0Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2018.00057
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 10. Januar 2019
in Sachen
X.___
Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler
Wiegand Kübler Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Gesuchsgegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1956 geborene X.___ war ab dem 1. November 1982 bei der Y.___ als Gartenarbeiter vollzeitlich angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 13. Juni 2016 meldete die Y.___, der Versicherte habe sich am 13. Mai 2016 in Tunesien in einem Ferienhotel beim Wasserballspielen an der rechten Schulter verletzt; ein junger Mitspieler sei ihm auf die rechte Schulter gefallen (Bagatellunfallmeldung, Urk. 5/7/1). Ab dem 13. Juni 2016 wurde ihm aufgrund von zunehmenden Schmerzen in der rechten Schulter, welche sich in der Folge auf eine ausgedehnte Rotatorenmanschettenläsion zurückführen liessen (vgl. Arthro-MRI vom 16. Juni 2016; Urk. 5/7/11), eine 50%ige (Urk. 5/7/8 und Urk. 5/7/3) und ab dem 30. Juni 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 5/7/15). Die Suva kam für die Heilbehandlungskosten auf und erbrachte Taggeldleistungen. Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie, hielt in seiner Stellungnahme vom 8. September 2016 fest, der Unfallhergang sei nicht geeignet, eine Rotatorenmanschettenruptur zu verursachen; das MRI zeige auch ausschliesslich degenerative Veränderungen. Es sei vom Erreichen eines status quo sine am 16. Juni 2016 auszugehen (Urk. 5/7/17). Mit Schreiben vom 20. September 2016 teilte die Suva dem Versicherten mit, zufolge Erreichens des status quo sine per 16. Juni 2016 würden die Versicherungsleistungen auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt (Urk. 5/7/22). Damit erklärte sich der Versicherte nicht einverstanden (Urk. 5/7/24). Am 27. September 2016 nahm Kreisarzt Dr. Z.___ eine Aktenbeurteilung vor (Urk. 5/7/28) und mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 stellte die Suva ihre Versicherungsleistungen per 18. Juli 2016 ein (Urk. 5/7/37; vgl. auch Urk. 5/7/30 sowie Urk. 5/7/34 f.). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. November 2016 Einsprache (Urk. 5/7/41), welche die Suva mit Entscheid vom 22. Dezember 2016 abwies (Urk. 5/2 [= Urk. 5/7/49]).
1.2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. Januar 2017 Beschwerde beim hiesigen Gericht (Urk. 5/1), welche mit Urteil vom 22. Dezember 2017 abgewiesen wurde (Urk. 2 = Urk. 5/9). Noch vor Versand des Urteils an den Versicherten (12. Januar 2018, Urk. 5/15 [nach Wiedereingang der Akten des Verfahrens UV.2017.00023 Akturierung rektifiziert]) reichte dieser dem Gericht mit Eingaben vom 28. und 29. Dezember 2017 (Urk. 5/10 und Urk. 5/12) den Operationsbericht von Dr. med. A.___, Oberärztin am B.___, vom 13. September 2016 (Urk. 5/13) sowie die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 5. Dezember 2017 zum Bericht des Kreisarztes vom 27. September 2016 (Urk. 5/11) ein. Mit Schreiben vom 8. Januar 2018 (Urk. 5/14) teilte die Gerichtsschreiberin dem Versicherten mit, dass die Eingaben erst nach Fällung des Urteils vom 22. Dezember 2017 eingegangen seien. Daraufhin erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. Februar 2018 (Urk. 3/2) Beschwerde beim Bundesgericht.
2. Beim hiesigen Gericht stellte der Versicherte mit Eingabe vom 23. Februar 2018 (Urk. 1) zusätzlich ein Revisionsgesuch und beantragte, das Urteil vom 22. Dezember 2017 sei aufzuheben und die Suva sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen über den 18. Juli 2016 hinaus zu gewähren; eventuell sei die Sache an die Suva zurückzuweisen, damit diese den medizinischen Sachverhalt rechtskonform abkläre, um hernach erneut über den Leistungsanspruch zu befinden. Die Suva sei sodann zu verpflichten, dem Gesuchsteller die Kosten des Berichts von Dr. A.___ vom 5. Dezember 2017 zu vergüten. In prozessualer Hinsicht beantragte der Gesuchsteller, es sei bereits während des laufenden Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht über das Revisionsgesuch zu entscheiden.
Mit Verfügung vom 7. März 2018 sistierte das Bundesgericht das Beschwerdeverfahren 8C_167/2018 gegen das Urteil des hiesigen Gerichts vom 22. Dezember 2017 (UV.2017.00023) bis zum Entscheid des hiesigen Gerichts über das bei ihm eingereichte Revisionsgesuch betreffend das Urteil vom 22. Dezember 2017 im Verfahren UV.2017.00023 (Urk. 6).
In der Vernehmlassung vom 5. Juni 2018 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Revisionsgesuchs, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 11). Replicando hielt der Gesuchsteller in der Eingabe vom 11. Oktober 2018 an seinen Anträgen fest (Urk. 17). Die Gesuchsgegnerin verzichtete am 12. Oktober 2018 auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 20), was dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 angezeigt wurde (Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Art. 61 lit. i ATSG legt die für das kantonale Gerichtsverfahren massgebenden Revisionsgründe fest, überlässt aber die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens im Übrigen dem kantonalen Recht (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Art. 61 N 229).
1.2 Nach § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann gegen rechtskräftige Entscheide des hiesigen Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. a), wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen (lit. b) oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist (lit. c).
1.3 Der Begriff „neue Tatsachen oder Beweismittel" ist bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit. i ATSG gleich auszulegen wie bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG). Neu sind demnach Tatsachen, die sich vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2016 vom 24. Oktober 2016 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_797/2011 vom 15. Februar 2012 E. 3.2).
1.4 Gemäss § 30 GSVGer ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen (Abs. 1). Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein Revisionsgesuch nur noch aus den in § 29 lit. b und c GSVGer genannten Gründen zulässig (Abs. 2).
1.5 Das kantonale Gericht darf gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts auf ein Revisionsgesuch nicht einzig mit der Begründung nicht eintreten, gegen den zu revidierenden Entscheid sei Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden. Vielmehr hat das kantonale Gericht während der Hängigkeit des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens das bei ihr eingereichte Revisionsgesuch auf der Grundlage des für sie massgeblichen Prozessrechts allseitig zu prüfen und ihren Entscheid allenfalls zu revidieren. Um hinsichtlich der Frage, ob ein Revisionsgrund auch ein vor Bundesgericht zulässiges Novum sein könnte, Widersprüche mit einer abweichenden Qualifikation im späteren Bundesgerichtsentscheid zu vermeiden, hat das kantonale Gericht von einer eigenständigen Prüfung dieser Frage und einem so begründeten Nichteintreten auf das Revisionsgesuch unter Hinweis auf den Grundsatz der Subsidiarität der Revision abzusehen (BGE 138 II 386 E. 6.4).
2.
2.1 Der Gesuchsteller beruft sich in seiner Eingabe vom 23. Februar 2018 (Urk. 1) primär auf die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 5. Dezember 2017 (Urk. 3/1/1) und macht geltend, diese Stellungnahme widerlege oder erschüttere zumindest die medizinischen Ausführungen und Schlussfolgerungen des Kreisarztes Dr. Z.___. Es müsse angenommen werden, dass das Gericht bei rechtzeitigem Vorliegen der Stellungnahme von Dr. A.___ anders entschieden hätte. Bevor darauf einzugehen ist, ob die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 5. Dezember 2017 etwas an der Beurteilung des Gerichts im Urteil vom 22. Dezember 2017 (UV.2017.00023) geändert hätte (Erheblichkeit), ist zu prüfen, ob es sich um eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel handelt (E. 1.3).
2.2 Die Ausführungen von Dr. A.___ sind insoweit (unecht) neu (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_797/2011 vom 15. Februar 2012 E. 3.2), als sie Tatsachen betreffen, die sich sogar bereits vor Erlass der Verfügung der Gesuchs-gegnerin vom 25. Oktober 2016 verwirklicht haben: Dr. A.___ äussert sich in ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2017 über die Unfallkausalität, wobei sie auf den MRI-Befund vom 16. Juni 2016 sowie den von ihr erhobenen intraoperativen Befund vom 12. September 2016 Bezug nimmt (Urk. 3/1/1). Es ist daher einzig fraglich, ob diese Tatsachen dem Gesuchsteller bei hinreichender Sorgfalt nicht längst hätten bekannt sein müssen.
2.3 Der Gesuchsteller machte diesbezüglich geltend, er habe die im Bericht von Dr. A.___ wiedergegebenen Tatsachen nicht früher beibringen können. Die Beschwerdeverfahren am hiesigen Gericht würden gemäss Homepage rund 1 ½ Jahre dauern. Im Wissen um diese Verfahrensdauer habe sein Rechtsvertreter der Operateurin Dr. A.___ am 13. Juni 2017 einen Fragenkatalog zum Bericht des Kreisarztes Dr. Z.___ vom 27. September 2016 unterbreitet. Nach telefonischer Klärung der Honorarhöhe habe Dr. med. C.___, Oberarzt an der D.___ am B.___, mit E-Mail vom 14. Juli 2017 mitgeteilt, er werde sich nach seinem Urlaub in der ersten Augusthälfte um die Anfrage kümmern. Am 11. September 2017 habe sich sein Rechtsvertreter nach dem Verbleib des angeforderten Berichts erkundigt, woraufhin Dr. C.___ mitgeteilt habe, er werde dem Anliegen so bald als möglich nachkommen. Eine weitere Nachfrage des Rechtsvertreters vom 21. November 2017 sei unbeantwortet geblieben. Der Bericht von Dr. A.___ vom 5. Dezember 2017 sei am 21. Dezember 2017 beim Rechtsvertreter eingegangen, wobei Dr. A.___ darauf hingewiesen habe, das Anliegen sei ihr erst nach ihrer Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub übergeben worden.
In der Replik vom 11. Oktober 2018 fügte der Gesuchsteller ausserdem noch an, aufgrund der Tatsache, dass die Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht in der Regel 1 ½ Jahre dauerten, sei die Beantragung einer Sistierung des Verfahrens nicht indiziert gewesen, auch dann noch nicht, als sich abgezeichnet habe, dass die Erstattung des Berichtes länger dauern würde als erwartet. Ab dem Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung sei noch nicht einmal ein Jahr vergangen gewesen. Es lägen neue Tatsachen vor; es handle sich um neue, objektivierbare medizinische Tatsachen (Urk. 17).
2.4 Auf der Homepage des hiesigen Gerichts zur Dauer der Verfahren (www.sozialversicherungsgericht.zh.ch) wurde vor deren Neugestaltung Folgendes angegeben: „Die Dauer des Verfahrens hängt einerseits vom Gegenstand der Beschwerde oder Klage und andererseits von der Pendenzenlast ab. Beschwerden oder Klagen, denen vom Gericht Priorität zugemessen wird, werden in der Regel innert weniger Monate erledigt. Die anderen Fälle werden in chronologischer Reihenfolge und zur Zeit innert rund 1 ½ Jahren erledigt“. Dieser Hinweis ist bloss eine ungefähre Richtschnur und dient dazu, den Rechtssuchenden eine grobe Angabe zur möglichen Verfahrensdauer zu geben. Sie verleiht den Beschwerdeführenden aber keinerlei Anspruch auf eine grundsätzliche Verfahrensdauer von 1 ½ Jahren, hängt die Verfahrensdauer doch – wie auf der Homepage angegeben – von der Pendenzenlast ab und obliegt es dem Gericht zu entscheiden, welchen Fällen allenfalls Priorität zuzumessen ist. Ausserdem gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seinem E-Mail vom 21. November 2017 gegenüber Dr. C.___ selbst an, er erwarte den Entscheid des Gerichts Anfang des neuen Jahres 2018, wobei die Beschwerde an das hiesige Gericht am 27. Januar 2017 eingereicht worden war. Der Gesuchsteller kann aus dem Hinweis auf der Homepage des Gerichts daher nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Davon abgesehen ist die Frage, ob dem Revisionsgesuchsteller die neuen Tatsachen trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren, losgelöst von der mutmasslichen Verfahrensdauer des Beschwerdeverfahrens zu beantworten.
2.5 Die Operation der Schulter des Gesuchstellers erfolgte bereits am 12. September 2016 (Urk. 3/1/2) und somit noch vor Erlass der Verfügung der Suva vom 25. Oktober 2016. Der Operationsbericht von Dr. A.___ datiert vom 13. September 2016; dessen Inhalt wäre daher bei hinreichender Sorgfalt längst bekannt gewesen. Spätestens als der Gesuchsteller von der Verfügung der Suva vom 25. Oktober 2016 und damit von der Einstellung der Versicherungsleistungen per 18. Juli 2016 Kenntnis erhalten hatte (UV.2017.00023, Urk. 5/7/37), hätte er darum bemüht sein müssen, mittels ärztlichem Bericht zu belegen, dass die Leistungseinstellung seiner Ansicht nach zu Unrecht erfolgt war. Dem Operationsbericht vom 13. September 2016 lässt sich nicht entnehmen, ob Dr. A.___ die Schulterverletzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als traumatisch oder degenerativ bedingt betrachtete. Die Formulierung, es handle sich um eine „acute on chronic-Verletzung“ (unter dem Titel „Indikation zur Operation“) mag möglicherweise darauf hindeuten, dass Dr. A.___ von einer traumatisch bedingten Verletzung bei degenerativem Vorzustand ausging; hiefür fehlt aber jegliche Begründung. Eine Begründung nimmt Dr. A.___ erst in der Stellungnahme vom 5. Dezember 2017 vor. Es fragt sich deshalb, ob eine solche Stellungnahme nicht früher hätte erhältlich gemacht werden können.
Die Chronologie seiner Bemühungen konnte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers belegen. Er wandte sich mit Schreiben vom 13. Juni 2017 an Dr. A.___ und verlangte von ihr eine Stellungnahme (Urk. 3/1/3). Nach Abklärung der Honorarhöhe für die Erstellung eines Berichts (E-Mails vom 4. und 5. Juli 2017) erkundigte sich der Rechtsvertreter des Gesuchstellers am 14. Juli 2017, am 11. September 2017 und am 21. November nach dem Verbleib des Berichts (Urk. 3/3/1). Die Stellungnahme vom 5. Dezember 2017 (Urk. 3/1/1) ging schliesslich erst am 21. Dezember 2017 bei ihm ein. Die besagten Bemühungen ab dem 13. Juni 2017 ändern aber nichts daran, dass eine Stellungnahme von Dr. A.___ zur Unfallkausalität (nicht zuletzt auch aufgrund des intraoperativen Befunds) unverzüglich nach Erhalt der Verfügung der Suva vom 25. Oktober 2016 hätte eingeholt werden müssen. Weshalb damit bis zum 13. Juni 2017 zugewartet wurde, ist nicht nachvollziehbar und wurde auch nicht dargetan. Es ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass eine Stellungnahme – sei diese von Dr. A.___ oder von einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter verfasst gewesen – wesentlich früher und damit noch während des Beschwerdeverfahrens UV.2017.00023 eingegangen wäre, hätte sich der Rechtsvertreter des Gesuchstellers rechtzeitig darum gekümmert und rechtzeitig eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens verlangt.
2.6 Nach dem Gesagten liegen keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vor. Es erübrigt sich damit, auf die Ausführungen des Gesuchstellers zur Erheblichkeit der neu eingereichten Unterlagen einzugehen.
Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, womit dem Gesuchsteller auch die Kosten für den Bericht von Dr. A.___ vom 5. Dezember 2017 nicht zu vergüten sind.
Das Gericht erkennt:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stephan Kübler
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Bundesgericht, zur Kenntnisnahme im sistierten Beschwerdeverfahren 8C_167/2018
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMuraro