Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2018.00056
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 12. März 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968, war seit September 2007 bei Y.___ als Dachdecker angestellt und damit bei der Suva versichert, als er sich am 29. Januar 2016 als Beifahrer bei einer Kollision eine Rückenwirbel- sowie Rippenfraktur zuzog (Urk. 7/1).
Nach getätigten Abklärungen verneinte die Suva mit Verfügung vom 30. Januar 2017 einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 29. Januar 2016 und der diagnostizierten Beinvenenthrombose sowie dem beidseitigen Lagerungsschwindel und den Fussgelenkbeschwerden rechts und lehnte eine Leistungspflicht ab (Urk. 7/175). Die vom zuständigen Krankenversicherer erhobene Einsprache (Urk. 7/189) wurde am 24. Februar 2017 wieder zurückgezogen (Urk. 7/198). Der Versicherte erhob am 6. Februar 2017 vorsorglich Einsprache (Urk. 7/183).
Mit Verfügung vom 10. April 2017 (Urk. 7/215) sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 22.5 % zu. Der Versicherte erhob dagegen am 15. Mai 2017 vorsorglich Einsprache (Urk. 7/238).
Mit Mitteilung vom 4. Mai 2017 (Urk. 7/226) stellte die Suva nach getätigten Abklärungen die bis dahin erbrachten Heilkosten- und Taggeldleistungen per 1. Juni 2017 ein.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2017 (Urk. 7/232) sprach die Suva dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Juni 2017 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 13 % eine Invalidenrente zu.
Am 30. Mai 2017 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 12. Mai 2017 und machte geltend, er halte an den Einsprachen gegen die Verfügungen vom 30. Januar und 10. April 2017 fest (Urk. 7/245).
Die vom Versicherten erhobenen Einsprachen wies die Suva mit Entscheid vom 25. Januar 2018 (Urk. 7/286 = Urk. 2) ab.
2. Der Versicherte erhob am 22. Februar 2018 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 25. Januar 2018 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die weiteren UVG-Versicherungsleistungen (Taggelder, Übernahme Heilungskosten, Invalidenrente und Integritätsentschädigung) unter Mitberücksichtigung der Beschwerden am rechten Fussgelenk sowie der Schwindelbeschwerden/Kopfschmerzen auszurichten (S. 2 Ziff. 2), eventuell sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den Beschwerden am rechten Fussgelenk sowie den Schwindelbeschwerden/Kopfschmerzen und dem Unfall vom 29. Januar 2016 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2018 (Urk. 6) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 11. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Mit Eingabe vom 4. Juni 2018 (Urk. 9) reichte der Beschwerdeführer zwei Berichte zu den Akten (Urk. 10/1-2). Diese wurden der Beschwerdegegnerin am 7. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 (Urk. 12) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Bericht zu den Akten (Urk. 13). Dieser wurde der Beschwerdegegnerin am 24. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 (Urk. 15) reichte der Beschwerdeführer erneut einen weiteren Bericht zu den Akten (Urk. 16). Dieser wurde der Beschwerdegegnerin am 4. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 29. Januar 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
1.4 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, es sei unbestritten, dass dem Beschwerdeführer unfallbedingte Restbeschwerden im Bereich der Wirbelsäule und des linken Kniegelenks verblieben seien. Strittig sei hingegen, ob auch die Fussgelenksbeschwerden rechts, die Beinvenenthrombose rechts sowie der beidseitige Lagerungsschwindel unfallkausal seien (S. 7 unten). Dies sei zu verneinen. Es könne auf die schlüssige und umfassende Einschätzung der Versicherungsmedizinerin Dr. Z.___ und des Versicherungsmediziners Dr. A.___ abgestellt werden (S. 9 f., S. 13 f.). Zudem könne auf die Zumutbarkeitsbeurteilung des Kreisarztes Dr. B.___ abgestellt werden (S. 17 f.). Das Invalideneinkommen sei mittels Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) ermittelt worden, welche den zu berücksichtigenden Einschränkungen des Beschwerdeführers Rechnung tragen würden (S. 18 f.). Schliesslich sei auch die kreisärztliche Beurteilung des Integritätsschadens überzeugend und die Entschädigung korrekt bemessen worden (S. 22 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), dass entgegen der Beurteilung der Versicherungsmedizinerin Dr. Z.___ die Berichte der behandelnden Ärzte die Unfallkausalität der Beschwerden im rechten Fussgelenk überzeugend darlegen würden, dies gelte insbesondere für die Berichte von Dr. C.___ von der Klinik D.___. Es handle sich nicht um eine blosse «post hoc ergo propter hoc»-Argumentation. Die vorbestehende Arthrose sei erst durch die unfallbedingte Distorsion des Sprunggelenks aktiviert worden (S. 6 f.). Auch könne nicht auf die Beurteilung durch den Versicherungsmediziner Dr. A.___ betreffend die Unfallkausalität der Schwindelbeschwerden und Kopfschmerzen abgestellt werden. Es habe beim Unfall höchstwahrscheinlich eine Extrembelastung der Halswirbelsäule (HWS) oder zumindest ein leichtes Schädelhirntrauma stattgefunden (S. 9). Vorliegend bestehe seit dem Unfallereignis ein anhaltendes typisches Beschwerdebild, das offensichtlich auf ein Schleudertrauma oder allenfalls eine Hirnerschütterung zurückzuführen sei. Es sei daher anhand der entsprechenden Adäquanzprüfung zu prüfen, ob er noch UVG-Leistungen beanspruchen könne (S. 9 unten). Vorliegend sei von einem schweren Unfallereignis auszugehen und die Adäquanz sei zu bejahen (S. 10).
2.3 Streitig und zu prüfen ist die Unfallkausalität der Beschwerden am rechten Fussgelenk und der Schwindelbeschwerden/Kopfschmerzen.
3.
3.1 Bei einer Frontalkollision mit einem LKW am 29. Januar 2016 erlitt der Beschwerdeführer eine Fraktur der Brustwirbel sowie der Rippen (Urk. 7/1). Die Erstbehandlung erfolgte gleichentags im Landeskrankenhaus E.___ zur Abklärung und Überwachung (Urk. 7/2). Es wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1):
- Brustwirbelkörper (BWK) 11 Fraktur
- Rippenfraktur costae VII bis X links
- Sternumfraktur mit kleiner Lungenkontusion
- retroperitoneales Hämatom und Auftreibung des Musculus iliopsoas und Obturatorius externus
- Zwerchfellhochstand rechts
- zystische Läsion der rechten Scapula
- Verdacht auf hintere Kreuzbandruptur
Die Ärzte führten aus, auf Wunsch des Beschwerdeführers werde dieser am 2. Februar 2016 in das Heimspital F.___ transferiert. Es werde die Durchführung eines MRT’s des linken Kniegelenks empfohlen (S. 2).
3.2 Die Ärzte des Spitals F.___ berichteten am 8. Februar 2016 (Urk. 7/27) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 2. bis 4. Februar 2016. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- BWK 11 Fraktur
- Rippenserienfraktur VII bis X links
- Sternumfraktur mit kleiner Lungenkontusion
- retroperitoneales Hämatom und Auftreibung des Musculus iliopsoas und Obturatorius externus
- Verdacht auf hintere Kreuzbandruptur
Sie führten aus, es habe eine Analgesie- sowie Atemtherapie stattgefunden und der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand entlassen werden können. Zur Untersuchung des linken Knies werde ambulant ein MRI empfohlen (S. 1). Der Beschwerdeführer sei vom 3. bis 14. Februar 2016 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2).
Am 29. Februar 2016 berichteten die Ärzte des Spitals F.___ über die Sprechstunde vom 26. Februar 2016 (Urk. 7/29) und führten aus, der Beschwerdeführer erscheine für eine geplante klinische Kontrolle drei Wochen nach Spitalentlassung. Er berichte über einen Rückgang der Beschwerden. Persistierend bestehe ein gewisser Drehschwindel in bestimmten Körperpositionen (S. 1). Am heutigen Tag lasse sich kein grösserer Endstellnystagmus provozieren. Auch Drehbewegungen des Kopfes lösten in der Sprechstunde den Schwindel nicht aus. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 3. Februar bis 1. April 2016 (S. 2).
3.3 Dr. med. G.___, Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, berichtete am 17. März 2016 (Urk. 7/31) und nannte als Diagnose einen posttraumatischen Lagerungsschwindel beidseits. Er führte aus, seit einem Unfall mit nach Angaben des Beschwerdeführers commotio cerebri und Anschlagen des Kopfes bestehe ein lageabhängiger Drehschwindel mit Gangunsicherheit. Die Prognose sei gut. Es würden Repositionsmanöver durchgeführt.
3.4 Am 4. April 2016 berichteten die Ärzte des Spitals F.___ über die Sprechstunde vom 30. März 2016 (Urk. 7/37) und nannten unter anderem als Diagnosen eine Ruptur des hinteren Kreuzbandes sowie einen proximalen Ausriss des Ligamentum collaterale laterale. Sie führten aus, es bestehe ein harmonisches, zunehmend vollbelastendes Gangbild. Der Kniegelenkserguss links sei deutlich regredient (S. 1). Die radiologische Untersuchung vom 30. März 2016 zeige eine OSG-Arthrose mit ossärer Ausdehnung am medialen Malleolus tibial und talar sowie ein älteres trianguläres Fragment zwischen dem Os naviculare und dem Talus. Es bestehe bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2).
3.5 Die Ärzte des Psychiatriezentrums H.___ berichteten am 15. April 2016 (Urk. 7/54) und nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- Anpassungsstörungen, kurze depressive Reaktion (ICD-10 F43.20)
- Differentialdiagnose: leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
Sie führten aus, der Beschwerdeführer stelle sich vor, weil er seit dem Unfall viel grüble und sich niedergeschlagen fühle (S. 1). Dem Beschwerdeführer werde eine störungsspezifische, psychotherapeutische Behandlung in niederfrequenteren Abständen empfohlen (S. 2).
3.6 Dr. med. I.___, Facharzt für Angiologie, berichtete am 19. April 2016 (Urk. 7/51) über die phlebologische Untersuchung des Beschwerdeführers und führte aus, eine Phlebothrombose habe sich bisher nicht manifestiert und für eine hereditäre Thrombophilie ergäben sich keine Hinweise (S. 1). Bei der heutigen duplexsonographischen Untersuchung bestätige sich der Verdacht einer frischen 1-Etagen-Beinvenenthrombose rechts der Vena saphena magna am Unterschenkel. Ätiologisch sei die Phlebothrombose mit der traumabedingten Immobilisation nach dem Unfall erklärt. Die doch ausgeprägte Unterschenkelschwellung rechts bleibe jedoch unklar (S. 2).
3.7 Am 4. Mai 2016 berichteten die Ärzte des Spitals F.___ über die gleichentags stattgefundene Sprechstunde (Urk. 7/50) und nannten unter anderem als Diagnose eine 1-Etagen Beinvenenthrombose der Vena tibialis posterior rechts (Erstdiagnose 18. April 2016). Sie führten aus, die angiologische Untersuchung habe die Beinvenenthrombose bestätigt. Entsprechend sei die Installation einer oralen Antikoagulation erfolgt. Das Knie links sei weiterhin grösstenteils mit dem artikulierten Brace unterstützt. Der Beschwerdeführer berichte über ein intermittierendes Knacken und ein subjektives Instabilitätsgefühl. Es bestehe ein vollbelastendes, harmonisches Gangbild (S. 1).
3.8 Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Konsiliarpsychiater der Beschwerdegegnerin, nahm am 26. Mai 2016 Stellung (Urk. 7/58) und führte aus, die Beurteilung des Psychiatriezentrums H.___ sei im Wesentlichen nachvollziehbar. Ohne den Unfall wäre es mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit nicht auf diese Weise und in dieser Zeit zu den aktuell bestehenden psychischen Beeinträchtigungen gekommen. Deshalb sei eine natürliche Teilkausalität aus psychiatrischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahen (S. 4). Eine ambulante psychiatrische Therapie sei als sinnvoll zu beurteilen. Für eine teilstationäre Therapie bestehe keine genügende Indikation. Der Beschwerdeführer sei sozial gut integriert, könne sich offenbar zu Hause gut beschäftigen, sei in psychiatrischer Hinsicht nicht vorbelastet und er leide nur unter einer höchstens leichten depressiven Symptomatik (S. 5).
3.9 Die Ärzte der Universitätsklinik D.___ berichteten am 20. Juni 2016 (Urk. 7/78) über die Knie-Sprechstunde vom 16. Juni 2016 und führten aus, der Beschwerdeführer habe sich anlässlich des Unfalls vom 29. Januar 2016 eine komplexe Knieverletzung links mit Ruptur des hinteren Kreuzbandes, posterolateral Corner-Verletzung und Chondromalazie Grad IV der medialen Patellafacette zugezogen (S. 1). Unter konservativer Therapie habe keine stabile Situation erreicht werden können, weshalb dem Beschwerdeführer eine operative Versorgung nahegelegt werde (S. 3).
3.10 Mit Operationsbericht vom 15. August 2016 (Urk. 7/109) berichteten die Ärzte der Universitätsklinik D.___ über die arthroskopisch-assistierte hintere Kreuzband-Rekonstruktion am linken Knie.
Mit Austrittsbericht vom 19. August 2016 (Urk. 7/108) berichteten die Ärzte der Universitätsklinik D.___ über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 15. bis 19. August 2016 und nannten neben den bekannten Diagnosen neu eine osteochondrale Läsion der medialen Talusschulter, Erstdiagnose 10. August 2016 (S. 1 Ziff. 6). Sie führten aus, es liege ein komplikationsloser postoperativer Verlauf vor. Der Beschwerdeführer klage postoperativ über verschwommenes Sehen, Kopfschmerzen sowie ungerichteten Schwindel. Diese Beschwerden würden seit dem Unfall bestehen und hätten postoperativ aggraviert. Klinisch habe der Beschwerdeführer grobkursorisch keine neurologischen Auffälligkeiten der Hirnnerven oder der oberen Extremitäten gezeigt. Es sei ein neurologisches Konsilium zum Ausschluss einer neurologischen Erkrankung erfolgt. Dabei sei der Verdacht eines postoperativ aggravierten Lagerungsschwindels gestellt worden. Beim Austritt herrsche ein guter Allgemeinzustand, eine intakte Neurologie im Operationsgebiet und reizlose Wundverhältnisse (S. 2).
3.11 Dr. G.___ berichtete am 11. November 2016 (Urk. 7/136) und führte aus, bis zum 22. März 2016 seien Repositionsmanöver durchgeführt worden. Anlässlich der letzten Kontrolle hätten noch ganz geringe Schwindelsensationen ohne Nystagmusäquivalente bestanden. Eine Kontrolluntersuchung sei in vier Wochen bei anhaltenden Beschwerden vereinbart worden. Eine entsprechende Kontrolle habe nicht mehr stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe sich nicht mehr gemeldet. Die Prognose sei gut. Vom 30. Januar bis 20. März 2016 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 21. März 2016 bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
3.12 Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, nahm am 23. November 2016 eine Aktenbeurteilung vor (Urk. 7/132) und führte aus, die Thrombose des rechten Beins sei nach Kenntnis dieses Schadenfalls und der zugrunde gelegten Verletzungen nur mit der möglichen Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 29. Januar 2016 zurückzuführen. Das Unfallereignis habe das linke Kniegelenk betroffen, ausserdem bestünden eine erhebliche Adipositas und ein Nikotinabusus als konkurrierende Erkrankungen und bezüglich der Entstehung der Thrombose bestehe kein zeitlicher Zusammenhang. In den Anfangsberichten des Spitals E.___ und den Berichten des Spitals F.___ werde keine commotio cerebri dokumentiert. Daher sei ein posttraumatischer Lagerungsschwindel nicht nachvollziehbar. Bei der Behandlung des rechten OSG handle es sich eher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Folgen des Unfalles vom 29. Januar 2016. Es seien jedoch einige Vorschäden im Schadenfallkontext vorhanden. Es lasse sich noch nicht fundiert beurteilen, wann mit einem Endzustand gerechnet werden könne.
3.13 Pract. med. K.___, praktischer Arzt, berichtete am 15. Dezember 2016 (Urk. 7/158), nannte die bekannten Diagnosen und führte aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit September 2015 in seiner hausärztlichen Behandlung (S. 1). Seit dem Unfall sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Bezüglich seiner Profession werde der Beschwerdeführer bleibende Nachteile zu erwarten haben. Eine Umschulung oder berufliche Umorientierung sei anzuraten und zwingend erforderlich (S. 3).
3.14 Konsiliarpsychiater Dr. J.___ nahm am 20. Dezember 2016 Stellung (Urk. 7/156) und führte aus, die Stellungnahme vom 26. Mai 2016 habe grundsätzlich weiterhin Gültigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer unter protrahiert verlaufenden psychischen Beschwerden leide. Aus somatischer Sicht sei er auch knapp ein Jahr nach dem Unfallereignis in seiner angestammten Tätigkeit als Dachdecker voll arbeitsunfähig, und dies wahrscheinlich definitiv. Der somatische Verlauf sei lang und insgesamt psychisch belastend. Unter anderem seien die Schwindelbeschwerden gemäss den Behandlern funktioneller Natur. Somit würden auch diesbezüglich psychische Zusammenhänge eine wesentliche Rolle spielen (S. 4). Ein natürlicher, teilkausaler Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 29. Januar 2016 und den protrahiert verlaufenden psychischen Beschwerden sei weiterhin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahen (S. 5).
3.15 Kreisarzt Prof. B.___ nahm am 26. Januar 2017 eine erneute Aktenbeurteilung vor (Urk. 7/174) und führte aus, in den medizinischen Berichten könnten bezüglich eines beidseitigen Lagerungsschwindels, von Beschwerden am rechten OSG und einer Thrombose des rechten Beins keinerlei Hinweise entnommen werden. Auch die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers im Zeitraum zum Unfallereignis und danach liessen derartige medizinische Probleme nicht erkennen (S. 1). Während einer Untersuchung vom 30. März 2016 im Spital F.___ sei eine radiologische Beurteilung des rechten Sprunggelenks in zwei Ebenen erfolgt, in der degenerative Veränderungen des oberen Sprunggelenks dokumentiert würden. Hinweise auf rechtsseitige OSG-Beschwerden könnten dem Bericht nicht entnommen werden. Der Angiologe habe keine kausale Verbindung zwischen der Thrombose des rechten Beines und dem Unfallereignis postuliert. Somit sei auch aus kreisärztlicher Sicht keine der oben vertretenen Diagnosen mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis zu bringen. Es fehle bezüglich einer Anerkennung bereits der zeitliche Zusammenhang. Darüber hinaus seien die Angaben widersprüchlich. Laut den zeitnahen Berichten zum Unfallereignis habe der Beschwerdeführer keine commotio cerebri, keinen Kopfanprall erlitten. Allfällige Beschwerden im rechten Sprunggelenk könnten ebenso gut von der bereits zum Unfallzeitpunkt nachgewiesenen erheblichen OSG-Arthrose stammen. Bezüglich der Thrombose sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer langjähriger Raucher sei. Ferner wäre eine unfallbedingte Thrombose im Anschluss an das Unfallereignis eher am verletzten linken Bein zu erwarten gewesen. Unter Wertung aller medizinischen Fakten bestehe bezüglich der obengenannten Diagnosen nur eine mögliche Wahrscheinlichkeit eines kausalen Zusammenhangs zum Unfallereignis vom 29. Januar 2016 (S. 2).
3.16 Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Leiter Fusschirurgie Universitätsklinik D.___, berichtete am 21. Februar 2017 (Urk. 7/192) über die ambulante Fuss-Sprechstunde vom 16. Februar 2017 und führte aus, es sei davon auszugehen, dass eine leichte vorbestehende Degeneration im oberen Sprunggelenk, wie in der konventionellen Bildgebung vom 30. März 2016 bereits ersichtlich sei, durch die Überbelastung aufgrund der schweren Verletzung der Gegenseite nun symptomatisch geworden sei. Ebenso sehe man im Verlauf eine leichte Zunahme der ventralen Osteophyten sowie MR-tomographisch eine osteochondrale Läsion der medialen Talusschulter. Es sei zu einer Aktivierung der präarthrotischen Veränderungen im Bereich des rechten OSGs posttraumatisch gekommen. Aufgrund der Überbelastung der rechten unteren Extremität sei es zu einer Zunahme und Aktivierung der degenerativen Beschwerden im Bereich des rechten oberen Sprunggelenks gekommen. Somit wäre ein kausaler Unfallzusammenhang herzustellen (S. 2).
3.17 Kreisarzt Prof. B.___ berichtete am 6. April 2017 (Urk. 7/213) über die kreisärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers vom 5. April 2017 und nannte folgende Diagnosen (S. 6):
- mässiggradig ausgeprägte Belastungsintoleranz der Brust-/Lendenwirbelsäule sowie des linken Kniegelenks
- bei Zustand nach konservativ behandelter BWK11-Fraktur, Rippenfrakturen 7-10 links, Sternumfraktur sowie
- Zustand nach arthroskopischer hinterer Kreuzbandrekonstruktion links, Hybrid-Fixation sowie mediale Teilmeniskektomie im Hinterhorn und Knorpeldébridement des medialen Femurkondylus wegen komplexer Knieverletzung links vom 29. Januar 2016, Operation vom 15. August 2016
Er führte aus, es zeige sich eine geringe Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule ohne radikuläre Schmerzsymptomatik und ohne neurologische Defizite. Am linken Kniegelenk bestehe ebenfalls eine geringe Bewegungseinschränkung mit vermehrt auslösbarer hinterer Schublade im Seitenvergleich. Nach Kenntnis der medizinischen Berichte hätten sich die Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule wie auch des linken Kniegelenks im Vergleich zur heutigen Untersuchung nicht mehr relevant verändert, so dass vom medizinischen Endzustand auszugehen sei. Dem Beschwerdeführer sei unfallbedingt die angestammte Tätigkeit als Dachdecker nicht mehr zumutbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags möglich. Arbeiten, die ausschliesslich im Stehen und Gehen erfolgten wie auch Arbeiten überwiegend in unebenem Gelände, auch häufiges Knien und Hocken, seien aus dem Tätigkeitsprofil auszuschliessen. Weitere Therapiemassnahmen seien nicht mehr erforderlich, da hiervon keine wesentliche Besserung zu erwarten sei (S. 6).
In Bezug auf den Integritätsschaden führte Kreisarzt Prof. B.___ aus (Urk. 7/214), dass bezüglich der Brustwirbelsäule von mässigen Beanspruchungsschmerzen, in Ruhe selten oder keine, mit guter und rascher Erholung ausgegangen werde. Die in den bildgebenden Befunden gemessene Abweichung durch die BWK-Fraktur werde zwischen 10-20° eingeschätzt. Somit wäre eine Integritätsentschädigung von 7.5 % anzusetzen. Bezüglich des linken Kniegelenks zeigten sich erhebliche degenerative Veränderungen im Sinne einer Pangonarthrose, die zum Teil bereits vor dem Unfallereignis vom 29. Januar 2016 bestanden hätten. Eine mässige Pangonarthrose werde in der Feinrastertabelle 5 zwischen 10-30° eingeschätzt. Im konkreten Fall sei von einer mässiggradig ausgeprägten Gonarthrose auszugehen, die mit einer Integritätsentschädigung von 20 % eingeschätzt werde, davon abzuziehen seien 5 % als Vorzustand, somit verblieben 15 % für das linke Kniegelenk. Insgesamt ergebe es somit eine Integritätsentschädigung von 22.5 %.
3.18 Konsiliarpsychiater Dr. J.___ nahm am 3. Mai 2017 Stellung (Urk. 7/224) und führte aus, die zeitlichen Kriterien (ein Monat) für eine kurze depressive Reaktion (ICD-10 F43.20) seien mittlerweile deutlich überschritten, weshalb nun eine längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) zu diagnostizieren sei, mit der Differentialdiagnose einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0). Sowohl eine Anpassungsstörung als auch eine leichte depressive Episode stellten leichte psychische Störungen dar, welche überwiegend wahrscheinlich nicht zu einer Beeinträchtigung der beruflichen Zumutbarkeit führten (S. 9 f.). Die Ärzte des Psychiatriezentrums H.___ hätten am 15. April 2016 keine psychischen Auffälligkeiten geschildert, welche zu einer erheblichen Verminderung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Dachdecker führen würden. Insbesondere seien die Konzentrationsfähigkeit und der Antrieb aus der Sicht des Untersuchers praktisch unauffällig gewesen. Es lägen keine Hinweise darauf vor, dass es im weiteren Verlauf bis Dezember 2016 zu einer erheblichen psychischen Verschlechterung gekommen sei. Überwiegend wahrscheinlich sei dies auch nach Dezember 2016 nicht der Fall gewesen. Es liege sehr wahrscheinlich keine psychiatrische Komorbidität vor. Der Beschwerdeführer sei bis zum zu beurteilenden Unfallereignis psychiatrisch unauffällig gewesen. Er verfüge über gute Ressourcen im kognitiven, emotionalen und sozialen Bereich. Anpassungsstörungen und leichte depressive Episoden hätten grundsätzlich eine gute Prognose, insbesondere unter derart günstigen Voraussetzungen (S. 10).
3.19 Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, nahm am 20. Oktober 2017 Stellung (Urk. 7/270) und führte aus, aus der Dokumentation ergebe sich, dass der Beschwerdeführer kein direktes Kopftrauma erlitten habe. In relativ engem zeitlichem Zusammenhang sei ein Drehschwindel dokumentiert, welcher ORL-fachärztlich als Lagerungsschwindel links interpretiert worden sei, ohne dass diese Diagnose anhand vorgelegter Untersuchungsbefunde nachvollziehbar sei. Aus dem Kontext heraus ergebe sich aber, dass Dr. G.___ wiederholt entsprechende Lagerungsproben und –manöver durchgeführt habe. Auch spreche die rasche Besserung der Beschwerdesymptomatik unter diesen Repositionsmanövern für die Diagnose eines Lagerungsschwindels. Am 22. März 2016 sei kein lagerungsabhängiger Nystagmus mehr auszulösen gewesen, und der Beschwerdeführer habe am 21. Juni 2016 davon gesprochen, dass er keinen eigentlichen Schwindel mehr habe. Wenn man zugunsten des Beschwerdeführers einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen der nach dem Unfall aufgetretenen Schwindelsymptomatik und dem Unfallereignis vom 29. Januar 2016 annehme, so wäre spätestens am 21. Juni 2016 ein status quo sine erreicht gewesen (S. 6 oben). Was die Exazerbation der Schwindelbeschwerden seit August 2016 betreffe, so sei hier festzuhalten, dass die Symptomatik vom Beschwerdeführer uneinheitlich geschildert worden sei. Nach der Knieoperation habe der Beschwerdeführer über ungerichteten Schwindel geklagt, im weiteren Verlauf dann über anhaltenden, beim Aufstehen verstärkten Drehschwindel. Bereits die beklagten Beschwerden seien für einen benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel nicht typisch. Auch seien von den Neurologen der Universitätsklinik D.___ keine entsprechenden Befunde beschrieben. Da man davon ausgehe, dass der benigne paroxysmale Lagerungsschwindel durch spontane oder traumatische Ablösung intakter oder degenerierter Otokonien aus dem im Innenohr gelegenen Utriculus des Gleichgewichtsorgans hervorgerufen werde, wäre ein allfälliges Rezidiv des Lagerungsschwindels ab August 2016 – nach zwischenzeitlicher Beschwerdefreiheit – nicht mehr überwiegend wahrscheinlich, sondern nur noch allenfalls möglicherweise als Unfallfolge anzusehen (S. 6 Mitte und S. 7).
Ein Kausalzusammenhang zwischen der im Februar 2016 erstmals dokumentierten Drehschwindelsymptomatik und dem Unfallereignis vom 29. Januar 2016 sei überwiegend wahrscheinlich. Es sei diesbezüglich aber spätestens am 21. Juni 2016 ein status quo sine erreicht gewesen. Das Zumutbarkeitsprofil sowie die Beurteilung des Integritätsschadens durch Kreisarzt Dr. B.___ sei weiterhin gültig (S. 6 unten und S. 7).
3.20 Dr. med. Z.___, Fachärztin für Chirurgie, speziell Gefässchirurgie, Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, nahm am 10. Januar 2018 Stellung (Urk. 7/285) und führte aus, dass weder im Entlassungsbericht des Landeskrankenhauses E.___ noch im Austrittsbericht des Spitals F.___ noch im Sprechstundenbericht vom 20. Februar 2016, also innert des ersten Monats nach dem Unfall, keinerlei Beschwerden oder Untersuchungsbefunde des oberen Sprunggelenkes rechts dokumentiert worden seien. Auch in der ersten Verordnung zur Physiotherapie werde unter Diagnose keine Pathologie im Bereich des rechten OSG aufgelistet. Im Bericht des Aussendienstes vom 19. Oktober 2016, also rund neun Monate nach dem Unfall, werde durch den Beschwerdeführer dargelegt, dass belastungsabhängige Beschwerden am rechten Fuss seit dem Unfall bestünden. Trotz mehrmaliger Erwähnung sei man nie darauf eingegangen. Dass geklagte Beschwerden, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, von zwei verschiedenen Kliniken, einem behandelnden Chirurgen und dem behandelnden Hausarzt unabhängig voneinander nie dokumentiert würden, sei nicht nachvollziehbar (S. 7). Im Sprechstundenbericht vom 30. März 2016, also rund zwei Monate nach dem Unfall, werde erstmals, ohne Beschwerden im Bereich des oberen Sprunggelenks rechts zu erwähnen oder einen Untersuchungsbefund festzuhalten, ein aktueller Röntgenbefund des oberen Sprunggelenks rechts, in welchem eine OSG-Arthrose sowie ein älteres trianguläres ossäres Fragment beschrieben werde, dokumentiert. Anlässlich der Untersuchung in der Universitätsklinik D.___ vom 16. Juni 2016, also ein knappes halbes Jahr nach dem Ereignis, werde neben der komplexen Knieverletzung links erstmals auch eine Pathologie am rechten OSG diagnostiziert (S. 8 oben). Osteochondrale Läsionen, wie vorliegend bildgebend dargestellt, könnten Folgen eines Unfalles sein. Dass sich aber bereits zwei Monate nach dem Unfall vom 29. Januar 2016 unfallbedingt eine Aufhellungszone bei osteochondraler Läsion an der medialen Talusschulter sowie auch osteophytäre degenerative Veränderungen am Malleolus medialis und korrespondierend am Talus entwickelt haben sollten, sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Entwicklung einer Arthrose brauche Jahre. Ebenso zeige sich bereits in den Röntgenbildern vom 30. März 2016 eine Randsklerose. Dass sich diese innert zwei Monaten entwickelt habe, und somit auf das Ereignis vom 29. Januar 2016 zurückgeführt werden könne, sei nicht überwiegend wahrscheinlich (S. 9 oben). Auch liessen sich weder klinisch noch radiologisch Hinweise für eine Aktivierung der Arthrose, wie im Sprechstundenbericht der Universitätsklinik D.___ vom 21. Februar 2017 dargelegt, erkennen. Es bestehe weder im Röntgenbild eine wesentliche Schwellung noch werde eine Schwellung im Bereich des rechten OSG in den vorliegenden klinischen Befunden beschrieben. Auch werde nie eine Überwärmung des rechten OSG festgestellt. Zudem wäre eine Aktivierung einer vorbestehenden Arthrose unter Vollbelastung, welche vorliegend ab dem Unfall vom 29. Januar 2016 bestanden habe, bereits innert Wochenfrist und nicht erst nach zwei Monaten aufgetreten (S. 9 Mitte). In Zusammenschau stünden, aufgrund des Verlaufs der Symptomatik sowie der dokumentierten radiologischen, klinischen und intraoperativen Befunde, die geklagten Beschwerden am rechten OSG nicht überwiegend wahrscheinlich mit dem Unfallereignis vom 20. Januar 2016 in kausalem Zusammenhang (S. 10 oben).
Der Beschwerdeführer sei bereits fünf Tage nach dem Unfall vom 29. Januar 2016 nicht mehr hospitalisiert gewesen. Bei ihm sei die tiefe Beinvenenthrombose am rechten Bein mehr als zweieinhalb Monate später festgestellt worden. Durch die dokumentierte Entlastung der linken unteren Extremität könne davon ausgegangen werden, dass das rechte Bein voll belastet und die Muskelpumpe, welche gegen die Entstehung einer tiefen Beinvenenthrombose wirke, aktiviert worden sei. Die von Dr. I.___ am 19. April 2016 postulierte traumatisch bedingte Immobilisation treffe somit auf das linke, nicht aber auf das rechte Bein zu. In Zusammenschau der Lokalisation der Thrombose am Unterschenkel, der fehlenden Immobilisation des rechten Beines wie auch ohne stattgehabten grösseren operativen Eingriff oder einer Fraktur im Bereich der unteren Extremitäten, stehe die Thrombose im Bereich des rechten Unterschenkels mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in kausalem Zusammenhang mit dem Unfall vom 29. Januar 2016 (S. 11).
Zusammenfassend stünden weder die geklagten Beschwerden am rechten OSG noch die Beinvenenthrombose am rechten Unterschenkel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit dem Unfallereignis vom 29. Januar 2016 in kausalem Zusammenhang (S. 11 unten).
4.
4.1 Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Ereignisses vom 29. Januar 2016, als er als Beifahrer eine Kollision mit einem LKW erlitt, im Wesentlichen eine Fraktur des BWK 11, eine Rippenfraktur VII bis X links, eine Sternumfraktur mit kleiner Lungenkontusion sowie eine hintere Kreuzbandruptur zuzog (vgl. vorstehend E. 3.1). Die gesetzlichen Leistungen wurden in Bezug auf die genannten Diagnosen von der Beschwerdegegnerin bis zum 1. Juni 2017 erbracht (Urk. 7/226), wobei die Beschwerdegegnerin einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 29. Januar 2016 und der diagnostizierten Beinvenenthrombose sowie des beidseitigen Lagerungsschwindels und den Fussgelenkbeschwerden rechts verneinte und eine diesbezügliche Leistungspflicht ablehnte (vgl. Urk. 7/175). Eine eigentliche Abschlussuntersuchung fand nicht statt.
4.2 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die versicherungsmedizinische Beurteilung durch Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.20) für die Beantwortung der gestellten Frage betreffend das rechte OSG umfassend ist. Die Beurteilung berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. So machte die Suva-Ärztin Dr. Z.___ darauf aufmerksam, dass innert dem ersten Monat nach dem Unfall weder Beschwerden noch Untersuchungsbefunde am OSG rechts dokumentiert seien. Sie legte plausibel dar, es sei nicht nachvollziehbar, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden von zwei verschiedenen Kliniken, einem behandelnden Chirurgen sowie dem Hausarzt unabhängig voneinander nie dokumentiert worden seien. Dr. Z.___ zeigte in nachvollziehbarer Weise auf, dass erst anlässlich der Untersuchung vom Juni 2016 neben der komplexen Knieverletzung links erstmals auch eine Pathologie am rechten OSG diagnostiziert worden sei, wobei sich das Beschwerdebild erst nach dieser Untersuchung zu belastungsabhängigen Schwellungen, Schmerzen und eingeschränktem Bewegungsumfang im rechten OSG verändert habe. Einleuchtend ist in diesem Zusammenhang die Argumentation der Suva-Ärztin, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich bereits zwei Monate nach dem Unfall vom 29. Januar 2016 unfallbedingt eine Aufhellungszone bei osteochondraler Läsion an der medialen Talusschulter sowie auch osteophytäre degenerative Veränderungen entwickelt haben sollten. Weiter nahm Dr. Z.___ ausdrücklich Stellung zu der von den Ärzten der Universitätsklinik D.___ postulierten Aktivierung der Arthrose und führte nachvollziehbar aus, dass es für eine solche weder klinische noch radiologische Hinweise gebe. Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass die Argumentation des Beschwerdeführers nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist und zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
Die Beurteilung der Versicherungsmedizinerin leuchtet somit in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen werden ausführlich begründet. Die ärztliche Beurteilung durch die Versicherungsmedizinerin entspricht damit den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen (vgl. E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
4.3 Betreffend die Schwindelbeschwerden/Kopfschmerzen hielt Kreisarzt Prof. B.___ fest, dass die zum Unfallereignis zeitnahen medizinischen Berichte keine commotio cerebri und keinen Kopfanprall dokumentierten (vgl. vorstehend E. 3.15). Auch der Suva-Arzt Dr. A.___ machte in seiner Beurteilung (vgl. vorstehend E. 3.19) darauf aufmerksam, das erstbehandelnde Landeskrankenhaus E.___ habe berichtet, der Beschwerdeführer sei neurologisch immer unauffällig gewesen und eine Einschränkung des Bewusstseins habe nicht vorgelegen. Dr. A.___ legte plausibel dar, dass sich aus der Dokumentation ergebe, dass der Beschwerdeführer kein direktes Kopftrauma erlitten habe. Es sei in relativ engem zeitlichem Zusammenhang ein Drehschwindel dokumentiert worden, welcher fachärztlich als Lagerungsschwindel links interpretiert worden sei. Die rasche Besserung der Beschwerdesymptomatik unter den von Dr. G.___ durchgeführten Repositionsmanövern spreche ebenfalls für die Diagnose eines Lagerungsschwindels. Am 22. März 2016 sei zudem kein lagerungsabhängiger Nystagmus mehr auslösbar gewesen und der Beschwerdeführer habe am 21. Juni 2016 davon berichtet, keinen eigentlichen Schwindel mehr zu verspüren. Suva-Arzt Dr. A.___ führte sodann unter Berücksichtigung der medizinischen Vorakten sowie der geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers in nachvollziehbarer Weise aus, dass bei – zugunsten des Beschwerdeführers getroffener - Annahme eines überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhanges zwischen der nach dem Unfall aufgetretenen Schwindelsymptomatik und dem Unfallereignis vom 29. Januar 2016 zumindest spätestens am 21. Juni 2016 der status quo sine erreicht gewesen sei. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. So machte Suva-Arzt Dr. A.___ darauf aufmerksam, dass die Exazerbation der Schwindelbeschwerden seit August 2016 vom Beschwerdeführer uneinheitlich geschildert werde und auch von den Neurologen der Universitätsklinik D.___ keine entsprechenden Befunde beschrieben worden seien. Er legte schliesslich plausibel dar, dass ein allfälliges Rezidiv des Lagerungsschwindels ab August 2016 nach zwischenzeitlicher Beschwerdefreiheit nicht mehr überwiegend wahrscheinlich, sondern nur möglicherweise als Unfallfolge anzusehen wäre. Auch diese Beurteilung des Versicherungsmediziners leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen werden ausführlich begründet. Die ärztliche Beurteilung durch den Versicherungsmediziner entspricht damit ebenfalls den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen (vgl. E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die überzeugenden, nachvollziehbaren und ausführlich begründeten Einschätzungen der Versicherungsmediziner abzustellen und demnach ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den OSG-Beschwerden rechts und dem Unfallereignis vom 29. Januar 2016 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Auch betreffend des beim Beschwerdeführer festgestellten Lagerungsschwindels ist das Vorliegen einer Unfallkausalität nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, zumal beim Ereignis vom 29. Januar 2016 kein direktes Kopftrauma stattgefunden hat. Selbst wenn jedoch ein anfänglicher Kausalzusammenhang bejaht würde, wäre diesbezüglich der status quo sine spätestens am 21. Juni 2016 erreicht gewesen. Die vorliegenden medizinischen Akten erweisen sich als ausreichend, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann.
Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden am rechten OSG sowie die Schwindelbeschwerden sind mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt des Fallabschlusses durch die Beschwerdegegnerin per 1. Juni 2017 als nicht natürlich-kausal zum Unfallgeschehen vom 29. Januar 2016 zu werten. Die Verneinung des Anspruchs auf die Vergütung weiterer Leistungen erweist sich daher als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach