments, ohne Nachweis einer Ruptur, und eine leichte Läsion des TFCC zentral ohne Hinweis auf eine vollständige Ruptur gezeigt habe. Hierzu ist der Beurteilung von Dr. P.___ nichts zu entnehmen, weshalb seine Einschätzung, dass leichte Kontusionen im Regelfall in sechs Wochen vollständig und ohne Hinterlassung von Residuen ausheilen, nicht nachvollziehbar ist.
5.6 Dr. Q.___ und Dr. R.___ (E. 3.13) erwähnten, dass sich im von Dr. K.___ (E. 3.9) veranlassten MRI des rechten Kniegelenks vom 18. Mai 2017 eine horizontal verlaufende Signalauffälligkeit zeige. Das sich am rechten Aussenmeniskus darstellende morphologische Bild entspreche eher einer sogenannten Meniskopathie. Hierbei handle es sich um eine allmählich im Laufe des Lebens als Ergebnis des normalen Alterns entstehende Texturstörung des Meniskusgewebes. Dr. K.___ (E. 3.9) beschrieb zwar eine seit dem Unfall bestehende Läsion des Aussenmeniskusvorderhorns mit parameniskalen Ganglien bei insgesamt wenig degenerativen Veränderungen und geringem Gelenkserguss, kann jedoch seinem Bericht nicht entnommen werden, dass diese traumatisch bedingt ist. Aus der Aussage allein, dass die Läsion seit dem Treppensturz bestehe, kann jedoch nicht geschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer die Läsion des Aussenmeniskus beim Unfall zugezogen hat, sondern dass die durch die Läsion entstanden Beschwerden seit dem Unfall bestehen. Eine gesundheitliche Schädigung gilt indessen nicht schon dann als durch den Unfall verursacht, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb.; Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Dies gilt vorliegend umso mehr, als Dr. K.___ auch darauf hinwies, dass nur ein Teil der geklagten Schmerzen überhaupt auf die Meniskusläsion zurückzuführen sind und die ausgeprägte Druckschmerzhaftigkeit periartikulär rechts über dem medialen Femurkondylus und über dem medialen Tibiaplateau durch die Bildgebung nicht zu erklären sei. Damit vermögen die Berichte von Dr. K.___ die Einschätzung von Dr. Q.___ und Dr. R.___ nicht in Zweifel zu ziehen.
5.7 Bezüglich des rechten Handgelenks gingen Dr. Q.___ und Dr. R.___ (E. 3.13) davon aus, dass sich der Verdacht auf einen Teilriss der Bandverbindung zwischen den Handwurzelknochen Kahn- und Mondbein beidseits durch die MR-Arthrographie nicht erhärtet habe (S. 20). Am linken Handgelenk habe sich das klinische Bild im Verlauf geändert. Erstmals sei im Vergleich zum Vorbefund am 14. Dezember 2017 auch ein Schmerz im Bereich des körperfernen Gelenkes zwischen Elle und Speiche (DRUG) sowie im Bereich des sogenannten TFCC erwähnt worden. Da der Beschwerdeführer zuvor mehrfach handchirurgisch untersucht worden sei, sei davon auszugehen, dass diese Schmerzlokalisationen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit neu aufgetreten seien und damit in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 9. August 2016 stünden (S. 21).
Betreffend das linke Handgelenk ergab das Arthro-MRI gemäss Bericht von Prof. M.___ und Dr. N.___ (E. 3.10) eine leichte Auffaserung des dorsalen skapholunären Ligaments, jedoch ohne Nachweis einer Ruptur, und ein intaktes palmares SL-Ligament sowie LT-Ligament dorsal sowie palmar und eine leichte Läsion des TFCC zentral ohne Hinweis auf eine vollständige Ruptur. Damit bestätigte sich der von Dr. F.___ gestellte Verdacht auf einen Teilriss des Scapholunarbandes nicht. Im Operationsbericht vom 12. April 2019 hielt Dr. T.___ (E. 3.15) fest, radiologisch und kernspintomographisch finde sich keine Erklärung für die Handgelenksschmerzen, ausser einem kleinsten Handgelenksganglion dorsal über dem SL-Band. Dass dieses auf den Unfall zurückzuführen sei, erwähnte er nicht. Als postoperative Diagnose stellte er zwei (osteo)chondrale Läsionen an Triquetrum und Hamatum, welche relativ frisch erschienen und nicht von relevantem Narbenmaterial überzogen seien. Hierzu äusserten sich Dr. Q.___ und Dr. V.___ (E. 3.16) in ihrer Stellungnahme, dass die als blutig beschriebenen und damit nachvollziehbar als relativ frisch beurteilten Läsionen nach über 2 1/2 Jahren kaum mehr auf den Treppensturz zurückzuführen seien.
Damit vermögen auch die Berichte der Ärzte der Handchirurgie der B.___ die Beurteilung von Dr. Q.___ und Dr. R.___ nicht in Zweifel zu ziehen.
6. Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 1. August 2017 eingestellt hat. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Rechtsanwalt Reto Bachmann
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher